BVwG W226 2012424-1

W226 2012424-1Federal Administrative CourtOct 31, 2014

Regest

Familienverfahren, Kassation

Full text

BVwG W226 2012424-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W226.2012424.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden 1) des XXXX, 2) der XXXX, 3) des XXXX, 4) der XXXX, 5) des XXXX alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 02.09.2014, Zlen. 1) 821.884.003-16 01 681, 2) 821.884.101-16 01 673, 3) 821.884.210-16 01 665, 4) 821.884.308-16 01 657, 5) 821.884.406-16 01 649, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten am 28.12.2012 gemeinsam mit den mj. Kindern - somit den Beschwerdeführern 3-5 - nach Österreich ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gaben sie an, Staatsangehörige der Russischen Föderation, muslimischen Glaubens und tschetschenischer Volksgruppenangehörigkeit zu sein. Zum Nachweis ihrer Identität legten sie russische Inlandsreisepässe vor.

Am 29.12.2012 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers statt. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass er in Tschetschenien Probleme mit den Behörden habe. Sein Vater habe gegen die Behörden gekämpft und sei dabei getötet worden, ein Onkel sei entführt worden. Im Februar 2011 sei ein Cousin entführt, festgehalten und geschlagen worden, seine Freilassung sei durch Lösegeld erfolgt. Er selbst hätte vor vier Monaten mitgenommen werden sollen, dies hätten die Nachbarsfrauen verhindert. Am 19./20. Dezember hätte man ihn wieder mitnehmen wollen, deshalb sei er ausgereist. Der Cousin sei nach der Freilassung im Krankenhaus gestorben.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am gleichen Tag im Wesentlichen an, dass sie persönlich keine Probleme gehabt habe, aber der Erstbeschwerdeführer. Sie sei überzeugt, dass dieser von den Behörden getötet werde.

Am 09.07.2014, somit nach mehr als 1 1/2 Jahren wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden.

Er habe in Tschetschenien neun Klassen in der Schule besucht, er habe keinen Beruf erlernt, sei von seiner Großmutter und seiner Mutter unterstützt worden. Er habe mit seiner Familie, seiner Oma, mit dem getöteten Cousin sowie dessen Mutter in einem Haus gelebt. Die eigene Mutter habe in einem anderen Stadtteil gewohnt. Er selbst sei bei seinen Großeltern und seinem Vater aufgewachsen, der Vater sei im Jahr XXXX getötet worden. Die Verwandten hätten das Geld für die Ausreise zusammengelegt, insgesamt hätte die Reise von der Ukraine nach Österreich 3.000 Euro gekostet.

Der Beschwerdeführer schilderte, dass im Jahr XXXX während der Säuberungen der beste Freund des Vaters getötet worden sei, danach habe er seinen Vater nicht mehr gesehen. Der Vater habe sich den Kämpfern angeschlossen, das habe er aber nicht gewusst, er sei damals noch sehr klein gewesen. Der Vater sei im Dezember XXXX bei Kampfhandlungen getötet worden, danach seien die Russen ins Haus gekommen und hätten das Haus durchsucht, weil angeblich irgendwo Waffen versteckt gewesen seien. Im Jahr XXXX hätten die Russen den Onkel mitgenommen, auch dieser sei freigekauft worden.

Im Jahre 2005 sei der namentlich genannte Cousin von den Russen mitgenommen worden, nach einiger Zeit hätten sie ihn gefunden und es sei gesagt worden, dass für dessen Freilassung zwei Maschinengewehre und Geld bezahlt werden sollten. Nach dem Abzug der Russen aus Tschetschenien im Jahr 2005 oder 2006 seien die Leute von Kadyrow gekommen und hätten erneut gefordert, Waffen abzugeben.

Der namentlich genannte Cousin sei am XXXX mitgenommen worden, sie hätten sich an die Staatsanwaltschaft gewandt, sie hätten eine Anzeige erstatten wollen. Es sei gesagt worden, dass die Anzeige nicht angenommen werden dürfe, wenn eine Person von den Behörden mitgenommen werde. Nach neun Tagen sei der Cousin gefunden worden, dieser sei bei einer Einheit von Kadyrow festgehalten worden und hätten die Mitarbeiter von Kadyrow für die Freilassung des Cousins XXXX Rubel verlangt. Beim Abholen des Cousins hätten sie diesen blutüberströmt am Boden liegen gesehen, am 03.03.2011 sei er verstorben.

