G308 1403989-1•BVwG G308 1403989-1
G308 1403989-1Federal Administrative CourtNov 3, 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, geänderte Verhältnisse,<br/>Gesamtbetrachtung, Glaubwürdigkeit, Integration, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, staatlicher Schutz
G308 1403989-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,
StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2009, Zl. 0805.228-BAT, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1, idF. BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit muslimischen Glaubens, stammt aus dem Dorf XXXX, Gemeinde XXXX. Er reiste seinen Angaben zufolge am 15.06.2008 illegal in das Bundesgebiet ein; am 16.06.2008 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag).
2. Der BF wurde am 16.06.2008 um 13:10 Uhr von Beamten der PI XXXX im Eingangsbereich der U6-Station "Alserstraße" angehalten und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Der BF konnte keinen Ausweis vorweisen und führte auf befragen der Beamten aus, dass er in der Nacht vom 15. zum 16.06.2008 auf der Ladefläche eines LKW illegal über Montenegro, Kroatien und Ungarn nach Österreich eingereist sei. Er habe schon viele Jahre ohne Probleme in Deutschland gelebt, wo er auch im Jahr 1999 einen Asylantrag gestellt habe. Er habe viele Kinder und eine große Familie im Kosovo. Die Ökonomie im Kosovo sei schlecht, deshalb wolle er in Österreich Asyl.
In weiterer Folge wurde der BF festgenommen und in das PAZ Wien II verbracht und über den BF der Arrest verhängt. Der BF stellte mündlich einen Asylantrag. Am 17.06.2008 wurde der BF in die Erstaufnahmestelle Traiskirchen überstellt.
3. Im Zuge der Ersteinvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.06.2008 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er während des Krieges nicht für die UCK gekämpft habe. Das bedeute, er habe den Militärdienst für seinen Staat nicht abgeleistet. Während des Krieges habe sich der BF in Deutschland aufgehalten. Es gäbe eine Organisation namens AKSh, von der auch die österreichischen KFOR-Soldaten wissen würden. Mitglieder dieser Organisation hätten den BF vor ca. einem Monat misshandelt. Danach habe der BF zwei Wochen im Krankenhaus in XXXX verbracht und die Polizei habe diesen Vorfall aufgenommen. Die Leute von der AKSh hätten gemeint, dass der BF einen Mitgliedsbeitrag zahlen müsse und er sich der AKSh anschließen solle, sonst würden sie ihn umbringen. Er habe geantwortet, dass er 6 Kinder habe und für diese aufkommen müsse. Die AKSh habe das nicht interessiert. Der BF müsse für den Kosovo kämpfen. Seit der Misshandlung habe der BF starke Nierenschmerzen und würde deshalb Medikamente nehmen. Von Zeit zu Zeit habe er auch Blut im Urin. Er habe große Angst um sein Leben gehabt und sei deshalb nach Österreich geflüchtet. Er habe Angst vor der AKSh Organisation und fürchte im Falle einer Rückkehr, dass ihn deren Mitglieder umbringen werden.
Von 25.03.2008 bis 08.04.2008 habe er seine Schwester in Österreich (XXXX) besucht und sei aufrecht gemeldet gewesen. In Österreich würden 2 Schwestern und ein Halbbruder leben. In Deutschland habe der BF noch eine Schwester. 2 Schwestern, die Eltern des BF, seine Lebensgefährtin sowie 4 Töchter und 2 Söhne des BF würden im Herkunftsland leben.
Der BF spreche gut Albanisch, und habe Sprachkenntnisse in Serbisch und Deutsch.
4. Das Bundesasylamt - Erstaufnahmestelle Ost (im Folgenden: EAST Ost) führte ein Dublin-Verfahren mit den Ländern Italien, Ungarn und Slowenien. In Bezug auf Italien und Ungarn hat sich keine Zuständigkeit ergeben. Der BF war allerdings in der Zeit von 21.06.2007 bis 09.04.2008 im Besitz eines slowenischen Visums.
5. Bei seiner Einvernahme vor der EAST Ost am 20.08.2008 brachte der BF im Wesentlichen vor von 1991 bis 2000 in Deutschland als Maurer und Fliesenleger bzw. als Hilfsarbeiter gearbeitet zu haben. Er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Auf Nachfrage der EAST Ost gab der BF an, dass er bei dem von ihm angegebenen Besuch bei seiner Schwester in XXXX vom 25.03.2008 bis 08.04.2008 mit dem slowenischen Visum in Österreich eingereist sei. Anschließend (nach dem Besuch) sei der BF in den Kosovo zurückgekehrt. Dass der BF die Europäische Union am 08.04.2008 wieder verlassen habe, könne er nicht nachweisen. Seinen Reisepass habe der BF auf dem Rückweg nach Österreich bei seiner nunmehr illegalen Einreise verloren, ebenso seinen Personalausweis. Auf Vorhalt der EAST Ost, warum der BF erst jetzt einen Asylantrag gestellt habe und nicht schon während seines Besuchs bei seiner Schwester, führte der BF aus, dass, als er das slowenische Visum hatte, er keine gröberen Probleme mit der AKSh gehabt habe. Man habe ihn zwar angesprochen und ihm nahegelegt, sich anzuschließen, aber die Sache habe er weder ernst genommen noch sei sie tatsächlich ernst gewesen. Als er schließlich vom Besuch seiner Schwester von Österreich in den Kosovo zurückgekehrt sei, seien Anfang Mai 2008 5 Personen zu ihm nach Hause gekommen. Diese seien maskiert gewesen und hätten zu ihm gesagt, dass er das Land nie mehr verlassen solle und er solle sich ihnen anschließen. Zwei Wochen bevor der BF geflüchtet sei, sei er mit dem Auto unterwegs gewesen und in das Dorf XXXX gefahren. Auf der Straße sei er von mehreren maskierten Männern um 02:00 Uhr nachts angehalten worden. Es habe sich um einen Kontrollpunkt der AKSh gehandelt. Diese hätten verlangt, dass der BF aus dem Auto aussteigt. Anschließend habe man ihn in einen Wald gebracht, der sich in Richtung der Ortschaft XXXX befinde. Dort sei er richtig malträtiert und geschlagen worden, bis der BF das Bewusstsein verloren habe. Man habe ihm vorgeworfen, dass er sich nicht freiwillig der Organisation anschließe, wo sie doch wissen würden, dass der BF ein Mitglied der Militärspezialeinheit Serbiens gewesen sei und sie ihn als Patrioten brauchen würden. Namen habe diese Einheit keinen gehabt. Solche Einheiten hätten in der jugoslawischen Armee als Geheimeinheiten gegolten. Als er in den Krieg hätte ziehen müssen, sei der BF 1991 nach Deutschland gegangen und bis 2000 dort geblieben. Das slowenische Visum im Jahr 2007 habe sich der BF besorgt, weil er in Slowenien habe arbeiten wollen. Er habe sich dort auch tatsächlich von Juli bis Dezember 2007 aufgehalten und auf mehreren Baustellen gearbeitet. Bezüglich seines Krankenhausaufenthaltes nach den Misshandlungen durch die AKSh könne der BF keine Dokumente vorlegen. Auch diese hätten sich in der Tasche befunden, in der sein Reisepass und sein Personalausweis befunden hätten und die bei der illegalen Einreise verloren gingen. Die Polizei habe aber wegen des angezeigten Vorfalles im Krankenhaus nichts aufgenommen. Der Polizei sei nur bekannt, dass es diese Organisation gebe. An die Polizei im Kosovo habe sich der BF nicht gewandt, weil er Angst gehabt habe, dass man ihn samt seiner Familie im Haus verbrennen würde. Zum ersten Mal sei der BF von AKSh gegen April 2007 aufgesucht worden. Bis zur Ausreise aus dem Kosovo hätte es drei Vorfälle mit der AKSh gegeben. Beim dritten Mal sei er angehalten und geschlagen worden. Weitere Fluchtgründe habe der BF nicht. Beweismittel könne er keine vorlegen.
6. Bei seiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt - Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT) am 12.12.2008 wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen und brachte im Wesentlichen weiters Folgendes vor: Zuletzt sei er im Kosovo im Dorf XXXX, Gemeinde XXXX regelmäßig aufhältig gewesen. Er sei auch dort geboren. Seine Familie, seine Kinder, seine Eltern und seine Lebensgefährtin würden ebenfalls dort leben. Zwischenzeitlich habe er ca. 10 Jahre in Deutschland (1992 bis 2000) wegen der damaligen politischen Lage in Jugoslawien verbracht. Er habe Deutschland dann freiwillig verlassen weil er kein Asyl bekommen habe. Seine Lebensgefährtin und seine Kinder seien aus Deutschland ausgewiesen worden. Zwei seiner Kinder seien in Deutschland geboren. In Deutschland sei es ihm erlaubt gewesen zu arbeiten, was er auch getan habe. Mit seiner ersten Frau habe der BF vier Kinder, von dieser sei er geschieden. Mit seiner Lebensgefährtin habe er weitere zwei Kinder. Bis auf seine geschiedene Frau würden alle in XXXX im Elternhaus des BF wohnen. Die Lebensumstände seien gut gewesen. Zuletzt habe er auf dem Bau als Fliesenleger gearbeitet. Davon habe er aber nicht gut leben können mit den 6 Kindern und ohne Sozialhilfe. Es gebe auch eine familieneigene Landwirtschaft. In Österreich habe man ihn im Rahmen seiner Anhaltung für einen Tag inhaftiert. Sonst sei der BF bisher nie in Haft gewesen. Auch sei er nie Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung gewesen. Zur AKSh gab der BF weiters an, dass Mitglieder ihn schon während seines Aufenthaltes in Slowenien im Dorf gesucht hätten. Einmal hätten sie den BF etwas unterhalb von XXXX angetroffen. Sie hätten gesagt, dass sie nach ihm suchen würden und ihn gefragt, weshalb er sich ihnen nicht anschließe. Der BF habe gesagt, dass er Familie habe und nicht der jüngste sei. Dann hätten sie ihn geschlagen, weil er sich ihnen nicht habe anschließen wollen. Zum ersten Mal sei er um den September 2007 gesucht worden, sie seien zwei bis dreimal nachts gekommen. Die AKSh sei auch gekommen, als der BF in Slowenien gewesen sei. Zum zweiten Mal seien sie da gewesen, als der BF zurückgekehrt sei, nachdem sein Visum abgelaufen war. Bei diesem Vorfall sei der BF krankenhausreif geschlagen worden. Anschließend sei der BF nach Österreich geflüchtet. Auf nochmalige Rückfrage des BAT, wie oft die Angehörigen der AKSh nun insgesamt gekommen seien, gab der BF an, dass sie im September zwei oder dreimal gekommen seien und sich im Dorf nach ihm erkundigt hätten. Irgendwann zu Neujahr seien sie gekommen. Die Lebensgefährtin und der Vater des BF seien hinausgegangen, und hätten gesagt, dass der BF nicht zuhause sei, obwohl das nicht gestimmt habe. Man hätte nach ihm gefahndet, so als ob man einen Haftbefehl habe. Sie seien immer nachts gekommen und schwarz gekleidet gewesen. Vom Staat sei der BF nicht gesucht worden. Der Vater habe dem BF geraten zu flüchten, da ihn die AKSh sonst umbringen werde. Familien an sich und ältere Leute würde die AKSh aber in Ruhe lassen. Einmal habe auch die Lebensgefährtin mit den Mitgliedern der AKSh gesprochen. Die vom BAT aufgezeigten Widersprüche konnte der BF nicht entkräften. Ob diese Männer bewaffnet gewesen seien, könne er nicht sagen. Man habe ihn ausgesucht, weil er zu Zeiten des MILOSEVIC Angehöriger einer Spezialeinheit gewesen sei. Als der Krieg begonnen habe, habe er sofort einen Einberufungsbefehl nach Slowenien erhalten. Da sei der BF nach Deutschland geflüchtet. Die Angehörigen der AKSh hätten offensichtlich seine Akten gelesen und gewusst, dass der BF während seiner Wehrdienstzeit von 15.09.1987 bis 15.09.1988 bei einer Sondereinheit gewesen sei und hätten sich gedacht, dass er Erfahrung habe und sich deshalb ihnen anschließen solle. Er sei Mitglied der Sondereinheit der "Späher" gewesen, während der Ausbildung habe er Schifahren und Schießen müssen und auch alle sonstigen Grundausbildungen durchlaufen. Eine besondere Ausbildung habe der BF nicht erhalten. Nach dem 15.09.1988 habe der BF die Armee verlassen und keine Fortbildungskurse besucht. Nochmals nach dem Misshandlungsvorfall gefragt, gab der BF nunmehr an, dass sich dieser im Mai 2008 ereignet habe. Auf den Widerspruch in Bezug zu seinen vorherigen Angaben angesprochen, sagte der BF, dass er vielleicht bei seiner früheren Einvernahme einen Fehler gemacht habe. Er habe persönlich nur einmal mit der Gruppe Kontakt gehabt.
