W118 2001017-1•BVwG W118 2001017-1
W118 2001017-1Federal Administrative CourtNov 4, 2014
Beihilfefähigkeit, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige<br/>Mutterkuh, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank,<br/>Rinderprämie
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-KQ/12-119366624, betreffend Mutterkuhprämie - Festsetzung der individuellen Höchstgrenze (Quote) ab 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idgF, i.V.m. § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid der AMA vom 26.01.2012, AZ II/7-QU/11-116409915, wurde für den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2011 mit drei Stück festgesetzt.
Für das Antragsjahr 2011 wurde dem BF die Mutterkuhprämie für eine Mutterkuh gewährt.
Mit Bescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-RR/12-119428994, betreffend Rinderprämien 2012 wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 auf Basis von 21 beantragten Fleischrassekühen und 22 rechnerischen Milchkühen keine Mutterkuhprämie gewährt.
Gegen diesen Bescheid wurde seitens des BF keine Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-KQ/12-119366624, betreffend Mutterkuhprämie - Festsetzung der individuellen Höchstgrenze (Quote) ab 2012 wurde die Mutterkuhquote des BF mit 0 Stück festgelegt. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass der im Jahr 2012 nicht genutzte Teil der Prämienansprüche des BF, also alle Prämienansprüche, der nationalen Reserve zugeführt wurde, da der BF in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Prämienansprüche nicht mindestens im Ausmaß von 90 % genutzt hätte. Zur Begründung der Nicht-Nutzung im Jahr 2012 wird auf den Rinderprämien-Bescheid 2012 verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des BF vom 10.04.2013. In seiner Beschwerde führt der BF im Wesentlichen aus, die Streichung der Mutterkuhquote sei für ihn nicht einsehbar. Durch verschiedene Umstände habe der BF im Jahr 2012 die Haltefrist seiner Mutterkühe nicht einhalten können, daher sei keine Mutterkuhprämie gewährt worden. Trotzdem sehe er nicht ein, weshalb die Quote zur Gänze verfällt. Im Jahr 2011 sei eine Mutterkuh ausbezahlt worden, damit eine von drei Quoten ausgenutzt worden. Aus dem Merkblatt Tierprämien der AMA entnehme der BF und logisch erscheine ihm, dass die zwei Jahre nicht genutzten Quoten verfallen, also zwei von drei. Außerdem ersuche der BF zu bedenken, dass seine Quoten von ihm gekauft worden seien. Zudem sei ihm der Bescheid erst zugestellt worden, nachdem die Frist für die Quotenübertragung abgelaufen war. Er hätte deshalb nicht mehr reagieren und für 2013 eine Quote erwerben können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Dem BF standen ab dem Jahr 2011 drei Prämienansprüche (Mutterkuhquoten) zur Verfügung.
Der BF hat seine Prämienansprüche im Antragsjahr 2011 nicht zu 90 % genutzt.
Der BF hat seine Prämienansprüche im Antragsjahr 2012 ebenfalls nicht zu 90 % genutzt.
Der Rinderprämien-Bescheid 2012 ist in Rechtskraft erwachsen.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt seitens des BF im Hinblick auf die Nutzung seiner Prämienansprüche nicht widersprochen wurde.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2012 maßgeblichen Fassung:
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012, - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).
Gemäß Art. 114 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 unterhält jeder Mitgliedstaat eine nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien.
Gemäß Art. 68 Abs. 2 lit a) der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 - im Folgenden: VO (EG) 1121/2009 - fällt der nicht genutzte Teil der Prämienansprüche eines Betriebsinhabers in die nationale Reserve zurück, falls er im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Abs. 4 festgesetzten Mindestumfang nutzt, ausgenommen der Betriebsinhaber hat maximal sieben Prämienansprüche; nutzt ein solcher Betriebsinhaber in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht in dem in Abs. 4 festgesetzten Mindestumfang, so wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt.
Gemäß Art. 68 Abs. 4 VO (EG) 1121/2009 müssen Prämienansprüche in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 100 % anheben.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012, wird der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90% festgelegt.
b) Rechtliche Würdigung:
Der BF verfügte ab dem Jahr 2011 über eine Mutterkuhquote von drei Stück. Er hat seine Mutterkuhquote weder im Antragsjahr 2011 noch im Antragsjahr 2012 zu 90 % genutzt. Aus diesem Grund war seine Mutterkuhquote gemäß Art. 68 Abs. 2 lit. a) VO (EG) 1121/2009 i.V.m.
§ 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007 zur Gänze der nationalen Reserve zuzuschlagen. Der Wortlaut des Art. 68 Abs. 2 lit. a) ist eindeutig:
Im Fall einer zweimaligen Nicht-Nutzung im erforderlichen Ausmaß "wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt".
Nichts anderes ergibt sich aus dem Merkblatt Tierprämien 2012. Der Bezug habende Passus lautet: "Bei Mutterkuhhaltern mit höchstens 7 zugeteilten Prämienansprüchen wird erst bei einer zweimalig aufeinanderfolgenden Nichtnutzung der im zweiten Kalenderjahr nicht genutzte Anteil gekürzt."
Wenn darauf hingewiesen wird, dass dem BF keine Möglichkeit zur Reaktion im Hinblick auf das Antragsjahr 2013 verblieb, ist darauf hinzuweisen, dass damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt wird.
Die Entscheidung der AMA erfolgte auf der Basis zwingend anwendbaren Europarechts.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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