I408 1420889-1•BVwG I408 1420889-1
I408 1420889-1Federal Administrative CourtNov 5, 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, staatlicher Schutz, Übergangsbestimmungen,<br/>wirtschaftliche Gründe
I408 1420889-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2011, Zl. 11 08.005-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2014, zu Recht erkannt:
A)
I.
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und muslimischen Glaubens, stellte am 28.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag auf der Polizeiinspektion Traiskirchen (Erstaufnahmestelle Ost) einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er auf das Wesentliche zusammengefasst an, dass er im Juni 2010 von Marokko (Casablanca) legal mit einem Flugzeug nach Istanbul geflogen sei. In Istanbul habe er sich einen Monat lang aufgehalten und sei dann schlepperunterstützt nach Griechenland gereist. Seinen Reisepass habe er zur sicheren Verwahrung zu einem Freund nach Spanien geschickt. In Griechenland sei er aufgegriffen und sechs Tage lang in einem Lager festgehalten worden. Danach sei er freigelassen worden, sei selbstständig nach Athen gefahren und habe sich dort ein Jahr lang aufgehalten und dabei versucht Arbeit zu finden.
Dann habe er beschlossen nach Österreich zu kommen. Schlepperunterstützt sei er von Griechenland nach Mazedonien über Ungarn nach Österreich gereist. Am 28.07.2011 sei er in Wien in einem PKW der Schlepper angekommen und mit dem Zug nach Traiskirchen gereist, um einen Asylantrag zu stellen.
Befragt zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer wörtlich aus:
"Ich habe zu Hause keine Arbeit gehabt. Außerdem habe ich bei einem Verkehrsunfall einen Mann schwer verletzt, er wurde operiert. Die Polizei war da und die haben einen Unfallbericht aufgenommen. Es wurde ein Termin beim Gericht vereinbart. Der Bruder des Schwerverletzten kam zu mir nach Hause und wollte mich umbringen und deshalb bin ich geflüchtet." Im Falle der Rückkehr habe er Angst, von dem Mann getötet zu werden, welchen er bei dem Verkehrsunfall verletzt habe.
3. Am 05.08.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundes-asylamtes niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, warum er Marokko verlassen habe, replizierte dieser, dass der Hauptgrund seiner Ausreise die Arbeit gewesen sei. Er habe keine Arbeit gehabt. Er habe auch ein Problem mit einem Mann gehabt. Dieser habe ihn wegen seines Bruders umbringen wollen. Er habe ein Motorrad gehabt und damit einen Unfall verursacht. Der Bruder des Mannes habe auch ein Motorrad gehabt und sei bei dem Unfall schwer verletzt worden. Der Unfall sei von der Polizei aufgenommen und er sei deswegen drei Tage in Haft genommen worden. Bei der Gerichtsverhandlung sei er freigesprochen worden. Die Familie des Verletzten würde das nicht akzeptiert und ihn mit dem Umbringen bedroht haben. Das habe sich im Jahr 2010 in XXXX ereignet. Ein Onkel väterlicherseits habe dem Bruder des Toten Geld gegeben, dieser Bruder habe aber mehr wollen. Er habe das nicht akzeptiert, worauf der Bruder des Toten ihn mit dem Umbringen bedroht habe. Deswegen sei er geflohen. Er habe auch daran gedacht, sich aufgrund der Probleme in XXXX niederzulassen, wo er Freunde und Verwandte habe. Dort habe er aber auch keine Arbeit gefunden und sei wieder nach Hause gefahren. Zudem habe er befürchtet, dass er auch dort gefunden werden könne.
Auf den Vorhalt des Organwalters, dass die Angst nicht groß gewesen sein konnte, zumal der Beschwerdeführer in sein Heimatdorf XXXX zurückgekehrt sei, antwortete dieser, dass er danach nur noch ein paar Monate geblieben und dann ausgereist sei.
Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass sich das Problem mit dem Unfall lösen ließe. In seiner Heimat habe er hauptsächlich am Bau gearbeitet. Dem Beschwerdeführer wurden sodann Länderfeststellungen zu Marokko vorgehalten, wobei der Beschwerdeführer dazu angab, dass diese richtig seien.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2011, Zl. 11 08.005BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.07.2011 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
4.1. In den Feststellungen des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er den im Verfahren verwendeten Namen angegeben habe, er marokkanischer Staatsbürger, Araber, ledig und Moslem sei. Marokko habe der Beschwerdeführer verlassen, um seine wirtschaftliche Situation zu verbessern. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Verfolgung im Sinne der GFK. Er befinde sich in einem arbeitsfähigen Alter und könne in Marokko einer Arbeit nachgehen. Seine Verwandten würden in Marokko leben. Zum Privat- und Familienleben stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Kurse, keine Schulen, keine Vereine, keine Universität und keine sonstigen Bildungseinrichtungen besuche und er über keine sozialen Kontakte verfüge, die ihn an Österreich binden würden.
Auf den Seiten 8 bis 32 des bekämpften Bescheides traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Marokko.
In der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides hielt die belangte Behörde fest, dass in Ermangelung eines unbedenklichen Bescheinigungsmittels die Identität nicht feststehe und der im Asylverfahren geführte Name lediglich der Individualisierung der Person des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei diene. Die glaubwürdigen Angaben seien der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. Betreffend die Feststellung zur Situation im Falle der Rückkehr brachte die belangte Behörde beweiswürdigend vor, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und er dort über Anknüpfungspunkte verfüge, sodass keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen könnten. Die Angaben bezüglich des Privat- und Familienlebens würden sich aus den niederschriftlichen Einvernahmen ergeben.
In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. brachte die belangte Behörde hinsichtlich des behaupteten Verkehrsunfalles vor, dass dem Beschwerdeführer hinreichende Möglichkeiten zur Verfügung stehen würden, um sich der Bedrohungslage zu entziehen. So könne sich der Beschwerdeführer in den Schutz staatlicher Behörden begeben bzw. seinen Wohnsitz verlegen. Eine persönliche Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei nicht vorgebracht worden. Die triste wirtschaftliche Lage in Marokko habe im gegenständlichen Fall keine Asylrelevanz.
Zu Spruchpunkt II. verwies die belangte Behörde zunächst auf die vorangestellten Ausführungen im Spruchpunkt I. und führte darüber hinaus an, dass eine aktuelle Bedrohung der Person des Beschwerdeführers im Herkunftsland nicht erkannt werden könne und es für sonstige Abschiebungshindernisse keine Anhaltspunkte gebe. Nach Ansicht der belangten Behörde würde der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht Gefahr laufen, in Marokko einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Er könne in Marokko einer (Gelegenheits) Arbeit nachgehen und dadurch ein notdürftiges Auskommen finden.
Im Hinblick auf Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten habe und daher kein Eingriff in Art. 8 EMRK vorliege. Der Beschwerdeführer besuche keine Kurse, keine Schulen, Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen und habe auch sonst keine Bindungen zu Österreich. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.
5. Der oben bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.08.2011 persönlich ausgehändigt bzw. zugestellt.
6. Mit Schriftsatz vom 17.08.2011 gab die Caritas, Diözese Eisenstadt, ihre Vollmacht (ausgenommen Zustellvollmacht) bekannt und erhob unter einem innerhalb offener Frist Beschwerde an den Asylgerichtshof.
6.1. Im Beschwerdeschriftsatz brachte die bevollmächtigte Vertretung als Beschwerdegründe eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie materielle Rechtswidrigkeit des behördlichen Bescheides geltend.
Nach allgemeinen rechtlichen Ausführungen relevierte die bevollmächtigte Vertretung, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör insofern verletzt worden sei, als die belangte Behörde von Beginn des Verfahrens an offensichtlich die Meinung vertreten habe, dass der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die Behörde habe ihm diesen Umstand jedoch nicht in ausreichendem Maße vorgehalten und ihm so die Möglichkeit genommen, dazu Stellung zu nehmen.
Wäre der Beschwerdeführer eine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden, so wäre die Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen, nämlich der Feststellung, dass eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK vorliege.
Abschließend wurde der Antrag gestellt, der Asylgerichtshof möge:
"1. in Stattgebung der Beschwerde eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und dem Beschwerde-führer den Status eines Asylberechtigten zu erkennen; 2. in eventu den Status eines subsidiär schutzberechtigten zu erkennen; 3. in eventu den Bescheid der belangten Behörde beheben und das Verfahren an die Behörde erster Instanz zur mangelfreien Ermittlung und Feststellung des Sachverhaltes zurückverweisen."
7. Mit Schriftsatz vom 14.11.2013 übermittelte die Diakonie dem Asylgerichtshof ein Schreiben des Evangelischen Pfarramtes XXXX XXXX vom 12.11.2013, wonach der Beschwerdeführer seit 23.07.2013 mit dem Pfarrer XXXX in Kontakt stehe und er im Sommer den Wunsch geäußert habe, evangelisch getauft zu werden. Der Taufe gehe ein mehrwöchiger Glaubenskurs voraus (Mischung aus Gottesdienstbesuchen, Klein-gruppengesprächen, Teilnahme am Konfirmandenunterricht).
Diesem Schreiben war eine Fotobeilage angeschlossen, welche die Teilnahme des Beschwerdeführers an verschiedenen evangelischen Veranstaltungen dokumentierte.
8. Mit dem von der Diakonie übermittelten Schreiben vom 20.02.2014 teilte der Pfarrer XXXX des Evangelischen Pfarramtes XXXX mit, dass der Beschwerdeführer im August 2013 aktiv mit der Bitte an ihn herangetreten sei, Unterricht in evangelischer Religion zu erhalten. In der Folge habe der Beschwerdeführer am Tauf- und Konfirmandenunterricht teilgenommen, verschiedene Gottesdienste sowie Veranstaltungen besucht und er habe sich dabei auch eingebracht. Als Abschluss der Vorbereitungszeit sei für den XXXX die Taufe des Beschwerdeführers während eines Gemeindegottesdienstes geplant.
Diesem Schreiben war eine Fotobeilage angeschlossen, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an diversen evangelischen Veranstaltungen zeigte.
9. Mit dem von der Diakonie übermittelten Schreiben vom 03.04.2014 teilte der Pfarrer XXXX des Evangelischen Pfarramtes XXXX XXXX dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am XXXX getauft worden sei und er zuvor an 19 Taufunterrichtseinheiten zur Vermittlung des christlichen Glaubens teilgenommen habe. Diesem Schreiben waren Fotos der Tauffeier angeschlossen.
10. Mit undatiertem, über die Diakonie per Fax beim Bundesverwaltungsgericht am 04.06.2014 eingebrachten, als "Stellungnahme" titulierter Schriftsatz wies der Beschwerdeführer auf seine Taufe vom XXXX hin und legte dazu eine Kopie seines Taufscheines vor.
Nach allgemeinen Ausführungen zur rechtlichen Stellung der evangelischen Kirche A. B. brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seinen Glauben ganz offiziell auslebe.
Dass er zu seiner Konversion stehe, beweise unter anderem die Facebook-Seite der evangelischen Gemeinde XXXX, welche öffentlich zugänglich sei und auch ohne Verwendung des sogenannten Facebook-Accounts geöffnet werden könne.
In den Einträgen und Abbildungen werde immer wieder auf den Beschwerdeführer und sein Engagement in der Gemeinde eingegangen.
Über seine Taufe sei im sozialen Netzwerk auch berichtet worden, wobei er namentlich genannt und mit Foto gezeigt worden und dadurch eindeutig identifizierbar sei.
