W191 1417454-1•BVwG W191 1417454-1
W191 1417454-1Federal Administrative CourtNov 5, 2014
alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Verfolgung, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W191 1417454-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn xxxx, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2010, Zahl 10 08.482-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird xxxx der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird xxxx eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.11.2015 erteilt.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 13.09.2010 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 13.09.2010 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 13.09.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am xxxx geboren, stamme aus der Provinz Paktia (später auch Paktya), Afghanistan, sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem und ledig.
Nachdem vor acht Monaten sein Vater und sein Bruder getötet worden seien, hätte er fünf Monate lang bei seinem Onkel mütterlicherseits in der Provinz Kabul, Distrikt Shewaki gelebt. Vor drei Monaten sei er gemeinsam mit seinem Onkel zu Fuß nach Pakistan gegangen. Von dort sei schlepperunterstützt mit diversen Verkehrsmitteln über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht worden.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er aus einer armen Familie stamme, die in den Bergen lebe. Die Taliban seien zu ihnen gekommen und hätten ihn überreden wollen, gegen Geld ein Selbstmordattentat zu begehen, er würde als Märtyrer ins Paradies kommen. Seine Eltern und er seien der Meinung gewesen, dass er das als Moslem nicht tun dürfe. Die Taliban seien mehrere Nächte hintereinander gekommen. Eines Nachts, als sie zu ihnen hätten kommen wollen, sei eine Streife der Amerikaner vorbeigefahren, die auf die Taliban geschossen und zwei von ihnen getötet hätten. Einer hätte flüchten können. Nach zwei Nächten sei er mit seinem Bruder xxxx in den Wald gegangen, um Holz zu sammeln. In der Zwischenzeit hätten, wie Nachbarn berichtet hätten, die Taliban ihr Haus angegriffen und den Vater und einen Bruder getötet. Die Mutter sei geflüchtet. Der BF sei aus Angst um sein Leben geflüchtet.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 17.09.2010 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu und eines Rechtsberaters, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er habe nur mehr einen zehnjährigen Bruder, dieser lebe in Kabul bei seinem Onkel xxxx. Dessen Familiennamen kenne er nicht. Seine Eltern seien bereits verstorben.
Sein Onkel habe ihm gesagt, dass er 16 Jahre alt sei. Er habe keinen Kontakt mehr zu ihm.
1.4. Das BAA hatte Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter und veranlasste eine sachverständige medizinische Altersschätzung.
Laut gerichtsmedizinischem Gutachten des xxxx vom 15.10.2010 auf der Grundlage einer Untersuchung des BF am 01.10.2010 (Befragung und körperliche Untersuchung, Röntgenbild der linken Hand und Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion, Panoramaröntgen des Gebisses und zahnärztliche Untersuchung) ergebe sich beim BF unter Berücksichtigung von Schwankungsbreiten ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von über 18 Jahren. Das wahrscheinlichste Alter liege über diesem Mindestalter. Das vom BF angegebene Alter von 16 Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.5. Bei seiner Einvernahme am 05.11.2010 vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler nicht korrigiert):
" [...]
F [Frage]: Was war Ihre letzte Wohnadresse im Heimatland?
A [Antwort]: Provinz Paktia, Distrikt Chamri, Dorf xxxx.
Anm.: Der AW wird aufgefordert die Adresse aufzuschreiben.
A: Ich kann nicht schreiben.
F: Können Sie mir umliegende Städte nennen?
A: xxxx.
F: Können Sie mir den Nachbardistrikt nennen?
A: Wir waren arm, ich kenne mich in der Umgebung nicht aus.
F: Wie weit ist es von Ihrem Dorf bis Kabul?
A: Ich weiß es nicht.
[...]
F: Haben Sie andere Dokumente die Ihre Identität beweisen?
A: Nein. Es wurde alles von den Taliban vernichtet. Mein Bruder und mein Vater sind ums Leben gekommen.
F: Welche Verwandte haben Sie noch im Heimatland?
A: Ich habe einen Bruder der bei meinem Onkel lebt. Sonst habe ich niemanden.
F: Wo leben diese?
A: Sie leben in Shewaki Kabul.
F: Lebt Ihr Onkel alleine in Kabul?
A: Er lebt dort mit seiner Frau. Er hat keine Kinder.
F: Wovon lebt Ihr Onkel, was arbeitet er?
A: Er ist Friseur. Er hat kein eigenes Geschäft. Er ist Friseurgehilfe.
[...]
F: Was genau und wie lange haben Sie in Ihrer Heimat gearbeitet?
A: Ich war Schäfer.
F: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet?
A: Ja.
F: Wie war Ihre wirtschaftliche Lage in Ihrer Heimat?
A: Wir waren sehr arm. Wir hatten ein Zelt. Wir hatten kein Haus.
F: Wovon hat Ihr Vater gelebt?
A: Mein Vater hat als Landwirt für andere Leute gearbeitet.
F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?
A: Nein. Seitdem ich in Österreich bin habe ich keinen Kontakt.
Schon seit ich Afghanistan verlassen habe nicht. Nachfrage: Haben Sie sonst Kontakt zu Ihrem Herkunftsland? Nein. Ich habe sonst niemanden.
[...]
F: War Österreich Ihr Reiseziel?
A: Nein. Mein Onkel hat es mit dem Schlepper ausgemacht. Er wollte dass ich in ein sicheres Land komme.
F: Wie viel haben Sie für die Schleppung bezahlt?
A: Ich weiß es nicht.
F: Woher stammt dieses Geld? Es ist ja nicht so billig?
A: Ich weiß es nicht. Es hat mein Onkel organisiert.
F: Hat Ihr Onkel soviel Geld?
A: Nein, er ist arm.
F: Eine Schleppung nach Europa kostet aber eine Menge, wie können Sie sich erklären woher das Geld dann stammt wenn Ihr Onkel arm ist?
A: Ich weiß nicht.
[...]
F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an. Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe!
A: Die Taliban sind immer zu uns nach Hause gekommen, weil ich der älteste Sohn meines Vaters war. Sie verlangten von mir dass ich ein Bombenattentat durchführe. Sie wollten mir viel Geld dafür geben, damit wir reich werden.
F: Wann war dies?
A: Es war nachts. Nachfrage: Wann war es? Wie lange vor Ihrer Ausreise? 5 Monate habe ich bei meinem Onkel verbracht, drei Monate war ich unterwegs und seit 2 Monaten ca. bin ich hier. Ich habe nicht soviel Information weil ich Analphabet bin.
F: Sie müssten doch wissen, dass wie lange vor Ihrer Ausreise dies passiert ist?
A: Es war 4 bis 5 Tage bevor ich zu meinem Onkel ging.
F: Was ist da genau passiert? Schildern Sie mir wie Sie es erlebt haben?
Anm.: Der AW spricht völlig emotionslos.
A: Sie kamen immer wieder zu uns und sagten dass ich ein Bombenattentat durchführen soll.
F: Wer kam zu Ihnen?
