G311 2013494-1•BVwG G311 2013494-1
G311 2013494-1Federal Administrative CourtOct 31, 2014
Einzelfallprüfung, gelinderes Mittel, Kostenersatz,<br/>Rechtswidrigkeit, Revision zulässig, Schubhaft
G311 2013494-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2014, Zahl 1032721401/140062923, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 14.10.2014 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Darüber hinaus wird der Antrag auf Kostenersatz abgewiesen.
IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Laut Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 09.10.2014 stellte der Beschwerdeführer am 09.10.2014 um 21.00 Uhr bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 09.10.2014 von 21.29 Uhr bis 22.00 Uhr durchgeführten Erstbefragung vor dem Stadtpolizeikommando XXXX gab der Beschwerdeführer an, gut Arabisch und Italienisch zu sprechen. Seine Eltern und Geschwister würden im Herkunftsstaat leben. Er habe Tunesien im Oktober 2005 verlassen und sei dann mit dem Boot nach Italien gefahren. Er sei am 09.10.2014 nach Österreich gereist. Er habe illegal von Libyen Gas nach Tunesien geschmuggelt, weshalb er acht Jahre ins Gefängnis müsse. Die Frage, ob er in einem anderen Land um Asyl angesucht habe, beantwortete er mit "ja". Der Beschwerdeführer legte weiters seinen Reisepass vor, der in Kopie dem Verwaltungsakt angeschlossen ist.
Es liegen zwei EURODAC-Treffer hinsichtlich des Beschwerdeführers für Schweden am XXXX und XXXX vor (Anfrage durchgeführt am 09.10.2014, 22.13 Uhr).
Mit Ladung vom 13.10.2014 wurde der Beschwerdeführer ersucht am 14.10.2014 um 12.00 Uhr vor der belangten Behörde zu einer Einvernahme zu erscheinen.
Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde wurde von dieser mit 13.10.2014 datiert. Er gab an, über keine eigenen finanziellen Mittel zu verfügen und keine Verwandten und Freunde in Österreich zu haben. Er sei zum ersten Mal 2005 illegal nach Europa gereist. 2006 sei er nach Tunesien zurückgegangen und 2007 sei er legal mit Reisepass nach Italien, wofür er ein Visum gehabt habe, gereist. Er sei bis 2011 dort gewesen, dann sei er für ca. 8 Monate nach Schweden gegangen, in weiterer Folge sei er ständig zwischen Italien und Frankreich hin- und hergereist. Er habe 2011 einen Asylantrag in Schweden gestellt. Auf Vorhalt, dass dem EURODAC-Fingerabdruckvergleich zu entnehmen sei, dass er 2013 zwei Asylanträge in Schweden gestellt habe und weshalb er das bei der Erstbefragung verschwiegen habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei gefragt worden und habe ja gesagt, mehr habe er nicht sagen wollen. Er habe nichts dagegen nach Schweden zurückzukehren, nach Italien wolle er nicht.
Aktenkundig ist weiters ein Bericht der Polizeiinspektion XXXX, wonach der Beschwerdeführer mit einer weiteren Person am XXXX Uhr die XXXX in alkoholisiertem Zustand betreten hat. Ebenso liegt im Akt eine Vorfallsmeldung der XXXX, wonach der Beschwerdeführer am XXXX um 16.40 Uhr im Speisesaal aggressiv wurde, da er seinen Teller nicht mit aufs Zimmer nehmen durfte.
Mit Ladung vom 14.10.2014 des Bezirkspolizeikommandos XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgefordert um 11.00 Uhr zu erscheinen.
Weiters aktenkundig ist eine Beschuldigteneinvernahme des Beschwerdeführers vom 14.10.2014 beginnend um 11.04 Uhr vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX mit dem Betreff "Widerstand gegen die Staatsgewalt". Er gab an, er sei im Speisesaal beim Verlassen des Saales von einem Polizisten zurückgerufen worden und sei er dann von zwei Polizisten wieder in den Saal zurückbegleitet worden. Er sei dann noch einmal vom Polizisten zurückgerufen worden, aber trotzdem weitergelaufen, er könne sich nicht an eine Berührung mit einem Polizisten erinnern.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und seit 14.10.2014 Dublin-Konsultationen mit Schweden geführt werden. Diese wurde vom Beschwerdeführer am 14.10.2014 persönlich übernommen.