Zirka vier Monate später seien die Behörden wieder in das Haus gekommen und hätten nunmehr den Beschwerdeführer mitnehmen wollen. Dabei sei er gefragt worden, wo der Cousin sei und sie hätten nicht geglaubt, dass dieser schon tot sei. Er sei auf den Boden gelegt und geschlagen worden, Nachbarsfrauen seien zur Hilfe gekommen und hätten ihn befreit. Die Behörden hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer getötet werde, wenn die Waffen nicht herausgegeben werden. Bis XXXX seien sie dann nicht mehr nach Hause gekommen. Der Beschwerdeführer sei auf dem Nachhauseweg vor einem Lebensmittelgeschäft gewesen, dabei habe er gesehen, dass die Leute von Kadyrow in seinem Haus seien und herumgeschrien hätten. Er sei aus Angst zu Verwandten nach XXXX gefahren, er habe dort bis XXXX gelebt. Dann habe er seine Frau am Bahnhof in XXXX getroffen, sie seien gemeinsam mit den Zug nach Kiew gefahren.

Auf konkrete Frage führte der Beschwerdeführer aus, dass die Behörden bei ihm deshalb Waffen vermuten würden, weil der Vater gegen die Russen gekämpft habe. Er vermute, dass die Sache mit den Waffen nur ein Vorwand sei, um ihn nicht in Ruhe zu lassen. Auf die Frage, warum die Behörden nach zwölf Jahren plötzlich am Beschwerdeführer Interesse gehabt hätten, vermeinte dieser, dass diese doch nur Geld haben wollten. Sie hätten für die Freilassung des Cousins XXXXbekommen, das gleiche hätten sie mit ihm machen wollen und auch für seine Freilassung Geld kassieren. Die Mutter des Cousins sei nach seinem Tod unter Schock gestanden, deshalb sei sie nicht gleich zu den Behörden hingegangen, um diese Bescheinigung zu bekommen. Deshalb sei der Todesschein ausgestellt worden, aber mit einem späteren Todeszeitpunkt. Seiner Tante sei gesagt worden, dass man das richtige Todesdatum nicht in die Sterbeurkunde eintragen könne, sondern erst an einem späteren Zeitpunkt, er vermute, dass das mit den Problemen mit den Behörden zusammenhänge.

Der Beschwerdeführer bestätigte ausdrücklich, dass seine Frau immer zu Hause gewesen sei, als die "Behörden" gekommen seien. Die Behörden seien ja oft bei ihm zu Hause gewesen, er meine, dass die Frau dabei gewesen sei als die Behörden versucht hätten ihn mitzunehmen. Im Fall der Rückkehr habe er Angst, von Kadyrows Leuten getötet zu werden.

Der Erstbeschwerdeführer legte im Zuge der Einvernahme diverse Dokumente vor, einerseits betreffend Integration seiner Kinder im österreichischen Bundesgebiet, andererseits eine Sterbeurkunde betreffend den namentlich genannten Cousin sowie betreffend seinen Vater. Vorgelegt wurden weiters diverse Bestätigungen der Polyklinik Nr. 4 der Stadt XXXX, welche von der belangten Behörde übersetzt wurden. Dem Erstbeschwerdeführer wurden in weiterer Folge Informationsblätter der Staatendokumentation ausgehändigt, und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Am selben Tag fand auch die niederschriftliche Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde statt. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde eingangs über die organisatorische Änderung, dass nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt des bisherigen Bundesasylamtes für den Antrag zuständig sei, informiert. Diese Beschwerdeführerin wurde nach dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes in weiterer Folge ausschließlich zu ihrem Gesundheitszustand gefragt, insbesondere zum Verlauf der nunmehrigen Schwangerschaft wurde die Beschwerdeführerin beispielweise gefragt, ob sie "Drogen oder Drogenersatzstoffe" nehme. Darüber hinaus wurde die Zweitbeschwerdeführerin gefragt, ob sie dieselben Asylgründe wie ihr Mann habe, das einvernehmende Organ der belangten Behörde gab laut Protokoll an: "Sie und Ihre Kinder haben die selben Asylgründe wie Ihr Mann. Wir werden betreffend ihres Asylantrages ein Familienverfahren führen. Sind Sie damit einverstanden?" Die Beschwerdeführerin erwiderte, dass sie selbst keine eigenen Fluchtgründe geltend mache und nur deshalb einen Asylantrag stelle, um mit den Mann zusammenbleiben zu können.

Darüber hinaus wurde die Zweitbeschwerdeführerin ausschließlich zu Fragen der Integration befragt sowie zur Frage, ob sie Kontakt zu ihrer Familie in der Russischen Föderation habe.

Irgendwelche Fragen zu den vom Erstbeschwerdeführer behaupteten Ereignissen in Tschetschenien sind dem Einvernahmeprotokoll der Zweitbeschwerdeführerin nicht zu entnehmen.

Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes, jeweils vom 02.09.2014, zugestellt am 11.09.2014, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen und zugleich festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III).

