BVwG W220 2012898-1

W220 2012898-1Federal Administrative CourtNov 4, 2014

Regest

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Full text

BVwG W220 2012898-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W220.2012898.1.01

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von VXXXX, StA.: Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2014, Zl. 395515902/14834615, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 28.12.2006 nach erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt beim Bundesasylamt einen Antrag gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG). Am selben Tag fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 03.01.2007 und am 20.01.2009 fanden vor dem Bundesasylamt niederschriftliche Einvernahmen des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er wegen Grundstücksstreitigkeiten seines Cousins mit Dritten Probleme bekommen hätte, weswegen er Indien verlassen hätte müssen.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des Beschwerdeführers keine Beweismittel für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.01.2009, Zahl: 06 14.107-BAW, persönlich zugestellt am selben Tag, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 10 Abs. 1 AsylG für zulässig. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei als unglaubwürdig zu beurteilen. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer am 09.02.2009 fristgerecht Beschwerde ein. In dieser wurde - neben einer Wiederholung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers - insbesondere darauf hingewiesen, dass die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens nicht auf einen Mangel an Informationen gestützt werden könne. Dazu wurde ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes angeführt. Die Behörde hätte darauf hinwirken müssen, dass die Angaben des Beschwerdeführers oder die Bescheinigungsmittel vervollständigt würden. Weiters seien die Beweismittel völlig außer Acht gelassen worden. Auch leide der Beschwerdeführer an erheblichen psychischen Problemen, sodass eine Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.03.2010, Zl. C14 404336-1/2009, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisemotiven mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und unplausibel. Die in einem "Stehsatz" genannten gesundheitlichen Probleme wären nicht aussagekräftig und ein weiterer Versuch der Verfahresverzögerung. Zudem sei selbst bei Wahrheitsunterstellung von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Der Asylgerichtshof stellte auch fest, dass weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse nicht hervorgekommen wären. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs mit 02.04.2010 in Rechtskraft.

Am 29.07.2014 stellte der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen zweiten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er zusammengefasst an, über seinen Asylantrag wäre negativ entschieden worden und sei er aufgefordert worden, Österreich zu verlassen. Er habe sich etwa sechs Monate in der Türkei aufgehalten. Er wisse nicht genau, wo, und habe er bei einem türkischen Freund gewohnt. Dieser Freund habe ihn in die Türkei mitgenommen und danach wieder nach Österreich gebracht. Der Beschwerdeführer gab an, er sei nach Österreich zurückgekehrt, um einen Asylantrag zu stellen. Auf Nachfrage hinsichtlich der Gründe für den neuen Asylantrag brachte er vor, seine alten Gründe wären nach wie vor aufrecht. Sonst habe sich nichts verändert. Er habe keine neuen Gründe. Bei einer Rückkehr nach Indien befürchte er, umgebracht zu werden. Nochmals gab er an, dass es keine Änderungen gäbe. Gefragt, weshalb er erst jetzt einen neuerlichen Asylantrag gestellt habe, gab er an, er hätte nicht gewusst, dass über seinen Asylantrag negativ entschieden worden wäre; dies habe er erst vor ein paar Monaten (im Jänner oder Februar 2013) erfahren. Er wäre von Jänner oder Februar 2013 bis Juni 2013 in der Türkei aufhältig gewesen. Die restliche Zeit habe er in einer Stadt in Österreich verbracht. Es sei ihm kein Abschiebetermin mitgeteilt worden.