Aktenkundig ist ein Schreiben der schwedischen Einwanderungsbehörde vom 22.10.2014, worin mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer am XXXX in Schweden um Asyl angesucht habe. Er habe über eine bis XXXX gültige italienische Aufenthaltsbewilligung verfügt. Italien habe die Zuständigkeit für den Beschwerdeführer bestätigt und sei er am XXXX nach Italien überstellt worden. Die Bestätigung der italienischen Behörde bezüglich der Wiederaufnahme wurde ebenfalls übermittelt.
Am 23.10.2014 wurde ein Ersuchen an Italien betreffend Wiederaufnahme des Beschwerdeführers übermittelt.
Über den Beschwerdeführer wurde am XXXX mit dem am selben Tag durch persönliche Übernahme zugestellten Bescheid die Schubhaft verhängt.
Der als Mandatsbescheid bezeichnete Bescheid hat folgenden Spruch:
"Gemäß Art 28 der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit § 76 Absatz 1/ Absatz 2 Ziffer... (2,3,4)/2a Ziffer...(1, 2, 3, 4, 5, 6)... Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/191 (AVG) idgF, wird über Sie die Schubhaft zum Zwecke
der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung
der Sicherung der Abschiebung
angeordnet"
In die Begründung wurde zunächst die Erstbefragung vom 09.10.2014 wortwörtlich aufgenommen. Weiter wurde ausgeführt, dass aufgrund einer technischen Verzögerung bei der Erstbefragung das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung noch nicht vorgelegen sei, weshalb die Fragen zu Punkt 12 (Zusatzfragen bei EURODAC Treffer) nicht gestellt werden konnten. Im Anschluss daran wurde die niederschriftliche Einvernahme vom 13.10.2014 wörtlich in den Bescheid kopiert.
Im Mandatsbescheid wurden folgende Feststellungen getroffen:
"C) Feststellungen
Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.
Sie sind volljährig und voll handlungsfähig.
Sie sind ledig und kinderlos.
Sie sind mittellos.
Ihren eigenen Angaben zu Folge sind Sie gesund und nehmen keine Medikamente ein.
Sie haben einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich gestellt.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich
Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.
Aufgrund des derzeitigen Standes der Ermittlungserkenntnisse, des vorliegenden Ergebnisses Ihrer Befragung, der Durchsuchung und Ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung ist die Annahme gerechtfertigt, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz -nach Finalisierung eines Konsultationsverfahrens gemäß der Dublin-VO mit Schweden- mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird. Aufgrund der Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnung ist von einer Zuständigkeit von Schweden/Italien auszugehen.
Sie sind unrechtmäßig in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist, Sie haben es unterlassen, obwohl im Besitz eines gültigen Reisedokuments zu sein, sich ein entsprechendes Einreisevisum bei einer Vertretungsbehörde zu beschaffen.
Aufgrund Ihres Antrages auf internationalen Schutz ist Ihr Aufenthalt derzeit im Bundesgebiet nur geduldet, zumal Ihnen mangels Zulassung des materiellen Asylverfahrens auch kein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 zukommt.
Es ist für die Behörde absehbar, dass Ihr Asylverfahren weder mit einer Schutzgewährung noch mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sondern mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und einer Abschiebung enden wird.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Sie sind irregulär von Italien, und demzufolge von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union kommend, ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren haben Sie trotz eindringlichem Hinweis auf Ihre Verpflichtung wahre und vollständige Angaben zu machen, wissentlich unterlassen Ihre zuvor in Schweden gestellten Asylanträge anzugeben. Sie führten in Ihrer Ergänzenden Einvernahme vor dem BFA am 14.10.2014 zwar aus einen Asylantrag in Schweden gestellt zu haben, teilten jedoch auch mit, dass Sie trotz Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben nichts weiteres dazu angeben hätten wollen
In der Ergänzenden Einvernahme durch das BFA am 14.10.2014 teilten Sie mit, Sie hätten von 2007 bis 2011 durchgehend in mehreren europäischen Ländern aufgehalten, hätten mehrfach illegal innereuropäische Grenzen überschritten und seien zuletzt illegal mit dem Zug von Italien kommend nach Österreich eingereist.
