W108 1435800-1•BVwG W108 1435800-1
W108 1435800-1Federal Administrative CourtNov 5, 2014
Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,<br/>Demonstration, gesamte Staatsgebiet, illegale Ausreise, maßgebliche<br/>Wahrscheinlichkeit, politische Gesinnung
W108 1435800-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.05.2013, Zl. 12 09.133-BAL, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 18.07.2012 gemeinsam mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen minderjährigen Töchtern einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Bei der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer seine syrische Geburtsurkunde vor und er gab im Wesentlichen an, er sei arabischer Abstammung und moslemischen Glaubens, habe in XXXX gelebt und dort als XXXX gearbeitet. Er sei mit seiner Familie illegal aus Syrien ausgereist und in die Türkei eingereist. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er in Syrien seit Anfang des Aufstandes im Sommer 2011 an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe. Bei einer dieser Demonstrationen habe er beobachtet, dass ein Beteiligter von der Polizei erschossen worden sei. Aufgrund dieser Beobachtung sei er von der Polizei gesucht worden. Aus Angst habe er sich bei seiner Schwester und bei Freunden versteckt. Sein Vater habe Angst bekommen, dass er verhaftet werde, weshalb beschlossen worden sei, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie Syrien verlassen solle. Aufgrund der herrschenden Situation in Syrien habe er Angst, im Falle einer Rückkehr getötet zu werden.
Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) sagte der Beschwerdeführer aus, er sei in Syrien politisch aktiv gewesen. In Syrien hätten sie in ständiger Angst vor Geheimdienst und Gefängnis gelebt. Er habe daher Syrien bereits einmal verlassen und habe in Dubai ein anderes Leben kennengelernt, vergleichbar mit dem in Europa. Als er mit seiner Familie nach dem Aufenthalt in Dubai nach Syrien zurückgekehrt sei, sei dort alles wie zuvor gewesen. Dann habe in Tunesien alles angefangen und sie hätten die Hoffnung gehabt, dass in Syrien die Lage für Araber und Kurden ebenfalls besser werde. Er sei Sunnit und Araber, habe aber viele kurdische Freunde. Er habe die Unterdrückung der Kurden gesehen. Er sei XXXX in XXXX gewesen und habe dann im Jänner 2012 mit sieben oder acht Freunden eine Gruppe organisiert, aus der sich dann weitere Gruppen entwickelt hätten, und sie seien in verschiedene Viertel von XXXX gegangen. Er habe Plakate und Fahnen organisiert. Die Regierung hätte Geheimdienstleute als Straßenverkäufer hingestellt, um sie zu beobachten. Diese Gruppen hätten an den Freitagsdemonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen. Einmal, Anfang Mai 2012, als sie ca. 22 Personen gewesen seien und ca. 10 Minuten auf der Straße gegangen seien, seien Schüsse gefallen und einer aus der Gruppe sei am Kopf getroffen und getötet worden. Sie hätten Plakate und Transparente weggeworfen und er und zwei andere Demonstranten hätten den Getöteten zu Seite gezogen. Die anderen Demonstranten seien weggelaufen. Dann seien andere Leute auf sie zugekommen und hätten sie beschimpft, sie hätten ihren Freund dann liegen gelassen und seien weggelaufen. Er sei zu seiner Schwester geflüchtet, die ihm auch Vorwürfe gemacht habe, bei den Demonstrationen teilgenommen zu haben. Er habe seine Frau angerufen, die schockiert gewesen sei, dass sich die Lage so entwickelt habe. Zwei Tage danach habe ihn seine Frau angerufen und berichtet, dass Regierungsleute in ihre Wohnung gekommen seien und ein Foto des Beschwerdeführers mitgehabt hätten bzw. ein maskierter Mann dabei gewesen sei, der gesagt habe, dass das die Wohnung des Beschwerdeführers sei. Die Wohnung sei durchsucht worden und sie hätten den Computer des Beschwerdeführers mitgenommen. Sein Vater, der eine Wohnung im selben Stock habe, sei beschimpft worden und sie hätten ihm gesagt, dass sie den Beschwerdeführer holen würden. Er sei danach auch von seiner Schwester weggegangen und habe sich bei anderen Verwandten