Ferner beinhalte die Facebook Seite eine Abbildung der Printausgabe der burgenländischen Volkszeitung, welche einen Zeitungsartikel mit dem Titel XXXX beinhalte. Dieser Artikel thematisierte die Taufe des Beschwerdeführers.
Darin sei er namentlich genannt und auch ein Lichtbild sei vorhanden. Eine weitere Version dieses Zeitungsartikels mit einem Foto finde sich unter der Internetadresse XXXX
Dieser Online-Artikel sei öffentlich zugänglich und über die Suchmaschine Google leicht zu recherchieren. Mit dem Suchwort XXXX werde das Suchergebnis an bereits an dritter Stelle gelistet.
Zudem sei im periodischen Druckwerk XXXX über seine Taufe berichtet worden. Auch darin werde er namentlich erwähnt und es würden sich zwei Fotos von ihm finden, die ihn unter anderem bei Tauffeier zeigten. Auf der Seite XXXX sei der Taufgottesdienst als MP3-File öffentlich zugänglich und nachhörbar.
Die Taufe sei daher offiziell bekannt und sei auch für die Behörden in Marokko im Internet ersichtlich. Aufgrund der Fotos seien keine Deutschkenntnisse erforderlich, um zu verstehen, dass er sich zum Christentum bekenne. Bei einer Rückkehr nach Marokko befürchte er aufgrund seiner Konversion staatliche Verfolgung sowie Verfolgung durch Dritte (islamische Fanatiker). Weiters sei davon auszugehen, dass er aufgrund seines Abfalls vom Islam in Marokko gesellschaftlich geächtet und ausgegrenzt werde und dies zumindest einer Verletzung seiner geschützten Grundrechte gemäß Art. 3 EMRK gleichkäme.
In der Folge wurden im Schriftsatz verschiedene Berichte zitiert, wonach Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion konvertieren mit strafrechtlichen Konsequenzen in Marokko zu rechnen haben würden und Konvertiten in Marokko nicht offen ihre Religion ausüben und auch nicht offiziell ihre religiöse Meinung kundtun dürften.
Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass sein Religionswechsel offiziell im Internet dokumentiert und für jedermann ersichtlich sei und dies im Falle der Rückkehr auch rasch im Heimatland bekannt sein würde.
Er sei überzeugter Christ, der auch weiterhin seinen Glauben ausleben wolle, was in Marokko aber nicht ohne weiteres möglich sei. Die Definition eines Flüchtlings im Sinne des GFK treffe auf ihn zu. Internationaler Schutz sei zu gewähren.
Diesem als "Stellungnahme" titulierten Schriftsatz war eine Kopie des Taufscheines (Auszug aus dem Taufbuch der Pfarrgemeinde XXXX XXXX) vom XXXX, ein Ausdruck des oben zitierten Internetartikels auf der Internetplattform XXXX sowie eine von XXXX Personen unterschriebene Erklärung des Evangelischen Pfarramtes XXXX XXXX angeschlossen, wonach der Beschwerdeführer ein geschätztes, willkommenes und integriertes Mitglied der Gemeinde sei.
11. Am 12.06.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung statt, zu der auch der dem Bundesasylamt nachgefolgte Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) geladen war. Das BFA sagte die Teilnahme an der Verhandlung ab.
Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung das Nachfolgende vor (ER = erkennende Richter; BF: Beschwerdeführer):
"ER: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig?
BF: Ja.
ER: Wovon leben Sie in Österreich?
BF: Ich lebe von der Grundversorgung.
ER: Sprechen Sie Deutsch, d.h. können Sie mich auch ohne Dolmetscher verstehen?
BF: Ja, ich verstehe Sie ein bisschen.
ER: Haben Sie in Österreich Bezugspersonen? (Familienangehörige /Ehefrau/ Lebens-gefährtin/ Kinder/ Sonstige)?
BF: Nein, ich habe keine Familie in Österreich. Ich hatte eine Freundin in Österreich, die jetzt in Italien ist, ich habe aber noch Kontakt zu ihr. Sie ist eine Marokkanerin, die in Italien lebt. Ich habe eine Freundschaft zu einem Mitbewohner.
ER: Was haben Sie bisher unternommen, um sich in Österreich seit 2011 zu integrieren? (Sprachkurse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport, etc.)?
BF: Ich habe für zwei Wochen einen Deutschkurs gemacht, ich habe viel selbst gelernt. Ich habe viel Kontakt zu den Leuten in der Gemeinde. Ich bin sehr hilfsbereit.
Der BF legt eine Kursbestätigung für einen Deutschkurs vor.
Dieser wird in Kopie dem Akt beigelegt und die Diakonie Flüchtlingsdienst bescheinigt darin die Teilnahme an einem Deutschkurs für Fortgeschrittene in der Evangelischen Pfarrge-meinde XXXX (20 Unterrichtseinheiten á 45 min).
ER: Möchten Sie noch etwas in Bezug auf Ihre Person hinzufügen oder ergänzen?
BF: Nein.
ER: Waren Ihre Aussagen im Asylverfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?
BF: Alles richtig.
ER: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheides - außer dass Sie zum Christentum übergetreten sind (getauft worden sind) etwas geändert?
BF: Ich bringe vor, dass der König in Marokko wie ein Gott ist. Es gibt viele Dinge, die der König macht, mit denen ich nicht einverstanden bin.
ER: Was haben Sie vor Ihrer Ausreise in Marokko gemacht?
BF: Ich war Händler und mein Vater war ein kleiner Bauunternehmer und ich half auch ihm.
ER: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt noch in Marokko?
BF: Meine ganze Familie. Meine Eltern, 4 Brüder und eine Schwester.
ER: Warum haben Sie Marokko verlassen?
BF: Der Hauptgrund war anfangs, dass ich einen Unfall mit meinem Motorrad hatte, derjenige den ich überfahren habe, hat mehrere Brüche erlitten. Sein Bruder war verrückt, er konsumierte Drogen und hat vorhin schon viele Delikte begangen. Ich bin danach in der Polizeistation geblieben. Mein Vater hat Geld bezahlt, damit ich entlassen werde. Nachdem ich entlassen wurde, hat der Bruder vom Opfer gemeint, dass ich verurteilt werden sollte und hat mich verfolgt. Es gab einmal eine Auseinandersetzung mit ihm, er wollte mich mit einem Messer umbringen. Er ist ein Krimineller, ich hatte Angst vor ihm und bin geflüchtet. Aber er verfolgte mich überall. Seit dem Unfall werde ich von dem Bruder des Verletzten bedroht und verfolgt.
ER: Wann passierte der Unfall?
BF: Ich weiß es nicht ganz genau, aber auf alle Fälle 2009.
ER: Wie haben Sie auf diese Drohungen reagiert? Warum sind Sie nicht zur Polizei gegangen?
BF: Wenn ich das getan hätte, hätte es nichts gebracht. Denn wenn jemand die Polizei mit Geld besticht, dann drückt sie ein Auge zu.
ER: Aber Sie gingen gar nicht zur Polizei?
BF: Ich selbst habe das nicht getan. Mein Vater machte eine Anzeige, dass ich verfolgt werde, aber es hat nichts gebracht.
ER: Was heißt, es hat nichts gebracht?
BF: Die Polizei bei uns macht ihre Arbeit nicht, wie sie sein sollte. Vor allem nicht in den kleinen Dörfern. Mit Geld kann man alles machen.
ER: Hat sich der Bruder des Verletzten nach der Anzeige gemeldet?
BF: Ja, er hat mich immer verfolgt.
ER: Was verstehen sie darunter, dass er Sie immer verfolgt hat?
BF: Eines Tages bin ich in die Hauptstadt Marrakesch gefahren, da wurde ich von dem Bruder beobachtet, aus diesem Grund hatte ich Angst, dass er mir etwas antut.
ER: Sie haben ursprünglich angegeben, dass Sie das Land verlassen haben, weil Sie keine Arbeit hatten?
BF: Der Dolmetscher hat mir bei der Einvernahme gesagt, dass viele Marokkaner nach Österreich kommen, da sie keine Arbeit haben.
ER: Warum hat Sie der Bruder des Verletzten bedroht?
BF: Wegen des Unfalls. Er ist nicht normal, er nimmt viele Drogen und ist auch kriminell.
ER: Sie sagten bei der Einvernahme im August 2011, er hat Sie bedroht, weil Sie nicht mehr bereit waren, Geld zu zahlen?
BF: Es war so, dass der Verletzte zu meiner Familie sagte, ich sollte seinen Bruder viel Geld bezahlen.
ER: Wo war er verletzt?
BF: Er war im Gesicht verletzt und hatte mehrere Knochenbrüche.
ER: Warum haben Sie dann auch bei der letzten EV gesagt, mein Onkel hat dem Bruder des Toten Geld gegeben?
BF: Ich habe nur angegeben, dass der Onkel für die Kosten des Verletzten aufkam. Auf alle Fälle war er nicht tot. Mein Onkel bezahlte Geld für den Klinikaufenthalt des Verletzten.
ER: Bekam der Bruder vom Onkel Geld?
BF: Ich bin mir nicht sicher. (Vorhalt Seite 45)
ER: Wann haben Sie sich entschlossen, Marokko zu verlassen?
BF: Ca. im Februar oder März 2010. Während des Ramadan. Ich habe Marokko auch aufgrund eine Vorfalles mit meinem Cousin während des Ramadans 2010 verlassen. Ich bin mir nicht sicher, ob es 2009 oder 2010 war. Dieser Vorfall fand jedenfalls nach dem Unfall statt. Mein Cousin rauchte tagsüber und wurde dann von mehreren Leuten aufgrund des Verstoßes angegriffen. Er kam dann ein Jahr in Haft. Aufgrund dieser Verurteilung habe ich Marokko dann gehasst.
ER: Sie sagten, dass Sie eine Arbeit hatten?
BF: Ja.
ER: Sie sagten auch, dass man Ihnen das mit der Arbeit bei der ersten Einvernahme in den Mund gelegt hatte?
BF: Ja.
ER: Warum haben Sie dann bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auf die Frage: "Schildern Sie bitte kurz, warum Sie Marokko verlassen haben?"
"Der Hauptgrund für die Ausreise ist die Arbeit. Ich hatte keine Arbeit. Ich habe ein Problem mit einem Mann. Er wollte mich wegen seines Bruders umbringen." geantwortet?
BF: Ich kann nur sagen, es war damals auch derselbe Dolmetscher. Er hat die gleiche Äußerung auch bei der zweiten Einvernahme gemacht.
ER: Warum haben Sie sich taufen lassen?
BF: Die Bevölkerung in Marokko ehrt nicht Gott, sondern den König. Auch der Vorfall mit dem Cousin hat mich gestört. Hier habe ich gesehen, dass alles andere anders läuft und daher habe ich mich entschlossen, zum Christentum zu wechseln.
ER: Was würde passieren, wenn Sie nach Marokko zurückkehren?
BF: Ich weiß nicht, was mir seitens der Familie des Verletzten droht. Weil ich einen anderen Glauben angenommen habe, habe ich Angst, dass ich in Marokko verhaftet werde und ins Gefängnis komme und für mich wäre der Tod besser, als ins Gefängnis zu kommen. Wenn jemand in Marokko den Glauben wechselt, droht ihm die Todesstrafe.
ER: In Marokko ist der Islam zwar Staatsreligion, der Staat garantiert aber allen die freie Ausübung der Religion.
