W213 1438417-1•BVwG W213 1438417-1
W213 1438417-1Federal Administrative CourtNov 5, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, private Verfolgung,<br/>Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht
W213 1438417-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Lennart Binder LL. M., 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2013, Zl. 13 05.820-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF. (AsylG) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger, stellte am 05.05.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 07.05.2013 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Bei der Datenaufnahme gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr XXXX in XXXX in Afghanistan geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er spreche aber auch Paschtu, er sei sunnitischer Moslem und gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen. Von 1995 bis 2000 sei er zuhause in XXXX unterrichtet worden. Zuletzt habe er im elterlichen Betrieb gearbeitet und habe zuhause Bekleidung bestickt. Als letzte Wohnsitzadresse in der Heimat nannte der Beschwerdeführer die XXXX.
Zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei im April 2013 verstorben. Seine Mutter und seine Schwester seien nach wie vor in der Heimat an der angegebenen Adresse aufhältig.
Zu seinen Reisebewegungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe Afghanistan vor etwa einem Monat verlassen, sei in die Türkei geflogen und von dort über den See- bzw. Landweg bis nach Österreich gelangt. Für die gesamte Ausreise habe er etwa 15.000,-- US Dollar bezahlt.
Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Mein Vater war ein liberaler Sunnit und heiratete auch deshalb meine Mutter, obwohl sie Schiitin ist. Die Brüder meines Vaters gehörten zur Gruppe der Mujaheddin und sind sehr religiös. Vor ca. 1 1/2 Monaten wurde die Tochter des Onkels zwangsverheiratet. Ihr Name war XXXX. Sie floh nach der Hochzeit und suchte Schutz bei unserer Familie. Mein Vater erlaubte ihr, dass sie sich bei uns verstecken kann. Als dies der Vater erfuhr, war er sehr wütend und erschoss meinen Vater und meine Cousine. Ich war zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause und wurde von den anderen darüber benachrichtigt. Da mein Leben in Gefahr war, beschloss ich das Land so schnell wie möglich zu verlassen."
Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass er getötet werde.
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.07.2013 gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, dass er sich auf die Vergangenheit konzentrieren und die an ihn gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten könne. Den Dolmetscher verstehe er gut. Dem Beschwerdeführer gehe es gut, er sei völlig gesund und er benötige keine Medikamente. Abgesehen von der vorgelegten Tazkira habe er keine weiteren Beweismittel. Nachgefragt, ob er arbeitsfähig sei, bejahte der Beschwerdeführer das. Er habe Arbeitserfahrung in der Stickerei, da er ab seinem 18. Lebensjahr in seiner Region traditionelle Sachen bestickt habe. Abgesehen davon könne er jegliche körperliche Arbeit verrichten. Er könne auf Baustellen arbeiten oder in der Landwirtschaft. Er sei prinzipiell dazu in der Lage, sich durch seine eigene Arbeitsleistung seine Existenz zu sichern. Das wäre kein Problem und er könnte auch seine Familie unterstützen. Er sei vollkommen gesund. Deutsch spreche er nur einige wenige Wörter.
Zu seinem sozialen Umfeld im Bundesgebiet gab der Beschwerdeführer an, dass er Kontakt zu Leuten aus seinem Heimatland habe. Angehörige oder Verwandte habe er hier nicht. Er wohne derzeit in Wien bei einem anderen Afghanen, der ihn einige Zeit bei sich leben lasse, bis er seine Probleme hier gelöst habe. Damit meine er, dass er dort wohnen könne, bis er wisse, ob er hier selbstständig arbeiten könne. Kurse oder Bildungseinrichtungen besuche er hier nicht.
Nachgefragt, wo er konkret bis zu seiner Ausreise gelebt habe, nannte der Beschwerdeführer die XXXX. Er habe im Elternhaus gewohnt, dort wo auch seine Angehörigen gewesen seien. Gearbeitet habe er zuhause. Gemeinsam mit seiner Mutter habe er in einem Arbeitszimmer die Stickereien ausgeführt.
Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet. Er sei der einzige Sohn der Familie und habe seinem Vater helfen müssen, den Lebensunterhalt zu finanzieren. Es habe aber auch eine Frau gegeben, die er geliebt habe. Das sei die Cousine väterlicherseits gewesen, die nicht mehr am Leben sei. Sie habe XXXX geheißen. Einen Nachnamen habe sie nicht gehabt. Sie sei die Tochter des Stiefonkels gewesen. In dieser Region sei es nicht üblich, dass man einen Nachnamen tragen müsse. Vorgehalten, dass der Beschwerdeführer selbst auch einen Vor- und einen Nachnamen trage, entgegnete er, dass dort am Land die Frauen keinen Nachnamen tragen würden. Der Familienname des Vaters der XXXX sei XXXX. Er sei vom Stamm der Noorzei. Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer selbst Paschtune und Schiit sei, bejahte er das und erklärte, sein Vater sei Paschtune gewesen und seine Mutter sei Schiitin und spreche Dari. Vorgehalten, dass normalerweise der Sohn gleich wie der Vater erzogen werde, schilderte der Beschwerdeführer, dass er immer zuhause bei der Mutter gearbeitet habe und deshalb auch den Glauben der Mutter angenommen habe. Der Vater habe damit kein Problem gehabt. Der Beschwerdeführer sei als Kind bei seiner Mutter aufgewachsen und sie habe ihm viel erzählt. Im Dorf hätten sowohl Schiiten als auch Paschtunen gelebt und das sei kein Problem gewesen.
Befragt, wann konkret er ausgereist sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei etwa ein Monat bevor er hier im Bundesgebiet angekommen sei in Afghanistan ausgereist. Das sei somit im Monat Hamal 2013 (März/April 2013). Zu seiner Schulbildung erklärte der Beschwerdeführer, dass er in seinem Dorf Hausunterricht bekommen habe, als er 16 Jahre alt gewesen sei. In die Stadt habe er damals nicht zur Schule gehen können, weil Krieg geherrscht habe.
Zur Frage, ob er auch öfters herumgereist sei mit seinen Produkten, etwa zum Einkauf oder Verkauf, erklärte der Beschwerdeführer, dass er vom Arbeitgeber Aufträge entgegengenommen habe und dann zuhause gearbeitet habe. Nadel und Faden habe er selbst gekauft. Er sei aber schon öfters in Kabul gewesen, doch sei er da einfach nur so hingefahren. Nach Kabul fahre man etwa acht Stunden. Vorgehalten, dass es dann aber wohl konkrete Gründe für eine derart lange Reise gegeben haben müsste, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er am Land gelebt habe. In XXXX gebe es keinen Tiergarten und man könne nicht so spazieren gehen wie in Kabul. Er sei mit Freunden nach Kabul gereist und sie hätten sich eine Unterkunft gemietet, und zwar im Stadtteil Jad-e-Maiwand. Er sei etwa zehn bis 15 Tage in Kabul gewesen und kenne sich auch in der Stadt aus, zumindest dort, wo er gewesen sei. Dort, wo er sich aufgehalten habe, sei er mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut gewesen. Befragt, ob er öfters in Kabul gewesen sei, bejahte der Beschwerdeführer das. Er sei mit seinen Freunden immer in derselben Unterkunft gewesen. In diesem Stadtteil seine die meisten Unterkünfte, das sei im Zentrum. Dort gebe es in den Häusern unten Geschäfte und oben Unterkünfte. Es habe ihm dort gefallen.
Für die Ausreise nach Österreich habe der Beschwerdeführer 15.000,-- US Dollar bezahlt. Nachgefragt, woher er derartig viel Geld gehabt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass sie alle gearbeitet hätten, sowohl die Eltern als auch er selbst. Sie hätten das Geld verdient und dann gespart. Er sei nicht gezielt nach Österreich gereist. Man habe ihm vor der Abreise gesagt, dass er in ein sicheres europäisches Land gebracht werde. Welches Land konkret das sein werde, habe er nicht gewusst.
Dem Beschwerdeführer wurden sodann einige Fragen gestellt und er gab an, dass er nie politisch tätig gewesen sei. Er habe keine Probleme mit den staatlichen Behörden im Heimatland gehabt, weder mit der Polizei noch mit anderen Behörden. Er sei auch nie straffällig gewesen.
Befragt, weshalb er einen Asylantrag stelle, antwortete der Beschwerdeführer, man habe ihn töten wollen. Aufgefordert, das genau zu erklären, brachte er vor: "Mein Stiefonkel väterlicherseits hatte kein gutes Verhältnis zu meinem Vater, da meine Mutter Schiitin ist. Ich habe die Tochter meines Stiefonkels geliebt. Wir hatten auch lange Zeit keinen Kontakt zu meinem Onkel. Der XXXX hat seine Tochter mit einem älteren Mann verheiratet, das war einer seiner Freunde. Meine Cousine lief weg, kam zu uns. Bei uns ist das so, dass man eine schutzsuchende Frau nicht rauswerfen darf. Einige Zeit war sie bei uns. Der Vater hat erfahren, dass sie bei uns ist, deswegen kam er mit dem Verlobten zu uns nachhause. Ich war nicht daheim. Man hat meine Cousine verprügelt, meinen Vater getötet. Deswegen bin ich geflüchtet."