und Freunden versteckt. Zwei Tage danach habe seine Frau ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Regierungsleute noch einmal dagewesen seien und nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Daraufhin habe sein Vater empfohlen, dass der Beschwerdeführer Syrien verlasse. Kurdische Freunde hätten ihm dann geholfen und einen Schlepper organisiert. Bis zur Ausreise ca. 1,5 bis 2 Monate später sei er nicht mehr zuhause gewesen. Er habe ca. 17-18 Mal in XXXX und zweimal in XXXX an Demonstrationen teilgenommen. Man müsse irgendwann etwas machen. Man halte die Lage dort nicht aus. Er habe dort etwas ändern wollen. Demonstrationen in Syrien seien verboten, man dürfe in Syrien nicht gegen die syrische Regierung demonstrieren.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde ging aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Identitätsdokumente davon aus, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe und sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Syriens sei und der arabischen Volksgruppe angehöre.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte die belangte Behörde fest, es hätte nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt (gewesen) sei. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden gesucht oder verfolgt worden sei. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers hätte nicht festgestellt werden können. Es werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund der dortigen bürgerkriegsähnlichen Lage verlassen habe.
Es hätte jedoch wegen der allgemeinen Lage in Syrien eine Gefahr im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers festgestellt werden können (weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).
Zur Lage in Syrien wurden (auszugsweise) folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:
"Die Sicherheitslage
In Syrien sind nach Angaben der Opposition seit Beginn des Aufstands gegen Präsident Bashar al-Assad vor zwei Jahren noch nie so viele Menschen in einem Monat getötet worden wie im März 2013 - mehr als 6.000 Opfer, davon zu einem Drittel Zivilisten, gemäß der Syrischen Beobachterstelle für Menschenrechte. Die Gruppe hat damit insgesamt
62. 554 Tote erfasst, geht aber davon aus, dass die tatsächliche Zahl bei etwa 120.000 liegen dürfte. Über viele Opfer lägen aber keine gesicherten Erkenntnisse vor. Nach Angaben der Vereinten Nationen wurden in dem Konflikt, der sich zu einem Bürgerkrieg ausgewachsen hat, bisher mehr als 70.000 Menschen getötet.
Seit Wochen geht die Armee des syrischen Machthabers Bashar al-Assad mit Bombardements gegen Rebellen vor, die versuchen, von den Randbezirken ins Zentrum von Damaskus vorzudringen. Der Bürgerkrieg in Syrien hatte im März 2011 mit einer Revolte gegen die Assad-Führung begonnen.
Der im März 2011 in einzelnen Orten und Städten begonnene Aufstand gegen das Regime findet mittlerweile im ganzen Land statt. Das Militär und die Sicherheitskräfte gehen weiterhin mit Gewalt und großer Brutalität gegen Demonstranten und bewaffnete Aufständische vor. An zahlreichen Orten kommt es zu Gegengewalt durch desertierte Soldaten der syrischen Streitkräfte oder lokale bewaffnete Gruppen. Täglich sind zahlreiche Zusammenstöße zu beobachten. Zahlreiche Tote und Verletzte gibt es regelmäßig in Dörfern und Städten Syriens. Inzwischen haben sich die gewalttätigen Auseinandersetzungen praktisch auf das gesamte Land ausgebreitet. Dort wo nicht offen gekämpft wird, zerfallen die staatlichen Strukturen und das allgemeine Gewaltrisiko steigt. Zudem sind Transportmöglichkeiten teilweise nicht mehr verfügbar. Schwerpunkte der militärischen Gewalt sind die Regionen Homs und Hama in Mittelsyrien, die Provinz Idlib im Norden und die südsyrische Region Deraa (Hauran). Inzwischen sind auch die beiden größten Städte des Landes Damaskus und Aleppo betroffen. Der kurdisch geprägte Nordosten des Landes und der Unterlauf des Euphrat sind teilweise nicht mehr unter Kontrolle der Regierung. Es ist damit zu rechnen, dass sich die Sicherheitslage im Ganzen weiter verschlechtern wird.
