BVwG G302 2009698-1

G302 2009698-1Federal Administrative CourtNov 5, 2014

Regest

Dienstverhältnis, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör, Versicherungspflicht

Full text

BVwG G302 2009698-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G302.2009698.1.00

Spruch

G302 2009698-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXXGmbH, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 29.05.2009, AZ 3 MVBW 39/2009, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Im Zuge einer Kontrollmitteilung der Finanzverwaltung, Zollamt Villach, hat die Kärntner Gebietskrankenkasse davon Kenntnis erlangt, dass die XXXX GmbH, XXXX (im Folgenden: BF), Frau XXXX, VSNR: XXXX, und Herrn XXXX, VSNR: XXXX, beschäftigt habe, diese aber nicht zur Pflichtversicherung in der Vollversicherung gem. § 4 Abs. 1 ASVG und Arbeitslosenversicherung gem. § 1 Abs. 1 lit. a AlVG als Dienstnehmer gemeldet habe und die ausbezahlten Bezüge nicht der Beitragspflicht unterworfen worden seien.

2. Mit Schreiben vom 11.08.2008 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung der BF die Ausstellung eines Bescheides beantragt.

3. Mit Bescheid AZ 3 MVBW 39/2009 der Kärntner GKK vom 29.05.2009 wurde ausgesprochen, dass Frau XXXX, VSNR: XXXX, wohnhaft in XXXX, und Herr XXXX, VSNR XXXX, wohnhaft in XXXX, hinsichtlich ihrer Beschäftigungsverhältnisse zur BF als Dienstnehmer in der Zeit vom 17.12.2005 bis 13.01.2006 bzw. 17.07.2005 bis 21.12.2005, gem. § 4 Abs. 2 ASVG der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gem. § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gem. § 1 Abs. 1 lit a AIVG unterliegen würden. Die Fälligkeit der Beiträge sei gemäß § 58 ASVG bereits eingetreten.

3.1. Aus einer von Herrn XXXX unterschriftlich bestätigten Niederschrift vom 12.12.2005, sowie einer gesonderten handschriftlichen Stellungnahme vom 03.09.2008 gehe unzweifelhaft hervor, dass Herr XXXX in der Zeit vom 17.07.2005 bis 21.12.2005 für die Erledigung von Behördenwegen und Büroarbeiten sowie Dolmetschertätigkeiten im "Hotel XXXX" der BF beschäftigt gewesen sei. Als Entlohnung wären für die Sommersaison EUR 500,-- und für die Wintersaison EUR 1.000,-- jeweils pro Monat in Aussicht gestellt worden, jedoch habe Herr XXXX diese Beträge nicht ausbezahlt erhalten.

3.2. Weiters sei dem Strafantrag zu entnehmen, dass Frau XXXX vom 17.12.2005 bis 13.01.2006 täglich jeweils 16 bis 18 Stunden mit diversen Küchenarbeiten wie z.B. Zubereitung von Suppen sowie dem Reinigen und Bügeln der Wäsche und dem Aufräumen der Hotelzimmer bei der BF beschäftigt gewesen sei. Als Entlohnung wären EUR 500,-- monatlich in Aussicht gestellt worden, jedoch habe Frau XXXX gemeinsam mit ihrem Ehegatten XXXX nur EUR 1.390,-- Lohn für den Zeitraum vom 17.12.2005 bis 13.01.2006 erhalten. Insgesamt hätten beide angegeben, 1.080 Arbeitsstunden gemeinsam für die BF geleistet zu haben.

Die im Spruch genannten Personen seien bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten an den von der BF vorgesehenen Arbeitsort gebunden gewesen. Einerseits hätten die Küchenhilfstätigkeiten, die Reinigung der Hotelwäsche und die Betreuung der Gästezimmer ausschließlich in den Räumlichkeiten des Hotels XXXX stattgefunden, andererseits seien die von Herrn XXXX erbrachten Dolmetschertätigkeiten einschließlich der Büroarbeit ebenso ortsgebunden.

Auch zeitlich seien die Versicherten durch die Vorgaben der Dienstgeberin bzw. durch den von dieser vorgegebenen organisatorischen Ablauf daran gebunden gewesen, ihre Leistungen zu bestimmten Zeiten zu erbringen. Unzweifelhaft ergebe sich zudem, dass Frau XXXX über ihre Zeit nicht frei disponieren habe können und über ihre Arbeitskraft durch die zeitliche und örtliche Bindung von 16 bis 18 Stunden eine ausschließliche Beanspruchung der Arbeitskraft darstelle. Aufgrund der von Herrn XXXX angegebenen geleisteten Gesamtstundenanzahl sei zudem auch bei ihm auf eine ausschließliche Beanspruchung der Arbeitskraft zu schließen gewesen.