Am 21.08.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, die Angaben im Rahmen der Erstbefragung seien richtig, vollständig und wahrheitsgetreu gewesen. Er wolle keine Beweismittel oder Dokumente vorlegen. Er bestreite in Österreich seinen Lebensunterhalt bei Bedarf als Hilfskraft, dafür würde er zum Essen eingeladen. Derzeit wohne er bei einem Freund und beziehe keine Grundversorgung. Er sei in Österreich nie berufstätig gewesen, sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und habe weder Kurse noch Ausbildungen absolviert. Er Spreche "50-60%" Deutsch. In Indien habe er Frau und Kind sowie weitere Verwandte, zu ihnen habe er sehr selten Kontakt. Er habe in Österreich keine Verwandten und lebe auch nicht mit einer sonstigen Person in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Es bestehe auch nicht zu einer sonstigen Person ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Zum ersten Mal wäre er 2006 oder 2007 nach Österreich eingereist. Er sei seither nicht durchgehend in Österreich aufhältig gewesen, sondern zwischendurch einmal in die Türkei gefahren. Er glaube, das sei im März oder April 2014 gewesen, genau wisse er es nicht und habe er dies schon bei der Erstbefragung angegeben. Er sei etwa vier bis fünf Monate dort aufhältig gewesen; dann "im sechsten oder siebten Monat" sei er zurückgekommen. Er habe einen Freund, den er in XXXX kennengelernt hätte, gebeten, ihn mitzunehmen, wenn dieser das nächste Mal in die Türkei fahre, weil er Arbeit brauche. Der Beschwerdeführer sei dann sechs Monate in der Türkei gewesen, es habe aber keine Arbeit gegeben und sei er dann zurückgekommen. Er habe in der Türkei nichts gemacht; er sei spazieren gegangen, habe gegessen und geschlafen und Arbeit gesucht. Er sei in XXXX aufhältig gewesen, wisse aber nicht genau, wo. Er habe keine Beweismittel für den Aufenthalt in der Türkei. Gefragt, weshalb er nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab er an, seine alten Probleme in Indien seien immer noch aufrecht. Hier in Österreich würde er nach Ausweisen und Dokumenten kontrolliert, er habe aber nichts zum Vorzeigen. Er sei schon ewig hier, würde gerne legal arbeiten und für sich selbst und seine Kinder sorgen. Die Frage, ob er bereits seine gesamten Gründe im Erstverfahren genannt habe, bejahte der Beschwerdeführer. Seit seinem letzten Verfahren habe sich nichts geändert. Sodann brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Zeit seines Aufenthalts in Österreich nichts verbrochen hätte und auch nie verurteilt worden wäre. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass die belange Behörde beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Er nahm dazu Stellung und brachte vor, er sei ein anständiger Kerl und würde darum bitten, dass er hier legal arbeiten dürfe, dass sein Asylantrag angenommen würde und dass er in Österreich bleiben dürfe. Gefragt, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in sein Familien- und Privatleben eingreifen würden, gab er an, er habe niemanden hier in Österreich. Hinsichtlich der ihm ausgefolgten Länderfeststellungen zu Indien bracht er vor, in Indien gäbe es in Wirklichkeit keine Gesetze. Diejenigen, die Geld haben würden, hätten auch Macht.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.08.2014, Zl. 395515902/14834615, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die belangte Behörde stellte fest, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen worden sei und in diesem Verfahren bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden wären. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens entstanden wäre. Er verfüge in Österreich über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und könne keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person festgestellt werden. Die belangte Behörde traf umfassende Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Situation in Indien. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Feststellung, er habe keinen nach Abschluss des ersten Asylverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, aus seinen eigenen Angaben bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergebe. Gleiches gelte für die Angaben zum Privat- und Familienleben. Die nun getätigten Angaben wären nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Er beziehe sich auf dieselben Fluchtgründe wie bereits im rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren. Seine Angaben wären somit bereits von der Rechtskraft des Erstverfahrens erfasst. Rechtlich kam die belangte Behörde zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hätten und sich seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt iSd § 68 AVG ergeben habe. Da weder in der maßgeblichen Sachlage (sowohl in Hinblick auf den in seiner Sphäre gelegenen als auch auf den amtswegig aufzugreifenden Sachverhalt) noch im Begehren noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, stehe die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers entgegen, weswegen zurückweisend zu entscheiden war. Ein neuer Sachverhalt, der eine anderslautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, liege nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 06.10.2014 rechtzeitig bei der Behörde eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach allgemeinen Ausführungen zur res iudicata wurde vorgebracht, dass es aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar sei, wie die belangte Behörde zu dem Schluss komme, dass kein neu entstandener Sachverhalt vorgebracht worden wäre bzw. keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe. Beantragt wurde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den Bescheid zu beheben und zurückzuverweisen sowie die Beistellung eines Rechtsberaters.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2014, Zl. W220 2012898-1/2Z, wurde der Beschwerde gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den im Rahmen des Verfahrensherganges unter Punkt I. geschilderten Sachverhalt als erwiesen an.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen.

Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt.

Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhalts, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde, kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Indien wird auf die im Bescheid enthaltenen Feststellungen der belangten Behörde sowie auf die im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes festgehaltenen Länderfeststellungen verwiesen.

In diesem Kontext ist festzuhalten, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Gerichts - wie bereits von der belangten Behörde festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise solcher Art ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Verfahrens die maßgebliche allgemeine Lage in Indien zum Nachteil des Beschwerdeführers geändert hätte (speziell zur Anforderung der Aktualität vgl. VwGH. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- VwGH vom 11.November 1998, 98/01/0284). Der Beschwerdeführer ist den aktuellen Länderfeststellungen nach Vorhalt in der mündlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegengetreten. Bezogen auf den vorliegenden Fall hat bereits der Asylgerichtshof in seinem im Vorverfahren ergangenen Erkenntnis die allgemeine Sicherheitslage berücksichtigt.

Insoweit die neuerliche Antragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Indien zugrunde gelegt wurden, welche nach wie vor aktuell sind bzw. nunmehr von der belangten Behörde aktualisiert wurden. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden (wie bspw. eine schwere Krankheit), die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Es liegen daher nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten; dies insbesondere im Hinblick darauf, dass er angab, seine Ehegattin würde noch in Indien leben.