In den Bescheiden betreffend die BF1 und BF2 wurden zuerst die jeweiligen Einvernahmen wiedergegeben und anschließend in der Beweiswürdigung festgehalten, dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers aufgrund näher dargestellter Widersprüche nicht glaubhaft sei. So würden die persönlichen Angaben zum Todestag des genannten Cousins nicht mit dem Totenschein übereinstimmen. Der Erstbeschwerdeführer habe zudem erwähnt, dass die Zweitbeschwerdeführerin zu Hause gewesen sei, als die Behörden kamen, dennoch könne kein genaues Datum genannt werden.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 08.09.2014 wurde den Beschwerdeführern die ARGE Rechtsberatung als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht eine für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde erhoben.

Der Erstbeschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und wiederholt, dass der namentlich genannte Cousin im Jahr 2011 von der Kadyrow-Miliz mitgenommen und nur gegen Zahlung von Lösegeld freigelassen worden sei. Aufgrund der Misshandlungen durch die Kadyrow-Miliz sei der Cousin des Beschwerdeführers verstorben. Die Familie des Beschwerdeführers sei auch nicht nur einmal von der Miliz bedroht worden, es seien auch nicht immer die gleichen "Behörden" gewesen, da bis 2005 es die russischen Milizen gewesen seien. 2005 seien die russischen Milizen abgezogen und seien durch tschetschenische Kadyrow-Milizen ersetzt worden. Es sei durchaus glaubwürdig, dass die Milizen die Familie des Beschwerdeführers mit Durchsuchungen und der Forderung, nicht existente Waffen herauszugeben, einschüchtern und massiv unter Druck setzen wollten. Auch die Festnahmen der Familienangehörigen hätten dazu gedient, die Familie einzuschüchtern und Lösegeld zu erpressen.

Insbesondere aber wird in der gegenständlichen Beschwerde kritisiert, dass die Zweitbeschwerdeführerin nur sehr kurz befragt worden sei. Diese sei seit dem Jahr 2007 mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet, seit diesem Zeitpunkt könne die Zweitbeschwerdeführerin das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers bezeugen. Die belangte Behörde habe die Zweitbeschwerdeführerin aber überhaupt nicht zum Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers befragt, wäre dies geschehen, hätte die Zweitbeschwerdeführerin das Vorbringen bestätigen können. Darin liege ein wesentlicher Verfahrensfehler und beantragten sämtliche Beschwerdeführer, jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 01.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005; es liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Die angefochtenen Bescheide erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Den Beschwerdeausführungen ist insofern Recht zu geben, dass die belangte Behörde durch die dargestellte Befragung der Zweitbeschwerdeführerin ein wesentliches Beweismittel zur Gänze außer Acht gelassen hat. Unbestritten ist, dass die Erstbeschwerdeführerin mit dem Zweitbeschwerdeführer seit dem Jahr 2007 verheiratet ist und sie seit diesem Zeitpunkt gemeinsam in Tschetschenien gelebt haben sollen. Die belangte Behörde hat wie dargestellt die Zweitbeschwerdeführerin unmittelbar nach der Einreise am 29.12.2012 erstbefragt, wobei einzig die Überzeugung der Zweitbeschwerdeführerin protokolliert wurde, dass der Erstbeschwerdeführer von den Behörden getötet werden könnte. Am 09.07.2014, somit mehr als eineinhalb Jahre nach der Einreise und der erfolgten Erstbefragung wurde nunmehr die Zweitbeschwerdeführerin zu den Umständen der Asylantragstellung einvernommen, dabei wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt hinterfragt, welche Beobachtungen die Zweitbeschwerdeführerin über die Ereignisse, die ihr seit Eheschließung, somit seit dem Jahr 2007 bekannt seien müssen, gemacht habe. Warum die belangte Behörde die Zweitbeschwerdeführerin ausschließlich zu den Umständen ihrer Schwangerschaft und dem Gesundheitszustand, nicht jedoch nach den Ereignissen in Tschetschenien befragt hat, ist angesichts der völligen Untätigkeit über den Zeitraum von eineinhalb Jahren nicht erklärlich, dies insbesonders vor dem Hintergrund, dass die Zweitbeschwerdeführerin laut Beschwerdeausführungen viele Beobachtungen zu den eigenen Erlebnissen in Tschetschenien kundtun möchte.