Die Dienstnehmer seien verpflichtet gewesen, ihre Tätigkeiten persönlich durchzuführen. Eine Vertretungsmöglichkeit sei offensichtlich nicht vorgesehen gewesen, da dies weder tatsächlich geübt noch behauptet worden sei.

Darüber hinaus seien Frau XXXX und Herr XXXX auch hinsichtlich ihres arbeitsbezogenen Verhaltens jedenfalls weisungsgebunden gewesen, zumal beide Weisungen von Herrn XXXX zu befolgen gehabt hätten und in weiterer Folge auch unter dessen Kontrolle gestanden seien.

Aufgrund des oben Dargestellten sei zweifelsfrei erkennbar, dass Herr XXXX, VSNR XXXX, und Frau XXXX, VSNR XXXX, in der Zeit vom 17.12.2005 bis 13.01.2006 bzw. vom 17.07.2005 bis 21.12.2005 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt tätig gewesen seien. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung der BF fristgerecht einen mit 17.07.2009 datierten und am 20.07.2009 eingebrachten - nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden - Einspruch.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Bescheid unbegründet sei. Die belangte Behörde habe kein eigenes Ermittlungsverfahren durchgeführt, keine Beweise aufgenommen, sondern einen Bescheid lediglich auf Grund widersprüchlicher und ungeklärter Behauptungen erlassen, ohne diese auf deren Richtigkeit zu überprüfen.

Das Verfahren sei derart mangelhaft, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Rechtssache nicht möglich sei.

Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid lediglich auf Grund eines Strafantrages der Finanzverwaltung Zollamt Villach, Außenstelle XXXX, erlassen, wobei die belangte Gebietskrankenkasse es unterlassen habe, den Strafantrag objektiv auf seine Richtigkeit zu überprüfen.

Die belangte Gebietskrankenkasse habe auch keine Rücksicht darauf genommen, dass die auf Grund dieses Sachverhaltes ergangenen Strafbescheide sowohl seitens der Bezirkshauptmannschaft als auch des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten nach Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Gänze aufgehoben worden seien.

Hätte die belangte Gebietskrankenkasse eine objektive Überprüfung vorgenommen, hätte sie erkannt, dass diese Vorwürfe im Wesentlichen auf einem lediglich in Kopie vorliegenden, dem XXXX zugeschriebenen Schreiben (wobei die Handschrift auf diesem kopierten Schreiben mit der Handschrift des XXXX nicht ident sei) beruhen würden, welches in sich widersprüchlich sei und andererseits gerade von XXXX wiederum als unrichtig (ebenso schriftlich) widerrufen worden sei.

Bei objektiver Prüfung hätte die belangte Behörde auch erkennen müssen, dass dem Strafantrag - nahezu grobfahrlässig - schlampige Erhebungen der Finanzverwaltung zugrunde liegen würden. Diese habe weder genaue Daten (Geburtsdaten) noch die Nationalität der angeblichen Auskunftspersonen bzw. Zeugen aufgenommen und habe nicht einmal die Adressen dieser Personen, die nur vorübergehend im Hotel XXXX anwesend gewesen seien, aufgeschrieben und notiert.

Die belangte Behörde habe nicht einmal in die Identitätsdokumente wie Reisepass oder Personalausweis Einsicht genommen oder Kopien angefertigt. Abgesehen davon, dass die Identität dieser Personen unklar sei, sei auch die Staatsbürgerschaft der befragten Personen zweifelhaft.

Es seien keinerlei Feststellungen über Betriebszeiten, Arbeitszeiten, Entgelt usw. getroffen worden. Der angefochtene Kassenbescheid sei derart nebulos, dass er mit Nichtigkeit behaftet sei.

Dazu komme weiters, dass die Finanzverwaltung Villach insbesondere auch die nicht der deutschen Sprache mächtigen Personen ohne Dolmetscher einvernommen habe, sodass auch deshalb die Richtigkeit der Angaben in Zweifel zu ziehen sei.

Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Hotelbetrieb erst am 21.12.2005 aufgenommen worden sei und die ersten Gäste erst nach diesem Zeitraum erschienen seien, sodass schon allein deshalb keine entsprechenden Arbeitstätigkeiten angefallen und daher auch keine entsprechenden regelmäßigen Tätigkeiten angefallen seien. Es habe daher auch überhaupt kein Bedarf an der Einstellung von unselbständigen Beschäftigten bestanden.