BF: Das betrifft die Christen im Allgemeinen, aber nicht wenn jemand vom Islam zum Christentum konvertiert.
ER: Warum glauben Sie, dass Ihnen die Todesstrafe droht?
BF: Ich weiß, wie die Regierung in solchen Fällen entscheidet.
ER: Hatten Sie in Marokko Probleme mit den Behörden?
BF: Nein.
ER: Möchten Sie dazu etwas ergänzen oder hinzufügen?
BF: Nein."
11.1. Der Rechtsberatung des Beschwerdeführers wurde bei der mündlichen Verhandlung Länderfeststellungen zur Marokko ausgehändigt. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer vom erkennenden Richter aufgetragen, binnen zweiwöchiger Frist eine Stellungnahme abzugeben.
11.2. Mit Schriftsatz vom 18.06.2014 übermittelte die Diakonie und Flüchtlingshilfe die Vollmachtbekanntgabe und legte zugleich die Stellungnahme zu den Länderfeststellungen vor.
Des Weiteren führte die bevollmächtigte Vertretung im Wesentlichen aus, dass den Länderfeststellungen im Großen und Ganzen zuzustimmen sei, der Themenblock Religions-freiheit jedoch eine intensive Auseinandersetzung zur Situation von Konvertiten vermissen ließe. Betreffend die Situation von Personen, die zum Christentum in Marokko konvertiert seien, werde auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.06.2014 verwiesen.
Aus den Länderfeststellungen und der bereits eingebrachten Stellungnahme gehe hervor, dass das Recht der öffentlichen Religionsausübung in Marokko stark eingeschränkt sei und es dem Beschwerdeführer daher nicht möglich sei, in Marokko seinen Glauben wie in Österreich zu leben. Er sei dort von staatlicher Repression oder gesellschaftlicher Ausgrenzung bzw. Diskriminierung betroffen. Dabei verwies die bevollmächtigte Vertretung auf einen Bericht des U.S. Department of State vom 20.05.2013 und darauf, dass laut Handbuch des UNHCR die freie Religionsausübung ein Grundrecht sei, welches unter anderem das Recht auf die Religion zu wechseln und auch seine Religion öffentlich auszuleben umfasse.
Der Beschwerdeführer stehe zu seiner Konversion und sie sei öffentlich abrufbar. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die Konversion zum Christentum nicht geheim halten könne bzw. diese dort eventuell schon bekannt sei.
Er befürchte staatliche Verfolgung sowie Verfolgung durch Dritte. Weiters sei von gesellschaftlicher Ächtung und Ausgegrenztheit auszugehen, sodass Art 3 EMRK verletzt werde. Der Status des Asylberechtigten sei aus religiösen Gründen bzw. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei aus Gründen des Art. 3 EMRK zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannte Identität, die mangels entsprechender Bescheinigungsmittel nicht feststeht. Er ist Staatsangehöriger von Marokko, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens.
1.1.2. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein, stellte am 28.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Nicht festgestellt werden konnte die Reiseroute von Marokko nach Österreich sowie der genaue Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet.
1.1.3. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Gegenteiliges wurde auch nicht vorgebracht. Die Mutter, der Vater, vier Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Marokko. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörige oder sonstige enge Bezugspersonen in Österreich.
1.1.4. Der Beschwerdeführer besuchte die Grundschule (1991-1997) sowie eine allgemeinbildende höhere Schule (1997-2004) in seinem Heimatstaat. Bis zu seiner Ausreise ist der Beschwerdeführer verschiedenen Tätigkeiten als Händler nachgegangen, hat seinem Vater in dessen Bauunternehmen geholfen und dadurch seinen Lebensunterhalt bestritten.
1.1.5. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig. Er brachte im gesamten Verfahren keine Erkrankung vor.
1.1.6. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und er ist in Österreich unbescholten.
1.1.7. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. Er besucht in Österreich weder einen Kurs, noch befindet er sich in einer Ausbildung.
1.1.8. Der Beschwerdeführer hat den Nachweis für einen Deutschkurs (20 Unterrichtseinheiten á 45) beim Evangelischen Pfarramt XXXX erbracht, seine Deutschkenntnisse sind jedoch von marginaler Ausprägung, sodass die Beschwerde-verhandlung nicht in Deutsch geführt werden konnte.
1.1.9. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX getauft und die Konversion wurde mit dem Taufschein der evangelischen Pfarrgemeinde XXXX vom XXXX bescheinigt.
1.2. Zu den behaupteten Fluchtgründen aus dem Herkunftsstaat bzw. zu den behaupteten
(subjektiven) Nachfluchtgründen nach Verlassen des Herkunftsstaates:
1.2.1. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Marokko eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht.
1.2.2. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre.
1.2.3. Darüber hinaus konnten keine subjektiven Nachfluchtgründe mit einer maßgeblichen Relevanz für die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz festgestellt werden.
1.3. Zur Lage in Marokko (Stand Juni 2014):
Allgemeines
Das Königreich Marokko ist eine islamische Monarchie mit demokratischen Elementen. Das weltliche und religiöse Oberhaupt ist König Mohammed VI. Der Staat trägt trotz der vom König propagierten "Demokratisierung und Modernisierung" Züge einer aufgeklärten Autokratie mit abnehmender Machtfülle des Königs.
Als Folge der Demonstrationen in Ägypten und Tunesien im Frühjahr 2011 bildeten sich auch in Marokko Gruppen, die in landesweiten großflächigen Protesten mehr Demokratie forderten. Nach dem Datum der ersten machtvollen Demonstration am 20.02.2011 benannten sich diese Kräfte "Bewegung des 20. Februar" oder genauer "Le rassemblement du 20 février pour le changement" (Der Zusammenschluss vom 20. Februar für den Wandel). Bis zu 37.000 Personen haben sich nach offiziellen Angaben - nach Angaben der Veranstalter rund 300.000 Personen - in den meisten der großen Städte Marokkos zusammengefunden. Tiefgreifende Veränderungen auf politischer, wirtschaftlicher und sozialer Ebene wurden eingefordert, ohne jedoch die Monarchie in Frage zu stellen. Neben den meist jungen Leuten befanden sich unter den Demonstranten auch Islamisten und Vertreter der äußersten Linken. Zum ersten Mal konnte sich die Bevölkerung ganz frei auch vor den öffentlichen Medien äußern. Der friedliche Charakter dieser Demonstration und die diskrete Anwesenheit der Ordnungskräfte wurden auch von internationalen Medien hervorgehoben. Im Verlauf der drei auf die Demonstrationen vom 20.02.2011 folgenden Wochen haben in unterschiedlichen Städten des Landes verschiedene Versammlungen oder kleinere Demonstrationen (mit etwa rund 100 Teilnehmern) stattgefunden, die - abgesehen von einigen, allerdings nicht sonderlich ausufernden Auseinandersetzungen - relativ friedlich verlaufen sind. Die zweite, nach der Demonstration vom König ergriffene Maßnahme war am 03.03.2011 die Einsetzung des Nationalrates für Menschenrechte, der das im Jahr 1990 geschaffene Beratungsgremium für Menschrechte ersetzt. Am 09.03.2011 hat König Mohammed VI. eine vom Volk erwartete Rede gehalten, in der er die Durchführung einer fortgeschrittenen Regionalisierung ankündigte. Dieses Projekt einer fortgeschrittenen Regionalisierung führt darüber hinaus zu einer tief greifenden Überarbeitung der Verfassung. Die substantiellen Machtbefugnisse bleiben auch nach der neuen Verfassung nach wie vor in den Händen des Königs. Während des gesamten Jahres 2011 fanden mehrmals Demonstrationen und Protestveranstaltungen für politische Reformen, soziale Gerechtigkeit und ein Ende der Korruption statt. Zuletzt gingen die Menschen im Dezember 2012 gegen die hohen Lebensmittelpreise auf die Straße. Alle Demonstrationen verliefen weitgehend friedlich, in einigen Berichten wurde von teils gewaltsamer Auflösung der Veranstaltungen von den Sicherheitskräften sowie teils von Gewaltanwendung seitens der Teilnehmer gesprochen.
Der König, der seit 1999 Reformen durchgeführt hatte, kam der Oppositionsbewegung entgegen und stellte am 17.06.2011 eine umfassende Verfassungsänderung vor. Eine Woche vor dem geplanten Referendum über eine neue Verfassung gingen tausende Demonstranten in ganz Marokko gegen die Pläne der Regierung auf die Straße. In der Hauptstadt Rabat riefen mindestens 1.000 Anhänger der Demokratiebewegung zum Boykott der kommenden Volksabstimmung auf. Dennoch wurde die neue Verfassung mit überwältigender Mehrheit durch die marokkanischen Bürgerinnen und Bürger angenommen. Bis zu dieser Verfassungsänderung lag rechtlich und faktisch alle Macht beim König. Seine Autorität war unantastbar und - trotz vereinzelter kritischer Stimmen - unbestritten. Seit der Verfassungsänderung ist die "Heiligkeit" des Monarchen durch seine "Unverletzlichkeit" ersetzt worden. Die durch das alawitische Königshaus geltend gemachte ununterbrochene direkte Abstammung vom Propheten Mohammed begründet seine Autorität und soll neben der politischen und sozialen Stabilität vor allem den Machterhalt der Dynastie sichern. Auch die neue Verfassung garantiert die herausragende Rolle des Königs, die aber auch in dem Verständnis seiner Person als oberster weltlicher und geistlicher Führer begründet ist. Er ernennt den Premierminister, ist dabei von der neuen Verfassung aber dahingehend eingeschränkt, dass dieser der Mehrheitsfraktion angehören muss. Diese Regelung gilt als Beginn einer Gewaltenteilung, zumal der neue Premierminister - er wurde nach den Wahlen am 25.11.2011 neu bestimmt - seinerseits die weiteren Minister ernennen und entlassen kann. Bisher gab der König Premierminister, Regierung und Parlament die grundlegenden politischen Entscheidungen vor, zuweilen bis in Einzelheiten, Schlüsselpositionen in Wirtschaft und Politik waren mit seinen Gefolgsleuten besetzt. Regierungen, Parlament und Parteien kam grundsätzlich nur eine nachgeordnete, ausführende Rolle zu. Ob diese Form der Machtausübung so weiter geführt werden kann, wird die Zukunft zeigen. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; hss - Hanns-Seidel-Stiftung, Politischer Sonderbericht Marokko, 25.10.2013; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Marokko, Politische Lage, 17.01.2014)
Politik
Die Wahlen vom November 2011 führten zur Bildung einer Vierparteienkoalition bestehend aus den moderaten Islamisten (Parti de la Justice et du Développement [PJD]), den konservativen Istiqlal (Parti de l¿Istiqlal [PI]), des zentristischen Mouvement populaire (MP) und der linksorientierten Partei des Fortschritts und des Sozialismus (Parti du progrès et du socialisme [PPS]) unter der Führung des derzeitigen Regierungschefs Abdelilah Benkirane von der PJD. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit der PJD verließ die Istiqlal Partei Mitte 2013 die Regierungskoalition. Anstelle der Istiqlal Partei wurde das Rassemblement National des Indépendants (RNI) neben den bestehenden drei Regierungsparteien in die Regierung aufgenommen und wurde am 10. Oktober 2013 von König Mohammed VI. zur neuen Regierung ernannt. Der neuen Regierung steht nunmehr eine Opposition aus drei größeren Parteien - der sozialdemokratischen Union Socialiste des Forces Populaires (USFP), der Parti Authenticité et Modernité (PAM) sowie die Istiqlal Partei (nunmehr anstatt der RNI) - gegenüber (hss - Hanns-Seidel-Stiftung, Politischer Sonderbericht Marokko, 25.10.2013; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Marokko, Politische Lage, 17.01.2014; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.htm [abgerufen am 11.02.2014]; CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 11.02.2014]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013;
Justiz- und Rechtsschutzwesen
Die Justiz war bereits unter der alten Verfassung unabhängig, was durch die neue nochmals bekräftigt worden ist. In der Praxis zeigt sie sich jedoch oftmals überfordert, da sie weder personell noch materiell ausreichend ausgestattet ist und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter häufig schlecht ausgebildet sind. Dies macht sie für Korruption und willkürliche Entscheidungen anfällig und auch beeinflussbar, insbesondere in sensiblen Fällen betreffend die Monarchie, die Religion oder die Westsahara-Frage. Ohne konkrete finanzielle Unterstützung der Justizbehörden werden sich die Intentionen der neuen Verfassung sowie der Justizreform von 2012 kaum umsetzen lassen.
