BVwG G310 2013155-1

G310 2013155-1Federal Administrative CourtNov 6, 2014

Regest

Arbeitsunfall, ersatzlose Behebung, Irrtum, Unzuständigkeit,<br/>Versehrtenrente

Full text

BVwG G310 2013155-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G310.2013155.1.00

Spruch

G310 2013155-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der

Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Graz, vom 11.06.2013,

Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm

§ 101 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) erlitt am 28.07.2005 während seiner Tätigkeit als Gußputzer einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich eine Prellung des rechten Augapfels mit Verrenkung der Linse sowie eine Rissquetschwunde oberhalb der rechten Augenbraue zuzog.

2. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 14.02.2006 wurde der gegenständliche Unfall als Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: belangte Behörde) anerkannt und dem BF ab 14.11.2005 eine 25%ige vorläufige Versehrtenrente gemäß § 209 Abs. 1 ASVG zuerkannt.

3. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2007 wurde dem BF wegen der Folgen des gegenständlichen Arbeitsunfalles ab 01.06.2007 eine 25%ige Dauerrente gemäß § 209 Abs. 1 ASVG zuerkannt.

4. Mit Bescheid vom 27.03.2012 wurde der Antrag des BF vom 17.08.2011 auf Erhöhung der 25%igen Dauerrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalles gemäß § 183 ASVG abgewiesen, da nach dem Ergebnis der ärztlichen Begutachtung im Zustand der Unfallfolgen keine wesentliche Änderung eingetreten sei und die nunmehr diagnostizierte depressive Störung des BF auf ein unfallunabhängiges Krankheitsgeschehen zurückzuführen sei.

5. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde brachte der BF die Klage beim zuständigen Landesgericht Leoben als Arbeits- und Sozialgericht ein. Mit Urteil vom XXXX,

GZ: XXXX, wurde das Klagebegehren, dem BF für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 28.07.2005 eine Dauerrente im Ausmaß von mehr als 25% der Vollrente zu gewähren, rechtskräftig abgewiesen.

6. In weiterer Folge stellte der BF den mit 16.11.2012 datierten und bei der belangten Behörde am 20.11.2012 eingelangten gegenständlichen Antrag gemäß § 101 ASVG, § 67 [sic! gemeint wohl § 69] AVG. Da die Geldleistung bescheidmäßig in Folge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt bzw. eines offenkundigen Versehens zu Unrecht zu niedrig bemessen worden sei, sei mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder des Versehens, das sei der 14.11.2005, der gesetzliche Zustand herzustellen und rückwirkend und pro futuro dem BF eine Dauerrente in der Höhe von 30% der Vollrente zu gewähren. Für den Fall der Ab- oder Zurückweisung des Antrages werde gemäß § 67 [sic!] AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens, welches zur Festsetzung der vorläufigen bzw. Dauerrente für den BF im Jahr 2006/2007 geführt habe, beantragt. Auf die Ausführungen zum Sachverhalt und den Feststellungen des Arbeits- und Sozialgerichtes zu GZ: XXXX werde verwiesen, wonach dem BF nunmehr das Gutachten Dris. XXXX als Beweismittel zur Verfügung stehe, nach welchen bereits damals eine 30%ige Unfallrente hätte gewährt werden müssen.

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.06.2013, Zl. XXXX, wurde der gegenständliche Antrag des BF auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes abgelehnt.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 28.07.2005 mit den rechtskräftigen Bescheiden vom 14.02.2006 und 22.05.2007 eine vorläufige Versehrtenrente bzw. eine Dauerrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % zuerkannt worden sei. Aufgrund der Erhebungen und Befundungen liege bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit kein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt oder ein offenkundiges Versehen vor, weshalb dem Antrag des BF auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes nicht entsprochen werden könne.

8. Dagegen wurde fristgerecht der nunmehr als Beschwerde zu bezeichnende Einspruch erhoben.

9. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden unter Anschluss einer Stellungnahme am 17.10.2014 von der belangten Behörde, datiert mit 10.10.2014, dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

2. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 355 ASVG sind alle nicht gemäß § 354 ASVG als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 ASVG die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen.

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 iVm. § 410 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

1. Ergibt sich nachträglich, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist gemäß § 101 ASVG mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

§ 101 ASVG ist somit nur anwendbar auf Bescheide eines Versicherungsträgers, nicht auch auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt von einem Gericht ergangen sind, da mit der Erhebung der Klage beim Gericht der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt (§ 71 Abs. 1 ASGG) und daher insoweit jede Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers wegfällt. Gegen rechtskräftige Urteile der Gerichte kann Abhilfe nur im Wege der Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozessordnung gesucht werden. Wird daher über eine Leistungsentscheidung des Versicherungsträgers Klage erhoben, fällt die Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers durch diese Klageerhebung weg und steht die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung einem Antrag auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes jedenfalls entgegen. (vgl. VwGH 28.03.2012, Zl. 2012/08/0047; 18.11.2009, Zl. 2008/08/0083 mit Verweis auf das zu § 183 ASVG ergangene Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2009, Zl. 2006/08/0267).

Da der dem mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zugrunde liegende Bescheid der belangten Behörde mit der Erhebung der Klage außer Kraft trat, war der angefochtene Bescheid vom 11.06.2013 somit mangels Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde aufzuheben.

2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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