W179 1436513-1•BVwG W179 1436513-1
W179 1436513-1Federal Administrative CourtOct 31, 2014
Bescheiderlassung, gemischtethnische Beziehung, gesetzlicher<br/>Vertreter, Minderjährige, Zustellmangel, Zustellung, Zustellwirkung
W179 1436513-1 / 4E
W179 1436512-1 / 3E
W179 2006141-1 / 6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX, kurz: Erstbeschwerdeführerin, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX, Zl XXXX, 2.) des XXXX, kurz: Zweitbeschwerdeführer, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX, Zl XXXX, sowie 3.) der XXXX, kurz: Drittbeschwerdeführerin, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom XXXXZl XXXX, die Drittbeschwerdeführerin vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer, alle StA. Afghanistan, beschlossen:
A) Internationaler Schutz
I. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX wird gemäß § 28 Abs 1, § 31 Abs 1 und § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde des ZweitbeschwerdeführersXXXX wird der von diesem bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zum Erlassen eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
III. In Erledigung der Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin XXXX wird der von dieser bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 34 Asylgesetz 2005 idgF iVm § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zum Erlassen eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idgF, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Zur Erstbeschwerdeführerin:
1.1. Das Verfahren der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt:
Die Erstbeschwerdeführerin, eine inzwischen volljährige afghanische Staatsangehörige, mit XXXX Volksgruppenzugehörigkeit und moslemischen (schiitischen) Glaubens, beantragte als unbegleitete Minderjährige am XXXX internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung am XXXX gab die Erstbeschwerdeführerin gegenüber der Polizei an, XXXX Jahre jung zu sein.
Bei ihrer Ersteinvernahme vor der belangten Behörde am XXXX wurde der Erstbeschwerdeführerin ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt. Auch hier gab sie an, XXXX Jahre jung zu sein. (Ein medizinisches Gutachten zur Altersfeststellung wurde nicht beauftragt.)
Am XXXX erfolgte nach einer Verlegung der Erstbeschwerdeführerin eine erneute Einvernahme vor der belangten Behörde in einem anderen Bundesland, diesmal in Anwesenheit ihres Ehemanns (des Zweitbeschwerdeführers) als Vertrauensperson. Auch hier wurde der XXXX als Geburtsdatum der Erstbeschwerdeführerin festgehalten.
Zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin - zusammengefasst - an, sie sei bereits im XXXX geboren, habe nie in Afghanistan gelebt, und sei aus dem XXXX nach Europa geflüchtet, weil ihre dortige Abschiebung nach Afghanistan bevorgestanden habe. Ihre XXXX habe sie gequält und misshandelt. Zudem habe sie (die Erstbeschwerdeführerin) als Mitglied der Volksgruppe der XXXX einen Mann (den Zeitbeschwerdeführer) aus der Volksgruppe der XXXX geheiratet, was ihre Familie verboten habe. Schließlich könne Sie sich in Afghanistan nicht frei bewegen, weil sie eine Frau sei: Sie werde gezwungen, ein Kopftuch zu tragen; sie dürfe dort auch nicht die Hand ihres Ehemanns öffentlich halten.
Die Beschwerdeführerin legte im Zuge der Einvernahmen der belangten Behörde eine Kopie einer Bestätigung der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistans in XXXX über ihre am XXXX erfolgte Hochzeit mit dem Zweitbeschwerdeführer vor.
Während des erstbehördlichen Verfahrens wurde eine Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin aktenkundig.
Am XXXX bei der belangten Behörde eingehend erstatteten die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann (der Zweitbeschwerdeführer) gemeinsam eine Stellungnahme zu den zuvor von der Behörde ausgehändigten Länderfeststellungen.
1.2. Der von der Erstbeschwerdeführerin angefochtene Bescheid:
Mit Verfügung vom XXXX ordnete die belangte Behörde eine Zustellung direkt an die minderjährige Antragstellerin (hg Erstbeschwerdeführerin) per RSa an.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX, gemäß Rückschein persönlich von der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin am XXXX übernommen, wies die belangte Behörde den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBL I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden: AsylG 2005), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.), und wies die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die behauptete Furcht vor Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin beziehe sich auf XXXX und nicht auf Afghanistan, jene könne sie allerdings auf dem Boden der höchstgerichtlichen Rechtsprechung durch Ausreise in ihr Heimatland abwenden.
Mit Email vom XXXX ersuchte die belangte Behörde die Koordinationsstelle um "Mitteilung der juristischen Person für folgende Antragsteller (Familienverband)", und gibt hiezu die Namen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers an.
Mit Verfahrensanordnung vom XXXXgab das Bundesasylamt der Erstbeschwerdeführerin (genauso wie dem Zweitbeschwerdeführer) einen Rechtsberater bei.
1.3. Das Verfahren der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Gegen jenen Bescheid (Spruchpunkt I, II, und III) richtet sich die vorliegende, noch an den Asylgerichtshof gerichtete, rechtzeitig (am XXXX) von der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin selbst eingebrachte, aber nicht zulässige Beschwerde.
In dieser wird Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, mit dem Begehren, der Erstbeschwerdeführerin Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen, sowie die Ausweisung aus dem Bundesgebiet für rechtswidrig zu erklären. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Die belangte Behörde legt die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.
