W122 2011191-1•BVwG W122 2011191-1
W122 2011191-1Federal Administrative CourtOct 31, 2014
ärztliche Bestätigung, krankheitsbedingte Abwesenheit, Vorlagefrist,<br/>Vorlagepflicht, Zivildienst - Gesamtdauer, Zumutbarkeit
W122 2011191-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, wohnhaft in XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 16.06.2014, Zl. 397031/23/ZD/0614 betreffend Nichteinrechnung eines Tages in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2014, ZI. 397031/25/ZD/0814 nach Vorlageantrag vom 18.08.2014, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und
der angefochtene Bescheid bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss vom 20.01.2012 von der Stellungskommission des Österreichischen Bundesheeres für tauglich befunden. Am 27.05.2013 brachte der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung an die Stellungskommission Niederösterreich, Ergänzungsabteilung ein. Mit Bescheid vom 02.09.2013 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes vom 01.01.2014 - 30.09.2014 einer näher bezeichneten Einrichtung zu gewissen.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 03.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Zeitraum vom 30.01.2014 bis 03.02.2014 nicht in die mit Bescheid verfügte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet. Begründend angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer die Bestätigung für den Krankenstand in diesem Zeitraum erst am 17.02.2014 vorgelegt hatte. Die Bezirkshauptmannschat Mödling verfügte gem. § 65 Zivildienstgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 55.- (ZLMDS 2-V-1419964/3).
Mit Schreiben vom 28.05.2014 teilte die näherbezeichnete Einrichtung der Zivildienstserviceagentur mit, dass der Beschwerdeführer, ohne dafür Bestätigungen vorlegen zu können oder Gründe anzugeben, dem Dienst am 18.05.2014 ferngeblieben sei. Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer von der Zivildienstserviceagentur zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert.
Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 16.06.2014, wurde festgestellt, dass der 18.05.2014 nicht in die mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur verfügte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet wird. Begründend angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt keinen Zivildienst geleistet habe.
In der Beschwerde vom 24.06.2014 gegen den Bescheid vom 16.06.2014 führte der Beschwerdeführer an, dass er am 18.05.2014 bereits krank gewesen sei. Die Krankmeldung sei rechtzeitig telefonisch am 18.05.2014 bei der näherbezeichneten Einrichtung erfolgt. Die vorgelegte Krankenstandsbestätigung sei irrtümlich falsch ausgestellt worden. Der Irrtum sei dem Beschwerdeführer nicht rechtzeitig aufgefallen. Nachträglich sei die Krankmeldung bei der zuständigen Hausärztin korrigiert worden. Das korrigierte Original wurde am 24.06.2014 vom Beschwerdeführer dem Schreiben an die Zivildienstserviceagentur beigelegt.
Mit E-Mail vom 08.07.2014 von der näherbezeichneten Einrichtung an die Zivildienstserviceagentur wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 18.05.2014 (Sonntag) Dienst von 10:30 Uhr bis 20:30 Uhr gehabt hätte.
Mit E-Mail der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 30.07.2014 an die Zivildienstserviceagentur wurde bestätigt, dass beim Beschwerdeführer vom 18.05. bis 23.05.2014 eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen sei. Die korrigierte Krankmeldung sei gemäß E-Mail vom 05.08.2014 der näherbezeichneten Einrichtung an die Zivildienstserviceagentur nicht übermittelt worden.
2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2014 wurde die Rechtsgrundlage von Ziffer 2 auf Ziffer 3 des § 15 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 geändert (ZI. 397031/25/ZD/0814). Begründend wurde angeführt, dass der bekämpfte Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 16.06.2014 mit unentschuldigtem Fernbleiben begründet worden sei. In der Beschwerde habe der Beschwerdeführer jedoch ausgeführt, dass er vom 18.05.2014 bis einschließlich 23.05.2014 krank gewesen sei. Die Krankmeldung sei rechtzeitig telefonisch am Sonntag dem 18.05.2014 bei der näherbezeichneten Einrichtung erfolgt. Die abgegebene Krankenstandsbestätigung sei falsch ausgestellt worden und der Irrtum nicht rechtzeitig aufgefallen.
Es stünde fest, dass der Beschwerdeführer am 08.05.2014 (wohl gemeint 18.05.2014) dienstunfähig und nicht dem Dienst nicht unentschuldigt fern geblieben sei. Weiters stünde fest, dass der Beschwerdeführer der Einrichtung die Krankmeldung für den 18.05.2014 nicht binnen sieben Tagen ab Beginn der Dienstunfähigkeit übermittelt habe. Der 18.05.2014 sei nicht gemäß § 15 Abs. 2 Ziffer 2 ZDG sondern gem. § 15 Abs. 2 Ziffer 3 ZDG nicht in die Zeit des Zivildienstes einzurechnen.
Mit Vorlageantrag vom 18.08.2014 betreffend des oben angeführten am 06.08.2014 zugestellten Bescheides ersucht der Beschwerdeführer, diesen Vorlageantrag dem „Verwaltungsgerichtshof'' (gemeint wohl Bundesverwaltungsgericht) zur Entscheidung betreffend Nichteinrechnung des 18.05.2014 in die Zeit des Zivildienstes vorzulegen. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten.
