BVwG W191 1437908-2

W191 1437908-2Federal Administrative CourtNov 5, 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung

Full text

BVwG W191 1437908-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W191.1437908.2.00

Spruch

W191 1437908-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn xxxx, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 28.08.2014, Zahl 830020006-2202335, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 05.01.2013 gemeinsam mit anderen Fremden illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte nach seinem Aufgriff in xxxx durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 06.02.2013 ergab, dass der BF am 02.08.2012 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war.

1.2. In seiner Erstbefragung am 07.01.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland, CC (Competenc Center) Eisenstadt, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei im Jahr xxxx im Dorf xxxx, Zazai, Gardez [Anmerkung: Provinz Paktia] geboren und aufgewachsen, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem und verheiratet. Ein Bruder lebe und arbeite in Dubai und unterstütze die Familie des BF in Afghanistan.

Seine Reise hätte er vor fünf Monaten per Flugzeug von Islamabad (Pakistan) aus nach Istanbul (Türkei) begonnen und er sei dann schlepperunterstützt mit verschiedenen Verkehrsmitteln über Griechenland und weitere, ihm unbekannte Länder schließlich bis nach Österreich gebracht worden.

Die Schlepperkosten hätten 14.000 US-Dollar betragen.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er sein Heimatland verlassen hätte müssen, da er als Frisör gearbeitet habe. Die Taliban seien gegen seine Arbeit gewesen, da es im Islam verboten sei, die Haare als Mann zu schneiden und zu rasieren. Die Taliban hätten ihn deswegen bedroht. Es seien auch Soldaten der Regierung zu ihm gekommen, und die Taliban hätten ihn gezwungen, ihnen mitzuteilen, wann diese kommen würden. Einmal sei er von den Taliban mit einer Pistole angeschossen worden, er hätte dadurch sehr schwere Verletzungen am Bauch und am linken Arm gehabt und sei mit der Ambulanz nach Pakistan transportiert worden. Er könne nun nicht mehr zurück, da ihn die Taliban immer noch suchen und töten würden. Die Taliban würden auch seine Familie bedrohen.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 21.08.2013 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab auf Nachfragen näher an:

Vor etwa dreieinhalb Jahren seien unbekannte Personen auf Motorrädern gekommen und hätten auf seinen Friseurladen geschossen bzw. den BF durch Schüsse am Bauch und am Arm verletzt. Der BF habe dabei sein Bewusstsein verloren und könne sich daher kaum an etwas erinnern. Er sei erst wieder in einem Krankenhaus in Pakistan aufgewacht, wo ihn die Ambulanz hingebracht habe. Von seinem Vater habe er erfahren, dass der Friseurladen zerstört worden sei. Nachgefragt gab der BF an, dass er seinen Vater vergeblich aufgefordert habe, Anzeige zu erstatten. Die Polizei würde auch nichts machen können. Zwar habe der BF gehört, dass nach dem Vorfall zwölf Taliban durch Sicherheitskräfte getötet worden seien, doch folge immer wieder ein Gegenschlag der Taliban. Dies höre nie auf. Unter den Dorfbewohnern würde es Taliban geben, doch wisse man nicht genau, wer dazugehöre. Der BF sei aufgrund des Vorfalls nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt. Er habe Angst, von den Taliban getötet zu werden. Diese würden ihn für ihre Dienste rekrutieren wollen. Der BF habe sich bis zu seiner schlepperunterstützten Flucht nach Europa vor etwa fünf Monaten illegal in Pakistan aufgehalten und dort gearbeitet. Im Heimatdorf würden sich seine Eltern, seine Frau, sechs Kinder, ein Bruder und zwei Schwestern aufhalten.

Dem Vorhalt, dass er in der Erstbefragung den Aufenthaltsort seiner Angehörigen in Afghanistan nicht angeben hätte können, entgegnete der BF:

"Ich weiß nicht [,] warum das dort so steht. Sie leben schon in meinem Heimatdorf."

Ein zweiter Bruder sei in Dubai. Seine Familie würde von der Landwirtschaft und vom Haareschneiden leben. Sie werde von den Taliban in Ruhe gelassen, doch Genaues wisse der BF nicht. Er habe gehört, dass die Taliban vor etwa zehn Monaten seine Söhne nach ihm gefragt hätten. Auf die Frage, wieso sein Vater und sein Bruder im Herkunftsland weiterhin als Friseure arbeiten könnten, gab der BF an, dass diese nur alten Leuten die Haare schneiden und die Jungen in ein anderes Geschäft gehen würden. Zu einer Fluchtalternative in einer anderen Stadt in Afghanistan befragt gab der BF an:

"Ich war immer nur in meinem Dorf aufhältig, war nie in Kabul oder den anderen Städten. Vielleicht könnte ich auch dort gefunden werden, weiß nicht genau."

Der BF gab an, dass er wegen der Schussverletzungen immer noch einen Fremdkörper im Ellenbogen habe und im Juli 2013 am Bauch (Narbenbruch) operiert worden sei. Dazu legte er Befunde eines praktischen Arztes sowie eines Krankenhauses vor, wonach er im Juli 2013 wegen einer symptomatischen Narbenhernie im Oberbauch im Bereich eines Narbenbruches bei "St. p. Schussverletzung" operiert worden sei und Fremdkörper im Ellenbogen sowie zerstörte Gelenksflächen bestätigt worden seien. Weiters legte er eine Tazkira (Identitätsausweis, ausgestellt am - umgerechnet - 01.10.2012, mit Foto) vor.

Schließlich wurden dem BF Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht, zu denen er angab:

"Ich war die letzten drei Jahre nicht mehr in Afghanistan. Aber ich bin der Meinung, die Taliban sind überall. Alles ist unsicher. Es gibt überall Anschläge. Zur wirtschaftlichen Lage kann ich nicht viel sagen [,] die meisten, die ich kenne [,] arbeiten in der Landwirtschaft, aber die allgemeine wirtschaftliche Situation ist nicht so gut."

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 03.09.2013, Zahl 13 00.200-BAG, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.01.2013 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Zu seinem Fluchtvorbringen führte das BAA aus (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler nicht korrigiert):

"betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Im Zuge der der neuerlichen Befragung vor dem Bundesasylamt am 21.08.2013 gaben Sie zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass Sie mit den Behörden in Ihrem Herkunftsland niemals Probleme gehabt hätten. Weiter erklärten Sie, dass es vor ca. vier Jahren in Ihrem Dorf zu einem Angriff von unbekannten maskierten Personen gekommen sei. Durch die Schüsse seien Sie am Bauch und am Ellbogen verletzt worden. Man hätte Sie in ein Krankenhaus nach Pakistan gebracht. Sie hätten sich in weiterer Folge drei Jahre lang in Pakistan aufgehalten, dort unter anderem als Eisverkäufer gearbeitet. Sie, wie auch Ihre Brüder und Ihr Vater, hätten in Afghanistan als Friseure gearbeitet. Ihr Vater wie auch Ihr Bruder würden weiterhin diesem Beruf nachgehen. Ein Bruder lebe und arbeite zwischenzeitlich in Dubai und unterstütze von dort aus finanziell die Familie. In Pakistan hatten Sie keine Dokumente und auch keinerlei Verwandte, Ihre gesamten Angehörigen (bis auf einen Bruder in Dubai) würden weiterhin in Ihrem Heimatdorf leben. Obwohl Ihr Vater und Ihr Bruder weiterhin als Frisör tätig seien, berichteten Sie über keinerlei Schwierigkeiten Ihrer Angehören mit den Taliban. Sie, der ebenfalls als Frisör gearbeitet habe, hätten jedoch Probleme mit den Taliban gehabt. Sie hätten vielen Menschen die Haare und die Bärte geschnitten. Das habe den Taliban nicht gefallen. Zudem hätten diese Leute von Ihnen verlangt, Informationen über Polizisten, denen Sie ebenfalls die Haare schnitten, weiterzuleiten. Eines Tages seien unbekannte Männer auf Motorrädern an Ihrem Geschäft vorbeigefahren, es sei zu Schüssen gekommen. Es sei viel zerschossen worden, auch Ihr Geschäft. Sie seien dabei ebenfalls getroffen worden. Sie könnten sich aber an sonst nichts erinnern, nur dass Sie erst wieder in Pakistan zu sich kamen. Konkret nachgefragt, wüssten Sie nicht wer die Angreifer waren. Nachgefragt was genau alles passiert sei bzw. abgelaufen sei, konnten Sie dies auch nicht konkretisieren. Sie könnten nicht sagen wie viele Leute es waren oder wie sie ausgesehen haben. Ihr Vater habe Sie ins Krankenhaus gefahren. Es sei diesbezüglich auch keine Anzeige an die Sicherheitsbehörden erfolgt. Sie hätten Ihrem Vater zwar gesagt, dass er eine Anzeige erstatten solle, er habe dies aber unterlassen. Sie hätten aber in weiterer Folge gehört, dass nach Ihrem Vorfall die Sicherheitskräfte zwölf Taliban getötet hätten. Somit bestätigten Sie selbst, dass bei derartigen Vorkommnissen, die Sicherheitsbehörden Ihren Aufgaben nachgehen würden. Aber es würde dann wieder zu einem Gegenschlag der Taliban kommen, dies würde nie ein Ende nehmen. Befragt ob, nach behauptetem Vorfall Ihr Vater, Ihre Brüder von diesen Leuten aufgesucht worden wären, verneinten Sie dies. Sie hätten aber gehört, dass vor ca. zehn Monaten die Taliban bei Ihren Söhnen nach Ihnen gefragt hätten. Auf Rückfrage, warum somit Ihr Vater, Ihre Brüder, ebenfalls als Friseure tätig, weiterhin ihrer Arbeit nachgehen könnten, entgegneten Sie ausweichend und nicht substantiiert: ‚Sie sind alt.' Vorgehalten, dass dies für Ihre Brüder nicht gelte, meinten Sie, dass diese sogar jünger als Sie seien und fügten wiederum ausweichend und nicht plausibel an, dass sie nur alten Leuten die Haare schneiden würden. Eine derartige ausweichende Entgegnung erscheint der Behörde nicht schlüssig nachvollziehbar bzw. lebensnah. Befragt warum Sie selbst keine Anzeige erstatteten, ergänzten Sie, dass Sie der Meinung seien, dass die Behörden Ihnen nicht helfen könnten. Es gäbe auch in Ihrem Dorf Taliban. Man wüsste auch nicht genau, wer ein Taliban sei. Sie könnten auch nichts zu den in den Länderberichten erwähnten sicheren Gebieten sagen, da Sie sich immer nur in Ihrem Heimatdorf aufgehalten hätten. So führten Sie allgemein und nicht substantiiert aus, dass Sie Angst vor den Taliban hätten, die Sie für ihre Dienste rekrutieren wollen würden. Weitere Probleme oder Schwierigkeiten hätten Sie nicht. Sie seien der Meinung, dass die Terroristen überall in Afghanistan seien und ein weiterer Verbleib im Heimatland für Sie aus Angst vor den Taliban nicht möglich sei.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend ist, dass ein Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Ihre Aussagen entsprechen im Gesamten gesehen aber diesen Anforderungen nicht. Sie waren in keiner Phase der Befragung in der Lage, konkrete, detaillierte, widerspruchsfreie und differenzierte Angaben zum Sachverhalt darzulegen. So behaupteten Sie in der Erstbefragung, nach Ihren Familienangehörigen gefragt, dass Sie nicht wüssten, wo sich diese aufhalten würden. Hingegen in der neuerlichen Einvernahme erklärten Sie widersprüchlich dazu: ‚Sie alle leben weiterhin in meinem Heimatort xxxx.' Dies vorgehalten konnten Sie nicht nachvollziehbar begründen (vgl. ‚Ich weiß nicht, warum das dort so steht.'). Eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung machten Sie nicht plausibel und somit nicht glaubhaft.

[...]

Eine herausragende persönliche Gefährdung, dass Sie beispielsweise ein besonders exponierter Gegner der Taliban sind, wurde von Ihnen nicht dargetan und konnte Ihren Angaben auch kein Hinweis darauf entnommen werden.

[...]"

Für das Beschwerdeverfahren wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit Schreiben vom 23.11.2011, am selben Tag per E-Mail fristgerecht eingebrachte, offenbar von seiner Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wurde.

Der BF beantragte

a. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu

b. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde;

den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde; in eventu

den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückzuverweisen;

eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen.

In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Bescheid getroffene Beweiswürdigung nicht geeignet sei, eine Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF zu begründen. So sei es nicht unplausibel, dass der Bruder und der Vater des BF nach wie vor ihrem Beruf als Frisöre nachgehen würden, da nur der BF selbst Probleme mit den Taliban gehabt habe. Nur er habe Polizisten und Beamte zu seinen Kunden gezählt. Der BF habe einen Frisörladen gehabt, während die restliche Familie Hausbesuche gemacht habe. Die Kunden bei den Hausbesuchen, die in der Regel Kinder und alte Menschen gewesen seien, hätten nicht das Interesse der Taliban erregt.

Der Widerspruch hinsichtlich des Aufenthaltes der Familie des BF werde damit begründet, dass der BF bei der Erstbefragung keine konkrete Adresse im Heimatdorf angeben habe können, jedoch davon ausgegangen sei, das er eben eine solche Adresse nennen hätte müssen. Zudem bestehe das Heimatdorf aus zwei Teilen und habe der BF bei der Erstbefragung nicht gewusst, in welchem Teil des Dorfes sich seine Familie aufhalte. Weiters basiere die Einschätzung des BAA auf veralteten Berichten, zumal sich der Großteil der relevanten Feststellungen auf das erste Quartal 2012 beziehe. Zur Situation in Afghanistan wurde eine Reihe von Berichten zitiert, aus denen geschlossen wurde, dass auch die Sicherheitslage in Kabul überaus angespannt und prekär sei, wobei in den Provinzen meist Warlords und verschiedene Taliban-Gruppierungen das Sagen hätten. Der BF werde im Herkunftsland aufgrund seiner Arbeit von den Taliban verfolgt. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht willens bzw. nicht fähig, dem BF den notwendigen Schutz zu gewähren. Demzufolge treffe auf den BF die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zu. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht.

Subsidiär sei dem BF jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.

Schließlich folgten Rechtsausführungen zur Frage der Verhandlungspflicht.

1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 23.09.2013 beim Asylgerichtshof ein.

1.7. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nach der Geschäftsverteilung damals zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.8. Das BVwG gab mit Beschluss vom 29.04.2014, Zahl W182 1437908-1/4E, der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG statt, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurück.

