BVwG W212 2008654-2

W212 2008654-2Federal Administrative CourtNov 4, 2014

Regest

Außerlandesbringung, real risk

Full text

BVwG W212 2008654-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W212.2008654.2.01

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXXalle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2.6.2014, Zlen 1.) 1015871602-14552895, 2.) 1015871406/14552950, 3.) 1015871210/14552925, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer und stellte diese für sich und für ihre Kinder am 22.04.2014 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

2. Eine EURODAC Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführer bereits am 08.01.2014 in Rumänien und am 18.03.2014 in Ungarn jeweils Anträge auf internationalen Schutz stellten.

3. Anlässlich der Erstbefragung am 22.04.2014 durch ein Organ der Polizeiinspektion XXXX gab die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre Kinder an, ihr Herkunftsland verlassen zu haben, nachdem ihr Ehemann und Vater der Kinder vor etwa 1 1/2 Jahren in Afghanistan verschollen sei. Nach einem kurzen Aufenthalt im Iran bei ihrem Bruder seien die Beschwerdeführer schlepperunterstützt über die Türkei auf dem Landweg und mit einem Schlauchboot über unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden. Unterwegs seien sie zwei Mal von der Polizei angehalten worden und hätte die Erstbeschwerdeführerin aus Angst nach Afghanistan abgeschoben zu werden, um Asyl angesucht. Die letzten 1 1/2 bis 2 Monate habe sie in einem unbekannten Land in einem Camp verbracht, wo es eine Einvernahme gegeben habe.

4. Am 24.04.2014 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an Rumänien ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der "Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin-III-VO). Mit Schreiben vom 30.04.2014 antwortete die rumänische Behörde, dass die drei Beschwerdeführer dort am 08.01.2014 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten, welche am 20.02.2014 durch Bescheid abgewiesen worden wären. Danach seien die Beschwerdeführer aus Rumänien verschwunden und nach Ungarn weitergereist. Die rumänischen Behörden hätten einem Wiederaufnahmegesuch der ungarischen Behörden am 02.04.2014 zugestimmt, aber durch die ungarischen Behörden erfahren, dass die Beschwerdeführer zwischenzeitig flüchtig seien, weshalb sich die Überstellungsfrist aus Ungarn auf 18 Monate verlängert habe. Die rumänischen Behörden akzeptierten den österreichischen Wiederaufnahmeantrag gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO.

5. Am 13.05.2014 wurde die Erstbeschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei diese angab, dass ihre Kinder gesund seien, sie selbst leide seit fünf Jahren an Rückenbeschwerden, außerdem habe sie Hämorrhoiden, leide an niedrigem Blutdruck, an einer Hauterkrankung und sei sie fehlsichtig. Sie sei in Österreich in Behandlung und habe auch einen Termin bei einem Psychologen gehabt.

Nach Gründen, die gegen eine Rücküberstellung nach Rumänien sprechen würden, befragt, meinte die Erstbeschwerdeführerin, sie habe nicht gewusst, dass sie sich mit den Kindern in Rumänien befunden habe. Dort sei sie jedenfalls in einem geschlossenen Lager gewesen und habe dieses nicht verlassen dürfen. Der Raum sei dunkel ohne Lampen gewesen und habe eine andere afghanische Familie ihr dann mit einer Lampe ausgeholfen. Es sei schmutzig gewesen, es habe kein Essen gegeben, kein Geld um sich etwas zu kaufen nicht einmal eine Kochgelegenheit. Auch sei die Erstbeschwerdeführerin ein paar Mal von einem Bosnier in ihrem Zimmer belästigt worden, erst als sie geschrien habe, sei er davon gelaufen. Der Drittbeschwerdeführer habe mehrere Tage gefiebert, doch hätte es nur eine Krankenschwester gegeben und habe diese sie erst nach einer Woche, nachdem es dem Kind bereits besser gegangen wäre, aufgefordert in ein Krankenhaus zu gehen.

Auf Vorhalt der Länderinformationen betonte die Erstbeschwerdeführerin, dass ihr mit den Kindern in Rumänien eine In-Schubhaftnahme drohe und die Haftbedingungen nicht mitteleuropäischen Standards entsprächen.

Schließlich gab die Erstbeschwerdeführerin noch an, dass in Österreich eine Cousine von ihr lebe, die genaue Adresse kenne sie nicht, sie habe aber eine Telefonnummer, unter der sie diese erreichen könne. Sie habe bisher mit dieser Cousine in keinem gemeinsamen Haushalt gewohnt, noch habe es zu ihr irgendeinen Kontakt gegeben. Nunmehr sei sie von ihr jedoch in XXXX besucht worden und habe diese Kleidung mitgebracht.

6. Mit Bescheiden vom 02.06.2014 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zuständig sei (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass dem zufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II).

7. Gegen diese Bescheide wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und wurde darin geltend gemacht, dass die Behörde es unterlassen habe, dass vorrangige Gebot zur Berücksichtigung des Kindeswohls der Zweit- und Drittbeschwerdeführer gemäß Art. 6 Dublin-III-VO mitzuberücksichtigen, wobei die dort angeführten Bereiche nur demonstrativ aufgezählt seien. Schließlich habe es die Behörde unterlassen, die Gründe für eine Selbsteintrittsverpflichtung nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO im Sinne der einschlägigen Judikatur der nationalen und internationalen Höchstgerichte sowie eine Anwendung der Ermessungsklausel des Art. 17 Dublin-III-VO zu berücksichtigen.

8. Mit Erkenntnis W149 2008630-1/7E, W149 2008654-1/4E und W149 2008655-1/4E wurden die angefochtenen Bescheide gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 BFA-VG aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass keine ausreichenden Sachverhaltsdarstellungen im Hinblick auf das Vorliegen etwaiger Umstände, die eine Zuständigkeit Österreichs aus humanitären Gründen gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO unter besonderer Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Dublin-III-VO begründen könnten oder ob den Beschwerdeführern im Falle einer Rücküberstellung nach Rumänien der Zugang zu einem fairen Verfahren und/oder eine unmenschliche Behandlung in Schubhaft drohen könnte, getroffen hat.

9. In der Folge wurde seitens des BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Behandlung von alleinstehenden Müttern mit Kindern im Asylverfahren in Rumänien gestellt.

10. Am 16.07.2014 wurde die Erstbeschwerdeführerin erneut einvernommen und gab sie dabei an, dass sie an einer Hautkrankheit leide und dagegen Medikamente nehme. In der Folge legte die Erstbeschwerdeführerin zwei Medikamente (Salbe) wegen ihrer Hautprobleme vor, eine Gelsalbe gegen Rückenschmerzen sowie ein Medikament gegen Kopfschmerzen. Ihre Kinder seien gesund.

Befragt zu ihrer Cousine gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie ihre Cousine in Österreich drei oder vier Mal gesehen habe. Sie habe die Telefonnummer ihrer Cousine von ihrem Bruder bekommen und habe sie ihre Cousine dadurch das erste Mal kontaktieren können. Sie wolle nicht bei ihr leben, sondern in ihrer Nähe, es sei ihr von ihr gesagt worden, dass sie ihr helfen würde, wenn sie Hilfe benötigen würde. Bisher habe sie jedoch nicht um Hilfe gebeten und wären auch ihre Kinder nicht alleine bei ihr gewesen.

Derzeit lebe sie mit ihren Kindern in Grundversorgung, sie selbst besuche keinen Kurs, ihre Tochter wäre bereits zur Schule gegangen, und wolle sie wegen der Zukunft ihrer Kinder in Österreich leben.

In Rumänien wäre sie zu ihren Fluchtgründen befragt worden, jedoch habe sie gehört, dass Rumänien viele Afghanen abschieben würde. Man habe in Rumänien keine Sicherheit und habe ein Bosnier mehrmals versucht ihre Türe zu öffnen. Andere Frauen hätten dort auch keine Sicherheit. Auch habe sie Bekannte von ihrem Mann in Rumänien gesehen, und habe sie Angst, dass sie ihm sagen, wo sie sei. Sie wäre von den Bekannten ihres Mannes in Rumänien bedroht worden.