Obwohl Sie bereits 2 Asylverfahren in Schweden durchlaufen haben, legten Sie den österreichischen Behörden trotz Aufforderung keinerlei diesbezügliches Schriftstück vor. Über deren Verbleib konnten Sie ebenso nichts angeben.
Eine Rückkehr nach Schweden käme für Sie nur in Frage, wenn die dortigen Behörden Sie nicht neuerlich nach Italien überstellen würden.
Eine Rückkehr nach Italien schließen Sie kategorisch aus.
Sie haben gegen die Hausordnung der BS-West verstoßen in dem Sie augenscheinlich alkoholisiert die Unterkunft betraten. Gegen Sie liegt eine Anzeige aufgrund fahrlässiger Körperverletzung eines Exekutivbeamten vor.
Das von Ihnen in der BS West an den Tag gelegte Verhalten unterstreicht, dass Sie offensichtlich nicht gewillt sind, sich an behördliche Anordnungen zu halten, bzw. mit der Behörde zusammenzuarbeiten.
-zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie halten sich erst seit 09.10.2014, somit erst seit wenigen Tagen in Österreich auf. Familiäre und/oder soziale Bezugspunkte zu Österreich haben Sie auf Befragen im Rahmen Ihrer Erstbefragung im Asylverfahren nicht ins Treffen gebracht. Demzufolge sind Sie im Bundesgebiet auch in keiner Art und Weise an die Örtlichkeit gebunden. Sie sind - wie Sie zuletzt im Rahmen Ihrer irregulären Reisebewegungen innerhalb der Europäischen Union bereits unter Beweis gestellt haben - äußerst flexibel und mobil in Ihrer Lebensgestaltung, und Sie sind weder in einem sozialen noch in einem, familiären Umfeld in Österreich verwurzelt.
Infolge vorliegender und von Ihnen ins Treffen geführter völliger Mittellosigkeit werden Ihnen mit dem Zeitpunkt der Einbringung Ihres Asylantrages in Österreich als schutzsuchender Fremder Leistungen aus öffentlichen Mitteln der Bundesbetreuung (Unterkunft, Verpflegung, Krankenversicherung, Taschengeld, etc.) gewährt. Zuletzt werden Ihnen diese Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Rahmen der Grundversorgung des Bundes in der XXXX. gewährt.
Abseits der Ihnen aus öffentlichen Mitteln finanzierten Unterkunft verfügen Sie über keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet."
In der rechtlichen Beurteilung wurde zunächst auf Art 28 Dublin III-VO sowie § 76 Abs. 2 FPG Bezug genommen. Die formellen Voraussetzungen für eine Schubhaftverhängung würden vorliegen. Das Verfahren des Beschwerdeführers betreffend den Antrag auf internationalen Schutz werde mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme enden. Aufgrund seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung sowie aufgrund seines einschlägigen Verhaltens bestehe eine beträchtliche Gefahr des Untertauchens. Durch die Gesamtheit seiner Handlungsweise und seinen bisherigen Ausführungen sei es offensichtlich, dass er den EU-Staat Schweden für völlig ungeeignet erachte das Asylverfahren rechtstaatlich durchzuführen und er sich bis zu dessen Abschluss nicht zur Verfügung der dortigen Behörden halte. Aus den getroffenen Feststellungen lasse sich ableiten, dass er ein hohes Maß an Selbstorganisation betreffend Reiseroute aufweise und losgelöst von etwaigen Asylverfahren bzw. fremdenrechtlichen Hürden die für ihn am günstigen scheinende Reiseroute mit Erfolg umsetzt. Er sei mittellos. Aufgrund seines Verhaltens und dem Umstand, dass ein Verfahren zur Außerlandesbringung eröffnet wurde, ist zu befürchten, dass er sich ohne weiterem Zugriff der Behörde entziehen werde um eine Außerlandesbringung nach Italien zu vereiteln. Er laufe Gefahr den Einsatz seiner finanziellen Mittel und sein persönliches Engagement für seine "irreguläre Sekundarmigration von SCHWEDEN/ITALIEN nach Österreich als ertraglose Aufwendung abschreiben zu müssen".