Die belangte Kassenbehörde habe weiters übersehen, dass XXXX über einen eigenen Gewerbeschein verfügt habe, im Rahmen dessen er als selbständiger Dolmetscher zeitweise Dolmetschtätigkeiten ausgeführt habe, für die er unmittelbar nach Erbringung der Tätigkeit auch sein Werkentgelt erhalten habe.

XXXX habe durch seine selbstständige unternehmerische Tätigkeit als Dolmetscher kein unselbständiges Beschäftigungsverhältnis benötigt und es sei auch kein Bedarf hierfür vorhanden gewesen.

Die belangte Kassenbehörde habe aber auch nicht geprüft, ob die sonstigen Voraussetzungen für eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorgelegen seien. Schon allein auf Grund der angeführten Tätigkeiten des XXXX, konkret die Erledigung von Behördenwegen, Dolmetschertätigkeiten, die grundsätzlich keine regelmäßigen zu bestimmten Arbeitszeiten ausübenden Tätigkeiten darstellen würden, hätte die belangte Behörde bereits zu dem Ergebnis kommen müssen, dass XXXX diese Tätigkeiten als selbständiger Unternehmer ausgeführt habe, zumal XXXX auch einen entsprechenden Gewerbeschein eben zur Ausübung dieser Tätigkeiten erhalten habe.

Bei einem Arbeitsverhältnis oder einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG hätte XXXX kein Gewerbe anmelden müssen. Aber auch die weiteren für das Vorliegen eines unselbständigen Beschäftigungsverhältnisses unabdingbaren Voraussetzungen würden bei diesem nicht vorliegen. So sei XXXX in die Organisation der BF nicht eingeordnet gewesen. Die BF habe ihren Geschäftsbetrieb nachweislich erst am 21.12.2005 aufgenommen.

XXXX habe seinen eigenen Angaben nach einen Betrag von Euro XXXX,-- von XXXX erhalten (was in der handschriftlichen von XXXX geschriebenen Stellungnahme vom 10.10.2006 wiederum bestritten werde), dieser Betrag entspreche auch nicht dem Entgelt eines unselbständigen Beschäftigungsverhältnisses.

Auch habe XXXX in keinem Weisungsverhältnis zur BF gestanden, wobei die belangte Kassenbehörde vollkommen außer Acht gelassen habe, dass er mit seiner Lebensgefährtin und deren XXXX-jährigen Sohn bis zur Eröffnung des Hotelbetriebes im Hotel gewohnt habe.

Die belangte Kassenbehörde habe weiters außer Acht gelassen, dass XXXX, der auch bereits im Ausland einschlägig vorbestraft sei, den Geschäftsführer der BF bedroht habe, woraus auch ersichtlich sei, dass es massive Auseinandersetzungen zwischen XXXX und den Geschäftsführern der BF gegeben habe, sodass XXXX ein Motiv gehabt hätte, der BF durch falsche Angaben Schaden zuzufügen.

Die belangte Behörde habe auch übergangen, dass die Beamten der Finanzverwaltung Zollamt Villach offensichtlich massiv auf XXXX Einfluss genommen hätten, um ihm zu belastenden Aussagen zu motivieren.

So sei in der dem XXXX zugeschriebenen handschriftlichen Stellungnahme vom 10.01.2006 ausdrücklich angeführt: "Sie helfen mir an mein Geld zu kommen und ich helfe Euch, die Bande zu bekommen."

Auch daraus sei ersichtlich, dass XXXX offensichtlich Versprechungen bzw. Zusagen gemacht worden seien, ihm Vermögensvorteile zukommen zu lassen, die diesen dazu bewegt hätten, die BF durch unbegründete und offensichtlich wahrheitswidrige Behauptungen zu belasten. Auch vor diesem Hintergrund sei der Wahrheitsgehalt der dem XXXX zugeschriebenen Angaben sowie auch seiner niederschriftlichen Angaben in Zweifel zu ziehen.

Ebenso verhalte es sich mit dem der XXXX zugeschriebenen Beschäftigungsverhältnis. XXXX sei nie bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen. XXXX sei lediglich ihrem Ehegatten nachgereist und erst am 31.12.2005 angekommen, um im Hotel XXXX den 25-jährigen Hochzeitstag am 09.01.2006 gemeinsam mit ihrem Ehegatten zu feiern. Ihr Ehegatte habe bei der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen und sei auch ordnungsgemäß am 22.12.2005 zur Sozialversicherung angemeldet worden.