11. Am 16.07.2014 wurde die Cousine der Erstbeschwerdeführerin, XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, als Zeugin niederschriftlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab diese an, dass sie die Erstbeschwerdeführerin in XXXX das erste Mal gesehen habe. Den Bruder habe ihre Telefonnummer gehabt und habe so der Kontakt hergestellt werden können. Sie habe die Erstbeschwerdeführerin, ihre Cousine, drei Mal bisher in Österreich gesehen. Bevor die Erstbeschwerdeführerin nach Österreich gekommen wäre, habe sie diese nicht gekannt. Auch kenne sie deren Ehemann nicht. Sie selbst sei Ende 2009 nach Österreich gelangt und lebe sie mit ihrem Mann und ihren zwei Kindern in einer Wohnung. Ihr Mann wolle nicht, dass ihre Cousine mit deren Kindern bei ihnen wohne. Wenn ihre Cousine Hilfe brauche, werde sie ihr helfen, sie habe ihr auch zwei Mal etwas gebracht und ihr geschenkt. Deren Kinder könne sie auch einmal für einen Nachmittag betreuen.

12. Am 09.09.2014 langte die Anfragebeantwortung zur Situation und Versorgung alleinstehender Frauen mit unmündigen Kindern in Rumänien ein. Darin wird folgendes festgehalten:

(...) informieren wir Sie, dass im Fall eines Dublin III Verfahrens Rumänien der verantwortliche Staat ist, um eine alleinstehende Mutter und ihr minderjähriges Kind zu übernehmen und wenn deren Überstellung nach RO erfolgt ist, sind folgende Situationen möglich:

a. Die betreute Mutter und die minderjährigen Kinder haben keinen internationalen Schutz in Rumänien beantragt. In dieser Situation werden sie nach der Überstellung nach Rumänien als Antragsteller von internationalem Schutz eingetragen, gem. Asylgesetz Nr. 122/2006.

b. Die Mutter hat auf rumänischem Territorium einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (sowohl in eigenem als auch in Namen der Kinder), aber der Antrag wird noch bearbeitet, ist also in der Verwaltungs- oder Gerichtsphase.

c. Die betreute Mutter und die minderjährigen Kinder verfügen über eine Aufenthaltsberechtigung in Rumänien, gem. Art. 17 (1) lit. a Asylgesetz 122/2006.

Für alle drei der oa. Situationen gelten die Sonderbestimmungen für alleinerziehende Familien, welchen die folgenden Unterstützungsmaßnahmen zustehen:

Zusätzlich zur staatlichen Unterstützung gibt es Projekte, die über den Europäischen Flüchtlingsfonds finanziert werden, wobei die betreffenden Organisationen Zugang zur Behandlung von psychologischen und medizinischen Problemen bieten, sowie materielle Unterstützung in Höhe von 100 Lei/Person, Beratung und Unterstützung beim Zugang zur Bildung, Arbeitsmarkt, Sozialleistungen, etc...

d. Die alleinstehende Mutter hat ihren Antrag auf internationalen Schutz in RO gestellt (in eigenem Namen und in Namen der Kinder), aber der Antrag wurde definitiv zurückgewiesen und die Antragsteller haben keine Aufenthaltsberechtigung in RO und es kommen die Bestimmungen des Fremdengesetzes 194/2002 zur Anwendung.

VB des BM.I Rumänien (11.8.2014): Auskunft des VB, per Email

Auf die Frage, ob ein Zugang zu einem Verfahren, bei dem die Gründe inhaltlich geprüft würden, bestehe, wenn ein Asylwerber Rumänien nach der Asylantragstellung aber vor der inhaltlichen Befragung verlassen habe, wurde in der Folge beantwortet:

(...) im Fall in dem die Personen nach Antragstellung bereits RO verlassen haben, aber noch vor deren Einvernahme und nachdem sie aufgrund des Dublin III Abkommens nach RO überstellt wurden:

Unterpunkt I: Nach der Überstellung nach RO kommen bzgl. Unterbringung und Unterstützung die Punkte 1 ilt. b, c und d zur Anwendung, je nach Verfahrensstand.

Unterpunkt 2: Die oa. Personen erhalten die Möglichkeit der Fortsetzung ihres Asylverfahrens im Falle, dass sich die Anträge auf internationalen Schutz im Prüfungsstand befinden.

Falls der Asylantrag zurückgewiesen wurde und das Asylverfahren beendet ist, haben die Personen die Möglichkeit gem. 122/2006 Asylgesetz einen neuen Asylantrag zu stellen. Nach Zugang zum neuen Asylverfahren in Rumänien können die betreffenden Personen einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen und es kommt zur Abwicklung eines neuen Asylverfahrens gem. 122/2006 Asylgesetz.

Unterpunkt 3: Gem. internem und europäischem Recht im Asylwesen, kann der Antragsteller auf internationalen Schutz nicht in Haft genommen werden, außer im Fall der Begehung von Strafrechtsdelikten - in diesem Fall wären aber die Strafverfolgungsbehörden zuständig."

VB des BM.I Rumänien (11.8.2014): Auskunft des VB, per Email

Diese Antwort warf Fragen bezüglich des folgenden Absatzes auf:

Falls der Asylantrag zurückgewiesen wurde und das Asylverfahren beendet ist, haben die Personen die Möglichkeit gem. 122/2006 Asylgesetz einen neuen Asylantrag zu stellen. Nach Zugang zum neuen Asylverfahren in Rumänien können die betreffenden Personen einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen und es kommt zur Abwicklung eines neuen Asylverfahrens gem. 122/2006 Asylgesetz.

VB des BM.I Rumänien (11.8.2014): Auskunft des VB, per Email

Genauer war es unklar, ob mit der oben kursiv gesetzten "Zurückweisung" eine inhaltliche oder bloß formelle Entscheidung gemeint wäre. Es wurde daher erneut der VB konsultiert. Hier das Ergebnis:

nach Rücksprache mit IGI ist hier eine inhaltliche Entscheidung gemeint.

VB des BM.I Rumänien (19.8.2014): Auskunft des VB, per Email

13. Schließlich wurde die Erstbeschwerdeführerin am 26.09.2014 erneut vor dem BFA einvernommen und gab sie auf Vorhalt der Anfragebeantwortung vom 09.09.2014 an, dass es die genannten Möglichkeiten für sie nicht gegeben habe. Die Situation sei nicht so wie beschrieben und habe sie in Österreich keine der Probleme, die sie in Rumänien gehabt hätte. Sie wolle die Zukunft ihrer Kinder in Österreich sichern, deshalb sei sie hierher gekommen. Sie habe in den Sommerferien ihre Cousine nunmehr regelmäßig gesehen und würden sie auch regelmäßig telefonieren. Nach Schulbeginn würde dies jetzt nicht mehr so regelmäßig möglich sein. Finanziell unterstützt werde sie nicht.

14. Mit Bescheiden vom 26.09.2014 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz erneut ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Feststellungen zur Lage in Rumänien wurden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst:

1. Allgemeines zum Asylverfahren

Antragsteller

2013

Rumänien 1.495

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2013 Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründen NEGATIV

1. 435 385 530 5 515

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Die Gesetze garantieren den Zugang zum Verfahren. Das Asylgesetz, das auf EU-Recht basiert, verbietet die Ausweisung, Vertreibung oder Zwangsrückführung von Asylwerbern an den Grenzen oder vom Staatsgebiet. Ausgenommen davon sind Fremde, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. Die Gesetze kennen sichere Herkunftsstaaten und Asylwerber aus solchen Staaten fallen unter das beschleunigte Asylverfahren. (USDOS 27.2.2014)

Laut UNHCR gab es Beschwerden von Asylwerbern über mangelnde Information zum Asylverfahren und die Qualität der Rechtshilfe durch regionale Anwälte. Die Übersetzer seien oft unerfahren und in bestimmten Sprachen teils nicht vorhanden. Die Verfahren dauerten oft monate-, manchmal jahrelang. (UNHCR 3.1.2012)

Die Direktion für Asylwesen und Integration (DAI) des Rumänischen Immigrationsamts (ORI) ist verantwortlich für Fragen des Asyls und der Integration in Rumänien. Die Registrierung und Bearbeitung von Asylanträgen, sowie die Integrationshilfe werden in den Unterbringungszentren in den Regionen durchgeführt. (ORI o.D.)