2.1. Das Verfahren des Zweitbeschwerdeführers vor dem Bundesasylamt:
Der Zweitbeschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, zugehörig der Volksgruppe der XXXX und dem moslemischen (schiitischen) Glauben, beantragte am XXXX internationalen Schutz.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen an, als er ca XXXX Jahre alt gewesen sei, hätten ihn die Taliban gezwungen, für sie zu arbeiten und ihn auch XXXX. Aus XXXX im Stützpunkt der Taliban gewesen. XXXX Den Jugendlichen wurde befohlen, niemals mit jemandem darüber zu sprechen.
Zwei XXXX sei die Flucht gelungen, einer davon sei später getötet worden. Er selbst konnte drei Tage später erfolgreich fliehen, sei dann allerdings von den Taliban mit Messern so schwer attackiert worden, dass er XXXX musste, woraufhin ihn seine Mutter über Pakistan in XXXX schickte, wo er die nächsten eineinhalb Jahre verbrachte. Die Taliban seien in seinem Heimatdorf nach wie vor sehr mächtig.
Nach seiner Ausreise habe seine Mutter einen Drohbrief von den Taliban zu seiner Person erhalten. Als er aus XXXX nach Afghanistan zurückkehrte, habe ihn seine Mutter sofort wieder in XXXX zurückgeschickt. Eine Kopie dieses Drohbriefes habe er derzeit in XXXX. In der Ersteinvernahme im Asylverfahren vor der belangten Behörde am XXXX legt der Zweitbeschwerdeführer das angesprochene Drohschreiben (als Ausdruck aus einer E-Mail) vor und erwähnt nochmals, dass der originale Drohbrief sich nicht in Österreich befinde, diesmal gibt er an, dass dieser bei seiner Mutter XXXX sei, er könne sich diesen aber schicken lassen. Seine originale Heiratsurkunde zur Hochzeit mit der Erstbeschwerdeführerin legt der Zweitbeschwerdeführer vor.
In Afghanistan habe er nur mehr weitschichtige Verwandte. Das Haus und Grundstücke seiner Familie gebe es noch.
Auf seiner Flucht sei er vom XXXX gereist, wo er einen Asylantrag gestellt habe, dort auch in einem Lager für drei Monaten gewesen sei, bis er wieder freigelassen worden wäre. In XXXX sei er - zu seinem Asylantrag - nicht einvernommen worden. In XXXX habe der Zweitbeschwerdeführer eine XXXX Aufenthaltskarte mit Gültigkeit bis XXXX besessen, die ein Freund für ihn in XXXX aufbewahre.
Am XXXX beauftragte die belangte Behörde die Übersetzung des vorliegenden Drohschreibens.
Am XXXX bei der belangten Behörde eingehend erstatteten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer gemeinsam, wie schon beim Verfahrensgang der Erstbeschwerdeführerin erwähnt, eine Stellungnahme zu den von der Behörde ausgehändigten Länderfeststellungen.
2.2. Der von dem Zweitbeschwerdeführer angefochtene Bescheid:
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Zweitbeschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte I. und II.) ab, und wies den Zweitbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zum Spruchpunkt I. (Status eines Asylberechtigten) keine (!) fallbezogenen Erwägungen aus, sondern begnügt sich diese damit, lediglich allgemeine Rechtssätze aus höchstgerichtlicher Judikatur wiederzugeben, um im dritten Absatz den einzigen Fallbezug herzustellen, der da lautet: "Hinsichtlich der in Ihrem Fall festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeutet dies:" Darauf folgen wiederum ausschließlich Auszüge aus VwGH-Judikaten.
In der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Bescheides zu Spruckpunkt II. (Status eines subsidiär Schutzberechtigten) hält die belangte Behörde fest, eine elementare Grundversorgung der Rückkehr sei jedenfalls anzunehmen, durch den unbedenklichen Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführer und seiner Kenntnis der landestypischen Verhältnisse in Verbindung mit seinem verwandtschaftlichen Umfeld und den damit verbundenen ökonomischen Verhältnissen sei jedenfalls gewährleistet, dass er Lebensunterhalt (Obdach und Nahrung) aus Eigenem bestreiten werde können.
Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX wird dem Zweitbeschwerdeführer ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem (damaligen) Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.
2.3. Das Verfahren des Zweitbeschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Gegen jenen Bescheid (Spruchpunkt I., II. und III.) richtet sich die vorliegende, noch an den Asylgerichtshof gerichtete, rechtzeitig eingebrachte (Eingang per Telefax am XXXX) und zulässige Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers.
In dieser wird Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, mit dem Begehren, dem Zweitbeschwerdeführer Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen, sowie zu erklären, dass die Ausweisung des Zweitbeschwerdeführer aus dem Bundesgebiet rechtswidrig sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird nicht beantragt.
Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.
3. Zur Drittbeschwerdeführerin:
3.1. Das Verfahren der Drittbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt:
Am XXXX stellte der Zweitbeschwerdeführer für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin einen Antrag auf Familienverfahren in Bezug auf sein eigenes Asylverfahren sowie auf Asyl für die Drittbeschwerdeführerin.
Im Zuge des Antrages wurde bekannt gegeben, dass die Drittbeschwerdeführerin keine eigenen Flucht- und auch keine eigenen subsidiären Schutzgründe hat. Zudem wurde die von einem XXXXausgestellte Geburtsurkunde der Drittbeschwerdeführerin vorgelegt, aus der sich die Elternschaft der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers sowie das Geburtsdatum der Drittbeschwerdeführerin "XXXX" ergibt. Weiters wurde eine für eine Krankenkasse zur Vorlage bestimmter Geburtsbestätigung der Drittbeschwerdeführerin vorgelegt.
