W115 2007032-1•BVwG W115 2007032-1
W115 2007032-1Federal Administrative CourtNov 6, 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten
W115 2007032-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von
XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, VN: XXXX 67, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Dabei wurde von der Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass sie an rezidivierender depressiver Symptomatik bei Burnout-Syndrom, chronischer Gastrocolitis, Cervicobrachialsyndrom, Lumbalsyndrom bei Bandscheibenschädigung mit Nervenwurzelreizung, Skoliose, Zustand nach Peitschenschlagtrauma und Bandscheibenprolaps sowie Septumdeviation mit Behinderung der Nasenatmung leide.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Befund, Röntgen XXXX
Sonographie, XXXX
Tropenmedizinische Durchuntersuchung, inkl. serologischer Untersuchungsbefund,XXXX
Therapievorschlag, XXXX
Kurzbericht Ambulanz, LKH XXXX
Ambulanzbericht, LKH XXXX
Kurzbrief, KH XXXX (2-fach)
Vorläufiger Entlassungsbericht, XXXX
Befund, XXXX, Facharzt für Pathologie, Zytologie und Zytogenetik
XXXX
Ärztlicher Abschlussbericht, XXXX, Facharzt für Innere Medizin vom
XXXX
Ärztlicher Befundbericht, XXXX, Facharzt für Innere Medizin vom XXXX
Gastroskopie-Kurzbefund, XXXX
Röntgenbefund, beide Kniegelenke, Unterschenkel rechts und Klavikula rechts, XXXX
Röntgenbefund, HWS, XXXX
MRT der LWS, XXXX
Röntgen HWS, XXXX
MRT HWS, XXXX
Befund, Dr. XXXX, Facharzt für HNO-Krankheiten vom XXXX
Befund, XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX
Psychologischer Befund, XXXX
Klinischer Befundbericht, XXXX, Institut für Psychosomatik XXXX
PatientInnenkurzbrief und Pflege-Entlassungsbrief, XXXX
Ambulanzbericht, XXXX
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
Allgemeinzustand gut. Ernährungszustand gut.
Größe 164 cm, Gewicht 65 kg, Blutdruck 130/80.
Caput/Collum: unauffällig.
Thorax: Symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, Schlüsselbein rechts unauffällig, keine Stufenbildung. AC-Gelenk rechts stabil, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Anheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, Skoliose mit rechtskonvexer Krümmung im Bereich der BWS und Thoraxbuckel rechts, linkskonvexe Krümmung im Bereich der LWS. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Hartspann mäßig im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur und geringgradig paralumbal. Kein Klopfschmerz. ISG beidseits frei.
Aktive Beweglichkeit: KJA: 2/18, F 30/0/30, R 70/0/70. BWS/LWS: FBA 5 cm, F links 30/0/20 rechts, R links 40/0/30 rechts Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig. Das An- und Auskleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Psycho(patho)logischer Status: Stimmungslage gedrückt.
Lfd. Nr. Funktionseinschränkungen Position GdB
01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit bei mäßiger Skoliose und nachgewiesenen Bandscheibenschäden, jedoch ohne sensomotorisches Defizit. 02.01.01 20 vH
02 Reaktives Depressionssyndrom
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Somatisierungstendenz. Therapiereserven. 03.06.01 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 20 vH
Folgende Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
03 Entfernung der Gebärmutter
Fixer Richtsatzwert. 08.03.02 10 vH
Begründend wird für den Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH. Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Beantragte chronische Gastrocolitis erreicht bei gutem Ernährungszustand und nicht nachgewiesener Schleimhautschädigung keinen GdB.
1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum XXXX Stellung zu nehmen.