In Österreich habe der BF keine strafbaren Handlungen begangen, sei auch nicht angezeigt oder verurteilt worden. Einer Beschäftigung gehe der BF in Österreich nicht nach. Seine Schwester unterstütze den BF finanziell und er wohne auch bei ihr. Manchmal würde er auch jemandem helfen um zu Geld zu kommen. Sonstige Kontakte habe der BF in Österreich nicht. Er sei weder Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung noch einer sonstigen Gruppierung.
Dem BF wurden die allgemeinen Länderfeststellungen in Bezug auf den Kosovo vorgehalten. Dazu macht der BF keine Angaben.
7. Laut im Akt befindlichem Entlassungsschein aus der Chirurgischen Station des Krankenhauses XXXX und der beglaubigten Übersetzung war der BF von 28.05.2008 bis 11.06.2008 dort stationär aufhältig. Er ist in Folge einer Schlägerei mit unbekannten Personen gegen 22:05 Uhr verletzt worden. Es war eine Reanimation nötig. Der BF hatte eine Gehirnerschütterung, das EEG des Neurologen zeigte ein neurologisches Defizit der rechten Gehirnhälfte.
8. Aus der Ambulanzkarte des BF der Internen Ambulanz des Landesklinikums Donauregion Klosterneuburg geht hervor, dass der BF wegen Schmerzen im rechten Nierenlager vorstellig geworden ist.
9. Am 04.12.2008 wurde dem BAT bekannt gegeben, dass der BF derzeit ohne Unterkunft sei und in den nächsten Tagen an einer Kontaktadresse gemeldet werde.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BAT den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils iVm §2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Einvernahmen des BF stellte es fest, dass der BF Staatsbürger der Republik Kosovo und der Volksgruppe der Albaner zugehörig sei. Er bedürfe keiner Behandlung wegen einer lebensbedrohlichen Krankheit. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes, Bedrohung durch Privatpersonen, seien unglaubwürdig. Im Falle einer Rückkehr könne nicht festgestellt werden, dass der BF Bedrohungen durch Privatpersonen oder einer ungerechtfertigten Verfolgungshandlung staatlicherseits ausgesetzt wäre. Der BF könne im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland seine Beschäftigung als Fliesenleger und Landwirt wieder aufnehmen. Es bestünden keine Hinweise auf die reale Gefahr der Verletzung der Art. 2, 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention. Der BF bedürfe keiner besonderen medizinischen Behandlung. Der BF habe zwei Schwestern in Österreich, lebe nicht von der Bundesbetreuung und gehe keiner Beschäftigung nach. Er besuche keine Schulen, keine Vereine, oder sonstigen Bildungseinrichtungen. Er sei kein Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung oder sonstigen Gruppierung und habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Weiters traf das BAT umfangreiche Feststellungen zur Situation in der Republik Kosovo, welche dem BF bereits bei seiner Einvernahme vorgelegt wurden. In Bezug auf die AKSh/ANA wurde dabei zusammengefasst ausgeführt, dass diese seit 2002 immer wieder medial auf sich aufmerksam machen würde, einen akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region würde diese bewaffnete Gruppierung derzeit jedoch nicht darstellen. UNMIK habe die Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung werde. Es handle sich um eine Organisation mit (para-)militärischer Struktur, welche sich seit den 1990er Jahren zu militärischen Guerilla-Operationen in Kosovo, Süd-Serbien und Mazedonien bekannt habe. Sie habe den Ruf, sich nach außen abzuschirmen. Die Organisation habe in der Vergangenheit die Verantwortung für mehrere Anschläge übernommen. Es gebe Splittergruppierungen, die sich zu einer Art terroristischen Untergrundbewegung zusammengeschlossen hätten, aber keinerlei Rekrutierungsarbeit leisten würden. Vorfälle von nächtlichen Checkpoints seien bekannt, meist sei damit ein krimineller Hintergrund verbunden. Sonst trete die AKSh sehr spärlich in Erscheinung und beschränke sich auf Schmieraktionen im Kosovo. In den Medien aufgetauchte Meldungen über "maskierte Personen" hätten jedoch keine Verbindungen zur AKSh/ANA hergestellt. "Zwangsrekrutierungen" hätten sich nach erfolgreichen Aktionen der Polizei und KFOR ausschließlich als kriminelle Vereinigungen herausgestellt, die sich durch Überfälle etc. eine Erwerbsquelle geschaffen hätten. Die Banden seien zerschlagen worden und die meisten Mitglieder festgenommen und verurteilt worden. Zwangsrekrutierungen durch die AKSh seien nicht bekannt geworden. Auch seien keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt.
Beweiswürdigend führte das BAT im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Identität des BF nicht festgestellt habe werden können. Hinsichtlich der Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das BAT zunächst die Angaben des BF in den einzelnen Einvernahmen an und zeigte die Widersprüche, insbesondere in zeitlicher Hinsicht in Bezug auf den fluchtauslösenden Vorfall (April 2008, dann Mai 2008) bzw. auf die Anzahl der persönlichen Kontakte der Mitglieder der AKSh (erst zweimal, dann nur einmal) und deren Zeitpunkte (erster Besuch April 2007, dann plötzlich September 2007) auf. Diese - vom BAT dem BF auch aufgezeigten Widersprüche - habe der BF nicht entkräften können. Der BF habe behauptet, Mitglied einer militärischen Spezialeinheit gewesen zu sein. Er sei jedoch lediglich ein Jahr bei der Armee gewesen und habe hier offensichtlich keine speziellen Ausbildungen erhalten. Auch weitere aus- oder weiterbildende Maßnahmen habe er nicht besucht. Im Einsatz sei er auch nie gewesen und ab 1990 habe er in Deutschland gelebt. Eine diesbezüglich besondere militärische Qualifikation des BF könne nicht erkannt werden. Insgesamt werde das Vorbringen des BF als konstruiert und unglaubwürdig bewertet.