Hinsichtlich des Familien- bzw. Privatlebens des Beschwerdeführers wurde bereits bei der Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes ausführlich auf seine persönliche Situation eingegangen und hat sich seither keine verfahrensrelevante Änderung zugunsten des Beschwerdeführers ergeben. Allein die angegeben Deutschkenntnisse im Umfang von 50-60% können nicht entscheidungswesentlich zu seinen Gunsten ausschlagen. Ebensowenig vermag sich die vorgebrachte Unbescholtenheit zu seinen Gunsten auszuwirken. Der Beschwerdeführer führte keinerlei soziale Verbindungen in Österreich ins Treffen und ergaben sich auch sonst in Zusammenschau seines Vorbringens keine integrationswesentlichen Tatsachen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde bzw. im gegenständlichen Fall das Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Gerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde bzw. das Gericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

Zunächst ist auszuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Begründung des angefochtenen Bescheides die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Die belangte Behörde hat mit dem Beschwerdeführer eine Einvernahme durchgeführt und darauf aufbauend - unter Heranziehung umfassender Länderfeststellungen - richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung des Bundesamtes vollinhaltlich an.

Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist das im zuvor vom Beschwerdeführer angestrengten Asylverfahren ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.03.2010, Zl. C14 404336-1/2009, in Rechtskraft erwachsen.

Insoweit sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nun auf sein bisheriges Vorbringen betreffend Grundstücksstreitigkeiten stützt, wobei er diese Gründe in keinerlei Weise ergänzt, liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor. Damit bezieht sich der Beschwerdeführer auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhalts seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher diesbezüglich nicht gesprochen werden.

Der einzig neuen Angabe des Beschwerdeführers, er habe sich zwischenzeitlich für einige Monate in der Türkei aufgehalten, um dort Arbeit zu finden und wäre mangels Erfolges bei der Arbeitssuche wieder nach Österreich zurückgekehrt, kommt keinerlei Entscheidungsrelevanz zu. Keinesfalls ist daraus eine wesentliche Änderung des Sachverhalts iSd § 68 AVG zu ersehen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit der Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an, wonach die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und somit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen, weswegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgegangen ist.

Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Erstverfahren noch im nunmehrigen (Zweit)Verfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.

Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 dargelegt wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Indien maßgeblich. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Indien notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Dasselbe Bild zeigen die von der belangten Behörde zugrunde gelegten aktuellen Länderfeststellungen, die im bekämpften Bescheid enthalten sind und denen der Beschwerdeführer auch nicht entgegen trat. Angesichts der Seriosität und Ausgewogenheit der genannten Quellen besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich jede in Indien aufhältige Person schon alleine aufgrund des Faktums der dortigen physischen Präsenz in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet. Hierfür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben.

Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine derartige Änderung eingetreten, welche einer Identität der Sache entgegenstehen würde. Identität der Rechtslage liegt vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides in den die Entscheidung tragenden Normen keine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (VwGH 18.05.2004, 2001/05/1152; VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093). Von einer geänderten Rechtslage könnte daher nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften nachträglich so geändert hätten, dass diese, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung ermöglicht hätten. Auch wenn sich die Rechtslage durch das AsylG 2005 idgF ab 01.01.2014 im Vergleich zur bekämpften Erstentscheidung geändert hat, sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten identisch geblieben bzw ist weiterhin die Anwendung des Art 8 EMRK wesentliche Grundlage, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. § 55 AsylG idgF fasst die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK in einer Bestimmung zusammen und entspricht damit den früheren Bestimmungen der §§ 41a Abs 9 und 43 Abs 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der Fassung BGBl I Nr 38/2011. Der Inhalt des § 57 AsylG idgF wiederum fand sich bisher in § 69a Abs 1 NAG in der Fassung BGBl I Nr 38/2011 (lediglich § 69a Abs 1 Z 4 NAG findet sich auch im aktuellen NAG). Der Beschwerdeführer hat erstmals im Dezember 2006 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, hat nach rechtskräftig negativem Abschluss des Erstverfahrens seinen Angaben zufolge Österreich im Frühjahr 2013 (auch: 2014) verlassen, um in die Türkei zu reisen und ist vor seiner neuerlichen gegenständlichen Antragstellung mangels Erfolges bei der Arbeitssuche in der Türkei nach Österreich zurückgekehrt. Er gab auch selbst an, in Österreich keine berücksichtigungswürdigen sozialen oder familiären Bindungen zu haben und nur "50-60%" Deutsch zu sprechen. Der Beschwerde ist kein Vorbringen zu entnehmen, dass eine Änderung in der Beurteilung des Rechtes auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben betreffen würde. Die neue Rechtslage hätte zu keiner für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt. Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Indien in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist die belangte Behörde im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Somit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt II.2. bis II.5. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere, zur entschiedenen Sache respektive res iudicata, zum Refoulementschutz sowie zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

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