W183 2000596-1•BVwG W183 2000596-1
W183 2000596-1Federal Administrative CourtNov 5, 2014
aufschiebende Wirkung - Entfall, Denkmalschutz, Gemeinde,<br/>öffentliches Erhaltungsinteresse
W183 2000596-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH (in Vertretung der Richterin MMag. Dr. Erika PIELER) über den Antrag der XXXX, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2014,
XXXX, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
Mit Bescheid vom 30.06.2012, Gz. 39.829/1/2012, stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der XXXX, Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX, GB XXXX, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dieser Bescheid wurde der grundbücherlichen Eigentümerin (XXXX), dem Landeshauptmann von Burgenland, der XXXX und dem Bürgermeister der XXXX zugestellt. Die Zustellung an die Stadtgemeinde erfolgte am 01.08.2012.
Mit Schriftsatz vom 13.08.2012, per Fax beim Bundesdenkmalamt am 16.08.2012, 11:56 Uhr eingebracht, erhob die Stadtgemeinde gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung. Seitens der grundbücherlichen Eigentümerin wurde kein Rechtsmittel eingebracht.
Mit Schriftsatz vom 13.09.2012 legte das Bundesdenkmalamt der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die Berufung samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen vor, diese legte die (nunmehrige) Beschwerde am 29.01.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2014, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 30.07.2012, Zl. 39.829/1/2012, gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Berechtigung der Amtspartei eine Beschwerde zu erheben als unzulässig zurückgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde der XXXX am 22.9.2014 zugestellt.
Mit am 03.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz wurde seitens der XXXX Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen den oben bezeichneten Beschluss erhoben. Die Revision war mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet:
"Der hier angefochtene Beschluss ist zwar keinem direkten Vollzug zugänglich, jedoch lässt er eine "Umsetzung in die Wirklichkeit" zu und entfaltet daher erhebliche unmittelbare Rechtswirkungen gegen die Revisionswerberin. Demnach wäre bei Nicht-Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Bescheid des Bundesdenkmalamtes insofern einem direkten Vollzug zugänglich als Maßnahmen am gegenständlichen Gebäude dem Regime des Denkmalschutzgesetzes unterliegen würden. Da unmittelbare Maßnahmen an diesem Gebäude nicht anstehen, insbesondere nicht an den vom Bundesdenkmalamt als wesentlich erachteten Gebäudeteilen, stehen auch keine öffentlichen Interessen bis zur Entscheidung über die Revision entgegen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die unter der gebotenen Abwägung der berührten Interessen ins Kalkül zu ziehenden Nachteile der Revisionswerberin - insbesondere auf Grund eines erhöhten Aufwandes bei baulichen Maßnahmen das gegenständliche Gebäude betreffend - unverhältnismäßig schwerer wiegen als das Interesse der Republik Österreich an der Durchsetzung der Unterdenkmalschutzstellung."
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 30 Abs. 2 und 5 sowie § 30a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGG) lauten:
"Aufschiebende Wirkung
§ 30. (1) ...
(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(3) - (4) ...
(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.
Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht
§ 30a. (1) - (2) ...
(3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
(4) - (10) ..."
Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Beschluss zu Grunde, mit dem eine Beschwerde einer Legalpartei gegen einen Feststellungsbescheid des Bundesdenkmalamtes gemäß §§ 1 und 3 DMSG mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe B vom 14.12.2010,
Gz. AW 2010/16/0067) lässt ein Bescheid (hier: Beschluss), der eine Änderung des bis zu seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes nicht bewirkt, die Frage nach Rechtswirkungen, die hinausgeschoben werden könnten, gar nicht entstehen. Die aufschiebende Wirkung ist einer Beschwerde somit dann nicht zuzuerkennen, wenn die in den darauf gerichteten Antrag angestrebte Rechtsstellung dem Beschwerdeführer selbst dann nicht zukäme, wenn der von ihm angefochtene Bescheid aufgehoben würde (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 258 angeführte Judikatur). Liegt - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aber ein Bescheid zugrunde, mit dem die Zurückweisung einer Berufung (hier: Beschwerde) ausgesprochen worden sei, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb begrifflich nicht in Betracht, weil es dem Wesen dieses Rechtsinstitutes widerspricht, dem Beschwerdeführer (hier: Revisionswerber) damit eine Rechtsstellung - vorläufig - zuzuerkennen, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat, folglich auch nicht im Falle der Aufhebung desselben besitzen würde (vgl. die in Dolp, a. a.O., S. 265, vierter Absatz, angeführte Judikatur). Es stellt sich daher die Frage, ob die Revisionswerberin im Falle der Behebung des Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit eine Rechtsstellung wie vor Erlassung des Beschlusses innehätte. Unterstellt man - entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes -, dass einer Legalpartei (in Übergangsfällen) ein Beschwerderecht gegen einen Bescheid des Bundesdenkmalamtes zukommt, so würde dieser jedoch - im Gegensatz zur dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Grunde liegenden Sachverhalts - eine Rechtstellung zukommen, die sie durch den Beschluss verloren hätte. Daher ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision nicht schon aus diesem Grunde abzuweisen.