Es wurden keine Einwendungen erhoben.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehöres unwidersprochen geblieben sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 20 vH.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass sie auf Grund der Skoliose und der nachgewiesenen Bandscheibenschäden ständig Schmerzen habe. Nachts würden ihre Arme einschlafen und sie habe immer wieder Schwindelanfälle. Dazu komme noch ein Burnout. Sie habe wegen ihres Zustandes auch existenzielle Ängste und die Schmerzen würden sich auch auf den psychischen Zustand auswirken. Auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit als Redakteurin leide sie täglich an Stress, sei gehetzt und habe keine Möglichkeit regelmäßig zu essen oder zu trinken. Dies und Mobbing am Arbeitsplatz hätten sich auf den Magen-Darm geschlagen und chronisch manifestiert. Zuletzt habe sie noch einen Schub der Akne Rosazea bekommen.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Befund, XXXX, Facharzt für Orthopädie vom XXXX
Patientenbrief, XXXX, Chirurgie vom XXXX
Ärztliches Attest,XXXX, Fachärztin für Dermatologie vom XXXX
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65,
Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Die Beschwerdeführerin hat bereits in ihrem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten angeführt, dass sie unter anderem an einer rezidivierenden depressiven Symptomatik bei Burnout leide und diesbezüglich medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht.
So werden im vorgelegten klinischen Befundbericht XXXX als Diagnosen u. a. Panikerkrankung, Somatisierungsstörung sowie eine abnorme chronische anhaltende Belastungsreaktion mit gemischter Depression angegeben. Weiters wird als Therapie eine langfristige Psychotherapie, eine antidepressive Basistherapie mit SSRi sowie eine psychosomatische stationäre Rehabilitation in einer Spezialklinik angeführt. Aus dem Befund XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren u.a. wegen eines nervösen Erschöpfungszustandes und Burnout in Behandlung ist.
Die belangte Behörde hat zur Überprüfung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedoch lediglich ein unfallchirurgisches/allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses ist nicht ausreichend zur Beurteilung des psychiatrischen Beschwerdebildes.
Mangels Fachkenntnis der begutachtenden Allgemeinmedizinerin/Fachärztin für Unfallchirurgie, erfolgt weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten psychiatrischen Befunden noch eine qualifizierte Beurteilung. Die Einschätzung des psychischen Leidens erfolgte als "Reaktives Depressionssyndrom". Demgegenüber wird, wie bereits oben ausgeführt, im klinischen Befundbericht XXXX festgehalten, dass die Beschwerdeführerin u.a. unter einer Panikerkrankung, einer Somatisierungsstörung sowie an einer abnormen chronischen anhaltenden Belastungsreaktion mit gemischter Depression leidet. Ebenso wird im vorgelegten Psychologischen Befund vom XXXX beschrieben, dass die Testergebnisse der Beschwerdeführerin auf eine bipolare affektive Störung, eine mittelgradige depressive Episode mit Burnout-Elementen, eine Panikstörung und auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung hinweisen würden. Ohne ausreichendes Eingehen auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen wurde die Einschätzung des psychischen Leidens mit 20 vH lediglich wie folgt begründet: "Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Somatisierungstendenz. Therapiereserven."
Das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte unfallchirurgische/allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten ist daher hinsichtlich der Beurteilung des psychischen Leidenszustandes der Beschwerdeführerin und somit bezüglich der Beurteilung des Gesamtleidenszustandes nicht nachvollziehbar.
Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).
Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich.
Auf Grund der vorliegenden Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern ein Gutachten der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie einzuholen.
Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedenfalls die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie/Neurologie erforderlich gewesen, dies vor allem vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten fachärztlichen Beweismittel dieser Fachrichtung.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie/Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.
Ebenso wird die Behörde die Frage nach dem Zusammenwirken der Leiden schlüssig und nachvollziehbar - im Wege der Einholung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens - zu beurteilen haben, wobei die Auseinandersetzung mit den - auch im Beschwerdeverfahren - vorgelegten medizinischen Beweismitteln und den Angaben der Beschwerdeführerin jedenfalls erforderlich erscheint.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden und daher die Zurückverweisung der gegenständlichen Rechtssache an die Verwaltungsbehörde geboten war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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