BVwG G310 2009726-1

G310 2009726-1Federal Administrative CourtNov 3, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Pflichtversicherung

Full text

BVwG G310 2009726-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G310.2009726.1.00

Spruch

G310 2009726-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Wirtschaftstreuhandkanzlei XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 12.10.2009, Zl. MVBW 92/2009, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) wurde festgestellt, dass der im Bescheid näher bezeichnete XXXX (im Folgenden: Monteur) hinsichtlich seines Beschäftigungsverhältnisses zur Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) in der Zeit von 01.01.2009 bis zumindest 31.08.2009 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm. Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.

Nach Wiedergabe der relevanten rechtlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst begründend aus, dass am 22.06.2009 Organe des Finanzamtes St.Veit/Wolfsberg (KIAB) auf einer Baustelle in XXXX, eine Kontrolle durchgeführt hätten. Dabei sei der Monteur bei der Montage von Kunststofffenstern angetroffen worden. Der Monteur besitze einen Gewerbeschein, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft XXXX, lautend auf "Zusammenbau von Möbelbausätzen". Die Parteien würden nicht bestreiten, dass der Monteur in der Zeit von Jänner 2009 bis 31.08.2009 auf der Baustelle für die BF tätig gewesen sei. Laut Niederschrift über die Aussage des Monteurs vor dem Finanzamt XXXX am 29.07.2009 und den Wahrnehmungen der Kontrollorgane ergebe sich, dass die BF mit dem Monteur am 14.01.2008 eine als "Werkvertrag" titulierte Vereinbarung geschlossen habe. Weitere Erhebungen hätten ergeben, dass der Monteur seine Arbeitsleistung persönlich zu erbringen gehabt habe und Arbeitsbeginn und Arbeitsende habe melden müssen. Der Monteur habe definitiv kein unternehmerisches Erfolgsrisiko zu tragen gehabt, da das gesamte Haftungs- und Gewährleistungsrisiko von der BF getragen worden sei.

Rechtlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Werkvertrag ein Zielschuldverhältnis begründe, wobei die vertragliche Verpflichtung darin bestehe, einen genau umrissenen Erfolg grundsätzlich zu einem bestimmten Termin zu erbringen. Wesentliches Merkmal dabei sei, dass mit Eintritt des Erfolges das Vertragsverhältnis ende. Im gegenständlichen Fall sei daher kein Werkvertrag gegeben, da nicht die Erstellung eines selbstständigen in sich geschlossenen Werkes vereinbart worden sei, sondern der BF Montagetätigkeiten geschuldet worden seien. Es sei nicht ersichtlich, worin das zu erbringende Werk bestehen solle. Die erbrachten manuellen Hilfstätigkeiten des Monteurs können nicht als in sich geschlossene Werke oder als unmittelbar aneinandergereihte individuelle Werke angesehen werden. Es handle sich um eine dauerhafte Leistung ohne Endprodukt. Es sei zudem kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für einen Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche beurteilt werden sollten. Der Monteur habe in der Niederschrift vom 29.07.2009 vielmehr unterschriftlich bestätigt, dass die BF das Haftungs- und Gewährleistungsrisiko trage und somit den Monteur keine Haftung treffe. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schließe der Besitz eines Gewerbescheines das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nicht aus. Der Monteur sei damit betraut gewesen, unter Weisung sowie auch unter örtlichen und zeitlichen Vorgaben des handelsrechtlichen Geschäftsführers der BF Montagearbeiten auszuführen. In Anbetracht der Notwendigkeit, die Montage von Kunststofffenstern nach vorgegebenen Arbeitsschritten durchzuführen, werde die Möglichkeit einer freien Zeiteinteilung durch den Monteur ausgeschlossen. In Bezug auf einfache manuelle Tätigkeiten, die in Bezug auf Arbeitsausführung und Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben würden, könne laut VwGH, bei einer gewissen Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit nach § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden. Montagearbeiten auf einer Baustelle seien als manuelle Tätigkeiten und als solche als in den betrieblichen Organisationsablauf der BF eingebunden anzusehen, nicht jedoch als in sich abgeschlossenes Werk zu qualifizieren. Weiters sei der Monteur nach Stunden entlohnt worden. Die erfolgsunabhängige Entlohnung und das mangelnde unternehmerische Risiko würden für das Vorliegen einer unselbstständigen Beschäftigung sprechen. Der Monteur sei auch bei der Ausübung seiner Montagearbeiten an vorgegebene Arbeitsorte gebunden gewesen. Auch die zeitliche Gebundenheit durch die Vorgaben der BF (elektronische Erfassung der Arbeitszeiten durch die BF) bzw. durch die Notwendigkeit, bestimmte Arbeitsschritte einzuhalten, lasse eindeutig darauf schließen, dass die Arbeitsleistung des Monteurs unselbstständig erbracht worden sei. Aus der Sicht der belangten Behörde liege ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis vor und wäre daher der Monteur von der BF vor Arbeitsantritt als Dienstnehmer zur Sozialversicherung zu melden gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde brachte die BF fristgerecht einen nunmehr als Beschwerde zu bezeichnenden Einspruch beim Landeshauptmann von Kärnten ein.