Sonst wolle der Beschwerdeführer nichts mehr vorbringen. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe er Angst um sein Leben. Der XXXX könne auch ihn töten, der habe auch seine eigene Tochter getötet. Nachgefragt, wann genau die Cousine geheiratet habe, erklärte der Beschwerdeführer, das sei eine Woche nach der Verlobung gewesen. Wann genau das gewesen sei, könne er nicht sagen. Es sei im Monat Hut 2013 gewesen (Februar/März 2103). Die Cousine habe im Dorf XXXX gelebt. Das sei etwa 15 bis 20 Minuten zu Fuß vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt. Sie habe acht bis neun Tage im Elternhaus des Beschwerdeführers gelebt. Im Monat Hamal sei sie umgebracht worden. Genauer wisse er das nicht mehr. Er könne dazu kein Datum nennen.
Nachgefragt, wo der Beschwerdeführer gewesen sei, als der Vorfall stattgefunden habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er seine Mutter wegen Kopfschmerzen zu einer Person gebracht habe, die sie heilen habe sollen. Während die Mutter bei der Heilerin gewesen sei, sei er selbst beim Cousin väterlicherseits gewesen. Der lebe in der Stadt XXXX. Der Beschwerdeführer habe ihm immer das Geld von seiner Arbeit überbracht, damit der Cousin mit diesem Geld arbeite. Der Cousin habe für den Beschwerdeführer das Geld aufbewahrt. Er habe auch manchmal mit dem Geld gehandelt, mit Ware aus Kabul. Wenn es einen Gewinn gegeben habe, habe der Cousin ihm das mitgeteilt.
Befragt, wie er dann von dem Vorfall erfahren habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass ihm das der Cousin mütterlicherseits erzählt habe. Die Familie lebe im selben Dorf. Dieser Cousin sei von seiner Familie verständigt worden. Als der Beschwerdeführer von dem Vorfall erfahren habe, sei er nach Kabul gefahren, wo er sich noch zehn bis 11 Tage aufgehalten habe. In dieser Zeit habe er einen Schlepper organisiert und sei dort in einer Unterkunft gewesen. Ein Freund habe den Schlepper organisiert. Dann sei er von dort ausgereist.
Zur Frage, ob er selbst jemals konkret bedroht oder verfolgt worden sei, erklärte der Beschwerdeführer: "Die sagten, als sie die XXXX töteten, dass sie auch hinter mir her seien. Direkt wurde ich nicht bedroht, nie." Befragt, wer aller zuhause gewesen sei, als der Vorfall stattgefunden habe, nannte der Beschwerdeführer, seinen Vater, das Mädchen und einen Nachbarn. Der Vater und das Mädchen seien getötet worden.
Nachgefragt, welche Maßnahmen nach dem Vorfall ergriffen worden seien, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht zu den Behörden gehen habe können, weil er sich ja in Kabul verstecken habe müssen. Er sei seither auch nicht mehr zuhause gewesen. Was sonst seitens der Behörden unternommen worden sei, wisse er nicht. Er sei ja nicht zuhause gewesen. Sogar die Ältesten im Dorf hätten sich mit dem Onkel nicht anlegen können. Mehr wisse er nicht. Der Onkel sei früher bei den Mujaheddin gewesen und sei bewaffnet gewesen, deshalb habe man sich nicht mit ihm anlegen können. Er habe noch heute Einfluss und Macht.
Dem Beschwerdeführer wurde sodann die Möglichkeit gegeben, in die allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Afghanistan Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen, worauf er jedoch verzichtete. Er wolle nur angeben, dass die Lage schlecht gewesen sei, als er seine Provinz verlassen habe. Vorgehalten, dass er problemlos in Kabul leben hätte können, wo er vor seinem Onkel sicher sei und wo er sich auch auskenne, entgegnete der Beschwerdeführer, dass ihn der Onkel auch dort finden könne. Solange der Onkel am Leben sei, könne der Beschwerdeführer nicht zurück nach Afghanistan. Sonst habe er keine anderen Probleme gehabt, wirklich nicht. Nie. Er habe selbst nie Probleme mit irgendjemandem gehabt, tatsächlich nicht.
