BVwG W138 1425189-1

W138 1425189-1Federal Administrative CourtOct 31, 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage

Full text

BVwG W138 1425189-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W138.1425189.1.00

Spruch

W 138 1425189-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus Hochsteiner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Christoph Steinwendtner, gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.02.2012, Aktenzahl: 12 00.807-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013, XXXX, XXXX, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs 4 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013, wird XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 31. Oktober 2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG n i c h t zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Er erstattete zum Antrag auf internationalen Schutz im Zuge seiner Ersteinvernahme und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt folgendes sachverhaltsrelevantes Vorbringen:

Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten an. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei verheiratet und habe fünf Kinder, drei Töchter und zwei Söhne. Vier seiner Kinder sowie die Frau des Beschwerdeführers würden im Bezirk XXXX in einem Haus leben. Er stamme aus der Stadt Jalalabad, Provinz Nangarhar und habe dort jahrelang eine Autolackier- Werkstatt betrieben. Ca. vier Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan sei er nach Kabul übersiedelt, dort habe er ebenfalls in seiner eigenen Werkstatt Autos lackiert. Anfang Jänner 2012 habe er Afghanistan verlassen und sei illegal nach Österreich eingereist.

Den Fluchtgrund benannte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung am 18.01.2012 sowie bei der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt am 20.02.2012 dahingehend, dass er für die Taliban Autos lackieren habe müssen, was er aber nicht habe machen wollen. Dadurch sei es zu Bedrohungsszenarien gekommen.

2. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.032.2012 wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs1. Z 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wird der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Afghanistans und sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei verheiratet, habe vier in Afghanistan lebende Kinder und sei gesund. Er sei in Afghanistan als Autolackierer tätig gewesen. Er habe keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr hinsichtlich seines Herkunftsstaat glaubhaft machen können. Es sei auch nicht möglich gewesen festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland Schwierigkeiten zu erwarten habe.

3. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel.

4. Mit Schreiben vom 3.10.2013, hg. eingelangt am 20.12.2013, bestätigte der Verein Ute Bock die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Deutschkurs auf dem Niveau A2.

5. Im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2014 zog der Beschwerdeführer seine bezüglich Spruchpunkt I. (Zuerkennung von Asyl) des Bescheides des Bundesasylamtes Außenstelle Traiskirchen vom 21.02.2012, 12 00.807 - BAT, erhobene Beschwerde zurück, hielt jedoch ausdrücklich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. aufrecht. Somit ist das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes I. endgültig entschieden.

Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2014 wurde vom Beschwerdeführer und dem einvernommenen Zeugen im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

"[...]

VR: Seit wann kennen Sie den BF?

Z: Er ist mein Schwiegervater. Ich habe seine Tochter 2004 geheiratet. Seitdem kenne ich ihn.

VR: Haben Sie den BF bereits in Afghanistan kennen gelernt? Seit wann kennen Sie ihn persönlich?

Z: Im Jänner 2005 bin ich nach Pakistan geflogen. Dort hat meine Familie um die Hand seiner Tochter angehalten. Dort habe ich ihm persönlich kennen gelernt. Vorher habe ich ihn nicht gekannt.

VR: Verstehe ich es richtig, dass Sie ihn in Pakistan oder in Afghanistan kennen gelernt haben?

Z: Pakistan/Peshawar.

VR: Waren Sie zu der Zeit, als der BF noch in Kabul gearbeitet hat, jemals vor Ort?

Z: Nein. Wann meinen Sie?

VR: Wenn ich richtig rechne, hat der BF etwa 2008 in Kabul zu arbeiten begonnen und er hat bis 2012 in Kabul gearbeitet. Waren Sie während dieser Zeit jemals in Kabul?

Z: Ja.

VR: Wann waren Sie in Kabul?

Z: 2008 bin ich nach Kabul gereist. An den genauen Monat kann ich mich leider nicht erinnern. Dort habe ich meinen Schwiegervater persönlich getroffen.