Begründend wurde ausgeführt, dass seitens der BF dem Monteur ein Auftrag zur Übernahme der Montage auf der gegenständlichen Baustelle erteilt worden sei. Der Monteur besitze die gewerberechtlichen Voraussetzungen zum Zusammenbau von Möbelbausätzen gem. § 31 Abs. 4 GewO 1994. Als Beweis werde eine Kopie des Gewerberegisterauszuges der Bezirkshauptmannschaft XXXX vorgelegt. Weiters habe der Monteur eine Steuernummer beim Finanzamt XXXX, unter der er für seine gewerbliche Tätigkeit die Abgaben abführe. Außerdem sei er bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erfasst. Als Beweis werde eine Versicherungsbestätigung vorgelegt. Die vom Monteur bei der BF erbrachten Leistungen seien im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit des Monteurs ausgeführt worden. Für die von ihm übernommenen Aufträge habe kein Dauerschuldverhältnis sondern ein Zielschuldverhältnis vorgelegen, da Arbeitsaufträge jeweils nach Baustellen durchgeführt worden seien. Im speziellen Fall habe der Monteur selbständig Fenstermontagen für die BF durchgeführt und sei der BF gegenüber auch gewährleistungspflichtig gewesen. Diese Gewährleistungspflicht habe sich derart ausgewirkt, dass Montageausbesserungen auf eigene Kosten des Monteurs ausgeführt worden seien. Für die Ausführung der Arbeit habe der Monteur eigene Betriebsmittel wie Fahrzeug und Werkzeuge verwendet. Eine Weisungsbindung und Eingliederung in den Betrieb der BF sei nicht gegeben gewesen, da die Einteilung der Auftragsabarbeitung durch den Monteur selbstständig und eigenverantwortlich erfolgt sei. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit sei nicht gegeben, da Organisation und Arbeitseinteilung durch den Monteur selbstständig erfolgt seien. Das wirtschaftliche Risiko der Arbeitsauslastung sei vom Monteur selbst getragen worden, da keine vorgegebenen Mindestdienstzeiten mit der BF vereinbart gewesen seien. Bei Untersuchung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes und des dargestellten Sachverhaltes habe der Monteur selbst das Unternehmensrisiko getragen, sodass ein Werkvertrag vorgelegen sei.