A: Die Taliban. Nachfrage: Kannten Sie die Leute?
Nein ich kannte Sie nicht.
F: Woher wissen Sie dann dass es Taliban waren?
A: Es ist ein Zeichen dafür wenn sie so etwas von einem verlangen. Sie haben gesagt dass ich das tun soll damit wir reich werden und ich in das Paradies komme.
F: Wie haben Sie den Besuch dieser Leute erlebt? Schildern Sie mir was passierte?
A: Es war so wie ich geschildert habe. Sie sind immer zu uns gekommen und haben von mir verlangt dass ich an meinem Körper Bomben befestige und Leute umbringe.
F: Wer hat es zu Ihnen gesagt?
A: Die Taliban die zu uns gekommen sind.
F: Wieviele Leute waren es?
A: Es waren 4 oder 5 Leute.
F: Wie sind sie zu Ihnen gekommen?
A: Sie waren zu Fuß da.
F: Können Sie mir nicht schildern wie Sie es erlebt haben?
A: Das letzte Mal als sie zu uns gekommen sind. Ich weiß nichts davon. Die Leute vom Dorf haben erzählt dass die Amerikaner dort auf Streife waren. Die Taliban wurden angeschossen. Zwei von den Taliban sind ums Leben gekommen und einer konnte flüchten. Das weiß ich nicht, die Leute vom Dorf haben es erzählt.
F: Wer hat Ihnen das erzählt?
A: Ich habe es mit meinen eigenen Augen gesehen, dass es passiert ist. Das mit den Leuten dass zwei getötet wurden und einer davonlaufen konnte haben die Dorfleute erzählt.
F: Sie haben gerade gesagt, Sie hätten es mit eigenen Augen gesehen. Was meinten Sie damit?
A: Am nächsten Tag habe ich gesehen dass der Boden voller Blut war.
F: Wo waren Sie als dies passierte?
A: Wir waren in der Nacht zuhause. Es ist ja in der Nacht passiert.
F: Wie weit weg von Ihrem Haus ist dies passiert?
A: Was soll ich sagen. Ich weiß die Meter nicht. Unser Haus war im Berg und es war ein wenig bergab.
F: Konnten Sie die Stelle von Ihrem Haus aus sehen?
A: Es war nachts, ich konnte es nicht sehen.
F: Sie haben zuvor gesagt, dass Sie diesen Vorfall erst bemerkt haben, als Sie aus dem Haus gegangen sind. Sie haben aber gar kein Haus sondern laut Ihren Angaben ein Zelt. Sie müssten doch die Schüsse bemerkt haben?
A: Ich meine diese 4 Wände. Von dort bin ich herausgegangen.
F: Sie müssten doch Schüsse wahrgenommen haben?
A: Ja, die Schüsse habe ich gehört. Ich bin vor lauter Angst nicht hinausgegangen.
F: Was hat Ihre Familie gemacht als die Schüsse gefallen sind?
A: Wir waren alle zuhause und haben gar nichts gemacht.
F: Was passierte dann?
A: 2 Tage später ging ich mit meinem Bruder xxxxum Holz zu sammeln in den Bergen. Als wir weg waren kamen die Taliban zu uns und töteten meinen Bruder und meinen Vater und bombardierten unser Haus.
F: Woher wissen Sie dies?
Anm.: Der AW schildert emotionslos.
A: Als wir am nächsten Morgen nach Hause kamen, haben die Dorfleute gesagt, dass unser Haus bombardiert worden ist und dass unser Vater und unser Bruder getötet worden ist und unsere Mutter verschwunden ist.
F: Können Sie mir schildern wie Sie dies erlebt haben?
Anm.: Der AW schildert ohne Emotion.
A: Als wir am nächsten Tag zurückkamen, kamen uns die Dorfleute entgegen und sagten uns, dass wir uns in Sicherheit bringen sollen, weil unser zuhause zerstört worden ist.
F: Sie waren also gar nicht bei Ihrem Haus?
Anm.: Der AW stützt sich auf seine Oberschenkel und spricht ohne Regung.
A: Nein, sie haben ja gesagt dass wir uns retten sollen.
F: Was haben Sie dann gemacht?
A: Die Leute sind zu uns gekommen und haben gesagt, dass wir gehen sollen. Die Dorfleute haben uns dann begleitet bis zu meinem Onkel mütterlicherseits.
F: Wie wurden Sie begleitet? Sind Sie zu Fuß zu Ihrem Onkel gegangen?
A: Sie haben uns bis dorthin gebracht, weil Sie gesagt haben unser Leben ist in Gefahr.
F: Wie sind Sie zu Ihrem Onkel gekommen?
A: Mit dem Dorfleuten mit dem Auto.
F: Was war es für ein Auto? Wie viele Leute waren da mit Ihnen?
A: Es waren 4 oder 5 ältere Leute auf einem Pickup.
F: Wie heißen die Leute?
A: xxxx.
F: Wie lange waren Sie dann unterwegs bis zu Ihrem Onkel?
A: In der Früh fuhren wir weg und es war am Nachmittag als wir ankamen.
F: War es noch hell?
A: Ja, es war Nachmittag.
F: Wollten Sie nicht nach Ihrem Vater und Ihrem Bruder sehen, sind Sie einfach so weg?
A: Ich wollte aber die Dorfleute wollten nicht.
Anm.: Der AW schildert völlig ohne Regung.
F: Was hat Ihr Onkel gesagt als Sie dort hingekommen sind?
A: Er hat nichts gesagt. Er wollte dass die Leichname zu ihm kommen und dass man sie dort begräbt. Die Dorfleute haben es aber nicht zugelassen, weil sie gesagt haben dass es sehr gefährlich sei.
F: Was ist dann passiert?
A: Die Dorfleute gingen zurück und haben gesagt dass sie für das Begräbnis sorgen werden, damit die Taliban nicht erfahren wo wir sind.
F: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
A: Nein, sonst hatte ich kein Problem.
F: Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen?
Anm.: Der AW schmunzelt.
A: Nein. Ich wollte dort bei meinem Onkel leben, sie sind aber auch dorthin gekommen und deshalb musste ich weggehen.
F: Wann sind sie zu Ihrem Onkel gekommen?
A: Ich weiß es nicht. Mein Onkel weiß es. Sie haben erfahren dass ich dort bin.
F: Was passierte?
A: Sie wollten mich dort umbringen.
F. Wer wollte Sie umbringen. Was passierte?
A: Sie sind in Shewaki angekommen und haben mich gesucht und wollten mich fertig machen. Mein Onkel hat es erfahren. Die Dorfleute haben meinen Onkel benachrichtigt dass sie erfahren haben, dass die Taliban wissen wo ich bin.
F: Wie haben die Dorfleute ihn verständigt?
A: Mit dem Telefon.
F: Ist Ihr Onkel telefonisch erreichbar?
Anm.: Der AW schmunzelt.
A: Ich weiß nicht ob er das Telefon noch hat oder nicht.