VR: Haben Sie zu dieser Zeit beim Schwiegervater gewohnt?

Z: Nein, wir haben dort selbst ein Haus.

VR: Was wissen Sie über die Probleme, die Ihren Schwiegervater zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben?

Z: Als ich in diesem Jahr in Afghanistan war, hat mir mein Schwiegervater erzählt, dass er von den Taliban verfolgt wird. Er hat mir damals erzählt, dass er auf Grund der Probleme, die er in Jalalabad oder Nangarhar hatte, gemeinsam mit seiner Familie nach Kabul umgezogen ist. Im Juni 2014 war ich wieder in Kabul. Ich habe gesehen, dass seine Kinder nicht in die Schule gehen, dass sie ein heimliches Leben führen. Nachdem ich gesehen habe, dass die Familie unter sehr schweren Bedingungen lebt, meine Schwiegermutter Diabetes bekommen hatte und die medizinische Behandlungsmöglichkeiten sehr eingeschränkt waren, bzw. es diese nicht gab, habe ich ihr empfohlen, Afghanistan zu verlassen und nach Pakistan zu gehen.

VR: An welcher Adresse hat sich in Kabul Ihre Schwiegermutter aufgehalten?

Z: Das ist eine Gegend, wo die Leute Häuser ohne einen Plan bauen. In so einer Gegend östlich von Kabul hat die Familie in einem dunklen Zimmer gelebt. Die Gegend heißt XXXX.

VR: Wer von der Familie hat an dieser Adresse gewohnt?

Z: Die Schwester des BF und meine Schwiegermutter.

VR: Wo leben die Kinder?

Z: Mit ihrer Mutter.

VR: Wie groß ist dieses Zimmer, in dem Sie die Familie angetroffen haben?

Z verweist darauf, dass das Zimmer so groß etwa wäre, im Verhandlungssaal 20 bis zur Wand hinter dem Richter.

VR: Wie viele Kinder leben dort mit ihrer Mutter zusammen?

Z: 2 Söhne und 2 Töchter.

VR: Ist Ihres Wissens nach das Zimmer angemietet? Wem gehört die Räumlichkeit?

Z: Das Haus ist von der Schwester meines Schwiegervaters angemietet worden. Sie hat ihr dieses Zimmer zur Verfügung gestellt bzw. ihr Schutz gewährt. Sie verlangten von ihr keine Miete.

VR: Wie groß ist das Haus, das die Schwester Ihres Schwiegervaters angemietet hat?

Z: Ich habe zwar meine Schwiegermutter besucht, aber die Paschtunen erlauben nicht, dass man in ihre Wohnräumlichkeiten hineinsieht. Ich glaube, dass dieses Haus 3 Räumlichkeiten hat. Es gibt aber keinen Hof oder Garten.

VR: Ist das Haus 1 Stöckig oder mehrstöckig?

Z: Einstöckig.

VR: Sie haben gesagt, Sie haben Ihrer Schwiegermutter geraten Afghanistan bzw. Pakistan zu verlassen. Wissen Sie, ob Ihre Schwiegermutter mit den Kindern dort noch ist? Sind sie woanders hingereist?

Z: Sie sind nach Pakistan ausgereist.

VR: Kennen Sie die aktuelle Adresse der Familie?

Z: Leider nicht.

VR: Woher wissen Sie, dass die Familie Kabul verlassen hat?

Z: In Peshawar lebt ein Bruder von mir. Als sie in Peshawar eingetroffen sind, haben sie die erste Nacht bei meinem Bruder verbracht. Eine Schwester von meiner Schwiegermutter lebt in Peshawar. Am nächsten Tag ist sie mit ihren Kindern zu ihrer Schwester gegangen. Ich habe zwar die Informationen von meinem Bruder erhalten, aber es ist noch nicht gelungen, mit meiner Schwiegermutter einen Kontakt aufzunehmen.

