W213 2010050-1•BVwG W213 2010050-1
W213 2010050-1Federal Administrative CourtOct 30, 2014
Dienstbehörde, Dienstpflicht - Nichtbestehen, Feststellungsantrag,<br/>Remonstration, Ruhestandsbeamter, Weisung
W213 2010050-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Hermann RIEDER, 6020 Innsbruck, Innrain 1, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 18.06.2014, Zl. 1165.130553/0075/2014 betreffend Feststellung von Dienstpflichten zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. § 61 Abs. 1 BDG 1979 stattgegeben und festgestellt, dass die Befolgung der Weisung des Landesschulrates für Tirol vom 04.04.2014 nicht zu den Pflichten von XXXX gehört.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund und war bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit 01.08.2013 Direktorin der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Innsbruck.
2. Während ihrer Amtszeit organisierte die Beschwerdeführerin über einige Jahr hinweg den Maturaball der HAK/HAS Innsbruck. Mit Schreiben des Landesschulrates für Tirol vom 06.02.2014 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass aus ihrer Amtszeit "Belege über einen Differenzbetrag von € 8.273,06 sowie Zugangsdaten/Passwörter zu diversen Sparbüchern, insbesondere zu einem Hyposparbuch über € 7.080,00" fehlen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert "zu diesen Vorgängen" eine schriftliche Stellungnahme abzugeben sowie die fehlenden Belege und die Zugänge/Passwörter zu den Sparbüchern zusammenzustellen und zu einer Besprechung im Büro des Landesschulinspektors zu erscheinen. Sie wurde weiter darüber informiert, dass die Gelder von ihr persönlich zurückgefordert werden müssten, sollte sie die Verwendung nicht belegen können und den Zugang zu den Sparbüchern nicht eröffnen können. Die Beschwerdeführerin erschien zur Besprechung und übergab dem Landesschulinspektor Belege.
Mit Schreiben des Landesschulrates für Tirol vom 20.02.2014 wurde die Beschwerdeführerin abermals aufgefordert eine "schriftliche Stellungnahme zu den Vorgängen" abzugeben sowie zwei weiterhin fehlende Belege vorzulegen.
Mit Schreiben vom 05.03.2014 nahm die Beschwerdeführerin zu den Punkten "fehlende Belege", "Gebarung der Ball-HAK-Gelder", "zur Abrechnung" sowie zu einzelnen weiteren von ihr getätigten Ausgaben Stellung.
Mit Schreiben des Landesschulrates für Tirol vom 04.04.2014 wurde die Beschwerdeführerin "im Auftrag der Amtsführenden Präsidentin (...) gebeten (...) sämtliche Unterlagen zur Organisation und Abwicklung der HAK-Bälle [Verträge, Abrechnungen, usw.]" vorzulegen. Es hätte sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang sowohl als Ballverantwortliche als auch als Direktorin der Bundeshandelsakademie in Innsbruck fungiert hätte.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 22.04.2014 Remonstration und führte begründend aus, dass die Weisung vom 04.04.2014 rechtswidrig sei und die Befolgung dieser Weisung nicht zu ihren Pflichten zähle.
Mit Schreiben des Landesschulrates für Tirol vom 08.05.2014 wurde die Weisung vom 04.04.2014 wiederholt ("Die Weisung wird hiermit wiederholt.") und begründend darauf hingewiesen, dass das Beamtendienstverhältnis zur Republik Österreich grundsätzlich auf Lebenszeit besteht und nicht mit einer Pensionierung endet. Zur Aufklärung der nach wie vor fraglichen Organisation und Abwicklung von HAK-Bällen in ihrer aktiven Dienstzeit werde sie daher auch jetzt, einige Monate nach ihrem Pensionsantritt, ersucht, durch Vorlage ihrer sämtlichen Unterlagen mitzuwirken.
Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 22.05.2014 den Antrag, einen Feststellungsbescheid darüber zu erlassen, dass die der Antragstellerin erteilte Weisung "rechtswidrig erfolgte und unabhängig davon mangels gesetzeskonformer Wiederholung gegenstandslos ist, sowie die Befolgung dieser Pflichten nicht zu den Pflichten der Antragstellerin [...] zählt". Begründet wird zunächst ausgeführt, dass die Wiederholung der Weisung nicht den einschlägigen Bestimmungen des BDG entspreche und sohin mangels Wiederholung gegenstandslos sei. Weiters wird ausgeführt, dass die Abwicklung von Schulbällen nicht zum dienstlichen Aufgabenbereich einer Direktorin zähle. Zudem entsprächen die Äußerungen nicht der gebotenen Sachlichkeit und Objektivität. Zudem sei dem Landesschulrat bekannt, dass Schulbälle nicht von SchuldirektorInnen im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen, sondern von Ballkomitees veranstaltet werden. Es lägen sohin die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides vor, die Beschwerdeführerin hätte ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Organisation und Abwicklung von Schulbällen eine private Initiative darstellt und nicht in Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen geschah. Das Feststellungsbegehren stelle ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar; es komme ihm im konkreten Fall die Eignung zu, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Vergangenheit und Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung der Beschwerdeführerin zu beseitigen.
3. Mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 18.06.2014 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als ehemalige Direktorin der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Innsbruck verpflichtet sei, die Weisung des Landesschulrates für Tirol zu befolgen und ihre sämtlichen Unterlagen zur Organisation und Abwicklung der HAK-Bälle dem Landesschulrat für Tirol vorzulegen habe. Begründend gab die Behörde zunächst ausführlich den gesamten bisherigen Verfahrensgang wieder; auch die ergangenen Schriftsätze sowohl des Landesschulrates für Tirol als auch der Beschwerdeführerin sind abgedruckt Teil Bescheidbegründung. Anschließend legte die Behörde die Ergebnisse der weiteren Erhebungen dar: Die Anmeldungen des HAK-Balles bei der AKM sowie im Jahr 2008 im Salzlager Hall wären ausdrücklich durch die Veranstalterin Frau Direktorin XXXX erfolgt. Auch der gesamte Kontakt zwischen dem Stadtmagistrat Hall und dem "Veranstalter" hätte mit "Frau HAK-Innsbruck-Direktorin XXXX" stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei daher offenkundig nicht als Privatperson, sondern als Direktorin der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Innsbruck engagiert gewesen. Zudem sei ein Konto im Namen der HAK IBK für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Abrechnung der HAK-Bälle eröffnet worden.
Zeichnungsberechtigte seien die Beschwerdeführerin und ein weiterer Lehrer gewesen; dieser hätte Abbuchungen nur aufgrund von Belegen, die von der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden waren, durchgeführt; ab April/Mai 2013 seien sämtliche Abbuchungen durch die Beschwerdeführerin alleine durchgeführt worden; nach ihrem Pensionsantritt ließ der andere Lehrer ihren Zugang sperren. Sämtliche Belege seien in einem separaten Ballordner in der Direktion aufbewahrt worden; dieser wäre nach dem Pensionsantritt der Beschwerdeführerin nicht mehr in der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Innsbruck vorhanden.