Das Land verfügt über hoch entwickelte, sich teilweise überlappende Sicherheits- und Polizeisysteme: Bei der
"DGSN" (Direction Générale de la Sûreté Nationale/Generaldirektion für die Nationale Sicherheit), die im Innenministerium angesiedelt ist, liegt die Zuständigkeit für die städtische Sicherheit und für Grenzkontrollen.
Die "Gendarmerie Royale" ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und für die Überwachung der Land- und Seegrenzen. Sie ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet.
Bei den "Forces Auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen Ordnung. Daneben liegen ihre Aufgaben in der Grenzüberwachung sowie der Bekämpfung des Drogenhandels, der illegalen Auswanderung und des Schmuggels.
Es existieren zwei Nachrichtendienste, der Auslanddienst DGED ("Direction Générale d¿Etudes et de Documentation") und der Inlandsdienst DGST ("Direction Générale de la Surveillance du Territoire"), deren Tätigkeit offiziell von der Arbeit der Polizei getrennt ist. Beide Nachrichtendienste sind der DAC ("Direction des Affaires Centrales") unterstellt, wodurch der staatliche Sicherheitsapparat in der Regel als sehr gut informiert gilt.
Im Bereich der illegalen Auswanderung (Verlassen des Landes unter Umgehung der ausgewiesenen Grenzübergänge) sind - neben ihren jeweiligen klassischen Aufgaben - noch der Zoll, die Königliche Marine sowie der Zivilschutz tätig. (USDOS - US Department of State:
Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 02.06.2014]); Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013; AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013)
Menschenrechte und Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die größte Einschränkung erfahren die Menschenrechte in Marokko im Bereich der Meinungsfreiheit. So ist es zB. untersagt den König bzw. das Königshaus zu beleidigen, den Islam zu kritisieren oder aber auch die territoriale Integrität Marokkos in Frage zu stellen. Zudem stehen Korruption in der Regierung sowie die Übertretung der gesetzlichen Grundlagen und der Mißbrauch der Amtsbefugnisse durch Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Ungeachtet dessen verfügt Marokko über ein weites Spektrum an politischen Parteien, einer breiten und unabhängigen Medienlandschaft sowie einer Vielzahl an Bürgerorganisationen.
Zudem erklärt die Regierung demonstrativ, die Menschenrechte fördern zu wollen, was in der neuen Verfassung Niederschlag gefunden hat. In Marokko sind vor allem folgende nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen tätig:
AMDH ("Association Marocaine des Droits Humains")
OMDH ("Organisation Marocaine des Droits de l¿Homme")
FVJ ("Forum Vérité et Justice")
CDDH ("Comité de Défense des Droits de l¿Homme")
LMDH ("Ligue Marocaine des Droits de l¿Homme")
LDDF ("Ligue Démocratique pour les Droits de la Femme")
Die marokkanische Sektion von Amnesty International (AI) unterhält seit 1998 ein Büro in Rabat.
Alle genannten Organisationen genießen grundsätzliche Betätigungsfreiheit. Durch die (innerhalb der "roten Linien") weitgehend freie Diskussion von Menschenrechtsfragen vor allem in regierungskritischen Zeitungen - ist in der Öffentlichkeit eine verstärkte Sensibilisierung für diese Themen zu verzeichnen. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit den Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen und geht zumal auch auf die Vorschläge der Menschenrechtsorganisationen ein. Allerdings arbeiten eine Reihe von Mitarbeitern dieser NRO¿s gleichzeitig für die Regierung, so dass eine klare Trennung kaum zu ziehen ist. Im Übrigen wurde die Position der marokkanischen Menschrechtsorganisationen in der Folge der Anschläge vom April 2011 geschwächt. (Österreichische Botschaft Rabat, Marokko Basisinformationen; Juni 2013; USDOS - US Department of State:
Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 02.06.2014]); AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; CRS - Congressional Research Service (18.10.2013):
Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 03.06.2014])
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Die Presse- und Meinungsfreiheit ist in Marokko grundsätzlich gewährt, es kommt jedoch dort zu Einschränkungen wo Tabuthemen berührt werden. So garantiert Art. 28 der neuen Verfassung das Recht auf Pressefreiheit. Allerdings wird dieses Recht durch das Pressegesetz und das Strafrecht eingeschränkt. Für Meinungsäußerungen, die den Islam, die Monarchie oder die territoriale Integrität Marokkos untergraben oder die Mitglieder der königlichen Familie beleidigen, sehen die Regelungen des Pressegesetzes und des Strafrechts Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren vor. Derzeit findet eine Überarbeitung des Pressegesetzes in Hinblick auf die Ausweitung der Pressefreiheiten statt. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 02.06.2014])
Folter
Das Gesetz gegen die Folter wurde am 20.10.2005 vom Parlament verabschiedet. Im März 2006 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend erweitert, dass ein Gefangener, der angibt, in der Haft misshandelt worden zu sein, auf Wunsch einem Gerichtsmediziner vorzuführen ist. Allerdings sollten die Richter nach Angaben einiger marokkanischer Menschenrechtorganisationen diesen Anträgen regelmäßig nicht stattgeben; dies deckt sich mit Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes. Die neue Verfassung erklärt in Art. 22 die Folter zu einem "nach Gesetz zu bestrafenden Verbrechen" und liegt nun erstmals ein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht vor, das die Folter unter Strafe stellt. Sie beinhaltet auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit und den Schutz vor unmenschlicher Behandlung. Im Zusammenhang mit den Ermittlungen im Rahmen der Terrorbekämpfung, aber zunehmend auch im Zusammenhang mit anderen Ermittlungen wird den Sicherheitsorganen durch Vertreter von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Zeitungen vorgeworfen, Folter als Mittel der Erkenntnisgewinnung anzuwenden. Der UN Sondergesandte Juan Mendez stellte 2012 in einem Bericht des UN Security Council fest, dass Marokko regelmäßig Folter an den marokkanischen wie den West-Sahauri - Gefangenen anwende. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013)
Todesstrafe
Die Todesstrafe (Vollstreckung durch Erschießung) ist vom marokkanischen "Code pénal" (CP) für folgende Delikte vorgesehen:
Anschlag auf das Leben des Königs, des Thronfolgers oder eines Mitglieds der königlichen Familie bzw. der Versuch des Delikts (Art. 163, 165, 167, 170);
Landesverrat (Art. 181, 182, 190);
Spionage (Art. 185);
Bürgerkriegsvorbereitung (Art. 201);
Erteilen militärischer Befehle ohne Legitimation, Befehlsverweigerung (Art. 202);
Bildung und Anführung einer Bande mit dem Ziel der Aneignung oder Plünderung staatlicher Güter (Art. 203);
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine Gruppe von Amtsträgern (Art. 235);
Beabsichtigte Tötung eines Amtsträgers (Art. 267);
Mord (Art. 392, 393);
Tötung von Vater, Mutter oder sonstiger Verwandter in aufsteigender Linie (Art. 396);
Tötung eines Neugeborenen, außer durch die Kindesmutter selbst (Art. 397);
Vergiftung mit Tötungsvorsatz (Art. 398);
Anwendung von Folter oder Akten der Barbarei bei der Begehung von Verbrechen (Art. 399);
Körperverletzung mit beabsichtigter Todesfolge (Art. 410);
Kastration mit Todesfolge (Art. 412);
Freiheitsberaubung unter Folter (Art. 438);
Aussetzung mit beabsichtigter Todesfolge (Art. 463);
Kindesentführung mit Todesfolge (Art. 474);
Brandstiftung mit Todesfolge (Art. 584);
Mit dem Gesetz über den Kampf gegen den Terrorismus (Loi No. 03-03 vom 28.05.2003) ist seit dem 05.06.2003 das Strafgesetzbuch um die Straftatbestände des terroristischen Akte (Art. 218-1 bis 218-9 CP) ergänzt worden. In der Folge der juristischen Aufarbeitung der Anschläge von Casablanca vom Mai 2003 sind bislang 17 Todesurteile ausgesprochen worden. Gegen sie wurde Revision beim Obersten Gerichtshof eingelegt.
Über den Vollzug der Todesstrafe entscheidet in letzter Instanz der König, da der Gnadenweg hier von Amts wegen beschritten wird. Seit 1993 wurde kein Todesurteil mehr vollstreckt. Nach Angaben des Direktors für Strafsachen im marokkanischen Justizministerium anlässlich einer im Juni 2011 gehaltenen Rede befinden sich derzeit 103 zum Tode verurteilte Personen in Haft, 101 Männer und zwei Frauen. Pro Jahr würden etwa zehn Verurteilungen zum Tode ausgesprochen.
Nach wie vor verhängen marokkanische Gerichte Todesurteile, zuletzt wurden im Jahr 2012 sechs Todesurteile verhängt. Im April 2011 wurden im Zuge einer Amnestie des Königs die Todesurteile gegen fünf Männer in Haftstrafen umgewandelt. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; AI, Amnesty Report 2013, Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Morocco/Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/217505/339402_de.html [abgerufen am 11.02.2014]; HRW - Human Rights Watch: World Report 2013 - Morocco/Western Sahara,
http://www.ecoi.net/local_link/237075/359949_de.html [abgerufen am 11.02.2014])
Westsahara
Im weit überwiegenden Teil der Westsahara übt Marokko die effektive Staatsgewalt aus. Die Vereinten Nationen bemühen sich bislang ohne Erfolg, die Parteien zu einer Einigung über die Zukunft des Gebietes zu bewegen. Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Mit Ausnahme von Polisario-Angehörigen und Personen, die sich für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen, können sie Pässe erhalten und das Land verlassen. Auch Kontakte zu westlichen politischen Beobachtern und Botschaftsvertretern sind ihnen möglich. Die Behörden überwachen die politische Betätigung von Sahraouis allerdings schärfer als die anderer marokkanischer Staatsangehöriger. Sympathisanten der Polisario bzw. politisch aktive Unterstützer der Unabhängigkeit der Westsahara werden immer wieder schikaniert; Polizei und paramilitärische Einheiten gehen weiterhin scharf gegen Personen vor, die der Unterstützung der Unabhängigkeit des Territoriums oder der Polisario verdächtigt werden.
