W125 1409093-1•BVwG W125 1409093-1
W125 1409093-1Federal Administrative CourtNov 4, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Homosexualität, private Verfolgung, Schutzunfähigkeit, sexuelle<br/>Orientierung, soziale Gruppe
W125 1409093-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2009, Zl. 08 12.737-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2014, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger christlichen Glaubens aus dem Dorf XXXX in XXXX, stellte am 16.12.2008 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 17.12.2008 erfolgte die polizeiliche Erstbefragung des damals knapp XXXX-Jährigen Beschwerdeführers, ohne Anwesenheit einer Vertrauensperson oder eines Rechtsberaters. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer damals an, vor zirka 3 Wochen per PKW in die Republik Benin gereist zu sein, von wo er dann mit dem Schiff auf unbekannten Weg nach Europa gelangt wäre.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, Geschlechtsverkehr mit einem ehemaligen Schulkollegen gehabt zu haben, was in Nigeria als "abartige Handlung" gelte. Der Vater des Jungen sei König seines Dorfes; der Junge wäre von den Anhängern des Orakels getötet worden und wollten sie nun auch ihn töten. Ein Priester hätte ihn nach XXXX gebracht und ihm einen Mann aus Benin übergeben (As. 11 bis 23 des Verfahrensaktes des Bundesasylamtes).
Mit rechtskräftigen Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer am XXXX wegen Suchtgiftdelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten und einer, auf 3 Jahre bedingt ausgesetzten, von 6 Monaten verurteilt.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 28.07.2009 aus der Haft zu einer Einvernahme vor das Bundesasylamt, Außenstelle Wien vorgeführt; eine Ladung hatte er dazu nach der Aktenlage nicht erhalten.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit aus, er hätte einen gleichaltrigen Freund gehabt, mit dem er die Grundschule besucht hätte. Er selbst hätte nach der Grundschule die Ausbildung beendet, sein Freunde hätte die "Secondary School" besucht und in einem Internat gelebt. Wann immer er auf Besuch zu Hause gewesen wäre, hätten sie sich gegenseitig gesehen. Der Freund habe ihn dann zu homosexuellen Handlungen veranlasst. Er wisse nicht, wie er das erklären solle. Die Dorfbewohner hätten davon erfahren und hätten sie den Freund getötet. Nun versuchten sie auch ihn umzubringen. Sein eigener Vater wäre XXXX Jahre alt, er wisse nicht mehr, ob er noch am Leben sei. Er hätte auch eine vielleicht XXXX-jährige Schwester. Sein Heimatort liege in der Nähe der Stadt XXXX. Sein Freund trage den Name XXXX. Die meisten Geschwister des XXXX lebten nicht an seiner Wohnadresse, er kenne nur einen Bruder namens XXXX. Auf die Frage wie XXXX ermordet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, die Dorfbewohner hätten ihn verfolgt, gefangen und getötet. Der Oberpriester des Dorfes hätte dessen Ermordung verlangt. Der Oberpriester trage den Namen XXXX. Das Orakel des Dorfes spreche durch den Oberpriester (As. 123 bis 135 BAA).
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien vom 28.08.2009, zugestellt am 23.09.2009, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Schließlich wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 2 Asylgesetz die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verfügt.
In den Feststellungen des Bescheides zur Ländersituation in Nigeria, die sich, größtenteils ohne Bezug zum konkreten Sachverhalt, über mehr als 30 Seiten erstrecken, ist zum Thema Homosexualität ausgeführt, dass homosexuelle Handlungen sowohl nach säkularem Recht, als auch nach Scharia-Recht strafbar wären. Homosexualität sei nach wie vor ein weit verbreitetes Tabuthema, deshalb würden sich so wenige dazu bekennen. Gestützt auf einen Bericht über die Asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria des Deutschen Auswärtigen Amtes mit Stand November 2008 wurde angeführt, dass strafrechtliche Verfolgung einvernehmlicher homosexueller Handlungen soweit erkennbar "nur in Ausnahmefällen" erfolge. Homosexuelle könnten ihre sexuelle Orientierung in der Regel nicht öffentlich ausleben und seien Diskriminierungen ausgesetzt. Es gebe nur sehr wenige Homosexuellenorganisationen in Nigeria als Folge der feindlichen Einstellung hierzu.
Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei. So hätte er bei der Erstbefragung ausgeführt, ein Bruder wäre 2007 verstorben, vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, habe er dann erklärt der Bruder wäre schon vor seiner (der des Beschwerdeführers) Geburt ums Leben gekommen. Das Vorbringen zum fluchtauslösenden Ereignis sei vage gewesen. Der Beschwerdeführer hätte von seinem angeblichen Jugendfreund und dessen familiären Umfeld nichts gewusst. Einmal hätte er sogar gesagt, der Freund sei jetzt in der Secondary School, obwohl er doch angeblich ermordet worden sei. Auch zur Familie des Freundes hätte er nichts Näheres gewusst. Schließlich habe der Beschwerdeführer trotz Nachfrage keine konkreten Angaben rund um die angebliche Ermordung des Freundes machen können. Auf diese Beweiswürdigung gestützt wurde zur Person des Beschwerdeführers festgestellt, dass er Staatsangehöriger von Nigeria wäre und der Volksgruppe der XXXX angehöre. Er "behaupte", christlichen Glaubens zu sein, seine Identität stehe aufgrund fehlender Personaldokumente nicht fest. Unglaubwürdigerweise hätte er eine homosexuelle Beziehung zu einem Jugendfreund behauptet und daraus resultierende Verfolgung.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, mit Schriftsatz vom 26.09.2009 (Eingangsstempel des BFA vom 28.09.2009), fristgerecht eine Beschwerde an den seinerzeitigen Asylgerichtshof. Darin wird ausgeführt, dass der Eindruck der Unglaubwürdigkeit offenbar ein subjektiver der ermittelnden Beamten wäre und nicht auf näheren Überprüfungen beruhe. Der Beschwerdeführer hätte genaue Angaben zur Person und Familie gemacht; sofern ihm das nicht möglich gewesen wäre, hätte er das auch begründet. Dies sei nicht näher hinterfragt worden. Statt dem Beschwerdeführer über die Situation von Homosexuellen in seiner Heimat zu befragen, beziehungsweise zu dem zentralen Fluchtvorbringen näher auszufragen, wäre er nach Fischarten und Vornamen von Familienmitgliedern seines Freundes befragt worden (der Beschwerdeführer hatte im Verfahren angegeben, sein Vater sei Fischer gewesen und hat der einvernehmende Referent des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien eine Frage nach der Art der gefangenen Fische gestellt).
Die Behörde hätte jedenfalls außer Acht gelassen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine von der Gesellschaft in seiner Heimat vollkommen abgelehnte sexuelle Orientierung hätte und daher keine offene Beziehung oder Freundschaft mit seinem Freund leben hätte können. Es sei auch nicht üblich gewesen, in Nigeria ältere Personen mit dem Vornamen anzusprechen, weshalb er Namen (wie solche von Familienmitgliedern) auch nicht kenne. Alle Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen. Der Beschwerdeführer wies auch darauf hin, dass für seinen konkreten persönlichen Fall 30 Seiten Länderberichte in seinem 47 Seiten umfassenden Bescheid irrelevant wären. Eine Rückkehr in seinen Heimatort sei "undenkbar". Beantragt wurde insbesondere auch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung (As. 283 bis 289 BAA). Die Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof erfolgte am 01.10.2009.
Aus der weiteren Aktenlage geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wiederum wegen Suchtgiftdelikten zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt auf 3 Jahre, verurteilt worden ist; mit selben Urteil wurde auch die Probezeit des bedingten Strafteils der Erstverurteilung vom XXXX von 3 auf 5 Jahre verlängert.
5. Mit 01.01.2014 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren in die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung W125 des Bundesverwaltungsgerichtes übertragen. Am 28.08.2014 fand dort eine Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, einer seiner Vertreter und ein geeigneter Dolmetscher teilnahmen. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien erfolgte weder eine Teilnahme, noch eine Entschuldigung für die Nichtteilnahme.
Die Beschwerdeverhandlung nahm in den hier wesentlichen Teilen folgenden Verlauf:
"ER: Stimmt Ihre Identität wie auf der Verfahrenskarte angegeben?
BF: Ja.
ER: Haben Sie irgendwelche Dokumente mit, die Sie vorlegen wollen?
BF: Nein. Weitere Dokumente gibt es nicht.
ER: Sie sind jetzt beinahe 6 Jahre in Österreich, wie sind Ihre Deutschkenntnisse?
BF: Ich spreche Deutsch, aber nur wenig. Ich habe hier noch keinen Deutschkurs gemacht, ich habe mich 2 Mal bei "XXXX" beworben, um einen Platz im Deutschkurs, aber daraus ist nichts geworden. Mit "XXXX" meine ich XXXX.
ER: Was machen Sie tagsüber an einem typischen Tag? Wie verbringen Sie Ihre Zeit?
BF: Naja, meinen Tag verbringe ich entweder zu Hause oder damit, dass ich spazieren gehe. Manchmal versuche ich auch, Arbeit zu finden, aber das ist nicht leicht.
ER: Haben Sie hier einen Lebenspartner/Lebenspartnerin, Freunde, haben Sie enge Kontakte zu Österreichern?
BF: Im Moment nicht, nein. Ich habe einen Freund, aber der ist im Moment nicht hier.
ER: Haben Sie irgendwelche Kontakte nach Nigeria, oder sind alle Kontakte abgerissen? Der Aktenlage gibt es ja noch Familienangehörige in Nigeria?!
BF: Nein, zur Familie habe ich keinen Kontakt mehr. Aber es gibt hier einen Burschen in Österreich, der nach Nigeria gefahren ist. Mit ihm habe ich telefoniert, während er in Nigeria war - wir haben aber nicht über meine Familie gesprochen, denn er kommt aus einem ganz anderen Ort.
ER: Was haben Sie denn mit diesem Freund besprochen? Hat er Ihnen etwas Neues aus Nigeria erzählt?