Zum gelinderen Mittel gemäß § 77 FPG wurde ausgeführt, dass in Hinblick auf die Motivation des Beschwerdeführers, nationale Grenze der EU nach freiem Belieben irregulär zu überschreiten um sich dadurch eine größtmögliche Mobilität zu verschaffen, gepaart damit, dass er seinen Aufenthalt in Schweden zunächst zu verheimlichen trachtete und seinem Unwillen zur Rückkehr, sei jegliches Vertrauen in den Beschwerdeführer derart erschüttert, dass ein gelinderes Mittel nicht ausreichend sei.
Am 28.10.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gemäß § 22a BFA- VG ein. Es wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühr zuzuerkennen. Im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde werde beantragt dieser aufgrund Art 15 der Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen, auszusprechen auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage des Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
Begründend wurde ausgeführt, der Spruch des angefochtenen Bescheides sehr mehrdeutig. Es sei nicht erkennbar, nach welcher Bestimmung die Schubhaft verhängt worden sei. Es liege kein Sicherungsbedarf vor. Der Beschwerdeführer habe den Ladungen Folge geleistet. Er habe weiters angegeben nichts dagegen zu haben, nach Schweden zurückzukehren.
Die mangelhafte Typisierung des gegenständlichen Beschwerdetyps schaffe unter anderem dahingehend Rechtsunsicherheit, ob Schubhaftbeschwerden - wie Bescheidbeschwerden beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - oder wie Maßnahmenbeschwerden beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. Darüber hinaus sei die in § 22a Abs. 3 BFA-VG vorgesehene Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Titelbehörde verfassungsrechtlich nicht determiniert, da eine derartige Kompetenz dem Verwaltungsgericht - anders als den UVS durch Art. 129a B-VG alter Fassung - nicht zugewiesen sei. Es werde daher ein Vorgehen gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 B-VG angeregt und die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, da es sich bei der Frage nach den Beschwerdetypen nach Art. 130 B-VG (Maßnahmenbeschwerde oder Schubhaftbeschwerde) um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle. Unter Berufung auf § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG wurden die Zuerkennung von Kosten gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt. Im Hinblick auf die Systematik der Rückführungsrichtlinie und den Telos des Art 15 Abs. 2 lit b der Rückführungsrichtlinie scheine das ausnahmslose Aufbürden eines Kostenrisikos im Schubhaftbeschwerdeverfahren jedenfalls ausgeschlossen. Die Regelung des § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung würde dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme gemäß Art 15 Abs. 2 lit b der Rückführungsrichtlinie in seiner Effektivität unterlaufen werde.
In der Beschwerdevorlage vom 28.10.2014 wurde seitens der belangten Behörde Stellung genommen. Am XXXX sei über den Beschwerdeführer gemäß Art 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft verhängt worden. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wurde, die Haft sei aufgrund mehrdeutiger Angaben im Spruch rechtswidrig, werde angeführt, dass der gesamte Bescheid auf Art 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG basiert, jedoch vergessen wurde, im Spruchpunkt Absatz und Ziffer anzuführen. Es werde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Am 29.10.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Meldung der belangten Behörde ein. Demnach hat der Beschwerdeführer am XXXX um
13. 35 Uhr mit Gegenständen um sich geworfen und gegen eine Glasscheibe geschlagen. Um 19.00 Uhr wurde der Beschwerdeführer von einem Psychiater untersucht und stellte dieser fest, dass beim Beschwerdeführer keine Psychose vorliegt. Er hat in weiterer Folge Medikamente erhalten. Um 21.00 Uhr hat der Beschwerdeführer eine weitere medizinische Versorgung verlangt, diese ist ihm aufgrund der bereits erfolgten Versorgung zunächst verwehrt worden. Er ist sodann wieder aggressiv geworden, riss einen Wandhaken aus der Verankerung und fügte sich mehrere oberflächliche Ritzwunden am linken Arm zu. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss medizinisch versorgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger von Tunesien. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1
FPG.