Zu den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass das zu erbringende Werk nicht ersichtlich gewesen sein soll, sei anzuführen, dass im konkreten Fall die Fenstermontagen, für welche die BF von der Firma XXXX den Auftrag erhalten habe, an die Firma des Monteurs übertragen worden seien, die diese Montagen im Werkvertrag übernommen habe. Die angeführte Hilfstätigkeit sei eine nichtqualifizierte Ausführung im Bescheid und könne nicht der Sachverhaltsbeurteilung zugrunde gelegt werden. Fenstermontagen seien Facharbeitstätigkeiten und keine Hilfstätigkeiten. Richtig sei, dass die BF das Gewährleistungsrisiko gegenüber der Firma XXXX habe. Wie es jedoch bei Subaufträgen üblich sei, trage auch der Subunternehmer das Gewährleistungsrisiko für die von ihm durchgeführten Tätigkeiten, welches auch von der BF dem Monteur gegenüber nicht ausgeschlossen worden sei.

Im Bau-/Baunebengewerbe sei die Beauftragung von Subunternehmern absolut üblich, auch dann, wenn neben Montagetätigkeiten auch Hilfstätigkeiten durchgeführt werden würden, da grundsätzlich der Gesamtauftrag maßgeblich sei. Ob hier neben den qualifizierten Tätigkeiten auch Hilfstätigkeiten ausgeführt werden würden, habe keinen Einfluss auf das Auftragsverhältnis. Aufgrund des dargestellten Sachverhalts werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

3. Die gegenständliche Beschwerde legte die belangte Behörde dem Landeshauptmann von Kärnten als zuständige Rechtsmittelbehörde am 15.12.2009 vor und führte in ihrem Vorlagebericht vom 03.12.2009 nach Wiederholung des Sachverhaltes und Darstellung der Beschwerdebegründung aus, dass die belangte Behörde im Zuge der Betrachtung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse die Rechtsüberzeugung gewonnen habe, dass der Monteur bei der BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit eine unselbstständige Beschäftigung gemäß § 4 Abs. 1 iVm. Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG ausgeübt habe. Die behauptete Erteilung von Werkverträgen schließe aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine Pflichtversicherung nicht aus, da gemäß § 539a ASVG für die Beurteilung von Sachverhalten der wahre wirtschaftliche Gehalt nach diesem Bundesgesetz maßgeblich sei. Die BF sei über die Rechtsansicht der belangten Behörde aufgeklärt und angehalten worden, die Meldungen rechtskonform zu erstatten.

Es stehe unbestritten fest, dass der Monteur im Zeitraum von 01.01.2009 bis zumindest 31.08.2009 für die BF tätig gewesen sei und diese mit dem Monteur am 14.01.2008 eine Vereinbarung unterzeichnet habe. Darin sei grundsätzlich vereinbart worden, dass der Monteur als Montageleiter für verschiedenen Projekte und Baustellen für die BF eingesetzt werde. Die Ausführungen der belangten Behörde zur Abgrenzung von Ziel- und Dauerschuldverhältnissen sowie manuellen Hilfstätigkeiten aus dem angefochtenen Bescheid wurden zusammengefasst wiederholt. In Bezug auf die Behauptung der BF, der Monteur habe aufgrund von bestehenden Gewährleistungsansprüchen ein unternehmerisches Risiko zu tragen, werde auf die Niederschrift des Monteurs vom 29.07.2009 verwiesen. In dieser habe der Monteur unterschriftlich bestätigt, dass er tatsächlich keinerlei Haftung für die von ihm erbrachten Arbeiten zu tragen habe. Das Vorhandensein eines Gewerbescheins schließe eine unselbstständige Beschäftigung nicht aus. Darüber hinaus sei der Monteur sehr wohl damit betraut gewesen, unter Weisung sowie auch nach örtlichen und zeitlichen Vorgaben der BF bzw. deren handelsrechtlichem Geschäftsführer auszuführen. Schon durch die Notwendigkeit, diese Tätigkeiten nach vorgegebenen Arbeitsschritten durchzuführen, werde die Möglichkeit der freien Zeiteinteilung durch den Monteur ausgeschlossen. Des Weiteren habe dieser angegeben, dass sein Arbeitsbeginn und Arbeitsende bei der BF in einem elektronischen Zeiterfassungssystem erfasst worden sei. Der Monteur sei eindeutig als Dienstnehmer zu qualifizieren, da offensichtlich eine Beschäftigung gegen Entgelt in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorliege, und die BF somit verpflichtet gewesen wäre, den beschäftigten Monteur vor Arbeitsantritt bei der gesetzlichen Sozialversicherung anzumelden. Die belangte Behörde stelle den Antrag, der Beschwerde der BF keine Folge zu geben sondern den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

4. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom 22.12.2009 wurde der BF der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen zugestellt.