Die Menschenrechtslage in der Westsahara bleibt undurchsichtig und schwer überprüfbar. Bezüglich der Westsahara wurde am 24. April 2012 das Mandat der Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in der Westsahara (MINURSO) für ein Jahr bis 30. April 2013 verlängert. Nur knapp einen Monat nach dieser Mandatsverlängerung entzog Marokko dem UN-Sonderbeauftragten für die Westsahara, Christopher Ross, sein Vertrauen. Grund dafür war ein dem UN-Hauptquartier in New York im April vorgelegter Bericht über die Westsahara, in welchem Marokko der Spionage bei der MINURSO verdächtigt und dem Land vorgeworfen wurde, die Arbeit der UNO-Blauhelme zu kontrollieren und polizeilich zu überwachen. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; hss-Hanns-Seidel-Stiftung, Quartalsberichte Marokko 2012)
Berber
Ob Berberin Marokko eine ethnische Minderheit darstellen, ist umstritten. Mehr als 50 Prozent der Bevölkerung Marokkos - darunter auch das Königshaus - machen eine berberische Abstammung geltend. Im Hinblick auf Sprache und Kultur der Berber ist Marokko mittlerweile zu einer aktiven Förderung übergegangen. So wurde die Sprache der Berber, Amazight, durch die Verfassungsreform 2011 in den Rang einer (weiteren) offiziellen Amtssprache erhoben. Das staatliche Fernsehen strahlt Fernsehprogramme in den drei größten Berberdialekten Tarifit, Tashelit sowie Tamazight aus. Auf staatlicher Initiative bieten rund 3.470 Schulen die Berbersprache Amazight als Unterrichtsfach an. Eine Umsetzung durch gesetzliche Vorschriften ist trotz der durch Verfassung geforderten Schaffung eines Nationalrats für Sprachen und Kultur Marokkos bislang jedoch noch nicht erfolgt. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index. htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 02.06.2014])
Homosexualität
Homosexuelle Handlungen (Art. 489 Code Penale (CP)) sind für beide Geschlechter strafbar. Artikel 489 CP sieht bei gleichgeschlechtlichen Handlungen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis drei Jahren und Geldstrafen von 120 bis 1.200 MAD (ca. 11,-- bis 109,-- EUR) vor. Allerdings wird die Homosexualität in der marokkanischen Gesellschaft grundsätzlich toleriert, sofern sie im Verborgenen ausgelebt wird. Wird Homosexualität offen gelebt, greifen die Sicherheitsbehörden hart durch: Sechs Männer wurden verhaftet und am 10.12.2007 zu vier bis zehn Monaten Haft verurteilt, nachdem im Internet ein Video einer angeblichen Homosexuellenhochzeit in Ksar El Kebir verbreitet worden war bzw. wurde im Jahr 2012 einem nordamerikanischen Kreuzfahrtschiff mit vorwiegend homosexuellem Gästen das Anlegen im Hafen von Casablanca verweigert. In diesem Zusammenhang richtete die Menschenrechtsorganisation AMDH eine Petition mit der Bitte um Abschaffung von Art. 489 des Strafgesetzbuches an die Regierung, worüber auch in der Tagespresse berichtet wurde. Eine breite Diskussion hierüber in der Zivilgesellschaft gab es allerdings nicht und sind auch aktuelle Anlassfälle in Bezug auf Homosexualität nicht bekannt.
Der letzte Fall des "Outings" eines Mannes im Wochenmagazin TELQUEL - zusammen mit anderen 12 Personen über Tabuthemen (zumindest in der Öffentlichkeit) in Marokko sorgte für Aufsehen.
Für bekennende Homosexuelle ist schwierig, in der marokkanischen Gesellschaft offen homosexuell zu leben. Daher verstecken Homosexuelle oftmals ihre sexuelle Neigung oder agieren zumindest diskret. Es ist bereits durchaus vorgekommen, dass Homosexuelle von Mitbürgern geschlagen wurden. Misshandlungen von Seiten der Polizei sind allerdings nicht bekannt. Entgegen dem generell harten Durchgreifen der Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit offen gelebter Homosexualität zeigt die Polizei generell ziemlich tolerante Haltung gegenüber Homosexualität. Die Polizei scheint nur dann einzuschreiten, wenn es Anzeigen oder Vorfälle gibt, bzw. werden teilweise auch Maßnahmen gegen ein Ausufern der Prostitution (Casablanca) unternommen. Die Polizei macht sich nicht aktiv auf die Suche nach Homosexuellen und wird niemand deshalb verhaftetet, weil er feminin wirkt.
Homosexuelle (aber auch unverheiratete Paare) laufen nur Gefahr, verhaftet zu werden, wenn sie sich zu intim in Parks oder anderen öffentlichen Räumen verhalten oder sich auffällig verhalten oder wenn sich Nachbarn beschweren, ähnlich wie der bereits erwähnte Fall in Ksar El Kebir. In ländlichen Gebieten und Arbeitervierteln, wo jeder jeden kennt, oder eine strengere, konservative Ansicht vorherrscht, ist das Leben für Homosexuelle schwieriger. In den größeren Städten und den städtischen Umgebungen, wo die Menschen ihr eigenes Leben führen, wird die Homosexualität von der marokkanischen Gesellschaft toleriert und ist es für Homosexuelle einfacher. Selbst in kleineren Städten werden Homosexuelle und Menschen mit LGBT-Bezug in ihrem privaten Umfeld zumeist mit in Ruhe gelassen. Es ist auch einfacher, als LGBT-Personen in intellektuellen Kreisen zu leben. Viele junge Menschen teilen sich Wohnungen und es wird nicht als unnatürlich oder seltsam wahrgenommen, dass Männer mit Männern oder Frauen mit Frauen leben. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; The Development of Morocco in the Shade of the Arabic Spring and its Consequences on Migration. Report from a Swedish-Swiss fact finding mission to Morocco, http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/migration/laenderinformationen/herkunftslaenderinformationen/afrika/mar/MAR-ber-factfindingmission-e.pdf [abgerufen am 11.02.2014])
Frauen/Kinder
Frauen sind trotz erheblicher formal-rechtlicher Besserstellungen gegenüber den Vorjahren in der Praxis weiterhin benachteiligt. Man erkennt teils starke erhebliche Diskrepanzen zwischen ihrem rechtlichen Status und der Lebenswirklichkeit, vor allem zwischen dem urbanen und ländlichen Raum. In ländlichen Gebieten bestehen unverändert traditionelle Gesellschaftsstrukturen fort, die von Polygamie, fehlenden Ausbildungschancen und eingeschränkter Selbstbestimmung der Frau geprägt sind. Zwangsverheiratungen auch minderjähriger Mädchen kommen dort regelmäßig vor, in den Städten seltener. Insbesondere für Frauen, die sich den konservativen Wertvorstellungen ihrer Familien entziehen wollen, bieten die großen Städte eher die Möglichkeit der selbstbestimmten Lebensführung. Die Gewalt gegen Frauen im arabischen Raum war am Mittwoch Thema bei einem Kongress im marokkanischen Casablanca. Alleine in Marokko werden sechs Millionen Frauen jährlich Opfer von Gewalt, davon mehr als die Hälfte in der Ehe, wie die marokkanische Ministerin für Frauen, Familie und soziale Entwicklung, Bassima Hakkaoui, erklärte. Aber auch die Gewalt gegen Frauen auf offener Straße, stelle ein großes Problem dar, so Hakkaoui. Sie ist die einzige Frau im Kabinett des seit Jänner regierenden islamistischen Ministerpräsidenten Abdelilah Benkirane. Ein Gesetzentwurf, der auflistet, was als häusliche Gewalt zu werten ist, wurde 2010 ins marokkanische Parlament eingebracht, von den Abgeordneten bisher aber nicht verabschiedet. Die marokkanische Anwältin und Aktivistin Aiche Lekhmass sagte auf dem Kongress, solange junge Frauen sich umbrächten, weil sie zwangsverheiratet würden, gebe es noch viel zu tun.
In internationalen Abkommen hat sich Marokko zur Beseitigung der Diskriminierung gegenüber Frauen verpflichtet, allerdings wurden hier mit dem Vorrang des Islams begründete Einschränkungen gemacht. Um die Förderung von Frauenrechte und Frauenthemen bemühen die Democratic Association of Moroccan Women (ADFM), die Union for Women's Action, LDDF, und die Moroccan Association for Women's Rights. Diese fördern politische und zivile Rechte von Frauen. NGOs fördern ebenfalls die Alphabetisierung von Frauen und klären diese über Hygiene, Familienplanung und Kindeserziehung auf.
Ein Meilenstein in der Anerkennung von Frauenrechten stellte die einstimmig beschlossene Gesetzesänderung des Strafgesetzes vom 22.01.2014 dar, wodurch der Täter nach einer Vergewaltigung nicht mehr durch Heirat mit dem Opfer einer Haftstrafe entgehen kann.
Obwohl das 2004 in Kraft getretene Arbeitsgesetz (Code du Travail) die Beschäftigung von Minderjährigen unter 15 Jahren, sowie "gefährliche Arbeiten" für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren verbietet, ist Kinderarbeit weit verbreitet; vor allem arme Familien sind auf das zusätzliche Einkommen ihrer Kinder angewiesen. Als besonders problematisch und mittlerweile anlassbezogen auch in der breiten Öffentlichkeit diskutiert, stellt sich das Phänomen der Haushaltshilfen im Kindesalter ("petites bonnes") dar. NRO-Studien, die auch von staatlicher Seite nicht ernsthaft bezweifelt werden, haben ergeben, dass zwischen 66.000 und 88.000 Mädchen unter 15 Jahren in Privathaushalten unter z.T. unwürdigen Bedingungen als Hausangestellte arbeiten.