Er reiste am 09.10.2014 nach Österreich und stellte an diesem Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hat davor zwei Anträge auf internationalen Schutz in Schweden im Jahr 2013 gestellt. Die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz wurde dem Beschwerdeführer ebenso wie der Umstand, dass mit Schweden Dublin- Konsultationen geführt werden, mit Verfahrensanordnung vom 14.10.2014, zugestellt am 14.10.2014, mitgeteilt. Schweden hat mit Schreiben vom 22.10.2014 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer eine bis XXXX gültige Aufenthaltsberechtigung in Italien gehabt hat und er nach Zustimmung der Wiederaufnahme durch Italien am XXXX nach Italien rücküberstellt wurde.
Der Beschwerdeführer weist zu Österreich keine familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen auf. Er spricht nach seinen eigenen Angaben Arabisch und Italienisch.
Der Beschwerdeführer will nicht nach Italien ausreisen.
Der Beschwerdeführer ist laut Auszug aus dem Zentralmelderegister vom 28.10.2014 von XXXX bis XXXX bei der XXXX mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet gewesen.
Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt im XXXX.
Die Feststellungen und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde sowie der Erstbefragung.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.
Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bzw. gegen eine dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.
Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP), legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung):
§ 61 Abs. 1 FPG lautet:
"Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idgF lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
a) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
b) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;
c) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
d) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare ?Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm ?gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die ?Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
der Asylwerber, gegen den gemäß §27 AsylG2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß §13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte § 77 FPG idgF lautet:
"§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen."
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG idgF lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.?(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), lauten wie folgt:
"Artikel 2 Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung
a) [...]
b) ‚Antrag auf internationalen Schutz' einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU;
c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;
d) - m) [...]
n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
....
Artikel 28 Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.
Artikel 42 Berechnung der Fristen
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.
Artikel 48 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.
Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Unionin Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."
3.2.2. Zur Frage der rechtswirksamen Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht und/oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, des Beginns der einwöchigen Entscheidungsfrist nach § 22a Abs. 2 BFA-VG, der Rechtsnatur des Rechtsmittels der Schubhaftbeschwerde, des auf Grund dieses Rechtsmittels anzuwendenden (einheitlichen) Verfahrens und der Zulässigkeit des Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA-VG hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/2014-11, bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014, Zl. I403 2000252-1/2E, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG eingeleitet.
Unbeschadet dessen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig von folgenden Erwägungen aus:
Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl.2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Zur Frage der Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG ist festzuhalten, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist, weshalb auch die sechswöchige Beschwerdefrist als maßgeblich angesehen wurde. Dies gilt unverändert auch nach Maßgabe des geltenden § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG.
Folglich kommt auch die Regelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zur Anwendung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zwei Wochen beträgt. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen (VfGH 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994).
Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Aus all dem ergibt sich, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. Wird eine Schubhaftbeschwerde bei der Behörde (beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-BFA) eingebracht, so hat die Behörde (das BFA) nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen. Ebenso hat das BFA auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes die dem betreffenden Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakten unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erweist sich der gegenständliche Schubhaftbescheid als rechtswidrig. Dies aus folgenden Erwägungen:
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wurde unter dem Punkt Verfahrensgang wörtlich wiedergegeben. Neben Art. 28 Dublin III-VO wurden § 76 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2,3,4 sowie Abs. 2a Z 1, 2, 3, 4, 5 und 6 als Gesetzesbestimmungen angeführt.
Aus dem im Spruch genannten Sicherungszweck war zwar zu erkennen, dass es sich um einen Sicherungsgrund mit Dublin-Bezug handelt, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch im Spruch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft zum Ausdruck zu bringen. Dabei ist auch mit entsprechender Begründung eindeutig klarzustellen, auf welchen Schubhaftgrund diese Annahme gestützt wird und welcher Tatbestand für verwirklicht angesehen wird (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0332 mwN).
Wie in dem dem eben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegenden Fall hat die belangte Behörde vorliegend auch den Sicherungsbedarf nicht ausreichend dargelegt.