Nach erfolgter Rückübersetzung des Protokolls gab der Beschwerdeführer an, dass die Cousine mit dem anderen Mann nicht verheiratete worden sei, sondern nur verlobt gewesen sei. Solange der ganze Stamm des Onkels noch am Leben sei, könne der Beschwerdeführer nicht zurück nach Afghanistan. Vorgehalten, dass es doch eher so sei, dass die Mörder nun vor dem Clan des Beschwerdeführers Angst haben müssten, entgegnete er: "Nein, bei uns haben die Sunniten die Macht." Nachgefragt zum Unterscheid zwischen Sunniten und Schiiten erklärte der Beschwerdeführer die unterschiedliche Art zu beten und konnte über Nachfrage nur sechs Imame von zwölf aufzählen, wobei er erklärte, dass er nicht so religiös gewesen sei und sich damit nicht befasst habe. Er habe sich nicht alle Imame gemerkt. Dem Beschwerdeführer wurden im weiteren Verlauf noch andere Fragen zu religiösen Ritualen gestellt, die er nur teilweise beantworten konnte.
Weiter gab der Beschwerdeführer an, dass er über Kabul ausgereist sei, allerdings nicht mit seinem eigenen Reisepass, sondern mit einem Pass, der für ihn organisiert worden sei.
Der Beschwerdeführer wurde anschließend noch dazu befragt, wie hoch der Gewinn gewesen sei, den sein Cousin mit dem Geld des Beschwerdeführers erzielt habe, doch konnte er dazu keine genauen Angaben machen. Er gab an, die Familie habe vom Ertrag der Landwirtschaft gelebt. Der Vater habe Grundstücke gepachtet und von den Erträgen der Landwirtschaft hätten sie alle gelebt. Wer konkret noch im Elternhaus lebe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Vielleicht lebe dort irgendein Verwandter. Die Mutter und die Schwester würden im Dorf XXXX leben, also im Heimatdorf. Der Beschwerdeführer habe nur sich selbst retten können; er könne ihnen nicht helfen.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 08.10.2013, Zl. 13 05.820-BAW, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen ausschließlich auf Probleme hinsichtlich privater Verfolgung durch seinen Onkel gestützt habe. Er habe daher kein einem Konventionsgrund entsprechendes Vorbringen erstattet. Somit liege auch bei dessen Wahrunterstellung keine systematische, staatlich geduldete Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung vor.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer lediglich Bedrohungen durch Privatpersonen vorgebracht habe. Er habe nicht vorgebracht, dass der afghanische Staat die Verfolgung gebilligt habe und es könne im Übrigen auch von keinem Staat verlangt werden, dass alle Angriffe Dritter präventiv verhindert werden müssten. Außergewöhnliche Umstände betreffend seine Person habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Gegenteil sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der erwachsen und arbeitsfähig sei und über Familienanschluss verfüge, grundsätzlich in Afghanistan leben könne. Es gebe auch sonst keine Hinweise darauf, dass in Afghanistan eine solch extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der nach Afghanistan zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre.
Zu Spruchpunkt III. nahm das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und erstattete in seiner Muttersprache ein Vorbringen, aus dessen Übersetzung sich entnehmen lässt, dass es sich mit dem bisher im Verfahren Vorgebrachten deckt.
Per Fax vom 05.12.2013, eingelangt beim Asylgerichtshof am 09.12.2013, erstattete der Vertreter des Beschwerdeführers eine ergänzende Beschwerde.
Per Fax vom 02.01.2014 wurde vom Vertreter eine Urkunde samt Übersetzung vorgelegt. Aus der Übersetzung lässt sich entnehmen, dass ein Mann namens XXXX aus dem Dorf XXXX bestätigen wolle, dass sich der ins Treffen geführte Vorfall ereignet habe und der Onkel des Beschwerdeführers seine eigene Tochter aufgrund der familiären Feindschaft getötet habe. Die Bestätigung stamme von der afghanischen Behörde "Ministerium für Forst und Landwirtschaft in XXXX, Generaldirektion für Entwicklung und Zusammenarbeit in XXXX".
Am 20.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich Folgendes ereignete:
"R: Fühlen Sie sich gesundheitlich in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen?
P: Ja, ich bin gesund.
R: Verstehen Sie den D gut?