VR: Wissen Sie, was mit der Werkstatt Ihres Schwiegervaters in Kabul passiert ist?

Z: Die Werkstatt gab es im Juni noch. Diese Werkstatt gehörte nicht meinem Schwiegervater, so weit ich weiß. Die 3 Lehrlinge, die damals mit meinem Schwiegervater gearbeitet haben, haben auch nicht mehr im Juni in dieser Werkstatt gearbeitet. Ich habe nach ihnen gefragt. Niemand hat sie gekannt. Sie haben gesagt, dass sie schon längst von hier weggegangen sind.

VR: Wer hat das gesagt?

Z: Ich habe dort einen Automechaniker, der in dieser Werkstatt zu dieser Zeit gearbeitet hat, nach den Lehrlingen gefragt. Er hat mir die Antwort gegeben.

VR: An welcher Adresse befindet sich die Werkstatt?

Z: Flughafenstraße vis a vis der Blockhäuser.

VR: Wie heißt die Straße?

Z: XXXX.

VR: Aus welchem Grund sind Sie zu dieser Werkstatt gefahren?

Z: Mein Schwiegervater hat Interesse gehabt, um zu wissen, wie es der Werkstatt und den Lehrlingen geht, da sie auch damals Schwierigkeiten mit der Polizei hatten bzw. sie wurden von der Polizei verhaftet. Aus diesem Grund bin ich zu der Werkstatt gegangen. Ich habe auch ein Foto von der Werkstatt gemacht, dieses möchte ich Ihnen vorlegen.

[...]

VR: Sind Ihnen sonstige Familienangehörige in Afghanistan Ihres Schwiegervaters bekannt?

Z: Nein.

[...]

VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Als sich meine Familie noch in Afghanistan aufgehalten hat, war ich mit meiner Familie per Telefon in Kontakt. Mit Verwandten und Freunden habe ich keinen Kontakt.

VR: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit Ihrer Familie?

BF: Ca. vor 4 Monaten.

VR: Wie hatten Sie Kontakt?

BF: Per Telefon.

VR: Handy oder Festnetz?

BF: Mit dem Handy.

VR: Wissen Sie, wo sich Ihre Familie derzeit aufhält?

BF: Nachdem ich die Information über meine Familie über den Bruder meines Schwiegersohnes von meinem Schwiegersohn erhalten habe, habe ich keinen direkten Kontakt zu meiner Familie. Meine Familie ist zu meiner Schwester in Peshawar gegangen. Meine Schwester lebte in einem gemieteten Haus im Gebiet XXXX in XXXX in Peshawar. Nachdem meine Schwester mehrmals ihre Unterkunft gewechselt hat, weiß ich im Moment nicht genau, wo sie sich in Peshawar aufhalten wird. Ich bin aber bemüht, meine Familie in Peshawar auszuforschen, um mit ihnen wieder Kontakt aufnehmen zu können.

VR: Als Sie vor rund 4 Monaten das letzte Mal Kontakt mit Ihrer Familie hatten, was hat Ihnen Ihre Frau erzählt?

BF: Sie hat mir erzählt, dass die Kinder das Haus aus Angst nicht verlassen können. Sie sind nahe der Depression. Die Lebensumstände sind sehr schwierig. Sie hat mir gesagt, dass unser Schwiegersohn sie beraten hat, nach Pakistan zu gehen. Sie hat mich gefragt, ob ich damit einverstanden bin.

VR: Wovor hatten Ihre Kinder Angst?

BF: Das Problem, das ich mit den Taliban hatte, war der Grund dafür, dass sie Angst vor den Taliban hatten. Der wahre Grund dafür war, dass die Taliban meine Söhne mit mir gemeinsam beobachtet und sie fotografiert hatten. Als ich das letzte Mal mit den Taliban Schwierigkeiten hatten, haben sie mir die Fotos meiner Söhne gezeigt. Daher habe ich meinen Söhnen gesagt, dass sie möglichst das Haus nicht verlassen sollen.