Kinderprostitution ist ein schwerwiegendes Problem. Bei den Opfern handelt es sich meist um Kinder aus ländlichen Gegenden, die von ihren Eltern zum Geldverdienen in die Städte geschickt werden. Zentren der Kinderprostitution sind Casablanca, Tanger, Marrakech, Agadir, Meknès und Fès. Das Strafgesetz sieht eine Strafe für die sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen vor; strafverschärfende Maßnahmen gelten bei Opfern unter 15 Jahren. In der Vergangenheit wurde die strafrechtliche Verfolgung nicht immer konsequent durchgeführt. 2006 wurden aber, nicht zuletzt aufgrund des Drucks einer lokalen Kinderschutzorganisation ("Touche pas à mon enfant"), mehrere europäische Staatsangehörige, darunter auch Deutsche, wegen pädophiler Handlungen zu bis zu drei Jahren Haft verurteilt. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; Jeuneafrique, Maroc : un violeur ne pourra plus épouser sa victime pour échapper à la prison
http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20140123084414/viol-droit-des-femmes-justice-tunisienne-amina-filali-droits-des-femmes-maroc-un-violeur-ne-pourra-plus-epouser-sa-victime-pour-echapper-a-la-prison.html [abgerufen am 11.02.2014]; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 02.06.2014])
Religionsfreiheit
Marokko bleibt auch nach der Verfassungsreform ein islamischer Staat. Der Artikel "Der Islam ist Staatsreligion, der Staat garantiert allen die freie Ausübung der Religion" bleibt unverändert bestehen. Marokko hält viel auf seine traditionelle religiöse Toleranz gegenüber andersgläubigen Ausländern. Dabei geht es auch mit Vorschriften, die der Maxime des Islam als Staatsreligion und der Schutzherrschaft des Königs über die islamische Glaubensgemeinschaft entspringen, pragmatisch um, erwartet aber, dass Ausländer gewisse Grundregeln und Vorschriften beachten. Zu diesen Vorschriften gehört z.B. das strafrechtliche Verbot, Muslime von ihrem Glauben abzubringen (Proselytismus), sowie die Anwendung islamischen Rechts im internationalen Privatrecht. Unter dem Vorwurf der illegalen Missionstätigkeit dürften seit Mitte 2009 etwa 120 ausländische, vor allem evangelikale Christen, des Landes verwiesen worden sein. Aktuellere Zahlen liegen nicht vor. Die Konversion eines Muslims zum christlichen Glauben ist nach islamischen Geboten unzulässig (Apostasie) und wird als große Schande betrachtet. Bei Bekanntwerden der Konversion ist daher mit drastischen gesellschaftlichen Nachteilen zu rechnen. Einen Zwang zur Offenlegung gibt es allerdings nicht, Religionszugehörigkeiten werden auch nicht öffentlich registriert. Offiziell gibt es somit keine marokkanischen Christen, denn marokkanische Staatsangehörige sind entweder Muslime oder Juden. Kinder aus gemischtnationalen Ehen mit mindestens einem muslimischen Elternteil sind immer Muslime, da entweder der Vater Muslim ist und somit seine Religion automatisch an sein Kind weiter gibt, oder ein Nichtmuslim eine nach marokkanischer Rechtsauffassung rechtsgültige Ehe mit einer Muslimin nur nach Übertritt zum Islam schließen kann. In den letzten Jahren wurde im ganzen Land schiitische Literatur aus Büchereien und Buchläden beschlagnahmt und hunderte von Schiiten von der Polizei über ihren Glauben und ihre politische Zugehörigkeit verhört. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 02.06.2014]);
Grundversorgung/Wirtschaft
König Mohammed VI. und die Regierung streben - wie bereits in den Jahren zuvor - eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Ziel ist es, Marokko zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor zu etablieren. Marokko zeigt sich 2014 wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an. Regierung und Zentralbank gehen 2014 von einer -Steigerung des Bruttoinlandsprodukts von 3-4 Prozent aus. Auf der Habenseite stehen eine kontinuierlich ausgebaute Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastruktur, niedrige Produktionskosten und die Nähe zum Hauptmarkt Europa. Investitionsanreize und Steuervorteile sorgen für Ansiedlungserfolge in der Kfz-Industrie (Zulieferung), Aeronautik und bei Callcentern. Die Regierung hat auch erkannt, dass die Zukunft der marokkanischen Wirtschaft wesentlich vom Aufbau einer international wettbewerbsfähigen klein- und mittelständischen Industrie abhängt. Erste Erfolgsmodelle (Kabelindustrie, Elektrotechnik, Textil) zeigen, dass dieser Ansatz zielführend ist. Zudem konzentriert sich Marokko weiterhin auf den Ausbau erneuerbarer Energien. Ebenso unterzeichnete Marokko am 20. September die politische Deklaration der Energiecharta in Kooperationsbeziehungen mit anderen Ländern auf dem afrikanischen Kontinent, und ist sich den Möglichkeiten der wirtschaftlichen Entwicklung durch eine verstärkte Süd-Süd-Kooperation bewusst. Neben dem wirtschaftlichen Hauptpartner EU sucht Marokko seine Vermarktungs- und Absatzchancen verstärkt auch im Maghreb und dem französischsprachigen Afrika. Dies zeigt die zunehmend gewichtigere Rolle als wichtiger Handelspartner im übrigen Maghrebraum und im französischsprachigen Afrika. Festzustellen ist jedoch, dass nur etwa ein Jahr nachdem der König an politischer Macht abgeben musste, nunmehr auch sein wirtschaftlicher Einfluss sinkt. Die nationale Investitionsgesellschaft SNI (Société nationale d¿investissement), eine Holding die zum Großteil indirekt in der Hand der königlichen Familie liegt, begann Anteile zu verkaufen, um die wirtschaftliche Monopolstellung in Marokko zu reduzieren. Nach dem Verkauf der Anteile an der Speiseölfirma Lesieur Cristal im Februar 2012 folgten nun zwei weitere bedeutende Transaktionen. [...]
Dem Wirtschaftswachstum gegenüber bleiben die Arbeitslosigkeit - vor allem unter der Jugend - Armut und Analphabetismus - und hier vor allem im ländlichen Raum - hoch. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Dem versucht der Staat durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs entgegenzusteuern. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet, subventioniert werden z.B. Benzin, Brot und Zucker. Eine allgemeine staatliche soziale Unterstützung ist nicht vorhanden; vielfältige religiös-karitative Organisationen sind tätig. Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie. (AA - Auswärtiges Amt: Marokko - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/ Wirtschaft_node.html, Stand April 2014 [abgerufen am 03.06.2014]; CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/ crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 03.06.2014]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013;)
Medizinische Versorgung
In der medizinischen Versorgung spiegelt sich wiederum das eklatante Stadt-Land-Gefälle wieder. Im Allgemeinen ist das Gesundheitssystem in den Städten gut entwickelt und gibt es in den Städten auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen auf mitteleuropäischem Standard anbieten. Die medizinischen Einrichtungen in ländlichen Gebieten sind eher einfach und altmodisch. Die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, ist oftmals unzureichend. Laut UNICEF haben nur 40 % der Frauen auf dem Land Zugang zu einer medizinisch betreuten Entbindung. Seit kurzem modernisieren marokkanische Krankenhäuser sich durch den Kauf spezieller Ausrüstung, um höherwertigere Behandlungen anbieten zu können.
Die medizinischen Dienste sind grundsätzlich kostenpflichtig. Als Zentren der primären Gesundheitsversorgung betreuen Krankenhäuser die Patienten und bieten eine kostenlose Erstversorgung von leichten Notfällen. In den Zentren der primären Gesundheitsversorgung ist der Zugang kostenlos. Zuständig ist das jeweils nächstgelegene Zentrum am Wohnort. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. Um behandelt werden zu können, sollte der Personalausweis mitgebracht werden. Kostenlose Notfallversorgung beinhaltet Tests, Medikamente, Ambulanz, Krankenschwestern oder eine Übernachtung in einem öffentlichen Krankenhaus.
In Privatkliniken zahlt der Patient selbst und erhält das Geld später von seiner Versicherung zurück. Aufgrund der qualitativen Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Kliniken werden Privatkliniken vor allem von der Mittel- und Oberschicht genutzt.
Wenn der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nachweist, trägt er zumindest in den öffentlichen Polikliniken keine Kosten. In Notfällen wird dort häufig sofort geholfen und die Klärung finanzieller Fragen verschoben.
Ein großer Teil der Bevölkerung ist weiterhin nicht krankenversichert. Seit 2005 existiert zwar eine gesetzliche Krankenversicherung ("Assurance Maladie Obligatoire" - AMO), die aber an eine bei der staatlichen Sozialversicherung deklarierte gegenwärtige oder ehemalige Beschäftigung (Rentner) gebunden ist und noch nicht allen Berufsgruppen offen steht. Laut offiziellen Angaben sind bislang ca. 6 Mio Menschen über die AMO krankenversichert, sei es über ihre eigene angemeldete Erwerbstätigkeit (auch ehemalige), oder über die angemeldete Erwerbstätigkeit von Angehörigen (Eltern, Ehegatten).
Seit November 2009 ist im Rahmen der AMO auch der Besuch eines Arztes und die durch diesen verschriebenen Medikamente (teil-)erstattungsfähig. Eine vorherige Kostenübernahmeprüfung ist nur noch für Krankenhausaufenthalte und länger dauernde Behandlungen erforderlich. Die Liste der erstattungsfähigen Medikamente wird regelmäßig überprüft und erweitert. [...].
Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich; die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich. Ähnliches gilt für die Versorgung mit teuren Spezialmedikamenten, bei der es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommt. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln ist aber fast jedes Medikament erhältlich, sei es lokal produziert oder importiert.
Darüber hinaus sollen Marokkaner mit niedrigem Einkommen durch das Régime d'Assistance Médicale (RAMED) erfasst werden. Dieses 2012 eingeführte Programm zur Basis-Gesundheitsversorgung erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten und jenen Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationäre Behandlung, Röntgendiagnostik etc. können durch dieses Programm in Anspruch genommen werden. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; IOM - International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2013; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013;)
Psychische Erkrankungen
Psychisch Kranke werden in Marokko von der Gesellschaft nach wie vor stark stigmatisiert und diskriminiert. Vielfach wird zuerst versucht, über "Geistheiler" bzw. "Marabu" (verstorbener moslemischer Weiser) der Erkrankung Herr zu werden bevor fachkundliche medizinische Hilfe in Anspruch genommen wird. Diese erfolgt in den dafür vorgesehenen staatlichen Einrichtungen. Marokko hat insgesamt 27 öffentliche Einrichtungen, die auf psychische Erkrankungen spezialisiert sind. Diese gliedern sich wie folgt auf:
16 allgemeinen öffentlichen Krankenhäuser mit psychiatrischen Fachabteilungen,
6 spezielle psychiatrische Krankenanstalten,
3 psychiatrische Krankenabteilungen der marokkanischen Uni Klinik
1 Psychiatrieabteilung der marokkanische Uniklinik
1 Kinderpsychiatrie der marokkanischen Uniklinik
Gesundheitszentren
wobei die Verteilung der Einrichtungen sehr unausgeglichen ist und sich stark auf die Großstädte im Norden bzw. an der Küste des Landes konzentriert. Ca. 54 % aller psychiatrischen Fachärzte ordinieren in der Region Casablanca - Rabat.
Generell ist die psychiatrische Grundversorgung sehr unterentwickelt. Es gibt 1.725 Betten (bei 32 Millionen Einwohnern), wobei jedoch das Gesundheitsministerium beabsichtigt die Anzahl der landesweit zur Verfügung stehenden Betten bis Ende 2016 3.000 zu erhöhen. Rund 172 Psychiater (Fachärzte für Psychiatrie) und 740 Psychiatrisch geschulte Pflegekräfte sind im öffentlichen Sektor tätig. Dazu kommen noch rund 131 private Psychiatrische Fachärzte. Meist haben die psychiatrischen Krankenstationen nur einen psychiatrischen Facharzt, wobei es sich dabei oftmals um Strafversetzungen handelt. Die Einrichtungen sind meist schlecht bzw. veraltet ausgerüstet. Es fehlt oftmals an Sicherheitseinrichtungen und Wachpersonal. Eine Geschlechtertrennung ist kaum vorhanden. Das Pflegepersonal ist überdies schlecht bzw. unzureichend ausgebildet und hat diese Tätigkeit keinen hohen Stellenwert in der marokkanischen Gesellschaft. Zudem kommt, dass sämtliches psychiatrisches Pflegepersonal automatisch einen Dienstvertrag mit dem Gesundheitsministerium hat. Diese Faktoren machen die Rekrutierung von Pflegepersonal für private psychiatrische Ärzte sehr schwierig. Eine gewichtige Rolle in der Versorgung von psychisch Erkrankten spielt die Familie.
Medikamente für psychische Erkrankungen sind in den staatlichen Krankenhäusern und Gesundheitszentren verfügbar. Gängige Medikamente sind bei Apotheken erhältlich, andere Medikamente können aus dem Ausland bezogen werden.