F: Sie waren ja gemeinsam mit Ihrem Bruder bei Ihrem Onkel. Ihr Bruder lebt noch dort. Warum ist er nicht gefährdet?
A: Sie haben ja mit ihm nichts zu tun gehabt. Sie wollten ja von mir dass ich ein Attentat mache.
F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
A: Nein, es ist alles.
F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr und Abschiebung in Ihre Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Ich habe Angst, dass sie mich umbringen.
F: Wie sollte man Sie in einer Stadt wie Kabul finden?
A: Ich kannte mich in Kabul nicht aus. Ich habe nur gehört dass mein Onkel dort wohnt.
F: Verstehen Sie meine Frage nicht? Wie sollte man Sie in einer Stadt wie Kabul finden?
A: Ich habe fünf Monate bei meinem Onkel verbracht. Wenn sie mich dort finden können sie mich woanders auch finden.
[...]
Ihnen werden die aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat übersetzt und nachweislich zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
A: Ich bin Analphabet und habe nicht viel Erfahrung. Ich weiß nichts genau. Soweit ich weiß stimmt alles. Sie sind ja Terroristen und sie bringen Leute um.
[...]
F.: Sie haben auch eine Narbe an der linken Hand. Woher stammt diese Narbe?
A: Mein Daumen war gebrochen.
F.: Sie gaben bei der Untersuchung auch an vor zwei Jahren an Ihrem linken Daumen operiert worden zu sein. Wo fand diese Operation statt und woher stammt die Verletzung?
A: Ich war sehr klein und ich weiß nicht wann, mein Vater hat mich zum Arzt gebracht. Ich war sehr klein. Ich bin auf einen Baum und bin heruntergefallen.
V. [Vorhalt]: Bei Ihrer ärztlichen Untersuchung zur Altersfeststellungen haben Sie angegeben operiert worden zu sein, es wäre vor 2 Jahren gewesen und dass diese Verletzung von einem Raufhandel herrührt. Wie erklären Sie mir diesen Widerspruch?
Anm.: Der AW schmunzelt.
A: Nein, das habe ich nicht gesagt.
V.: Ich habe Sie am Anfang gefragt, wie weit es von Ihnen zuhause nach Kabul wäre. Sie gaben an, dass Sie es nicht wissen. Später geben Sie an mit den Dorfleuten auf einem Pickup nach Kabul gefahren zu sein und gaben auch eine Zeit an. Sie haben also sehr wohl die Entfernung gekannt. Wie können Sie mir diesen Widerspruch erklären?
A: Jeder weiß es, dass man in der Früh wegfährt und am Nachmittag ankommt.
V.: Laut meinen Informationen zu Ihrer angeblichen Herkunft der Provinz Paktia, gibt es keinen Distrikt mit dem Namen Chamri. Sie konnten auch keine Nachbardistrikte nennen. Wie können Sie mir dies erklären?
A: Es ist der Name des Distriktes.
F: Können Sie mir die Hauptstadt der Provinz nennen?
A: Nein, ich weiß nicht.
V.: Sie haben Ihren Fluchtweg bei Ihrer ersten Einvernahme anders geschildert als heute. Sie gaben heute an alleine aus Afghanistan ausgereist zu sein. Wie können Sie mir den Widerspruch zu Ihrer ersten Einvernahme erklären?
A: Ich habe auch heute gesagt, dass ich mit meinem Onkel gegangen bin.
V.: Sie haben bei Ihrer ersten Einvernahme nichts davon erwähnt dass die Taliban Sie auch in Kabul gesucht hätten. Dies hätten Sie wohl erwähnt, da es ja eigentlich der fluchtauslösende Grund sein müsste. Ihre Angaben dazu waren auch heute nicht glaubhaft. Was sagen Sie dazu?
A: Ich habe nicht gesagt, dass sie dort waren. Ich habe nur gesagt, dass die Dorfleute gesagt haben dass die Taliban auch dort hinter mir her sind.
F: Haben Sie jemals persönlich Kontakt mit den Taliban gehabt?
A: Nein, nein.
V.: Sie gaben an vor Ihrer Ausreise 5 Monate bei Ihrem Onkel in Kabul gelebt zu haben. Sie haben offenbar dort keine Probleme gehabt. Ihre Angaben Sie wären auch dort verfolgt worden, waren wie bereist ausgeführt nicht glaubhaft. Es wäre Ihnen also möglich gewesen den angeblichen Problemen zu entgehen? Möchten Sie sich dazu äußern?
A: Ich wäre ja dort geblieben, aber man hat uns benachrichtigt dass die Taliban hinter mir her sind. Deshalb bin ich weggegangen.
[...]"
Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 28.12.2010 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.09.2010 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Zum Fluchtvorbringen des BF führte das BAA beweiswürdigend aus (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler nicht korrigiert):
" [...]
Ihren Angaben zum Fluchtgrund waren unglaubwürdig, widersprüchlich, nicht lebensnah und nicht plausibel.
Ihnen war insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Zu Ihrem Fluchtgrund befragt gaben Sie am 13.9.2010, bei Ihrer ersten Einvernahme durch die Exekutive an, dass die Taliban Sie überredet hätten ein Selbstmordattentat zu begehen. Ihre Familie wäre sehr arm gewesen und hätte in den Bergen, in der Provinz Paktia, Distrikt Chamri, Dorfxxxx gelebt. Die Taliban wären dann mehrere Nächte hintereinander zu Ihnen gekommen. Eines Nachts wäre eine Streife der Amerikaner vorbeigefahren und hätte auf die Taliban geschossen. Man hätte Ihnen dann erzählt, dass zwei Taliban dabei getötet worden wären und ein Taliban flüchten hätte können. Zwei Nächte später wären Sie mit Ihrem jüngeren Bruder xxxx in den Wald gegangen um Holz zu sammeln. Als Sie dann nach Hause gekommen wären, hätten die Nachbarn berichtet, dass die Taliban Ihr Haus angegriffen und Ihren Bruder Amir und Ihren Vater getötet hätten. Ihre Mutter hätte fliehen können. Aus Angst um Ihr Leben wären Sie geflüchtet.
Wie bereits in den Feststellungen zur Person ausführlich erörtert, waren Ihre Angaben zum Herkunftsort nicht glaubhaft. Auch wenn Sie angaben, als Schäfer gearbeitet und keine Bildung zu haben, klingt es nicht lebensnah, wenn Sie keine näheren Angaben zu Ihrem Herkunftsort, wo Sie ja angeblich mehr als 18 Jahre Ihres Lebens verbracht hätten, machen konnten.
Bei Ihrer Einvernahme am 24.11.2010 wurden Sie zum Fluchtgrund nochmals ausführlich befragt. Sie wiederholten dabei, dass die Taliban immer zu Ihnen nach Hause gekommen wären und verlangt hätten, dass Sie ein Bombenattentat durchführen. Auf die Frage wann dies gewesen wäre, gaben Sie an: ‚Es war nachts.' Auf Nachfrage wann und wie lange vor Ihrer Ausreise es gewesen wäre: ‚Es war 4 bis 5 Tage bevor ich zu meinem Onkel ging.'