VR: Ist in den Jahren seit Ihrer Flucht Ihrer Familie konkret etwas passiert?

BF: Ja. Es ist einmal zu einer Entführung meines 2. Sohnes gekommen. Ich habe damals darüber nicht Bescheid gewusst, aber mein Schwiegersohn hatte davon erfahren. Ich habe dann von meinem Schwiegersohn erfahren, dass man bei ihm ein Handy gefunden hat und mein Sohn sollte meinem Schwiegersohn erzählt haben, dass ihm die Entführer als Spione für die Amerikaner zunächst vermutet haben und die Entführer sollten meinen Sohn dem anderen gesagt haben "dass die Entführer dort einen anwesenden Maulawi gefragt haben, ob man diesen Jungen, der ein Handy bei sich trägt und der Spionage für die Amerikaner bezichtigt wird, töten soll". Der Maulawi sollte aber ihn gefragt haben, was er macht und was er tut. Mein Sohn sollte darauf geantwortet haben, dass er ein Schüler sei. Daraufhin sollte Maulawi die Entscheidung getroffen haben, ihn nicht zu töten, sondern ihn frei zu lassen. Ob es sich bei dem Entführer um die Taliban oder um Räuber gehandelt hat, kann ich nicht sagen.

D: Maulawi: Religiöser Rang. Es gibt einen Mullah, der ein Vorbeter einer Moschee ist. Ein Maulawi hat einen höheren religiösen Rang. Er hat islamisches Recht studiert.

VR: Haben Sie in Afghanistan noch sonstige Familienangehörige?

BF: Eine Schwester von mir lebt in Kabul, bei der auch meine Familie gelebt hat. Meine andere Schwester lebt in Jalalabad. Meine 3. Schwester lebt in Peshawar. Ich habe auch Brüder, mit ihnen habe ich keinen Kontakt. Daher weiß ich nicht, wo sie sich zur Zeit aufhalten bzw. leben.

VR: Haben Sie Grundbesitz in Afghanistan?

BF: Nein.

VR: Was ist mit Ihrer Werkstatt in Kabul passiert nach Ihrer Flucht?

BF: Ich habe die Werkstatt verlassen. Die Zeit war so knapp, dass ich nicht einmal meine Geräte und alles, was man in der Werkstatt hat, abholen oder verkaufen konnte. Ich habe dort mit niemandem Kontakt. Daher weiß ich auch nicht, was mit der Werkstatt nach meiner Flucht passiert ist. Die Werkstatt gehörte nicht mir, sondern das war das Eigentum von jemand anderem. Ich habe die Werkstatt angemietet gehabt. Die Gegenstände für meine Arbeit waren mein Eigentum.

VR: Besitzen Sie in Afghanistan noch ein Haus?

BF: Nein.

VR: Wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten, könnten Sie bei Ihrer Schwester in Kabul Unterschlupf finden?

BF: Das Haus, in dem meine Schwester lebt, ist nicht ihr privates Haus, sondern es ist von ihr angemietet. Wenn sie selbst in einem angemieteten Haus wohnt, wie kann ich bei ihr Unterschlupf finden?

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Er hat am 18.01.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seine Identität steht fest.

1.2. Fest steht, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr iSd § 8 AslyG ausgesetzt wäre.

1.4. Feststellungen zu Afghanistan:

Sicherheitslage:

Die geographische Verteilung der Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung hat sich insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2011 verschoben. Der bewaffnete Konflikt hat sich in seinem Ausmaß im Süden abgeschwächt und sich gleichzeitig in den Provinzen im Südosten, Osten und Norden des Landes intensiviert, wodurch eine steigende Anzahl von afghanischen Zivilisten in diesen Gebieten getötet und verletzt wurde, was insgesamt zu einer steigenden Zahl von Opfern in der Zivilbevölkerung in Afghanistan geführt hat.