3.2. Der von der Drittbeschwerdeführerin angefochtene Bescheid:
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte I. und II.) ab, und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen der Drittbeschwerdeführerin gemäß § 57 und 55 AsylG nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen die Drittbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen und gemäß § 52 Abs 9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt wird, dass die Abschiebung der Drittbeschwerdeführerin gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz zulässig ist und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt viertens erließ die belangte Behörde gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die Drittbeschwerdeführerin.
In ihren rechtlichen Erwägungen führte die belangte Behörde zusammengefasst begründend aus, es liege im Fall der Drittbeschwerdeführerin ein Familienverfahren vor. Da dem Zweitbeschwerdeführer als ihrem Vater der Status des Asylberichtigten bzw des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden sei, sei auch der Drittbeschwerdeführerin dieser Schutz zu versagen gewesen.
Zum Spruchpunkt III. hielt die belangte Behörde fest, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Das Bestehen eines Familienlebens könne aber im Falle der Drittbeschwerdeführerin nicht angenommen werden, weil die Angehörigen der Drittbeschwerdeführerin über dieselbe Rechtsstellung wie sie selbst verfügen. Das Einreiseverbot des Spruchpunktes IV. begründete die belangte Behörde damit, dass der Besitz der Mittel zum Unterhalt nicht nachgewiesen worden sei.
Mit Zustellverfügung vom XXXX wird die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den hg Zweitbeschwerdeführer (Vater) als gesetzlichen Vertreter angeordnet und diesem auch zugestellt am XXXX.
3.3. Das Verfahren der Drittbeschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Gegen jenen Bescheid (Spruchpunkt I., II. und III.) richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte (erstbehördlich eingegangen am XXXX) und zulässige Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin.
In dieser wird Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, mit dem Begehren, der Drittbeschwerdeführerin Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu Spruchpunkt I. bzw Spruchpunkt II. zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, Spruchpunkt III. zu beheben und fest zu stellen, dass eine Abschiebung der Drittbeschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist, sowie Spruchpunkt IV. zu beheben. Weiters wird das Abführen einer mündlichen Verhandlung für die - am XXXX - geborene minderjährige Drittbeschwerdeführerin beantragt. Zugleich mit der Beschwerde wird eine vom Zweitbeschwerdeführer am XXXX ausgestellte Vollmacht inklusive Zustellungsvollmacht für eine juristische Person sowie eine von dieser ausgestellte Subvollmacht vorgelegt.
Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Erstbeschwerdeführerin ist mit dem Zweitbeschwerdeführer nach traditionellem islamischem Recht verheiratet. Die Hochzeit fand am XXXX statt, somit vor Stellen des Antrages der Erstbeschwerdeführerin am XXXX und des Antrages des Zweitbeschwerdeführers amXXXX auf internationalen Schutz, jedoch in XXXX bereits auf der "Reiseroute" der Erstbeschwerdeführerin XXXX bzw des Zweitbeschwerdeführers XXXXnach Österreich.
Die Beschwerdeführerin ist Mutter und ihr Ehemann, der Zweitbeschwerdeführer, ist Vater der am XXXX nachgeborenen Drittbeschwerdeführerin.
Das Asylverfahren der nachgeborenen Drittbeschwerdeführerin wurde als Familienverfahren iSd § 34 AsylG mit dem Asylverfahren des Zweitbeschwerdeführers (ihres Vaters) als deren gesetzlicher Vertreter geführt. Das Asylverfahren der Erstbeschwerdeführerin wurde erstbehördlich "im Einzelverfahren", also nicht im Familienverfahren, abgeführt.
1.1. Zur Erstbeschwerdeführerin:
a) Zur Person der Erstbeschwerdeführerin:
Die Erstbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige Afghanistans, inzwischen volljährig, gehört der Volksgruppe der XXXX und dem moslemischen (schiitischen) Glauben an. Ihre Muttersprache ist Dari. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.
b) (Versuchtes) Erlassen des von der Erstbeschwerdeführerin angefochtenen Bescheids:
Mit Verfügung vom XXXXordnet die belangte Behörde eine Zustellung direkt an die Antragstellerin (hg Erstbeschwerdeführerin) per RSa an.
Der angefochtene Bescheid wurde der Erstbeschwerdeführerin direkt zugestellt und hat sie diesen persönlich am XXXX übernommen. Auf dem die Übernahme dokumentierenden Rückschein ist als Empfänger (Adressat) die Erstbeschwerdeführerin mit Geburtsdatum "XXXX" angeführt.
Im erstbehördlichen Akt wird als Geburtsdatum der Erstbeschwerdeführerin durchgängig der XXXXgeführt. Die Adresszeile des angefochtenen Bescheids lautet: "Frau XXXX, Staatsangehörigkeit:
Afghanistan;".
Für die Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin am XXXX wird ihr ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt, "weil dies das Asylgesetz bei unbegleitet minderjährigen Asylwerbern verlangt".
Die Feststellungen des angefochtenen Bescheids enthalten keine Aussage zum Geburtsdatum oder Alter der Erstbeschwerdeführerin, in der vorgenommenen Beweiswürdigung wird lediglich kurz ausgeführt, in Ermangelung entsprechender Beweismittel sei es nicht möglich gewesen, verbindlich Namen und Geburtsdatum der Erstbeschwerdeführerin zu bezeichnen. Eine gutachterliche Altersfeststellung unterbleibt.
Das aktenkundige Geburtsdatum der Erstbeschwerdeführerin mit XXXX ist glaubhaft. Die Erstbeschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des (versuchten) Zustellens des angefochtenen Bescheides und der von ihr selbst (und nicht von einem gesetzlichen Vertreter) dagegen erhobene Beschwerde jedenfalls minderjährig.