In seiner Begründung wurde dazu (auszugsweise) ausgeführt:

"1.5. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Die Behörde hat es verabsäumt, ausreichend auf das Vorbringen des BF einzugehen. So wurde es unterlassen, aussagekräftige Ermittlungsergebnisse zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des BF ins Verfahren einzuführen. Der Bescheid beschränkte sich diesbezüglich im Wesentlichen auf eine für diesen Fall wenig aufschlussreiche und allgemein gehaltene Übersicht über die ‚Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes' (vgl. bekämpfter Bescheid, Seite 13 f.).

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).

Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber bereits eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde bzw. des Antrages auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten letztlich ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund des Konflikts zwischen Regierung und Taliban kann dem Vorbringen per se weder jegliche Asylrelevanz abgesprochen werden noch ist hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis a priori auszuschließen.

Den Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach eine Gefährdung des BF unplausibel wäre, da weder sein Vater noch sein Bruder wegen ihrer Friseurtätigkeit Probleme mit den Taliban hätten, kommt kein hinreichender Begründungswert für die gänzliche Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu, umso mehr als es das Bundesasylamt im konkreten Fall völlig verabsäumt hat, den BF detailliert zum konkreten Inhalt sowie zum Hintergrund der Forderungen und Drohungen der Taliban zu befragen (vgl. dazu VwGH 11.11.1997, Zl. 96/01/0870). Weiters wurde der BF aber nicht einmal dazu befragt, wie die Taliban überhaupt an ihn herangetreten seien bzw. wie sich der Rekrutierungsversuch abgespielt habe. Auch die Spuren von Schussverletzungen (Narbenbruch im Bauch, Fremdkörper im Ellbogen, zerstörte Gelenksflächen), die der BF auf den gegen ihn gerichteten Anschlag zurückführte, wurden in keiner Form gewürdigt. Darüber hinaus ist noch anzumerken, dass die Feststellung des Bundesasylamts, der BF hätte bei der Erstbefragung behauptet, nicht zu wissen, wo seine Angehörigen (im Herkunftsstaat) leben würden, sich nicht mit entsprechender Eindeutigkeit aus dem Protokoll vom 07.01.2013 erschließen lässt (vgl. As 15 f.). Unabhängig davon würde aber ein daraus abgeleiteter Widerspruch lediglich ein für die Entscheidung nicht unmittelbar relevantes Thema berühren, dem hinsichtlich der Bewertung der Glaubwürdigkeit des eigentlichen Fluchtvorbringens per se kein entscheidendes Gewicht zukommt (vgl. dazu VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006; VwGH 23.01.1997, Zl. 95/20/0303).

Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass den vom Bundesasylamt ins Verfahren bereits eingeführten Länderfeststellungen unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen des VfGH an die Aktualität von Länderfeststellungen zu Afghanistan keine hinreichende Aktualität zukommt (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 144/2013-13).

1.6. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren des BF würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in Wien keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur des VfGH wird das Bundesamt aktuelle Ermittlungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan sowie zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des BF unter Mitberücksichtigung des Anreisewegs zu treffen haben. Im Hinblick auf die im Bescheid angeführte innerstaatliche Fluchtalternative wird der BF unter Erhebung aktueller Lageberichte zur Situation in Kabul zu seinen persönlichen Anknüpfungspunkten zu der Stadt sowie seinen persönlichen Verhältnissen zu befragen sein. Weiters wird das Bundesamt zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF diesen - insbesondere unter Nachholung der weiter oben konkret angeführten Säumnisse - detailliert zu den Vorfällen in Zusammenhang mit seiner Bedrohung durch die Taliban zu befragen haben."

1.7. Bei seiner ergänzenden Einvernahme am 15.07.2014 vor dem BFA Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Einvernahmeniederschrift, Schreibfehler nicht korrigiert):

" [...] Etwaige Beweismittel sind vor der Einvernahme vorzulegen, bzw. geltend zu machen.

Mein Führerschein ist noch in Afghanistan. Ich habe nur eine Tazkira, die ich bereits vorgelegt habe.

[...]

F: Befinden Sie sich dzt. in ärztlicher Behandlung/Therapie oder nehmen Sie Medikamente?

A: Nein.

Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen/neuerlichen Einvernahme mitgeteilt. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt?

A: Ja.

F (Dolmetscherin wird ersucht vorerst nicht zu übersetzen): Sprechen Sie schon etwas Deutsch?

A (auf Pashtu): nur sehr wenig. Ich habe bisher noch keinen Deutschkurs besucht.

F: Können Sie heute Dokumente als Beweis für Ihre Identität vorweisen?

A: Nein.

F: Sie reisten am 07.01.2013 illegal in das Bundesgebiet. Was haben Sie seither in Österreich gemacht?

A: Ich war in xxxxin Grundversorgung und im Krankenhaus. Ich hatte einen Nabelbruch und wurde hier operiert. Die Operation ist gut verlaufen. Ich bin erst seit Jänner 2013 in Österreich.

F: Haben Sie Verwandte/Anknüpfungspunkte in Österreich?

A: Nein. Meine Angehörigen leben alle in Afghanistan, in Paktia. Dort ist die allgemeine Lage aber sehr schlecht. Ich habe kaum Kontakt zu ihnen.

F: Wer lebt alles in Paktia?

A: Meine Eltern, meine Frau, wir sind traditionell verheiratet, meine 6 Kinder. Meine Frau heißt Balkes Bibi xxxx. Ich weiß ihr Alter nicht, vielleicht 30 oder so. Ich habe zwei Söhne und vier

Töchter: Izad xxxx, 13; Jamal xxxx, 11; Khadidja xxxx, 9; Amina xxxx, 7; Basmina xxxx, 6; Sumbal xxxx, 5; Nachgefragt kann ich nicht angeben, wovon sie derzeit leben. Ich habe schon fünf oder sechs Jahre meine Familie nicht mehr gesehen, da ich damals mich nach Pakistan begab. Von dort habe ich meine Familie vielleicht ein oder zweimal telefonisch erreicht. Meine Eltern haben dort eine Landwirtschaft und leben davon.

Das Bundesverwaltungsgericht hat Ihr Verfahren gem. § 28 Abs 2 VwGVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA (vormals Bundesasylamt) zurückverwiesen. Ist Ihnen das bekannt?

A: Ja.

F: Wollen Sie vorweg etwas zu Ihrem Verfahren korrigieren, hinzufügen, ändern?

A: Nein, ich habe damals schon alles angegeben. Ich habe nichts hinzuzufügen oder zu ändern.

F: Welche konkreten Probleme hatten Sie nun in Ihrem Herkunftsland?

A: Ich hatte einen kleinen Frisörladen gemietet. Mein Bruder und mein Vater sind auch Frisöre. Aber mehr privat. Zu mir sind verschiedene Leute gekommen, auch von der Regierung. Die Taliban wollten, dass ich diese Leute ausspioniere. Die gesammelten Informationen hätte ich den Taliban sagen sollen. Das wollte ich aber nicht.

V: Sie gaben zuletzt bei mir an, dass die Taliban nicht wollten, dass Sie den Leuten (Polizisten) die Haare schneiden.

A: Ja, das stimmt auch. Sie wollten dass ich das nicht mehr mache.

F: Wann hat Ihr Problem begonnen?