XXXX habe am 17.12.2005 keine Arbeiten bei der Beschwerdeführerin ausführen können, da sie zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht im Hotel anwesend gewesen sei, während andererseits zu diesem Zeitpunkt auch keinerlei Küchenarbeiten angefallen seien, da noch gar keine Gäste vorhanden gewesen seien. Die ersten Gäste seien am 27.12. bzw. 28.12.2005 im Hotel XXXX angekommen. Es habe keine Notwendigkeit zur Einstellung einer unselbständigen Beschäftigten für Küchenarbeiten bestanden, zumal keine Küchenarbeiten angefallen seien. Ebenso seien keinerlei Arbeiten wie Reinigung, Bügeln und Aufräumen von Hotelzimmern angefallen, zumal noch keine Gäste anwesend gewesen seien. Auch ein Tätigkeitsausmaß von 9 bis 12 Stunden sei in einem Hotel ohne Hotelbetrieb unrealistisch und nicht nachvollziehbar.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass tatsächlich keine unselbständigen Beschäftigungsverhältnisse vorliegen. Der angefochtene Bescheid sei insgesamt mangelhaft, nicht nachvollziehbar und unbegründet.

5. Einlangend mit 06.08.2009 wurde seitens der Kärntner Gebietskrankenkasse ein mit 03.08.2009 datierter Vorlagebericht übermittelt.

Die Kärntner Gebietskrankenkasse habe im Zuge der Betrachtung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse die Rechtsüberzeugung gewonnen, dass Herr XXXX seine Tätigkeit tatsächlich nicht als Selbständiger gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, sondern in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gem. § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AIVG ausgeübt habe. Auch betreffend Frau XXXX sei bei Betrachtung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse von einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AIVG auszugehen.

Die behauptete selbständige Tätigkeit des Herrn XXXX bzw. das behauptete Nichtvorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses von Frau XXXX schließe aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht insofern eine Pflichtversicherung nicht aus, als gem. § 539a ASVG für die Beurteilung von Sachverhalten der wahre wirtschaftliche Gehalt nach diesem Bundesgesetz maßgebend sei. Die Dienstgeberin sei über die Rechtsansicht der Kärntner Gebietskrankenkasse aufgeklärt und angehalten worden, die Meldungen rechtskonform zu erstatten.

Die Behauptung der BF, dass die von Herrn XXXX erbrachten Tätigkeiten, unter anderem Büroarbeit, Erledigung von Behördenwegen, Dolmetschertätigkeiten, im Rahmen einer Selbständigkeit erbracht worden seien, könne nicht nachvollzogen werden. Es möge zwar zutreffen, dass der genannte Versicherte über eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Dolmetscher" verfüge, jedoch sei angemerkt, dass das Vorhandensein eines Gewerbescheins laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.11.2001, ZI. 2001/18/0129 ein Dienstverhältnis nicht jedenfalls ausschließe, da ein Gewerbeschein allein nur die Berechtigung ausdrücke, eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auszuüben. Dies bedeute aber auf gar keinen Fall, dass der Gewerbescheininhaber unabhängig von der tatsächlichen Gestaltung der Tätigkeit auf jeden Fall eine selbständige Tätigkeit ausübe, sondern es sei der Einzelfall zu beurteilen. Des Weiteren scheine es doch verwunderlich, dass die BF keinen Werkvertrag vorlegen habe können, zumal diese selbst im Einspruch vom 20.07.2009 vorgebracht habe, dass Herr XXXX als selbständiger Dolmetscher zeitweise diese Tätigkeit ausgeübt und dafür ein Werkentgelt erhalten habe.

Grundsätzlich begründe nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Werkvertrag ein Zielschuldverhältnis, wobei die vertragliche Verpflichtung darin bestehe, einen genau umrissen Erfolg grundsätzlich zu einem bestimmten Termin zu erbringen. Wesentliches Merkmal sei dabei, dass mit dem Eintritt des Erfolges das Vertragsverhältnis ende. Im gegenständlichen Fall sei nicht von einer selbständigen Beschäftigung bzw. einem Werkvertrag auszugehen, da nicht die Erstellung eines selbständigen in sich geschlossenen Werkes vereinbart worden sei, sondern der BF diverse Tätigkeiten (Büroarbeit, Dolmetschertätigkeit, Erledigung von Behördenwegen) geschuldet worden seien. Worin darin ein zu erbringendes Werk bestehen solle, sei nicht ersichtlich. Vielmehr würden sich die von Herrn XXXX erbrachten Tätigkeiten als eine dauerhafte Leistung darstellen lassen und zu keinem konkretisierten Endprodukt führen. Zudem sei Herr XXXX ausschließlich für die BF tätig gewesen.