Die Bestimmungen des Asylgesetzes kennen drei Formen der Schutzgewährung: Flüchtlingsstatus; subsidiären Schutz; und temporären Schutz aus humanitären Gründen. (Law 122/2006, Art. 9)

Ein Asylantrag kann von jedem Fremden auf rumänischem Territorium oder an der Grenze, entweder persönlich bei ORI, bei der Grenzpolizei, der Polizei oder der Nationalen Gefängnisverwaltung gestellt werden. Die Annahme eines Antrags darf nicht verweigert werden, weil er "zu spät" gestellt worden sei. Der AW erhält von ORI ein temporäres Identitätsdokument für Asylwerber. (ORI o.D.a)

Das Asylverfahren unterteilt sich in ein ordentliches, ein beschleunigtes und in ein Verfahren an der Grenze. (Law 122/2006, Art. 82) Im ordentlichen Verfahren soll die Entscheidung innerhalb von 30 Tagen ab Antragsstellung getroffen werden. Diese Frist ist um weitere 30 Tage verlängerbar. (Law 122/2006, Art. 44-52) In der Praxis kann das Verfahren bis zu 24 Monate dauern. (GENSEN 05.2012)

Es ist mindestens ein Asylinterview vorgesehen. Der AW hat das Recht auf Anwesenheit eines Rechtsbeistandes. Die Übersetzerkosten für das Interview trägt der Staat. (ORI o.D.b)

Die Entscheidung gewährt entweder internationalen Schutz oder subsidiären Schutz oder lehnt den Antrag ab. Bei negativer Entscheidung muss der AW Rumänien innerhalb von 15 Tagen verlassen. (ORI o.D.c)

Ein beschleunigtes Verfahren wird durchgeführt: bei offensichtlich unbegründeten Anträgen; wenn die Person aufgrund ihrer Aktivitäten ein Sicherheitsrisiko für den Staat Rumänien darstellt; und bei Anträgen von Personen, die aus einem sicheren Drittstaat kommen. Dieses Verfahren kann auch nach Beginn des ordentlichen Verfahrens eingeleitet werden, wenn Gründe dafür vorliegen. Eine Entscheidung soll innerhalb von 3 Tagen erfolgen. (Law 122/2006, Art. 75-81)

Im Grenzverfahren ergeht eine Entscheidung innerhalb von 3 Tagen. (Law 122/2006, Art. 82-86)

Folgeanträge sind möglich, wenn wichtige neue Elemente vorgebracht werden können. Wenn der Antrag zugelassen wird, hat der AW dieselben Rechte wie beim Erstantrag. (GENSEN 05.2012)

Beschwerdemöglichkeiten:

Im ordentlichen Verfahren sind Beschwerden gegen Entscheidungen des ORI innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung vor dem zuständigen lokalen Gericht möglich. Ein Urteil über den Einspruch soll innerhalb von 30 Tagen erfolgen. Gegen die Entscheidung des lokalen Gerichts ist innerhalb von fünf Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Kreisgericht möglich. Während diese Beschwerden laufen hat der AW das Recht in Rumänien zu bleiben. (ORI o.D.d / Law 122/2006, Art. 55-67)

Im beschleunigten Verfahren hat der Asylwerber eine Einspruchsmöglichkeit innerhalb von 2 Tagen ab Erhalt der Entscheidung. Das Gericht soll über den Einspruch innerhalb von 10 Tagen entscheiden und kann die Beschwerde entweder abweisen oder den Fall zum ordentlichen Verfahren zulassen. (Law 122/2006, Art. 75-81)

Im Grenzverfahren kann innerhalb von 2 Tagen Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt werden. Ein Gericht soll innerhalb von 5 Tagen über die Beschwerde entscheiden und kann diese entweder abweisen oder den Fall zum ordentlichen Verfahren zulassen. (Law 122/2006, Art. 82-86)

Gegen eine Nichtzulassung eines Folgeantrags ist innerhalb von 10 Tagen Beschwerde vor einem lokalen Gericht möglich. Dessen Entscheidung ist endgültig. (GENSEN 05.2012)

Quellen:

Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 24.7.2014

GENSEN project (05.2012): Gender-related asylum claims in Europe, http://helsinki.hu/wp-content/uploads/GENSEN-Report-FINAL.pdf, Zugriff 24.7.2014

Law No. 122/2006 on asylum in Romania (25.8.2006), http://www.refworld.org/country,LEGAL,NATLEGBOD,LEGISLATION,ROM„44ace1424,0.html, Zugriff 24.7.2014

ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.): General description, http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/General-description/91, Zugriff 24.7.2014

ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.a): Lodging the Application,

http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Submitting-a-Request/93, Zugriff 24.7.2014

ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.b): Interview, http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/The-interview/100, Zugriff 24.7.2014

ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.c): Waiting for the Decision,

http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Decision-waiting/101, Zugriff 24.7.2014

ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.d): Notification of the decision,

http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Decision-communication/102, Zugriff 24.7.2014

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.1.2012): Being a refugee. How refugees and asylum-seekers experience life in Central Europe,

https://www.ecoi.net/file_upload/2016_1326150266_4f02fa252.pdf, Zugriff 24.7.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/270786/402068_de.html, Zugriff 24.7.2014

Dublin-Rückkehrer

Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab:

Hat der Rückkehrer noch keinen Asylantrag gestellt, wird er als illegaler Fremder in Gewahrsam genommen, kann jedoch jederzeit einen Antrag stellen und wird dann sofort entlassen und als Erstantragsteller behandelt.

Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt.

Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden. Wenn nun AW das Land vor dem Asylinterview verlassen haben, wird ihr Antrag dennoch als Folgeantrag behandelt und sie müssen neue Beweise vorlegen, was vor allem für jene AW ohne Anwalt, auch in Anbetracht der Tatsache dass sie inhaftiert sind, laut NGOs schwierig ist. Jedoch haben die rumänischen Behörden hier reagiert und die Direktion für Asylwesen und Integration des Rumänischen Immigrationsamts ermöglicht nun solchen Fällen den Zugang zu einem inhaltlichen Asylverfahren. (DTP 11.2012)

Wurde ein Asylverfahren beendet weil sich der AW abgesetzt hat, wird er wie oben beschrieben bei einer Rückkehr als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz und es wird auf Haft verzichtet, wenn sie eine alternative Unterbringung nachweisen können, wobei sie von NGOs unterstützt werden. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht. (DTP 11.2012)

Viele Asylwerber entscheiden sich weiterhin, illegal weiterzureisen und brechen ihr Verfahren vor einer substantiellen Prüfung ab, oft sogar vor dem persönlichen Interview. Diese Verfahren werden im beschleunigten Verfahren negativ entschieden. Werden diese Drittstaatsangehörigen, deren Asylanträge in Abwesenheit negativ entschiedenen wurden, dann aufgrund der Dublin-VO nach Rumänien rücküberstellt, werden sie in Schubhaft genommen. UNHCR sieht darin eine mögliche Gefährdung des Non-Refoulement-Prinzips. ORI hat das aber laut UNHCR bereits erkannt und zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen eingeführt um das zu verhindern. So erhalten negativ beschiedene Asylwerber, die vor der Weiterreise kein persönliches Interview hatten, die Möglichkeit nach ihrer Dublin-Rückkehr nach Rumänien ein neues Asylverfahren zu beginnen. (UNHCR 7.2012)

Quellen:

DTP - Dublin Transnational Project (11.2012): Dublin II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation. Romania, http://www.dublin-project.eu/dublin/Dublin-Project/Dublin-Project-Part-II, Zugriff 24.7.2014

UNHCR (7.2012): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees for the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodical Review: Romania, http://www.refworld.org/docid/4ffd349f2.html, Zugriff 24.7.2014

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

UMA unterliegen einem speziellen Ablauf des Asylverfahrens. Bei vulnerablen AW wird im Verfahren auf deren spezielle Bedürfnisse Rücksicht genommen. UMA werden immer im ordentlichen Verfahren behandelt. Die Verfahren von UMA/Vulnerablen sollen prioritär behandelt werden. Die Unterbringung von UMA unter 16 Jahren soll in Zentren der Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen. UMA älter als 16 Jahre können in Unterbringungszentren für AW untergebracht werden. Die Bestellung eines gesetzlichen Vormundes für UMA soll durch die Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen. Der Vormund soll eine geeignete Person mit höherer rechtlicher oder Sozialbetreuungsausbildung aus der Generaldirektion selbst oder aus einer privaten Organisation sein. Die Befragung der minderjährigen Asylwerber und der unbegleiteten minderjährigen Asylwerber wird in allen Fällen, die das ermöglichen, anhand des psychischen Entwicklungsgrades durchgeführt. Bei der Gestaltung des Interviews mit dem minderjährigen Asylwerber werden dessen intellektuelle Entwicklung und Reife berücksichtigt. Die Befragung des Minderjährigen findet in Anwesenheit des legalen Vertreters statt. Dieser informiert den minderjährigen Asylwerber über den Zweck und die möglichen Konsequenzen der persönlichen Befragung und unternimmt die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung des Minderjährigen auf die Abhaltung der Befragung.