A: Das weiß ich nicht genau. Ich kann mich nicht so erinnern.

F: Wie oft sind sie zu Ihnen gekommen?

A: Zwei oder drei Mal sind sie gekommen.

F: Wie kam es zu Ihren Verletzungen?

A: Es wurde einmal auf mein Geschäft geschossen. Es waren mir unbekannte Personen. Ich kann dazu keine näheren Angaben machen. Ich kam damals ins Krankenhaus.

F: Wann ist dieses Ereignis passiert?

A: Das weiß ich nicht.

V: Dabei handelt es sich doch um ein einprägsames Erlebnis?

A: Ich weiß es nicht.

F: Was können Sie mir dazu noch erzählen?

A: Sie kamen auf Motorräder und schossen auf das Geschäft. An mehr kann ich mich nicht erinnern. Ein Kunde der bei mir war, blieb Gott sei Dank unverletzt. Ich wurde dann ins Krankenhaus gebracht. Ein paar Stunden später sind auch meine Brüder gekommen. Ich habe eine Kopie aus dem Krankenhaus in Pakistan.

F: Laut dieser Kopie waren Sie damals schon 35 Jahre?

A: Die schreiben irgendwas dorthin. Das ist dort nicht so genau. Solche Vorfälle, gemeint, diese Schießereien, kommen bei uns öfters vor.

Nachgefragt waren Sie laut diesem Schreiben vom 06.02.2009 bis zum 13.02.2009 im Krankenhaus in Peshawar: Ich kann nicht lesen und schreiben. Wenn das dort so steht, dann wird das schon richtig sein.

F: Wie ging es dann weiter?

A: Ich lebte wenige Monate in Peshawar, zog dann aber nach Punjab, in die Stadt xxxx. Dort arbeitete ich und lebte einige Jahre. Aber ich musste immer wieder die Polizei bezahlen. Dort ist das Leben auch nicht einfach, daher entschloss ich mich nach Europa zu reisen. Ich weiß auch nicht wie es mittlerweile in meiner Heimatstadt aussieht, da ich schon länger von dort weg bin.

F: Wie genau sind Sie nun von den Taliban kontaktiert worden bzw. wie genau sah ihr Rekrutierungsversucht aus?

A: Es waren Leute mit Bart. Ich habe auch privat Haare geschnitten. Das erste Mal haben Sie mir einen Drohbrief geschickt.

F: Wann kam dieser Drohbrief?

A: Das weiß ich nicht.

V: Sie haben ja mir im letzten Interview nie von einem Drohbrief erzählt, nicht einmal ansatzweise.

A: Ich weiß nicht, warum das nicht aufgeschrieben wurde. Ich habe ihnen das schon erzählt.

F: Können Sie diesen Brief vorlegen?

A: Nein. Das ist schon lange her.

F: Sie behaupten zwei oder drei Mal von den Taliban aufgesucht worden zu sein.

A: Vor dem Brief kam einmal ein Mann zu mir ins Geschäft und sagte ich solle mit dem Haare schneiden aufhören.

F: Was war der Inhalt des Drohbriefes?

A: Dort ist gestanden, dass es im Islam verboten ist die Bärte zu schneiden.

F: Kam es dann zu weiteren Drohungen?

A: Ja, einmal hat mich noch ein Mann angesprochen und gesagt ich solle zum Kommandanten kommen. Ich war damals auf dem Nachhauseweg.

F: Wissen Sie wer Sie angesprochen hat?

A: Nein. Ich kenne den Mann nicht.

F: Wo genau hätten Sie hingehen sollen und zu wem genau?

A: Ich hätte in die Berge gehen sollen. Dort gibt es ein Talibandorf. Wie der Kommandant heißt, weiß ich nicht.

F: Was genau wurden Ihnen seitens der Taliban gedroht?

A: Ich hatte auch private Kunden, Leute von ausländischen Truppen. Sie haben mir gesagt, dass ich diesen Leuten nicht mehr die Haare schneiden darf. Ich bin gut in meinem Beruf, ich möchte diesen Beruf auch hier in Österreich ausüben.

F: Wurden nach dem Beschuss des Geschäftes polizeiliche Ermittlungen eingeleitet?

A: Das weiß ich nicht. Die können dort aber nichts machen. Ausländischen Truppen sind eine knappe Stunde von uns entfernt.

F: Warum behauten nur Sie Probleme mit den Taliban bekommen zu haben, wenn Ihre Angehörigen doch ebenfalls Frisöre sind, teilweise auch private Kunden betreuen, und auch weiterhin im Herkunftsland leben?

A: Mein Vater hat nicht so viel gearbeitet. Mein Bruder hat schon auch private Kunden geschnitten. Aber nur ich habe auch bekannten Leuten die Haare geschnitten, Polizisten, die an der Grenze ihren Dienst versehen.

F: Können Sie Beweismittel vorlegen, dass Sie ein Frisörgeschäft gemietet haben, oder dass Sie bestimmte Persönlichkeiten Ihres Ortes die Haare geschnitten haben. Oder haben Sie eine Ausbildung vorzuweisen?

A: Nein, ich habe auch keine offizielle Ausbildung. Es gibt auch keine Verträge und keine Fotos.

F: Laut den Länderberichten ist die Talibanherrschaft seit 2001 beendet. Die Sicherheitskräfte arbeiten vor Ort und deren Kapazitäten wachen weiterhin. Was sagen Sie dazu?

A: Das stimmt schon, aber die allgemeine Sicherheitslage ist nicht viel besser geworden. Jeder könnte einem Anschlag zum Opfer fallen.

F: Was machte Ihren weiteren Verbleib im Land nun unmöglich?

A: Ich habe dort keine Existenz. Ich habe keine Möglichkeit mir in einer anderen Stadt ohne Unterstützung etwas aufzubauen.

F: Haben Sie heute alle Fluchtgründe genannt?

A: Ja.

Anmerkung: Mit dem AW werden die Feststellungen zu Afghanistan (s. Beilage im Akt) gemeinsam erörtert und vom Dolmetscher zu Kenntnis gebracht. Der AW gibt dazu an:

A: Ich bin schon fast fünf Jahre weg von Afghanistan. Aber viel steht nur auf dem Papier. Es ist nicht viel besser geworden. Besonders in meiner Gegend sind die Taliban stark vertreten. Es kommt immer wieder zu Anschlägen. Auch die Sicherheitslage ist nicht wesentlich besser. Ich habe auch nie woanders gelebt, habe auch keine anderen Verwandten und Bekannten, die mich in einer anderen Stadt, wie z.B. Kabul oder Mazar i Sharif, unterstützen könnten. Ich glaube auch nicht, dass es in Paktia viel besser geworden ist, man hört immer wieder von Straßenbomben und anderen Anschlägen.

F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

A: Ich habe keine Probleme mit der Polizei und der Regierung. Aber die Taliban sind in Paktia stark vertreten. Die machen allen Probleme. Ich möchte hier arbeiten und mich beweisen. Bitte geben Sie mir die Chance. Dort kann man einfach nicht leben. Es mag zwar allgemein alle Afghanen betreffen, aber wer möchte schon ständig in Angst vor weiteren Anschlägen leben.

F: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen?

A: Ich möchte mich hier integrieren. Ich war schon seit 2009 nicht mehr in Afghanistan. Ich habe nicht die Möglichkeit mir eine Existenz in Afghanistan aufzubauen. Ich habe keine Unterstützung.