BF: Ja, er hat mir Neuigkeiten über Nigeria erzählt. Ich hatte ihm damals auch zu meinem Heimatort geschickt, doch er konnte diesen Ort nicht finden.
ER: Was hat er Ihnen über Nigeria erzählt?
BF: Er hat mir halt erzählt, was so alles vor sich geht in Nigeria.
ER: Zum Beispiel?
BF: Beispielsweise frage ich ihn über die Politik in Nigeria und er sagt mir dann, was gerade los ist. Oder ich fragte ihn über die Lage der Homosexuellen in Nigeria und er sagt mir dann, wie es aussieht.
ER: Wie ist Ihrer Meinung nach die Lage der Homosexuellen in Nigeria jetzt?
BF: Nach den Informationen meines Freundes - und das war das letzte, was er mir erzählt hat - sind 90% der Menschen in Nigeria gegen die Homosexualität. Er hat mir von einem Burschen erzählt, der wegen seiner Homosexualität in einem Gefängnis in Eboje-State getötet worden ist, von den dortigen Gefängnisinsassen, die ihn totgeprügelt haben.
ER: Dem Akt sind 2 strafgerichtliche Verurteilungen wegen Suchtgiftdelikten, zuletzt aus 2011, zu entnehmen. Sind diese Probleme, die Sie hatten, Ihrer Meinung nach vorbei? Kann das Gericht darauf vertrauen, dass Sie nicht mehr wegen solcher Delikte verurteilt werden?
BF: Das ist vorbei.
ER: Ich habe Ihnen schon gesagt, dass Sie 2009 ein Interview im damaligen BAA hatten, über Ihre Fluchtgründe und Homosexualität in Nigeria. Können Sie sich daran erinnern, haben Sie da die Wahrheit gesagt?
BF: Ich kann mich erinnern, aber nicht mehr an alles.
ER: Haben Sie damals die Wahrheit erzählt?
BF: Im Großen und Ganzen kann ich sagen: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt, allerdings war ich an dem Tag nicht ganz bei mir, wegen der Situation, in der ich mich befand.
ER: War das Interview in Ordnung, der Referent, der Dolmetscher, oder war das aus auch Teil der Situation, in der Sie sich befanden?
BF: Ehrlich gesagt, gingen vom einvernehmenden Beamten und dem Dolmetscher keine Probleme für mich aus, die Probleme, die ich hatte, haben allein mit mir zu tun.
ER: Würden Sie sich heute als homosexuell definieren?
BF: Naja, ich versuche das irgendwie wegzustecken, aber es ist nicht leicht für mich.
ER: Ist es richtig, dass Sie in Nigeria eine homosexuelle Beziehung mit XXXX hatten?
BF: Ja, das stimmt, er ist ein Freund aus meiner Kindheit.
ER: Erzählen Sie bitte, wie XXXX umgekommen ist.
BF: Es war wegen dieser "Homosexuellen-Sache".
ER: Können Sie mir das erzählen?
BF: Als das geschah, sind wir davongelaufen. Sie haben uns aber verfolgt. Ihn haben sie erwischt. Ich selbst war zwar nicht dabei, aber sie haben ihn dann umgebracht.
ER: Wie ist er umgebracht worden? Wissen Sie etwas darüber, auch wenn Sie nicht dabei waren?
BF: Ich weiß nicht, wie er umgebracht wurde. In unserem Ort ist es so, dass - wenn so etwas passiert - dies als Frevel gilt und die Dorfbewohner ihn dann töten können wie sie wollen.
ER: Hat jemand Bestimmter den Befehl gegeben, ihn zu töten?
BF: Ja, der Oberpriester in unserem Dorf.
ER: Wer war der Vater von XXXX?
BF: XXXX.
ER: Hatte dieser eine bestimmte Funktion im Dorf?
BF: Ja.
ER: Welche?
BF: Er wurde als König respektiert, er war der König des Dorfes.
ER: Hat er, der König, gewusst, dass Sie und XXXX eine sexuelle Beziehung hatten?
BF: Nein, er hat erst davon erfahren, wie dieses Problem dann hochgekommen ist. Bis dahin hat er uns als Kindheitsfreunde betrachtet.
ER: Als das Problem hochgekommen ist, konnte er als König Sie und seinen Sohn vor dem Oberpriester nicht schützen?
BF: Nein.
ER: Wie alt waren Sie, als das passiert ist? Wann war das ungefähr?
BF: Ich weiß es jetzt nicht mehr genau, aber ich bin auf die XXXX Jahre zugegangen.
VR: Sind Ihre Angaben zum Fluchtweg (AS 19 BAA oben wird vorgetragen) vollständig?
BF: So wie ich es damals gesagt habe, stimmt es, so bin ich bis hierher gereist. Als ich damals hier ankam, hatte ich Angst. Ich habe den Leuten in XXXX gesagt, dass ich nur ein einziges Mal homosexuell geworden bin.
ER: Und das war nicht richtig, das einzige Mal, weil Sie es jetzt erwähnen?