Die Ladung zur Einvernahme am XXXXvor der belangten Behörde wurde der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin ebenso direkt zugestellt und hat sie diese persönlich am XXXX übernommen. Auf dem die Übernahme dokumentierenden Rückschein ist als Empfänger (Adressat) die Erstbeschwerdeführerin mit Geburtsdatum "XXXX" angeführt. Die Ladung zur Einvernahme am XXXX erging gleichermaßen nicht an einen gesetzlichen Vertreter.
1.2. Zum Zweitbeschwerdeführer:
a) Zur Person des Zweitbeschwerdeführers:
Der Zweitbeschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, volljährig, gehört der Volksgruppe der XXXX und dem moslemischen (schiitischen) Glauben an. Seine Muttersprache ist Dari. Der Zweitbeschwerdeführer ist in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.
b) Zum Aufheben des vom Zweitbeschwerdeführer angefochtenen Bescheids:
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen:
Der Zweitbeschwerdeführer stellte bereits in XXXX einen Asylantrag und befand sich dort in XXXX in einem Lager. Der "Asylakt" aus XXXX wurde von der belangten Behörde nicht beigebracht, noch eine Anfrage an XXXX zur Überprüfung der Angaben des Zeitbeschwerdeführers gestellt.
Zur Beibringung "XXXXAufenthaltsberechtigungskarte" wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde gleichermaßen nicht aufgefordert. Zugleich stellt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest: " - zur Ihrer Person: Ihre Identität steht nicht fest.", und führt dazu beweiswürdigend aus: "In Ermangelung irgendwelcher personsbezogener nationaler Urkunden oder sonstiger der Feststellung der Identität ihrer Person dienlicher Unterlagen war es dem Bundesasylamt nicht möglich, verbindlich ihren Namen und ihr Geburtsdatum zu bezeichnen."
Obwohl der Zweitbeschwerdeführer seine Zustimmung zu Recherchen vor Ort gab, wurden von der belangten Behörde keine beauftragt, noch die Angaben des Zweitbeschwerdeführers, zB durch einen Vertrauensanwalt vor Ort, überprüft. Insbesondere wurde der XXXX keiner näheren Überprüfung unterzogen.
Wenngleich die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in ihrer Beweiswürdigung zugesteht, dass er als Jugendlicher zwangsweise für die Taliban arbeiten habe müssen und XXXX gewesen sei, stellt sie diese beiden Vorbringen nicht fest, noch die XXXX.
Wer nun im (verlassenen) Familienhaus wohnt, wurde nicht erörtert, genauso wenig, ob dieses vom Zweitbeschwerdeführer wieder bezogen und die erwähnten Grundstücke der Familie wieder von diesem bewirtschaftet werden könnten. Lediglich findet sich die Aussage des Zweitbeschwerdeführers, dass seine Tante die Landwirtschaft jetzt betreibe. Inwieweit diese den Zweitbeschwerdeführer überhaupt willkommen heißen würde, wird nicht beurteilt.
Schließlich hat die belangte Behörde den Namen des Heimatdorfes des Zweitbeschwerdeführers nicht festgestellt, noch eine mögliche sichere Anreise dorthin erhoben oder die dortige Sicherheitslage festgestellt.
1.3. Zu Drittbeschwerdeführerin:
Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, geb am XXXX ist Staatsangehörige Afghanistans. Ihre Eltern sind die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer.
Der beschriebene Verfahrensgang und die erfolgten Feststellungen ergeben sich grundsätzlich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten. Weiters ist im Detail zu würdigen:
Die Verehelichung der Erstbeschwerdeführerin am XXXX mit dem Zweitbeschwerdeführer wurde durch Vorlage der Heiratsurkunde, ausgestellt am XXXX von der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistans in XXXX, glaubhaft bescheinigt. (Vgl dazu AS 51 des erstbehördlichen Akts der Erstbeschwerdeführerin).
Zur Konkretisierung einer Ehe nach traditionellem islamischem Recht siehe auch AS 19 und AS 27 des erstbehördlichen Akts der Erstbeschwerdeführerin. Zu XXXX als Ort der Hochzeit vgl nur AS 27 desselben Akts.
Die Elternschaft der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers zur nachgeborenen Drittbeschwerdeführerin und Aussagen zum Abführen eines (teilweisen) Familienverfahrens erschließt sich in Zusammenschau der zugehörigen drei nachfolgenden hg Akten und der darin befindlichen Unterlagen: W179 1436513-1 (Erstbeschwerdeführerin); W179 1436512-1 (Zweitbeschwerdeführer) und W179 2006141-1 (Drittbeschwerdeführerin).
2.1. Zur Erstbeschwerdeführerin:
a) Zur Person der Erstbeschwerdeführerin:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Glaube und Muttersprache der Erstbeschwerdeführerin erschließen sich aus ihren diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Ihre strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Zur Frage der Volljährigkeit der Erstbeschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlassens der vorliegenden Entscheidung wird auf die nachstehende zugehörige Beweiswürdigung verwiesen.
b) (Versuchtes) Erlassen des von der Erstbeschwerdeführerin angefochtenen Bescheids:
Der Inhalt der Zustellverfügung erschließt sich aus AS 103 des erstbehördlichen Akts der Erstbeschwerdeführerin, die Angaben auf dem Rückschein aus AS 187 sowie die Adresszeile des angefochtenen Bescheids aus AS 105, jeweils aus demselben Akt.