F: Haben Sie Verwandte in Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie Angehörige in einem EU Staat?

A: Nein.

F: Wie sieht Ihre Versorgung aus?

A: Ich lebe von staatlicher Unterstützung in einem Asylwerberquartier in Graz. Ich habe keine Verwandten oder Freunde in Österreich oder einem anderen EU-Staat die für mich sorgen können.

F: Liegt eine anderweitige Integrationsverfestigung Ihrer Person vor bzw. inwieweit würde ihr Privat- und Familienleben durch eine Aufenthalts beendende Maßnahme beeinträchtigt werden. Zum Beispiel besuchen Sie einen Sprachkurs, arbeiten Sie?

A: Seit ich nach Graz verlegt wurde, versuche ich nun beim Verein ISOP einen Deutschkurs zu bekommen. Es ist aber nicht einfach einen freien Platz zu bekommen.

F: Hat es während der Einvernahme Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin gegeben?

A: Nein, ich habe heute alles einwandfrei verstanden.

Der Niederschrift liegt weiters eine Kopie eines "Nachbehandlungstextes" des Unfallkrankenhauses GRAZ vom 22.05.2014 ein, derzufolge mit dem BF die Möglichkeiten von operativen Maßnahmen bezüglich seines Ellbogengelenkes erörtert (und diese sehr zurückhaltend beurteilt) wurden.

1.8. Nach Durchführung des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 28.08.2014, Zahl 830020006-2202335, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.01.2013 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG erneut ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 28.08.2015 (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Zum Fluchtvorbringen des BF führte das BFA nach einer Wiederholung der Ausführungen aus dem ersten, behobenen Bescheid (des BAA) aus (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler korrigiert):

" ... Im Zuge einer neuerlichen Einvernahme am 15.07.2014 vor dem

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) wurden Sie nochmals konkret zu Ihrem Vorbringen befragt. Dazu führten Sie aus, dass all Ihre Verwandten weiterhin im Herkunftsland leben würden. Die allgemeine Sicherheitslage sei aber in Ihrer Heimatprovinz (Paktia) sehr schlecht. Sie hätten auch kaum Kontakt mit Ihren Angehörigen. Sie hätten Ihre Frau und Ihre Kinder zuletzt vor ca. fünf Jahren gesehen. Mit Ihnen wurde die Bescheidbehebung durch das Bundesverwaltungsgericht gemeinsam erörtert. Sie hätten dazu nichts zu ergänzen und auch nichts zu berichtigen. Nochmals konkret zu Ihren Problemen befragt gaben Sie an, dass Sie einen kleinen Frisörladen gemietet hätten. Ihr Bruder und Ihr Vater, beide weiterhin in Ihrer Herkunftsprovinz tätig, seien ebenfalls Frisöre, allerdings mehr privat. Zu Ihnen seien auch Leute von der Regierung gekommen. Die Taliban wollten, dass Sie diese Leute ausspionieren. Die gesammelten Informationen hätten Sie dann den Taliban übermitteln sollen. Dies lehnten Sie ab. Wann Ihre Probleme mit den Taliban begonnen hätten, könnten Sie nicht mehr benennen. Sie seien zwei oder drei Mal zu Ihnen gekommen. Einmal sei Ihr Geschäft beschossen worden. Es seien unbekannte Personen gewesen, die auf Sie geschossen hätten. Sie könnten dazu jedoch keine näheren Angaben machen. Sie mussten damals in ein Krankenhaus. Wann genau dieses einprägsame Ereignis nun stattgefunden habe, konnten Sie nicht beantworten. Nochmals nachgefragt ergänzten Sie nur, dass sie auf Motorräder gekommen seien und auf das Geschäft geschossen hätten. An mehr könnten Sie sich nicht mehr erinnern. Sie legten eine Kopie eines Krankenhausaufenthaltes vor. Laut dieser Kopie seien Sie damals schon 35 Jahre alt gewesen. Dazu entgegneten Sie nicht substantiiert: ‚Die schreiben irgendwas dorthin. Das ist dort nicht so genau.' Solche Vorfälle, gemeint, diese Schießereien kämen bei Ihnen regelmäßig vor. Nähere Angaben zum Schreiben konnten Sie nicht tätigen, zumal Sie weder lesen noch schreiben könnten. Weiter befragt stellten Sie nun erstmals die Behauptung auf, dass Sie sogar einen Drohbrief erhalten hätten. Sie wüssten aber nicht, wann dieser gekommen sei. Vorgehalten, dass Sie in der letzten Einvernahme darüber kein Wort verloren, ergänzten Sie nicht plausibel und nicht schlüssig nachvollziehbar: ‚Ich weiß nicht, warum das dort nicht aufgeschrieben wurde. Ich habe Ihnen das schon erzählt.' Sie könnten diesen Brief auch nicht als Beweismittel vorlegen. Auch zum Inhalt des Briefes befragt konnten Sie nur sehr allgemeine und vage Ausführungen tätigen (vgl. ‚Dort ist gestanden, dass es im Islam verboten ist, die Bärte zu schneiden.'). Sie berichteten auch erstmals, dass Sie einmal von einem Mann angesprochen worden wären, der meinte, dass Sie sich beim Kommandanten (der Taliban) melden sollten. Sie hätten, wie Ihre Verwandten auch, private Kunden gehabt. Aber nur Sie hätten bekannten Persönlichkeiten die Haare geschnitten. Dies erscheint der Behörde nicht plausibel nachvollziehbar bzw. lebensnah. Nachgefragt hätten Sie auch keinerlei Verträge oder Fotos Ihres Frisörgeschäftes. Sie seien jedoch der Meinung, dass die allgemeine Sicherheitslage nicht viel besser geworden sei. Befragt was Ihren Verbleib im Herkunftsland letztlich unmöglich mache, hielten Sie unmissverständlich fest: ‚Ich habe dort keine Existenz. Ich habe keine Möglichkeit, mir in einer anderen Stadt ohne Unterstützung etwas aufzubauen.' Somit relativierten Sie im Zuge der neuerlichen Einvernahme selbst Ihre behauptete Verfolgungsgefahr und wiesen erneut - durchaus menschlich verständlich - auf Ihre schlechte wirtschaftliche Lebenssituation hin. Sie ließen, abschließend befragt, was im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat drohen könnte, wissen, dass Sie keinerlei Probleme mit der Polizei oder den staatlichen Stellen hätten. Doch die Taliban würden immer wieder Probleme machen. Sie möchten auch hier (Österreich) arbeiten, denn im Herkunftsland könne man einfach nicht leben. Es mag zwar allgemein alle Afghanen betreffen, aber wer möchte schon ständig in Angst vor weiteren Anschlägen leben.

Die Behörde verkennt nicht, dass anzunehmenderweise die überwiegende Mehrheit der afghanischen Zivilbevölkerung, in unterschiedlichsten Ausformungen, von den Auseinandersetzungen des afghanischen Staates / der internationalen Koalition und den Taliban bzw. anderen Rebellengruppierungen betroffen sind, wobei in Ihrem Fall leider eine besonders tragische Opferrolle vorliegt. Es ist daher verständlich und nachvollziehbar, dass Sie Angst empfunden haben und auch den starken Wunsch hatten, Ihr weiteres Leben außerhalb eines Landes mit mittlerweile jahrzehntelangem Krieg/Bürgerkrieg zu gestalten. Jedoch sind diese allgemeinen, im Wesentlichen alle Bürger Ihres Landes treffenden Verhältnisse per se nicht fähig, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Genau jene entscheidende Komponente einer individuellen Betroffenheit, die Ihre Situation in den Bereich asylrechtlicher Relevanz rücken würde, vermochten Sie jedoch nicht geltend zu machen."