Allerdings gilt die Sicherheitslage im Norden Afghanistans im Vergleich zum Süden und Osten als relativ gut. Nur drei Prozent der Angriffe und Anschläge der Taliban auf afghanische und ausländische Sicherheitskräfte werden im nordafghanischen Gebiet verübt. Dennoch kommt es auch im Norden immer wieder zu schweren Zwischenfällen.

Die internationalen Kampftruppen sollen Afghanistan bis Ende 2014 verlassen. Derzeit laufen die Beratungen über die Zeit danach. In den folgenden Jahren sollen zwar weiter ausländische Truppen am Hindukusch bleiben, ihr Auftrag wird aber in der Beratung und Unterstützung liegen. 80 Prozent der gemeinsamen Einsätze werden nach Angaben der NATO-Truppe ISAF inzwischen von Afghanen geplant und geführt. In den Gebieten, die der Obhut der afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, ist die Zahl der Anschläge um 15 bis 17 Prozent zurückgegangen.

Ein drastischer Anstieg von Angriffen afghanischer Polizisten und Soldaten auf die internationale Truppe, sogenannte "Insiderangriffe" konnte verzeichnet werden. Bei 45 derartigen Zwischenfällen wurden in den ersten 9 Monaten 2012 bereits 61 Soldaten getötet.

Zwei Jahre vor dem Ende ihres Kampfeinsatzes hält die Internationale Afghanistan-Schutztruppe ISAF die Taliban für "extrem geschwächt". Die Taliban müssen inzwischen in Gegenden kämpfen, die früher ihre Rückzugsgebiete waren.

Die Gefechte gegen die Aufständischen würden aber auch nach dem Abzug der NATO-Kampftruppen noch andauern.

Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2012 forderte konfliktbedingte Gewalt 3.099 zivile Opfer, es wurden 1.145 Personen getötet und

1. 954 verletzt. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist die Zahl der Opfer um 15 Prozent gesunken (Januar-Juni 2011: 3.654 zivile Opfer, davon 1.510 Tote und 2.144 Verletzte). Der Hauptteil der Opfer, das heißt 80 Prozent, starb durch Angriffe regierungsfeindlicher Elemente.

Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass viele Gebiete in Afghanistan unter der de-facto Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppen stehen.

Friedensverhandlungen seitens der afghanischen Regierung mit den Taliban sind im 3. Quartal 2012 gescheitert. Allgemein wird eine Einigung zwischen Regierung und Aufständischen der beste Weg zur Stabilität des Landes sein.

Taliban-Führer, Mullah Omar, hat am 24. Oktober 2012 seine Kämpfer aufgerufen, zivile Opfer möglichst zu vermeiden. (APA, De Maiziere erstmals ohne militärischen Schutz nach Afghanistan, vom 12.11.2012; APA, Afghanistan hofft auch nach Ende von NATO-Einsatz auf deutsche Hilfe, vom 12.11.2012; UNHCR, Anfragebeantwortung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, vom 11.10.2012, S.3 und 4; APA, Taliban "extrem geschwächt", vom 12.11.2012; APA, Selbstmordattentäter tötete 41 Menschen in afghanischer Moschee, vom 26.10.2012; APA, Afghanische Regierung veröffentlicht über 200 Rohstoff-Abkommen, vom 15.10.2012; APA, Karzai: Nach Truppenabzug in Afghanistan kein Weltuntergang, vom 04.10.2012)

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).