Der Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus den AS 105ff des erstbehördlichen Akts der Erstbeschwerdeführerin; die unterbliebene gutachterliche Altersfeststellung aus demselben erstbehördlichen Akt.
Die Feststellungen zur Ladung zu den Einvernahmen am XXXX und am XXXX beruhen auf denselben und somit auf AS 35 und AS 69 des erstbehördlichen Akts der Erstbeschwerdeführerin sowie auf dem zugehörigen Rückschein auf AS 75 desselben Akts.
Das zur Seite Stellen eines gesetzlichen Vertreters für die Einvernahme am XXXX mit der Begründung "weil dies das Asylgesetz bei unbegleitet minderjährigen Asylwerbern verlangt", ergibt sich aus AS 41 des erstbehördlichen Akts der Erstbeschwerdeführerin.
Das Geburtsdatum der Erstbeschwerdeführerin mit XXXX und ihre Minderjährigkeit im Zeitpunkt der (versuchten) Zustellung des angefochtenen Bescheids und der von ihr selbst erhobenen Beschwerde ist glaubhaft und ergibt sich in Zusammenschau mehrere Erwägungen:
So gibt die Erstbeschwerdeführerin von Anfang an durchgängig, gleichbleibend und im Ergebnis glaubhaft an, erst XXXX Jahre jung zu sein. Dies wird offensichtlich auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen, findet sich doch weder ein aktenkundiger Hinweis darauf, noch gibt die belangte Behörde ein medizinisches Gutachten zur Altersfeststellung der BF iSd § 15 Abs 1 Z 6 AsylG 2005 idF BGBl I 38/2011 bzw nun § 13 Abs 3 BFA-VG in Auftrag, um diese Angabe zu widerlegen. Vielmehr führt sie als aktenkundiges Geburtsdatum der Erstbeschwerdeführerin den XXXX ein, was sich mit den Angaben der BF deckt. Dies findet sich auch im Adresskopf des angefochtenen Bescheids und der festgestellten Rückscheine.
Wenn die belangte Behörde sich nun in ihrer Beweiswürdigung außer Stande sieht, mangels nationaler Urkunden und sonstiger der Feststellung dienlicher Unterlagen verbindlich den Namen und das Geburtsdatum der Erstbeschwerdeführerin zu bezeichnen, ist ihr entgegenzuhalten, diese Einschätzung trifft keine bescheidmäßige Aussage zur Volljährigkeit bzw Minderjährigkeit der Erstbeschwerdeführerin im Zeitpunkt der (versuchten) Erlassung des angefochtenen Bescheids, sondern sichert die Behörde nur dagegen ab, eine falsche Identität oder falschen Geburtstag der Erstbeschwerdeführerin festzustellen. Für die Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit (auch aus Sicht der belangten Behörde) spricht weiters, dass die Erstbeschwerdeführerin von der Behörde (vorsorglich) nicht alleine einvernommen wurde. So erfolgte bspw die Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde am XXXX in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlichem Vertreter(!) (vgl nur AS 39 u insb AS 41 des erstbehördlichen Akts der Erstbeschwerdeführerin). Zudem wird hier der Erstbeschwerdeführerin der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter für die Einvernahme - ausdrücklich - zur Seite gestellt, "weil dies das Asylgesetz bei unbegleitet minderjährigen Asylwerbern verlangt". Schließlich lässt das aktenkundige Gesichtsfoto der Erstbeschwerdeführerin keinen Zweifel daran, dass dieses von einer damals minderjährigen, jugendlichen Person stammt.
Damit wurde nach Aktenlage jedoch auch die Beschwerde von der damals minderjährigen Erstbeschwerdeführerin erhoben und nicht von einem gesetzlichen Vertreter.
Da die Erstbeschwerdeführerin glaubhaft machte, im Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz am XXXXJahre jung gewesen zu sein, ist sie jedenfalls volljährig zum Zeitpunkt des Erlassens vorliegender Entscheidung.
2.2. Zum Zweitbeschwerdeführer:
a) Zur Person des Zweitbeschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Glaube und Muttersprache des Zweitbeschwerdeführers erschließen sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
b) Zum Aufheben des vom Zweitbeschwerdeführer angefochtenen Bescheids:
Das Stellen eines Asylantrages in XXXX, der XXXX Lageraufenthalt und der Besitz einer XXXX Aufenthaltsberechtigungskarte beruhen auf den gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des Zweitbeschwerdeführers, die auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurden.
Die festgestellten unterlassenen Ermittlungshandlungen ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage.
2.3. Zu Drittbeschwerdeführerin:
Die Feststellungen zur Drittbeschwerdeführerin ergeben sich aus der vorgelegten und aktenkundigen Geburtsurkunde eines österreichischen Standesamtes und der vorliegenden Aktenlage.
3.1. Zuständigkeiten und anzuwendendes Recht:
Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. In allen Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig waren, ist nach dieser Verfassungsbestimmung sowie nach § 75 Abs 19 AsylG 2005 ab 1. Jänner 2014 das Bundesverwaltungsgericht zuständig; so auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
Gemäß § 75 Abs 17 AsylG 2005 idF BGBl I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012).
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Nach § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 16 Abs 1 AsylG 2005 in der zum Zeitpunkt der (versuchten) Erlassung des bekämpften Bescheides geltenden Fassung BGBl I 100/2005 ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich, wonach es sich bei Personen, die jünger als 18 Jahre sind, um Minderjährige handelt.
Gemäß § 19 Abs 5 Satz 2 AsylG 2005 dürfen Minderjährige nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.