Subsidiärer Schutz wurde dem BF zuerkannt, da im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan, insbesondere aber auch aufgrund seiner individuellen Situation, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne.

Beim BF handle es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Es müsse demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass er aus der Provinz Paktia stamme und seit ca. sechs Jahren nicht mehr dort gelebt habe. Er verfüge in Afghanistan lediglich in der Provinz Paktia über familiäre Anknüpfungspunkte. Mangels Möglichkeit, an einem anderen sicheren Ort in seinem Herkunftsstaat Zuflucht zu nehmen, erscheine seine Rückkehr nach Afghanistan daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Auf der Zustellverfügung fand sich folgende maschingeschriebene "Anmerkung des Antragstellers nach persönlicher Vorsprache am heutigen Tag im BFA":

"Nach ausführlicher Rechtsbelehrung möchte ich heute angegeben, dass ich ausdrücklich auf eine Beschwerde in meinem Verfahren verzichte. Das Asylverfahren (§ 3 negativ/ § 8 positiv) wird dadurch heute rechtskräftig."

Beigesetzt war Name des BF und Datum, unterschrieben vom BF.

Beigesetzt war weiters folgende handschriftliche Anmerkung in Deutsch:

"Karte gem. § 52 persönl. übernommen am 28/8/2014",

ebenfalls unterschrieben vom BF.

1.9. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 03.09.2014, eingelangt am 04.09.2014 (E-Mail vom 04.09.2014), fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid bezüglich Spruchpunkt I. wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei, sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Der BF beantragte, das BVwG möge:

den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und ihm den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen, in eventu

den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen

jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.

In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFA für die Entscheidung wesentliche Ermittlungen unterlassen habe, so habe es etwa die vom BF vorgelegte Bestätigung des pakistanischen Krankenhauses offenbar nicht miteinbezogen. Weiters wurde aus einem deutschen Bericht zitiert, wonach auch Personen mit Professionen wie jene des BF in seiner Heimatregion in Gefahr seien. Die Beweiswürdigung sei verfehlt, der BF habe seine Fluchtgründe glaubhaft gemacht. Schließlich folgten Rechtsausführungen. Dem BF sei Asyl zu gewähren, da sein Staat ihm nicht den erforderlichen Schutz vor der Verfolgung durch die Taliban gewähre, Fluchtalternative bestehe keine.

1.10. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 18.09.2014 beim BvWG ein und wurde nach der geltenden Geschäftsverteilung des BVwG der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.11. Das BVwG richtete an den BF im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG am 08.10.2014 ein Schreiben, in dem dem BF vorgehalten wurde, dass er auf die Einbringung einer Beschwerde verzichtet habe, und gab ihm die Möglichkeit, dazu binnen eingeräumter Frist Stellung zu nehmen.

1.12. Mit - offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützter - Stellungnahme ohne Datum, beim BVwG eingelangt am 24.10.2014 (kein Datums-Poststempel ersichtlich) teilte der BF dazu mit, dass er sich nicht bewusst gewesen sei, dass er einen Rechtsmittelverzicht unterfertigte. Aufgrund seines vergleichsweise geringen Bildungsstandards und seiner mangelnden Erfahrungen mit der österreichischen Rechtsordnung hätte er dies nicht erkennen können. Er hätte nach Erhalt des bekämpften Bescheides eine Rechtsberatungsorganisation aufgesucht. Am 04.09.2014 sei eine Beratung hinsichtlich der Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde sowie deren Erfolgsaussichten erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt hätte der BF nicht gewusst, dass er einen Rechtsmittelverzicht unterzeichnet hätte, dies sei ihm erst durch die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bewusst geworden.

Aber auch wenn er sich dessen bewusst gewesen sei, könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass seitens des BF zum Erklärungszeitpunkt kein rechtserheblicher Willensmangel vorgelegen habe:

Die "ausführliche Rechtsbelehrung" sei nicht protokolliert worden und sei somit nicht nachprüfbar, ob sie irreführend oder unvollständig durchgeführt worden sei. Der Inhalt der Rechtsbelehrung sei nicht nachvollziehbar.

Weiters sei nicht auszuschließen, dass durch die von der Behörde vorgenommene Rechtsbelehrung eine falsche Vorstellung über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde hervorgerufen worden sei, zumal sie gleichsam eine Prognose über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gegen ihre eigene Entscheidung abgeben müsse und diese kaum objektiven Ansprüchen genügen könne.

Zudem habe der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG Anspruch auf die Beigabe eines Rechtsberaters. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hätten Rechtsberater den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussichten ihrer Beschwerde darzulegen.

Dem BF seien die Erfolgsaussichten einer Beschwerde sowie die Folgen eines Rechtsmittelverzichtes nicht durch einen Rechtsberater dargelegt worden. Wäre dem BF ein Rechtsberater zur Seite gestellt worden und wäre eine eingehende Rechtsberatung erfolgt, so hätte der BF den Rechtsmittelverzicht nicht unterzeichnet. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen könne im gegenständlichen Fall somit nicht von einem rechtlich wirksamen Rechtsmittelverzicht ausgegangen werden.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA bzw. des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 07.01.2013 und der Einvernahmen vor dem BAA am 21.08.2013 und vor dem BFA am 15.07.2014 sowie die Beschwerden vom 10.09.2013 und (gegenständlich) vom 03.09.2014

Einsicht in folgende Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 147 bis 184 sowie im fortgesetzten Verfahren Aktenseiten 439 bis 470)

Einsicht in die vom BF im Laufe des Verfahrens vorgelegten Beweismittel bezüglich seiner Verletzung sowie in seine Tazkira und seine Belege betreffend seine Integration in Österreich (Deutschkursbestätigungen)

Gewährung von Parteiengehör an den BF betreffend Rechtsmittelverzicht mit Schreiben des BVwG vom 08.10.2014 sowie die Stellungnahme des BF (ohne Datum) dazu.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen xxxx, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht auch Dari.

Weder aus dem Vorbringen des BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF erkennbar.

3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.

3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

3.2.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des BFA in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Afghanistan stellt sich fallrelevant diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) versichert hat.

Der BF hat diese Feststellungen nicht in substantiierter Weise bestritten, sondern diese inhaltlich im Wesentlichen bestätigt. Dies gilt auch für die gegenständliche Beschwerde, in der darüberhinausgehend lediglich ein Klammerausdruck aus einem Bericht aus Deutschland vorgebracht wurde, demzufolge die Taliban bei Missachtung von Anweisungen "entsprechende Geschäfte (selbst Friseurläden, die Männern die Bärte rasierten) nicht selten in die Luft [sprengten]."

3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF- Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet.

Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt. Anfang April 2014 werden in Afghanistan Präsidentschaftswahlen stattfinden, bei denen Präsident Karzai nicht erneut antreten kann. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung und anderer wichtiger Institutionen sind größtenteils mit den Wahlvorbereitungen ausgelastet. Die mit der Registrierung verbundenen Rücktritte aus politischen Ämtern haben zu Bewegung innerhalb der Regierung geführt.

Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA bzw. des BFA und des BVwG.

4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA bzw. dem BFA und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof und dem BVwG sowie aus den vorgelegten Belegen (Tazkira).

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA bzw. dem BFA und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof und dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Paschtu und Dari und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BAA bzw. dem BFA und im Beschwerdeverfahren getroffenen Aussagen.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF in seiner Erstbefragung vor, dass er sein Heimatland verlassen hätte müssen, da er als Frisör gearbeitet habe. Die Taliban seien gegen seine Arbeit gewesen, da es im Islam verboten sei, die Haare als Mann zu schneiden und zu rasieren. Die Taliban hätten ihn deswegen bedroht. Es seien auch Soldaten der Regierung zu ihm gekommen, und die Taliban hätten ihn gezwungen, ihnen mitzuteilen, wann diese kommen würden. Einmal sei er von den Taliban mit einer Pistole angeschossen worden, er hätte dadurch sehr schwere Verletzungen am Bauch und am linken Arm gehabt und sei mit der Ambulanz nach Pakistan transportiert worden. Er könne nun nicht mehr zurück, da ihn die Taliban immer noch suchen und töten würden. Die Taliban würden auch seine Familie bedrohen.

In seiner Einvernahme gab er weiters an, vor etwa dreieinhalb Jahren seien unbekannte Personen auf Motorrädern gekommen und hätten auf seinen Frisörladen geschossen bzw. den BF durch Schüsse am Bauch und am Arm verletzt. Der BF habe dabei sein Bewusstsein verloren und könne sich daher kaum an etwas erinnern. Er sei erst wieder in einem Krankenhaus in Pakistan aufgewacht, wo ihn die Ambulanz hingebracht habe. Von seinem Vater habe er erfahren, dass der Friseurladen zerstört worden sei. Nachgefragt gab der BF an, dass er seinen Vater vergeblich aufgefordert habe, Anzeige zu erstatten. Unter den Dorfbewohnern würde es Taliban geben, doch wisse man nicht genau, wer dazu gehöre. Der BF sei aufgrund des Vorfalls nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt. Er habe Angst, von den Taliban getötet zu werden. Diese würden ihn für ihre Dienste rekrutieren wollen. Der BF habe sich bis zu seiner schlepperunterstützten Flucht nach Europa vor etwa fünf Monaten illegal in Pakistan aufgehalten und dort gearbeitet. Im Heimatdorf würden sich seine Eltern, seine Frau, sechs Kinder, ein Bruder und zwei Schwestern aufhalten.

Ein zweiter Bruder sei in Dubai. Seine Familie würde von der Landwirtschaft und vom Haareschneiden leben. Sie werde von den Taliban in Ruhe gelassen, doch Genaues wisse der BF nicht. Er habe gehört, dass die Taliban vor etwa zehn Monaten seine Söhne nach ihm gefragt hätten. Auf die Frage, wieso sein Vater und sein Bruder im Herkunftsland weiterhin als Friseure arbeiten könnten, gab der BF an, dass diese nur alten Leuten die Haare schneiden und die Jungen in ein anderes Geschäft gehen würden.

Der BF gab an, dass er wegen der Schussverletzungen immer noch einen Fremdkörper im Ellenbogen habe und im Juli 2013 am Bauch (Narbenbruch) operiert worden sei.

Nach Behebung des vom BAA erlassenen Bescheides mit aufgetragenen ergänzenden Ermittlungsschritten gab der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA unter anderem an (Auszug aus der Einvernahmeniederschrift):

F: Wann hat Ihr Problem begonnen?

A: Das weiß ich nicht genau. Ich kann mich nicht so erinnern.

F: Wie oft sind sie zu Ihnen gekommen?

A: Zwei oder drei Mal sind sie gekommen.

F: Wie kam es zu Ihren Verletzungen?

A: Es wurde einmal auf mein Geschäft geschossen. Es waren mir unbekannte Personen. Ich kann dazu keine näheren Angaben machen. Ich kam damals ins Krankenhaus.

F: Wann ist dieses Ereignis passiert?

A: Das weiß ich nicht.

V: Dabei handelt es sich doch um ein einprägsames Erlebnis?

A: Ich weiß es nicht.

F: Was können Sie mir dazu noch erzählen?

A: Sie kamen auf Motorräder und schossen auf das Geschäft. An mehr kann ich mich nicht erinnern. Ein Kunde der bei mir war, blieb Gott sei Dank unverletzt. Ich wurde dann ins Krankenhaus gebracht. Ein paar Stunden später sind auch meine Brüder gekommen. Ich habe eine Kopie aus dem Krankenhaus in Pakistan.

F: Laut dieser Kopie waren Sie damals schon 35 Jahre?

A: Die schreiben irgendwas dorthin. Das ist dort nicht so genau. Solche Vorfälle, gemeint, diese Schießereien, kommen bei uns öfters vor.

Nachgefragt waren Sie laut diesem Schreiben vom 06.02.2009 bis zum 13.02.2009 im Krankenhaus in Peshawar: Ich kann nicht lesen und schreiben. Wenn das dort so steht, dann wird das schon richtig sein.

F: Wie ging es dann weiter?

A: Ich lebte wenige Monate in Peshawar, zog dann aber nach Punjab, in die Stadt xxxx. Dort arbeitete ich und lebte einige Jahre. Aber ich musste immer wieder die Polizei bezahlen. Dort ist das Leben auch nicht einfach, daher entschloss ich mich nach Europa zu reisen. Ich weiß auch nicht wie es mittlerweile in meiner Heimatstadt aussieht, da ich schon länger von dort weg bin.

F: Wie genau sind Sie nun von den Taliban kontaktiert worden bzw. wie genau sah ihr Rekrutierungsversucht aus?

A: Es waren Leute mit Bart. Ich habe auch privat Haare geschnitten. Das erste Mal haben Sie mir einen Drohbrief geschickt.

F: Wann kam dieser Drohbrief?

A: Das weiß ich nicht.

Festzuhalten ist, dass individuelle und konkrete Verfolgungsgründe weder bewiesen noch hinreichend belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.

Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.

Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom BAA sowie vom BFA zu Recht festgestellt wurde - vage und unkonkrete, teilweise aber auch unplausible und somit unstimmige Angaben betreffend die Fluchtgründe. Vor allem aber konnte er eine Verfolgungshandlung, die konkrete und individuell gegen ihn gerichtet gewesen wäre, nicht glaubhaft machen.

Es ist zwar evident, dass der BF vor mehreren Jahren eine Schussverletzung erlitten hat. Nicht glaubhaft machen konnte er allerdings, unter welchen Umständen er diese erlitten hätte. Seine Angabe, die Taliban wären zwei- oder dreimal in sein Geschäft gekommen, erscheint hinsichtlich des Umstandes, dass bei einer so geringen Zahl man genau wissen müsste, ob sie nun zweimal oder dreimal gekommen wären, sehr fragwürdig. Bedrohungshandlungen hat der BF in keiner Weise konkret schildern können.

Rekrutierungsversuche hat er weder genau schildern, noch plausibel beschreiben können.