5. In ihrer Gegenäußerung vom 22.01.2010 zum Vorlagebericht der belangten Behörde führte die BF aus, dass bereits dargelegt worden sei, dass es sich beim gegenständlichen Auftragsverhältnis zum Monteur nicht um einen Dienstvertrag sondern um einen Werkvertrag handle. Es werde auf die im bei der Bezirkshauptmannschaft anhängigen Verwaltungsstrafverfahren eingebrachte Stellungnahme verwiesen, welche diesem Schreiben beiliege. Diese solle als Begründung im Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden. Es werde der Antrag wiederholt, den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben.

In der beigefügten Stellungnahme der BF im Verwaltungsstrafverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF mit dem Monteur einen Rahmenwerkvertrag abgeschlossen habe, in dem der Monteur für die BF Montageaufträge übernommen und ausgeführt habe. Die Montageaufträge seien vom Monteur im Rahmen seiner aufrechten Gewerbeberechtigung übernommen, ausgeführt und abgerechnet worden. Für die übernommene Tätigkeit sei der Monteur der BF gewährleistungspflichtig. Zur diesbezüglichen Beantwortung der Frage im Protokoll werde angeführt, dass der Monteur die Frage falsch verstanden habe. Die BF sei wiederum der Firma XXXX und diese wiederum dem Hauptauftraggeber gewährleistungspflichtig gewesen. Vergleichsweise seien ähnliche Werkverträge auch mit anderen Firmen bspw. der Firma XXXX abgeschlossen worden. Außerdem sei bewiesen, dass seitens der BF auch andere Werkvertragsnehmer mit Teilaufträgen betraut gewesen seien. Aus dem Umstand, dass der Monteur ohne beschäftigte Dienstnehmer sondern nur selbst Leistungen erbringe, leite die Behörde ab, dass in diesem Fall kein Werkvertrag sondern ein Dienstvertrag vorliege. Dann sei anzuführen, dass die Verrechnungspreise der Werkvertragsnehmer in der Bandbreite zwischen EUR 20,00 und EUR 30,00 liegen würden. Der Monteur liege mit EUR 27,00 im Rahmen der marktkonformen Verrechnung. Der Monteur habe weiters eigene Betriebsmittel für seine Tätigkeit eingesetzt, darunter ein eigenes Fahrzeug (Mercedes Kombi) und eigene Werkzeuge. Als Beweis werde auf die Aussage des Monteurs verwiesen. Außerdem seien seitens der BF keine Vergütungen von Reisekosten, Kostenersatz für Werkzeuge, Kilometergelder oder Nächtigungen bezahlt worden, da ein Werkvertragsnehmer für die Betriebsmittelaufwendungen selbst aufkommen müsse. Eine zeitliche Einteilung und persönliche Arbeitspflicht sei nicht vereinbart worden. Es wäre dem Monteur freigestanden, für seine Tätigkeit entsprechende Hilfskräfte auf seine Kosten einzusetzen. Die einzige zeitliche Bindung habe im Endfertigungstermin des Auftrages bestanden. Der Monteur habe im Protokoll angegeben, dass er früher auch mit anderen Firmen Werkverträge abgeschlossen habe, aber seit 2009 nur mehr mit der BF. Dies aufgrund eines Auftragsrückganges wegen der wirtschaftlichen Lage. Er habe sich daher vorerst nicht bemüht, andere Aufträge zu erlangen, da er durch die BF mit Montageleistungen ausgelastet gewesen sei. Zu den Stundenaufzeichnungen sei festzuhalten, dass die BF sämtliche Fremdleistungsstunden zu Kalkulationszwecken erfasse um Gesamtleistungsstunden bzw. Gesamtkosten zur Nachkalkulation zu erfassen. Der Angabe, dass der Monteur immer mit Arbeitnehmern der BF zusammengearbeitet habe, werde entgegengehalten, dass teilweise auch andere Werkvertragsnehmer gemeinsam Montagen mit Dienstnehmern der BF durchführen würden, wenn Größenordnungen vorliegen würden, die Einzelmontagen nicht ermöglichen würden.