Die weitere Behauptung der BF, dass der Hotelbetrieb erst mit 21.12.2005 aufgenommen worden sei und deshalb im Vorfeld keine Notwendigkeit zur Einstellung von unselbständigen Beschäftigten bestanden habe, könne nicht nachvollzogen werden. Zum Einem bestehe der gegenständliche Betrieb bereits seit dem 17.07.2005 und zum Anderem müsse wohl davon ausgegangen werden, dass vor dem Eintreffen der ersten Gäste bereits Arbeiten, insbesondere Reinigungsarbeiten, Vorbereitungsarbeiten in der Küche, Einkäufe, erledigt werden hätten müssen.

Das Vorbringen, dass die Kontrollorgane des Zollamtes Villach massiv Druck auf Herrn XXXX ausgeübt hätten sollen, könne lediglich als eine Schutzbehauptung gewertet werden.

Die weitere Behauptung der BF, dass die Anwesenheit von Frau XXXX lediglich darauf zurückzuführen sei, dass diese ihrem Mann nachgereist sei und keine Beschäftigung ausgeübt habe, könne durch die Niederschriften von Herrn XXXX vom 13.01.2006 sowie Herrn XXXX vom 18.01.2006 eindeutig widerlegt werden. Die oben genannten Personen hätten übereinstimmend zu Protokoll gegeben, dass Frau XXXX seit 17.12.2005 für die BF tätig gewesen sei. Diese habe sämtliche anfallende Tätigkeiten, wie beispielsweise Einkauf, Reinigen und Bügeln der Wäsche, Reinigung der Gästezimmer diverse Küchenarbeit, verrichtet. Dabei habe Frau XXXX 16 bis 18 Stunden täglich gearbeitet. Als Entlohnung seien Euro 500,-- pro Monat in Aussicht gestellt worden. Jedoch habe Frau XXXX gemeinsam mit ihrem Mann lediglich Euro 1.390,-- für den Zeitraum vom 17.12.2005 bis 13.01.2006 für insgesamt 1.080 erbrachte Arbeitsstunden erhalten.

Somit seien die im Spruch genannten Versicherten bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten an den von der Dienstgeberin vorgesehenen Arbeitsort gebunden gewesen. Einerseits hätten die Küchenhilfstätigkeiten, die Reinigung der Hotelwäsche und die Betreuung der Gästezimmer ausschließlich in den Räumlichkeiten der Hotels XXXX stattgefunden, andererseits seien die von Herrn XXXXerbrachten Dolmetschertätigkeiten einschließlich der Büroarbeit ebenso ortsgebunden gewesen.

Die Dienstnehmer seien verpflichtet gewesen, ihre Tätigkeiten persönlich durchzuführen.

Eine Vertretungsmöglichkeit sei offensichtlich nicht vorgesehen gewesen, da dies weder tatsächlich geübt noch behauptet worden sei.

Darüber hinaus seien Frau XXXX und Herr XXXX auch hinsichtlich ihres arbeitsbezogenen Verhaltens jedenfalls weisungsgebunden gewesen, zumal beide Weisungen von Herrn XXXX, Inhaber und handelsrechtlicher Geschäftsführer des Hotel XXXX, zu befolgen gehabt hätten und in weiterer Folge unter dessen Kontrolle gestanden seien. Die im Spruch genannten Personen seien eindeutig als Dienstnehmer zu qualifizieren, da offensichtlich eine Beschäftigung gegen Entgelt in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorliege. Die BF wäre somit verpflichtet gewesen, die bei sich beschäftigten Dienstnehmer vor Arbeitsantritt bei der gesetzlichen Sozialversicherung anzumelden.

Da somit Frau XXXX und Herr XXXX in der tatsächlichen Durchführung ihrer Tätigkeit für die BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt agiert hätten, stellte die Kärntner Gebietskrankenkasse den Antrag, dem Einspruch der BF keine Folge zu geben, sondern den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 29.05.2009, AZ 3 MVBW 39/2009, vielmehr zu bestätigen.

6. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10.08.2009 wurde dem Einspruch der BF, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. XXXX in XXXX, gegen den Bescheid vom 29.5.2009, AZ 3 MVBW 39/2009, gemäß § 412 Abs. 6 ASVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Anlage des Bescheides wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der BF der Vorlagebericht der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 03.08.2009 mit der Aufforderung zur Stellungnahme binnen vier Wochen übermittelt.

7. Der gegenständliche Einspruch (nunmehr: Beschwerde) samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt wurde am 16.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

8. Eine Abfrage des Zentralen Melderegisters ergab, dass Herr XXXX mittlerweile den Familiennamen XXXX führt. Zur leichteren Lesbarkeit des gegenständlichen Beschlusses wird er jedoch in diesem, wie in der angefochtenen Entscheidung, weiterhin mit dem Familiennamen XXXX geführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Landeshauptmannes von Kärnten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Kärntner Gebietskrankenkasse.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

2.2. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.3. Einleitend ist anzuführen, dass es das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Gebietskrankenkasse bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gem. § 357 ASVG jedenfalls auch § 60 AVG Anwendung und war damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte. Als solcher zentraler Verfahrensgrundsatz galt jedenfalls das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs.

Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtet. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 01.01.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, Rz 5ff zu § 360b).

Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erste Linie eine Kontrollinstanz. Das Verwaltungsgericht hat gem. § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Es kann dem VwGVG sowie den einschlägigen Übergangsvorschriften nicht entnommen werden, dass in jenen anhängigen Übergangsfällen, in denen die Gebietskrankenkasse ihre Bescheide unter Teilanwendung der Bestimmungen des AVG erlassen hat, das Bundesverwaltungsgericht, in Abweichung von § 28 VwGVG, hier generell jene Instanz sein sollte, die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des § 60 AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt.

Als Konsequenz dessen findet § 28 VwGVG somit auch auf diese Verfahren Anwendung und sind dessen Kriterien für diese Entscheidung ausschlaggebend.

2.4. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

2.5. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

2.6. Dem Telos des § 60 AVG entsprechend muss die Begründung so gestaltetet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits eine nachprüfbare Kontrolle ermöglicht werden. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 14 zu § 60 mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten hg. Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0115). Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0156, vom 13. Oktober 1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A, und vom 28. Juli 1994, Zl. 90/07/0029).

2.7. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Es liegen Ermittlungslücken vor, welche, wie unten dargelegt, einen hohen Grad an Erheblichkeit aufweisen und Ermittlungsschritte erfordern, die durch die belangte Behörde, welche eine Spezialbehörde ist, rascher und effizienter nachgeholt werden können.

2.7.1. Die belangte Behörde hat im verfahrensgegenständlichen Fall den sozialversicherungsrechtlichen Tatbestand nicht ordnungsgemäß ermittelt und es verabsäumt, die genauen - tatsächlichen - Umstände der von Frau XXXX und Herrn XXXX durchgeführten Tätigkeiten zu ermitteln und ihren Feststellungen zu Grunde zu legen. Die belangte Behörde führt in ihrer Beweiswürdigung an, dass sich ihre getroffenen Feststellungen auf die von der Zollverwaltung geführten niederschriftlichen Einvernahmen stützen würden. Die vier dem Akt inliegenden niederschriftlichen Einvernahmen der Zollverwaltung (Zollamt Villach) von XXXX (12.12.2005), XXXX (18.01.2006), XXXX (10.01.2006) und XXXX (vom 13.01.2006) sind von den Finanzbehörden vorwiegend unter finanzrechtlichen Aspekten durchgeführt worden, Feststellungen hinsichtlich sozialversicherungsrechtlicher Tatbestände wurden in den Einvernahmen der Zollverwaltung nur rudimentär getroffen, diese wären für eine abschließende rechtliche Beurteilung jedoch unabdingbar gewesen. Des Weiteren war Frau XXXX zwar bei der niederschriftlichen Einvernahme ihres Mannes anwesend, wurde jedoch von den Finanzbehörden nicht persönlich einvernommen. Sonstige Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde gehen aus dem Akt nicht hervor.

Die sich offensichtlich anbietenden Beweise, insbesondere die jedenfalls erforderlichen Einvernahmen der verfahrensgegenständlichen Parteien in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht wurden seitens der belangten Behörde nicht aufgenommen. So hätten Frau XXXX und Herr XXXX zu den genauen sozialversicherungsrechtlichen Bedingungen ihrer Tätigkeit befragt werden können, insbesondere hinsichtlich der Bindung an Arbeitszeit und -ort, eigene Betriebsmittel, ob persönliche Arbeitspflicht bestand, ob sie weisungsgebunden waren bzw. ob und welcher Versicherung sie unterlagen. Im Hinblick auf das Kriterium der Weisungs(un)gebundenheit und den Aspekt der Einordnung in die Arbeitsorganisation der BF hätten alle Sachverhaltselemente ermittelt werden müssen, um festzustellen, ob eine Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gem. § 1 Abs. 1 lit. a AIVG für Frau XXXX und Herrn XXXX vorliegt.

2.7.2. Die Argumente der belangten Behörde, welche für das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG sprechen und sich daraus auch die Vollversicherungspflicht für Frau XXXX und Herr XXXX ergebe, können seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auf Basis der Bescheidbegründung, der es an Beweiswürdigung und den fehlenden tatsächlichen Nachweisen mangelt, sowie des Akteninhaltes nicht nachvollzogen und auch nicht nachgeprüft werden.