Es stellt sich weiters die Frage, ob der bekämpfte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts einem Vollzug zugänglich ist. Durch diesen Beschluss ist das Rechtsmittel gegen den oben genannten Feststellungsbescheid erledigt, sodass der dem Verfahren zugrunde liegende Feststellungsbescheid des Bundesdenkmalamtes umgesetzt werden kann. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann auch eine Feststellung einem Vollzug zugänglich sein (vgl. B vom 9.5.2011, AW 2011/07/0017; B vom 9.5.2011, AW 2011/07/0018), wenn eine Eigenschaft der betroffenen Liegenschaften rechtsverbindlich aufgezeigt wird und diese Eigenschaft in den öffentlichen Büchern zu bezeichnen ist, wodurch die bescheidmäßige Feststellung mit allen vorgesehenen rechtlichen Konsequenzen in die Wirklichkeit umgesetzt wird. Dies ist bei einem Feststellungbescheid gemäß §§ 1 und 3 DMSG im Lichte der Bestimmungen des § 3 Abs. 3 DMSG, der normiert, dass die Tatsache der Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmale (einschließlich Ensembles sowie Park- und Gartenanlagen) durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 DMSG über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch (allenfalls Eisenbahnbuch) von Amts wegen ersichtlich zu machen ist, der Fall. Daher ist der Bescheid des Bundesdenkmalamtes durch die Erledigung der Beschwerde durch den bekämpften Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts einem Vollzug zugänglich und kommt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision in diesem Lichte in Betracht.
Die aufschiebende Wirkung einer Revision ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Es ist daher zu klären, ob öffentliche Interessen gegeben sind und ob diese schwerer wiegen als die betroffenen Interessen der Revisionswerberin. Dass die Erhaltung von Denkmälern ein öffentliches Interesse ist, ergibt sich insbesondere aus § 1 Abs. 2 DMSG, der normiert, dass die Erhaltung eines Denkmals dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Dies hat das Bundesdenkmalamt - das Bundesverwaltungsgericht hat nicht inhaltlich entschieden - im gegenständlichen Verfahren in der Hauptsache in denkmöglicher Weise dargetan. Weiters ist zu bedenken, dass Veränderungen am Denkmal regelmäßig zu einer nicht wiedergutzumachenden Verringerung des Denkmalwertes des Objekts führen, weshalb an der unveränderten Erhaltung des Denkmals grundsätzlich ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.
Auch ist mit der Vollstreckbarkeit des bekämpften Beschlusses kein unverhältnismäßiger Nachteil für die Revisionswerberin - einer Legalpartei, die nicht Eigentümerin des geschützten Objekts ist - verbunden.
Dies ergibt sich auch aus der Begründung des gegenständlichen Antrags, selbst wenn man außer Acht lässt, dass die Revisionswerberin nicht grundbücherliche Eigentümerin des gegenständlichen Objekts ist. Im Antrag werden keine besonderen Umstände - wie etwa dringend notwendiger Erhaltungsarbeiten oder erhebliche Minderung des Denkmalwertes durch eingetretene Veränderungen - dargetan, die (aus Sicht der Eigentümerin, die nicht Revisionswerberin ist) die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würden.
Daher überwiegen die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Denkmals jedenfalls, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.
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