Grundversorgung:

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten- und Arbeitslosenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist von einer hohen Arbeitslosenquote geprägt, wobei gleichzeitig eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht. Die Verdienstmöglichkeiten sind jedoch in Relation zu den Lebenshaltungskosten niedrig. Die boomende Bauwirtschaft schafft zwar sehr viel mehr Arbeitsplätze, aber es fehlen qualifizierte Arbeitskräfte. Gesucht sind Handwerker und Personen mit Englisch-Office- und Internetkenntnissen für Verwaltung und Dienstleistung. Eine Jobvermittlung läuft vor allem über private oder familiäre Netzwerke. Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S.35)

Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S.6)

Medizinische Versorgung:

Ein Krankenversicherungssystem existiert nicht. Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Erhebliche Verbesserungen in der Gesundheit von Frauen und der Müttersterblichkeit sind erkennbar.

Zur Verbesserung der medizinischen Versorgung hatte das Gesundheitsministerium Afghanistans 2003 zusammen mit UN-Organisationen und Nichtregierungsorganisationen des "Basic Package of Health Services" (BPHS) erarbeitet. Darin wurden Prioritäten genannt, nach denen die medizinische Versorgung in Afghanistan aufgebaut werden sollte. Unter anderem gesicherter Zugang zu Trinkwasser und Nahrungsmitteln, Bekämpfung von Mutter-, Säuglings- und Kindersterblichkeit, Eindämmen von Durchfallerkrankungen und Atemwegsinfektionen sowie Impfungen gegen die häufigsten Kinderkrankheiten, Kontrolle von Tuberkulose und Malaria sowie Behandlung psychischer Erkrankungen. Auf 10.000 Einwohner kommen zwei Ärzte und 4,2 Krankenhausbetten. 80 Prozent der Ärzte arbeiten in Kabul. In der Hauptstadt befinden sich auch 60 Prozent der Krankenhausbetten und 40 Prozent der Apotheken. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 38; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)

Im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms von UNHCR, das im März 2002 begann, ermöglichte bislang etwa 4,6 Millionen Menschen aus Pakistan und dem Iran nach Afghanistan zurückzukehren. Die Provinz Kabul bildete dabei das wichtigste Ziel. Unter diesem Programm erhalten Rückkehrer für den Transport und als Starthilfe einen Betrag von durchschnittlich 150 US- Dollar. In den Jahren 2002 bis 2005 war eine massive Welle von freiwilligen Rückkehrern nach Afghanistan zu beobachten. Seitdem gehen die Zahlen der Rückkehrer zurück. (UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin, S.410 und

Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. Viele Facharbeiter kombinieren ihr Einkommen, indem sie sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor tätig sind. So gibt es z.B. Ärzte, die vormittags (8-15 Uhr) im staatlichen Krankenhaus arbeiten und nachmittags (16-19 Uhr) in einer privaten Praxis/Krankenhaus. Das monatliche Einkommen kann sich dadurch auf bis zu 400 US-Dollar steigern. (BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35)

Minderheitenrechte:

Die Zahlen zur ethnischen Zusammensetzung der afghanischen

Bevölkerung variieren: Paschtunen 38-42%, Tadschiken 25-27%, Hazara 9-19%, Usbeken 6-9%, zahlreiche kleinere ethnische Gruppen:

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012 / CIA World Factbook, Afghanistan, vom 15.2.2012)

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkrieges zu Beginn der 90iger Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Die Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politsicher Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt.

Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Es gibt keine Gesetze, die ethnischen Gruppen an der Partizipation am politischen Leben hindern. Trotzdem gibt es Beschwerden einiger ethnischer Minderheiten über zu geringe Repräsentation in öffentlichen Ämtern.

Trotz eines Rückgangs an ethnisch-motivierten Spannungen und Gewalt seit 2001 im Vergleich mit früheren Phasen in Afghanistan sowie dem Bestehen der verfassungsrechtlichen Garantie der "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme", bestehen im Bereich der ethnischen Minderheiten nach wie vor gewisse Bedenken. Diese beziehen sich unter anderem auf Diskriminierung auf Grund der Ethnie und ethnische Konflikte, insbesondere im Zusammenhang mit Land- und Eigentumsfragen.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seine Herkunft aus der Stadt Jalalabad bzw. seine Übersiedlung nach Kabul ergeben sich aus den eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers.