Im Zuge der späteren Einvernahme wurden Sie gefragt ob Sie jemals persönlich Kontakt mit den Taliban gehabt hätten, und gaben an:
‚Nein, nein.'
Der Aufforderung zu schildern wie Sie dies erlebt hätten, kamen Sie völlig emotionslos nach und gaben an: ‚Sie kamen immer wider zu uns und sagten, dass ich ein Bombenattentat durchführen soll.'
[...]
So gaben Sie auf die Frage, wer zu Ihnen gekommen wäre an: ‚Die Taliban.' Ob Sie die Leute gekannt hätten: ‚Nein, ich kannte sie nicht.'
Dies sieht die erkennende Behörde ebenfalls als Indiz für eine schlecht durchdachte fiktive Geschichte, da Sie ja im Zuge der weiteren Einvernahme, wie bereits ausgeführt, im Widerspruch dazu angaben, persönlich nie Kontakt mit den Taliban gehabt zu haben.
Auf die Frage woher Sie wissen würden, dass es die Taliban gewesen wären, gaben Sie an: ‚Es ist ein Zeichen dafür wenn sie so etwas von einem verlangen. Sie haben gesagt dass ich das tun soll damit ich reich werde und in das Paradies komme.'
Nach weiterer Aufforderung zu schildern wie Sie es erlebt hätten, gaben Sie an: ‚Es war so wie ich geschildert habe. Sie sind immer zu uns gekommen und haben von mir verlangt dass ich an meinem Körper Bomben befestige und Leute umbringe.'
Wären Ihre Angaben tatsächlich als Sachverhalt festzustellen, hätten Sie doch erklären müssen, wie man Ihnen diese Forderung der Taliban übermittelt hätte, insbesondere da Sie ja angaben persönlich keinen Kontakt zu den Taliban gehabt zu haben.
Sie wurden dann nochmals aufgefordert zu schildern wie Sie es erlebt hätten, und gaben an: ‚Das letzte Mal als sie zu uns gekommen sind. Ich weiß nichts davon. Die Leute vom Dorf haben erzählt, dass die Amerikaner dort auf Streife waren. Die Taliban wurden angeschossen. Zwei von den Taliban sind ums Leben gekommen und einer konnte flüchten. Das weiß ich nicht, die Leute vom Dorf haben es erzählt.'
Und auf die Frage, wer es Ihnen erzählt hätte: ‚Ich habe es mit eigenen Augen gesehen, dass es passiert ist. Das mit den Leuten, dass zwei getötet wurden und einer davonlaufen konnte haben die Dorfleute erzählt.' Da Sie ja zuvor angegeben haben, von diesem Vorfall durch Erzählungen der Leute vom Dorf zu wissen, wurden Sie gefragt, was Sie ‚mit eigenen Augen gesehen' gemeint hätten, und gaben dazu an: ‚Am nächsten Tag habe ich gesehen dass der Boden voller Blut war.' Auch hier kann die erkennende Behörde Ihre Angaben nicht als Erlebnisbericht qualifizieren.
Weiters gaben Sie an, zwei Tage nach diesem Vorfall mit Ihrem Bruder xxxx in die Berge zum Holzsammeln gegangen zu sein. Als Sie weg gewesen wären hätten die Taliban Ihr Haus bombardiert und Ihren Bruder und Ihren Vater getötet.
Woher Sie dies wüssten, schilderten Sie wieder ohne sichtbare Emotionen und gaben dazu an: ‚Als wir am nächsten Morgen nach Hause kamen, haben die Dorfleute gesagt, dass unser Haus bombardiert worden ist und dass unser Vater und unser Bruder getötet worden ist und unsere Mutter verschwunden ist.' Auch in diesem Fall vermochten Sie nicht die Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Lebensberichtes zu entsprechen.
Sie gaben auch an nicht mehr bei Ihrem Haus gewesen zu sein, da die Dorfleute Ihnen ja gesagt hätten, dass Sie sich in Sicherheit bringen sollten. Vier oder fünf ältere Leute aus dem Dorf hätten Sie dann mit dem Auto zu Ihrem Onkel nach Kabul gebracht.
Erst auf die Frage ob Sie noch weitere Fluchtgründe geltend machen wollten, gaben Sie an: ‚Nein. Ich wollte dort bei meinem Onkel leben, sie sind aber auch dorthin gekommen und deshalb musste ich weggehen.' Wann die Taliban zu Ihrem Onkel gekommen wären, beantworteten Sie mit: ‚Ich weiß es nicht. Mein Onkel weiß es. Sie haben erfahren dass ich dort bin.' Was passiert wäre: ‚Sie wollten mich dort umbringen.'
Die Frage wer Sie umbringen wollte und was passiert wäre, beantworteten Sie mit: ‚Sie sind in Shewaki angekommen und haben mich gesucht und wollten mich fertig machen. Mein Onkel hat es erfahren. Die Dorfleute haben meinen Onkel benachrichtigt dass sie erfahren haben, dass die Taliban wissen wo ich bin.' Wie die Dorfleute Ihren Onkel verständigt hätten, beantworteten Sie mit:
‚Mit dem Telefon.' Ob Ihr Onkel telefonisch erreichbar wäre: ‚Ich weiß nicht ob er das Telefon noch hat.'
Auf den Vorhalt, dass Sie bei den vorangegangenen Befragungen nichts davon erwähnt hätten, dass die Taliban Sie auch in Kabul gesucht hätten, und dies als doch fluchtauslösendes Moment doch auch vorher schon Erwähnung hätte finden müssen, gaben Sie an: ‚Ich habe nicht gesagt, dass sie dort waren. Ich habe nur gesagt, dass die Dorfleute gesagt haben, dass die Taliban auch dort hinter mir her sind.'
Sie wurden eingangs der Einvernahme zu ihren Fluchtgründen aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb sie Heimatland verlassen haben und weshalb sie in Österreich einen Asylantrag gestellt haben.
Allein diese Aufforderung an einen Antragsteller erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen eines Asylwerbers.
Im konkreten Fall vermochten sie jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte ‚Fluchtgeschichte' tatsächlich als zu ‚blass', wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.
Bei der gutachterlichen Untersuchung beim xxxx zur Altersfeststellung, wurde festgestellt, dass Sie an den Unterarmen tätowiert sind und eine Narbe an der linken Hand haben. Dazu befragt gaben Sie dem untersuchenden Arzt gegenüber an, dass Sie vor zwei Jahren am linken Daumen operiert worden wären. Die Narbe wäre durch einen Raufhandel entstanden.
Im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 24.11.2010 wurden Sie auch dazu befragt. So gaben Sie auf die Frage wann Sie das letzte Mal beim Arzt gewesen wären, im Widerspruch zu Ihren Angaben bei der Untersuchung an: ‚Ich weiß es nicht.' Es ist in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft, dass Sie sich an eine Operation ein Monat später nicht mehr erinnern können. Jedenfalls lässt auch dies, für die erkennende Behörde den Schluss zu, dass Sie Ihr Vorbringen schlecht durchdacht haben, und es nicht als Sachverhalt festzustellen ist.
