W218 2011513-1•BVwG W218 2011513-1
W218 2011513-1Federal Administrative CourtNov 5, 2014
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W218 2011513-1/3E
W218 2012298-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und den Fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und den fachkundigen Laienrichter Johann SCHOTZKO als
Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, SVNr: XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Gänserndorf, vom 04.08.2014, GZ: RAG/05661/2014, in nicht öffentlicher Sitzung zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (=BF) steht seit 01.01.2012 mit Unterbrechungen im Bezug von Arbeitslosengeld. Sie erreichte das Höchstausmaß dieses Anspruches am 08.05.2014. In der Zeit vom 21.04.2104 bis 30.05.2014, also für 40 Tage, bezog sie Krankengeld und stellte am 05.06.2014 den Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe.
2. In der Betreuungsvereinbarung vom 05.03.2014 wurden die berufliche Qualifikation und das Betreuungsziel festgehalten. Es wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin eine Stelle als Tankstellenkassiererin bzw. als Verkaufshelferin suche und ihr ein Privat-PKW zur Erreichung eines Arbeitsplatzes zur Verfügung stünde. Unter anderem wurde auch festgehalten, dass sie sich auf Stellenangebote zu bewerben habe und die Konsequenzen einer Nichteinhaltung dieser Vereinbarung erörtert. Als gewünschter Arbeitsort wurden die Bezirke Gänserndorf und Mistelbach sowie der
21. und 22. Bezirk in Wien festgehalten.
3. Am 05.03.2014 wurde der Beschwerdeführerin die Teilnahme an einem Jobcenter für eine Vollzeitbeschäftigung bei einer namentlich genannten Firma als Verkäuferin mit Arbeitsort Wien zugewiesen. Laut Stellenbeschreibung wurde eine Rahmenarbeitszeit von 04.30 Uhr bis 19.30 Uhr im Wechseldienst zwischen 04.30 Uhr bis 12.00 Uhr und ab 12.00 Uhr bis Ladenschluss angeführt. Der potentielle Dienstgeber sei auch bereit, ältere ArbeitnehmerInnen aufzunehmen. Die Bewerbung hätte im Rahmen einer Jobbörse bei einem namentlich genannten Arbeitsmarktservice in Wien stattfinden sollen. An dieser Jobbörse hätte die Beschwerdeführerin nicht teilgenommen.
Zu dieser Nichtteilnahme am 17.04.2014 niederschriftlich befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie öffentlich zu dieser Uhrzeit nicht zu der angebotenen Arbeitsstelle gelangen könnte. Das Auto, das ihr zur Verfügung stünde, müsse sie sich mit ihrer Tochter teilen und hätte es daher nicht immer zur Verfügung. Sie hätte beim AMS angerufen, wo die Jobbörse stattfinden sollte und hätte gefragt, ob der Arbeitsbeginn stimme, was ihr bestätigt worden sei. Da sie zu dieser Zeit einen EDV Kurs beim WIFI besucht habe, habe sie sich bei der Info der belangten Behörde gemeldet und hätte mitgeteilt, dass ihr dieser Arbeitsbeginn schwierig sei. Sie würde noch nach einer eventuellen Lösung suchen.
Am 08.05.2014 sei seitens der BH Zulassungsstelle mitgeteilt worden, dass auf die Beschwerdeführerin zwei PKWs aufrecht zugelassen seien. Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 16.05.2014 Stellung und gab an, dass die Autos aus näher angeführten Gründen auf sie zugelassen seien, aber von ihren Töchtern benützt würden. Beide Autos seien alt und eine Ummeldung sei nicht wirtschaftlich. Bei einem Gespräch am 10.07.2014 mit dem Leiter der belangten Behörde führte die Beschwerdeführerin näher aus, dass eine Tochter einen PKW täglich für den Weg zur Arbeit benütze und sie sich mit der anderen Tochter abwechseln könne. Die notwendigen Reparaturen ihres PKWs könne sie sich derzeit nicht leisten.
4. Mit Bescheid vom 26.05.2014, als GZ wurde die Sozialversicherungsnummer angeführt, wurde die Verhängung einer Ausschlussfrist gem. § 10 AlVG für die Zeit vom 14.04.2014 bis 08.05.2014 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass sie sich ohne triftigen Grund geweigert habe, die zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe wurde verneint.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr der Dienstbeginn um 04.30 Uhr nicht möglich sein, da sie nicht aus Wien käme und daher keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen könne. Ihren eigenen PKW könne sie nicht benützen, da sie sich die anfallenden Reparaturen nicht leisten könne. Sie sei derzeit auf die Unterstützung ihrer Töchter und ihrer Mutter angewiesen und durch die Situation sehr belastet.
6. Am 05.06.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe.
7. Mit Bescheid vom 12.06.2014, als GZ wurde die Sozialversicherungsnummer angeführt, wurde gem. § 38 AlVG iVm § 10 AlVG für die Zeit vom 05.06.2014 bis 04.07.2014 aus den gleichen Gründen wie für den ersten Bescheid vom 26.05.2014 eine Ausschlussfrist verhängt.
8. Im Spruch beider Bescheide wurde angeführt, dass die Ausschlussfrist sich jeweils um die in ihr liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde, verlängere.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 03.07.2014 eine inhaltsgleiche Beschwerde wie gegen den ersten Bescheid.
10. Die belangte Behörde leitete das Beschwerdevorverfahren ein und erließ am 04.08.2014 eine für beide Bescheide gemeinsame Beschwerdevorentscheidung, mit der beide Beschwerden abgewiesen wurden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein triftiger Grund für die Nichtteilnahme an der Jobbörse am 07.04.2014 vorgelegen habe. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, über einen eigenen PKW zu verfügen und auch zwei PKWs auf sie zugelassen seien. Eine Änderung dieser Voraussetzungen hätte sie unverzüglich melden müssen.