Gemäß einem Bericht des Human Rights Council, the Independent International Commission of Inquiry (CoI) on Syria, haben sich die Kämpfe über ganz Syrien ausgebreitet, und ist es nirgendwo sicher für Zivilisten. Grundlegende Menschenrechte wie Zugang zu Lebensmitteln, Medizin und Bildung sind fast verschwunden.
Mittlerweile hat die UNO verlautbart, dass es Beweise für weitere Massaker in Syrien gibt. Die Ermittler fanden Beweise für drei Massaker in der zentralen Stadt Homs zwischen Dezember 2012 und März 2013. In einem wurden 50 Gefangene durch Regierungskräfte hingerichtet, während bei den beiden anderen zwei ganze Familien in ihren Häusern getötet wurden, wobei unklar bleibt, durch wen.
Sowohl die Regierung als auch die Opposition zeigen eine rücksichtlose Nichtbeachtung der Leben von Zivilisten in Syrien.
In Syrien eskaliert die Gewalt in einer neuen Art und Weise. Nicht nur zwischen Regimetruppen und Rebellen, sondern einzelne Kämpfe finden auch etwa zwischen Kurden und der Free Syrian Army oder zwischen Palästinensergruppen statt. Dazu kommen die großen Bombenanschläge, zu denen sich meist Jihadisten bekennen. Die Angriffe werden zunehmend "konfessioneller".
Damaskus wird zum Zentrum der Kämpfe, die Befürchtungen, dass nach Aleppo die große Konfrontation in der syrischen Hauptstadt beginnt, scheint sich zu bestätigen. Die Auseinandersetzungen kommen der Zentrale der Macht näher. Manche orten eine beginnende "Desintegration".
Mit dem Ende des Sommers begann die Isolierung von Damaskus. Viele Checkpoints tauchten auf. Die Schabiha - Arabisch für Geister - regierungstreue, paramilitärische Kräften, die oft für die meisten gewalttätigen Verbrechen verantwortlich gemacht werden, sind den internationalen Hotels herausfordernd sichtbar.
Nun sind Selbstmordanschläge häufiger und die Rebellen der Freien Syrischen Armee sagen, dass sie langsam die Kontrolle über die Vororte, welche die Stadt umgeben, errichten mit dem Ziel langsam die Regierung zu ersticken. Einige Familien sagen, dass sie ihre Kinder aus den Schulen nehmen und sie daheim unterrichten, weil die Fahrt zur Schule zu gefährlich ist. Der Freitag, der muslimische Tag des Gebets, ist gefürchtet für seine Ausbrüche blutiger Gewalt und noch mehr Straßenblockaden werden aufgestellt.
Nun bleiben die Leute daheim. Die Altstadt ist geschlossen.
Das Regime hat sich an die palästinensischen Milizen gewendet, die es seit Jahrzehnten sponsert. Einige haben eifrig zugesagt, aber andere, bemerkenswerterweise besonders die islamistische Bewegung Hamas, haben die Seiten gewechselt. So wurden die Lager zu Schlachtfeldern.
Die Rebellen und die Regierungskräfte rekrutieren und bewaffnen Palästinenser und ziehen so deren Lage in den Konflikt hinein. Einige Rebellen haben Zuflucht und medizinische Behandlung in den Lagern gesucht, hoffend dass die UNO-Agentur, die für das Wohlergehen der Palästinenser zuständig ist, internationalen Schutz bieten würde. Einige verwendeten die Lager, um von dort aus auf regierungstreue Truppen zu schießen, die zurückschossen. Die Bombardierung seit dem Sommer 2012 hat das trostlose Palästinenserlager Deraa mit 23 000 Einwohnern geleert.
Laut UNO sind drei Viertel der 500 000 palästinensischen Flüchtlinge, die in Syrien leben, negativ von dem Aufstand beeinträchtigt. Mehr als 600 von ihnen, so wird angenommen, wurden getötet.
Die Freie Syrische Armee (FSA) operiert als hochmobile Guerillatruppe. Fronten und Zonen unter ihrer Kontrolle ändern sich ständig.