Aus diesen Gründen hätte der Landesschulrat für Tirol erwogen:
Schulbälle seien keine Schulveranstaltungen und würden üblicherweise nicht seitens einer Schule veranstaltet und die Gelder üblicherweise nicht von der Direktorin verwaltet. Im gegebenen Fall gäbe es jedoch mehrere Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin die Bälle als Schuldirektorin veranstaltet und auch über die HAK-Ballgelder maßgeblich verfügt hätte und sie in ihrem Sinn ausgegeben hätte. Der Landesschulrat für Tirol als zuständige Schulaufsichtsbehörde müsse den Umfang ihrer tatsächlichen Verantwortung als Direktorin auch in diesem Umfang klären. Dazu sei die Vorlage der Unterlagen, die mit den Weisungen des Landesschulrates für Tirol aufgetragen worden sei, erforderlich und war daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet sei.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 11.07.2014 fristgerecht Beschwerde und machte Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges führte sie zunächst zur Behauptung der "Rechtswidrigkeit des Inhaltes" aus, dass die antragsgegenständliche Weisung an sich nicht nachvollziehbar, mangels schriftlicher Wiederholung gegenstandslos und deshalb nicht zu befolgen sei. Die Weisung betreffe außerschulische Veranstaltungen, die der Weisungsbefugnis des Landesschulrates für Tirol entzogen wären. Sie sei im Zusammenhang mit dem Vorwurf von Malversationen und der Androhung von Schritten, insbesondere der Androhung einer persönlichen Haftung und Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin durch den Landesschulrat erteilt worden und widerspreche daher auch dem Grundsatz nemo se tenetur. Zur Behauptung der "Verletzung von Verfahrensvorschriften" führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr kein rechtliches Gehör eingeräumt und kein nachvollziehbarer Sachverhalt genannt worden sei, aus denen sich die Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde und konkrete Ermittlungsergebnisse ergeben würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 01.08.2013 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis. Die Weisung vom 04.04.2014 betreffend die Vorlage sämtlicher Unterlagen zur Organisation und Abwicklung der HAK-Bälle , die Wiederholung dieser Weisung vom 08.05.2014 sowie auch der Feststellungsbescheid vom 18.06.2014 über das Bestehen der Pflicht zur Befolgung der Weisung ergingen nach der Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand.
Das Bundesverwaltungsgericht geht insofern vom oben dargelegten, in diesem Punkt unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der der in diesem Punkt eindeutigen Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 326 vom 26.10.2012 S. 391 entgegen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Der 5. Abschnitt des Allgemeinen Teils des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 210/2013 (§§ 43 - 61) legt die "Dienstpflichten des Beamten" fest.
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen §§ 44 und 61 BDG 1979 lauten:
"Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Pflichten des Beamten des Ruhestandes
§ 61. (1) Die in den §§ 46 und 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.
(2) Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die in den §§ 56 Abs. 3 und 5 und 57 genannten Pflichten.
(3) Der Beamtin oder dem Beamten des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,
1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
2. auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
(4) Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG überschritten hat."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Partei des Verwaltungsverfahrens die bescheidförmige Feststellung strittiger Rechte begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist (vgl. dazu VwGH 27.09.2011, 2010/12/0184; 04.02.2009, 2007/12/0062 jeweils mwN).
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht der Verwaltungsgerichtshof ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides auch in Bezug auf Weisungen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Anderseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf die bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Weisungen besteht jedoch bloß dann, wenn durch die Weisung die aus dem Dienstrecht entspringenden Rechte und Pflichten des Beamten berührt werden (vgl. VwGH 26.05.1999, 94/12/0299 mwN). Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten ist es nämlich, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind bzw. nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in seinen Rechten verletzt wurde; ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht abgeleitet werden. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren geht es daher lediglich darum, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im Übrigen rechtmäßig ist. Dieser Verletzung ist die durch dienstrechtliche Vorschriften nicht gedeckte Annahme einer Verpflichtung des Beamten durch die Behörde gleichzuhalten (vgl. dazu VwGH 04.02.2009, 2007/12/0062; 26.05.1999, 94/12/0299; 14.05.1998, 95/12/0063 jeweils mwN).