11. Mit Email vom 13.08.2014, das als Vorlageantrag gewertet wurde, legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie sich am 01.08.2014 selbständig bei der besagten Firma und noch bei einem anderen Unternehmen beworben habe.
12. Der Vorlageantrag und die Beschwerdevorentscheidung wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 04.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.
2. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin an der vermittelten Jobbörse vom 07.04.2014 nicht teilgenommen hat.
1. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin an der Jobbörse nicht teilgenommen hat. Mit der Beschwerdeführerin wurde nachweislich vereinbart, dass sie sich zu bewerben hat und über einen eigenen PKW verfügt. Dass sie diesen PKW nicht mehr benützten könne, brachte sie erst im Laufe des Beschwerdevorverfahrens vor und sind noch immer zwei PKWs auf sie angemeldet, es ist daher davon auszugehen, dass ihr ein PKW zur Verfügung steht. Einen Antrag auf einen Reparaturkostenzuschuss bzw einen Kostenvoranschlag über eine anstehende Reparatur legte sie nicht vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Im vorliegenden Verfahren wurde eine gemeinsame Beschwerdevorentscheidung über zwei Bescheide mit dem gleichen Sachverhalt erlassen. Da Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Beschwerdevorentscheidung ist, ergeht ein Erkenntnis über die vorliegende Beschwerdevorentscheidung, der ursprünglich zwei Bescheide zugrunde liegen, daher liegen dem Erkenntnis auch zwei Verfahrenszahlen zugrunde.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass sie die angebotene Stelle aufgrund des zeitlichen Beginns nicht antreten könne, da es ihr unmöglich sei, um 04.30 Uhr an der Arbeitsstelle zu erscheinen und deswegen habe sie sich erst gar nicht bei der Jobbörse gemeldet. Die Beschwerdeführerin war aus den oben dargelegten Gründen verpflichtet, die ihr angebotene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen bzw. zumindest an der Jobbörse teilzunehmen. Da die Beschwerdeführerin die Annahme verweigert hat, stellt die Ablehnung der ihr angebotenen Jobbörse eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG dar.
Wie bereits die belangte Behörde näher ausführt, handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründen um keine berücksichtigungswürdigen Gründe, die zu einer Nachsicht der Rechtsfolgen führen konnten.
Seit 01.01.2005 ist die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes innerhalb angemessener Zeit zu überprüfen.
Als Grundregel gilt:
Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden,
bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt die zumutbare Wegzeit jedenfalls zwei Stunden,
wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Der VwGH geht davon aus, dass bei einer Vollzeitbeschäftigung eine wesentlich über dem als tunlich angesehenen Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeiten liegende tägliche Wegzeit iS von § 9 Abs 2 AlVG erst bei Überschreitung um etwa 50% anzunehmen ist (VwGH 2.7.2008, 2008/08/0062, 22.2.2012, 2009/08/0028).
Der VwGH erachtet die Verwendung eines Privat-PKW für den Arbeitslosen im Allgemeinen als zumutbar (VwGH 20.2.2002, 99/08/0104).
Verfügt der Arbeitslose aber über einen privaten PKW, ist er auch verpflichtet, diesen im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen in einem betriebstauglichen Zustand zu erhalten bzw. ihn in einen solchen Zustand zu versetzen. Allenfalls hat das AMS durch Darlehen oder sonst geeignete Beihilfen iSd § 34 AMSG dem Arbeitslosen die Reparatur eines zur Erreichung eines Arbeitsplatzes unerlässlichen KfZ zu ermöglichen (VwGH 20.2.2002, 99/08/0104) (vgl Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 9, Rz 247ff).
Gemäß § 38 und § 58 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in der Betreuungsvereinbarung angegeben über einen eigenen PKW zu verfügen und hat sich dies auch durch eine Anfrage bei der BH Zulassungsstelle bestätigt. Dass beide auf sie zugelassenen PKWs von den Töchtern benützt würden und der (angeblich) dritte PKW, den sie ursprünglich benutzte, so hohe Reparaturkosten hätte, dass sie ihn nicht mehr reparieren lassen konnte, brachte sie erstmals in der Beschwerde vor und wurde trotz Möglichkeit der Stellungnahme nicht belegt.
Dass die zugewiesene Arbeitsstelle der Arbeitslosen zumutbar gewesen wäre, steht außer Streit, da deren Kenntnisse und Fähigkeiten jenen geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die von der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden. Auch die zumutbare Wegzeit steht außer Streit. Unerwähnt soll auch nicht bleiben, dass es noch nicht einmal um eine konkrete Bewerbung ging, sondern die Beschwerdeführerin lediglich an einem Jobcenter hätte teilnehmen sollen, bei dem dann alle näheren Umstände mit dem potentiellen Arbeitgebern besprochen werden hätten können.
In der Beschwerdevorlage legte die Beschwerdeführerin zwei Bewerbungsschreiben bei, die allerdings rechtlich nicht beachtlich sind, da sie außerhalb des Zeitraumes lagen, der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.
Mit dem ersten Bescheid vom 26.05.2014 wurde die Ausschlussfrist bis zum Höchstausmaß des Arbeitslosengeldanspruches - nämlich den 08.05.2014 - verhängt und mit Bescheid vom 12.06.2104 wurde die restliche Ausschlussfrist ausgesprochen.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Vorlageantrag beantragte die Beschwerdeführerin keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das amtswegige Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion nach § 10 AlVG aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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