BVwG W144 1300110-2

W144 1300110-2Federal Administrative CourtNov 3, 2014

Regest

Asylantragstellung, Bescheidbehebung, Zurückziehung

Full text

BVwG W144 1300110-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W144.1300110.2.00

Spruch

Im NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2010, Zl. 05 03.494, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid

ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger stellte am 15.3.2005 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2006, Z. 05 03.494-BAG, gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen.

Diese Entscheidung des Bundesasylamtes wurde in der Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.03.2009, Zahl A5 300.110-0/2008/4E, gemäß § 66 Abs. 2 AVG, behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Im fortgesetzten Verfahren zog der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.05.2009 seinen Asylantrag ausdrücklich zurück. Begründend führte der BF aus, dass er kein Interesse an der Weiterführung seines Asylverfahrens habe, da er seit dem 24.04.2009 im Besitz eines Aufenthaltstitels (A) vom Amt der XXXX Landesregierung sei. Er möchte daher seinen Asylantrag zurückziehen.

Mit Bescheid vom 18.08.2010, Zl. 05 03.494, erließ das Bundesasylamt in der Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag des BF gem. §§ 7, 8 AsylG 2005 idF BgBl. I Nr. 101/2003, abgewiesen wurde.

Im Hinblick auf die Zurückziehung des Asylantrages führte das Bundesasylamt aus, dass eine solche aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Festgestellt wird, dass der StA von Nigeria XXXX am 15.03.2005 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Diesen Antrag hat er mit Schriftsatz vom 22.05.2009, eingelangt beim Bundesasylamt ebenfalls am 22.05.2009, ausdrücklich zurückgezogen.

Der Beschwerdeführer ist seit 05.11.2005 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Er ist im Besitz eines Aufenthaltstitels vom Amt der XXXX Landesregierung (Daueraufenthaltskarte gültig vom 24.4.2009 bis 24.4.2019).

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich sämtlich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgeblich Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(...)

§ 25 Abs. 2 AsylG idF zum Zeitpunkt der beabsichtigten Zurückziehung des Asylantrages, somit zum 22.5.2009, BGBl. I Nr. 29/2009, lautete wie folgt:

Gegenstandslosigkeit und Zurückziehen von Anträgen

§ 25. (2) Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz ist im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (§ 2 Abs. 2 NAG). Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt als Zurückziehung der Beschwerde. Anbringen, mit denen Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen werden sollen, sind nach Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als Zurückziehen der Beschwerde gilt.

Die bezughabenden Bestimmungen des Niederlassungsgesetzes (NAG) lauteten wie folgt:

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

[ ...]

4. EWR-Bürger: ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;

5. Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung BGBl. III Nr. 85/1999, geändert durch BGBl. III Nr. 4/2003 und BGBl. III Nr. 54/2004, ist;

6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger ist;

[...]

(2) Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck

1. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;

2. der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder

3. der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.

(3) Der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 5) gilt nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2.

Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Z 5 "Aufenthaltsbewilligung" für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69a) mit der Möglichkeit, anschließend eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, sofern dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

Rotationsarbeitskräfte

§ 58. Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Rotationsarbeitskraft (§ 2 Abs. 10 AuslBG) ausgestellt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. eine Sicherungsbescheinigung oder eine Berechtigung für Rotationsarbeitskräfte nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.

Betriebsentsandte

§ 59. Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Betriebsentsandter (§ 18 Abs. 4 AuslBG) ausgestellt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter vorliegt.

Selbständige

§ 60. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. sie sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet haben und diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird und

3. die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Z 2 vorliegt, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt.

§ 2 Abs. 4 AuslBG bleibt unberührt.

(2) Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Abs. 1 hat die Behörde die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, zu übermitteln, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hat der Auftraggeber keinen Sitz im Inland, sind diese der nach dem Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.

Künstler

§ 61. Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Künstler ausgestellt werden, wenn

1. deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen;

eine Haftungserklärung ist zulässig;

2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

3. im Fall der Unselbständigkeit eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung als Künstler nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.

Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit

§ 62. Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist (§ 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG), ausüben.

Schüler

§ 63. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;

2. ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;

3. ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;

4. Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind oder

5. Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (§ 70).

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis der Schulausbildung als ausschließlicher Aufenthaltszweck jedenfalls nicht beeinträchtigen.

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Abs. 1, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Studierende

§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität durchführen und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" eines

anderen Mitgliedstaates

§ 65. Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken (§§ 63 oder 64) erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 63 bis 64 erfüllen.