P: Ja.
R: Aus welchem Teil Afghanistans stammen Sie?
P: Ich stamme aus der Provinz XXXX.
R: Haben Sie direkt in XXXX gewohnt oder in der Umgebung?
P: Ich habe im Distrikt Dant gelebt, im Dorf XXXX.
R: Wie weit ist das Dorf von der Stadt XXXX entfernt?
P: Von unserer Stadtgrenze bis zum Zentrum braucht man mit dem Taxi ca. 20 Minuten. Unsere Dorfgrenze liegt an der Stadt XXXX, von da aus braucht man mit dem Taxi 20 Minuten.
R: Kann man also sagen, dass es 20 bis 30 km entfernt ist?
P: In km kann ich es Ihnen nicht sagen, ich kenne nur die Fahrzeit.
R: Können Sie mir sagen als was Sie in Afghanistan gearbeitet haben und wo Sie gewohnt haben, erzählen Sie mir bitte darüber!
P: ich habe in Afghanistan gemeinsam mit meiner Familie gelebt in unserem Heimatdorf XXXX. Mein Vater hat als Landwirt gearbeitet. Ich habe mit meiner Mutter gemeinsam als Näher gearbeitet.
R: Können Sie mir sagen wie groß die Landwirtschaft Ihres Vaters war, wie viel Land hatte er?
P: Es war keine große Fläche sondern nur ein kleiner Teil.
R: Was haben Sie angebaut?
P: Das Land auf dem mein Vater als Bauer gearbeitet hat war gepachtet, dort hat mein Vater Granatäpfel, Trauben, Melanzani und andere Früchte und Gemüsesorten angebaut.
R: Können Sie mir jetzt sagen warum Sie aus Afghanistan flüchten mussten?
P: Ich hatte keine andere Wahl sonst hätten sie mich umgebracht.
R: Wer hätte Sie umgebracht?
P: Mein Stiefonkel namens XXXX. In der Gegend in der wir leben, leben hauptsächlich Dari sprechende Personen. Meine Mutter ist Schiitin. Dadurch dass mein Vater meine Mutter geheiratet hat, hatte mein Vater ein schlechtes Verhältnis zu seiner Familie. Ich habe als Näher gearbeitet, deshalb brachten unsere Verwandten mir und meiner Mutter Stoffe zum nähen.
R: Warum hatten Sie solche Angst vor Ihrem Stiefonkel?
P: Die Tochter meines Stiefonkels war bei mir im Geschäft um Stoffe vorbei zu bringen, dadurch haben wir uns näher kennengelernt und hatten eine 2-3 jährige intensive Beziehung. In den letzten Monaten vor meiner Flucht gab mein Stiefonkel seiner Tochter einem guten Freund als Frau.
R: Wie lautet der Name Ihrer Cousine und wo hat Ihr Stiefonkel gewohnt?
P: Der Name meiner Cousine lautet XXXX. Mein Stiefonkel lebte im selben Distrikt im Dorf namens XXXX. Eine Woche nach der Verlobung hat sie mich besucht. Nachdem sie sich zwei Wochen bei mir versteckt hat ging ich gemeinsam mit meiner Mutter zu einem Mullah der eine bestimmte Heilkunst anwendet. Als ich mit meiner Mutter unterwegs war bekam ich einen Anruf von meinem Cousin, er erzählte mir am Telefon, dass mein Stiefonkel XXXX bei uns zu Hause war und dass er von der Sache von mir und seiner Tochter mitbekommen hat. Außerdem erzählte er mir, dass mein Stiefonkel meinen Vater getötet hat.
R: Wie hat der Stiefonkel Ihren Vater getötet?
P: Mein Stiefonkel war bei uns zu Hause und wollte seine Tochter mitnehmen. Mein Vater hat gesagt sie gehört jetzt zu unserer Familie und das er sie nicht gehen lässt. Deshalb erschoss er meinen Vater.
R: Hat der Stiefonkel noch andere Personen getötet?
P: Mein Stiefonkel war in der damaligen Zeit Mujaheddin kann man sagen. Deshalb war er stets bewaffnet. An dem Tag erschoss er meinen Vater und seine Tochter XXXX. Er war dann auf der Suche nach mir, konnte mich aber nicht finden, weil ich mich versteckt habe.
R: Wann hat sich dieser Mord zugetragen?
P: Ich weiß nur, dass es im Monat Hamal (entspricht: Ende März, Anfang April) war, im Jahre 1392 (entspricht: 2013).
