W115 2006941-1•BVwG W115 2006941-1
W115 2006941-1Federal Administrative CourtNov 6, 2014
Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung
W115 2006941-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von
XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, gegen jenen Spruchteil des Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, XXXX, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen worden ist, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3
2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Antrages vom XXXX durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am XXXX ein bis XXXX befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 vH und der Zusatzeintragung "schwer hörbehindert" ausgestellt.
2. Aufgrund seines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer am XXXX ein Grad der Behinderung in Höhe von 90 vH in den Behindertenpass eingetragen.
3. Am XXXX hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" sowie "Gehbehinderung" in den Behindertenpass gestellt.
3.1. Mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass gemäß § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen.
4. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom XXXX durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 100 vH und der Zusatzeintragung "Schwer hörbehindert" ausgestellt.
4.1. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:
Untersuchungsbefund auszugsweise:
Größe: 161 cm. Gewicht: 60 kg. Blutdruck 140/70.
Gesamtmobilität - Gangbild: Etwas breitbeinig, Rollator.
Status - Fachstatus:
Kopf, Hals: Keine Stauungszeichen, keine Lippencyanose, keine Atemnot.
Thorax, Lunge: Hypersonorer Klopfschall, verschärftes Vesiculäratmen. Blande Narbe Sternum.
Herz: Mittellaute, rhythmische Herzaktion, keine pathologischen Geräusche.
Abdomen: Weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen. Leber und Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei.
Wirbelsäule: Erreicht im Sitzen mit beiden Händen den Boden, streckt sich beide Hosenbeine auf. FBA im Stehen wegen Schwindelangabe nicht durchgeführt. Paravertebrale Muskelverspannungen, vor allem im Nacken/Schulterbereich.
Extremitäten:
Obere Extremität: In allen Gelenken frei beweglich. Fester und vollständiger Faustschluss beidseits, keine Muskelverschmächtigungen. Kreuz/Nacken/Pinzetten/Spitzgriff beidseits regelrecht und vollständig.
Untere Extremität: In allen Gelenken frei beweglich. Keine Bandinstabilitäten, Stehen und Gehen ohne Hilfsmittel und ohne Anhalten möglich. Zehenspitzen- und Fersengang nicht durchführbar. Leichte Varizen, keine Ödeme. Fußpulse allseits tastbar. Blande Narbe re. Ober/Unterschenkel.
Grob neurologisch: Zeitlich, örtlich und zur Person orientiert, ausgeglichene, stabile Stimmungslage. Geringe Hemiparese rechts.
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Koronare Herzerkrankung bei Zustand nach Infarktgeschehen und Zustand nach therapeutischen Interventionen.
Unterer Rahmensatz, da mittelgradig herabgesetzte Pumpfunktion ohne Zeichen für Dekompensation. 321 50 vH
02 Hochgradige Innenohrstörung rechts, an Taubheit grenzende Hörstörung links.
Oberer Rahmensatz, da keine verwertbaren Hörreste. 643
Tabelle, Spalte 3, Zeile 4 50 vH
03 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Oberer Rahmensatz, da Zustand nach Tumorentfernung und endlagiger Funktionseinschränkung. 190 30 vH
04 Leichtes Hemisyndrom rechts, suspekt nach Insult.
Unterer Rahmensatz, da ausreichende Gehleistung. 436 30 vH
05 Multiradikuläres Syndrom bei Cervicolumbalsyndrom.
Oberer Rahmensatz, da typische Symptomatik und Zustand nach Epidermoid-OP. 533 20 vH
06 Periphere arterielle Verschlusskrankheit.
Unterer Rahmensatz, da gutes OP-Ergebnis nach Intervention. gZ 342 30 vH
07 Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung.
Oberer Rahmensatz, da deutliche Einschränkung der Lungenfunktion. gZ 294 40 vH
Gesamtgrad der Behinderung 100 vH
Begründend wird für den Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle
Einschränkung lfd. Nr. 2 bis 7 um 5 Stufen erhöht. Begründung:
Zusatzrelevante Leiden.
In einem Fragenkatalog wird die Frage nach der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen Formularfeldes verneint und werden folgende Punkte als zutreffend gekennzeichnet:
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, weil
X eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann, bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.
X sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.
X sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.
Ebenso wurde die Frage nach dem Erfordernis einer Begleitperson durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen Formularfeldes verneint.
5. Am XXXX hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit", "Gehbehinderung", "schwer hörbehindert", "Begleitperson" und "Besitz eines Parkausweises für Behinderte" in den Behindertenpass gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Labor - Kumulativbefund XXXX
Situationsbericht Kardiologie, XXXX
Patientenbrief Kardiologie, XXXX
MRT-Befund BWS u. LWS, XXXX
Situationsbericht Kardiologie, XXXX
Situationsbericht Kardiologie, XXXX
Patientenbrief Kardiologie, XXXX
Patientenbrief Kardiologie, XXXX
Patientenbrief Kardiologie, XXXX
Spirometrie - Bodyplethysmographie, Dr. XXXX, Facharzt für Lungenkrankheiten XXXX
Laborbefund, XXXX
Befund, Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie XXXX
Arztbrief, XXXX (2-fach)
Duplexsonographie, XXXX (2-fach)
Arztbrief, XXXX (2-fach)
Medikamentenverordnung, XXXX (2-fach)
5.1. In der von der belangten Behörde eingeholten, basierend auf der Aktenlage erstellten, medizinischen Stellungnahme vom XXXX wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Folgendes ausgeführt:
Die letzte Begutachtung erfolgte XXXX. Eine offenkundige Änderung, insbesondere auch hinsichtlich der Zusatzvermerke "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", "§ 29b Ausweis", "Gehbehinderung" und "Begleitperson" ist durch die nachgereichten Befunde nicht belegt. Eine neuerliche Begutachtung innerhalb der Jahresfrist ist daher nicht gerechtfertigt.