Im Falle der Ablehnung des Antrags eines unbegleiteten Minderjährigen auf Gewährung des Schutzes in Rumänien, mittels eines endgültigen und unwiderruflichen Beschlusses, leitet die Generaldirektion für Soziale Fürsorge und Kinderschutz die legalen Schritte zur Festlegung einer Schutzmaßnahme für die betreffende Person ein, indem sie in diesem Sinne beim Gericht die Entscheidung über die Unterbringung des Kindes in einer Anstalt für besonderen Schutz beantragt. Gleichzeitig informiert sie das Rumänische Immigrationsamt ("ORI") - Direktion für Asylwesen und Integration - bezüglich der Situation des unbegleiteten Minderjährigen, im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften.

Die Schutzmaßnahme dauert an, bis der UMA in das Land des Aufenthalts der Eltern, oder anderer Verwandter die willens sind den UMA aufzunehmen, gebracht wird. Vulnerable mit rechtskräftig negativer Entscheidung im Asylverfahren müssen Rumänien innerhalb von 15 Tagen verlassen, es sei denn es gibt Gründe, die der Außerlandesbringung entgegenstehen. Dann kann ein temporär tolerierter Aufenthalt gewährt werden.

Unbegleitete Minderjährige, die eine Form von Schutz auf dem Staatsgebiet erhalten haben, werden vom System der Kinderschutzdienste übernommen, d.h. Einrichtungen auf Kreisratsebene bzw. auf Ebene des Gemeinderates in den jeweiligen Bukarester Bezirken. Sie genießen dabei sämtliche für Kinder in Not vorgesehenen Rechte. Unbegleitete Minderjährige können in Integrationsprogramme aufgenommen werden. Sie haben das Recht auf Unterbringung bis zum Alter von 18 Jahren. (ORI o.D.e)

Vulnerable Asylwerber haben das Recht auf angepasste Unterbringungs- und Hilfsbedingungen und angemessene medizinische Behandlung.

UMA haben das Recht auf Zugang zu Pflichtunterricht im selben Ausmaß wie rumänische Kinder, sowie Schutz im selben Ausmaß wie für in Not geratene minderjährige rumänische Kinder. (ORI o.D.f)

Für vulnerable Asylwerber werden Unterkunft und Unterstützung an ihre speziellen Bedürfnisse angepasst und sie haben das Recht auf angemessene medizinische, auch psychologische, Hilfe. Die Direktion für Asylwesen und Integration (DAI) des Rumänischen Immigrationsamts (ORI) nimmt eine Bewertung vor, ob ein AW vulnerabel ist. Diese gründet sich u.a. auf Angaben des AW, Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen im Aufnahmezentrum. Als vulnerabel werden in der Regel folgende beurteilt: UMA, begleitete Minderjährige, alleinstehende Mütter, Schwangere, Alte, Behinderte, psychisch Kranke, Traumatisierte, usw. Interviews im Asylverfahren Vulnerabler werden von spezialisierten Mitarbeitern durchgeführt und ihre spezielle Situation berücksichtigt. Die Behörde kann spezialisierte Institutionen zur Betreuung Vulnerabler hinzuziehen und mit NGOs zusammenarbeiten. (DTP 11.2012)

Im Falle von Minderjährigen wird das beste Interesse des Kindes berücksichtigt, das bedeutet auch, dass ihre Asylverfahren prioritär behandelt werden und die Bestellung eines Vormunds für das gesamte Verfahren verpflichtend ist. Auch darf bei UMA nicht das Schnell- oder Grenzverfahren zur Anwendung kommen. UMA erhalten denselben Schutz wie in Not geratene rumänische Kinder, das gilt auch für das Recht auf Zugang zu Bildung. Wenn Zweifel am Alter eines AW bestehen, kann mit Zustimmung des Betreffenden eine medizinische Altersbestimmung durchgeführt werden. Verweigert der Betreffende seine Zustimmung, wird er als Erwachsener behandelt. UMA können auch nach dem Fremdengesetz nicht außer Landes gebracht werden es sei denn zur Familienzusammenführung. Minderjährige, die mit ihren Familien reisen, können in Haft genommen werden, wenn befunden wird, dass die Familieneinheit eher im Interesse des Kindes ist, als nicht inhaftiert zu werden. Die Hafteinrichtungen sind aber nicht speziell auf Kinder ausgerichtet, es gibt dort keine speziell geschulten Mitarbeiter und auch der Zugang zu Bildung ist in Haft nicht gegeben. In der Praxis wurden in solchen Fällen gelegentlich Alternativen zur Haft gewählt und die Familien von einer NGO untergebracht. Die Alternativen zur Haft werden von der Behörde im Einzelfall beurteilt. (DTP 11.2012)

Quellen:

ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.e): Vulnerable Categories,

http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Special-categories/107, Zugriff 24.7.2014

ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.f): Vulnerable Categories,

http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Rights-and-Obligations/96, Zugriff 24.7.2014

DTP - Dublin Transnational Project (11.2012): Dublin II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation. Romania, http://www.dublin-project.eu/dublin/Dublin-Project/Dublin-Project-Part-II, Zugriff 24.7.2014

Non-Refoulement

Die Regierung gewährt Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 27.2.2014)

Es dürfen keine Maßnahmen der Ausweisung, Auslieferung oder von Zwangsrückweisungen von der Grenze gegen Asylwerber durchgeführt werden, mit Ausnahme von Fällen nach den Bestimmungen des Art. 44 des Gesetzes Nr. 535/2004 über die Prävention und Bekämpfung von Terrorismus.

Anerkannte Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutz sind gegen Abschiebung, Auslieferung oder Rückführung in ein Herkunftsland oder in einen Staat, in dem ihr Leben oder Freiheit bedroht oder sie Folter, inhumaner oder entwürdigender Behandlung ausgesetzt wären, geschützt. Solche Personen dürfen allerdings, trotz der o.a. Bestimmungen, dann des Landes verwiesen werden, wenn sie eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit Rumäniens darstellen oder, wenn sie zu einer mehr als 5-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden. (Law 122/2006, Art. 6)

Quellen:

Law No. 122/2006 on asylum in Romania (25.8.2006), http://www.refworld.org/country,LEGAL,NATLEGBOD,LEGISLATION,ROM„44ace1424,0.html, Zugriff 24.7.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/270786/402068_de.html, Zugriff 24.7.2014

Versorgung

Asylwerber dürfen erst arbeiten wenn ihr Verfahren länger als 1 Jahr andauert. (USDOS 27.2.2014) Das gilt aber nur für Asylwerber die ihren ersten Asylantrag stellen. (UNHCR 7.2012) Anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und Fremde mit toleriertem Aufenthalt haben Zugang zum Arbeitsmarkt. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

UNHCR (7.2012): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees for the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodical Review: Romania, http://www.refworld.org/docid/4ffd349f2.html, Zugriff 24.7.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/270786/402068_de.html, Zugriff 24.7.2014

Medizinische Versorgung

Gem. Art. 17/1 lit. m des Gesetzes 122/2006 haben Asylwerber das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Die Versorgung ist je nach Fall durch die ärztlichen Einrichtungen im Zentrum, oder andere im Gesetz genannten Sanitäreinrichtungen sicherzustellen. Gem. lit. n haben Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Gem. lit. h haben Asylwerber die Verpflichtung sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen. (VB 12.6.2014)

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Notbehandlung in Spitälern sowie kostenlose Behandlung von akuten oder chronischen lebensbedrohenden Krankheiten, entweder im oder außerhalb des Unterbringungszentrums. (ORI o.D.f)

Die soziale, psychologische und medizinische Unterstützung soll speziell für Traumatisierte und Folteropfer ungenügend sein. (USDOS 27.2.2014, vgl. DTP 11.2012)