§ 34 AsylG 2005 idgF lautet wortwörtlich (auszugsweise):
" (1) Stellt ein Familienangehöriger von (...)
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. (...)
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; (...) Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
(...).
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
§ 2 AsylG 2005 idgF lautet wortwörtlich (auszugsweise):
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist (...)
22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat;
dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;
(...)."
3.2. Verbindung der drei Beschwerdeverfahren
Die Drittbeschwerdeführerin ist sowohl im Verhältnis zur Erstbeschwerdeführerin als auch zum Zweitbeschwerdeführer ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs 1 Z 22 AsylG im Falle der (rechtskräftigen) Zuerkennung eines international internationalen Schutzes für den jeweiligen Beschwerdeführer. Somit wurden die drei Beschwerdeverfahren ausweislich § 34 Abs 4 AsylG 2005 hg unter einem geführt.
Zudem waren die Verfahren gerade auch aus Überlegungen der Menschenrechtskonvention, hier insbesondere wegen Art 8 leg cit, gemeinsam zu führen, und erschien es somit geboten, das rechtliche (Verfahrens)Schicksal der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin mit Geburtsdatum XXXX nicht bereits in diesem Verfahrensstadium von ihrer erst seit kurzem volljährigen Mutter (der Erstbeschwerdeführerin) zu trennen und eine weitere Bearbeitung der drei Asylverfahren (womöglich auf Jahre) auf unterschiedliche Entscheidungsinstanzen und Entscheidungsorgane zu verteilen.
Auch aus diesen Gründen ist die Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides des Zweitbeschwerdeführers, dessen rechtliches Schicksal das Asylverfahren der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin bisher antragsgemäß teilte, sinnvoll und zweckmäßig.
Die belangte Behörde wird schon aus diesen Überlegungen heraus die drei Verfahren im Weiteren gleichermaßen unter einem zu führen zu haben.
In Entsprechung der jüngst ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2014 und auf dem Boden des Wortlautes des § 34 AsylG idgF ist allerdings bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin zum Zweitbeschwerdeführer (und vice versa) nicht als Familienangehöriger iSd § 2 Abs 1 Z 22 AsylG idgF gilt, weil die Ehe der beiden, wie festgestellt, nicht bereits im Herkunftsland Afghanistan Bestand hatte.
3.3. Zu A) Internationaler Schutz:
a) Zur Erstbeschwerdeführerin:
1. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 22.11.2005, Zl 2005/01/0415) ist die Zustellung eines Bescheides an einen minderjährigen Asylwerber unwirksam und entfaltet daher keine Rechtswirkungen, welcher Umstand zur Folge hat, dass der Bescheid rechtlich nicht existent geworden ist und zur Zurückweisung der Beschwerde zu führen hat.
Die Zustellung des angefochtenen Bescheides wurde von der belangten Behörde direkt an die iSd § 16 Abs 1 AsylG - in der zum Zeitpunkt versuchten Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung BGBl I 100/2005 - minderjährige Erstbeschwerdeführerin verfügt, an diese mit Geburtsdatum XXXX adressiert und von ihr als Minderjährige persönlich übernommen.
Somit ist der Bescheid nie erlassen worden.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich somit, weil der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtwirksam erlassen wurde, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist, und ist deshalb wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen, beginnt die Beschwerdefrist und damit das Beschwerderecht ausweislich § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG doch erst mit (wirksamer) Zustellung des Bescheides.
Daran kann auch der Umstand, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden wäre, nichts mehr ändern, zumal selbst bei tauglichen Anfechtungsgrund, der wie ausgeführt nicht vorhanden ist, die Beschwerde nicht von der minderjährigen Beschwerdeführerin, sondern vom gesetzlichen Vertreter zu erheben gewesen wäre.
2. Das Verfahren der Erstbeschwerdeführerin ist somit weiterhin bei der Erstbehörde anhängig und noch nicht abgeschlossen. Die Erstbehörde wird daher - unter Beachtung nachstehender Erwägungen - eine korrekte Zustellung iSd Zustellgesetzes vorzunehmen haben:
3. Das Bundesverwaltungsgericht weist der Vollständigkeit halber darauf hin, dass der Bescheid, wäre er in dieser Form wirksam erlassen, an Mängeln leiden könnte: So müsste sich die Behörde fragen lassen, inwieweit die Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin am XXXX und XXXX, zu denen die minderjährige Erstbeschwerdeführerin nicht über einen gesetzlichen Vertreter geladen wurde, Gültigkeit besitzen, oder ob die minderjährige Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme am XXXX durch ihren (laut Protokoll) als "Vertrauensperson" anwesenden Ehemann iSd § 19 Abs 5 letzter Satz AsylG 2005 rechtswirksam vertreten war.
Zudem spricht der angefochtene Bescheid nicht über das Vorbringen einer XXXX ab.
Der Bescheid trifft auch keine Feststellungen dazu, aus welcher Provinz, welchem Distrikt und Dorf die Vorfahren der BF, die angibt, bereits XXXX geboren zu sein, kommen, und ob dort oder anderswo in Afghanistan noch Verwandte der BF leben. Damit kann der Bescheid keine zugehörigen, passenden Länderfeststellungen aufweisen und oder die konkret für die BF vorliegenden "Rückkehrbedingung" beurteilen. Es fehlen somit ebenso Sachverhaltsermittlungen in Bezug auf die aktuelle Sicherheitslage und die Erreichbarkeit der Herkunftsprovinz der BF. Ebenso wären die Fortschritte der BF seit der versuchten Erlassung des angefochtenen Bescheids in Bezug auf deren Integrationsbemühungen und familiäre Verhältnisse in Österreich vorzunehmen.
b) Zum Zweitbeschwerdeführer:
b.1 Kein Verwaltungsstrafverfahren
Das Beschwerdeverfahren des Zweitbeschwerdeführers ist naturgemäß keine Verwaltungsstrafsache, sodass eine Entscheidung in der Sache nach § 50 VwGVG ausscheidet.
b.2 Maßgeblicher Sachverhalt
1. Gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. In diesem Fall ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm 11.)
