W213 2003495-1•BVwG W213 2003495-1
W213 2003495-1Federal Administrative CourtOct 30, 2014
Bescheidspruch, besoldungsrechtliche Stellung, Kognitionsbefugnis,<br/>Neuberechnung, Verfahrensgegenstand, Zurückweisung
W213 2003495-1/4E
W213 2009783-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des Mag. XXXX, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 16.12.2013, GZ. P6/23504/2013, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der am 23.11.1957 geborene Beschwerdeführer steht als Hofrat der Landespolizeidirektion Salzburg in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 13.05.2013 beantragte er unter Verwendung des in § 113 Abs. 12 Gehaltsgesetz vorgesehenen Formulares die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass.
Mit Schreiben vom 24.06.2013 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis. Darin wurde ausgeführt, dass sein bisheriger Vorrückungsstichtag der 12.11.1976 gewesen sei. Aufgrund der neuen Rechtslage würde sich nun als neuer Vorrückungsstichtag der 01.03.1974 ergeben. Es ergebe sich für ihn keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung.
Mit Schreiben vom 07.07.2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Neuberechnung des Vorrückungsstichtages mit 01.01.1974 (gemeint ist wohl: 01.03.1974) zustimmend zur Kenntnis nehme. Dadurch ergebe sich aber auch eine besoldungsrechtliche Besserstellung, da der § 8 Abs. 1 Gehaltsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt I Nr. 82/2010 gegen Unionsrecht verstoße. Er verwies in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 04.09.2012 GZ. 2012/12/007, in dem dieser festgestellt habe, dass Art. 2 und Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG Vorrang vor der innerstaatlichen Bestimmung des § 8 Abs. 1 Gehaltsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzblattes I Nr. 82/2010 genießen. Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht stehe, werde für diese Konstellation verdrängt. Dies habe zur Folge, dass die nationale gesetzliche Bestimmung nur in jener Gestalt anwendbar bleibe, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht stehe. Unter diesem Gesichtspunkt bewirke der Vorrang des Unionsrechts, dass die Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe nicht fünf sondern nur zwei Jahre zu dauern habe. Er beantrage daher die besoldungsrechtliche Einstufung ab dem 01.01.1974 unter einer ausschließlichen Anwendung einer zweijährigen Wartezeit der Vorrichtungen ab der Gehaltsstufe eins sowie der Nachzahlung der sich daraus ergebenden besoldungsrechtlichen Ansprüche.
Mit Schreiben vom 13.12.2013 urgierte er die Erledigung seines Antrages und bekräftigte sein in der Stellungnahme vom 07.07.2013 gemachtes Vorbringen, wobei er vor allem auf die Unionsrechtswidrigkeit des § 8 Abs. 1 Gehaltsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt I Nr. 82/2010 hinwies.
Die belangte Behörde verließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid vom 16.12.2013 dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Auf ihren Antrag vom 13.05.2013 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, zugestellt mit Parteiengehör vom 24.06.2013 wird für Sie mit Wirkung vom 13.05.2013, gemäß §§ 12 und 113 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 i.d.g.F. (Bundesgesetzblatt I Nr. 82/2010), durch zusätzliche Voraussetzung von Zeiten laut Beilage der
als Vorrückungsstichtag neu ermittelt.
Als Vorrückungstermin (Tag der nächsten Vorrückung) wurde der 01.01.1974 festgesetzt."
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Vorrückungsstichtag auf Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers und der vorgelegten Unterlagen berechnet worden sei. Nach Darstellung der einschlägigen Rechtslage wurde ausgeführt, dass dem Tag der Ernennung des Beschwerdeführers in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in der Verwendungsgruppe W 3 (E2b), im 01.11.1980 sechs Jahre und acht Monate voranzusetzen seien. Daraus ergebe sich der im Spruch angeführte Vorrückungsstichtag.
Gemäß § 8 Absatz 1 Gehaltsgesetz sei für die Vorrückung der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit nichts anderes bestimmt sei, betrage der für die Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahren. Die Vorrückung finde an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die Neufestsetzung des Vorrückung Stichtages bewirke keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nun Beschwerde). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und seines bisherigen Vorbringens erklärte er, dass der Spruch im Umfang des verbesserten Vorrückungsstichtages unbekämpft bleibe. Moniert werde aber die gleichzeitig beantragte besoldungsrechtliche Besserstellung mit einer Vorrückung von ausschließlich zwei Jahren ab der Gehaltsstufe eins.