So wirft die belangte Behörde dem Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Beweiswürdigung beispielsweise vor, dass nach seinen eigenen Angaben die Zweitbeschwerdeführerin beide Male zu Hause gewesen seien will, als die "Behörden" bei ihm zu Hause gewesen wären, um ihn mitzunehmen, dennoch könne der Erstbeschwerdeführer das genaue Datum des ersten Vorfalls nicht nennen und das Datum des zweiten Vorfalls nur ungenau angeben. In weiterer Folge wird dem Erstbeschwerdeführer in der Beweiswürdigung vorgehalten, dass es sich bei diesen Ereignissen um Vorfälle handle, welche bleibenden Eindruck hinterlassen, sodass davon ausgegangen werden könne, dass der Erstbeschwerdeführer jedenfalls in der Lage sein müsste, das Datum dieser Vorfälle zu benennen.

Umgekehrt ist der belangten Behörde genau diese fehlende Ermittlung des Sachverhalts, nämlich die Befragung der bei den Ereignissen anwesenden Zweitbeschwerdeführerin zu eben den Umständen der versuchten Mitnahme und den dabei von ihr wahrgenommenen Erlebnissen vorzuwerfen. Dass eine Aussage der Zweitbeschwerdeführerin zu den von ihr wahrgenommenen Ereignissen über den Zeitraum von mehr als fünf Jahren für das gegenständliche Verfahren völlig irrelevant sein könnte, ist überhaupt nicht ersichtlich und wird somit die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren eine Auseinandersetzung auch mit den Schilderungen der Zweitbeschwerdeführerin zu den von ihr erkennbar wahrgenommenen Ereignissen in Tschetschenien vorzunehmen haben.

Eine weitere Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes ergibt sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes aber auch daraus, dass die belangte Behörde quer durch das Verfahren von "Behörden" ausgeht, beginnend mit den Erstbefragungen bis zu den ausführlichen Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers wird ständig protokolliert, dass Angehörige gegen "Behörden" gekämpft hätten, von "Behörden" getötet oder festgenommen worden sein sollen und soll auch der Erstbeschwerdeführer von "Behörden" mitgenommen bzw. zumindest gesucht worden sein. Es bedarf keiner weitwendigen Überlegungen, dass der Beschwerdeführer erkennbar nicht von Behörden im verwaltungstechnischen Sinn gesprochen haben kann, da Behörden selbst keine Hausdurchsuchungen durchführen und vermutete Widerstandskämpfer festnehmen und allenfalls foltern, sondern nur deren Organe. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde somit detaillierter die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu hinterfragen haben, von welchen Sicherheitsorganen die Verfolgungshandlungen über einen Zeitraum von zwölf Jahren erfolgt sein sollen, da dem Beschwerdeführern nunmehr in der vorliegenden Beschwerde eine solche differenzierte Darstellung möglich war. Darüber hinaus hat der Erstbeschwerdeführer für die Ereignisse im Jahr 2011 im Zusammenhang mit seinem Cousin konkretere Angaben genannt, nämlich in Bezug auf eine nicht näher beschriebene Staatsanwaltschaft und in Bezug auf die angebliche Freilassung seines genannten Cousins nach Bezahlung von Lösegeld. Auch diesbezüglich hat die belangte Behörde nicht einmal den Versuch unternommen, durch geeignete Fragestellung herauszufinden, von welcher konkreten Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführer spricht bzw. wo denn der entführte Cousin übergeben worden sein soll, da diesfalls naturgemäß ein Hinweis auf die Sicherheitsorgane bzw. die dahinterstehende Behördenstruktur möglich wäre.

Die belangte Behörde wird sich somit im fortgesetzten Verfahren nochmals mit den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin auseinanderzusetzen haben, die Einvernahmen werden dementsprechend zu ergänzen sein, wobei auch die nunmehr in der Beschwerdeschrift vorliegenden Argumente zu berücksichtigen sein werden. Unter den dargestellten Gesichtspunkten leidet der jeweils angefochtenen Bescheid bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin - und in Folgewirkung auch des Erstbeschwerdeführers - an erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Erstbeschwerdeführer gerichteten Verfolgung und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilungen einer allfälligen Gefährdung des Erstbeschwerdeführers als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unerlässlich erscheinen. Dies gilt umso mehr, als wie dargestellt die belangte Behörde bezogen auf die Zweitbeschwerdeführerin überhaupt keine Ermittlungsschritte in Bezug auf den verfahrensrelevanten Sachverhalt getätigt hat und es im Hinblick auf die zulässigen und nicht unbeachtlichen Beschwerdeausführungen Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes wäre, eine erstmalige Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin zu den eigentlichen Fluchtgründen und zu den damit zusammenhängenden Ereignissen in Tschetschenien durchzuführen, würde die Angelegenheit nicht spruchgemäß an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Diese Entscheidung schlägt im Wege des Familienverfahrens auf die anderen Beschwerdeführer durch, erhalten doch alle den gleichen Schutzumfang und sind Anträge von Familienangehörigen zwar gesondert zu prüfen, die Verfahren jedoch unter einem zu führen (§ 34 Abs. 4 AsylG).

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.