Der BF beschränkte sich in seinen Aussagen weitgehend auf einige wenige "Eckpunkte" der Fluchtgeschichte, ohne über nähere Details der Vorgänge oder über Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu vorausgesetzt werden kann, Auskunft geben zu können. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen zu schildern. Dies trifft allerdings nicht auf den BF zu, der trotz Nachfragens keine Einzelheiten anführt oder Vorkommnisse näher schildert. Die Ausführungen bleiben unpersönlich und lassen erkennen, dass der BF keine Detailkenntnis hat.

Zusammengefasst waren die Aussagen des BF zu stattgefundenen Vorfällen selbst nach mehrmaliger Aufforderung so ausweichend und farblos, dass kaum vorstellbar erscheint, dass der BF die von ihm behauptete Fluchtgeschichte tatsächlich erlebt hätte, wodurch der Eindruck verstärkt wird, dass die vom BF geschilderte Fluchtgeschichte lediglich ein gedankliches Konstrukt darstellt. Seine Antworten in seiner ergänzenden Befragung vor dem BFA, worin er wiederholt angab, er wisse nichts Genaueres, bestätigten diesen Eindruck.

Ferner erscheint auch im Falle der Wahrunterstellung seines Vorbringens das Verhalten des BF, zunächst seine Familie alleine im Herkunftsstaat zurückzulassen und nach einigen weiteren Jahren sein gesamtes bisheriges Leben hinter sich zu lassen und die Flucht ins Ungewisse (auf einen anderen Kontinent mit einer anderen Kultur und fremder Sprache) zu ergreifen, ohne den Versuch zu unternehmen, eine alternative und mit einem Verbleib in seinem Heimatland verbundene Lösung - etwa durch Aufenthaltnahme in Kabul - zu finden, befremdlich.

Der BF wurde in Einvernahmen vom BAA sowie ergänzend vom BFA ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinem Fluchtweg und den Gründen, warum er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, befragt. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, den BF dahingehend anzuleiten, wie er sein Vorbringen erfolgversprechend formulieren müsste bzw. was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei. Dem Vorbringen des BF ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich um ein oberflächliches gedankliches Konstrukt handelt, und war dieses demgemäß auch als unglaubhaft zu bewerten.

Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF bezüglich Spruchpunkt I. (Asyl) zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen.

Der Ermittlungspflicht der Behörden steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Der BF wurde wiederholt aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BAA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in knapper Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die knappen und zum Teil unplausiblen Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen.

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubhaft einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Das BAA sowie nach ergänzender Einvernahme das BFA haben die Schilderungen des BF und die auf detaillierte Nachfragen gegebenen Antworten zu seinem Fluchtvorbringen in der Beweiswürdigung als recht vage und mehrfach unplausibel beurteilt (siehe oben Punkt 1.8.). Dieser Einschätzung schließt sich das BVwG an. Mögen auch die vom BAA aufgeführten Unstimmigkeiten nicht allesamt tatsächlich Widersprüche im Vorbringen des BF aufzeigen, so bleibt doch im Kern die vorgebrachte Fluchtgeschichte wenig nachvollziehbar. Mag auch der BF seine Schussverletzungen womöglich tatsächlich anlässlich eines Attentates durch Taliban erlitten haben, so hat er doch eine Angriffshandlung, die konkret und individuell gegen ihn selbst gerichtet gewesen wäre - und nicht bloß allgemein, wie sie wie vom BF selbst angegeben in seiner Heimatregion öfters vorkommt, ein terroristischer Akt gegenüber Teilen der Bevölkerung - mit seinen Angaben nicht glaubhaft machen können.

In einer Gesamtschau der Angaben und des Verhaltens des BF im Verfahren ist zwar einzuräumen, dass die vom BF angegebene Lebenssituation nicht gänzlich unglaubwürdig erscheint und auch bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen, zu berücksichtigen war.

Die von ihm angegebene Gefahr der Verfolgung durch Taliban hat er jedoch nicht in einer Weise glaubhaft machen können, dass er konkret, individuell und aus Gründen, die Tatbestände in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würden (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.), verfolgt würde.

Von weiteren Erhebungen im Herkunftsland konnte daher Abstand genommen werden. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 10 VwGVG lautet:

Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 63 Abs. 4 AVG ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 04.09.2014 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 18.09.2014 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zur Frage der Wirksamkeit des vom BF unterfertigten Beschwerdeverzichts wird festgehalten, dass nach der Judikatur des VwGH (vgl. die Erkenntnisse vom 16.04.1980, 324/80, vom 10.02.1982, 01/3336/79, vom 11.01.1989, 88/01/0188, und vom 16.01.1991, 89/01/0399) das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders streng zu prüfen ist. Ein anlässlich der Unterzeichnung eines Berufungsverzichtes vorliegender Willensmangel ist, wenn er tatsächlich bestanden hat, zugunsten des Beschwerdeführers zu deuten (vgl. das Erkenntnis vom 16.01.1991, 89/01/0399, und die in diesem zitierte Vorjudikatur).

Im vorliegenden Fall war der vom BF in seiner im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör dazu abgegebenen Stellungnahme aus den von ihm angeführten Gründen Erfolg beschieden. Der Inhalt der Rechtsbelehrung ist nicht nachvollziehbar (ebensowenig, ob ein Dolmetscher anwesend war) und daher nicht, ob dem BF ausreichend bewusst war, welche Rechtsfolgen mit einer Unterfertigung der "Anmerkung" verbunden wären. Es kann daher ein Willensmangel nicht ausgeschlossen werden und ist somit von einem nicht rechtlich wirksam gewordenen Rechtsmittelverzicht auszugehen.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das - fortgesetzte - Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich eine Vielzahl von Schreibfehlern (Orthografie) in den Schriftstücken der Erstbehörde aufgefallen ist.

Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die belangte Behörde befragte den BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im - fortgesetzten - Verfahren vor dem BAA bzw. dem BFA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit - mit Einschränkung der oben dargelegten Unwirksamkeit des von ihm unterfertigten Beschwerdeverzichts - entsprochen.

5.2.3. Zur Beschwerde:

Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen.

Es erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiederholung seines Fluchtvorbringens, welches der BF bereits im bisherigen Verfahren vorgebracht hatte, und in Rechtsausführungen. Soweit die allgemeine Menschenrechts- bzw. Sicherheitssituation in Afghanistan dargestellt wurde, ist diese nicht geeignet, ein konkretes asylrelevantes Vorbringen zu ersetzen, sondern fand bereits bei der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Berücksichtigung.

Das BFA hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes - fortgesetztes - Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten.

In der Beschwerde legte der BF keine hinreichenden Belege für sein Vorbringen vor und brachte keinen neuen Aspekt in das Verfahren ein, der erheblich (vergleiche § 10 VwGVG) wäre.

5.2.4. Zum angefochtenen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides (§ 3 AsylG):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch die Taliban, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

5.2.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt (des BAA bzw. des fortgesetzten Verfahrens des BFA) die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht in Asylverfahren mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BAA sowie in Ergänzung durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevante vorgebracht; eine hinreichende fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des BFA fand nicht statt, insbesondere bezüglich der mit vagen, allgemeinen - und somit hinsichtlich einer konkreten individuellen Verfolgung unglaubhaften - Aussagen begründeten Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des BF. Der Status als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF zuerkannt. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen.

Die im Wesentlich lediglich wiederholenden Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Sein Vorbringen verwirklicht - wie oben im Einzelnen ausgeführt - keinen asylrelevanten Tatbestand.

Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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