Seit 01.01.2014 leistet der Beschwerdeführer bei der näherbezeichneten Einrichtung Zivildienst und sei jeden zweiten Sonntag, in manchen Monaten auch noch zusätzlich zu Feiertagsdiensten herangezogen worden. Sein Dienstplan sei immer gleichbleibend. Es handle sich um einen Normaldienst. Trotzdem sei der Beschwerdeführer an jeweils zwei Sonntagen pro Monat und zusätzlich auch noch an Feiertagen zum Dienst eingeteilt worden.
Die Zivildienstbehörde bezöge sich in ihrer Entscheidung auf das Zivildienstgesetz, § 23c Abs. 2. Der Beschwerdeführer findet dies nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass der 18.05.2014 ein Sonntag war und dieser auf Grund Unkenntnis des Gesetzes an diesem Tag zum Dienst eingeteilt wurde. Es entspreche nicht dem Zivildienstgesetz, dass der Beschwerdeführer zu mehr als zwei Sonn- und Feiertagsdiensten pro Monat herangezogen werde. Der Beschwerdeführer fragt, ob er Anspruch auf Abgeltung für sämtliche geleistete Sonn- und Feiertagsdienste in den Monaten Jänner bis Mai hätte, wenn sich die Einrichtung nicht an das Gesetz gehalten hätte und ihn trotzdem zum Dienst eingeteilt hätte.
Vom Vorwurf des ungerechtfertigten Fernbleibens sei der Beschwerdeführer laut Beschwerdevorentscheidung der Zivildienstagentur (gemeint Zivildienstserviceagentur) befreit. An die Bezirkshauptmannschaft habe der Beschwerdeführer trotzdem schon eine Geldstrafe geleistet. Strafe zu zahlen für ein unentschuldigtes fernbleiben an einem Tag, der eigentlich Freizeit hätte sein müssen wäre hart genug. Dass dieser Tag nun auch nicht in die Zivildienstzeit eingerechnet werden solle, fände der Beschwerdeführer mehr als unangebracht.
Der Beschwerdeführer ersucht seinen Fall nochmals genau zu überprüfen und bei der Entscheidungsfindung die gesamte Situation zu betrachten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer wurde am 02.09.2013 einer näherbezeichneten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Am 18.05.2014 versah der Beschwerdeführer entgegen der Einteilung durch die näherbezeichnete Einrichtung keinen Dienst. Eine Bestätigung über die gerechtfertigte, krankheitsbedingte Abwesenheit für diesen Tag legte der Beschwerdeführer nicht vor Einbringung der Beschwerde durch Schreiben vom 24.06.2014 vor. Der Beschwerdeführer wurde an mehreren Sonntagen und Feiertagen zu Diensten herangezogen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die Zivildienstserviceagentur hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und in der beschwerdegegenständlichen Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar festgestellt. Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, nämlich dass der Beschwerdeführer am 18.05.2014 krankheitsbedingt keinen Zivildienst versah und die Bestätigung hierfür nicht binnen 7 Tagen erbrachte, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist dieser Feststellung in seiner Beschwerde nicht wirksam entgegen getreten, seine Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich gegen den Umstand, dass er mehrmals an Sonntagen und Feiertagen Zivildienst leisten musste.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBI. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das hier anzuwendende Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 - ZDG BGBl. Nr. 496/1980, zuletzt geändert durch BGBI I 163/2013) sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 BVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von 2 Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Diese Möglichkeit hat die belangte Behörde in Anspruch genommen und binnen offener Frist die Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2014 erlassen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen 2 Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Eingabe zwar um Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof, was aber im Zusammenhang mit der Rechtsmittelbelehrung: „Verwaltungsgericht'' und im Zusammenhang mit der mangelnden Rechtskenntnis von der Behörde richtigerweise als Bundesverwaltungsgericht umgedeutet werden konnte. Aus dem Inhalt der Beschwerde ist zweifelsfrei zu erkennen, dass er die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht bezwecken wollte. Der Vorlageantrag ist zu dem rechtzeitig und damit zulässig.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Abweisung:
Gemäß § 15 Abs. 2 Ziffer 3 Zivildienstgesetz wird die Zeit einer Unfall- oder Krankheitsbedingten Abwesenheit nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Ziffer 2 ZDG dem Vorgesetzten nicht spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der Unfall- oder Krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre.
Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende gemäß § 23c Abs. 2 ZDG verpflichtet, 1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und 2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln, sowie 3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
Überlegungen hinsichtlich der notwendigen Sorgfalt bei der Übermittlung von Bestätigungen können hintangestellt werden. Es kommt bei Z 3 leg.cit. lediglich auf die Zumutbarkeit der Übermittlung an. Somit führt in diesem Fall selbst ein minderer Grad des Versehens zur Rechtsfolge der Nichteinrechnung.
Die Änderung der Ziffer der zitierten Rechtsgrundlage im Zuge der Beschwerdevorentscheidung hat in Bezug auf die behauptete Rechtswidrigkeit keine Auswirkungen. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Argumente hinsichtlich vermehrter Sonn- und Feiertagsdienste vermögen nicht zu entkräften, dass der Beschwerdeführer die Bestätigung betreffend des Nichteingerechneten Tages nicht binnen 7 Tagen vorgelegt hat und ihm dies auch möglich und zumutbar gewesen wäre. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, zu erkennen, dass die vorgelegte ärztliche Bestätigung den ersten Tag des Krankenstandes nicht mitumfasste und eine korrekte Bestätigung fristgerecht vorzulegen. Dennoch erbrachte er die Bestätigung zu spät.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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