BF: Das habe ich auf Ihre Frage geantwortet, ob ich noch irgendetwas zu meiner Ankunft hier in Österreich hinzufügen möchte. Ich habe damals aus Angst gesagt, dass ich nur ein einziges Mal Homosexualität praktiziert habe, in Wirklichkeit waren es aber sicher 4 oder 5 Mal.
ER: Was glauben Sie würde passieren, wenn Sie jetzt in Nigeria wären? Wovor fürchten Sie sich?
BF: Meine Angst besteht darin, dass 90% der Nigerianer gegen Homosexualität sind, ich hätte kein Leben mehr, das ich in Nigeria leben könnte, nachdem ich diese Tat begangen habe.
ER: Was glauben Sie würde passieren, wenn Sie konkret wieder in Ihrem Heimatdorf wären? Glauben Sie, würden die Dorfbewohner Sie weiterhin verfolgen oder könnte die Sache auch vergessen worden sein, nach 6 Jahren?
BF: Es leben noch immer dieselben Leute ein diesem Dorf und das ist sicher nichts, was man leicht vergisst.
ER: Glauben Sie, diese Leute würden Sie fangen und töten? Oder einsperren und misshandeln? Was befürchten Sie genau?
BF: Ich habe Angst, dass sie mich umbringen.
ER: Und die Polizei?
BF: Die Polizei in Nigeria ist nicht wie die Polizei hier. Hier sieht man überall Polizisten. Bei uns gibt es zwar auch eine Polizeistation, aber die Leute im Dorf haben ihre eigene Gewalt. Bevor die Polizei einschreitet, wäre alles schon vorbei.
ER: Könnten Sie sich vorstellen, statt in Ihrem Dorf in einer Großstadt zu wohnen, vielleicht in Benin City, in Lagos? Wäre es für Sie insbes. vorstellbar, dort ohne eine homosexuelle Beziehung zu leben?
BF: Das wäre sehr schwer.
ER: Ich muss Sie das fragen, das ist relevant im Verfahren: Könnten Sie sich vorstellen, auf Ihre Homosexualität zu verzichten? Sie würden in der Großstadt alleine leben und würden nicht auffallen, oder geht das nicht?
BF: Das wäre für mich sehr schwierig, ohne Homosexualität zu leben.
ER: D.h. ich verstehe es auch richtig, Sie fürchten, auch wenn Sie in einer Großstadt leben und wieder eine homosexuelle Beziehung hätten, Sie wiederum Leute verfolgen würden, weil 90% der Leute dort gegen Homosexualität sind?
BF: Das fürchte ich.
ER: Auch dort könnte Sie die Polizei nicht schützen? In einer Großstadt, und warum nicht? Oder will die Polizei die Homosexuellen gar nicht schützen?
BF: Die sind auch dagegen.
ER: Sind Sie gesund, leiden Sie an schweren Krankheiten, waren Sie in Österreich schon einmal im Krankenhaus? Sie sagten, Sie waren 2009 in einer schlechten Situation beim Interview?
BF: Nein, momentan geht es mir gut.
ER: Und mental fühlen Sie sich auch in Ordnung? Oder sind Sie z.B. nervös oder ängstlich?
BF: Ja, manchmal passiert es schon, wenn man sich selbst die Situation vor Augen hält, in der man sich befindet.
ER: Zu Ihrer Familie in Nigeria: Ihre Eltern und eine Schwester, könnten Sie in Nigeria zu diesen gehen, oder zu anderen Verwandten, damit diese schützen?
BF: Meine Familie und meine Schwester waren in Nigeria. Zur Schwester habe ich seit langer Zeit keinen Kontakt mehr. Meine Mutter ist geisteskrank. Und mein Vater ist jetzt schon ein alter Mann, der das Land möglicherweise verlassen hat. Darum habe ich ja damals diesen Burschen in meinen Heimatort geschickt, um sich umzusehen nach meiner Familie. Doch er konnte niemanden antreffen. Von meiner Schwester weiß ich im Moment auch nichts, möglicherweise hat sie in der Zwischenzeit geheiratet und ist jetzt wo anders. Meine Mutter hat man damals 1 bis 2 Mal pro Monat dort beim Marktplatz gesehen, wo sie sich offensichtlich aufhielt. Ich weiß nicht, wo meine Familie jetzt ist.
ER: Und weitere Verwandte oder Freunde in Nigeria haben Sie nicht?
BF: Nein, im Moment würde mir jetzt niemand dort einfallen.
ER: Wissen Sie, wie Ihr Vater oder Ihre Schwester zur Homosexualität stehen?
BF: In diesem Fall würde mich niemand unterstützen, denn wir kommen aus einer christlichen Familie.
ER: Und die Christen sind gegen Homosexualität, meinen Sie das so?
BF: Ja, für mich ist das so. Ich bezeichne mich zwar selbst als Christ, aber ich habe dagegen verstoßen, was "die Kirchenleute" wollen.
(..)
ER: Haben Sie noch irgendwelche andere Probleme in Nigeria, außer der Homosexualität? Gibt es noch ein anderes Problem, das Sie noch nie erzählt haben?
BF: Nein. Andere Probleme habe ich nicht.