In rechtlicher Hinsicht führte das BAT aus, dass der BF sich, selbst bei hypothetischer Annahme der Richtigkeit seines Vorbringens, an die Polizei hätten wenden können und sei seitens des BAT davon auszugehen, dass der BF auch Schutz erhalten hätte. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde überdies festgehalten, dass sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat alleine keine Gefährdung des BF ergebe und sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei. Auch in seiner Person gelegene Gründe (etwa lebensbedrohende Krankheiten) würden nicht vorliegen. In seiner Heimat sei der BF einer Beschäftigung als Fliesenleger nachgegangen und in der familieneigenen Landwirtschaft tätig gewesen. Aus diesen Einkünften habe der BF den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestritten. Aus dem vorgelegten Entlassungsschein aus dem Krankenhaus in XXXX gehe lediglich hervor, dass der BF dort in Behandlung gewesen sei, nicht aber, dass weitere Behandlungen nötig gewesen wären. Auch aus der Ambulanzkarte des BF aus dem Donauklinikum Klosterneuburg konnten keine Hinweise auf eine Erkrankung entnommen werden. Es sei davon auszugehen, dass es dem BF aufgrund der gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit, Unterkunft und familiärer Anknüpfungspunkte zumutbar und möglich wäre, seinen Lebensmittelpunkt erneut in seinem Heimatland zu setzen. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben liege nicht vor, jedoch einer in das Recht auf Achtung des Privatlebens, schon wegen der Beziehungen zu seinen in Österreich lebenden Verwandten. Der BF habe zwei Schwestern in Österreich. Er sei verheiratet und habe sechs Kinder im Heimatland. Er wohne gemeinsam mit einer seiner Schwestern in einer Wohnung, gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und bestreite seinen Lebensunterhalt durch die Unterstützung der Schwester. Kontakt zu dieser habe er erst seit seiner Einreise vor 6 Monaten. Die Beziehung zur Schwester sei als Zweckgemeinschaft anzusehen, um den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Es hätten keine Kenntnisse der deutschen Sprache festgestellt werden können, ebenso wenig andere Integrationsmerkmale. Im Hinblick auf das nicht vorhandene soziale Umfeld, der nicht vorhandenen persönlichen Beziehung zu Österreich, sowie insbesondere den mangelnden Deutschkenntnissen, habe keine wie auch immer geartete Integration festgestellt werden können. Der BF könne ausschließlich auf einen sechsmonatigen Aufenthalt in Österreich verweisen. Insgesamt stelle die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
11. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 17.01.2009, in welcher der BF im Wesentlichen vorbrachte, dass das BAT seine Entscheidung lediglich mit der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben begründet habe. Der BF habe jedoch während des gesamten gegenständlichen Verwaltungsverfahrens die Wahrheit gesagt und versucht den von ihm geschilderten Vorfall so detailliert wie möglich wieder zu geben. Entgegen den Ausführungen des BAT habe der BF keine widersprüchlichen Angaben gemacht. Zu den im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAT vorgelegten Länderinformationen zum Kosovo habe der BF keine Stellungnahme abgegeben, da er nicht in der Lage sei, diese Informationen zu widerlegen. Es gehe aus den Länderinformationen jedoch eindeutig hervor, dass Splittergruppen der AKSh weiterhin "tätig" seien, jedoch aus eher kriminellen Motiven. Es sei weiterhin eine Tatsache, dass derartige Gruppen Zivilisten aufsuchen und diese mit Gewalt unter Druck setzen würden, um Geld zu erpressen und auch zur Beteiligung/Mitarbeit aufzufordern. Weiters habe der BF eine Bestätigung des Krankenhauses in XXXX zur Vorlage gebracht, aus welcher eindeutig hervorgehe, dass er Opfer eines tätlichen Angriffs und die gesundheitlichen Folgen massiv gewesen seien. Aufgrund der Verletzungen hätte man den BF reanimieren müssen. Verletzungsbedingt sei es dem BF nicht möglich detailliertere Angaben im Hinblick auf diesen "Überfall" zu tätigen, da er das Bewusstsein verloren habe und erst im Krankenhaus wieder aufgewacht sei. Diese Bestätigung stelle somit einen eindeutigen Beweis dar, dass es zu dem vom BF geschilderten Vorfall zum geschilderten Zeitraum gekommen sei und mache der BF deshalb falsche Rechtsauslegung geltend. Weiters habe das BAT ausgeführt, dass selbst bei Glaubwürdigkeit der Angaben des BF die dargestellten Fluchtgründe nicht asylrelevant seien. Auch diesbezüglich müsse der BF massiv widersprechen, denn aus den Länderinformationen sei lediglich eine weitgehende Kontrolle der Ordnungskräfte im Kosovo vorhanden und befinde sich die KPS immer noch im Prozess der Transformation. Serbische Polizisten der KPS würden eher unwillig Angehörige der Albaner schützen. Darüber hinaus sei bekannt, dass weiterhin die Strafverfolgung durch die UNMIK-Polizei gemeinsam mit der KPS mit Verzögerungen vorgenommen werde. Dies sei ein massiver Hinweis, dass die Strafverfolgung keinesfalls ausreichend funktioniere. Auch wenn internationale und nationale Organisationen bemüht seien, Straftaten bzw. Straftäter zu verfolgen, so sei aufgrund der zugegebenen Verzögerung kein ausreichender Schutz für die Bevölkerung gegeben. Insgesamt könne nicht vom BAT darauf verwiesen werden, dass der vom BF geschilderte Vorfall von privater Seite ausgehen würde und lapidar behauptet werden, dass staatlicher Schutz gegeben sei. Von einem ausreichenden staatlichen oder internationalen Schutz könne nicht gesprochen werden, da das Justizsystem weiterhin als mangelhaft zu bezeichnen sei und Empfehlungen bis dato nicht in ausreichendem Maß umgesetzt worden seien. Hinsichtlich der Angaben des BF zum Fluchtvorbringen seien keinerlei spezifische Ermittlungen durchgeführt worden. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Das BAT führe lediglich aufgrund subjektivem Empfinden aus, dass die Angaben des BF zum Fluchtgrund nicht glaubhaft und ein Konstrukt seien. Der Begründungpflicht sei somit auch nicht ausreichend nachgekommen worden. Wäre ein Ermittlungsverfahren bezüglich des Vorbringens des BF durchgeführt worden, wäre die Behörde jedenfalls zu einem für den BF besseren Ergebnis hinsichtlich der Entscheidung über den Asylantrag gekommen. Das Verfahren sei mit Mangelhaftigkeit belegt, da hinsichtlich der persönlichen Fluchtgeschichte des BF keinerlei Ermittlungen durchgeführt worden seien. Des Weiteren mache der BF falsche Rechtsauslegung geltend, da ihm der Status als Asylberechtigter zuzuerkennen sei.
Sollte die Berufungsbehörde, nach Durchführung einer Berufungsverhandlung und eines spezifischen Ermittlungsverfahrens zur Ansicht kommen, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren seien, so sei jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da eine Rückkehr in den Kosovo eine massive Bedrohung der Gesundheit, des Lebens und der Freiheit des BF bedeuten würde. Das Vorliegen einer tatsächlichen Gefahr im Falle einer Rückkehr könne teilweise in den Länderfeststellungen als auch aus den vom BF in der Beschwerde angeführten Internetlinks entnommen werden. Die Länderfeststellungen seien vom BAT jedoch nicht entsprechend gewertet worden. Auch hinsichtlich der Entscheidung zu Spruchpunkt II. macht der BF einerseits Verfahrensmängel geltend, da auch hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr kein spezifisches Ermittlungsverfahren durchgeführt, sondern einfach auf die Länderfeststellungen verwiesen bzw. diese zitiert worden seien und nochmals erwähnt worden sei, dass das Vorbringen des BF unglaubwürdig sei.
Es entspreche nicht den Tatsachen, dass der BF über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Bereits vor Bescheiderlassung sei ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 51 Asylgesetz 2005 erteilt worden und sei diese weiterhin gültig, da er binnen offener Rechtsmittelfrist die Berufung eingebracht habe. Er stelle die Anträge, die Berufungsinstanz möge gemäß § 66 Abs. 4 AVG den erstinstanzlichen Bescheid aufheben und einen Bescheid erlassen, nach welchem dem BF die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werde; in eventu möge die Berufungsinstanz das Verfahren gemäß § 66 Abs. 1 AVG bzw. § 66 Abs. 2 AVG zur erforderlichen Ergänzung an die I. Instanz zurückverweisen; in eventu möge die Berufungsinstanz gemäß § 66 Abs. 3 AVG eine Berufungsverhandlung anberaumen; in eventu möge der Unabhängige Bundesasylsenat zumindest Spruchpunkt II. dahingehend abändern, sodass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde. Der Unabhängige Bundesasylsenat möge jedenfalls aussprechen, dass von einer Ausweisung in den Kosovo Abstand genommen werde.
12. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof von der belangten Behörde am 20.01.2009 vorgelegt.
13. Der BF verließ das österreichische Bundesgebiet am 17.07.2009 und reiste in die Tschechische Republik. Nach einem dreitägigen Aufenthalt in einem Hotel wurde der BF seitens tschechischer Behörden bei der Rückreise nach Österreich aufgegriffen. Nach Durchführung von Konsultationen mit den zuständigen tschechischen Behörden wurde der BF schlussendlich am 19.08.2009 nach Österreich rücküberstellt.
14. Am 24.08.2009 wurde dem Asylgerichtshof ein Schreiben des Flüchtlingsprojektes XXXX vorgelegt, welches bestätigte, dass der BF demnächst an der im Schreiben angeführten Adresse als Obdachlos gemeldet werden würde.
15. Am 17.03.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G310 zugewiesen.
16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2014 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt. Dabei wurden ihm die aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat Kosovo vorgelegt und wurde er diesbezüglich, sowie auch hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK, zur Stellungnahme aufgefordert.
17. Am 06.03.2014 stellte der BF beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters. Diesem Antrag wurde mittels Verfahrensanordnung vom 14.03.2014 entsprochen und dem BF die XXXX als Rechtsberatung zur Seite gestellt.
18. Mittels am 15.04.2014 eingelangten Schriftsatz wurde zum Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichts Stellung genommen. Zu den Länderberichten wurde zusammengefasst angeführt, dass keine Feststellungen zur AKSh (ANA) enthalten seien. Es werde diesbezüglich angegeben, dass es immer wieder zu einer Reaktivierung der Aktionen der AKSh komme, wenn aus der Sicht dieser Gruppierung eine Gefährdung ihres Zieles (Großalbanien) auf dem Spiel stehe. Die AKSh werde von der US Regierung als Terrororganisation eingestuft. Es folgten Auszüge aus Internetberichten. Im erstinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerde habe der BF angeführt und auch nachgewiesen, dass er bei einem Überfall von Mitgliedern der AKSh schwer verletzt und ins Krankenhaus gebracht worden sei. Es werde auf dem im Akt erliegenden Entlassungsschein aus dem Krankenhaus in XXXX verwiesen. Das Polizeisystem im Kosovo sei immer noch nicht so funktionierend, dass der BF Schutz erhalten könne, sollte erneut jemand dieser Organisation gegen ihn vorgehen wollen. Im Kosovo würden sich immer noch KFOR Soldaten und EULEX befinden ohne dass ein merkbarer Fortschritt im Polizei- oder Justizsystem des Kosovos zu bemerken wäre. Diese Organisationen würden im Rahmen ihrer Tätigkeiten an den Gegebenheiten im Kosovo scheitern.
Der BF leide an Nierensteinen und sei im Jahr 2012 auch in Österreich operiert worden. Seit der Operation hätten sich immer wieder Nierensteine gebildet, welche aber von selbst abgegangen seien. Gegen die Schmerzen habe der BF Medikamente genommen. Im Kosovo könne der BF eine derartige Behandlung nicht bezahlen, ein Krankenversicherungssystem existiere immer noch nicht und lediglich die Basisversorgung sei staatlicherseits gegeben, viele Medikamente oder Behandlungen seien aber privat zu zahlen. Er habe keine Möglichkeit, im Kosovo zu arbeiten, um sich seine Behandlung zu finanzieren. Ein unbehandelter Nierenstein, der nicht von selbst abgehe, bedeute nicht nur enorme Schmerzen sondern könne auch zu einer Nierenschädigung führen. Der BF sei zwar ausgebildeter Facharbeiter (Fliesenleger), aber im Kosovo gebe es niemanden, der Aufträge für ihn habe, da die Bevölkerung zu arm sei. Es folgte ein Auszug aus dem Kosovo Country Report 2014 der Bertelsmann Stiftung.
Zu seiner persönlichen Situation in Österreich führte der BF an, dass er eine Lebensgefährtin habe und beabsichtige, diese zu heiraten. Eine Amtsbestätigung über die beabsichtigte Eheschließung sei bereits übermittelt worden, werde aber erneut vorgelegt. Weiters verweise der BF auf das Schreiben seiner Lebensgefährtin, welches sich im Anhang befinde. Er habe zudem im Kosovo noch Familie - 6 Kinder von 2 Frauen, wobei er von seiner ersten Frau schon seit Jahren geschieden sei (die Scheidung habe noch in Deutschland stattgefunden), und er sich auch von der Mutter der anderen vier Kinder, mit welcher er nicht verheiratet war, getrennt habe. Da der BF selbst nicht im Kosovo sei, sorge aber die ehemalige Lebensgefährtin für jene Kinder, die noch nicht selbstständig seien. Auch die Eltern des BF würden noch im Kosovo leben. Seine älteste Tochter sei selbst schon verheiratet und lebe nicht mehr zuhause. Dennoch habe sich der BF in Österreich, wo er sich seit 2008 aufhalte, verliebt und sehe daher den Ort, an dem seine zukünftige Ehefrau lebe, als seinen Lebensmittelpunkt an. Er sei ausgebildeter Facharbeiter und könne in Österreich, sobald es ihm legal möglich sei, mit Sicherheit sofort Arbeit finden und würde keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssen. Auch derzeit lebe der BF nicht von der öffentlichen Hand.
