BVwG W106 2012209-1

W106 2012209-1Federal Administrative CourtNov 5, 2014

Regest

eigene Wohnung, Einberufungsbefehl, Mietvertrag, Wohnkostenbeihilfe,<br/>Zustellung

Full text

BVwG W106 2012209-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2012209.1.00

Spruch

W106 2012209-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 17.07.2014, Zl. P1143747/3-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Abs. 1 HGG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(05.11.2014)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Dem Beschwerdeführer (BF) wurde am 23.11.2013 der Einberufungsbefehl zur Ableistung des Präsenzdienstes zugestellt. Er hat den Präsenzdienst am 05.05.2014 angetreten.

Der BF beantragte mit dem mit 17.05.2014 datierten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die verfahrensgegenständliche Wohnung XXXX. Vom BF wird darin angegeben, Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu sein, wofür er monatliche Wohnkosten in Höhe von € 490,-- per Dauerauftrag an die Dr. XXXX, Immobilienkanzlei bezahle. Beigeschlossen war ein mit 29.11.2013 unterzeichneter Mietvertrag, abgeschlossen zwischen der genannten Immobilienkanzlei als Vertreterin des Vermieters und dem BF als Mieter.

I.2. Mit Bescheid vom 17.07.2014 wurde der Antrag des BF auf Wohnkostenbeihilfe abgewiesen.

In der Begründung wird dazu ausgeführt:

"Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 darf die Behörde die Wohnkostenbeihilfe nur zur Abgeltung der Kosten der eigenen Wohnung, in der der/die Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen. Hat der/die Anspruchsberechtigte nach Zustellung des Einberufungsbefehls eine andere eigene Wohnung bezogen, gebühren ihm anstelle der Kosten für diese Wohnung die Wohnkosten der ehemaligen eigenen Wohnung, in der er/sie zum Zeitpunkt der Einberufung gewohnt hat.

In Ihrem Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe erklärten Sie im Wesentlichen, Sie wären Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung. Sie hätten monatliche Wohnkosten

In Höhe von € 490,00 mittels Dauerauftrag zu bezahlen. Eine Mitarbeiterin der Immobilienkanzlei XXXX gab gegenüber der Behörde an, dass Ihre Mutter mittels E-Mail vom 27. November 2913 um den Eintritt in die Mietrechte der gegenständlichen Wohnung angesucht hätte. Sie legten der Behörde unter anderem einen Mietvertrag vor. Seitens der Behörde erfolgten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister.

Auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat die Behörde erwogen:

Der Einberufungsbefehl wurde Ihnen am 23. November 2013 zugestellt. Ihre Mutter stellte am 27. November 2013 das Ansuchen zum Eintritt in die Mietrechte der verfahrensgegenständlichen Wohnung. Der Mietvertrag wurde am 29. November 2013 abgeschlossen, das Mietverhältnis begann am 1. Dezember 2013. Sie sind seit 20. September 2012 an der antragsgegenständlichen Wohnung behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Damit erfolgten die Ansuchen, der Abschluss des Mietvertrages sowie der Beginn des Mietverhältnisses nach Erhalt Ihres Einberufungsbefehls. Daher verfügten Sie über keine andere eigene Wohnung. Sie haben daher den Erwerb Ihrer Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zustellung Ihres Einberufungsbefehls) im Sinn des § 31 Abs. 1 HGG 2001 eingeleitet. Ihr Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen."

Der Bescheid wurde dem BF am 21.07.2014 nachweislich zugestellt.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.

Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Miete € 466,30 ohne Strom und Gas betrage, dass der BF seit April 2012 in der antragsgegenständlichen Wohnung wohne, er zu diesem Zeitpunkt noch nicht volljährig gewesen sei, die Wohnung dadurch auf seine Mutter gelaufen sei. Seit 01.12.2013 sei die Wohnung auf ihn als Hauptmieter überschrieben und kämpfe er sich seit 21.05.2014 nicht nur finanziell sondern auch behördlich durch, um eine Unterstützung zwecks Wohnkostenbeihilfe zu bekommen. Er hoffe diesmal auf eine positive Erledigung.

I.4. Einem Auftrag der Behörde vom 19.08.2014 bekanntzugeben, ob der BF seit April 2012 Mietzahlungen geleistet habe und diese nachzuweisen, weiters mitzuteilen, ob der BF vor seinem Eintritt in die Mietrechte gemeinsam mit seiner Mutter oder allein in der antragsgegenständlichen Wohnung gewohnt habe, ist der BF nicht nachgekommen.

I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 24.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und protokolliert worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten aufgrund der Aktenlage und der Angaben des BF getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001), idF BGBl. I Nr. 135/2009 lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde.

3. ...

4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach

Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

..."

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der BF erst nach der Zustellung des Einberufungsbefehls in die Hauptmietrechte der verfahrensgegenständlichen Wohnung eingetreten ist (nämlich mit Wirksamkeit vom 01.12.2013). Infolgedessen ist kein Anspruch nach § 31 Abs. 1 Ziffer 1 HGG gegeben. Auch liegen keine Anhaltspunkte für einen Anspruch nach der Ziffer 2 dieser Bestimmung vor. Dass nämlich der Erwerb dieser Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls eingeleitet worden wäre, wurde weder vom BF vorgebracht noch sind Anhaltspunkte in dieser Richtung aktenkundig. Die Erklärung der Mutter um Eintritt in die Hauptmietrechte durch den BF sowie der Abschluss des Mietvertrages sowie der Beginn des Mietverhältnisses erfolgten nachweislich erst nach Zustellung des Einberufungsbefehls.

In Anbetracht der klaren Sach- und Rechtslage erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Der vom BF vorgebrachte finanzielle Engpass konnte mangels gesetzlicher Grundlage nicht berücksichtigt werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Wohnkostenbeihilfe aufgrund der unstrittigen Sachlage und dem klaren Wortlaut des § 31 Abs. 1 HGG zu verneinen war. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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