Sozialdienstleistende

§ 66. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende ausgestellt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;

2. der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;

3. die Erbringung des Dienstes keine Erwerbszwecke verfolgt;

4. die Organisation, bei der sie ihren Dienst erbringen, eine Haftungserklärung abgegeben hat, und

5. ein Ausbildungs- oder Fortbildungscharakter der Tätigkeit nachgewiesen wird.

(2) Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet für höchstens ein Jahr auszustellen; eine Verlängerung ist nicht möglich.

Forscher

§ 67. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine "Aufenthaltsbewilligung

  • Forscher" ausgestellt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben.

(2) Liegt eine Aufnahmevereinbarung einer zertifizierten Forschungseinrichtung mit einem Drittstaatsangehörigen vor (§ 68), ist ihm eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher zu erteilen. In diesem Fall entfällt die Prüfung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 3 und 4.

Aufnahmevereinbarung

§ 68. Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

1. die Vertragspartner;

2. den Zweck, die Dauer, den Umfang und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;

3. eine Haftungserklärung gegenüber allen Gebietskörperschaften für Aufenthalts- und Rückführungskosten; diese Haftung endet sechs Monate nach Auslaufen der Aufnahmevereinbarung, es sei denn, sie wurde erschlichen.

Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft

§ 69. (1) Bestand im Herkunftsstaat des Drittstaatsangehörigen eine Familiengemeinschaft, so kann seinen Familienangehörigen und seinen nachgeborenen Kindern eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, denen eine Aufenthaltsbewilligung für Betriebsentsandte (§ 59), für Selbständige (§ 60), für Schüler (§ 63) oder Sozialdienstleistende (§ 66) erteilt wurde.

Besonderer Schutz

§ 69a. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine Aufenthaltsbewilligung für besonderen Schutz zu erteilen:

1. wenn der Drittstaatsangehörige einer Gefahr gemäß § 50 FPG ausgesetzt ist und ein Abschiebungsaufschub (§ 46 Abs. 3 FPG) bereits mehr als ein Mal und insgesamt mindestens für ein Jahr gewährt wurde;

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt in der Familie wurde, eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Schutz vor weiterer Gewalt in der Familie erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Behörde vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Sicherheitsdirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt. Anträge gemäß Abs. 1 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. § 25 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Abs. 1 Z 2 ist mindestens für sechs Monate zu erteilen; die Behörde hat binnen sechs Wochen zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

(5) Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag gemäß Abs. 1 nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Dem Beschwerdeführer kommt im gegenständlichen Fall aufgrund seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, weshalb im auch eine Daueraufenthaltskarte erteilt worden ist. Der Beschwerdeführer hat sich durch seinen tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht, sowie durch die Begründung des Mittelpunktes seiner Lebensinteressen im Bundesgebiet unzweifelhaft niedergelassen, zumal er auch nicht unter eine der Ausnahmebestimmungen des § 8 Abs. 1 Z 5 iVm §§ 58-69a NAG fällt.

Damit erweisen sich jedoch die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach eine Zurückziehung seines Asylantrags aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei, als verfehlt, da § 25 Abs. 2 AsylG in der damals geltenden Fassung lediglich vorhergesehen hat, dass eine Asylantragszurückziehung erstinstanzlich nicht möglich ist, sofern der Antragsteller nicht im Sinne des § 2 Abs. 2 NAG niedergelassen ist.

Da der BF jedoch in diesem Sinne niedergelassen ist, war seine Asylantragszurückziehung in erster Instanz mit Einlangen des diesbezüglichen Schriftsatzes am 22.5.2009 beim Bundesasylamt gemäß § 25 Abs. 2 AsylG rechtlich wirksam.

Hieraus folgt, dass dem Bundesasylamt in weiterer Folge keine Kompetenz zur Erlassung des angefochtenen Bescheides mehr zugekommen ist. Wird in einem antragsbedürftigen Verfahren ohne einen entsprechenden Antrag eine Entscheidung von der Behörde erlassen, so verletzt diese Entscheidung das Recht des Antragstellers auf den gesetzlichen Richter (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht,

8. Auflage, RZ 151, 3. Abs., "sehen die Verwaltungsvorschriften vor, dass ein Verwaltungsakt nur auf "Antrag"-d.h. auf Initiative der Beteiligten-zu erlassen ist, dann wird-sofern die Behörde den betreffenden Verwaltungsakt ohne entsprechenden Antrag erlässt-das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt."). Hieraus folgt, dass der angefochtene Bescheid im Beschwerdeweg ersatzlos zu beheben war.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Im Übrigen ist die Rechtslage klar. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.