[...]
Auch die Frage nach der Narbe an der linken Hand und woher diese Narbe stammen würde beantworteten Sie im Widerspruch zu den Angaben bei der Untersuchung. So gaben Sie zur Narbe gefragt an: ‚Mein Daumen war gebrochen.' Darauf angesprochen, dass Sie bei der ärztlichen Untersuchung angegeben haben, vor zwei Jahren am linken Daumen operiert worden zu sein, gaben Sie an: ‚Ich war sehr klein und ich weiß nicht wann, mein Vater hat mich zum Arzt gebracht. Ich war sehr klein. Ich bin auf einen Baum und bin heruntergefallen.'
Auf den Widerspruch zu den Angaben bei der ärztlichen Untersuchung angesprochen, wo Sie ja behaupteten das die Verletzung von einem Raufhandel stammen würde, gaben Sie an: ‚Nein, das habe ich nicht gesagt.'
Den Vorhalt, dass Sie laut Ihren eigenen Angaben vor Ihrer Ausreise 5 Monate bei Ihrem Onkel in Kabul offenbar ohne Probleme gelebt hätten, und Ihre Angaben auch dort von den Taliban verfolgt worden zu sein nicht glaubhaft wären, beantworteten Sie mit: ‚Ich wäre ja dort geblieben, aber man hat uns benachrichtigt, dass die Taliban hinter mir her sind. Deshalb bin ich weggegangen.'
Auf die Frage warum Ihr Onkel gerade Ihnen zur Flucht verholfen hätte und Ihr Bruder offenbar ohne Probleme bei ihm leben würde, gaben Sie an: ‚Sie haben ja mit ihm nichts zu tun gehabt. Sie wollten ja von mir dass ich ein Attentat mache.'
Wie bereits ausführlich erörtert waren Ihre Angaben dazu wenig plausibel und nicht glaubhaft.
[...]
Glaubhaft ist, dass Sie mit der Hoffnung auf Migration Ihr Heimatland verlassen haben.
In Zusammenschau aller Angaben geht die Behörde davon aus, dass Sie eine schlecht durchdachte fiktive Geschichte entwickelt haben, die nur mit Hoffnung auf Migration, der Asylerlangung hätte dienen sollen.
Andere asylrelevante Verfolgungshandlungen zu Ihrem Heimatland Afghanistan schilderten Sie nicht. Sie gaben dazu befragt sogar explizit an: ‚Nein, sonst hatte ich kein Problem.'
Ihren Angaben musste daher in Zusammenschau aller Angaben die Glaubwürdigkeit versagt werden und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.
[...]"
1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 11.01.2011, eingelangt am 12.01.2011 (Poststempel 11.01.2011), fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.
Der BF beantragte,
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu
den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückzuverweisen; in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückverwiesen werde.
In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des BF wiederholt. Der BF versuchte, im angefochtenen Bescheid angeführte Widersprüche betreffend sein Alter bzw. seinen Herkunftsort aufzuklären. Auf die instabile Lage in Afghanistan wurde unter Zitierung diverser Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen hingewiesen, ebenso wie darauf, dass dem BF im Hinblick auf seine Situation eine Rückkehr nach Afghanistan unzumutbar wäre.
1.8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 26.01.2011 beim Asylgerichtshof ein.
1.9. Mit Schreiben der Präsidialabteilung des Asylgerichtshofes wurde die damals zuständige Gerichtsabteilung aufgrund eines Prüfungsersuchens des BF bei der Volksanwaltschaft hinsichtlich der Verfahrensdauer um eine kurze Information hinsichtlich einer voraussichtlichen zeitlichen Verfahrensperspektive ersucht.
1.10. Mit Schreiben vom 23.09.2011 übermittelte der BF Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand (Schulterverletzung).
1.11. Mit Schreiben vom 16.01.2012 wies sich ein Rechtsanwalt als gewillkürter Vertreter des BF aus und ersucht um Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, da es für den BF auch eine psychische Belastung darstelle, nicht zu wissen, ob er nun in Österreich bleiben könne.
Mit Telefax vom 11.05.2012 übermittelte der damalige Vertreter des BF per Telefax zwei Schreiben in Landessprache samt englischer Übersetzung, in dem das Fluchtvorbringen des BF angeblich von seinem Onkel sowie vom Distriktsleiter in einigen Sätzen bestätigt wurde.
1.12. Laut Schreiben der PI xxxx vom 21.01.2013 wurde der BF verdächtigt, mit Faustschlägen einen anderen Asylwerber verletzt zu haben, und Meldung wegen des Verdachtes des Vergehens der Körperverletzung erstattet.
1.13. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 nach der geltenden Geschäftsverteilung einer Gerichtsabteilung zugewiesen.
1.14. Mit Wirksamkeit vom 12.08.2014 wurde die gegenständliche Rechtssache nach der geltenden Geschäftsverteilung der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
1.15. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 09.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Aus Anlass der Ladung zur Verhandlung gab der vormalige Vertreter des BF die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.
Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
" [...]
RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Paschtu. Ich spreche auch ein bisschen Dari, Deutsch und Englisch.
RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?
D: Paschtu.
RI befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.
[...]
BF gibt dazu an: Ich bin gesund. Mein Krankenhausbesuch im Jahr 2011 resultierte aus einer Schulterverletzung vom Cricket-Spielen, mein zweiter Spitalsbesuch war aufgrund einer Malariaerkrankung.
[...]
RI: Welche Urkunden haben Sie bisher vorgelegt?
BF: Eine Bestätigung meiner Herkunftsstadt betreffend meine Verfolgung.
Der BF legt diese Dokumente im Original vor, sowie weiters die Tazkira seiner Mutter und eine Bestätigung aus Österreich (Verein Afghan Steiermark Cricket Club), dass er Cricketspieler ist.
Bei den Dokumenten aus Afghanistan handelt es sich um drei Anzeigen (an Bezirksvorsteher des Bezirkes Aryoub Zazi ohne Datum, an den Geheimdienst, Einsichtsvermerk vom 16.12.2012, und an das Präsidium zur Bekämpfung des Terrorismus, Innenministerium, Einsichtsvermerk vom 09.04.2012)
D: Die Tazkira ist in Kabul ausgestellt worden am 23.03.1989 (umgerechnet), damals war sie 19 Jahre alt und hieß xxxx.
RI: Wer hat diese von Ihnen vorgelegten Urkunden in Plastik eingeschweißt?
BF: Das habe ich in Österreich machen lassen.
RI: Von wem und wie haben Sie sie bekommen?
BF: Mein Onkel mütterlicherseits hat sie mir per Post geschickt.
BF legt ein Kuvert vor. Laut einem einliegenden DHL Express-Zettel wurde die Sendung am 21.12.2012 geschickt.