Das Regime kann in die "von Rebellen gehaltenen" Gebiete gehen, aber nur unter großen Verlusten. Das Regime hat isolierte Außenposten innerhalb dieser Gebiete, von welchen es routinemäßig die umliegenden Dörfer mit Granaten beschießt. Allerdings haben diese Außenposten nicht das Vermögen, Truppen auf dem Boden außerhalb ihrer Mauern ausschwärmen zu lassen. In vielen Fällen werden sie nur über die Luft oder gar nicht mit Nachschub versorgt.
Sicherheitskräfte
Die Unterscheidung zwischen Militär und regimetreuen Milizen verschwimmt zunehmend. Ein Militär kann auch Mitglied einer Miliz sein.
Es gibt z.B. jetzt "Nationale Verteidigungstruppen", die eine Art Institutionalisierung der lokalen Volkskomitees darstellen.
Die als absolut loyal geltenden Truppenverbände
Ein zusätzliches Risiko für einen langwierigen und konfessionellen Konflikt in Syrien besteht durch die fast ausschließlich alawitischen Militäreinheiten - die Präsidentengarde und die Vierte Division - sowie die dem Regime loyale alawitische Miliz der Shabiha. Angesichts ihrer hervorstechenden Rolle bei der Niederschlagung der Proteste hängt ihr physisches Überleben inzwischen tatsächlich von Assads politischem Überleben ab und es muss angenommen werden, dass sie bis zum bitteren Ende gegen einen Machtwechsel kämpfen werden.
Die Angehörigen der Shabiha-Miliz sind in Syriens Bevölkerung gefürchtet. Für das bedrängte Regime des Präsidenten Bashar al-Assad sind sie ein Stoßtrupp, der seine Macht mit Terror gegen das eigene Volk aufrechterhalten soll. Der Name der Miliz leitet sich von dem arabischen Wort "shaba" für "Phantom" oder "Gespenst" ab, assoziiert mit ihrer Vorliebe für schwarze Kleidung und schwarze Autos.
Die Freischärler rekrutieren sich aus Angehörigen der alawitischen Glaubensgemeinschaft, einer islamischen Sekte, der auch Assad und seine Familie anhängen. Mit Religion hat ihre Organisation nichts zu tun. Es geht eher um Loyalitäten eines Clans. Der Kern der Shabiha-Miliz stammt aus dem Umland von Latakia, woher auch die Assads kommen.
Die "Phantome" handeln meist im Windschatten der regulären Streitkräfte. Haben deren Militärs ein Dorf oder ein Stadtviertel militärisch unterworfen, schwärmen die Shabiha aus. Sie plündern und sie morden. Ihre Aufgabe ist es auch, wie Überläufer berichteten, jene Soldaten hinzurichten, die sich weigern, auf die eigenen Bürger zu schießen.
Die Mannstärke der Shabiha ist nicht bekannt. Schon lange vor den Protesten, die Mitte März [2011] begannen, erwarben sie sich ihren zweifelhaften Ruf durch ihre Verstrickung in Schutzgelderpressung, Schmuggel und Drogenhandel. Als Günstlinge des Regimes durften sie diesen Betätigungen straflos nachgehen. Jetzt bedanken sie sich bei den Herrschern in Damaskus mit ihren Terror-Diensten.
Die anderen, "allgemeinen" Truppen
Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Dies führt zu weiterer Frustration und erhöht die Zahl der Überläufer. Dabei gibt es keine Unterschiede zwischen Kurden und Arabern.
Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. Viele Soldaten gaben an, dass man ihnen erzählte die Protestierenden wären Eindringlinge, Salafisten oder andere angebliche Feinde der syrischen Regierung und fanden später heraus, dass sie ein Massaker an Zivilisten mitbegangen hatten.
Die syrische Regierung ist extrem repressiv gegenüber anderen Meinungen. Das Gewaltniveau der Behörden hat seit März 2011 stetig zugenommen und eine große Zahl an Soldaten wurde getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen.
Eine große Zahl von Soldaten der syrischen Armee ist desertiert oder versuchte zu desertieren. Die Mehrheit hat sich der oppositionellen Free Syrian Army (FSA) angeschlossen und stellt den Großteil ihrer Soldaten dar.
Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt würden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssten, gebe es immer wieder Deserteure, sagte Al-Sheikh. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit.
Behandlung nach der Rückkehr
Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und oder Repressionmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt [aufgrund der Einstellung der Arbeit der deutschen Botschaft].
Die Anklage in den USA beschuldigt einen US-Bürger, Mohamad Anas Haitham Soueid, der Arbeit für den syrischen Nachrichtendienst Mukhabarat seit März, indem er half, Audio- und Videoaufnahmen von Leuten zu sammeln, die in den Vereinigten Staaten und in Syrien [gegen das syrische Regime] protestierten.
Amnesty International veröffentlichte ein Papier über Belästigungen in den letzten Monaten von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben.
Ein Prozess wegen Spionage für den syrischen Geheimdienst hat am Mittwoch in Deutschland mit dem Geständnis des angeklagten Deutsch-Libanesen begonnen. Die Bundesanwaltschaft wirft dem Mann vor, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben. Der Familienvater gab zu, zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben.
Die Regierung verhaftete routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren.
Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.08.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende [2011] wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten.
Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem andern Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen."
In der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Asylantragstellung ausgesagt habe, sich bereits im Sommer 2011 zur Ausreise entschlossen zu haben - diese Aussage habe auch seine Ehefrau gemacht -, wogegen er bei Einvernahme vor der belangten Behörde widersprüchlich dazu angegeben habe, er habe erst seit Jänner 2012 an Demonstrationen teilgenommen und im Mai 2012 sei es zu einem Vorfall gekommen, wo jemand erschossen worden sei. Auf Nachfrage hin habe er jedoch kein genaues Datum angeben können. Aus der öffentlichen Berichterstattung und aus diversen Medien gehe hervor, dass in XXXX wesentlich mehr Leute demonstriert hätten als die vom Beschwerdeführer angegebene Anzahl von 20-30 Leuten. Der Beschwerdeführer sei in Syrien weder politisch tätig gewesen noch Mitglied einer politischen Partei und/oder sonstigen Bewegung gewesen. Er habe sich in Syrien weder in Haft befunden noch sei er festgenommen worden. Er habe aber an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen. Im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an diesen Demonstrationen sei ferner festzuhalten, dass er diese ohne jeglichen Bezug zu einer politischen Aktivität gesetzt habe und er bis dato kein Mitglied einer (exil)politischen Partei sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe somit die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden müssen. Eine Furcht vor den zurzeit in Syrien stattfindenden Kampfhandlungen bzw. kriegerischen Auseinandersetzungen sei dagegen als glaubhaft anzusehen. Diese Furcht sei jedoch nicht asylrelevant. Eine Bürgerkriegssituation schließe eine asylrelevante Verfolgung zwar nicht generell aus, doch müsse in diesem Zusammenhang behauptet und glaubhaft gemacht werden, dass eine individuell gegen die Person gerichtet Verfolgung aus Konventionsgründen vorliege, die nicht mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen sei. Dass der Beschwerdeführer einer persönlichen, auf asylrelevanten Gründen gestützten Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre, habe nicht erkannt werden können, zumal dies vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, geschweige denn, dezidiert behauptet worden sei. Eine konkrete massive Bedrohung der Lebensgrundlage könne den Angaben des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, etwaige Beschränkungen (z.B. Demonstrationsverbote) könnten nur dann zur Asylgewährung führen, wenn dadurch der weitere Aufenthalt im Heimatland unerträglich werden würde, die vom Beschwerdeführer dargelegten Beschränkungen würden diesen Anforderungen nicht genügen.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit der Begründung zuerkannt, dass sich Syrien derzeit in einer schwierigen Phase befinde, bürgerkriegsähnliche Umstände vorlägen und die Sicherheitslage mangelhaft sei und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Für die Bewertung, ob die Lebensgrundlage nicht mehr gegeben sei, setze das hierfür aus der Lehre und Judikatur entwickelte "Zumutbarkeitskalkül" voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage gerate. Die derzeitige Lage in Syrien lasse die Behörde daher zum Befinden kommen, dass die "Kriterien für eine ausweglose Lage" derzeit aufgrund der allgemein mangelnden Sicherheitslage noch vorlägen und somit objektiv gesehen, die Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht als ausreichend angesehen werden müsse.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher hervorgehoben wurde, dass der Beschwerdeführer in Syrien an Demonstrationen teilgenommen habe und deswegen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei. In Syrien reiche bereits der kleinste Verdacht seitens der syrischen Regierung bzw. des Geheimdienstes aus, um Gefahr zu laufen, festgenommen und verurteilt zu werden. Hätte die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers richtig gewürdigt, hätte sie das Vorliegen einer aktuellen politisch motivierten Verfolgungsgefahr wegen staatsfeindlicher Gesinnung bejahen müsen. Bei den Kontrollen im Falle einer Einreise nach Syrien müsse damit gerechnet werden, dass er Verfolgungshandlungen zu erleiden habe.
4. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsbürger Syriens arabischer Abstammung moslemischen (sunnitischen) Glaubens. Er stammt aus XXXX. Er ist mit einer syrischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser zwei gemeinsame minderjährige Töchter. Der Beschwerdeführer hat in Syrien an mehreren Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Familie illegal aus Syrien aus und in die Türkei ein. Von der Türkei gelangte der Beschwerdeführer nach Österreich, wo er am 18.07.2012 einen Asylantrag stellte. Der Beschwerdeführer ist kein Sympathisant der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten.
1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen.
Die Feststellungen unter 1.1. gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Asylantragstellung, der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde laut dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes (des Asylgerichtshofes) sowie auf den Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers in deren (bei der belangten Behörde unter Zl. 12 09.135-BAL protokollierten) Asylverfahren. Von einem derartigen Sachverhalt ist im Wesentlichen bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Identität und zu seinen Lebensumständen in Syrien wurden seitens der belangten Behörde als glaubwürdig beurteilt. Der Begründung der belangten Behörde ist ferner zu entnehmen, dass sie auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in Syrien an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen hat, als glaubwürdig erachtete (diese Demonstrationsteilnahmen aber nicht als asylrelevant qualifizierte). Auch das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass keine triftigen Gründe gegen die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens des Beschwerdeführers sprechen, zumal es durch das Beschwerdevorbringen und auch durch die Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers in deren Asylverfahren bestätigt wird und auch mit den (damaligen) Verhältnissen in Syrien und mit dem persönlichen/familiären Hintergrund des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen ist. Ob der Beschwerdeführer - wie vom Beschwerdeführer weiters angegeben wurde - in Syrien wegen der Teilnahme an Demonstrationen bereits ins Visier der syrischen Sicherheitskräfte geraten ist und ob nach dem Beschwerdeführer bereits behördlicherseits gesucht wurde, - dieses Vorbringen erachtete die belangte Behörde als nicht glaubwürdig - kann dahingestellt bleiben, weil es darauf nicht mehr entscheidungswesentlich ankommt, wobei jedoch anzumerken ist, dass seitens des erkennenden Gerichts nicht ersichtlich ist, warum das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers - wie die belangte Behörde vermeint - nicht den "Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes" entsprechen oder mit Widersprüchlichkeiten behaftet sein sollte. Dass die Ausreise des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Töchtern aus Syrien illegal erfolgte, haben sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehegattin angegeben. Dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten ist, ergibt sich schlüssig aus dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren eine Haltung dargelegt, die Kritik am syrischen Regime und am syrischen Staatspräsidenten nimmt. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger des syrischen Regimes/des syrischen Staatspräsidenten wäre, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt.