Zur Bescheinigung werden folgende Unterlagen vorgelegt:
Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe zu Behandlungsmöglichkeiten von akutem Nierenversagen im Kosovo vom 10.12.2013;
Original und beglaubigte Übersetzung des Entlassungsscheines des BF aus dem Krankenhaus in XXXX vom 12.09.2008;
Integrations-/Unterstützungsschreiben der Lebensgefährtin des BF, XXXX vom 14.04.2014;
Amtsbestätigung des Standesamtes XXXX über die Stellung des Antrages auf Eheschließung vom 17.03.2014;
Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 10.05.2012 und vom 13.03.2014, wonach der BF nun bei seiner Lebensgefährtin gemeldet ist;
Konvolut an medizinischen Unterlagen aus den Jahren 2010 bis 2012, wonach der BF 2010 einmal wegen Rückenschmerzen in Behandlung war und des Weiteren im März 2012 und im April 2012 ein Nierenstein endoskopisch aus der rechten Niere entfernt wurde.
19. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2014 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf sein Vorbringen zur AKSh gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt. Dabei wurde ihm die Anfragebeantwortung des Österreichischen Roten Kreuzes/ACCORD vorgelegt und wurde er diesbezüglich zur Stellungnahme aufgefordert.
21. Die weitere Stellungnahme des BF langte am 31.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde ausgeführt, dass der BF nach sieben Jahren Aufenthalt in Wien keinerlei Information über die AKSh und über deren Tätigkeiten im Kosovo habe. Hier in Österreich sei der BF keinen Übergriffen der AKSh ausgesetzt: In Ex-Jugoslawien habe der BF als junger Mann seinen Militärdienst bei einer damaligen Spezialeinheit der Armee geleistet und sei 1991 - um nicht in den Krieg involviert zu werden - nach Deutschland geflohen. Aus diesem Grund sei der BF seit seiner Rückkehr in den Kosovo von Mitgliedern der AKSh bedrängt und bedroht worden. XXXX sei die wichtigste Bezugsperson des BF in Österreich. Man habe sich im August 2008 kennengelernt und man verstehe sich sehr gut. Der BF würde gerne seine Beziehung zu Frau XXXX weiter pflegen. Frau XXXX habe eine gesicherte Arbeit und ein geregeltes Einkommen. Der BF könne Arbeit in seinem erlernten Beruf finden. Zur Integration wurde angegeben, dass der BF 10 Jahre in Deutschland gelebt habe, als Fliesenleger ausgebildet worden sein, als solcher auch gearbeitet zu haben und Deutsch im Rahmen von Kursen und im Alltag gelernt zu haben. Im Alltag könne sich der BF gut verständigen. Die Lebensgefährtin erweitere seinen Wortschatz und verbessere seine Aussprache.
22. Am 21.08.2014 langte ein Schreiben von Frau XXXXbeim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welchem sie informierte, dass sie den Antrag auf Eheschließung mit dem BF zurückgezogen habe. Sie sei zu dem Schluss gekommen, dass sie mit ihrer kleinen Wohnung beim besten Willen nicht die Auflagen erfüllen könne, die ihr vom Gesetz auferlegt werden würden. Eine größere Wohnung übersteige leider ihre finanziellen Möglichkeiten. An ihrem persönlichen Verhältnis zum BF solle sich dadurch nichts ändern. Postalisch sei der BF dennoch über die Adresse von Frau XXXX erreichbar.
23. Am 05.09.2014 langte ein Integrations-/Unterstützungsschreiben von Herrn XXXX datiert mit 28.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
24. Laut Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 27.10.2014 ist der BF nach wie vor aufrecht bei XXXX, gemeldet.
25. Der Strafregisterauszug des BF vom 24.02.2014 weist keine Verurteilungen auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF behauptet, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren zu sein. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zur muslimischen Religionsgemeinschaft. Die Muttersprache des BF ist Albanisch, er spricht jedoch auch Deutsch und Serbokroatisch.
1.2. Der BF hat aus erster Ehe vier Kinder und aus einer weiteren Beziehung weitere zwei Kinder. Alle Kinder, die Ex-Frau, die Ex-Lebensgefährtin sowie die Eltern und Geschwister des BF leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Ob zu diesen Kontakt besteht, konnte nicht festgestellt werden. Der BF hat aber auch zwei Schwestern, die in Österreich leben und zu denen regelmäßiger Kontakt besteht, sowie einen Halbbruder. Eine weitere Schwester lebe in Deutschland.
Der BF wuchs in XXXX, Dorf XXXX auf und besuchte in seinem Herkunftsstaat acht Jahre lang die Grundschule und vier Jahre lang die Berufsschule. Von 1991 bis 2000 hielt sich der BF in Deutschland auf und arbeitete dort als Fliesenleger, Maurer oder Hilfsarbeiter. Seinen Lebensunterhalt verdiente sich der BF im Herkunftsstaat (zuletzt) als Fliesenleger auf dem Bau und durch die familieneigene Landwirtschaft.
Er reiste seinen eigenen Angaben zufolge am 15.06.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF hat während des beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens Österreich einmal unerlaubt am 17.07.2009 verlassen und wurde schließlich zur Fortsetzung des Asylverfahrens am 19.08.2009 von Tschechien nach Österreich rücküberstellt. Er hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.
Der BF leidet an Nierensteinen und wurde deswegen auch schon wiederholt im Krankenhaus behandelt. Es besteht im Fall der Rückkehr in den Kosovo auch keine reale Gefahr, dass der BF aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich seine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Sonst ist der BF gesund und arbeitsfähig. Er war noch nie von der staatlichen Grundversorgung abhängig, ist aber auch keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen. Auf Grund seiner Facharbeiterausbildung ist von seiner zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen.
Es wird festgestellt, dass der BF über soziale Bindungen in Österreich verfügt. Die angestrebte Heirat mit Frau XXXX findet nicht statt, die Beziehung ist jedoch aufrecht. Zudem ist der BF strafrechtlich unbescholten.
Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. So hat der BF vor seiner Ausreise immer als Fliesenleger und in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Weiters besteht im Kosovo ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau. Auch befinden sich verschiedene NGOs und Hilfsorganisationen vor Ort.
1.3. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Grund für die Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat waren persönliche Gründe und die dortigen Lebensbedingungen sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland. Zudem sind die Behörden der Republik Kosovo grundsätzlich gewillt und in der Lage, dem BF im Falle etwaiger Übergriffe entsprechenden Schutz zu gewähren.
1.4. Zur entscheidungsrelevanten Lage in der Republik Kosovo:
Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01. Juli 2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Kosovo - Allgemeine Feststellungen (Stand: September 2013)
Allgemeine politische Lage
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)
Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)
Das politische System der Republik Kosovo hat sich als parlamentarische Demokratie seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen sieht die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene kosovarische Verfassung umfassenden Schutz und weitgehende Möglichkeiten der politischen Partizipation für Minderheiten vor. Inzwischen (Stichtag 1. November 2012) haben nach Angaben des kosovarischen Außenministeriums 93 Staaten (darunter 22 EU-Staaten sowie die Nachbarstaaten Montenegro, EJR Mazedonien und Albanien) die Republik Kosovo anerkannt.
Seit Februar 2011 wird die Regierung von einer Koalition aus PDK (Thaci), AKR (Pacolli) und (u.a. serbischen) Minderheitenparteien getragen. Die unter der UNMIK Verwaltung ("United Nations Interim Administration Mission in Kosovo", Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo) entstandenen demokratischen Strukturen und Regierungsinstitutionen existieren fort. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Die Polizei hat sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird durch EULEX flankiert. Die Wirtschaftslage bleibt weiterhin schwierig. Eine hohe Arbeitslosenquote, ein unterentwickelter Industriesektor und nur geringe ausländische Direktinvestitionen, nicht zuletzt wegen der Unsicherheit aufgrund des ungelösten politischen Konflikts im Norden und der nach wie vor umfangreichen Korruption, sind Faktoren, die die innere Stabilität des Landes mittelfristig beeinflussen können. Positiv sind das nach wie vor, vor allem im regionalen Vergleich, hohe Wirtschaftswachstum sowie eine seit 2011 erfolgreiche Fiskalpolitik zu nennen.
Nach der im April 2011 durchgeführten Volkszählung ("Kosovo Population and Housing Census 2011"), deren Endergebnisse im September 2012 veröffentlicht wurden, lebten zum Erhebungstag 1,734 Mio. Personen in Kosovo (ohne die im Wesentlichen von ethnischen Serben bewohnten Gemeinden im Norden Leposavic, Zubin Potok, Zvecan und Nord- Mitrovica), wobei sich folgende Aufteilung nach ethnischen Gruppen ergibt (auf Hunderte gerundet): Albaner 1.616.900 (93 %); Serben 25.500 (1,5 %); Türken 18.700 (1.1 %); Bosniaken 27.500 (1,6 %); Roma 8.800; Ashkali 15.400; Ägypter 11.500 [RAE zusammen somit
35. 800 bzw. 2,1 %] und Goranen 10.200 (0,6 %). (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013) vom 12. Juni 2013, Seiten 6 und 8)
Der Kosovo hat im Juli 2012 de facto die völlige Souveränität erreicht. Der Internationale Lenkungsrat (International Steering Group/ISG) aus Unterstützern der Unabhängigkeit des Kosovo hat beschlossen, die internationale Überwachung der Unabhängigkeit zu beenden. Das für die Überwachung zuständige Internationale Zivilbüro (ICO) in Prishtina (Pristina) wurde geschlossen. Die NATO-Truppe KFOR nimmt auch nach Beendigung der Unabhängigkeits-Überwachung ihre Aufgaben wahr, ebenso bis Juni 2014 die EU-Rechtsstaatsmission EULEX, die beim Aufbau von Justiz, Zoll und Polizei hilft. Internationale Vertreter verbleiben auch beratend u.a. in der kosovarischen Privatisierungsbehörde und im Verfassungsgericht. (APA: "Kosovo hat de facto völlige Souveränität erreicht" , Artikel vom 02. Juli 2012)
An den Grenzübergängen zwischen dem Nordkosovo und Südserbien wurde im Dezember 2012 eine integrierte Grenzkontrolle eingeführt. Sie wird von serbischen und kosovarischen Grenzpolizisten und Zöllnern sowie Beamten der EU-Rechtsstaatsmission EULEX zusammen durchgeführt. (APA: "Kosovo und Serbien einigten sich zu Einhebung von Zöllen an Grenze", Artikel vom 18. Jänner 2013)
Die EULEX behält ihre Zuständigkeit für die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung von Kriegsverbrechen, organisierter Kriminalität und Korruption sowie für den Zeugenschutz. (Amnesty
International: Amnesty Report 2013 Serbien (einschließlich Kosovo) vom 01.06.2013)
Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.
Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).
Eine Sonderregelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).
Internationale Präsenz in Kosovo
Mit der Beendigung der Überwachung der Unabhängigkeit Kosovos am 10. September 2012 würdigte die internationale Gemeinschaft die weitgehende Umsetzung der Bestimmungen des "Comprehensive Proposal on the Kosovo Status Settlement" (Ahtisaari-Plans) zu den politischen und kulturellen Rechten der serbischen Minderheit.