RI: Wie ist Ihr Onkel dazu gekommen?
BF: Als ich nach Österreich kam, hatte ich keine Unterlagen mit. Ich bin von der Polizei bei der Erstbefragung als auch von den Asylbehörden zu den Unterlagen befragt worden. Nachdem ich keine mit hatte, konnte ich keine Unterlagen vorlegen. Bevor ich nach Österreich kam, hatten wir bereits Anzeige erstattet, und die Unterlagen lagen zu Hause.
[...]
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich heiße xxxx. Ich habe als Geburtsjahr xxxx angegeben gehabt, aber nach der neuen Feststellung durch einen Arzt ist es der xxxx.
RI: Der Arzt hat festgestellt, dass Sie zum Untersuchungszeitpunkt mindestens 18 Jahre alt waren, wahrscheinlich noch älter. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe auch damals die Feststellung meines Alters nicht akzeptiert, der Grund dafür ist, als meine Mutter geheiratet hat, war sie 20 Jahre alt. Sie hatte vor mir ein anderes Kind zur Welt gebracht und ich bin das 2. Kind von ihr. Als ich meinen Onkel mütterlicherseits gefragt habe, hat er mir gesagt, dass ich 16 Jahre alt bin.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Paschtune.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Ich bin sunnitischer Moslem.
RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ich bin ledig und habe keine Kinder.
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe in Afghanistan weder eine Schule besucht noch einen Beruf erlernt.
RI: Sind Ihre Brüder in die Schule gegangen?
BF: Der jüngste Bruder, der jetzt mit dem Onkel mütterlicherseits lebt, geht in die Schule. Sie leben in Logar, Distrikt Mohammad Agha.
RI: Lebt die Mutter auch dort?
BF: Meine Mutter ist spurlos verschwunden, und wir wissen immer noch nicht über sie Bescheid. Bevor ich nach Österreich gekommen bin, haben wir in Kabul gelebt (bei meinem Onkel ohne Mutter).
RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Mein Vater hat uns versorgt. Er war ein Landwirt, er hat Grundstücke anderer Leute bewirtschaftet.
RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?
BF: Nein.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein, ich habe aber viele österreichische Freunde.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.
RI stellt diverse Fragen.
RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen großteils verstanden und auf Deutsch beantwortet hat.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Nein, ich habe noch keinen Sprachkurs besucht. Ich habe mich aber für die Prüfung für A2 angemeldet. Am 13.11.2014 habe ich die Prüfung. Ich habe bis vor einem Jahr in xxxx gewohnt, und dort gab es keinen Sprachkurs.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Ich habe keine Arbeitserlaubnis, daher kann ich nicht arbeiten. Ich habe um eine Lehrstelle angesucht, dies wurde mir aufgrund meines Status abgelehnt.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Ich habe keine kulturellen Aktivitäten, ich spiele aber Cricket. Ein Landsmann und ich waren in mehreren Schulen und werden die Kinder trainieren, wir waren auch im TV.
RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Ich bin nicht verurteilt worden, da ich keine Schuld hatte. Ich zahle nur Behandlungskosten (GKK) in der Höhe von 230 Euro (urprünglich waren es 35 Euro, der Betrag hat sich deswegen erhöht, weil ich in drei verschiedenen Heimen war und den Erlagschein nicht erhalten habe). Diesen Betrag zahle ich aber in Raten (monatlich 10 Euro) ab. Ob Herr xxxx etwas zahlen muss, weiß ich nicht. Er ist mein Freund, erst gestern war ich bei ihm.
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Meistens habe ich mit meiner Familie keinen Kontakt, alle drei oder vier Monate telefoniere ich mit meinem Onkel mütterlicherseits und mit meinem Bruder.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.
Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Ich habe meine Fluchtgründe damals ausführlich dargestellt. Im Moment fällt mir nichts mehr ein, was ich vergessen hätte.
RI: Wieso haben Sie einmal gesagt, dass Sie sich den Daumen vor zwei Jahren bei einem Raufhandel verletzt haben, und ein anderes Mal, dass dies geschah, als Sie als Kind von einem Baum fielen?
BF: Als ich nach Österreich kam, war ich ca. zweieinhalb bis drei Monate unterwegs und müde, habe nichts gegessen und nichts getrunken. Die wahre Geschichte ist, dass ich als Kind von einem Walnussbaum gefallen bin.
RI: Sie haben angegeben, dass Ihr Onkel arm ist, wie konnte er die Reise bezahlen?
BF: Ich habe auch gesagt, dass mein Onkel bezüglich meiner Probleme mit einem Bekannten von ihm gesprochen und sich von ihm beraten lassen hat. Mein Onkel hat von dieser Person das Geld für meine Reise geborgt. Mein Onkel war im Jahr 2010 Friseur in Kabul, was er jetzt macht, das weiß ich nicht. Er sagt, es geht ihm gut.
RI: Wieso haben Sie flüchten müssen und Ihr Bruder nicht?
BF: Ich hatte Probleme mit den Taliban bzw. die Taliban hatten Probleme mit mir. Mein Bruder hatte keine Probleme und war außerdem jung.
RI: Ihr Onkel war doch Friseur in Kabul, da hätten Sie doch vor den Taliban flüchten und nach Kabul gehen können?
BF: Ich habe auch in Kabul fünf Monate mit meinem Onkel gelebt. Sie haben mich aber auch dort gefunden, Leute haben meinen Onkel informiert gehabt, dass mich die Taliban auch hier suchen. Sie haben die Informationen gehabt, dass ich in Kabul bin, und sind aus dem Bezirk Zazi (Paktia) nach dem Bezirk Shewaki (Provinz Kabul) gekommen.
RI: Haben Sie wirklich auf der Reise eine Maske aufgehabt?
BF: Nein, teilweise sind wir zu Fuß gegangen und teilweise haben sie uns schwarze Tücher über den Kopf gezogen. Außerdem haben sie auf unseren rechten Unterarm einen Stempel gegeben, damit sie uns erkennen.
RI: Sie sind doch ein sunnitischer Paschtune, wieso verfolgen die Taliban sunnitische Paschtunen?
BF: Ich weiß es nicht, die Taliban wollten, dass ich sie beim Kampf unterstütze, dass ich mit ihnen gehe. Sie haben gesagt, dass ich dann ins Paradies komme, wenn ich sterbe, und ich wollte das nicht und meine Eltern wollten das auch nicht.
RI: Sie haben gesagt, dass Sie aus dem Dorf xxxxim Distrikt Chamri aus der Provinz Paktia kommen. Der Distrikt Chamri liegt aber in der Provinz Ghazni, was sagen Sie dazu?
BF: Der Bezirk, aus dem ich komme, heißt eigentlich Zazi, aber in diesem Bezirk gibt es eine Basis der afghanischen Polizei und diese Basis heißt Chamri. Dieser Bezirk wird daher oft auch so genannt.