Folgende Berichte werden in das Verfahren eingeführt und erörtert. Diese führen zu den unten gemachten Schlussfolgerungen.
*) USDOS 2013 Human Rights Report, Februar 2014, International Religious Freedom Report, August 2014
*) UK Home Office, COI Report Nigeria, 14.06.2013 (04.02.2014)
*) Amnesty International, Nigeria: More than 1,500 Killed In Armed Conflict In North-Eastern Nigeria In Early 2014
*) UNHCR, Konvolut; Presseinformationen, Nigeria
*) Konvolut von Medieninformationen und Reisewarnungen von Behörden z. B. Deutsches Auswärtiges Amt und österr. BMEiA zu Boku Harum und Ebola; ferner Medienberichte zum Niger Delta (insbesondere NZZ, 14.04.2011, Seite 5, "Gekaufter Frieden im Niger Delta")
Aus Sicht des ER folgt daraus im Wesentlichen Folgendes:
In Nigeria herrscht nach wie vor keine landesweite Bürgerkriegssituation. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung.
Konflikte zwischen Christen und Moslems, damit zum Teil in Zusammenhang stehend, die terroristischen Aktivitäten der Boku Harum konzentrieren sich auf den Nordosten des Landes.
Die Situation in Niger Delta ist nach wie vor angespannt. Durch Amnestien ist es aber verglichen mit der Situation von vor 5 Jahren, zu einer Beruhigung gekommen.
Homosexualität ist in Nigeria mit Gefängnisstrafe bedroht; es gibt jedoch wenig tatsächliche strafrechtliche Verfahren. In nördlichen Staaten gibt es darüber hinaus Strafdrohungen nach dem islamischen Sharia-Recht bis hin zur Todesstrafe.
Wegen der verbreiteten gesellschaftlichen Tabus gegen Homosexualität geben nur wenig Menschen ihre Homosexualität offen zu. Es gibt jedoch Gruppen, die sich für Homosexuelle einsetzen. In einzelnen örtlichen Gemeinschaften kommt es wiederholt zu schweren Übergriffen gegen Homosexuelle, gegen die kein behördlicher Schutz besteht.
Rechtlich relevant ist nach der Rechtsprechung des AsylGH, des BVwG insbes. die Frage, ob aufgrund der individuellen Persönlichkeit des BF und seiner sozialen Vernetzung eine erhöhte Vulnerabilität in dem allgemein feindseligen Klima besteht oder nicht.
Die Grundversorgung in Nigeria einschl. einer med. Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet. Zuletzt aufgetretene Fälle der Seuche Ebola sind zur Zeit vereinzelt und wurden dagegen Maßnahmen ergriffen (vgl. BVwG GZ I403 2010683-1/2E).
ER fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF: Danke. Ich habe es verstanden.
BFV ersucht um eine 2-wöchige Stellungnahmefrist, in der sie insbes. auf die nig. Gesetzeslage und auf die Judikatur des EuGH hinweisen wird.
ER fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
ER fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
Weitere Beweisanträge: keine.
Schluss des Beweisverfahrens, vorbehaltlich der Stellungnahme der BFV."
6. Die angekündigte Stellungnahme der in der Beschwerdeverhandlung anwesenden Beschwerdeführervertretung langte am 09.09.2014 hiergerichtlich ein. Darin wurde noch einmal bestätigt, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei. Dies wisse man in seinem Heimatort, wie auch hier in Österreich. Der Beschwerdeführer habe keine nigerianischen Freunde, weil er homosexuell wäre und dies "nicht geduldet" sei. Quasi jeder in Nigeria wäre gegen Homosexualität. Nicht nur hätten homosexuelle Menschen mit Bestrafung zu rechnen, sie fänden keinen Job und würden von Familie und Gesellschaft ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer hätte im Fall einer Rückkehr keine Chance sich selbst zu erhalten. Er wäre auf sich selbst gestellt. Niemand könne auf Dauer seine Sexualität verleugnen oder verheimlichen, weshalb auch eine Niederlassung in einem anderen Landesteil unmöglich sei. Angeschlossen sind verschiedene Auszüge aus Medienberichten, insbesondere auch zu einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs, wonach Homosexuelle als soziale Gruppe anzusehen seien. Die europäischen Asylbehörden könnten demnach von einem Flüchtling nicht verlangen, dass dieser seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hielte. Dies würde die Bedeutung der sexuellen Orientierung für die jeweilige Identität eines Menschen widersprechen. Die Androhung von Strafen allein sei noch kein für Asyl ausreichender Eingriff in die Rechte von Homosexuellen, anders sei es wenn die Freiheitsstrafe tatsächlich verhängt würden. Es werde gebeten die gefährliche Lage für das Leben und die Psyche des Beschwerdeführers zu beachten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Entscheidungsrelevante Feststellungen:
1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein zum Zeitpunkt seiner Ausreise 2008 nach Benin achtzehnjährig gewesener nigerianischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens aus einer ländlichen Region von XXXX in der Region des Nigerdelta. Seit seiner Ankunft in Österreich, längstens im Oktober 2008, hat er keinen Kontakt mehr zu Familienangehörigen oder sonstigen engen Bezugspersonen in Nigeria. Seine Mutter leidet an einer Geisteskrankheit, der Aufenthaltsort seines über 70-jährigen Vaters ist unbekannt, ebenso jener seiner Schwester.