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Funktion des Feststellungsbescheides als subsidiärem Rechtsbehelf, der nur dann zu erlassen ist und über das Bestehen einer Verpflichtung zu dem mit der Weisung aufgetragenen Verhalten abzusprechen hat, wenn eine Klärung der strittigen Fragen im Wege des § 44 Abs. 3 BDG 1979 versucht wurde (vgl. dazu VwGH 13.03.2002, 2001/12/0181 mwN) ist für den vorliegenden Fall davon auszugehen, dass ein entsprechender Klärungsversuch unternommen wurde: Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 22.04.2014 gegen die Weisung vom 04.04.2014 remonstriert; die Ausführungen in diesem Schreiben ließen klar erkennen, dass es sich um eine Remonstration handelt und welche rechtlichen Bedenken die Beschwerdeführerin gegen die Weisung hegt (vgl. zu diesen Erfordernissen VwGH 26.06.1997, 95/09/0230 mwN; 20.11.2003, 2002/09/0088). Mit Schreiben vom 08.05.2014 wurde ausgesprochen, dass die Weisung wiederholt wird; für eine solche Wiederholung sind, außer der Schriftform, keine weiteren Vorgaben normiert; nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist sie nicht an den Gebrauch bestimmter Wendungen gebunden. Es reicht vielmehr, wenn der objektive Erklärungswert einer solchen schriftlichen Äußerung dahin zu deuten ist, dass der weisungserteilende Vorgesetzte die in der Remonstration geltend gemachten Bedenken nicht teilt und - deshalb - die Weisung aufrechterhalten möchte und in diesem Sinne "bestätigt" (vgl. VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170). Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall gegeben, weshalb die Weisung mit Schreiben vom 08.05.2014 verbindlich wurde.
Der Feststellungsantrag war daher zulässig. Der angefochtene Bescheid vom 18.06.2014, der die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Befolgung der Weisung feststellte, erweist sich aus folgenden Gründen als rechtswidrig:
Eine Beamtin des Ruhestandes hat einen - im Verhältnis zu den für Beamte des Aktivstandes geltenden Dienstpflichten - eng umgrenzten und in § 61 BDG 1979 abschließend umschriebenen Kreis von Pflichten zu erfüllen (vgl. zum nur eingeschränkten Kreis von Pflichten für Beamte des Ruhestandes auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 [2010] 24). Die einer Beamtin im Ruhestand obliegenden Pflichten sind grundsätzlich auf die Tatbestände der §§ 46 und 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 BDG 1979 eingeschränkt, welche die Amtsverschwiegenheit sowie gewisse Meldepflichten an die Dienstbehörde (Namens- und Standesveränderungen, Veränderungen der Staatsbürgerschaft, der Staatsangehörigkeit oder des unbeschränkten Zugangs der Beamtin zum österreichischen Arbeitsmarkt sowie Änderungen des Wohnsitzes) normieren (vgl. BerK 17.02.2012, GZ 124/11-BK/11). Hat die Beamtin das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, obliegen ihr außerdem die in §§ 56 Abs. 3 und 5 sowie 57 BDG 1979 genannten Pflichten, welche die unverzügliche Meldung der Ausübung oder Änderung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung sowie die Meldung einer Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts an die Dienstbehörde sowie die Genehmigung der außergerichtlichen Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit den dienstlichen Aufgaben der Beamtin im Zusammenhang stehen, durch die Dienstbehörde umfassen.
§ 44 BDG 1979 wird in § 61 BDG 1979 nicht genannt. Die in § 44 BDG 1979 normierten "Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten" - unter welche die Befolgung der Weisungen des Vorgesetzten fällt - kommen für eine Beamtin des Ruhestandes damit nicht zur Anwendung. Die Befolgung einer Weisung, die von der Dienstbehörde ausgesprochen wurde, die der Beschwerdeführerin während ihrer Aktivzeit vorgesetzt war, zählt daher nicht zu den Pflichten der Beschwerdeführerin.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Zulässigkeit eines Feststellungsantrages sowie des Antrages auf "bescheidmäßige Absprache" in Zusammenhang mit der erteilten Weisung konnte aufgrund der klaren Rechtslage und der dargelegten ständigen Rechtsprechung getroffen werden; die weiters zu lösende Rechtsfrage der Zulässigkeit einer Weisung gemäß § 44 BDG 1979 sowie der Zulässigkeit eines Feststellungsantrages konnte auf Grund der klaren Rechtslage getroffen werden. Wenngleich ausdrückliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage fehlt, liegt daher auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, da das Gesetz selbst eine klare, d.h. eindeutige Regelung trifft (vgl. in diesem Sinn OGH vom 22.03.1991, 5 Ob 105/90).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.