Ergänzend brachte er vor dass die belangte Behörde nicht nur die einfachgesetzlichen Bestimmungen der §§ 37 ff. AVG über das Ermittlungsverfahren und die Berücksichtigung von Beweisergebnissen sowie die Bestimmungen über die Bescheidbegründung nach § 56 AVG i. V.m. den Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes massiv verletzt habe. Dies stelle auch eine eklatante Grundrechtsverletzung nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dar.
Er beantragte, dass seiner Berufung mit der Maßgabe stattgegeben werde, als der Spruch um die besoldungsrechtliche Stellung insoferne ergänzt werde, als der Stichtag für die zweijährige Vorrückung ebenfalls der 01.01.1974 sei und somit die Gehaltsstufe 19 nach jeweils zweijährige Vorrückung am 01.01.2010 erreicht wurde. Weiters werde beantragt den Spruch noch wie folgt zu ergänzen:
Für die besoldungsrechtlichen Ansprüche, die sich aus der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, sei gemäß § 113 Abs. 13 Gehaltsgesetz der Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, das ist der 30.08.2010, nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b Gehaltsgesetz anzurechnen.
Der Anspruch sei mit dem Antrag vom 13.05.2013 und somit vor der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht worden. Somit bestehe ein durchgehender Anspruch auf monetäre Nachzahlung der besoldungsrechtlichen Besserstellung ab dem 18.06.2009.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer hat am 13.05.2013 unter Verwendung des in der Verordnung BGBl. II Nr. 282/2010, festgelegten Formulars die "Neufestsetzung meines Vorrückungsstichtages und meiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass" beantragt. Im Übrigen ergibt sich der Sachverhalt aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden. Bemerkt wird, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben mehrmals anstelle des für ihn neu festgesetzt Vorrückungsstichtages 01.03.1974 den Vorrückungstermin 01.01.1974 anführt (so auch im Berufungsantrag). Angesichts des übrigen Vorbringens ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Vorrückungsstichtag meint, und dessen Festsetzung nicht bekämpft.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall ist daher - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Überleitungsgesetz gilt eine rechtzeitig eingebrachte Berufung als fristgerecht eingebrachte Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§§ 9 und 27 VwGVG lauten wie folgt:
"§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) Belangte Behörde ist
1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,
4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und
5. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen"
Im vorliegenden Fall erklärt der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages nicht bekämpfe. Die Beschwerde bezieht sich ausschließlich auf die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung.
Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid im Spruch ausschließlich über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages abgesprochen. Lediglich in der Begründung findet sich der Hinweis, dass durch die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung in der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers bewirkt werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 13.11.2013, GZ. 2013/12/0048, ausgeführt, dass im Falle des Fehlens einer spruchförmigen Entscheidung durch die erstinstanzliche Dienstbehörde über die besoldungsrechtliche Stellung eine solche Entscheidung nicht "Sache" eines gegen die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages eingeleiteten Berufungsverfahrens bilden könne.
Die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde setzt die Möglichkeit voraus, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm in der Beschwerde geltend gemachten Recht auf richtige "besoldungsrechtliche Einstufung" verletzt worden wäre. Dies würde aber voraussetzen, dass der angefochtene Bescheid über die besoldungsrechtliche Einstufung des Beschwerdeführers auch abgesprochen hätte, was jedoch im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.
Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides beschränkte sich auf die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages des Beschwerdeführers, ohne jedoch spruchgemäß über die von ihm hiedurch erlangte besoldungsrechtliche Stellung abzusprechen. Diesbezüglich findet sich lediglich ein Satz in der Bescheidbegründung, welcher jedoch nicht Teil des allein der Rechtskraft fähigen Bescheidspruches wurde. Daraus folgt, dass der angefochtene Bescheid lediglich eine Feststellung des Vorrückungsstichtages des Beschwerdeführers, nicht aber eine Feststellung seiner (daraus resultierenden) besoldungsrechtlichen Stellung getroffen hat (vgl. VwGH, 16.09.2013, GZ. 2013/12/0063 mwN).
Gemäß § 27 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu prüfen. Im bekämpften Bescheid wurde ausschließlich über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags des Beschwerdeführers abgesprochen. Die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers war - im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - nicht Sache des bekämpften Bescheides und unterliegt daher nicht der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Anzumerken ist, dass die belangte Behörde über die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers - allenfalls unter Beachtung der vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.09.2013, GZ. EU 2013/0005, beantragten Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union - noch abzusprechen haben wird.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG spruchgemäß zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier maßgebliche Frage der Zulässigkeit der Beschwerde ist angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.
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