Der Beschwerdeführer hatte als Jugendlicher eine homosexuelle Beziehung zu einem ehemaligen Schulfreund, dessen Vater eine Autoritätsperson im Dorf war, Nach Bekanntwerden dieser Beziehung wurden beide (dennoch) von den Dorfbewohnern und dem spirituellen Führer des Dorfes lebensbedrohlich verfolgt. Der Beschwerdeführer sieht sich aktuell als homosexuell an.
1.2. Zur Situation in Nigeria:
Es werden sowohl die in der Verfahrenserzählung referierten Feststellungen des Bundesasylamtes, als auch die in der Beschwerdeverhandlung wiedergegebene Zusammenfassung der dort in das Verfahren eingeführten Quellen zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zu Person und Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.1.1. Bezüglich seines Alters, seiner Herkunft aus XXXX, seines Glaubens, aber auch seiner ihm zugeschriebenen wie auch tatsächlich gelebten Homosexualität hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren konsistente Angaben gemacht und sind diese Umstände allesamt auch vom Bundesasylamt nicht (explizit) in Zweifel gezogen worden. Auch dass der Beschwerdeführer kein Personaldokument vorlegen konnte, kann nicht dazu führen, seine Identität allein aus diesem Grund für nicht feststellbar zu erklären.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat in seiner, in der Verfahrenserzählung im Wesentlichen referierten, Beweiswürdigung, relativ großes Gewicht auf vorgeblich vage Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen gelegt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Beschwerdeführer zunächst unmittelbar nach seiner Antragstellung auf internationalen Schutz einer Erstbefragung unterzogen wurde; im Akt ist nicht ersichtlich, dass er dabei von irgendjemanden unterstützt oder beraten worden wäre; dies alles unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt erst knapp das XXXX. Lebensjahr vollendet hatte. Bei der nachfolgenden längeren Einvernahme durch das entscheidende Organ des damaligen Bundesasylamtes, Außenstelle Wien ist wiederum festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Ladung dafür erhalten hat, sondern wahrscheinlich ohne besondere Information und Vorbereitung zu dieser Einvernahme gebracht worden ist. Der Beschwerdeführer selbst hat diesbezüglich auch in der Beschwerdeverhandlung vom 28.08.2014 auf seine damals, allenfalls auch im Zusammenhang mit seinen strafgerichtlichen Verfahren, angespannte, psychischen Situation hingewiesen.
Aus all dem ergibt sich, dass Widersprüche und Ungenauigkeiten in beiden dieser Befragungen zwar nicht ohne Relevanz sind, aber relativiert werden müssen. Auch ist immer zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht in seiner Muttersprache Ibo befragt wurde, sondern in der englischen Sprache; obwohl es keine Anzeichen gibt, dass es hier schwerwiegende Verständigungsprobleme gegeben hätte, sind doch sprachliche Missverständnisse in so einem Konnex ebenfalls möglich. Daher kann beispielsweise allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einmal angegeben hat, sein Bruder sei 2007 verstorben, dann auf entsprechende Befragung, der Bruder wäre schon vor 1990 ums Leben gekommen, nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer generell unglaubwürdige Angaben macht wie das Bundesasylamt aber in seiner Bescheidbegründung zumindest nahelegt. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde in der Verhandlung vom 28.08.2014 Einlassungen zu seinen Familienmitgliedern, so zur psychisch kranken Mutter oder zur Situation um seine Schwester getätigt hat, erwiesen sich diese für den erkennenden Einzelrichter nicht als bedenklich. Dass der Beschwerdeführer insgesamt über das gesamte Verfahren Schwierigkeiten hatte Namen von Verwandten, von Bezugspersonen oder Bewohnern des Dorfes anzugeben, kann, wie auch die Beschwerde auszuführen versucht, verschiedenste Ursachen haben (so erwähnte er aber auch, dass Geschwister des XXXX vielfach nicht im Dorf lebten, weshalb es schon unter diesem Aspekt leichter erklärbar wäre, dass er deren Namen nicht alle kannte) und stellt im gegenständlichen Fall kein taugliches Argument dar, dem Beschwerdeführer insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Immer wieder ist hier auch auf das seinerzeit jugendliche Alter des Beschwerdeführers zu verweisen; vgl. VwGH 14.12.2006, ZL. 2006/01/0362.