R: Wie sind Sie dann nach Österreich geflüchtet?
P: Mein Cousin sagte mir am Telefon, dass wir uns bei der Busstation treffen und dass er sich um meine Mutter kümmern wird. Bei der Busstation übergab er mir Bustickets für eine Reise nach Kabul. In Kabul versteckte ich mich in einem Gasthaus 10 Tage. In der Zwischenzeit bereiteten sie ein Visum für die Türkei für mich vor. Von der Türkei aus bin ich mit einem Schlepper nach Europa gelangt. In der Türkei versteckten mich die Schlepper 8-9 Tage lang in einem Erdloch. Danach waren wir 2 Tage und 2 Nächte zu Fuß unterwegs. Ich hatte keine Schuhe an. Danach erreichten wir ein mir unbekanntes Gebiet. Dort verbrachten wir 4 bis 5 Tage. Von dort aus sind wir mit einem Transporter weiter. Wir fuhren in der Nacht los mit dem Transporter und am nächsten Tag in der Früh setzten sie uns ab. Danach stieg ich in ein kleineres Fahrzeug um und wir fuhren 4 bis 4 1/2 Stunden weiter. Sie haben mich dann in der Stadt abgesetzt. Zu dem Zeitpunkt wusste ich nicht, dass es Wien ist. Ich kannte die Sprache nicht, deswegen fragte ich einen Afghanen was ich machen soll, meine Kleidung war sehr schmutzig und ich hatte keine Schuhe an. Mein Landsmann kaufte Fahrscheine für mich und erklärte mir wie ich zur Stelle kam die mir helfen würde.
R: Ihre Mutter ist Schiitin?
P: Ja.
R: Sind Sie Schiit oder Sunnit?
P: Ich bin ebenfalls Schiit, deswegen wollte mein Stiefonkel nicht, dass ich seine Tochter zur Frau nehme. In der Gegend in der wir gelebt haben werden wir Schiiten nicht gut behandelt.
R: Was heißt das konkret?
P: Wir werden verachtet, weil wir Schwierigkeiten haben wird das niemals beachtet. Es ist sehr schwierig für uns als Schiit.
R: Warum sind Sie in Afghanistan nicht zur Polizei gegangen?
P: Mein Stiefonkel ist ein mächtiger Mann, er war damals Kommandant der Mujaheddin, er kennt mächtige Personen. Es hätte sich nichts gebracht wenn ich zur Polizei gegangen wäre. Er kennt Abgeordnete, Kommandanten, Polizisten. Er kann machen was er will.
R: Sie hatten mit Ihrer Cousine eine enge Beziehung, kann man darunter auch Geschlechtsverkehr verstehen?
P: Wir hatten keinen Geschlechtsverkehr, wenn jemand davon erfahren hätte dann hätten sie uns beide umgebracht.
Dem P werden die Länderinformationen betreffend Sicherheitslage in der Provinz XXXX, außereheliche Beziehungen sowie Justiz- und Sicherheitsverwaltung vorgehalten. (5 Seiten von D übersetzt)."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er stammt aus der XXXX, wo sich aktuell seine Mutter und seine Schwester aufhalten.
Von 1995 bis 2000 wurde er zuhause in XXXX unterrichtet. Zuletzt hat er im elterlichen Betrieb gearbeitet und hat zuhause Bekleidung bestickt.
Vor etwa zwei bis drei Jahren hat der Beschwerdeführer seine Cousine väterlicherseits namens XXXX näher kennengelernt, als diese ihm Stoffe vorbeigebracht hat, wobei die beiden keinen Geschlechtsverkehr miteinander hatten. Im Monat Hamal 1392 (Ende März, Anfang April 2013) wurde XXXX von ihrem Vater (dem Stiefonkel des Beschwerdeführers) namens XXXX, einem Mujaheddin, mit einem älteren Mann verlobt und hätte in weiterer Folge zwangsverehelicht werden sollen. Eine Woche nach der Verlobung besuchte XXXX den Beschwerdeführer und versteckte sich mit Erlaubnis dessen Vaters bei der Familie. Als der Beschwerdeführer zwei Wochen später gemeinsam mit seiner Mutter auswärts bei einem Mullah war, kam sein Stiefonkel zu ihm nach Hause und wollte XXXX mitnehmen. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers XXXX nicht gehen lassen wollte, wurde er vom Stiefonkel des Beschwerdeführers erschossen. Dieser erschoss sodann auch XXXX und war auf der Suche nach dem Beschwerdeführer. Sein Cousin übergab dem Beschwerdeführer sodann bei einer Busstation Bustickets für eine Reise nach Kabul, wo sich der Beschwerdeführer zehn Tage lang in einem Gasthaus versteckte. Über die Türkei ist der Beschwerdeführer in der Folge schlepperunterstützt nach Europa gelangt.