Für vulnerable Asylwerber werden Unterkunft und Unterstützung an ihre speziellen Bedürfnisse angepasst und sie haben das Recht auf angemessene medizinische, auch psychologische, Hilfe. Die Behörde kann spezialisierte Institutionen zur Betreuung Vulnerabler hinzuziehen und mit NGOs zusammenarbeiten. (DTP 11.2012)

Laut UNHCR gab es Beschwerden von Asylwerbern über die Qualität der medizinischen Versorgung und über Kommunikationsprobleme mit medizinischem Personal. In keinem der Unterbringungszentren waren Zahnbehandlungen zugänglich und weibliche AW verlangten mehr weibliches medizinisches Personal. Asylwerber mit HIV/AIDS haben kostenlosen Zugang zu antiretroviraler Therapie durch den rumänischen Staat. (UNHCR 3.1.2012)

Quellen:

DTP - Dublin Transnational Project (11.2012): Dublin II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation. Romania, http://www.dublin-project.eu/dublin/Dublin-Project/Dublin-Project-Part-II, Zugriff 24.7.2014

ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.f): Vulnerable Categories,

http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Rights-and-Obligations/96, Zugriff 24.7.2014

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.1.2012): Being a refugee. How refugees and asylum-seekers experience life in Central Europe,

https://www.ecoi.net/file_upload/2016_1326150266_4f02fa252.pdf, Zugriff 24.7.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/270786/402068_de.html, Zugriff 24.7.2014

Unterbringung

Asylwerber haben das Recht auf Unterbringung in einem Empfangs- und Aufnahmezentrum bis zum Ende des Aufenthaltsrechts in Rumänien, wenn sie selbst über keine Mittel verfügen. Asylwerber haben auf Anfrage das Recht auf Unterstützung zur Selbsterhaltung wenn sie selbst über keine Mittel verfügen und nicht in einem Zentrum untergebracht sind. (ORI o.D.f)

AW werden in offenen Unterbringungszentren untergebracht. Rumänien betreibt ein Zentrum mit 100 Plätzen in Giurgiu, eines mit 320 Plätzen in Bukarest, eines mit 250 Plätzen in Galati, eines mit 100 Plätzen in Somcuta Mare und eines mit 100 Plätzen in Radauti. UNHCR und IOM betreiben in Timisoara ein Nottransitzentrum mit 250 Plätzen.

Fremde, die nicht weiter im Land bleiben dürfen, werden zur Sicherung der Abschiebung in Verwaltungshaft genommen. Rumänien betreibt dafür ein Haftzentrum mit 100 Plätzen in Otopeni und eines mit 50 Plätzen in Arad.

Die Unterbringungsbedingungen für Asylwerber haben sich in den letzten Jahren gebessert, UNHCR sieht aber immer noch Verbesserungsbedarf, speziell bei der Höhe des Tagesgeldes und dem Zugang zu grundlegender Versorgung und Unterstützung. (USDOS 27.2.2014)

Wenn ein AW über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, kann das Rumänische Immigrationsamt eine Unterkunft für ihn festlegen und sichert die materielle Unterstützung zum Lebensunterhalt, während der gesamten Laufzeit des Asylverfahrens. Auf Antrag werden an Asylwerber, zweimal im Monat, im Voraus und in bar, folgende Beträge ausgezahlt:

• Unterhaltsmittel für Nahrung: bis zu 3,- RON/Pers/Tag;

• für Unterkunft: bis zu 1,8 - RON/Pers/Tag;

• für weitere Ausgaben: bis zu 0,6 - RON/Pers/Tag.

Die Unterstützung für die Unterkunft steht Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, zu. Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält somit monatlich einen Betrag von 108,-

RON. Laut internen Vorschriften, kann diese finanzielle Unterstützung spätestens 48 Stunden nach Antragsstellung gewährt werden.

Die Regionalzentren zur Unterbringung der Asylwerber (einschl. des Lagers in Timisoara) verfügen über keine Kantinen, sondern über speziell eingerichtete Räumlichkeiten - sogenannte Küchen - wo die untergebrachten Personen individuell ihre Mahlzeiten zubereiten können.

Gemäß den Bestimmungen des Rumänischen Asylgesetzes 122/2006 und des Regierungsbeschlusses 1251/2006, sichert das Rumänische Immigrationsamt (ORI) den Zugang des Personals einiger NGOs, im Rahmen bestehender Kooperationsübereinkommen, zwecks Gewährung sozialer Fürsorge und rechtlichen Beistandes für die untergebrachten Asylwerber. Es gibt seitens der betreffenden NGOs humanitäre Unterstützungsmöglichkeiten (Geldzuwendungen, Lebensmittel, Kleidung, Arzneimittel usw.), nach Maßgabe der Ressourcen, im Rahmen der durchgeführten Projekte und anhand des individuellen Bedarfs der Asylwerber.

Bei der Unterbringung der Asylwerber in den Zentren des Rumänischen Einwanderungsamtes wird auf die Aufrechterhaltung der Ruhe und auf die Schaffung eines Sicherheitsklimas Rücksicht genommen. In den Fällen, in denen Konfessionsunterschiede voraussichtlich zu Problemen führen können, besteht die Möglichkeit der Berücksichtigung dieses Kriteriums bei der Unterbringung. In den Zentren des Einwanderungsamtes sind Gebetsräume eingerichtet, wo die Asylwerber ihre Religion praktizieren können. (VB 23.2.2010)

Die Unterbringungszentren können zwischen 6 und 22 Uhr verlassen werden, oder bis zu drei Tagen mit Erlaubnis des Direktors. Die offenen Zentren bieten AW, die über keine Mittel verfügen Unterbringung, Soziale Beratung, medizinische Notversorgung, finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel und vollausgestattete Küchen. Bei der Ankunft im Zentrum erhalten die AW Informationen über Rechte und Pflichten, ein Ausweisdokument und werden medizinisch untersucht, wobei Vulnerable und Opfer von Folter ermittelt werden. Bettzeug und Hygieneartikel werden ausgefolgt. In jedem Zentrum ist mindestens eine NGO vertreten, die auf rechtliche Beratung, soziale Hilfe und Hilfe für Vulnerable spezialisiert ist. AW können sich auch außerhalb des Zentrums unterbringen, sie müssen dazu einen Mietvertrag vorweisen und ihre Adresse bekannt geben. Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards der EU und von UNHCR. Kritisiert werden die Verpflegung, geringe Beihilfen und ein Mangel an Unterstützung für Schwangere, Wöchnerinnen, Neugeborene, Alte usw. und deren spezifische Bedürfnisse. Die Beihilfen wurden aufgrund der rumänischen Wirtschaftslage seit Erlass des Asylgesetzes nicht erhöht und genügen nicht um die Grundbedürfnisse von AW zu decken, die keine andere Unterstützung von NGOs oder anderen erhalten. Es gibt aber Pläne der Behörden das zu ändern.

Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten. (DTP 11.2012)

Quellen:

DTP - Dublin Transnational Project (11.2012): Dublin II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation. Romania, http://www.dublin-project.eu/dublin/Dublin-Project/Dublin-Project-Part-II, Zugriff 24.7.2014

ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.f): Vulnerable Categories,

http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Rights-and-Obligations/96, Zugriff 24.7.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/270786/402068_de.html, Zugriff 24.7.2014

VB des BM.I Rumänien (23.2.2010): Auskunft des VB, per Email

Schutzberechtigte

Gemäß Gesetz haben auch subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialhilfe, kostenlosem Jobtraining und Hilfe bei der Arbeitssuche. (UNHCR 7.2012)