Die verschiedenen staatlichen Krankenversicherungen übernehmen nur einen Teil der Kosten für die Behandlung psychisch erkrankter Personen - im Schnitt werden jedoch bis zu 70 % der Kosten übernommen. Die Kosten für Medikamente werden von den Krankenversicherungen durchschnittlich mit 80 % rückvergütet. (Conseil national des droits de l¿Homme: Urgent need for new policy - Executive summary, www.cndh.ma, abgefragt am 17.02.2014]; Anfragebeantwortung ÖB Rabat: Psychische Erkrankungen in Marokko, vom 10.04.2014)
Situation für Rückkehrer
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013;)
Rückkehr nach Marokko
Für die Rückkehr stehen in Marokko Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Programme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. Dazu zählen die Organisation IOM sowie spanische Behörden und Nichtregierungsorganisationen und u.a. eine Klinik, die psychologische Betreuung für entsprechend traumatisierte EmigrantInnen anbietet. IOM beispielsweise bietet bei freiwilliger Rückkehr von Erwachsenen Programme an, wobei die Rückkehrer sowohl Schulung und Ausbildung, Beratung für Zukunftsplanung, Durchführung der Beschaffung, psychologische Betreuung und Projektbegleitung für sechs Monate als auch finanzielle Unterstützung für die Eröffnung von Kleinbetrieben (Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, etc.) erhalten. Das marokkanische Strafrecht sieht keine Doppelbestrafung vor. Das bedeutet für die Rückkehr von straffälligen Marokkanern gilt, das bei Vorlage von Haftbestätigung es zu keiner zusätzlichen Bestrafung in Marokko kommt. Dies gilt auch für Suchtgiftdelikte. (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Marokko, Politische Lage, 17.01.2014; Anfragebeantwortung ÖB Rabat: Rückkehr von straffälligen Marokkanern, vom 26.03.2014)
Illegaler Grenzübertritt
Der illegale Grenzübertritt in bzw. aus Marokko ist strafbar. Die gesetzlichen Bestimmungen Marokkos sehen vor, dass jede Person, die marokkanisches Hoheitsgebiet über die Landesgrenze, auf dem Land-, See- oder Luftweg auf illegale Weise verlässt und dabei betrügerische Mittel bzw. gefälschte Ausweispapiere oder Reisedokumente verwendet (um so die offizielle Vorlage von erforderlichen Dokumenten bzw. die gesetzlichen Formalitäten und Verordnungen zu umgehen versucht), mit einer Geldstrafe zwischen 3.000 bis 10.000 MAD oder einer Freiheitsstrafe zwischen 1 bis 6 Monaten bestraft wird. In den meisten Fällen wird lediglich eine Geldstrafe verhängt, wobei dies vor allem von der Schwere des Vergehens abhängt. Dies gilt ebenfalls für alle Personen, die nach Marokko über die Grenzposten oder anderwärtig illegal einreisen. (Österreichische Botschaft Rabat, Anfrage zu illegalem Grenzübertritt, 27.03.2014)
Dokumente/Reisepass/Personalausweis
Im Jahr 2008 wurde von der marokkanischen Regierung die Ausstellung biometrischer Pässe durch das Innenministerium veranlasst. Dieser Pass ist mit einer Chipkarte mit Fingerabdrücken ausgestattet und hat eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. Für eine Erneuerung oder Verlängerung des Passes sind von einem im Ausland lebenden Marokkaner folgende Dokumente vorzulegen: das Original sowie eine Kopie des Personalausweises (CIN), vier farbige Passbilder (4x3cm), eine Immatrikulationskarte des marokkanischen Konsulats oder eine Aufenthaltsbescheinigung sowie ein Aufenthaltszertifikat von den marokkanischen Provinzbehörden. Die Prozedur nimmt mindestens einen Monat in Anspruch. Seit Ende 2011 müssen alle Marokkaner, die über 18 Jahre alt sind, einen neuen biometrischen Personalausweis mit sich führen. Dieser ist innerhalb von 7 Tagen auf dem Polizeiamt erhältlich. Dieser neue Ausweis ersetzt Geburtsurkunden, Meldebescheinigungen, Lebensbestätigungen und Staatsbürgerurkunden bei allen Vorgängen, bei denen früher diese Dokumente vorgelegt werden mussten. Der Personalausweis enthält persönliche Daten und biometrische Angaben und kann als Reisedokument und Ausweispapier gegenüber den Behörden verwendet werden. Er ist zehn Jahre gültig. Falls eine Erneuerung des Personalausweises versäumt wird, droht eine Geldstrafe zwischen MAD 200 und MAD 500 (ca. 15,-- bis 45,-- EUR). Falls der Ausweis auf Nachfrage nicht vorgelegt werden kann, kann diese mit einer Strafe zwischen MAD 100 bis MAD 200 (10,-- bis 15,-- EUR) geahndet werden. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013)
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerde-verhandlung am 12.06.2014 und den in Vorlage gebrachten Urkunden.
Des Weiteren wurden aktuelle Auszüge aus dem Strafregister (EKIS), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgungen (GVS) eingeholt.
2.1.1. Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehalten und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.
2.1.2. Die Feststellungen zur Identität und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf die im Verwaltungsverfahren und auf die bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Angaben.
2.1.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben bzw. der Integration des Beschwerdeführers beruhen im Wesentlichen auf seine diesbezüglichen Aussagen im Verwaltungsverfahren sowie auf den Vorbringen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.1.4. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruht auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2014 sowie auf Vorlage des Teilnahmebestätigung an einem, 20 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten umfassenden Deutschkurses.
2.1.5. Die Feststellungen zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen beruhen auf den vorgelegten Unterlagen und den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers.
2.1.6. Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit und des Leistungsbezuges aus der Grundversorgung in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister sowie der GVS).
2.1.7. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am XXXX getauft und konvertiert ist, wurde aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen Taufscheines der evangelischen Pfarrgemeinde XXXX XXXX getroffen.
2.1.8. Hinsichtlich des Reiseweges von Marokko nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.
2.1.9. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Marokko in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.
2.1.10. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
2.1.10.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen keine Asylrelevanz zugesonnen werden kann. Hierzu ist hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers anlässlich seiner Erstbefragung (28.07.2011) und seiner niederschriftlichen Vernehmung vor dem Bundesasylamt (05.08.2011) behaupteten Fluchtgründen festzuhalten, dass sich diese zunächst nur auf fehlende Beschäftigungs-möglichkeiten und eine behauptete Verfolgung durch einen Angehörigen eines Verkehrs-unfallopfers im Herkunftsstaat gestützt haben und das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zurecht davon ausgegangen ist, dass den vorgebrachten Sachverhalten keine Asylrelevanz zugesonnen werden konnten, zumal einerseits triste wirtschaftliche Verhältnisse per se keine Asylgewährung nach sich zu ziehen vermögen und andererseits sich aus den Länderfeststellungen und dem gesamten Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Heimatstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage gewesen wäre, dem Beschwerdeführer Schutz vor privater Verfolgung zu bieten.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (12.06.20114) brachte der Beschwerdeführer erstmalig, und damit sein bisheriges Fluchtvorbringen unglaubhaft steigernd vor, dass er Marokko gehasst und seinen Heimatstaat deshalb verlassen habe, weil sein Cousin während des Ramadans tagsüber geraucht habe und dieser deswegen von mehreren Leuten angegriffen, gerichtlich verurteilt und folglich für ein Jahr in Haft genommen worden sei. Aufgrund dieser Verurteilung des Cousins habe der Beschwerdeführer den Heimatsstaat verlassen.
Unbeachtet des für das Beschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbotes würde dieses Vorbringen ebenfalls keine Asylrelevanz zuzumessen sein, zumal für den erkennenden Richter - selbst bei einer Wahrunterstellung der vorgebrachten Verurteilung des Cousins des Beschwerdeführer - kein asylrelevanter Sachverhalt für den Beschwerdeführer selbst ableiten ließe.
Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren ebenfalls zum ersten Mal vor, vom Bruder des Verkehrsunfallopfers unmittelbar mit einem Messer bedroht worden zu sein, während er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (05.08.2011) lediglich von einer bloßen Drohung berichtete. Auch darin erblickt der erkennende Richter - unbeachtlich des geltenden Neuerungsverbotes - eine unglaubhafte Steigerung des Fluchtvorbringens.
Im dargelegten und im Beschwerdeverfahren zusätzlich noch gesteigerten Fluchtvorbringen erkennt das Bundesverwaltungsgericht den Versuch des Beschwerdeführers, ein asyl-relevantes Vorbringen zu erstatten. In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ist sohin zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer seine Heimat in der Hoffnung auf bessere Perspektiven verlassen hat und er keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.
Somit liegen im gesamten Verwaltungsverfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ins Herkunftsland dort der realen Gefahr einer asylrelevanten oder sonstigen Verfolgung ausgesetzt wäre.
2.1.10.2. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens brachte der Beschwerdeführer erstmalig mit Schriftsatz vom 14.11.2013 eigeninitiativ vor, die Intention in sich zu tragen, evangelisch getauft zu werden und dazu einen regelmäßigen Taufunterricht besuchen zu wollen.
Schließlich übermittelte die Diakonie dem Bundesverwaltungsgericht am 04.06.2014 proaktiv eine Stellungnahme, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig am Taufunterricht teilgenommen habe und am XXXX durch Pfarrer XXXX des Evangelischen Pfarramtes XXXX getauft worden sei, er seinen Glauben offizielle auslebe, seine Konversion öffentlich in Printmedien sowie auf Internetplattformen abrufbar sei und er bei einer Rückkehr nach Marokko aufgrund der Konversion staatliche Verfolgung und Verfolgung durch private Dritte sowie eine gesellschaftliche Ächtung und Ausge-grenztheit fürchte, sodass aufgrund der Situation der Konvertiten in Marokko die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK für ihn zutreffe würde bzw. ihm zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müsse.
In der mündlichen Verhandlung (12.06.2014) brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich taufen habe lassen, weil die Bevölkerung in Marokko Gott nicht ehre, sondern nur den König. Auch der Vorfall mit seinem Cousin habe ihn gestört. Hier habe er gesehen, dass alles andere anders laufe und daher habe er sich entschlossen, zum Christentum zu wechseln.
In der Stellungnahme vom 18.06.2014 zu den Länderfeststellungen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Angaben vom 04.06.2014 und hob unter Verweis auf entsprechende Berichtslagen hervor, dass die öffentliche Religionsausübung für Konvertiten in Marokko stark eingeschränkt und es für den Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht möglich sei, seinen Glauben wie in Österreich zu leben, ohne dort Opfer von staatlichen und privaten Repressalien zu werden.
Zudem wurde im Schriftsatz neuerlich auf die Publizität der Konversion des Beschwerdeführers aufgrund entsprechender medialer Präsenz verwiesen.
Was diesen, ebenfalls erst im Beschwerdefahren erstmalig vorgebrachten (subjektiven) Nachfluchtgrund anbelangt wird vom erkennenden Richter zunächst auf die folgenden (öffentlichen), mit den verfahrensgegenständlichen Länderfeststellungen im Einklang befindlichen Berichtslagen hingewiesen:
Laut einem Bericht der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) leben in Marokko schätzungsweise 30 000 Christen (0,1 % der Bewohner). 24.000 römisch katholische Christen sind demnach in rund 40 Gemeinden organisiert, die zu den Erzbistümern Rabat und Tanger gehören. Weitere 6000 Christen sind russisch-orthodox oder protestantisch. In Marokko (wie im ganzen Maghreb) gibt es heute keine traditionelle christliche Bevölkerung mehr, obwohl der Kirchenvater Augustin aus der Region stammte (Tipasa, heutiges Algerien). In Marokko sind Christen heute hauptsächlich Ausländer, darunter Arbeitsmigranten und Expats aus aller Welt, Flüchtlinge aus Schwarzafrika oder Europäer, die nach dem Ende der Kolonialzeit in Marokko geblieben sind bzw. deren Nachfahren. Es gibt über 30 Kirchen in Marokko, allerdings ist das Läuten von Kirchenglocken untersagt. Einige Kirchen wurden in Kulturzentren umgewandelt (Casablanca). Konversion vom Islam zum Christentum ist in Marokko verboten, auch Mission oder das Verteilen von Bibeln stehen unter Strafe. Die Zahl der zum Christentum konvertierten Marokkaner ist daher unbekannt (Quelle: http://liportal.giz.de/marokko/gesellschaft/,[Zugriff 03.11.2014]).