2.7.3. Aus dem Akteninhalt bzw. aus den Ausführungen der belangten Behörde ist es dem Bundesverwaltungsgericht unmöglich, den vorliegenden Sachverhalt festzustellen und in weiterer Folge rechtlich zu beurteilen.

2.7.4. Auch die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht aus Sicht des erkennenden Richters nicht den Anforderungen an den Umfang der Ermittlungspflichten im Sinne des § 60 AVG, wonach in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. So legte die Kärntner Gebietskrankenkasse in ihrem Vorlagebericht vom 03.08.2009 umfassendere beweiswürdigende Überlegungen als im angefochtenen Bescheid dar. Sie versucht damit - außerhalb des angefochtenen Bescheides - eine notwendige schlüssige Begründung nachzuholen. Die Begründung einer behördlichen Entscheidung, die den Erfordernissen des § 60 AVG zu entsprechen hat, gehört jedoch in den Bescheid und nicht in eine Stellungnahme, z. B. anlässlich einer Aktenvorlage beim Verwaltungsgericht.

Die belangte Behörde hat es daher im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid unterlassen, in einer der nachprüfbaren Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend darzutun, welche beweiswürdigenden Überlegungen sie im Hinblick auf die von ihr getätigten Feststellungen angestellt hat. Eine Erhebung des für eine Gesamtschau erforderlichen Sachverhalts ist diesbezüglich nicht erfolgt, daher ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung für das erkennende Gericht nicht möglich.

2.8. Wenn man vom prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte ausgeht, würde dies im konkreten Fall bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere um die Voraussetzungen der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG beurteilen zu können, sämtliche Erhebungen im konkreten Fall, welche grundsätzlich bereits von der belangten Behörde durchzuführen gewesen wären, selbst zu tätigen hätte.

Als zentrale Voraussetzung für eine reformatorische Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst zu überprüfen, ob der maßgebende Sachverhalt feststeht, was im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Richters nicht gegeben ist; weder wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt noch ergibt sich dieser in einer Zusammenschau aus dem Akteninhalt, vielmehr wären weitere Sachverhaltsermittlungen bzw. mündliche Einvernahmen notwendig.

Ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 28 VwGVG).

Auch davon kann hier nicht gesprochen werden. Zum einen handelt es sich im verfahrensgegenständlichen Fall nicht um bloße Ergänzungen des Sachverhalts. Zum anderen erlaubt, auch aus diesem Grund, eine eigene Sachverhaltsermittlung nicht eine rasche und kostengünstige Verfahrenserledigung. Diesfalls hätte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens eine Einvernahme der Beteiligten nach sozialversicherungsrechtlichen Merkmalen zu erfolgen gehabt.

Im vorliegenden Fall würde somit eine meritorische Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen geeigneten Ermittlungsschritte durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, sofern überhaupt möglich, - wie bereits erwähnt - nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das, diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten bzw. deren Nachweis in der Bescheidbegründung im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten.

2.9. Des Weiteren wurde im erstinstanzlichen Verfahren das Recht auf Parteiengehör der BF verletzt, da diese erst im Rechtsmittelverfahren vor der belangten Behörde erstmalig die Gelegenheit erhalten hat, zu den "Feststellungen" der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Der BF wurde auf diese Weise die Möglichkeit vorenthalten, zu Ermittlungsergebnissen vor der Bescheiderlassung Stellung zu beziehen. An die BF ist vor Bescheiderlassung offensichtlich weder eine Aufforderung zur Stellungnahme noch eine anderweitige Information ergangen. Auf Grund dieser fehlenden Transparenz ist es für die BF kaum möglich, den Bescheid mit einer begründeten Beschwerde zu bekämpfen. Im gegenständlichen Verfahren ist somit die Wahrung des Parteiengehörs mangelhaft geblieben, die belangte Behörde hat die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nicht eingehalten. Die Beweiswürdigung darf erst nach Aufnahme aller Beweise erfolgen, wozu auch die Stellungnahme der Partei im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs gehört (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 19 zu § 45 mwN). Der Partei ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die mangelhafte Wahrung des Parteiengehörs ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der als Basis für die Entscheidung herangezogenen Ergebnisse der Beweisaufnahme. Dazu gehören etwa Urkunden und der Inhalt von Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten. Andernfalls verletzt die belangte Behörde den Grundsatz, dass es in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren keine geheimen, also keine Beweismittel geben darf, die der Partei nicht zugänglich gemacht worden sind. Das Parteiengehör ist jedenfalls vor der Entscheidung der Behörde zu gewähren. Es genügt folglich nicht, dass der maßgebliche Sachverhalt der Partei in irgendeiner Weise bekannt wird, sondern dieser prozessuale Vorgang hat derart zu erfolgen, dass der Partei seine verfahrensrechtliche Bedeutung zu Bewusstsein gebracht und ihr gleichzeitig die Möglichkeit zur Vorbereitung, Überlegung und entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme geboten wird. Daraus folgt auch, dass Parteiengehör nicht nur vor der Erlassung des Bescheides, sondern so zeitgerecht zu gewähren ist, dass die Partei auch faktisch noch in der Lage ist, zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beizutragen. Das Parteiengehör ist verletzt, wenn die Partei von den Feststellungen der Behörde erst so spät in Kenntnis gesetzt wird, dass sie sich dazu nicht mehr konkret äußern und entsprechende Beweismittel anbieten kann. (vgl. VwGH 23.11.1976, 2086/76; VwGH 25.02.2004, 2002/03/0273; VwGH 17.06.2004, 2003/03/0157; VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003; VwGH 22.01.2003, 2002/08/0034; vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz II, Rz 27, 28 zu § 45 und Rz 17 zu § 46). Die Anforderungen an die Art und Weise, wie die Behörde Parteiengehör einzuräumen hat, ist im Erkenntnis des VwGH vom 05.09.1995, 95/08/0002, prägnant zusammengefasst.