Weiters wurden genauere Ausführungen zu folgenden Punkten getroffen:

Die Verrichtung der Tätigkeit erfolgte auf der Baustelle der BF;

Verpflichtung zur Erbringung der persönlichen Leistung;

Weisungsgebundenheit des Monteurs;

Kontrolle der Arbeitsstunden durch die BF;

Bezahlung in Regiestunden - spricht für unselbstständige Leistungserbringung;

Haftung durch den Monteur für den Erfolg seiner Leistung kann nicht angenommen werden, allein schon aus dem Grund, weil mangels entsprechender Aufzeichnungen eine Zuordnung der Bereiche der Fenstermontage im Nachhinein, zu dem jeweiligen Monteur nicht mehr möglich ist;

Organisatorische Eingliederung in das Unternehmen der BF;

Persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit da keine unternehmerische Eigeninitiative und kein unternehmerisches Erfolgsrisiko getragen wurden;

6. Die dargestellte Gegenäußerung der BF wurde der belangten Behörde seitens des Landeshauptmannes von Kärnten zur neuerlichen Stellungnahmen binnen Monatsfrist mit Schreiben vom 05.02.2010 zugestellt.

Eine neuerliche Stellungnahme der belangten Behörde langte nicht ein.

7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2014 vom Landeshauptmann von Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung G310 zugewiesen.

8. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes wurden seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX das Straferkenntnis im Verwaltungsstrafverfahren vom XXXX, GZ: XXXX, sowie der infolge der Rechtsmittelerhebung ergangene Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten vom XXXX, Zl. XXXX, vorgelegt.

Mit dem angeführten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft wurde die Verwaltungsübertretung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der BF gemäß § 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG festgestellt und über diesen eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 730,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er es als nach außen zur Vertretung berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF zu verantworten habe, dass die BF den Dienstnehmer XXXX (Monteur), bei welchem es sich um eine in der Krankenversicherung vollversicherte pflichtversicherte Person handle, vor Arbeitsantritt nicht zur Pflichtversicherung angemeldet worden sei.

Der UVS führte in seinem, über das Rechtsmittel gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ergangenen, Bescheid aus, dass der Berufung insoweit Folge gegeben werde, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 365,00, im Uneinbringlichkeitsfalle ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt werde. Zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses des Monteurs zur BF stellte der UVS zusammengefasst folgende Überlegungen an: Der Monteur habe zwar ein selbstständiges Unternehmen, er habe jedoch einbekannt, dass er mit Stammarbeitskräften der BF zusammengearbeitet habe, insbesondere beim Einbau der Fenster. Zudem habe er auch die Stammarbeitskräfte kontrolliert. Es sei eine Bezahlung nach Stunden erfolgt. Auch wenn der Monteur seine Arbeitszeit selbst habe einteilen dürfen, sein eigenes Fahrzeug gehabt und sein eigenes Werkzeug verwendet habe, spreche der dargestellte Sachverhalt doch insgesamt dafür, dass er arbeitnehmerähnlich verwendet worden sei. Der Berufungswerber wäre daher als handelsrechtlicher Geschäftsführer verpflichtet gewesen, den Monteur vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger anzumelden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aus dem angefochtenen Bescheid vom 12.10.2009 ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse die belangte Behörde zu ihren im Bescheid getroffenen Feststellungen und der darauf folgenden rechtlichen Beurteilung kommt. Es finden sich überhaupt keine Ermittlungsergebnisse im Akt, und zwar weder jene der Organe des Finanzamtes XXXX (KIAB) noch eigene Ermittlungsergebnisse (sofern überhaupt vorhanden) der belangten Behörde. Die Führung eines Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde konnte - wenn überhaupt - nur ansatzweise festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Da sich, wie in den Feststellungen angeführt, überhaupt keine Unterlagen über die Führung eines Ermittlungsverfahrens zum gegenständlichen Fall im Akt befinden, und auch aus den Ausführungen im Bescheid zu schließen ist, dass die belangte Behörde sich nur auf die Unterlagen der KIAB, welche sich ebenfalls nicht im Akt befinden, bezieht, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass seitens der belangten Behörde ein adäquates Ermittlungsverfahren stattgefunden hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels eines Antrages einer Partei gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil A)