Im Unterschied zur bisherigen Regelung des § 66 Abs 2 AVG ist für eine Zurückverweisung nicht mehr die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung durch die Verwaltungsbehörde notwendig Bedingung. (Anmerkung K.16 zu § 28 VwGVG in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 87).
2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen (dazu unten) und ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.11.2002, Zlen 2000/20/0084 u 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, Zl 2001/20/0135 ) zu der diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 51/1991, als auch auf seine jüngere Rsp, insb vom 26. Juni 2014, Zl Ro 2014/03/0063, hinzuweisen.
In Zusammenschau der Feststellungen des angefochtenen Bescheids, des Verwaltungsaktes und der Beschwerde sind mehrere Anhaltspunkte erkennbar, die eine tatsächliche Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes bedingen und dazu führen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht:
2.1. So sind Identität und Herkunftsregion des Beschwerdeführers Kernelemente des Asylverfahrens und Voraussetzung für jedwede Überprüfung der vorgebrachten Fluchtgründe sowie für die Beurteilung der Sicherheit einer etwaigen Rückreise.
2.1.1. Wenn sich die belangte Behörde nun "in Ermangelung irgendwelcher personsbezogener nationaler Urkunden oder sonstige der Feststellung der Identität ihrer Person dienlicher Unterlagen" außer Stande sieht, verbindlich den Namen des Beschwerdeführers zu bezeichnen, es zugleich aber unterlässt, den Beschwerdeführer zu beauftragen, seine "XXXX Aufenthaltsberechtigungskarte" vorzulegen, und es weiters unterlässt, amtswegig den "XXXX Asylakt" des Zweitbeschwerdeführers beizuschaffen, muss sie sich dies als besonders gravierenden Ermittlungsmangel vorwerfen lassen. Immerhin ist es eben in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte entscheidungswesentlich, unter welcher Identität der Zweitbeschwerdeführer von den XXXX Behörden geführt wurde. Dieses Wissen könnte nämlich in Zusammenschau mit seinen Aussagen beweiswürdigungstechnisch das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers zu seiner Identität gegebenenfalls stützen oder erschüttern.
Da die XXXX Aufenthaltsberechtigungskarte den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sich derzeit bei einem Freund in XXXX befinde, wäre eine Beauftragung des Zweitbeschwerdeführers zur Beibringung möglich gewesen. Zudem lassen die Angaben des Zweitbeschwerdeführers, er sei im XXXX Asylverfahren zu seinem dort gestellten Asylantrag nicht einvernommen worden, nicht den Schluss zu, das dortige Asylerfahren sei ohne einen Namen des Zweitbeschwerdeführers geführt worden (Arg: 3 Monate Lageraufenthalt; Stellen eines Asylantrages), zumal ihm die angesprochene XXXX Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt und eigenen Angaben zufolge mehrfach bis einschließlich XXXX verlängert worden ist.
Der dortige Asylakt ist jedoch nicht nur hinsichtlich der dort angegebenen Identität des Beschwerdeführers maßgeblich, sondern ebenso in Hinblick auf seinen weiteren (möglichen) Inhalt. Denn nach hiergerichtlichem Amtswissen kommt es durchaus vor, dass Asylwerber in verschiedenen Asylverfahren auch unterschiedliche Angaben zu ihren Fluchtgründen machen können, sodass das diesbezügliche Vorbringen, in XXXX zum Asylantrag nicht einvernommen worden zu sein, auch eine Schutzbehauptung sein kann und nicht auf jeden Fall stimmen muss. Schon aus diesem Grunde wäre eine Kontaktaufnahme mit den XXXX Behörden jedenfalls indiziert gewesen und ist es noch.
2.1.2. Soweit die belangte Behörde keine Feststellungen zum Heimatdorf des Zweitbeschwerdeführers sowie einer möglichen sicheren Anreise dorthin und somit zur dortigen Sicherheitslage trifft, zugleich aber mit dem angefochtenen Bescheid die Ausweisung des Zweitbeschwerdeführers ausspricht, muss sie sich auch hier besonders gravierende Ermittlungs- und Begründungsmängel vorhalten lassen. Dies wird verstärkt durch das Unterlassen von Ermittlungen dazu, ob das Familienhaus des Zweitbeschwerdeführers derzeit und gegebenenfalls durch wen bewohnt wird und inwieweit er dieses wieder bewohnen und die Familiengrundstücke erneut selbst landwirtschaftlich nutzen könnte.
2.2. Wenn die belangte Behörde zu den vorgebrachten Fluchtgründe - nämlich Entführung durch die Taliban samt XXXX - keine Ermittlungshandlungen setzt, obwohl sie vom Zweitbeschwerdeführer zu Recherchen vor Ort (auf eigenes Ansinnen der Behörde) ermächtigt wird, sie diese Fluchtgründe dem Beschwerdeführer "lediglich" in ihrer Beweiswürdigung zugesteht, allerdings hiezu zugleich keinerlei Feststellungen trifft, wird sie sich auch hier schwerwiegende Ermittlungs- und Begründungsmängel vorhalten lassen müssen.