So ergab sich also das Bild, dass der Beschwerdeführer keine tauglichen Bezugspersonen in seinem Heimatort oder sonst wo in Nigeria hat. Er selbst hatte angegeben, versucht zu haben über einen Freund Kontakt aufzunehmen und war dies nicht erfolgreich. Auch diese Aussage kann nicht als unschlüssig gewertet werden. Hält man sich vor Augen, dass der Beschwerdeführer durch seine inzwischen siebenjährige Abwesenheit von Nigeria sich, abgesehen von diesen fehlenden Bezugspersonen, auch allgemein von der nigerianischen Gesellschaft mehr entfremdet hat, zeigte sich zusammengefasst das völlige Fehlen von privaten Unterstützungsmöglichkeiten in Nigeria bei einer Rückkehr. Dies ist natürlich im gegenständlichen Verfahren in Konnex zu setzen mit der Situation des Beschwerdeführers als Homosexuellen und damit einhergehender Gefahr.
2.1.3. Zum fluchtauslösenden Ereignis ist dem Beschwerdeführer einerseits zuzugeben, dass er dieses im Wesentlichen über das gesamte, mehrjährige Verfahren gleichlautend geschildert hat. Insbesondere hat er konsistent vorgebracht, dass er eine homosexuelle Beziehung gehabt hat und dass nach Bekanntwerden dieser Beziehung die gesamte Dorfbevölkerung sich unter anderem gegen den Beschwerdeführer gewandt hat. Dabei ist noch zu bedenken, dass sein Freund Sohn des örtlichen "Königs" war und auch diese hervorgehobene Stellung ihn nicht vor denselben Verfolgungsmaßnahmen schützen konnte. Der Beschwerdeführer hat zudem in der Beschwerdeverhandlung vom 28.08.2014 in relevanter Art und Weise darauf hingewiesen, dass er als Christ mit einer noch stärkeren Ablehnung durch die Angehörigen seiner eigenen Glaubensgemeinschaft konfrontiert wäre, und dass sich auch seine Familienangehörigen gegen ihn wenden würden. Zuzugeben ist dem Bundesasylamt jedoch, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des speziellen Entdeckt werdens, aber auch der nachfolgenden Geschehnisse, also der behaupteten Ermordung des Freundes bei gleichzeitiger Flucht des Beschwerdeführers dem Anschein nach eher unbestimmt und detailarm geblieben sind. Derselbe Eindruck ergab sich auch in der Beschwerdeverhandlung vom 28.08.2014, wiewohl hier der inzwischen große zeitliche Abstand mit zu berücksichtigen ist. Dieser Befund gilt auch bei Beachtung des unter 2.1.2. Gesagten, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Geschehnisse noch jung gewesen ist. Aus diesen Gründen konnte also zwar eine ausdrückliche Feststellung dahingehend erfolgen, dass der Beschwerdeführer nach Bekanntwerden der homosexuellen Beziehung einer massiven Ablehnung und Verfolgung im Dorf ausgesetzt war, die spezifischen Geschehnisse, insbesondere die angebliche Ermordung des Freundes des Beschwerdeführers konnten aber keiner Feststellung unterzogen werden, was aber nichts an der Entscheidungsreife der gegenständlichen Sache ändert, wie die folgenden, unter 2.2. und in der rechtlichen Würdigung, Ausführungen zeigen werden.
2.2. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Nigeria
Die der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen stützen sich auf eine Gesamtschau der in das Verfahren eingeführten Quellen. Sie stehen in ihren wesentlichen Teilen mit den Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung, widersprechen aber auch nicht den Ausführungen der Beschwerdeführervertreterin in der Stellungnahme vom 09.09.2014.
2.2.1. Allen Quellen gemeinsam und dies über die gesamten Jahre, in denen das gegenständliche Verfahren gedauert hat, ist der Befund über die massive Ablehnung von Homosexualität in der nigerianischen Bevölkerung. Insofern hat das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach mindestens 90 % der Bevölkerung Homosexuelle ablehnen, aber auch staatliche Organe wie die Polizei keinen Schutz vor Übergriffen bieten, einen realen Hintergrund. Auch die massive Ablehnung der Homosexualität gerade in christlichen Kreisen ist offenkundig. Setzt man diesen Umstand in Beziehung mit dem völligen Fehlen von familiären oder sozialen Strukturen, derer sich der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr bedienen könnte, zeigt sich, dass der Beschwerdeführer einer massiven Gefährdung in seinem Heimatort ausgesetzt wäre. Die beschriebene Ablehnung ist offensichtlich eine solche, die jederzeit auch in gewalttätige Ausschreitungen und Bedrohungen für Leib und Leben übergehen kann. Der Beschwerdeführer hat selbst in der Beschwerdeverhandlung vom 28.08.2014 angegeben, seine Homosexualität dauerhaft leben zu wollen. Dazu kommt auch, dass es angesichts der Darstellungen des Beschwerdeführers als sicher gelten muss, dass wenn er wieder in seinem Heimatort wäre, man sich an den Vorfall im Jahre 2008 erinnern würde, gerade auch deshalb da ja der Partner des Beschwerdeführers der Sohn des lokalen Königs gewesen ist. Aus dem Verfahren hat sich auch nicht ergeben, dass in einem Falle wie dem vorliegenden dem Beschwerdeführer ein sicherer Aufenthalt in einer Großstadt oder einer anderen Region Nigerias zumutbar wäre. Die geschilderte Ablehnung, beziehungsweise die geschilderte Möglichkeit von gewalttätigen Übergriffen, würde auch hier jedenfalls ein gesichertes Überleben auf Dauer in einer maßgeblichen Weise erschweren.