1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, hat der VwGH die Auffassung vertreten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem

erstinstanzlichen Verfahren ... nähert", in dem eine ernsthafte

Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet.

Nunmehr hat der VwGH mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (und in weiterer Folge auch mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

Gemäß § 37 AVG iVm § 17 VwGVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Die "Feststellung" des maßgebenden Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung aller unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (VwGH 21.12.1978, 1240/77; VwSlg 13.635 A/1992; VwGH 20.10.1992, Zl. 91/08/0096). Die Sachverhaltsfeststellung durch ein ordnungsgemäß (vgl. §§ 39 bis 55 AVG) durchgeführtes Ermittlungsverfahren ist unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit (vgl. VwGH 01.07.1993, Zl. 93/09/0051), und zwar auch und gerade dann, wenn die Entscheidung im Ermessen der Behörde steht. Diesfalls ist der Sachverhalt in allen jenen Punkten zu klären (und in der Begründung darzulegen [§ 60 AVG]), auf welche die Behörde bei ihrer Ermessensausübung iSd Gesetzes Bedacht zu nehmen hat (vgl. VwSlg 82 A/1947; VwGH 28.03.1963, 2063/61; VwSlg 7932 A/1970; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 37 Rz 4).

Daneben dient das Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG aber auch dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechten und rechtlichen Interessen zu geben. Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt und stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Den Parteien ist daher gemäß § 37 iVm § 45 Abs. 3 AVG das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, das sind insbesondere all jene rechtserheblichen Tatsachen, die das zuständige Organ als erwiesen erachtet (vgl. VwGH 08.04.2014, Zl. 2012/05/0004; 29.01.2014, Zl. 2012/08/0283 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 23 ff).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die belangte Behörde bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gem. § 357 ASVG jedenfalls auch

§ 60 AVG Anwendung und war sie damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der VwGH darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte. Als solcher zentraler Verfahrensgrundsatz galt jedenfalls auch das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs. Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtet. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 01.01.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG5 (2014) §360b Rz 5ff).

Auf Grund des zufolge § 360 b Abs. 1 ASVG auch für das Verfahren der belangten Behörde anwendbaren § 60 AVG wird diese daher angehalten sein, in der Begründung ihres Folgebescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Welche konkreten Anforderungen sich aus dieser Bestimmung an die Bescheidbegründung ergeben, richtet sich danach, was jeweils Sache des Verfahrens des Sozialversicherungsträgers ist.

In der Begründung des Bescheides sind grundsätzlich die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH 28.03.2007, Zl. 2006/12/0115).

Es kann dem VwGVG sowie den einschlägigen Übergangsvorschriften nicht entnommen werden, dass in jenen anhängigen Übergangsfällen, in denen die belangte Behörde ihre Bescheide unter Teilanwendung der Bestimmungen des AVG erlassen hat, das Bundesverwaltungsgericht, in Abweichung von § 28 VwGVG, hier generell jene Instanz sein sollte, die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des § 60 AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt.

Als Konsequenz dessen findet § 28 VwGVG somit auch auf diese Verfahren Anwendung und sind dessen Kriterien für diese Entscheidung ausschlaggebend.

2. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind.

Die belangte Behörde hat es verabsäumt zu ermitteln, welchen Inhalt der behauptete Rahmenwerkvertrag zwischen der BF und dem Monteur hatte und ob eine Regelung zur Gewährleistungspflicht bestanden hat und wenn ja, welchen Inhalts diese war. Diesbezüglich wäre - nach dem Vorbringen der BF - auch ein Vergleich zu anderen mit der BF kontrahierenden Subunternehmern anzustellen gewesen, insbesondere auch hinsichtlich der Erfassung von Arbeitszeiten (zu Kalkulationszwecken?), der Abrechnung über Regiestunden und der Zusammenarbeit mit Dienstnehmern der BF. Auch zum Vorbringen, der Monteur sei selbstständiger Unternehmer und habe vor dem relevanten Zeitraum auch mit anderen Auftraggebern zusammengearbeitet, haben keine Ermittlungen stattgefunden.

Eine Einvernahme der anderen Subunternehmer zu Vergleichszwecken, insbesondere aber auch des Monteurs (va. um die Widersprüche in Bezug auf seine angeblichen Angaben zur Gewährleistungspflicht bei seiner Einvernahme durch die KIAB und die Behauptung, dass der Monteur die Frage nicht richtig verstanden habe, auszuräumen), wäre für die abschließende rechtliche Beurteilung unabdingbar gewesen.

Weiters wurde angeführt, dass die BF mit Schreiben vom 09.09.2009 seitens der belangten Behörde aufgefordert worden sei, den Monteur für den gegenständlichen Zeitraum als Dienstnehmer zur Sozialversicherung zu melden. In einer Stellungnahme vom 17.09.2009 habe die BF auf der Meinung beharrt, dass der Monteur aufgrund eines am 14.01.2008 geschlossenen Werkvertrages selbstständig tätig gewesen sei. Auch diese Angaben aus dem Bescheid sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht überprüfbar, da sich weder das Aufforderungsschreiben, die folgende Stellungnahme noch der angeblich abgeschlossene Werkvertrag im Akt befinden und auch keinen Eingang in die Bescheidbegründung gefunden haben.

Die Argumente der belangten Behörde, welche nach der von ihr zitierten Rechtsprechung für das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG und kein Werkvertragsverhältnis sprechen und sich daraus die Vollversicherungspflicht für den Monteur ergebe, können seitens des Bundesverwaltungsgerichts auf Basis der Bescheidbegründung, der es an Beweiswürdigung und den fehlenden tatsächlichen Nachweisen mangelt, sowie des Akteninhaltes nicht nachvollzogen und auch nicht nachgeprüft werden. Aus dem Akteninhalt bzw. aus den Ausführungen der belangten Behörde ist es dem Bundesverwaltungsgericht unmöglich, den vorliegenden Sachverhalt festzustellen und in weiterer Folge rechtlich zu beurteilen.

Auch wenn dem erkennenden Gericht das Straferkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde und der Bescheid über das darüber erhobene Rechtsmittel des Unabhängigen Verwaltungssenats Kärnten vorliegen, und diese in der rechtlichen Beurteilung von einer Vollversicherungspflicht des Monteurs in der Pflichtversicherung ausgegangen sind, ist dem Bundesverwaltungsgericht dennoch, aufgrund des nicht vollständigen Akteninhaltes und des mangelhaften Ermittlungsverfahrens, eine nachprüfende Kontrolle nicht möglich. Auch ist das Bundesverwaltungsgericht an diese Ausführungen nicht gebunden. Im Erkenntnis vom 16.03.2011, Zl. 2008/08/0040, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass zur Feststellung der Pflichtversicherung ausschließlich der zuständige Versicherungsträger und nicht die Verwaltungsstrafbehörde bzw. der unabhängige Verwaltungssenat zuständig ist, welcher sich in einem Verfahren wegen Übertretung des § 33 ASVG vorfragenweise mit dieser Frage auseinandersetzt. Aus dem Erkenntnis folgt somit, dass Bescheide gemäß § 410 ASVG Bindungswirkung gegenüber Verwaltungsstrafbehörden entfalten, nicht aber umgekehrt Strafbescheide gegenüber den zuständigen Sozialversicherungsträgern. Diese Rechtsprechung muss auch für Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes in Bezug auf die Feststellung der Versicherungspflicht gelten.