Das Institut für Islamfragen der Evangelischen Allianz in Deutschland, Österreich und der Schweiz konstatiert zur Lage der Minderheiten im Nahen Osten das Nachfolgende: "Auch das Christentum stellt zahlenmäßig heute eine kleine Minderheit in Nordafrika und dem Nahen Osten dar; in einigen Regionen wie Saudi-Arabien oder dem Jemen, die vor dem Aufkommen des Islam eine große christliche Gemeinschaft besaßen, gibt es offiziell keinerlei einheimische Christen oder Kirchen. Insgesamt haben die etablierten evangelischen, katholischen und orthodoxen Kirchen der Region Rückgänge zu verzeichnen, während die Zahl der gleichzeitigen Neugründungen unabhängiger christlicher Hauskirchen (aufgrund des Verfolgungsdrucks nicht selten im Untergrund) in manchen Ländern beständig zunimmt. Einige dieser Hauskirchen (wie etwa in Marokko) werden stillschweigend geduldet, andere (wie etwa in Iran) treffen sich unter Lebensgefahr. (Quelle: http://www.islaminstitut.de /Artikelanzeige.41+M558e508b239.0.html [Zugriff 03.11.2014]).
Nach einem Bericht des Berliner Gebetskreises "verfolgte Kirche" vom 07.02.2014 wurde das Urteil gegen einen marokkanischen Konvertiten zum Christentum, der wegen "Evangelisieren" zu einer Haftstrafe von 30 Monaten verurteilt worden war, aufgehoben und der Marokkaner wurde freigesprochen (Quelle: http://gebetskreis.wordpress. com/2014/02/07/marokko-urteil-gegen-christen-aufgehoben/ [Zugriff 03.11.2014]).
Aus den oben unter Punkt II. 1.3. dargestellten Länderfeststellungen ergibt sich darüber hinaus, dass Marokko nach der Verfassungsreform ein islamischer Staat geblieben ist, in dem aber der Artikel "Der Islam ist Staatsreligion, der Staat garantiert allen die freie Ausübung der Religion" weiterhin festen Bestand hat. Marokko hält viel auf seine traditionelle religiöse Toleranz gegenüber andersgläubigen Ausländern. Die Konversion eines Muslims zum christlichen Glauben ist nach islamischen Geboten unzulässig (Apostasie) und wird als große Schande betrachtet. Bei Bekanntwerden der Konversion ist daher mit drastischen gesellschaftlichen Nachteilen zu rechnen. Einen Zwang zur Offenlegung gibt es allerdings nicht, Religionszugehörigkeiten werden auch nicht öffentlich registriert. Offiziell gibt es somit keine marokkanischen Christen.
2.1.10.2.1. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat aufgrund eines subjektiven Nachfluchtgrundes beruht vor dem Hintergrund der vorangestellten Ausführungen im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
In der Zusammenschau dieser Berichtslagen zeigt sich, dass eine öffentlich bekannt gemachte Apostasie in Marokko zwar mit nicht unerheblichen Problemen behaftet ist, in Marokko dennoch ein gewisses Maß an gesellschaftliche Toleranz für Andersgläubige angesichts rund 30.000 in Marokko lebender Christen und rund 30 bestehenden Kirchen zu verzeichnen ist.
Die Aufhebung des oben angeführten Urteils indiziert zudem eine Toleranzsteigerung gegenüber Christen bzw. Konvertiten.
Hinzu kommt, dass es keinen Zwang zur Offenlegung und keine öffentliche Registrierung der Religionszugehörigkeit gibt.
Aus den Länderfeststellungen und den darüber hinausgehenden Recherchen des Bundesverwaltungsgerichtes können zudem keinerlei stichhaltige Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die marokkanischen Behörden gezielte Maßnahmen zur Ausforschung von Konvertiten - weder im Inland noch im Ausland - installiert hätten. Verfolgungshandlungen solcherart wurden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer vermochte darüber hinaus im gesamten Beschwerdeverfahren keine näher konkretisierten bzw. substantiierten Argumente und Fluchtgründe darzutun, warum gerade ihm in seiner individuellen Situation im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner - in Österreich vollzogenen - Konversion drohe.
Eine Glaubhaftmachung im Sinne eines Nachweises der Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund der Konversion kann den Vorbringen des Beschwerdeführers im gerichtlichen Verfahren vom erkennenden Richter nicht abgewonnen werden (vgl. VwGH 29.5.2006, 2005/17/0252).
Vielmehr verwies der Beschwerdeführer auf allgemeine Ausführungen in den Länderberichten und sonstigen Berichtslagen, ohne jedoch sich für ihn daraus ergebende, konkretisierte und individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft vorzubringen.
Darüber hinaus ist in diesem Kontext festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar den Formalakt der Taufe absolviert und er sohin zweifellos gewisse Kenntnisse des christlichen Glaubens besitzt, er aber - trotz der Zulässigkeit in Österreich - nicht missionierend tätig war bzw. er keine Intentionen vorgebracht hat, in Marokko missionieren oder dort irgendwelche andere, außenwirksame religiöse Aktivitäten setzen zu wollen, die ihn in den Fokus staatlicher Behörden stellen könnten. Ein für die Erlangung des Taufscheines hinausgehendes und gesteigertes religiöses Engagement wurde nicht dargetan.
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass die Vorlage eines Taufscheines alleine die Verwirklichung des Tatbestandes der Apostasie nicht ausreichend darzulegen vermag, zumal der Vollzug des Glaubensabfalls einen ernsthaften, inneren und stabilen Glaubenswechsel voraussetzt (vgl. VwGH 29.6.2011, U 160/11-7).
Insofern mag es auch dahingestellt bleiben, ob die formale Taufe lediglich zu dem Zweck erfolgte, um im Asylverfahren eine privilegierte Ausgangssituation zu erlangen oder ob sie tatsächlich Ausdruck einer tiefen und echten religiösen Überzeugung war.
Gegen letzteres spricht jedenfalls die Aussage anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach die Beweggründe für die Taufe darin liegen, dass die Bevölkerung in Marokko nicht Gott, sondern nur den König ehren würde, der Vorfall mit dem Cousin den Beschwerdeführer gestört habe und er hier gesehen habe, dass alles andere anders läuft und er sich daher entschlossen habe, zum Christentum zu wechseln.
Der Beschwerdeführer hat - wie oben ausgeführt - keine Verfolgung aufgrund seiner Konversion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft machen können und darüber hinaus traten auch im gesamten gerichtlichen Beschwerdeverfahren keine stichhaltigen Anhaltspunkte hervor, wonach der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko dort der realen Gefahr einer asylrelevanten oder sonstigen Verfolgung ausgesetzt wäre.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungs-gericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A) I.:
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte bzw. die maßgebliche Wahrscheinlichkeit für die Gefahr einer Verfolgung im Heimatstaat aufgrund der Konversion in Österreich nicht vorliegt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Marokko aus wegen mangelnder Arbeitsmöglichkeiten, ist festzuhalten, dass in allgemein schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
Zur behaupteten Verfolgung durch den Bruder des Verkehrsunfallopfers ist zu konstatieren, dass - selbst bei Wahrunterstellung der Behauptung - sich weder in den Länderfeststellungen noch im gesamten Ermittlungsverfahren ein entsprechender Hinweis dafür findet, dass der marokkanische Staat bzw. die marokkanischen Sicherheitsbehörden nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, den Beschwerdeführer, von dem Bruder des Verkehrsunfallopfers ausgehenden Handlungen mit Verfolgungscharakter zu schützen. Zudem würden innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen. Insofern kann dieser Behauptung keine Asylrelevanz zugesonnen werden (vgl. VwGH 21.9.2000, 98/20/0434; VfGH 3.9.2009, U 591/08).
Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen bezüglich des Bedrohungsszenarios - wie oben ausgeführt - im Beschwerdeverfahren weiter gesteigert und diese daher nicht glaubhaft ist (vgl. VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).
Schließlich bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Vorbringen hinsichtlich der in Österreich vollzogenen Konversion - und den sich allenfalls daraus ergebenden subjektiven Nachfluchtgrund - keine stichhaltigen Anhaltspunkte in das gerichtliche Beschwerdeverfahren einbringen konnte, dass ihm im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Auch konnte - wie oben in der Beweiswürdigung ausgeführt - auch aus der sonstigen Aktenlage eine solche nicht entnommen werden.
Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Marokko relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre.
Dabei verkennt der erkennende Richter in Ansehung der Ausführungen in den Länderfeststellungen zur Situation der Konvertiten in Marokko nicht, dass der Beschwerdeführer unter der gesetzten Annahme, dass seine in Österreich vollzogene Konversion auch in Marokko öffentlich bekannt werden würde, in eine mit nicht unerheblichen Problemen behaftete Lebenssituation geraten könnte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist jedoch unter einer realen Gefahr eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Heimatstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573). Die bloße Möglichkeit einer der EMRK widersprechenden Behandlung genügt nicht (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011) und es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Zudem müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person in ihrer individuellen Situation einer derartigen Gefahr ausgesetzt sei. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu schützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen, das Überleben im Herkunftsstaat gefährdenden Situationen zu geben (vgl. AsylGH 11.2.2013, D9 432.395-1/2013).
Wie oben beweiswürdigend ausgeführt hat der Beschwerdeführer keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Konversion glaubhaft machen können und es sind auch im gesamten gerichtlichen Beschwerdeverfahren keine stichhaltigen Anhaltspunkte diesbezüglich hervorgekommen.
Weiters kann nicht angenommen werden, dass der volljährige, gesunde, arbeitsfähige, über eine gute Schulbildung und zusätzlich über Familienanschluss verfügende Beschwerdeführer, der bereits vor seiner Ausreise aus Marokko ein Einkommen erzielen und für seinen Unterhalts sorgen konnte, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Marokko ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Daran vermag auch die Tatsache einer in Österreich vollzogenen Konversion ebenfalls nichts zu ändern.
3.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr. 60/1974 gilt.
3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
3.4.3. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat zwar einen 20 Unterrichtseinheiten (á 45 Minuten) umfassenden Deutschkurs besucht, seine angeeigneten Deutschkenntnisse sind, wie vom erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung festgestellt, von marginaler Ausprägung. Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch öffentliche Zuwendungen aus der Grundversorgung. Er besuchte in der Evangelischen Pfarrgemeinde XXXX 19 Taufunterrichtseinheiten, wurde am XXXX getauft und erhielt von 46 Personen der genannten Pfarrgemeinde eine Unterstützungserklärung. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor. Vielmehr hat der Beschwerdeführer die Existenz derartiger Personen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich verneint. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der (nach eigenen Angaben) am 28.08.2011 illegal eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.
Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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