2.3. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts reicht somit das bisherige Ermittlungsverfahren als Grundlage für die angefochtene Entscheidung und deren Überprüfung nicht aus. Angesichts des derzeitigen Ermittlungstandes bedarf es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weiterer notwendiger Erhebungen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und das Fluchtvorbringen und die Gefährdung des Zweitbeschwerdeführers einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können.
b.3 Raschheit oder Kostenersparnis
Da sich das erkennende Gericht ohnedies zur Kontaktaufnahme mit der XXXX Behörde und Beischaffung des dortigen Asylaktes des hg Zweitbeschwerdeführers an die belangte Behörde wenden und diese die notwendigen Schritte einleiten lassen würde, ist jedenfalls eine raschere Verfahrenserledigung gleich direkt durch die belangte Behörde zu erwarten, zumal solche Kontaktaufnahmen und zwischenstaatliche Kooperation oft mehrerer Zwischenschritte erfordern, die im Falle einer direkten Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht jedes Mal zusätzlich mit diesem zu koordinieren wären. Inwieweit dies zu einer Kostenersparnis führte, ist schwerlich zu argumentieren.
Zugleich ist nochmals auf die Zweckmäßigkeit einer Zurückweisung aus Gründen des Art 8 EMRK hinzuwiesen, um das rechtliche (Verfahrens)Schicksal der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin mit Geburtsdatum XXXX nicht bereits in diesem Verfahrensstadium von ihrer erst seit kurzem volljährigen Mutter (der Erstbeschwerdeführerin) zu trennen und eine weitere Bearbeitung der drei Asylverfahren (womöglich auf Jahre) auf unterschiedliche Entscheidungsinstanzen und Entscheidungsorgane zu verteilen.
b.4 Keine (echte) Ermessensentscheidung
Die Zuerkennung des Status eines internationalen Schutzberechtigten liegt nicht im Ermessen der Erstbehörde; sind die in der Genfer Konvention normierten Fluchtgründe glaubhaft gemacht worden, ist (!) dem Asylwerber nach § 3 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; ebenso ist (!) diesem bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Somit scheidet ein hiergerichtliches Vorgehen nach § 28 Abs 4 VwGVG aus.
b.5 Widerspruch der belangten Behörde
Die belangte Behörde hat einer Entscheidung in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht bei Vorlage der Beschwerde nicht widersprochen, womit ein Vorgehen nach § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht indiziert ist.
b.6. Zurückverweisung
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und der vom Zweitbeschwerdeführer bekämpfte Bescheid zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist der Vollständigkeit halber darauf hin, dass der Bescheid, wäre er nicht zurückzuverweisen, an einem Begründungsmangel leiden könnte: So führt die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zum Spruchpunkt I. (Status eines Asylberechtigten) keine (!) fallbezogenen Erwägungen aus, sondern begnügt sich diese damit, lediglich allgemeine Rechtssätze der höchstgerichtlichen Judikatur wiederzugeben, um im dritten zugehörigen Absatz den einzigen Fallbezug herzustellen, der da lautet: "Hinsichtlich der in Ihrem Fall festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeutet dies:" Darauf folgen wiederum ausschließlich Auszüge aus VwGH-Judikaten. Eine rechtliche Subsumtion ist hier somit nicht erkennbar.
c) Zur Drittbeschwerdeführerin:
Da der Bescheid des Zweitbeschwerdeführers und Vaters der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin zurückzuverweisen war, das Asylverfahren der minderjährigen Drittbeschwerdeverfahren allerdings antragsgemäß als Familienverfahren mit dem Verfahren des Zweitbeschwerdeführers geführt wurde, ist die Beschwerde der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin gleichermaßen zurückzuverweisen.
3.4. Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß §§ 21 Abs 7 BFA-VG und 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung im Erstbeschwerdeverfahren entfallen, weil der Sachverhalt in Hinblick auf die Notwendigkeit des Zurückweisens der Beschwerde geklärt ist.
Für die Zurückverweisung des Zweitbeschwerdeverfahrens (und damit des Drittbeschwerdeverfahrens) bedurfte es in Entsprechung der zitierten zutreffenden Literaturmeinung zur neuen Rechtslage nach dem VwGVG keiner mündlichen Verhandlung. Insbesondere war dem Antrag, eine mündliche Verhandlung für die unmündige minderjährige Drittbeschwerdeführerin mit Geburtsdatum XXXX abzuführen, schon auf Grund des Umstandes, dass diese noch ein Kleinkind ist, nicht näher zu treten.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
So war im Erstbeschwerdeverfahren die Rechtsfrage zu beantworten, inwieweit die Zustellung des angefochtenen Bescheides direkt an die minderjährige Erstbeschwerdeführerin eine erfolgreiche ist und ob damit ein Bescheid erlassen wurde.
Im Zweitbeschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, inwieweit der maßgebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren des Zweitbeschwerdeführers feststeht und hier eine Zurückverweisung an die belangte Behörde wegen gravierender Ermittlungsmängel in Betracht kommt.
Im Drittbeschwerdeverfahren war schließlich die Rechtsfrage zu beurteilen, inwieweit das antragsgemäß als mit dem Zweitbeschwerdeführer (dem Vater) im Familienverfahren zu führende Asylverfahren der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin das rechtliche Schicksal des Zweitbeschwerdeverfahrens mangels eigener Asyl- und Fluchtgründe der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin teilt.
In diesen drei Rechtsfragen weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar (teilweise) zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.