Eine Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Aus dem Akt geht nicht hervor, inwieweit die belangte Behörde überhaupt ein Ermittlungsverfahren iSd oben dargestellten § 37 AVG geführt hat bzw. welche Ermittlungen durch die KIAB stattgefunden haben. Wenn überhaupt kann maximal von ansatzweisen Ermittlungen gesprochen werden.

Ausführungen zu den bereits ausgeführten Mängeln finden sich erst im Vorlagebericht und in den nachfolgenden Stellungnahmen der belangten Behörde, welche jedoch nicht die Begründung des Bescheides nachbessern, sondern lediglich ausführen, weshalb die Rechtsansicht der belangten Behörde richtig sei. Zudem sind solche ergänzenden Erläuterungen in Stellungnahmen für die Bescheidbegründung unerheblich, denn nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kann ein Mangel in der Bescheidbegründung nicht durch Ausführungen bzw. Nachtragungen in der Gegenschrift behoben werden (vgl. VwGH 28.03.1985, Zl. 83/06/0010; 25.09.1990, Zl. 86/07/0237; 19.02.2004, Zl. 2003/20/0502; u.a.).

Die belangte Behörde hat es daher im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid unterlassen, in einer der nachprüfbaren Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend ihre Gründe darzutun, woraus sich die Feststellung der Versicherungspflicht für den Monteur ergibt. Eine Erhebung des für eine Gesamtschau erforderlichen Sachverhalts ist diesbezüglich nicht erfolgt. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das, diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten bzw. deren Nachweis in der Bescheidbegründung im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da sich kein einziges Ermittlungsergebnis, weder jene der KIAB noch - falls überhaupt vorhanden - der belangten Behörde im Akt finden, aus denen die Feststellungen der belangten Behörde im Bescheid nachvollziehbar hervorgehen.

Eine Überprüfung der Feststellungen und in weiterer Folge der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde im angeführten Bescheid durch das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich. Eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.

Wenn man vom prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte ausgeht, würde dies im konkreten Fall bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht, sämtliche Erhebungen im konkreten Fall, welche grundsätzlich bereits von der belangten Behörde durchzuführen gewesen wären, selbst zu tätigen hätte. Dies hat dann durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen, wenn der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung erlaubt oder wenn sie erheblich zur Kostenersparnis beiträgt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG Anm 8).

Auch davon kann hier nicht gesprochen werden. Zum einen handelt es sich im verfahrensgegenständlichen Fall nicht um bloße Ergänzungen des Sachverhalts, da grundlegende Unterlagen zum Verfahren fehlen. Zum anderen erscheint es, angesichts des Verwaltungsapparates, welcher hinter der belangten Behörde steht, im Interesse der Raschheit gelegen, wenn diese Erhebungen von der belangten Behörde durchgeführt werden.

Im vorliegenden Fall würde somit eine meritorische Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen geeigneten Ermittlungsschritte durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, sofern überhaupt möglich, - wie bereits erwähnt - nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen.

Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich daher in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.

Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 20f mwN).

Würde im konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern.

Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den der belangten Behörde für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensführung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, hier mit einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis verbunden wäre.

Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde hat im Folgenden die zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes fehlenden Unterlagen beizuschaffen und die sich aufgrund der Ermittlungsergebnisse ergebenden Feststellungen - nun unter "Vollanwendung" des AVG (Art I Abs. 2 Z 1 EGVG) - auch im Bescheid transparent darzustellen, so dass eine nachprüfende Beurteilung erfolgen kann. Derzeit ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.