BVwG G311 2011947-1

G311 2011947-1Federal Administrative CourtOct 31, 2014

Regest

aufschiebende Wirkung

Full text

BVwG G311 2011947-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G311.2011947.1.00

Spruch

G311 2011947-1/7Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva Wendler als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Polen, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2014, Zl. 35561708/14449423, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2014, Zl. 35561708/14449423, wurde über den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung verwiesen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde auf die "oben angeführten Gründe" verwiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass es zu den Straftaten gekommen ist, da er Arbeit und Wohnung verloren habe. Die Beschwerde beziehe sich auf alle Spruchpunkte des Bescheides. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und die Verkündung der Entscheidung.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.10.2014 eine Sozialversicherungsdatenabfrage durch. Demnach ging der Beschwerdeführer ab XXXX bis XXXX verschiedenen Beschäftigungen nach

II. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A):

§ 18 Abs. 3 BFA-VG lautet:

"(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."

In diesem Zusammenhang ist auf die zu vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 geltenden und diesbezüglich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen des FPG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach § 86 Abs. 3 FPG (Dursetzungsaufschub) geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für enthaltenen Überlegungen zum Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung der Berufung, weil die aufschiebende Wirkung einer Berufung und die Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes von ihren Zwecken und ihren Wirkungen her nicht vergleichbar sind (VwGH 21.11.2006, 2006/21/0171 mwN).

Eine derartige Begründung ist im angefochtenen Bescheid nicht enthalten.

Der Beschwerdeführer hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Begehung der Straftaten mit seiner damals bestehenden wirtschaftlichen Notsituation begründet. Das erscheint insofern glaubwürdig, als der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in Österreich 2012 zunächst verschiedenen Beschäftigungen nachging (siehe dazu der im Akt einliegende Sozialversicherungsdatenauszug).Davon, dass seitens des Beschwerdeführers die Begehung einer Straftat unmittelbar bevorsteht, kann zum Entscheidungszeitpunkt in Hinblick auf den im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gewonnen Eindruck nicht ausgegangen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.