5.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
XXXX
gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum XXXX Stellung zu nehmen.
5.3. Mit Schreiben vom XXXX hat der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben und unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht geteilt werden könne. Dem Beschwerdeführer sei es keinesfalls möglich ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Auch sei der Beschwerdeführer bei Wegen außer Haus unbedingt auf die Mitnahme einer Begleitperson angewiesen. Durch das bestehende Lungenleiden sei im Zusammenwirken mit der bestehenden Herzerkrankung und den orthopädischen Leiden die Gehstrecke des Beschwerdeführers auf ca. 100 m eingeschränkt. Das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels sei somit nicht gewährleistet. Im Zusammenwirken der internen und orthopädischen Leiden liege auch eine äußerst ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Befunde, Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie XXXX
Spirometrie - Bodyplethysmographie, Dr. XXXX, Facharzt für Lungenkrankheiten XXXX
MR-Angiographie Becken- und Beinarterien, XXXX
MRT, BWS und LWS, XXXX
Arztbrief, XXXX
5.4. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen und vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeholten aktenmäßig erstellten ergänzenden Stellungnahme Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom XXXX wird im Wesentlichen festgehalten, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden. Insbesondere auch habe der behauptete behinderungsbedingte Bedarf einer "Begleitperson" sowie die "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel" anlässlich der letzten Begutachtung eben gerade nicht objektiviert werden können. Weiters sei die behauptete Einschränkung der Gehstrecke auf ca. 100 m weder durch die adäquat eingestuften Leiden ausreichend begründbar noch durch die nachgereichten Befunde belegt. Somit keine Änderung.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie "Begleitperson" gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Begleitperson" nicht vorliegen würden, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Weiters sei die Zusatzeintragung "Gehbehinderung" seit 01.01.2014 per Gesetz entfallen und für die Ausstellung eines Parkausweises sei die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" notwendig. Da diese nicht vorliege sei auch die Ausstellung eines Parkausweises nicht möglich und der Antrag daher abzuweisen.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG).
7. Gegen den Spruchteil des Bescheides, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer auf Grund seiner koronaren Herzerkrankung der Zustand nach Infarktgeschehen, eine degenerative Wirbelsäulenveränderungen, ein Hemisyndrom rechts, ein multiradikuläres Syndrom bei Cervicolumbalsyndrom, eine arterielle Verschlusskrankheit und eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung vorliegen würden und somit gesamt eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit gegeben sei. Auch die Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 100 vH spreche eindeutig dafür. Vor allem das Zusammenwirken der Herzerkrankung und der chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung mit den degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit würden es der antragstellenden Partei unmöglich machen eine weitere Gehstrecke als 100 m in angemessenem Tempo zurückzulegen ohne die eigene Gesundheit noch weiter zu gefährden. Es werde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass stattzugeben. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Innere Medizin und Orthopädie/Chirurgie beantragt.
Die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Begleitperson" in den Behindertenpass wurde nicht beeinsprucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. XXXX idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65,
Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wird ausgeführt, dass ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" Funktionseinschränkungen relevant sind, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob eine dauernde Gesundheitsschädigung vorliegt und wie sich diese nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Dieses Beweisthema ist somit nicht identisch mit einer Einschätzung des Grades der Behinderung, bei der die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit bzw. die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Vordergrund stehen. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; 29.06.2006, Zl. 2006/10/0050; 01.06.2005, Zl. 2003/10/0108; 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078; 20.03.2001, Zl. 2000/11/0321).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080; 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).
Die belangte Behörde hat sich entscheidend auf das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom XXXX sowie auf die ergänzenden, auf der Aktenlage basierenden, medizinischen Stellungnahmen von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom XXXX und XXXX gestützt. Sowohl das Sachverständigengutachten als auch die ergänzenden medizinischen Stellungnahmen entsprechen nicht den in der Judikatur festgelegten Anforderungen.
Im eingeholten Sachverständigengutachten werden zwar die Art und die Schwere der objektivierten dauernden Gesundheitsschädigungen durch Zuordnung zu Positionen der Richtsatzverordnung und Feststellung des jeweiligen Grades der Behinderung beschrieben. Zur Frage der beschwerdegegenständlichen Zusatzeintragung erfolgt jedoch keine individualisierte Beurteilung. Es wird nicht dargelegt, wie sich die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Es wurde unzuständiger Weise die der Behörde obliegende Rechtsfrage beantwortet, indem - ohne Begründung - lediglich durch das Ankreuzen von Formularfeldern festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
Gleiches gilt auch für die von der belangten Behörde zur Überprüfung der im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen eingeholten aktenmäßig erstellten medizinischen Stellungnahmen von Dr. XXXX. Es wird lediglich ohne weitere Begründung und ohne ausreichende Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Beschwerdeführers oder den von ihm vorgelegten medizinischen Beweismitteln ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Eine Darlegung, wie sich die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, ist nicht erfolgt.
Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin und Orthopädie (dies vor allem vor dem Hintergrund, als es sich bei den die Mobilität des Beschwerdeführers einschränkenden Gesundheitsschädigungen sowohl um internistische als auch um orthopädische Leiden handelt) zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Anschließend wird sich die belangte Behörde mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen haben, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beschwerdegegenständliche Zusatzeintragung als bloß ansatzweise ermittelt erweist, sodass weitere geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden und daher die Zurückverweisung der gegenständlichen Rechtssache an die Verwaltungsbehörde geboten war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.