RI: Aber in dieser Urkunde, die Sie vorgelegt haben, steht drinnen, dass Ihr Dorf xxxx xxxx heißt und nicht xxxx, was sagen Sie dazu?
BF: xxxx ist der Oberbegriff für mehrere Dörfer.
RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Abgesehen davon, dass ich diese bereits bestehenden Probleme habe, werden mir die Taliban vorwerfen, dass ich nach Europa gegangen bin und dort auch ungläubig geworden bin. Meine Probleme werden sich verdoppeln.
RI: Es fliehen soviele Menschen nach Europa, warum sollten die Taliban gerade Sie persönlich verfolgen?
BF: Sie wollen sich an mir rächen, weil seinerzeit drei Taliban von den Amerikanern getötet worden sind, als sie zu unserem Haus unterwegs waren. Sie verdächtigen uns, dass wir sie verraten hätten.
Der RI bringt die der Verhandlungsschrift beiliegenden, unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF für ihn relevanten Feststellungen und Berichte über die Sicherheitslage im Herkunftsstaat sowie in der Provinz Paktya in das gegenständliche Verfahren ein (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.01.2014). Weiters bringt er den ebenfalls beiliegenden INSO (International NGO-Safety Organisation) Afghanistan Quarterly Data Report Q.4 2013 (in englischer Sprache) in das Verfahren ein, aus dem hervorgeht, dass die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz Paktya im Jahr 2013 gegenüber dem Jahr 2011 um 47 % abgenommen hat, aber immer noch nur knapp unter dem landesweiten Durchschnitt liegt.
Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.
Der RI gibt den Parteien die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom RI dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Seitens der Parteien erfolgt keine Stellungnahme, und es wird auch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt.
[...]
RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
BF: Meine zweite Heimat ist Österreich, ich möchte für immer in Österreich bleiben. Ich möchte, dass mir Asyl gewährt wird.
RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht."
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) als nunmehr zuständige Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 13.09.2010 und der Einvernahmen vor dem BAA am 17.09.2010, 05.11.2010 und 24.11.2010, die sachverständige medizinische Altersschätzung vom 15.10.2010 sowie die Beschwerde vom 11.01.2011
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 259 bis 275)
Einsicht in die vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schriftstücke betreffend sein Fluchtvorbringen, sowie in die Tazkira seiner Mutter
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 09.10.2014 sowie Einsichtnahme in die dabei vom BVwG zusätzlich ins Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF (betreffend die Sicherheitslage sowie die Provinz Paktya).
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1.1. Der BF führt den Namen xxxx, geboren am xxxx, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu.
Weder aus dem Vorbringen des BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF erkennbar.
3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
3.1.4. Der BF hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (mangelndes soziales Netz) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung desr Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht, und ist dies auch nicht von Amts wegen hervorgekommen. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
3.2.1. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren ergänzend eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 09.10.2014 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der BF hat diese Feststellungen nicht in substantiierter Weise bestritten. In seiner Einvernahme vor dem BAA gab er dazu an:
"Ich bin Analphabet und habe nicht viel Erfahrung. Ich weiß nichts genau. Soweit ich weiß stimmt alles. Sie sind ja Terroristen und sie bringen Leute um."
Auch in der Beschwerde wurden die Feststellungen nicht ausdrücklich bestritten, und auch die vom BVwG in seiner öffentlichen mündlichen Verhandlung zusätzlich eingebrachten Erkenntnisquellen blieben unbestritten.
3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF- Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet.
Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt. Anfang April 2014 werden in Afghanistan Präsidentschaftswahlen stattfinden, bei denen Präsident Karzai nicht erneut antreten kann. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung und anderer wichtiger Institutionen sind größtenteils mit den Wahlvorbereitungen ausgelastet. Die mit der Registrierung verbundenen Rücktritte aus politischen Ämtern haben zu Bewegung innerhalb der Regierung geführt.
Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA und des BVwG.
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie aus den von ihm vorgelegten Schriftstücken.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und Weiterreise bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren, wenngleich seine mangelnden Angaben zur Reiseroute wie auch zu den Reisekosten indizieren, dass er auch zu seinen Fluchtgründen nicht durchgehend glaubhafte Angaben gemacht hat.
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BAA und im Beschwerdeverfahren bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF in seiner Erstbefragung vor, dass er aus einer Familie in den Bergen stamme. Die Taliban hätten verlangt, dass er für sie - für Geld - ein Selbstmordattentat verübe, was er (im Einvernahmen mit seinen Eltern und seinen Brüdern) verweigert hätte. Die Taliban wären wiederholt zu ihnen gekommen und dabei einmal von einer amerikanischen Streife angegriffen worden, wobei zwei Taliban getötet worden wären, einer wäre geflüchtet. Als der BF zwei Tage später mit einem Bruder im Wald Holz sammeln gewesen wäre, hätten sich die Taliban - die angenommen hätten, dass die Familie des BF sie verraten hätte - gerächt und seinen Vater und einen Bruder getötet. Seine Mutter wäre geflüchtet. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wiederholte der BF im Wesentlichen seine Fluchtgeschichte. Über den Verbleib (und ob sie noch lebe) seiner Mutter wisse er nicht Bescheid.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch hinreichend belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.
Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom BAA zu Recht festgestellt wurde (siehe oben Punkt 1.6.) - vage und unkonkrete, teilweise aber auch unplausible und somit unstimmige Angaben betreffend die Fluchtgründe.
Der BF beschränkte sich in seinen Aussagen weitgehend auf einige wenige "Eckpunkte" der Fluchtgeschichte, ohne über nähere Details der Vorgänge oder über Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu vorausgesetzt werden kann, Auskunft geben zu können. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen zu schildern. Dies trifft allerdings nicht auf den BF zu, der trotz Nachfragens keine Einzelheiten anführt oder Vorkommnisse näher schildert. Die Ausführungen bleiben unpersönlich und lassen erkennen, dass der BF keine Detailkenntnis hat.
Der Glaubwürdigkeit des BF war auch nicht förderlich, dass er bezüglich seines Alters - nach dem Ergebnis der sachverständigen medizinischen Altersschätzung (in einem umfassenden schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten) - offenbar unrichtige Angaben gemacht hat, wie auch, dass er bezüglich seines Reiseweges und der Schlepperkosten wenig nachvollziehbarerweise angab, keinerlei Angaben dazu machen zu können. Dasselbe gilt für die Angaben des BF zur Ursache für seine Daumenverletzung, die ebenfalls nicht konsistent dargelegt wurden.
Wenig plausibel erscheint - noch abgesehen von der mangelnden Konkretheit der Angaben des BF, dass die Taliban tatsächlich vermutet haben sollten, dass seine Familie sie an die Amerikaner verraten habe, wo ihnen doch klar gewesen sein müsste, dass ein solches Verhalten in dieser Region des Landes nicht ohne Folgen geblieben wäre.