In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) verantwortlich für die Integration Fremder auf ihrem Fachgebiet. Die Koordinierung liegt beim Innenministerium. Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle Orientierung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Fremden mit einem Schutzstatus in Rumänien die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates oder von NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziel zu erreichen unterstützt die rumänische Asylbehörde über ihre Regionalzentren die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen im Rahmen des Integrationsprogramms. Umgesetzt werden diese Maßnahmen durch Fachpersonal (Sozialarbeiter, Psychologen, Soziologen). Um am Integrationsprogramm teilnehmen zu können ist binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung ein Antrag in einem der Unterbringungszentren der Asylbehörde nötig. Danach erfolgt ein Bewertungsgespräch zur Festlegung der individuellen Bedürfnisse. Im Weiteren wird ein Maßnahmenplan ausgearbeitet, in dem auch zu erreichende Ziele und Zeitlimits hierfür festgelegt werden. Innert 30 Tagen ab seinem Antrag sollte der Schutzberechtigte entsprechend untergebracht werden. Die Teilnehmer am Integrationsprogramm werden über ihre Rechte und Pflichten informiert und unterzeichnen diese auch. Für die nächsten 6 Monate folgen Kurse zur kulturellen Orientierung; Sozialberatung und Beratung zum Zugang zu Rechten; der Besuch der Sprachkurse wird vom rumänischen Bildungsministerium überwacht und nach einer kommissionellen Prüfung mittels Zertifikat bestätigt. Personen mit speziellen Bedürfnissen erhalten psychologische Beratung. Spezialfälle (Behinderte, Personen im Pensionsalter, unbegleitete Minderjährige, Folteropfer, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern) können in Zentren für Vulnerable untergebracht werden. Wenn es wohlbegründet ist, kann auch die Verlängerung des Integrationsprogramms über das Limit von einem Jahr genehmigt werden. (ORI o.D.g, vgl. auch UNHCR 7.2012)

Schutzberechtigte haben in Rumänien Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Arbeitslosenversicherung usw. im selben Ausmaß wie rumänische Staatsbürger. Darüber hinaus gibt es ein Unterstützungssystem für in Rumänien Schutzberechtigte mit dem Ziel sie in Arbeit zu vermitteln und die Services der Nationalen Agentur für Arbeit auf ihre spezifische Situation und Bedürfnisse abzustimmen. Teilnehmer am Integrationsprogramm werden der Agentur auch automatisch als arbeitslos gemeldet. (ORI o.D.h) Kinder haben bis zum Alter von 18 Jahren das Recht auf eine monatliche staatliche Zuwendung. (UNHCR 7.2012)

Schutzberechtigte haben in Rumänien ein Recht auf Unterbringung wie rumänische Staatsbürger und wenn sie nach dem Ende des Integrationsprogrammes keine Sozialwohnung von der lokalen Behörde bekommen haben, können sie sich eine andere Wohnung mieten und die Asylbehörde finanziert für max. 1 Jahr 50% der Miete. Nutznießer des Integrationsprogrammes sind für max. 1 Jahr in den Zentren der Behörde untergebracht. (ORI o.D. i)

Zugang zu Sozialhilfe besteht für Schutzberechtigte nach denselben Bedingungen wie für rumänische Staatsbürger. Es gibt die Möglichkeit auf eine rückzahlbare Beihilfe des Ministeriums für Arbeit und Soziales, in Höhe des gesetzlichen Mindesteinkommens pro Familienmitglied, die für max. 9 Monate gewährt werden kann. (ORI o. D.k)

Schutzberechtigte in Rumänien haben Zugang zu Krankenversorgung nach denselben Bedingungen wie für rumänische Staatsbürger. (ORI o.D.m; vgl. VB 12.6.2014) Dazu müssen sie auch die obligatorischen Beiträge zur Krankenversicherung entrichten. (ORI o.D.m)

Anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und Fremde mit toleriertem Aufenthalt haben Zugang zum Arbeitsmarkt. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Schwierigkeiten beim Zugang zu öffentlichem Wohnraum, an ihre Bedürfnisse angepasstes Jobtraining, Beratungsprogramme und Information zu Staatsbürgerschaftsinterviews. (USDOS 27.2.2014)

UNHCR schreibt in einem Bericht vom Dezember 2013, dass einer Studie zur Integration von Flüchtlingen in Zentraleuropa zufolge in Rumänien anerkannte Flüchtlinge Hindernissen beim Zugang zu Arbeit ausgesetzt seien, was sie gegenüber der einheimischen Bevölkerung benachteilige. Sie erhalten angeblich nur begrenzte zielgerichtete Hilfe. Die offizielle Anerkennung von Fähigkeiten und Qualifikationen sei Berichten zufolge im Falle von unvollständigen oder nicht verfügbaren Dokumenten problematisch. In Rumänien gebe es jedoch alternative Methoden zur Beurteilung sowie eingeschränkt finanzielle Unterstützung. Schutzberechtigte hätten im Allgemeinen dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger bezüglich Bewegungsfreiheit, Aufenthalt, Eigentum und Zugang zu Wohnraum und Wohnbeihilfen, jedoch seien sie in der Praxis mit Hindernissen beim effektiven Zugang zu diesen Rechten konfrontiert. Schutzberechtigte seien aber in den betreffenden rechtlichen Vorschriften inkludiert. In Rumänien biete der Staat gezielte, vorübergehende und langfristige Sach- und Geldleistungen als Unterstützung im Bereich Wohnen. Laut rumänischen Experten müssten Schutzberechtigte jedoch besser über diese Möglichkeiten informiert und die Umsetzung, insbesondere bei der Vergabe von Förderungen, verbessert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Schutzberechtigten würden von den politischen Entscheidungsträgern nicht ausreichend anerkannt, sodass es für Schutzberechtigte in der Praxis schwieriger werde, effektiv gleichen Zugang zu Wohnraum und Wohnbeihilfen zu fordern. Dies sei insbesondere beim Zugang zu langfristigen Wohnlösungen der Fall, da es einschlägiger gezielter Unterstützung fehle. (ACCORD 13.5.2014)

Anerkannte Flüchtlinge können nach 4 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt in Rumänien die Staatsbürgerschaft beantragen, subsidiär Schutzberechtigte haben diese Möglichkeit nach 8 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt in Rumänien. (UNHCR 7.2012)

Quellen:

ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.g): Integration Programme,

http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Integration-programme/112, Zugriff 24.7.2014

ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.h): Access to labour market,

http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Access-to-labor-market/113, Zugriff 24.7.2014

ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.i): Accommodation, http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Accommodation/115, Zugriff 24.7.2014

ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.k): Material Aid, http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Material-aid/116, Zugriff 24.7.2014

ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.m): Medical Care, http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Medical-assistance/118, Zugriff 24.7.2014

UNHCR (7.2012): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees for the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodical Review: Romania, http://www.refworld.org/docid/4ffd349f2.html, Zugriff 24.7.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/270786/402068_de.html, Zugriff 24.7.2014

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.09.2014

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation

RUMÄNIEN

Versorgung alleinstehende Frau mit unmündigen minderjährigen Kindern

Anfragende Stelle: XXXX

Sachbearbeiter: XXXX

1. Besteht eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK bei der Durchführung eines Asylverfahrens einer alleinstehenden Mutter mit Kindern in Rumänien?

2. Bestehen besondere Betreuungs- bzw. Unterbringungsmöglichkeiten in Rumänien für alleistehende Frauen mit Kindern?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Diese Frage wurde an den Verbindungsbeamten des BM.I in Rumänien weitergegeben und über diesen direkt beim Rumänischen Immigrationsamt erhoben. Verbindungsbeamte sind speziell vom BM.I geschulte und an die Vertretungsbehörden entsandte Beamte oder Vertragsbedienstete.

Das Rumänische Immigrationsamt ist u.a. verantwortlich für das Führen der Asylverfahren in Rumänien in erster Instanz, sowie für Unterbringung und Integration von Asylwerbern.

Zusammenfassung:

In der untenstehenden Quelle werden die Unterstützungsmaßnahmen aufgezählt, die Alleinerziehern in Rumänien zustehen. Zusätzlich zur staatlichen Unterstützung gibt es Projekte, die über den Europäischen Flüchtlingsfonds finanziert werden.

Einzelquellen:

Antwort des Rumänischen Immigrationsamts (IGI) an den VB. Arbeitsübersetzung durch den VB.

(...) informieren wir Sie, dass im Fall eines Dublin III Verfahrens Rumänien der verantwortliche Staat ist, um eine alleinstehende Mutter und ihr minderjähriges Kind zu übernehmen und wenn deren Überstellung nach RO erfolgt ist, sind folgende Situationen möglich:

a. Die betreute Mutter und die minderjährigen Kinder haben keinen internationalen Schutz in Rumänien beantragt. In dieser Situation werden sie nach der Überstellung nach Rumänien als Antragsteller von internationalem Schutz eingetragen, gem. Asylgesetz Nr. 122/2006.

b. Die Mutter hat auf rumänischem Territorium einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (sowohl in eigenem als auch in Namen der Kinder), aber der Antrag wird noch bearbeitet, ist also in der Verwaltungs- oder Gerichtsphase.

c. Die betreute Mutter und die minderjährigen Kinder verfügen über eine Aufenthaltsberechtigung in Rumänien, gem. Art. 17 (1) lit. a Asylgesetz 122/2006.