Die fehlende Ausreisewilligkeit kann für sich allein die Schubhaftverhängung nicht rechtfertigen, es ist in einem zweiten Schritt einzelfallbezogen zu prüfen, ob auch ein konkretes Sicherungserfordernis gegeben ist (VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391).
Es ist zutreffend, dass mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens (vorliegend ist bereits eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG über die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages an den Beschwerdeführer ergangen) sich aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit verdichtet, dass das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz negativ beendet, er ausgewiesen und letztlich abgeschoben werden könnte, sodass bei typisierender Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass die hier maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich das Asylverfahren dem Ende nähert. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können daher unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfes genügen. In keinem Fall kann aber die von Verfassung wegen gebotene Einzelfallprüfung durch bloß allgemeine Überlegungen und Erfahrungswerte, wie sie die belangte Behörde fast ausschließlich ins Treffen führt, ersetzt werden (vgl. VwGH 05.07.2011, 2008/21/0080; 18.02.2009, 2006/21/0261).
Beim Beschwerdeführer fällt insbesondere auf, dass er mehrfach - und zwar zunächst bei der Betreuungsstelle der XXXX und dann im XXXX - ein aggressives Verhalten an den Tag gelegt hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann aggressives Verhalten für sich allein nicht die Verhängung von Schubhaft rechtfertigen (VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230). Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten kann jedoch von strafrechtlicher Relevanz sein. Die Schubhaft kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nicht dazu dienen, den Fremden von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten, weil die Annahme, die Schubhaft ist aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542 mwN).
Der Beschwerdeführer gab an, am 09.10.2014 ins Bundesgebiet eingereist zu sein, davon geht auch die belangte Behörde in ihren Sachverhaltsfeststellungen aus. Noch am selben Tag stellte er bei einer Polizeiinspektion in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hat mithin gleich nach seiner Einreise von sich aus Kontakt mit den österreichischen Behörden aufgenommen, auch daraus kann somit das Vorliegen eines Sicherungsbedarfs nicht geschlossen werden (vgl dazu VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191; 24.01.2013, 2012/21/0230). In weiterer Folge blieb er für die Behörden greifbar, so hat er den Ladungen vor die belangte Behörde und vor das Bezirkspolizeikommando XXXX Folge geleistet. Dass er beabsichtigt, sich dem behördlichen Verfahren zu entziehen, kann aus diesem Verhalten jedenfalls nicht geschlossen werden.
Soweit dem Beschwerdeführer vorgehalten wird, er habe bei der Erstbefragung seine Antragstellung in Schweden verschwiegen, ist festzuhalten, dass er die Frage, ob er in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt habe, ausdrücklich mit "ja" beantwortet hat. Weitere Fragen wurden dem Beschwerdeführer dazu offenbar nicht gestellt, solche sind aus dem Einvernahmeprotokoll jedenfalls nicht ersichtlich.
Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gab er (und zwar zeitlich vor dem Vorhalt der EURODAC-Treffer) an, in Schweden 2011 einen Asylantrag gestellt zu haben. Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer in Schweden während seiner Aufenthaltsdauer dort im Jahre 2013 zwei Asylanträge gestellt hat. Der Beschwerdeführer verfügte nach Mitteilung der schwedischen Behörde bis XXXX über eine Aufenthaltsberechtigung in Italien.
Zu den fehlenden familiären und sozialen Bindungen ist festzuhalten, dass diesen Gesichtspunkten primär im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG Bedeutung zukommt; in Bezug auf (wie der Beschwerdeführer noch nicht lange in Österreich aufhältige) Asylwerber stellen sie keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191; 28.05.2008, 2007/21/0332, 24.01.2013, 2012/21/0230 mwN).
Aus den dargelegten Umständen lässt sich zum Entscheidungszeitpunkt keine erhöhte Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers ableiten. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass seitens der belangten Behörde keine ausreichend tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes aufgezeigt wurden und dem vorgelegten Akteninhalt auch nicht entnommen werden können.
War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; 26.01.2012, 2008/21/0626; 11.06.2013, 2012/21/0114). Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten.
Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom XXXX bis zum heutigen Tag war somit rechtswidrig.
Aus den dargelegten Erwägungen waren daher der gegenständliche Schubhaftbescheid und die auf dessen Grundlage vollzogene Anhaltung für rechtswidrig zu erklären.
3.3. Zu Spruchteil II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft)
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß §83 Abs.4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Der Fortsetzungsausspruch stellte gemäß § 83 Abs 4 FPG idF vor BGBl. I 87/2012 aber einen neuen Schubhafttitel dar (vgl. VwGH 26.01.2012, Zl.2008/21/0626, zum inhaltlich gleichlautenden § 83 Abs. 4 FPG aF; weiters 02.08.2013, Zl. 2012/21/0111; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0246).
Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts unverändert auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar. Ein entsprechender Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts ist somit ein solcher neuer Schubhafttitel.
Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 05.06.2014, Zl.C-146/14, zur Auslegung der Richtlinie über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (RL 2008/115/EG vom 16.12.2008, ABl. L 348, S. 98) unter anderem festgehalten, dass ein Gericht, das über einen Antrag auf Verlängerung der ursprünglich angeordneten Haft entscheidet, zwingend in der Lage sein müsse, über alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu befinden, um festzustellen, ob die Verlängerung gerechtfertigt ist. Dies mache eine eingehende Prüfung der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles erforderlich. Das Gericht müsse die Entscheidung, mit der ursprünglich die Inhaftnahme angeordnet wurde, durch seine eigene Entscheidung ersetzen und entweder die Haftverlängerung anordnen oder eine weniger intensive Maßnahme oder aber die Freilassung des Drittstaatsangehörigen anordnen können, wenn dies gerechtfertigt sei. Das Gericht müsse bei einer solchen Entscheidung alle relevanten Umstände berücksichtigen. Die Befugnisse des Gerichts im Rahmen einer solchen Kontrolle können folglich keinesfalls auf die Umstände beschränkt werden, die die Verwaltungsbehörde vorgetragen hat.
Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem Fortsetzungsausspruch im Sinne des § 22a Abs. 3 BFA-VG nach Ansicht des erkennenden Gerichts (zumindest) kraft Unionsrechts gegeben.
Da sich der Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung als rechtswidrig erwiesen haben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft noch andauert, war gleichzeitig spruchgemäß festzustellen, dass gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Eine Änderung des Sachverhaltes ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkennbar.
Da nach der bereits dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG der Maßnahmenbeschwerde näher liegt als einer (reinen) Bescheidbeschwerde und auch nicht davon auszugehen ist, dass der Bundesgesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde im Unterschied zu der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage ungeregelt lassen wollte, hat gemäß § 35 VwGVG im Fall eines entsprechenden Antrages auch ein Ausspruch über einen Ersatz der im Antrag näher bezeichneten Aufwendungen (Kosten) zu erfolgen.
Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten: 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die obsiegende Partei gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG war die beschwerdeführende Partei. Daher war dem Kostenantrag der beschwerdeführenden Partei in der Höhe von € 737,60 (Schriftsatzaufwand) Folge zu geben. Dem Mehrbegehren im Umfang der Eingabegebühr war nicht zu entsprechen, da einerseits der Nachweis der Zahlung einer Eingabegebühr nicht nachgewiesen wurde und andererseits weder § 35 VwGVG noch das Gebührengesetz 1957 einen Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vorsehen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einerrelevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der folgenden Fragen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 28.05.2014, G311 2008102-1/5E, u.a.):
a) welche Rechtsnatur kommt der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG (überwiegend) zu (Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde);
b) bei welcher Stelle ist die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA oder bei beiden);
c) wie ist das Verhältnis des Art. 28 Dublin III-VO zu § 76 Abs. 2 FPG und ist Art. 28 Dublin III-VO unmittelbar oder allenfalls auch gemeinsam mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften (wie § 76 FPG) anzuwenden;
d) ob und inwieweit finden die Kostenersatzregelungen des § 35 VwGVG auf Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG Anwendung.
Weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen somit von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Revision war daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zuzulassen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.