Auch weiterhin bleibt die Souveränität Kosovos durch die Befugnisse der internationalen Präsenzen beschränkt. Die EU-Rechtsstaatsmission EULEX Kosovo hat im Dezember 2008 ihre operative Tätigkeit aufgenommen und im April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. EULEX Kosovo hat den Auftrag, die kosovarischen Behörden beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens zu unterstützen und an rechtsstaatliche EU-Standards heranzuführen.
In Kosovo sind gegenwärtig noch fast 6.000 KFOR-Soldaten stationiert. In den letzten Jahren konnte wegen der stark verbesserten Sicherheitslage die KFOR-Präsenz schrittweise und nach jeweiliger Befassung des NATO-Rates reduziert werden. Im Zusammenhang mit den gewalttätigen Ausschreitungen in Nordkosovo im Sommer 2011 wurde durch die Verlegung von zusätzlichen Kräften die Zahl der Soldaten vorübergehend leicht erhöht.
Die OSZE-Mission in Kosovo ist mit Feldbüros in allen Regionen des Landes vertreten. Die Schwerpunkte ihrer Arbeit liegen in den Bereichen Demokratieförderung, Menschenrechts- und Minderheitenschutz. (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik, Stand: April 2013)
Im Zusammenhang mit der Überwachung der Umsetzung des Ahtisaari-Pakets war der Internationale Zivile Repräsentant (ICR) ein wichtiges politisches Instrument der internationalen Gemeinschaft. Die Internationale Steuerungsgruppe hat am 10. September 2012 das Ende der sog. "überwachten Unabhängigkeit" von Kosovo beschlossen und somit auch den ICR abberufen, da verbliebene Forderungen aus dem Ahtisaari-Paket zur Anpassung
der Verfassung und bei der Gesetzgebung im Wesentlichen erfüllt wurden. Die EU hat ihre Präsenz sichtbar dadurch verstärkt, dass seit Februar 2012 der neue Sonderbeauftragte der EU (EUSB), Samuel Zbogar (früherer Außenminister von Slowenien), auch gleichzeitig das EU-Büro leitet.
Für die Aufrechterhaltung der Sicherheit in Kosovo spielen insbesondere die NATO-Kosovo Force (KFOR) auf der militärischen Seite und EULEX als größte europäische Rechtsstaatsmission eine nachhaltige Rolle. KFOR ist in seiner Truppenstärke beginnend 2010 stufenweise reduziert worden. Mit Wirkung vom 1. März 2011 verfügt KFOR noch über eine Sollstärke von ca. 5000 Soldaten. Eine weitere Truppenreduzierung erscheint nur möglich, wenn eine dauerhafte politische Lösung für den Norden des Landes erzielt wird. Die europäische Rechtsstaatlichkeitsmission EULEX ist nach der "strategischen Überprüfung" im Sommer 2012 weiterhin mit ca. 1200 internationalen Polizisten, Richtern und Staatsanwälten (davon ca. 140 Deutsche) sowie zivilem Personal (knapp 1000) in Kosovo tätig.
Die auf der Basis der VN-Sicherheitsratsresolution 1244 eingerichtete VN-Mission UNMIK nimmt noch Residualfunktionen vor allem in Nord-Kosovo wahr und kann das Land in internationalen Foren vertreten, wenn eine eigenständige Teilnahme Kosovos aufgrund des international umstrittenen Status nicht möglich ist. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 9)
Sicherheitslage
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (EULEX) und den KFOR-Truppen. Als eine ihrer Operationslinien unterstützt KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leicht bewaffneten Sicherheitskräfte Kosovo- Sicherheitskräfte (Kosovo Security Force - KSF), die gemäß Ahtisaari-Plan nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.200 Kräfte, davon gehören etwa 8 % den Minderheiten an. Die KSF übernimmt primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 9)
Die lokalen Sicherheitskräfte bilden sich aus der Kosovo-Polizei (KP) und der Kosovo Security Force (KSF), diese unterstehen dem Innenministerium und werden, im Rahmen eines Mandates, von der EULEX überwacht. Die EULEX berät und schult die örtlichen Justizbehörden bei rechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen. Polizeiaktionen werden unter der Verantwortung der EULEX-Polizei durchgeführt. Die EULEX kooperiert mit internationalen polizeilichen Behörden und besitzt begrenzte Exekutivgewalt bei organisierter Kriminalität, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die KSF ist eine leicht bewaffnete Organisation für Sicherheits- und Zivilschutz und wird von der KFOR betreut. Bei Kriegsverbrechen und organisierter Kriminalität ermitteln spezialisierte von internationalen EULEX-Polizisten besetzte Polizeieinheiten und führen Zeugenschutzprogramme durch. Der Aufgabenbereich und die Verantwortung von allen anderen polizeilichen Angelegenheiten liegt in den Händen der örtlichen Polizei.
Die Polizeiinspektion (PIK), wurde als unabhängige Stelle im Innenministerium eingerichtet, ist mit Untersuchungen und Kontrollen von Polizisten beauftragt und leitet Beschwerden über Fehlverhalten von Polizeibediensteten an die die Professional Standards Unit (PSU) weiter. Bei 292 Beschwerden wurden disziplinäre und gerichtliche Maßnahmen eingeleitet. Die PSU kann auch bei geringfügigen Verstößen von Polizeibeamten Verwaltungsstrafen verhängen. Im Laufe des Jahres 2012 wurden 1.235 Fälle von Befehlsverweigerung, Beschädigung oder Verlust von Polizeieigentum angezeigt und untersucht. (U.S.
Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013, S. 3)
Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes nach wie vor angespannt. Dieser Teil des Landes steht nicht unter Kontrolle der kosovarischen Institutionen. Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 6)
Serbien hat die ersten Polizeistationen in Nordkosovo geschlossen und so mit dem Abbau seiner staatlichen Strukturen begonnen. Die Polizeiverwaltung in Leposavic hat seit 14. Juni geschlossen. Die Polizeiwache in Zvecan stellte am 21.06.2013 ihren Dienst ein. Die Auflösung aller staatlichen serbischen Institutionen in Nordkosovo mit seiner serbischen Minderheit ist zentraler Teil des von der EU vermittelten Aussöhnungsvertrages zwischen Belgrad und Pristina. Als nächster Schritt sollen auch die serbischen Gerichte aufgelöst werden. (europe online magazine: Serbien schließt erste Polizeistationen in Nordkosovo, Artikel vom 21.06.2013)
Menschenrechte
Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten folgende internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar für Kosovo und haben Anwendungsvorrang:
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte;
Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Zusatzprotokolle (EMRK);
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte einschließlich der Zusatzprotokolle;
Rahmenübereinkommen des Europarats betreffend den Schutz nationaler Minderheiten;
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);
Übereinkommen über die Rechte des Kindes;
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 22)
Eine Vielzahl von nationalen Menschenrechtsgruppierungen kann ohne Einschränkungen durch die Regierung Untersuchungen durchführen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen veröffentlichen. Bei Berichten und Empfehlungen von Menschenrechtsgruppierungen zeigt sich die Regierung kooperativ, ergriff Maßnahmen und setzte die Vorschläge und Empfehlungen um. Der von der Regierung ernannte Ombudsmann hat die Befugnis bei Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Institutionen Untersuchungen durchzuführen. Im Dezember 2012 wurde von der Regierung die Erhöhung der Budgets für das Büro des Ombudsmanns beschlossen. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013, Seite 8)
Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Das Amt sowie die mit ihm verbundenen Rechte und Pflichten sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: www.ombudspersonkosovo.org) und Empfehlungen für deren Behebung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 22)
Religionsfreiheit
Daten der Volkszählung zeigen, dass sich die Mehrheit der ethnischen albanischen Bevölkerung zum islamischen Glauben bekennen. Weniger als 2,2 % der Bevölkerung sind Angehörige der serbisch-orthodoxen Kirche. Die größten katholischen und protestantischen Gemeinden befinden sich in Prizren, Kline/Klina, Janjevo, Gjakove/Djakovica und Pristina. Die größte jüdische Gemeinde ist in Prizren ansässig. (U.S. Department of State: Kosovo International Religious Freedom Report vom 22.05.2013, Seite 1)
Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 16)
Es kommt gelegentlich zu gesellschaftlichen Übergriffen oder Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Mitglieder der serbisch-orthodoxen Kirche berichten über vereinzelte Fälle von Diebstahl und Vandalismus in religiösen Einrichtungen. (U.S.
Department of State: Kosovo International Religious Freedom Report vom 22.05.2013, S. 1)
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz. EULEX, die aus internationalen Richtern und Staatsanwälten besteht, unterstützt die nationale Gerichtsbarkeit. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013, Seite 4)
2012 reformierte Kosovo sein Strafrechtssystem: Am 1. Januar 2013 traten ein neues Gesetz über das Gerichtswesen, ein neues Strafverfolgungsgesetz, ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Strafprozessordnung in Kraft. 2011 waren die Gesetze über den Richterrat und den Staatsanwaltsrat in Kraft getreten. Diese sechs Gesetzestexte ergänzen das Gesetz über die Sonderstaatsanwaltschaft, das die ausschließliche und die subsidiäre Zuständigkeit der mit der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung unter anderem von organisierter Kriminalität, Korruption und Terrorismus betrauten Sonderstaatsanwälte regelt. Die Arbeitsweise der Finanzfahndungsstelle (Financial Intelligence Unit - FIU) und ihre Zusammenarbeit mit der Polizei verbesserten sich 2012. Im selben Jahr wurden zwar die Grundlagen für ein neues Zeugenschutzprogramm geschaffen, allerdings bedarf es hierfür noch erheblicher Mittelzuweisungen und die entsprechenden Kapazitäten müssen noch aufgebaut werden. Der Sonderstaatsanwaltschaft kommt eine wichtige Rolle bei der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung schwerer Kriminalität im Kosovo zu. Zur Sonderstaatsanwaltschaft gehören EULEX-Staatsanwälte und Staatsanwälte des Kosovos mit
der Befugnis und Verantwortung für die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen und die
Verfolgung schwerer Straftaten, die unter die ausschließliche oder die subsidiäre Zuständigkeit der Sonderstaatsanwaltschaft fallen. (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: über die Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vom 08.02.2013, Seiten 13 und 14)
Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/-Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.
Das Gerichtswesen umfasst neben dem Verfassungsgericht (Constitutional Court) einen Obersten Gerichtshof (Supreme Court), ein Hohes Gericht für minderschwere Straftaten (High Minor Offences Court), fünf Kreisgerichte (District Courts) in Pristina, Prizren, Mitrovica, Gjilane/Gnjilane und Peja/Pec, 25 Gemeindegerichte (Municipal Courts mit Zuständigkeit für Strafmaß von 60 Tagen bis zu fünf Jahren Haft) denen ebensoviele Gerichte für minderschwere Straftaten (Minor Offences Court mit Strafmaß bis zu 60 Tagen Haft) nachgeordnet sind sowie ein Handelsgericht (Commercial Court). Es gibt keine Verwaltungsgerichte.