Für alle drei der oa. Situationen gelten die Sonderbestimmungen für alleinerziehende Familien, welchen die folgenden Unterstützungsmaßnahmen zustehen:

Zusätzlich zur staatlichen Unterstützung gibt es Projekte, die über den Europäischen Flüchtlingsfonds finanziert werden, wobei die betreffenden Organisationen Zugang zur Behandlung von psychologischen und medizinischen Problemen bieten, sowie materielle Unterstützung in Höhe von 100 Lei/Person, Beratung und Unterstützung beim Zugang zur Bildung, Arbeitsmarkt, Sozialleistungen, etc...

d. Die alleinstehende Mutter hat ihren Antrag auf internationalen Schutz in RO gestellt (in eigenem Namen und in Namen der Kinder), aber der Antrag wurde definitiv zurückgewiesen und die Antragsteller haben keine Aufenthaltsberechtigung in RO und es kommen die Bestimmungen des Fremdengesetzes 194/2002 zur Anwendung.

VB des BM.I Rumänien (11.8.2014): Auskunft des VB, per Email

3. Was ist zu erwarten wenn die AW Rumänien nach der Asylantragstellung aber vor der inhaltlichen Befragung bereits verlassen hat? Besteht ein Zugang zu einem Verfahren, bei dem die Gründe inhaltlich geprüft werden?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Diese Frage wurde an den VB des BM.I in Rumänien weitergegeben und über diesen direkt beim Rumänischen Immigrationsamt erhoben.

Verbindungsbeamte sind speziell vom BM.I geschulte und an die Vertretungsbehörden entsandte Beamte oder Vertragsbedienstete.

Das Rumänische Immigrationsamt ist u.a. verantwortlich für das Führen der Asylverfahren in Rumänien in erster Instanz, sowie für Unterbringung und Integration von Asylwerbern.

Zusammenfassung:

In der untenstehenden Quelle werden die möglichen Konstellationen erläutert.

Einzelquellen:

Antwort des Rumänischen Immigrationsamts (IGI) an den VB. Arbeitsübersetzung durch den VB.

(...) im Fall in dem die Personen nach Antragstellung bereits RO verlassen haben, aber noch vor deren Einvernahme und nachdem sie aufgrund des Dublin III Abkommens nach RO überstellt wurden:

Unterpunkt I: Nach der Überstellung nach RO kommen bzgl. Unterbringung und Unterstützung die Punkte 1 ilt. b, c und d zur Anwendung, je nach Verfahrensstand.

Unterpunkt 2: Die oa. Personen erhalten die Möglichkeit der Fortsetzung ihres Asylverfahrens im Falle, dass sich die Anträge auf internationalen Schutz im Prüfungsstand befinden.

Falls der Asylantrag zurückgewiesen wurde und das Asylverfahren beendet ist, haben die Personen die Möglichkeit gem. 122/2006 Asylgesetz einen neuen Asylantrag zu stellen. Nach Zugang zum neuen Asylverfahren in Rumänien können die betreffenden Personen einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen und es kommt zur Abwicklung eines neuen Asylverfahrens gem. 122/2006 Asylgesetz.

Unterpunkt 3: Gem. internem und europäischem Recht im Asylwesen, kann der Antragsteller auf internationalen Schutz nicht in Haft genommen werden, außer im Fall der Begehung von Strafrechtsdelikten - in diesem Fall wären aber die Strafverfolgungsbehörden zuständig."

VB des BM.I Rumänien (11.8.2014): Auskunft des VB, per Email

Diese Antwort warf Fragen bezüglich des folgenden Absatzes auf:

Falls der Asylantrag zurückgewiesen wurde und das Asylverfahren beendet ist, haben die Personen die Möglichkeit gem. 122/2006 Asylgesetz einen neuen Asylantrag zu stellen. Nach Zugang zum neuen Asylverfahren in Rumänien können die betreffenden Personen einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen und es kommt zur Abwicklung eines neuen Asylverfahrens gem. 122/2006 Asylgesetz.

VB des BM.I Rumänien (11.8.2014): Auskunft des VB, per Email

Genauer war es unklar, ob mit der oben kursiv gesetzten "Zurückweisung" eine inhaltliche oder bloß formelle Entscheidung gemeint wäre. Es wurde daher erneut der VB konsultiert. Hier das Ergebnis:

nach Rücksprache mit IGI ist hier eine inhaltliche Entscheidung gemeint.

VB des BM.I Rumänien (19.8.2014): Auskunft des VB, per Email

Es folgten in den angefochtenen Bescheiden die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass die Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen würde. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. In Hinblick auf die Beschwerdeführer habe keine lebensbedrohliche Erkrankung festgestellt werden können. Ferner sei die medizinische Grundversorgung in Rumänien gegeben. Durch die Außerlandesbringung der gesamten Familie aus Österreich seien alle im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Außerlandesbringung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Was die in Österreich lebende Cousine der Erstbeschwerdeführerin betreffe, so würde kein gemeinsamer Haushalt mit dieser bestehen; ebenso wenig liege eine finanzielle Abhängigkeit oder Pflegebedürftigkeit vor. Insgesamt gesehen gebe es keine Hinweise auf einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMKR gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens.

15. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, dass (das Bundesamt) auf die konkreten von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten Befürchtungen das Bundesamt neuerlich nicht eingegangen wäre. In der Folge wird in der Beschwerde nochmals zusammengefasst das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin dargetan. Das Bundesamt treffe nur generelle Aussagen, bzw. lege in theoretischer Form dar, dass für Hilfsbedürftige in Rumänien gesorgt werde. Es würden aktuelle Arzttermine der Beschwerdeführerin vorgelegt werden, woraus erkennbar sei, dass eine weitere Fortführung ihrer Behandlung jedenfalls erforderlich sei und eine Behandlung durch Ärzte, zu denen die Erstbeschwerdeführerin Vertrauen besitze, einer ungewissen Zukunft in Rumänien, wo vielleicht die theoretische Möglichkeit einer Behandlung bestehe, aber nicht unbedingt zeitnah, vorzuziehen sei. Es wäre ungeachtet der Berichtslage zu Rumänien ein Selbsteintritt Österreichs angebracht gewesen. Die persönliche Situation der Beschwerdeführer sei derart vulnerabel, dass Rumänien für die humanitäre Betreuung ebenso wie für die inhaltliche Bearbeitung der Asylanträge ungeeignet wäre. Es werde beantragt, jedenfalls aus humanitären Gründen die inhaltliche Führung des Verfahrens in Österreich zuzulassen. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes erfülle die Mindestkriterien für eine überzeugende Argumentation in keiner Weise. Der Beschwerde angeschlossen ist eine Überweisung an eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie wegen Cephalea (Kopfschmerz) sowie Cervicobrachialgie (Schmerzen in der Halswirbelsäule).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer reisten über den Iran und die Türkei nach Rumänien, wo sie am 08.01.2014 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Anschließend reisten sie nach Ungarn, von wo sie nach Rumänien rücküberstellt hätten werden sollen, zuvor jedoch verschwanden. Am 22.04.2014 stellten sie in Österreich die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Am 24.04.2014 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Wiederaufnahmeersuchen für die drei Beschwerdeführer an Rumänien und stimmte Rumänien der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen akut lebensbedrohlichen Krankheiten.

In Österreich lebt eine Cousine der Erstbeschwerdeführerin. Eine über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehende Beziehung bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer zu dieser Verwandten konnte nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführer haben keine besonderen privaten Bindungen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer und zu ihrer Antragstellung in Rumänien und Ungarn ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhalt mit den aufliegenden EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie 1.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung Rumäniens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer sowie zur geplanten Rücküberstellung von Ungarn nach Rumänien ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den rumänischen Dublin-Behörden.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die gegenständlichen Beschwerden sind nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Rumäniens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung ist primär zu überprüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K6 zu Art. 18). Es ist allerdings auch eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies nunmehr unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich.

Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Rumänien nun keine Anhaltspunkte.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese auch in keinerlei Weise im Verfahren beanstandet worden.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) ergibt sich keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer. Zwar hält sich eine Cousine der Erstbeschwerdeführerin in Österreich auf, jedoch konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer auf deren Unterstützung (oder umgekehrt) angewiesen wären, sodass eine Zuständigkeit Österreichs nach dieser Bestimmung bereits tatbestandsmäßig nicht in Betracht kommt.

Auch aus Art. 17 Abs. 2 der Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs, da die gegenständliche Konstellation - mangels Vorliegens einer über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehenden Beziehung der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Cousine ebensowenig der Zweit- und Drittbeschwerdeführer zu dieser - keinen humanitären Sonderfall darstellt.

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Rumänien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Hiezu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der rumänischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.

Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der rumänische Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführern sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Offenkundige Zweifel der Integrität der so mit den Beschwerdeführern durchgeführten Asyl - und fremdenrechtlichen Verfahren ergeben sich aus der individuellen Aktenlage daher nicht.

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht.

Sofern die Erstbeschwerdeführerin vorbrachte, sich in Rumänien nicht sicher zu fühlen, sie sei von Bosniern bedroht worden und habe sie auch Angst, von Bekannten ihres Mannes aufgesucht zu werden, ist Folgendes zu sagen: Die Beschwerdeführer sind in Rumänien allfälligen Angriffen nicht wehrlos ausgesetzt, sondern steht ihnen die Möglichkeit offen, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Rumänien bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführer vermochten nicht zu belegen, dass Behörden oder sonstige Dritte in Rumänien straflos Asylwerber verfolgen könnten, ohne von den rumänischen Behörden, wie bei der Verfolgung anderer Straftäter, belangt zu werden. Aus der gesamten, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass rumänische Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Rumänien nicht regelmäßig gewährleisten könnten. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und kann ein vollkommener und lückenloser Schutz vor derartigen Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden.

Sofern die Erstbeschwerdeführerin angibt, sie wolle, dass ihre Kinder in Österreich aufwachsen würden, ist anzuführen, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren im Land seiner Wahl durchzuführen und eine solche Vorgehensweise eindeutig den ausdrücklich festgelegten Zielen der Dublin-III-VO wiederspricht, welche zwar sicherstellt, dass jeder Asylwerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft erhält, die jedoch auch Asylmissbrauch verhindern soll und will.

Aus der Anfragebeantwortung vom 09.09.2014 geht überdies eindeutig hervor, dass, sollte das Asylverfahren der Beschwerdeführer beendet sein, diese die Möglichkeit hätten, neue Asylanträge zu stellen. Es käme zur Abwicklung eines neuen Asylverfahrens gemäß 122/2006 AsylG. Es würde Sonderbestimmungen für alleinerziehende Familien geben, die besondere Unterstützungsmaßnahmen beinhalteten. Ebenso drohe keine Schubhaft, es sei denn, es wäre ein Strafrechtstatbestand verwirklicht worden (siehe oben Seite 21f).

Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Rumänien und die Situation von Asylwerbern dort geben - unter Berücksichtigung der allgemeinen und in diesem speziellen Fall zusätzlich eingeholten Länderfeststellungen - keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Rumänien kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Rumänien Gefahr liefen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.

Die Beschwerdeführer konnten letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Rumänien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Rumänien

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Rumänien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Die Beschwerdeführer haben im gesamten Verfahren keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beschwerden vorgebracht. Soweit die Erstbeschwerdeführerin angab, an einer Hautallergie zu leiden wurden ihr in Österreich Salben gegen Pilz- und Hauterkrankungen verschrieben, außerdem Zäpfchen zur Behandlung von Hämorrhoiden, des Weiteren ein Gel gegen Rückenschmerzen und Tabletten gegen Kopfschmerzen. Diese Beschwerden erreichen jedoch unter Hinweis auf vorstehende Ausführungen zu (psychischen) Erkrankungen keine für eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3 EMRK relevante Gravität. An dieser Einschätzung kann auch eine mit der Beschwerde vorgelegte Überweisung an einen Facharzt wegen Kopfschmerzen und Schmerzen in der Halswirbelsäule nichts ändern. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt in stationären Spitalsaufenthalt in Österreich befunden hätten.

Des Weiteren bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass die Beschwerdeführer unter möglichster Schonung ihrer Personen überstellt werden, wofür die zuständige Fremdenpolizeibehörde Sorge und Verantwortung tragen wird und etwaige Überstellungseinschränkungen zu berücksichtigen hat.

Das Vorbringen, wonach der Drittbeschwerdeführer in Rumänien keine ordnungsgemäße medizinische Versorgung erhalten habe (er habe gefiebert, jedoch hätte es nur eine Krankenschwester gegeben und habe diese sie erst nach einer Woche, nachdem es dem Kind bereits besser gegangen wäre, aufgefordert in ein Krankenhaus zu gehen) widerspricht den unbedenklichen Länderfeststellungen der Verwaltungsbehörde. Nachdem sich aus diesem ergibt, dass Asylwerber in Rumänien das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Notbehandlung in Spitälern sowie kostenlose Behandlungen von akuten oder chronischen lebensbedrohenden Krankheiten entweder in- oder außerhalb des Unterbringungszentrums haben, gibt es keine Bedenken dagegen, dass allfällige Untersuchungen oder Behandlungen in Rumänien durchgeführt werden können. Die persönlich durch die Erstbeschwerdeführerin in Rumänien als unzureichend empfundene medizinische Behandlung gegen Fieber ihres Kindes vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.

Zur Cousine der Erstbeschwerdeführerin, XXXX, StA.: Afghanistan, wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bzw. Nahebeziehung festgestellt:

So gaben die Erstbeschwerdeführerin und auch ihre Cousine (in deren zeugenschaftlicher Einvernahme) gleichlautend an, bisher keinerlei Kontakt miteinander gehabt zu haben, die Erstbeschwerdeführerin habe lediglich die Telefonnummer ihrer Cousine von ihrem Bruder, der sich im Iran aufhalte, bekommen. Es habe eine erste Kontaktaufnahme erst in Österreich stattgefunden und wolle die Erstbeschwerdeführerin auch nicht bei ihrer Cousine, welche mit ihrem Mann und ihren Kindern in einer Wohnung lebe, bei dieser wohnen. Auch XXXX gab gleichlautend an, die Erstbeschwerdeführerin bisher nicht gekannt zu haben und dass auch ihr Mann nicht wolle, dass diese mit ihren Kindern bei ihnen wohne. Somit liegt kein gemeinsamer (geplanter) Haushalt vor und besteht zu XXXX auch kein besonderes materielles, finanzielles oder gesundheitliches Abhängigkeitsverhältnis. Dass XXXX davon spricht, dass sie den Beschwerdeführern jederzeit helfen würde, sollten sie Hilfe benötigen, wird als unter Verwandten üblich angesehen, ebenso geringe finanzielle Zuwendungen, wie sie im vorliegenden Fall durch das Zur Verfügung Stellen von Gewand für die Kinder und ähnliches gewährt wurde. Weder die Erstbeschwerdeführerin noch ihre Cousine haben behauptet, dass die Beschwerdeführer auf Unterstützungsleistungen angewiesen wären, und so gab die Cousine auch auf konkrete Nachfrage an, dass sie den Eindruck habe, dass die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Kindern gut zurecht käme.

Insgesamt betrachtet liegt daher kein so besonders enges familiäres Band, wie gem. Art. 8 EMRK unter erwachsenen Familienmitglieder gefordert ist, um von einem Familienleben sprechen zu können, vor und ergibt sich weder aus Art. 16 (abhängige Personen) noch aus 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) eine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Anträge der Beschwerdeführer.

Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt nicht entgegengetreten und hat konkrete Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung nach Rumänien nicht dargetan. Es war insbesondere auch keine persönliche Einvernahme der Beschwerdeführer erforderlich, da die Beweiswürdigung im Verfahren nicht von der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer abhängt, sondern die Beurteilung der Lage im Mitgliedstaat auf der Prüfung der Länderberichte und jene des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer auf der Aktenlage und dem Umstand beruht, dass eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführer nicht erforderlich ist. Die Angaben der Beschwerdeführer über ihr Privat- und Familienleben wurden im Verfahren zugrunde gelegt.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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