Der Entscheidung der belangten Behörde dürfen nur jene Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Partei in diesem Verfahren auch im Rahmen des Parteiengehörs äußern konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 30 zu § 45 mwN). Ohne diesen Verfahrensschritt, also die Einholung und Berücksichtigung einer allfälligen Stellungnahme, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt feststellte.

Als Prozessgrundrecht soll dieses Mitwirkungsrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Partei haben. Ohne Gewährung von Parteiengehör kann nach VwSlg 206A/147 nicht von einem Ermittlungsverfahren iSd AVG gesprochen werden.

Aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt ergibt sich, dass der BF im vorangegangen behördlichen Verfahren vor Erlassung des Bescheides kein Parteiengehör mit der Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurde und es dazu auch zu keiner weiteren Einvernahme der BF gekommen ist. Es hätte jedenfalls im Sinne des AVG einer Konfrontation der Partei mit dem amtswegig zu ermittelnden bzw. ermittelten Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln vor Bescheiderlassung bedurft.

Wäre im gegenständlichen Verfahren der BF das Parteiengehör vor der Erlassung des Bescheides rechtskonform gewährt worden, so hätten die seitens der BF nach Bescheiderlassung urgierten Ungereimtheiten und Mängel bereits im Vorfeld zeitgerecht geklärt bzw. beseitigt werden können.

Die belangte Behörde hat damit gegen das im Verwaltungsverfahren geltende "Überraschungsverbot" verstoßen. Für die BF war weder aus dem vorangegangenen Verfahren noch aus dem Inhalt des Bescheides nachvollziehbar, auf welchen konkreten Sachverhalt die Gebietskrankenkasse ihre rechtliche Beurteilung stützt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet das Überraschungsverbot, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen darf, die den Parteien nicht bekannt waren (vgl. VwGH vom 23.02.1993, Zl. 91/08/0142, mwN, vom 03.05.2005, Zl. 2002/18/0053 und vom 16.10.2003, Zl. 2002/07/0027; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Manz 9. Auflage, Rz 268 mwN).

Im weiteren Verfahren ist es der BF von der belangten Behörde im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs zu ermöglichen, vom Ergebnis bisheriger Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen und schon im Bescheid auf allfällige substantiierte Einwendungen sachgerecht einzugehen.

2.10. Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN).

2.11. Die Kärntner Gebietskrankenkasse würde durch ihre Verfahrensführung und diesen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.

Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den der Kärntner Gebietskrankenkasse für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensführung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, hier mit einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis verbunden wäre.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich somit in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.

Der gesamte gegenständliche Bescheid erweist sich aufgrund fehlender Feststellungen, fehlendem Parteiengehör, fehlender Beweiswürdigung und fehlender tatsächlicher Nachweise als für das Bundesverwaltungsgericht weder nachvollziehbar noch nachprüfbar. Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht demnach nicht den Anforderungen an den Umfang der Ermittlungspflichten im Sinne des § 60 AVG und wird sich die belangte Behörde in der Folge mit den aufgezeigten Mängeln auseinanderzusetzen haben.

2.12. Die belangte Behörde hat im Folgenden jenen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und - nun unter "Vollanwendung" des AVG (Art I Abs. 2 Z 1 EGVG) - auch im Bescheid transparent darzustellen, der eine nachprüfende Beurteilung möglich macht. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs der BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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