In der kosovarischen Verfassung wurde in Artikel 150 die Verpflichtung zur Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten vor ihrer Ernennung auf Lebenszeit als wesentliches Element für die Festigung der Rechtsstaatlichkeit aufgenommen. Die für den Aufbau einer unabhängigen Justiz wichtige Auswahl und Sicherheitsüberprüfung von Richtern und Staatsanwälten wurde Ende Oktober 2010 mit der Ernennung der Richter für die Amtsgerichte und zugehörige Staatsanwälte abgeschlossen. Bereits zuvor waren die höchsten Ämter in der Justiz (Oberster Gerichtshof, Ober- und Sonderstaatsanwälte) besetzt sowie Richter und Staatsanwälte an den Bezirks- und Berufsgerichten, u.a. auch in der Finanzgerichtsbarkeit, ernannt worden. Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Auch NGO's wie etwa das Civil Rights Programme Kosovo (CRP/K) leisten gerade auch Minderheitenangehörigen Unterstützung in Rechtsangelegenheiten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seiten 16-17)
Repressionen Dritter
Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander seit der Unabhängig der Republik Kosovo im Jahr 2008 hat weiter zugenommen. Bei den jetzt nur noch vereinzelten Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen lässt sich darüber hinaus nur selten überprüfen, ob es sich um ethnisch motivierte Streitigkeiten handelt. Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbar räumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere im Norden von Kosovo (den Gebieten nördlich des Flusses Ibar) werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die von Serbien eingerichteten oder unterstützten Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen. Die Übergriffe gehen dabei allerdings ungefähr gleichermaßen von beiden Seiten aus, in aller Regel bleibt es bei mittleren Sachschäden und Körperverletzungen
geringeren Ausmaßes. Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter (RAE) geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen.
Bei vielen Minderheitenangehörigen besteht weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der Kosovo Police (KP) über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften und ihren Führungs-persönlichkeiten. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u. a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NROs weisen in diesen Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u. a. Monitoring-Funktionen über die Kosovo Polizei aus. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist die EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können. Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2103), vom 12. Juni 2013, Seiten 19-20)
Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes angespannt. Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben stetig abgenommen. Die Lebensbedingungen der ethnischen Roma, Ashkali und Ägypter sind geprägt von den wirtschaftlichen Problemen aller in vergleichbarer Situation lebenden Einwohner in Kosovo. (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Bericht Kosovo vom 01.09.2012)
Minderheiten
Die Verfassung garantiert einen umfassenden Schutz der in Kosovo anerkannten Minderheiten (Kosovo-Serben, Türken, Bosniaken, Gorani, Roma, Ashkali und Ägypter) sowie deren Teilhabe am öffentlichen Leben. Im kosovarischen Parlament stehen den anerkannten Minderheiten 20 Sitze zu, ein "Konsultativrat für Minderheiten" ist im Büro des Staatspräsidenten angesiedelt und jede Kommune verfügt über ein "Büro für Minderheiten. Die Sicherheitslage im gesamten Kosovo hat sich in den vergangen Jahren, abgesehen von der weiterhin angespannten Lage im Norden des Landes, kontinuierlich verbessert. (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik, Stand: April 2013)
Das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten, das den Schutz von Personen vor Bedrohungen, Feindseligkeit, Gewalt oder Diskriminierung infolge
ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität vorschreibt, gilt unmittelbar im Kosovo. Auch der inländische Rechtsrahmen umfasst Vorschriften, aufgrund
deren die Institutionen des Kosovos die Sicherheit von Minderheiten zu schützen haben; zu nennen sind hier unter anderem das Gesetz zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Gemeinschaften und ihren Mitgliedern sowie das Gesetz über die Verwendung der Sprachen.
Kosovo verfügt über eine Strategie und einen Aktionsplan zur Integration der Roma, Aschkali und Balkanägypter, dennoch bleibt die Situation dieser Minderheiten sehr schwierig. Diese Strategie und der Aktionsplan sind erst in begrenztem Maße umgesetzt worden. (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: über die Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vom 08.02.2013, Seite 21)
Seit 3. Juni 2013 sendet der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Kosovo Programme in Romanes und in serbischer, bosnischer und türkischer Sprache. Im Juni 2013 wurde ein landesweiter Fernsehsender, speziell für die serbische Bevölkerung eingerichtet. Die Serben bilden die größte Minderheit in Kosovo und sind vor allem in den nördlichen Gemeinden des Landes ansässig. Die Sprachen albanisch und serbisch sind die Amtssprachen des Kosovo. (Balkan Insight: "Kosovo Broadcaster Launches New Channel in Serbian", Artikel vom 04. Juni 2013)
90 Prozent der Bevölkerung des Kosovo sind ethnische Albaner, fünf bis sechs Prozent Serben, den übrigen Anteil machen andere Minderheiten-Angehörige aus. (APA: "Kosovarisches Staats-TV startete Programm in Minderheitensprachen", Artikel vom 05. Juni 2013)
Die Minderheiten genießen verfassungsgemäß weitreichende Rechte. Gemäß Art. 78 der Verfassung sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Goranen 1 und RAE 4) garantiert. Laut Art. 81 der Verfassung bedarf es bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit "eigenen" Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen.
Die im Februar 2009 verabschiedete Regierungsstrategie "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015" hat Nachteile für Angehörige der Roma-Gemeinschaften u.a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert.
Die Lebensbedingungen der RAE in den ländlichen Gebieten sind oftmals vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung. Die Familien sind zumeist während des Krieges nicht vertrieben worden oder konnten nach dem Krieg in ihre nicht zerstörten Häuser zurückkehren. Diese Familien berichten kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile beim Zusammenleben mit der albanischen Bevölkerung. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Jni 2013, Seite 11)
Kosovo-Albaner
Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte, nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. (Müller, Stephan:
Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007, Seite 4-5)
Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, 2009)
Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. So können sich auch Kosovo-Albaner lokal begrenzt in einer Minderheitsposition befinden (z.B. im Gemeindegebiet Lipjan/Lipljan oder im Norden der Stadt Mitrovicë/Mitrovica und den Gemeindegebieten Zubin Potok, Leposaviq/Leposavic und Zveçan/Zvecan). Bislang gibt es keine Hinweise auf gezielte Repressionen gegenüber diesen lokal begrenzten Minderheitengruppen. Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als "Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Rache-akten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 21)
Die Situation für die kosovo-albanischen Minderheiten in den von ihnen bewohnten Gebieten ist in der Regel entspannt. (United Nations Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, vom 04.02.2013, Seite 4)
Ausweichmöglichkeiten
Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.
Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seiten 21 und 22)
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Jni 2013, Seite 24)
Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, existieren spezielle Kriterien. Erstens muss die Person als kosovarischer Staatsbürger registriert sein. Ist dies gegeben, so kann bestimmt werden, welche Kriterien zum Erhalt von Sozialleistungen er/ sie erfüllt. Die Person muss einen festen Wohnsitz haben. Darauf basierend kann er/ sie, soweit die Familie die Voraussetzungen erfüllt, soziale und andere Hilfe- und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012)
Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15.
Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sie beträgt derzeit für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien - abhängig von der Anzahl der anspruchsberechtigten Personen - bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfe-leistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im September 2012 erhielten
32. 864 Familien bzw. 141.553 Personen Sozialhilfe. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichern in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Jnui 2013, Seite 24)
Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12 und Seiten 13-15; Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009)
Wohnraum -wenn auch mitunter auf niedrigem Standard - steht ausreichend zur Verfügung. Die überwiegende Anzahl der Rückkehrer werden von Angehörigen ihrer Familie aufgenommen und untergebracht. Nur wenige Rückkehrer sind auf Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten "Municipal Return Offices" (MOCR) angewiesen. Nach den Erkenntnissen der URA-Projektleitung ist eine Ausgrenzung von Angehörigen der RAE-Gemeinschaften durch Vermieter von Wohnraum nicht festzustellen. Aus Mitteln des Stabilitätspakts für Südosteuropa fördert die Bundesregierung Projekte des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB) zur Schaffung von Wohnraum für zurückgekehrte Roma. Im Jahre 2011 wurden 6 Häuser in Obilic und 6 Häuser in Fushe Kosovo errichtet. Im 2012 gab es weitere 20 neue Häuser in verschiedenen Orten, die an RAE-Familien übergeben werden sollen. Unter Federführung von "Caritas Switzerland" wurden 2011 in Gjakova/Djakovica 29 Häuser für RAE neu gebaut. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 25)
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)
Auch für Angehörige anderer ethnischer Minderheiten (z.B. ethnische Türken, Bosniaken und Gorani) ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 21)
Medizinische Versorgung
In den neunziger Jahren wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die neue Regierung unter Ministerpräsident Thaci hat die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung insbesondere durch das öffentliche Gesundheitssystem zu einem ihrer wichtigsten politischen Ziele erhoben. Die Umsetzung der bereits von der früheren Regierung entwickelten "Health Sector Strategy 2010-2014", die u. a. die Einführung eines Krankenversicherungssystems auf Basis eines zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds vorsieht, soll im Rahmen des vom Gesundheitsministerium erarbeiteten "Action Plan 2011-2014" durch einen Katalog von Maßnahmen unterstützt werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013) vom 12. Juni 2013, Seite 26)
In Kosovo existiert noch kein Krankenversicherungssystem. Die medizinische Versorgung der Bevölkerung wird durch eine staatlich finanzierte Basisversorgung sichergestellt. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre.
Für Behandlungen im öffentlichen Gesundheitssystem von Kosovo ist für nicht von den Zusatzkosten befreite Patienten ein Eigenanteil von 4,00 € pro Untersuchung zu zahlen. Weitere Kosten können entstehen, wenn bei Untersuchungen medizinische Diagnosegeräte wie Ultraschall oder CT eingesetzt werden. Die Kosten hierfür belaufen sich auf ca. 10,00 € pro Untersuchung. Die Zuzahlungskosten für stationäre Behandlungen betragen für den Patienten 4,00 € pro Tag. Ab dem 10. Krankenhaustag entfallen weitere Zuzahlungen. Die Kosten für Behandlungen und Medikamente im privaten Gesundheitswesen sind vom Patienten in voller Höhe selbst zu bezahlen. (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina: Medizinische Versorgung in Kosovo, Anfragebeantwortung vom 30.04.2013)
In dem unter der UNSC Resolution 1244 verwalteten Kosovo ist die Chancengleichheit aller dort lebenden Gemeinschaften festgeschrieben. Alle kosovarischen Staatsbürger haben offiziell gleichen Zugang zu staatlichen Institutionen. Patienten können sich an jegliche bzw. nächstgelegene Gesundheitseinrichtungen zur Behandlung wenden. Die Entscheidung, Leistungen privater Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen, obliegt dabei ihnen selbst. Das kosovarische Gesundheitsministerium verfügt über eine Liste sogenannter essentieller Medikamente. Nichtsdestotrotz fehlen die meisten in den Apotheken und nur eine eingeschränkte Menge von Medikamenten ist in den Gesundheitseinrichtungen erhältlich. Normalerweise - jedoch nicht immer - werden hospitalisierten Patienten Medikamente frei zur Verfügung gestellt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012)
Das Gesundheitssystem stellt vor allem Basismedikamente bereit, so dass Patienten mit seltenen, chronischen Erkrankungen (z.B. Wachstumshormonmangel, Hämophilie, HIV/AIDS) in öffentlichen medizinischen Einrichtungen und Apotheken teilweise nicht die von ihnen benötigten Arzneimittel, sondern lediglich die vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente finden. Private Apotheken können die notwendigen Medikamente u.U. importieren; die Preise können jedoch entsprechend höher und die Versorgung unsicher sein. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo, vom Juni 2012, Seite 33)
Öffentliches Gesundheitssystem
Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 234 Ambulanzen für Familienmedizin, 166 Zentren für Familienmedizin und 29 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind.
Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheits-versorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri.
Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität zu hohen Kosten anbietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und dementsprechend stark frequentiert. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandene veraltete Ausstattung zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seiten 26-27)
Psychische Erkrankungen
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uroševac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Priština befinden.
Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt.
Patienten, die an einer Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) leiden, werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Daneben führen auch Nichtregierungsorganisationen Behandlungen auf
psychotherapeutischer Basis durch. Die Nichtregierungsorganisation "Medica Kosova" mit Sitz in Gjakova/Djakovica ist auf die psychiatrische und psychologische Behandlung von Opfern sexueller Gewalt während des Krieges spezialisiert. Den Frauen werden, sowohl einzeln als auch in Gruppen, spezielle Beratungen und Therapien angeboten. Die Institution verfügt über entsprechend erfahrene Psychologen zur Durchführung von Psychotherapien Fachärzte für Psychiatrie im privaten Gesundheitssektor behandeln Traumapatienten sowohl medikamentös als auch im Rahmen einer Psychotherapie. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie finden sich inzwischen in ganz Kosovo. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beträgt zwischen 10 und 20 Euro. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte aus Deutschland können bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrerprojekts "URA II" in Anspruch nehmen. Psychologen, die in Deutschland im Rahmen des Projektes URA II zu Trauma-Spezialisten geschult worden sind, bieten eine professionelle Behandlung für psychisch erkrankte Rückkehrer an und/oder sind bei der Vermittlung von qualifizierten Behandlungsplätzen behilflich. Die Pflege und Betreuung von psychisch kranken Menschen findet in Kosovo in der Regel innerhalb der Familie statt. Die zuständigen staatlichen Stellen unterstützen die häusliche Pflege und Betreuung durch Leistungen auf der sekundären Ebene durch das Mental Health Care Center (MHCs) sowie auf der primären Ebene zunehmend durch gemeindliche oder von NGOs finanzierte Fürsorge- und Betreuungsdienste.
Vor diesem Hintergrund existieren in Kosovo nur einige staatliche Pflege- und Fürsorgeeinrichtungen mit wenigen Plätzen. Sie werden als "Integrationshäuser" bezeichnet und befinden sich im Raum Pristina sowie in Gjilan/Gnjilane, Mitrovicë/Mitrovica, Prizren, Ferizaj/Uroševac, Pejë/Pec und Gjakovë/Djakovica. Jede dieser Einrichtungen verfügt über jeweils zehn Pflegeplätze. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013) vom 12. Juni 2013, Seiten 30-31)
In Prishtina ist die neuropsychiatrische Abteilung in der neurologischen Klinik des Universitäts-Klinikzentrums untergebracht und umfasst ca. 75 Betten. In den anderen Städten beträgt die Anzahl der Betten für psychisch Kranke ca. 16. Zusätzlich gibt es in Prishtina und Stimlje unter der Aufsicht des Sozialministeriums eine zusätzliche Institution (SSI), die mit psychisch kranken Menschen arbeitet. Ursprünglich war diese Institution zur Unterbringung geistig zurückgebliebener Menschen gedacht, im Laufe der Zeit wurden dort jedoch etwa 70 Personen mit psychischen Problemen betreut. Das Sozialministerium hat ein eigenes Programm zur Steigerung der Lebensqualität in dieser Einrichtung. Durch die Unterbringung in kleinen Appartements die Personen langsam an ein normales Leben heranzuführen. Solche betreuten Apartments zur Rehabilitierung von psychiatrischen Langzeit-Patienten gibt es zur Zeit in Gjilan/Gnjilane und Gjakkovë/Djakovica. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo, vom Juni 2012, Seite
Behandlung von Rückkehrern
Gemeinsam mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen hat die Regierung Schutz- und Hilfsmaßnahmen für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, Rückkehrer, Asylsuchende, Staatenlose und anderen hilfsbedürftigen Personen bereitgestellt. Nach Angaben der Polizei wird die Sicherheitslage in Kosovo als weitgehend stabil bezeichnet. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013, Seite 6)
Im April 2010 gründete die Regierung einen interministeriellen Verwaltungsrat, der die Durchführung und Umsetzung des politischen Rahmens für die Reintegration der Rückkehrer überwacht. Er ist auch verantwortlich für den Aufbau wirksamer Strategien und für die Bereitstellung von Informationen auf lokaler Ebene. (OSCE Mission in Kosovo: Assessing progress in the implementation of the policy framework for the reintegration of repatriated persons in Kosovo's municipalities vom September 2011, Seite 5)
In den letzten Jahren hat Kosovo seine Wiedereingliederungspolitik verbessert. 2010 verabschiedete die Regierung eine überarbeitete Strategie und einen Aktionsplan für die Wiedereingliederung sowie ein durch einen Wiedereingliederungsfonds unterstütztes Wiedereingliederungsprogramm. Sie stockte die Mittel für diesen Fonds in den Jahren 2011 und 2012 auf. Aus dem Wiedereingliederungsfonds werden Soforthilfeleistungen für Rückkehrer finanziert, wie die Beförderung nach der Ankunft, vorübergehende Unterkünfte, medizinische Hilfe, Pakete mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, Bereitstellung von Wohnraum sowie Leistungen zur dauerhaften Wiedereingliederung, darunter Sprachkurse für Minderjährige, berufsbildende Maßnahmen, Hilfe bei der Arbeitssuche und Unterstützung bei Unternehmensgründungen. Eine Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Wiedereingliederung von Rückkehrern beteiligten nationalen und kommunalen Behörden, die Beschlussfassung und die Kriterien für die Inanspruchnahme dieses Programms. Die institutionelle Struktur für die Wiedereingliederung wurde 2012 verbessert. Ein von einem Sekretariat unterstützter Exekutivrat genehmigt die Zahlungen aus dem Wiedereingliederungsfonds, kontrolliert die Durchführung und koordiniert die betreffenden Tätigkeiten der Ministerien und die Berichterstattung seitens der Kommunen. Das Amt für Wiedereingliederung, zu dem auch ein Empfangsbüro am Flughafen gehört, nimmt mit den Rückkehrern direkt Kontakt auf.
Zwischen Januar und September 2012 zählte die Wiedereingliederungsabteilung 2 968 Kosovo-Rückkehrer, von denen etwa drei Viertel (2 181 Personen) aus dem Wiedereingliederungsfonds unterstützt wurden. 61,5 % der Begünstigten gehörten der albanischen Volksgruppe an, 30 % den Minderheiten der Roma, Aschkali und Balkanägypter
und 4 % der serbischen Minderheit. Alle Begünstigten erhielten Pakete mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, 34 % schulische Hilfe, 18 % Brennholz zum Heizen, 18 % eine vorläufige Unterkunft oder eine Wohnungsbeihilfe, 11 % Beförderungsleistungen nach der Ankunft und 17 % eine Berufsausbildung oder Unterstützung bei einer Unternehmensgründung. (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: über die Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vom 08.02.2013, Seite 4)
Die erste Kontaktaufnahme zu den Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft in einem eigens hierfür errichteten Büro im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transportmöglichkeiten in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einer Unterbringungseinrichtung in Pristina angeboten sowie Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Auf dem Flughafen Pristina befindet sich eine Flughafenambulanz. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über das Büro für Reintegration in Zusammenarbeit mit dem kos. Gesundheitsministerium organisiert werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013) vom 12. Juni 2013, Seite 32)
Quellen:
Amnesty International: Amnesty Report 2013 Serbien (einschließlich Kosovo) vom 01.06.2013
APA: "Kosovo hat de facto völlige Souveränität erreicht" vom 02. Juli 2012
APA: "Kosovo und Serbien einigten sich zu Einhebung von Zöllen an Grenze", Artikel vom 18. Jänner 2013
APA: "Kosovarisches Staats-TV startete Programm in Minderheitensprachen", Artikel vom 05. Juni 2013
Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013) vom 12. Juni 2013
Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik, Stand April 2013
Balkan Insight: "Kosovo Broadcaster Launches New Channel in Serbian", Artikel vom 04. Juni 2013
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina: Medizinische Versorgung in Kosovo, Anfragebeantwortung vom 30.04.2013
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo, vom Juni 2012
Bundesministerium für europäische und internationale
Angelegenheiten: Bericht Kosovo vom 01.09.2012
Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische
Parlament und den Rat: über die Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vom 08.02.2013
europe online magazine: Serbien schließt erste Polizeistationen in Nordkosovo, Artikel vom 21.06.2013
International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo
Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI
Müller, Stephan: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007
Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009
OSCE Mission in Kosovo: Assessing progress in the implementation of the policy framework for the reintegration of repatriated persons in Kosovo's municipalities vom September 2011
United Nations Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, vom 04.02.2013
UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, 2009
U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013
U.S. Department of State: Kosovo International Religious Freedom Report vom 22.05.2013
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BAT sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in den weiteren Stellungnahmen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Der BF hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof bzw. dem Bundesverwaltungsgericht unbedenkliche Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der gegenständlichen Beschwerde, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Albanisch sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten und der Vorlage des Entlassungsberichtes des Krankenhauses im Kosovo. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen ließ.
Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Kosovo und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Spracherwerb, zur Selbsterhaltungsfähigkeit und zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen, den Unterstützungsschreiben und dem aktuellen Strafregisterauszug vom 24.02.2014. Zudem ist anzuführen, dass der BF bereits von 1991 bis 2000 in Deutschland gelebt und gearbeitet hat und sich nunmehr auch seit sechs Jahren in Österreich aufhält. Von ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache ist somit auszugehen.