2.2. Der Schwiegersohn des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführer selbst haben in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft und schlüssig erläutert, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht mehr in Kabul ansässig ist, sondern sich nunmehr in Pakistan aufhält. Auch wurde nachvollziehbar dargelegt, warum eine Ansiedlung bei der in Kabul wohnenden Schwester des Beschwerdeführers nicht möglich ist.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in den Feststellungen angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan. Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen, wie von internationalen Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeiten und anzuwendendes Recht:

Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. In allen Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig waren, ist nach dieser Verfassungsbestimmung sowie nach § 75 Abs 19 AsylG 2005 ab 1.1.2014 das Bundesverwaltungsgericht zuständig; so auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idF BGBl I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012).

3.2. zu A):

3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

3.2.2. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg cit offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe droht und ihm als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl 95/18/0049; 05.04.1995, Zl 95/18/0530; 04.04.1997, Zl 95/18/1127; 26.06.1997, Zl 95/18/1291; 02.08.2000, Zl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, Zl 98/01/0122; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl 95/21/0294; 25.01.2001, Zl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw § 8 Abs 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl 99/20/0465; 08.06.2000, Zl 99/20/0203; 17.09.2008, Zl 2008/23/0588).

Auf Grund der vorliegenden Beweismittel und des darauf basierenden, festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG gegeben sind:

Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, jedoch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da jenen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

In Afghanistan ist die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln meist nur unzureichend. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

3.2.3. Zumal der Beschwerdeführer sowie sein Schwiegersohn als Zeuge glaubwürdig angegeben haben, dass in Kabul nur noch seine Schwester wohnhaft ist, die jedoch keinesfalls die Möglichkeit hat, den Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen, kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer in Kabul, wo er zuletzt ein Lackiererwerkstatt betrieben hat, sofort integrieren kann. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass seine Werkstatt in der Zwischenzeit übernommen wurde und seine früheren Mitarbeiter ebenfalls nicht mehr dort tätig sind. Er wäre somit nach mehrjähriger Abwesenheit auf sich allein gestellt und hätte auch keine konkrete Aussicht auf Arbeit. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach den länderkundlichen Feststellungen die Stadt Kabul zu den friedlicheren Gegenden zählt. Wie bereits ausgeführt, kann dem Beschwerdeführer aufgrund seiner bald dreijährigen Abwesenheit und seines nicht vorhandenen familiären Netzwerkes eine Rückkehr in seine Heimat nicht zugemutet werden, zumal dies mit einer hohen Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde.

3.2.4. Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 8 Abs. 3 in Verbindung § 11 AsylG, zur Verfügung steht. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort sich ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen gesunden Mann mittleren Alters, welcher jedoch über keine höhere Bildung verfügt. Er hat ausschließlich als Lackierer von Autos gearbeitet und dabei ein eigenes Geschäft geführt. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer sofort integrieren kann, dies auch unter dem Gesichtspunkt der vor Ort ständig stattfindenden Veränderungen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer zwar Verwandte in Afghanistan hat (Brüder und eine zweite Schwester), ihm der Aufenthalt seiner Brüder jedoch nicht bekannt ist. Die zweite Schwester wohnt in Jalalabad, Provinz Nangarhar, wo eine Neuansiedlung nicht in Betracht kommt. Er hat somit nicht die Möglichkeit, sich in einen Familienverband einzugliedern. Auf fremde Unterstützung kann er dementsprechend ebenfalls nicht bauen. Es kann daher auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat und einer Neuansiedelung - auch in Folge der herrschenden Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage kommt. Aus den ins Verfahren eingebrachten internationalen Berichten ergibt sich zwar, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers zu den eher sicheren Regionen in Afghanistan zählt. Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse jedoch nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtslose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Art. 3 EMRK unzulässig ist.

Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als nicht zumutbar.

Somit war der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.

Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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