Hinsichtlich der Lage in Syrien konnte von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden. Die Feststellungen gründen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der Situation in Syrien bzw. der Situation zurückgeführter Personen (nach Asylantragstellung im Ausland) ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln. Aus diesen Feststellungen ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei einer - zwangsweisen - Rückkehr syrischer Staatsbürger (ehemaliger Einwohner Syriens) nach Syrien ein Kontakt der Rückkehrer mit den syrischen Behörden (bei der zwangsweisen Rückverbringung) zustande kommt und die Rückkehrer im Zuge dieses Behördenkontaktes mit einer "Kontrolle" im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine allfällige oppositionelle Gesinnung (im familiären Umfeld) bzw. im Hinblick auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei im Rahmen einer Befragung/Anhaltung/Inhaftierung zu rechnen haben. Dies wird etwa auch durch den Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 bestätigt, wo etwa auch ausgeführt wird, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht. Ausgehend von den (etwa im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien [September 2010], Berlin, 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter nach Rückverbringung ehemaliger Asylwerber ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation zurückgeführter Personen (nach Asylantragstellung im Ausland) im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden). Dem angeführten Bericht des UK Home Office ist auch zu entnehmen, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist.
3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), regelt die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG (Fremdenpolizeigesetz) bleiben davon unberührt (§ 1 BFA-VG).
3.2. Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).
Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH, 19.10.2000, 98/20/0233), was die Prüfung beinhaltet, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).
3.2.2. Fallbezogen entspricht die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung - insbesondere im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen in Syrien - nicht dem Gesetz und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:
Zu fragen ist, ob der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer (angesichts des gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr nach Syrien Gefahr läuft, von Verfolgungshandlungen (der syrischen Behörden) betroffen zu sein. Dies ist unter Bedachtnahme auf das individuelle Profil des Beschwerdeführers und auf die - weiterhin prekäre - besondere Situation in Syrien (in Bezug auf das Vorgehen des syrischen Regimes gegenüber [vermeintlichen] Regimegegnern/[vermeintlich] politisch Andersdenkenden) zu bejahen.
Da hinsichtlich der Lage in Syrien davon ausgegangen werden kann, dass die syrische Regierung - insbesondere aufgrund des bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes in Syrien, in welchem das syrische Regime eine Konfliktpartei ist - sich für allfällige strafrechtliche Delikte, politische Aktivitäten und "abweichende Meinungen" (im familiären Umfeld) der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland (nach illegaler Ausreise oder dortiger Asylantragstellung) nach Syrien zurückkehren, interessiert und Rückkehrer im Hinblick auf eine Gegnerschaft bzw. Zugehörigkeit/Nähe (im familiären Umfeld) zu einer dem syrischem Regime gegnerischen Konfliktpartei "kontrolliert" werden sowie - insbesondere auch aufgrund der "Effizienz" der syrischen Geheimdienste und Behörden (bei den Befragungen) - nicht anzunehmen ist, dass Sachverhalte wie etwa die Teilnahme an - verbotenen - Demonstrationen gegen das syrische Regime, "abweichende" Meinungen/Verhaltensweisen, unerlaubte Ausreisen/Auslandsaufenthalte und Asylantragstellungen im Ausland im Verborgenen bleiben können, liegt es nahe, dass der Beschwerdeführer bei einem zwingenden Behördenkontakt im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Syrien Gefahr läuft, von den syrischen Behörden als politischer Gegner angesehen zu werden. Bereits aufgrund der Teilnahmen an Protestdemonstrationen gegen das syrische Regime ist anzunehmen, dass sich für die syrischen Behörden das Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant des syrischen Regimes ist, sondern eine "abweichende Meinung" hat und der (zu bekämpfenden) "Opposition" angehört. Dass aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegen die syrische Regierung bei dieser der Eindruck entstehen kann, der Demonstrationsteilnehmer sei ein Gegner der syrischen Regierung bzw. eine solche Person, die eine (der syrischen Regierung) missliebige Meinung vertritt, kann unter der besonderen Lage in Syrien nicht ernsthaft bezweifelt werden. Da der Beschwerdeführer jedoch noch dazu ein Verhalten gesetzt hat, das aus Sicht des syrischen Regimes als illoyal angesehen werden muss (unerlaubte Ausreise aus Syrien in die Türkei; Asylantragstellung im Ausland, was als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt [vgl. den oben angeführten Berichte des UK Home Office]; Äußerung von Kritik und Ablehnung gegenüber dem syrischen Regime im Ausland), und der Beschwerdeführer auch tatsächlich kein Sympathisant der syrischen Regierung ist, sondern diese vielmehr ablehnt, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der gewonnene Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer nicht regimetreu und regimeloyal verhält, die syrische Regime ablehnt und eine vom Regime abweichende Meinung (oppositionelle Gesinnung) hat, bei den syrischen Behörden erhärten wird. Dabei ist fallbezogen auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist. Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften.