Die Feststellungen betreffend die diagnostizierte Erkrankung und den Gesundheitszustand des BF beruhen auf den mit der Stellungnahme vom 15.04.2014 vorgelegten ärztlichen Bestätigungen und Befunden, anderen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Diese ärztlichen Bestätigungen und Befunde datieren aus dem Zeitraum beginnend mit 11.01.2010 bis zuletzt 11.05.2012. Spätere und aktuelle Befunde wurden jedoch nicht vorgelegt. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die Nierensteine des BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht behandelt werden müssen. Der BF hat sich bereits einer endoskopischen Entfernung von Nierensteinen unterzogen und befindet sich seit 2012 offensichtlich in einem Zustand, der derzeit keinerlei medizinische Behandlung erfordert. Zu den in der Stellungnahme vorgelegten Bericht bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten bei akutem Nierenversagen im Kosovo der Schweizer Flüchtlingshilfe ist anzuführen, dass der BF nie behauptet hat, an einer solch schweren Erkrankung zu leiden und sich auch aus den vorgelegten Befunden eine solche nicht ergibt. Eine medizinische Basisversorgung geht aber aus diesen Berichten hervor. In Bezug auf das vorhin ausgeführte geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass eine solche in Bezug auf die aktuell nicht behandlungsbedürftige Erkrankung des BF als ausreichend anzusehen ist.
Die Feststellung, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der BF bereits vor seiner Ausreise als Fliesenleger und in der familieneigenen Landwirtschaft im Kosovo gearbeitet hat und sich die Möglichkeit der Sozialhilfe bietet bzw. der BF auch Hilfe bei NGOs oder Hilfsorganisationen suchen könnte. Zusammengefasst kann daher aus diesem Grund nicht erkannt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem BAT, auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie den nachfolgenden Urkundenvorlagen und Stellungnahmen.
Der BF brachte zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, dass er nach seiner Rückkehr in den Kosovo von Mitgliedern der AKSh zu einem Beitritt in die Organisation gezwungen werden sollte, da der BF in der ehemaligen jugoslawischen Armee bei einer Spezialeinheit gewesen sei. Der BF habe wiederholt abgelehnt. Schlussendlich sei er um 02:00 Uhr nachts vor einen Straßenkontrollpunkt der AKSh angehalten worden, in einen nahe gelegenen Wald geschleppt worden und bis zur Bewusstlosigkeit misshandelt worden. Er sei erst im Krankenhaus wieder aufgewacht und nach einem 14-tätigen Aufenthalt dort nach Österreich geflüchtet. Die Polizei habe den Vorfall aufgenommen, aber nichts unternommen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das soeben dargestellte Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:
Als der BF von Beamten der PI XXXX am 16.06.2008 angehalten und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen wurde, hat der BF zu seinem Fluchtgrund ausschließlich wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates angegeben. Erst in den folgenden Einvernahmen vor den jeweiligen Außenstellen des Bundesasylamtes brachte der BF seine Verfolgung durch die AKSh, die versuchte Rekrutierung und die Misshandlung vor. Dabei konnte er in drei zeitliche getrennten Einvernahmen nie genau dieselben Abläufe schildern. Insbesondere in zeitlicher Hinsicht in Bezug auf den "fluchtauslösenden" Vorfall (einmal April 2008, dann Mai 2008) bzw. auf die Anzahl der persönlichen Kontakte mit den Mitgliedern der AKSh (erst zweimal, dann nur einmal) und deren Zeitpunkte (erster Besuch April 2007, dann plötzlich September 2007) traten mehrere Widersprüche auf, die der BF nicht entkräften konnte. Der diesbezüglichen Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid konnte der BF in seiner Beschwerde keine substantiierten Argumente entgegenhalten. Der BF behauptete weiters, wegen seiner ehemaligen Zugehörigkeit zu einer Spezialeinheit der Armee für die AKSh interessant zu sein. Er war jedoch lediglich laut eigenen Angaben ein Jahr bei der Armee. Die von ihm geschilderte Ausbildung enthielt keinerlei Hinweise auf die Ausbildung zur Verwendung in einer Spezialeinheit. Schließlich konnte der BF auch weder einen Namen bzw. eine Bezeichnung oder eine Nummer der Einheit nennen und war er nach eigenen Angaben nie tatsächlich im Einsatz. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den diesbezüglichen beweiswürdigenden Argumenten der belangen Behörde an.
Der BF hat zudem angeführt, dass er gegen 02:00 Uhr morgens von den Mitgliedern der AKSh bei einer Straßensperre angehalten wurde und in weiterer Folge von diesen dermaßen misshandelt worden sei, dass er erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen sei. Er legte dazu ein Schreiben des Krankenhauses in XXXX und die dazugehörige Übersetzung vor. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass der BF wegen schwerer Verletzungen im Rahmen einer Schlägerei mit unbekannten Personen gegen 22:05 Uhr in der Notaufnahme aufgenommen worden sei. Auch hier stimmt der vom BF angegebene Zeitpunkt nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein. Weiters hat der BF zuerst angegeben, dass die Polizei im Krankenhaus den Vorfall aufgenommen habe, in weiterer Folge änderte er sein Vorbringen und meinte, die Polizei sei gekommen, habe den Vorfall aber nicht aufgenommen.
Aus den Länderfeststellungen und insbesondere aus den Ermittlungen in Bezug auf die Aktivitäten der AKSh im Kosovo von ACCORD bezüglich der Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2014 geht hervor, dass diese zwar tätig ist, aber offensichtlich (wie auch schon in den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ausgeführt) aktiv keine Rekrutierungsversuche unternimmt. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass sich der BF seine Verletzungen bei einer Schlägerei mit Dritten zugezogen hat.
Die Feststellung zur grundsätzlich bestehenden Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden der Republik Kosovo basiert auf den oben angeführten Feststellungen zur Sicherheitslage, vor deren Hintergrund und dem soeben ausgeführten - sowie vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraumes - es dahin gestellt bleiben kann, ob die vom BF vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes den Tatsachen entsprechen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Aus diesem Grund kann zusammengefasst nicht erkannt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt zur Lage im Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit der sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist. Diese Feststellungen wurden dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2014 und vom 08.07.2014 zur Kenntnis gebracht. Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden nicht substantiiert aufgezeigt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 14.01.2009 beim BAT eingebracht und ist nach Vorlage durch das BAT am 20.01.2009 beim Asylgerichtshof eingelangt. Der gesamte Gerichtsakt des Asylgerichtshofes langte beim Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2014 ein.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richten, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. /8/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (hier: Erkenntnis) vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu stellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).
Auch wenn man nun von der Richtigkeit der behaupteten Misshandlungen bzw. der Schlägerei ausgeht, so handelt es sich dabei um kriminelle Handlungen Dritter und wäre unter Berücksichtigung der oben angeführten Länderberichte im konkreten Fall von der grundsätzlichen Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in der Republik Kosovo auszugehen. Daher könnte der BF in der Republik Kosovo wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die kosovarischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191).
Darüber hinaus erscheint es in Anbetracht des Umstandes, dass der vorgebrachte Vorfall aus dem Jahr 2008 schon lange zurückliegt sowie vor dem Hintergrund der nunmehr weiter verbesserten Lage im Herkunftsstaat in hohem Maße unwahrscheinlich, dass der BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine aktuelle Bedrohung maßgeblicher Intensität befürchten müsste und könnte er gegebenenfalls vor einer solchen (allerdings nicht wahrscheinlich anzusehenden) Bedrohungssituation wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Aus dem Vorbringen bezüglich des angeblichen Übergriffs im Jahr 2008 lassen sich auch bei dessen Zugrundelegung keinerlei Rückschlüsse auf eine konkrete und insbesondere aktuelle Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr ziehen.
Gegen die Annahme einer allgemein mangelnden Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit staatlicher Sicherheitsbehörden in der Republik Kosovo spricht nicht nur das o.a. Länderdokumentationsmaterial, sondern auch der Status der Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der am 01.07.2009 in Kraft getretenen Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), welche in § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ihre Grundlage findet. Dieser Bestimmung zufolge war bei der Festlegung der Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat u.a. auf den Schutz vor privater Verfolgung Bedacht zu nehmen, weshalb mit der genannten Verordnung der Bundesregierung eine Regelvermutung der - allgemeinen - Schutzfähigkeit und -willigkeit der kosovarischen Sicherheitsbehörden einhergeht.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art vor Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; davon kann aber im Beschwerdefall nicht ausgegangen werden.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21.08.2001, 2000/01/0443, u.a.; siehe auch die zusammenfassende Darstellung der Rechtsprechung in Thurin, Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung (2009, 132 ff).
In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19.02.2004, 99/20/0573, u.a.).
Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Es geht aus dem Akt nicht hervor, dass der BF einer weiteren medizinischen Behandlung bedarf. Auch besteht in der Republik Kosovo (wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Art. 15 lit. c StatusRL vor (vgl. dazu das Urteil des EUGH vom 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).
Im vorliegenden Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der BF - wie bereits oben ausgeführt - eine aktuelle Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Eine extreme Gefährdungslage, aufgrund welcher jeder Rückkehrende einer menschenrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht in der Republik Kosovo - ausgehend von den Länderfeststellungen - nicht. Es ist angesichts der getroffenen Länderfeststellungen und den beweiswürdigenden Ausführungen nicht ersichtlich, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Republik Kosovo in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte, zumal der BF auch arbeitsfähig ist. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.01.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des BF daher nicht davon ausgegangen werden, dass dieser in der Republik Kosovo in seiner Existenz bedroht wäre.
Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung des Artikels 3 EMRK führen könnten.
Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Wie bereits oben angeführt, sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht somit in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
§ 9 Abs. 1 BFA-VG besagt, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Laut § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.01.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Kosovo einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:
Zunächst ist festzuhalten, dass der BF im österreichischen Bundesgebiet kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK aufweist. Mit den beiden in Österreich lebenden Schwestern hat der BF regelmäßig Kontakt, eine Beziehung von einer Intensität im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung liegt allerdings nicht vor. Der BF führt weiters eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, lebt mit dieser jedoch nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt. Die beabsichtigte Ehe wird nicht geschlossen, jedoch bleibt die Beziehung unverändert aufrecht.
Zu seinem Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK ist jedoch Folgendes festzuhalten: Der BF lebt seit Juni 2008 und damit seit über sechs Jahren durchgehend in Österreich. Der BF spricht im ausreichenden Maße Deutsch und ist strafrechtlich unbescholten.
Der BF war bisher noch nie von der staatlichen Grundversorgung abhängig. Aufgrund seiner Facharbeiterausbildung ist es als wahrscheinlich anzusehen, dass der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet finanziell abgesichert ist, zumal der BF auch durch seine Lebensgefährtin und seine in Österreich lebenden Schwestern finanzielle Unterstützung erhält.
Aus den Unterstützungs- und Integrationsschreiben geht die soziale und gesellschaftliche Integration des BF hervor.
Es trifft zwar zu, dass der BF seit seiner Asylantragsstellung im Jahr 2008 nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, der sich letztlich auch zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt als nicht begründet erwiesen hat, sodass sich der BF seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, doch ist im gegenständlichen Fall die lange Aufenthaltsdauer nicht aufgrund mehrerer unberechtigter Asylanträge entstanden; der BF hat nur einen einzigen Antrag gestellt. Es ist ihm auch keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen).
Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass der BF zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. So hat der BF gezeigt, dass er stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften sowie das Hintanhalten von Straftaten im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der am 15.04.2014 eingelangten Stellungnahme geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd. Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charte verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [AsylVerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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