2.2.2. Zur Frage der tatsächlichen Gefährdung durch eine unmittelbare staatliche Verfolgung hat zuletzt der Verfassungsgerichtshof in Erkenntnis vom 18.09.2014 zu GZ E910/2014 unter anderem ausgesprochen, dass es in letzter Zeit sehr wohl zu gerichtlichen Verurteilungen Homosexueller gekommen ist, die das reale Risiko einer strafgerichtlichen Verfolgung nahelegen würden. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass eine gesetzliche Verschärfung im Jahre 2013 die Notwendigkeit von Informationen über aktuelle Verurteilungsstatistiken aufzeigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem aktuellen Erkenntnis vom 30.09.2014 zu GZ I403 2009353-1/9E, basierend insbesondere auf Informationen bis Februar/März 2014, aber auch auf einer Medienquelle vom 30.08.2014, ausgesprochen, dass in den letzten Monaten Strafen wegen homosexuellen Aktivitäten tatsächlich verhängt worden seien und diesen Umstand auch als einen Grund für die Asylgewährung an eine nigerianische Staatsbürgerin herangezogen. Inwiefern es hier tatsächlich zu einer entscheidend neuen Situation, was die direkte staatliche Verfolgung Homosexueller in Nigeria betrifft, gekommen ist (so lagen dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2012, GZ A2 417503-1/2011 entschiedenen Verfahren etwa wesentlich weniger Informationen über solche Verurteilungen und staatliche Verfolgungshandlungen, bezogen auf das ganze Land, zugrunde als dies heute der Fall zu sein scheint) lässt sich bei aktueller Betrachtungsweise noch nicht abschließend erkennen; es ist hier jeweils eine Einzelfallbetrachtung zum aktuellen Zeitpunkt vorzunehmen (zunächst durch die Verwaltungsbehörde, vlg. zu alldem Bundesverwaltungsgericht 29.08.2014, GZ W125 1437636-1/3E). Im gegenständlichen Zusammenhang konnten aber weitere Erhebungen zu dieser Frage entfallen, da sie sich im Lichte der getroffenen Feststellungen und der beweiswürdigenden Erwägungen zu 2.2.1. für den vorliegenden individuellen Fall nicht mehr als entscheidungswesentlich darstellen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
3.2. Unter Verweis auf den individuellen Charakter des vorliegenden Falles und im Speziellen den beweiswürdigenden Erwägungen unter 2.2. ergibt sich aus der Aktenlage entgegen der (seinerzeitigen) Ansicht des Bundesasylamtes, bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers insoweit aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich, das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr in Nigeria wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Homosexueller, der in einer dörflichen Umgebung Verfolgung durch Private ausgesetzt ist) wobei im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers jedenfalls massive private Diskriminierungen und Verfolgungshandlungen zu erwarten sind, gegen welche von staatlichen Organen kein hinreichender Schutz erwartet werden kann und auch sonst von keiner Seite (fehlende familiäre oder sonstige Bezüge des völlig von der nigerianischen Gesellschaft entfremdeten Beschwerdeführers.) Die asylrelevante Intensität ergibt sich aus der Quellenlage. Auch eine innerstaatliche Relokationsalternative besteht vorliegend nicht.
Im gegenständlichen Fall ist des Bundesverwaltungsgericht daher der Ansicht, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe aufgrund der äußeren Umstände objektiv betrachtet nachvollziehbar und somit wohlbegründet im Sinne der GFK ist.
3.3. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass keine Anhaltspunkte für die Verwirklichung des § 6 Abs. 1 AsylG (Asylausschlussgrund) vorliegen. Es trifft zwar zu, dass Suchtgiftdelikte abstrakt besonders schwere Verbrechen sein können, die zwei den Beschwerdeführer treffenden Verurteilungen sind aber zum einen bereits keine besonders schwerwiegenden (wenn auch keine unerheblichen), dies erhellt beispielsweise aus den Milderungsgründen der letzten Verurteilung, die nach dem rechtskräftigen Urteil des XXXX neben dem Geständnis auch das "längere Wohlverhalten" und das "geringe Alter des Beschwerdeführers" waren. Zudem hat der Beschwerdeführer seit 2011 keine weiteren Straftaten mehr gesetzt; seine diesbezüglichen Einlassungen in der Beschwerdeverhandlung vom 28.08.2014 wirkten überzeugend.
3.4. Somit war die Entscheidung über die Asylgewährung gemäß § 3 Abs.5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar; auch die zitierte Rechtsprechung des AsylGH stand mit der Judikatur des VwGH in Einklang. Zu den rechtlichen Grundsätzen im Zusammenhang mit der Asylgewährung wegen Verfolgung Homosexueller ist zudem auf EuGH 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12) zu verweisen, mit welchem Urteil die gegenständliche Entscheidung übereinstimmt. Fragen der Glaubwürdigkeit schließlich sind in der Regel der Revision nicht zugängliche Tatfragen, hier auch wesentlich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung geklärt.
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