Abgesehen davon, dass auch bei "bloßer" Befragung durch die syrischen Behörden die Gefahr von Folter und Misshandlung nicht ausgeschlossen werden kann, legt die Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber Personen mit (vermeintlicher) oppositioneller Gesinnung und auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer wegen der (ihm seitens der syrischen Behörden zugeschriebenen) oppositionellen Gesinnung mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und mit einer Bestrafung/Beseitigung zu rechnen hat und er daher der erheblichen Gefahr unterliegt, (im Zuge einer Befragung/Anhaltung/Inhaftierung) Opfer von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwinden" zu werden. Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Bei einer derartigen Tatsachenlage ist zu prognostizieren, dass eine Person mit dem persönlichen Profil des Beschwerdeführers jedenfalls im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Syrien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hat, dass ihr eine regimefeindliche Gesinnung seitens der syrischen Behörden/Regierung unterstellt wird und sie in Syrien in keinem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben wird, den Verdacht (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. Der Beschwerdeführer unterliegt daher im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien einem besonderen Risiko, Opfer der Verfolgung durch die syrischen Behörden zu werden. Darauf, ob der Beschwerdeführer durch die Teilnahmen an Protesten gegen das syrische Regime bereits vor seiner Ausreise aus Syrien ins Visier der syrischen Behörden als Regimegegner geraten ist und von den syrischen Behörden gesucht wurde, kommt es nach Lage des Falles nicht mehr an; ob der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bereits konkreten Verfolgungshandlungen als Oppositioneller ausgesetzt war oder solche konkret gegen ihn angedroht wurden, spielt bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit fallbezogen keine (maßgebliche) Rolle (vgl. auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Es sprechen vielmehr bereits unabhängig und losgelöst davon substantielle Gründe für das Vorliegen einer Gefahr konkret für den Beschwerdeführer im Falle dessen Rückkehr. Das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher schon deshalb zu bejahen.
Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014), wonach zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung (nicht notwendigerweise Mitglieder von oppositionellen Parteien, wie etwa Protestierende, Aktivisten oder andere Personen mit [vermeintlicher] Sympathie für die syrische Opposition; Mitglieder von regierungsgegnerischen bewaffneten Gruppierungen bzw. Personen, die verdächtigt werden, Mitglieder einer regierungsgegnerischen bewaffneten Gruppierung zu sein;
Wehrdienstverweigerer und Deserteure; Funktionsträger der syrischen Regierung und der Baath-Partei, die ihre Meinung geändert haben;
Familienangehörige und Personen mit einem Naheverhältnis zu tatsächlichen oder vermeintlichen Gegnern der syrischen Regierung;
aber etwa auch Zivilisten, die in Gegenden, Städten oder Dörfern leben, die gegen die Regierung opponieren oder als opponierend angesehen werden) zählen. Die Konfliktparteien legen UNHCR zufolge eine breitere Auslegung an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten, diese basiere z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gelte (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 76). Nach dem Gesagten ist maßgeblich wahrscheinlich davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als politischen Gegner (eventuell auch als ihren religiösen Gegner, da die Verfolgung von politischen Gegnern in Syrien mittlerweile auch eng mit der religiösen Anschauung der Gegner verbunden ist) ansehen und daher verfolgen werden. Aus diesem Umstand ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung solcherart wesentlich in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen politischen (und/oder religiösen) Gesinnung liegt.
Da (bereits) aus diesen Gründen aktuelle äußere Umstände und das persönliche/familiäre Profil des Beschwerdeführers für eine asylrelevante Gefährdung konkret des Beschwerdeführers im Falle dessen Rückkehr sprechen, war auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr einzugehen.
3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).
Unter diesen Erwägungen besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG für den Beschwerdeführer nicht. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre, ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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