Zu Afghanistan:
Sicherheitslage in den Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost,
Kunar und Nangarhar:
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19. Juli 2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.
Bei einem Anschlag der Taliban wurden am 20. Juni 14 in der Provinz Helmand im Bezirk Nad Ali drei US-Soldaten getötet, als ein Sprengsatz auf einem Motorrad detonierte.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)
Am 06. Juli 2014 wurden bei der Explosion einer Bombe auf einem Markt im Distrikt Maiwand in der Provinz Kandahar vier Zivilisten, ein Soldat und ein Polizist verwundet. Der Polizist erlag später seinen Verletzungen.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag in Afghanistan ist heute ein Cousin des scheidenden Präsidenten Hamid Karzai getötet worden. Nach Angaben der Behörden kam der als Gast verkleidete Attentäter zum Haus von Hashmat Karzai nahe der unruhigen südlichen Stadt Kandahar, um ihn zum religiösen Fest des Fastenbrechens zu grüßen. Als die beiden einander umarmten, zündete der Mann demnach einen Sprengsatz, den er unter seinem Turban versteckt hatte. Außer Karzai wurde niemand sonst verletzt oder getötet. Im Präsidentschaftswahlkampf hatte Hashmat Karzai zunächst für den Bruder von Hamid Karzai, Kayum Karzai, gearbeitet. Nachdem dieser seine Kandidatur zurückgezogen hatte, unterstützte er den Wahlkampf von Aschraf Ghani, der bei der Stichwahl um das Amt Mitte Juni gegen Abdullah Abdullah angetreten war.
(ORF Online, Turbanbombe tötet Cousin von Karzai vom 29. Juli 2014, Zugriff 29. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Außereheliche Beziehungen:
In Fällen außerehelicher Beziehungen kann den Beteiligten die Todesstrafe oder auch eine Haftstrafe drohen: In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen (insbesondere auch Ehebruch) sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten und gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau wie auch am Mann kommen. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Verbrechen und wird bestraft. Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Gemäß der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zur Steinigung. In Afghanistan gibt es viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzungen, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Ob der außereheliche Geschlechtsverkehr frei-willig war oder nicht, ist meistens nicht von Bedeutung: Es wird kaum eine Differenzierung zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gemacht. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10. Juni 2013)
Schädliche traditionelle Praktiken sind in Afghanistan weiterhin weit verbreitet und kommen in unterschiedlichem Ausmaß landesweit sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gemeinschaften und in allen ethnischen Gruppen vor. Die schädlichen traditionellen Bräuche, die in diskriminierenden Ansichten zur Rolle und Position der Frauen in der afghanischen Gesellschaften wurzeln, betreffen in unverhältnismäßig hohem Maße Frauen und Mädchen. Zu diesen Bräuchen gehören unterschiedliche Formen der Zwangsheirat, einschließlich Kinderheirat; Hausarrest und Ehrenmorde. Zu den Formen der Zwangsheirat in Afghanistan gehören:
(i) "Verkaufsheirat", bei der Frauen und Mädchen gegen eine bestimmte Summe an Geld oder Waren oder zur Begleichung einer Familienschuld verkauft werden
(ii) baad dadan, eine Methode der Streitbeilegung gemäß Stammestraditionen, bei der die Familie der "Angreifer" der Familie, der Unrecht getan wurde, ein Mädchen anbietet, zum Beispiel zur Begleichung einer Blutschuld
(iii) baadal, ein Brauch, bei dem zwei Familien ihre Töchter austauschen, um Hochzeitskosten zu sparen
(iv) Zwangsverheiratung von Witwen mit einem Mann aus der Familie des verstorbenen Ehemanns.
Wirtschaftliche Unsicherheit und der andauernde Konflikt sind Gründe, warum das Problem der Kinderheirat fortbesteht, da diese oftmals die einzige Überlebensmöglichkeit für das Mädchen und seine Familie angesehen wird.