Zusammengefasst waren die Aussagen des BF zu stattgefundenen Vorfällen selbst nach mehrmaliger Aufforderung so ausweichend, farblos und unplausibel, dass kaum vorstellbar erscheint, dass der BF die von ihm behauptete Fluchtgeschichte tatsächlich erlebt hätte, wodurch der Eindruck verstärkt wird, dass die vom BF geschilderte Fluchtgeschichte lediglich ein gedankliches Konstrukt darstellt. Ferner erscheint auch im Falle der Wahrunterstellung seines Vorbringens das Verhalten des BF, umgehend sein gesamtes bisheriges Leben hinter sich zu lassen und die Flucht ins Ungewisse (auf einen anderen Kontinent mit einer anderen Kultur und fremder Sprache) zu ergreifen, ohne den Versuch zu unternehmen, eine alternative und mit einem Verbleib in seinem Heimatland verbundene Lösung - etwa durch Aufenthaltnahme in Kabul, wo er fünf Monate lang bei seinem Onkel gelebt hätte, - zu finden, befremdlich.
Zu den vorgelegte Dokumenten wird festgehalten:
"Echte Dokumente unwahren Inhalts:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
Zugang zu gefälschten Dokumenten:
Unter den oben geschilderten Gesichtspunkten gibt es kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Durch die intensiven Kontrollen der Beamten am internationalen Flughafen in Kabul werden immer weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt."
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31.03.2014, Seite 22)
Bezüglich der vorgelegten Schriftstücke, die dem BF sein Onkel aus Kabul übersendet habe, ist daher auszuführen, dass diesen im Hinblick auf die vorgebrachten Fluchtgründe nur wenig Beweiskraft zukommt. So könnte es sich dabei - in Hinblick auf die Art der Ausstellung (handschriftlich verfasste Blätter Papier) und mangels Möglichkeiten, die Echtheit der Schriftstücke zu verifizieren - um Gefälligkeitsschreiben beliebiger Personen handeln. Aus diesen Gründen und angesichts des Umstandes, dass der BF seine Fluchtgeschichte nur vage und nicht durchgehend unplausibel schilderte, konnte von einer weiteren Übersetzung der bereits ins Englische übersetzten (und somit für das erkennende Gericht lesbaren) Urkunden ins Deutsche abgesehen werden.
Der BF wurde in seinen Einvernahmen vom BAA sehr ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinem Fluchtweg und den Gründen, warum er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, befragt. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, den BF dahingehend anzuleiten, wie er sein Vorbringen erfolgversprechend formulieren müsste bzw. was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei. Dem Vorbringen des BF ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich um ein oberflächliches gedankliches Konstrukt handelt, und war dieses demgemäß auch als unglaubhaft zu bewerten. Dies auch deshalb, weil der BF auch in der Verhandlung vor dem BVwG keine ergänzenden konkreten Angaben zu seiner Fluchtgeschichte machte. Konkrete Fragen zu einigen anderen im Verfahren aufgetretenen Unstimmigkeiten konnte der BF beantworten und diese somit wenigstens teilweise aufklären.
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF bezüglich Spruchpunkt I. (Asyl) zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen.
Der Ermittlungspflicht der Behörden steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Der BF wurde wiederholt aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BAA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in knapper Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die knappen und zum Teil unplausiblen Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen.
Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubhaft einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF erübrigte.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Das BAA hat die Schilderungen des BF und die auf sehr detaillierte Nachfragen gegebenen Antworten zu seinem Fluchtvorbringen in der Beweiswürdigung als vage, vielfach unplausibel und mehrfach widersprüchlich beurteilt (siehe oben Punkt 1.6.). Auch der vom BF in seiner Einvernahme vor dem BVwG vermittelte persönliche Eindruck sowie seine Antworten auf weitere Fragen konnte diese Beurteilung nicht ändern. Mögen auch die vom BAA aufgeführten angeblichen Unstimmigkeiten nicht allesamt tatsächlich Widersprüche im Vorbringen des BF aufzeigen, so bleibt doch im Kern die vorgebrachte Fluchtgeschichte wenig nachvollziehbar.
In einer Gesamtschau der Angaben und des Verhaltens des BF im Verfahren ist zwar einzuräumen, dass die vom BF angegebene Lebenssituation nicht gänzlich unglaubwürdig erscheint und auch bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen, zu berücksichtigen war.
Die von ihm angegebene Gefahr der Verfolgung durch Taliban hat er jedoch nicht in einer Weise glaubhaft machen können, dass er konkret, individuell und aus Gründen, die Tatbestände in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würden (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.), verfolgt würde.
Von weiteren Erhebungen im Herkunftsland konnte daher Abstand genommen werden. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 10 VwGVG lautet:
Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des BAA,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Neuerungsverbot:
§ 20 BFA-VG lautet:
(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.
Der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) hat bereits zu dem in § 20 AsylG 1991 (wie auch zuletzt in § 40 AsylG 2005) ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Art. 11 Abs. 2 B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).
Zu dem in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Z 4 leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 11.01.2011 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage am 26.01.2011 beim Asylgerichtshof eingegangen. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich mehrere Mängel (etwa in der chronologischen Aktenführung; zahlreiche Schreibfehler - insbesondere Orthografie -; der angefochtene, vom genehmigungsberechtigten Organwalter unterfertigte und im Akt im Original befindliche Bescheid war mit einem Stempel als "Konzept" bezeichnet, und dergleichen mehr) aufgefallen sind.
Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte den BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Das BAA hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage - jedenfalls bezüglich Spruchpunkt I. (Asyl) - nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF jedenfalls bezüglich Spruchpunkt I. in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten.
Das Vorbringen in der Beschwerde war bezüglich Spruchpunkt I. ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Der BF erstattete kein Vorbringen, das bezüglich seiner vorgebrachten Fluchtgründe - im Verein mit seinen Angaben bei seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht - zu einer anderen Beurteilung der Frage, ob er eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe, führen würde.
Soweit er die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan bzw. in seiner Herkunftsregion darstellt, ist diese nicht geeignet, ein konkretes asylrelevantes Vorbringen zu ersetzen, fand aber bei der Prüfung der Frage der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Berücksichtigung.
Bezüglich des Vorbringens zum eventualiter beantragten Status als subsidiär Schutzberechtigter ist festzuhalten, dass nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) diesbezüglich das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) zu prüfen ist (dazu näher siehe unten Punkt 5.2.4.2.).
Bezüglich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war der Beschwerde demzufolge Erfolg beschieden.
5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:
5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch die Taliban, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei liegt. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.), als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen (siehe Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 09.02.2011, Seite 14).
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF - der seinen Angaben zufolge über keine Schulbildung verfügt und keinen Beruf erlernt hat, aber Berufserfahrung hat (in Österreich hat er darüberhinaus lesen und schreiben sowie die deutsche Sprache erlernt) und Cricket spielen kann -, in der Provinz Paktya geboren und aufgewachsen ist und seinen eigenen Angaben zufolge derzeit in Afghanistan über keine soziale oder familiäre Netzwerke verfügt. Der BF wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt Kabul zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
5.2.4.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BAA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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