Nach dem EVAW-Gesetz stellen einige schädliche traditionelle Bräuche einschließlich des Kaufs und Verkaufs von Frauen zu Heiratszwecken, die Benutzung von Frauen als Mittel zur Streitbeilegung nach dem "baad"-Brauch sowie Kinder- und Zwangsheirat Straftatbestände dar. Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt jedoch wie oben festgestellt langsam und inkonsistent.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Scharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwie¬gendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am 5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen.
(FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom 24. Juli 2014, Zugriff 24. Juli 2014)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen.
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete, individuelle Gefährdung betreffend seine Person in Afghanistan besteht, ist vorweg festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers frei von wesentlichen Widersprüchen ist und sich mit den allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan in Einklang bringen lässt.
Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.07.2013 umfassend geschildert, weshalb er sich dazu gezwungen sah, Afghanistan zu verlassen, und alle diesbezüglich an ihn gerichteten Fragen beantwortete. Der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Geschehnisse aus der eigenen Erinnerung abrief, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchwegs bestätigt, zumal der Beschwerdeführer hier einen persönlich integren Eindruck erweckte, sein Vorbringen detailliert darlegte und jedenfalls nicht davon auszugehen ist, dass er hier etwa eine bloß eingelernte Geschichte dargelegt hätte. Die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht deckten sich durchgehend mit denen vor dem Bundesasylamt und es wurde klar ersichtlich, dass er hier von Ereignissen berichtete, die er tatsächlich selbst erlebt hat.
Den Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer sein Vorbringen ausschließlich auf Behauptungen hinsichtlich Probleme im Falle einer Rückkehr wegen privater Verfolgung durch seinen Onkel gestützt und daher kein einem Konventionsgrund entsprechend zu erkennendes Vorbringen geltend gemacht habe, ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung dann Asylrelevanz zukommt, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. etwa VwGH 23.02.2011, 2011/23/0064).
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass die staatlichen Behörden von Afghanistan weder gewillt noch in der Lage sind, dem Beschwerdeführer wirksamen Schutz zu bieten.
Auch dass der Beschwerdeführer selbst nicht bei den afghanischen Sicherheitskräften um Hilfe ersucht hat, schließt die Asylrelevanz der geltend gemachten von nicht staatlichen Stellen ausgehenden Verfolgung nicht aus, zumal der Beschwerdeführer glaubwürdig dargelegt hat, dass sein Stiefonkel als ehemaliger Kommandant der Mujaheddin Einfluss auf den Polizeiapparat hat. Es war sohin von vornherein klar, dass die staatlichen Stellen vor Verfolgung nicht schützen können oder wollen. Somit war es nicht erforderlich, den - aussichtslosen - Versuch zu unternehmen, bei staatlichen Stellen Schutz zu suchen (vgl. VwGH 19.06.2001, Zl. 2000/01/0170, 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, und 24.03.1999, Zl. 98/01/0380).
Soweit das Bundesasylamt begründend festhält, dass der Beschwerdeführer in einem Teil seines Herkunftslandes, etwa in Kabul, keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zu gewärtigen habe, ist abermals auf die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zu verweisen, wonach es sich bei seinem Stiefonkel um einen mächtigen und einflussreichen Mann handelt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Kabul oder in einem anderen Landesteil Afghanistans seitens seines Stiefonkels ausfindig gemacht werden könnte.
Die Feststellungen zur allgemeinen Situation ergeben sich aus den zitierten Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegengetreten wurde und besteht auch sonst kein Zweifel an der Richtigkeit der sich daraus ergebenden Feststellungen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der
Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist.
Der Beschwerdeführer wurde - wie bereits dargelegt - von seinem Stiefonkel verfolgt, da seine Familie seiner Cousine Unterschlupf gewährte, nachdem diese von ihrem Vater (dem Stiefonkel des Beschwerdeführers) mit einem älteren Mann verlobt worden ist und in weiterer Folge zwangsverehelicht werden sollte. Aus dieser Situation heraus ist der Beschwerdeführer geflüchtet, weshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat wieder von seinem Stiefonkel verfolgt würde. Diese Verfolgungsgefahr gründet sich auf den Konventionsgrund der sozialen Gruppe. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers kann auch nicht angenommen werden, dass im gegenständlichen Fall, ein ausreichender Schutz seitens des afghanischen Staates gegeben wäre. Es ist daher auch aus diesem Grund mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Anhaltspunkte, dass im gegenständlichen Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde, liegen nicht vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Afghanistan zu rechnen hätte.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gemäß § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A) wiedergegeben.
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