BVwG W195 2011986-1

W195 2011986-1Federal Administrative CourtOct 30, 2014

Regest

Einbringung, Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag

Full text

BVwG W195 2011986-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W195.2011986.1.00

Spruch

W195 2011986-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Eingabe des XXXX vom XXXX beschlossen:

A)

Die Eingabe wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

Am 17. 09 2014 langte im Postfach der Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichtes ein Email von der Email-Adresse XXXX.at ein, mit dem eine Eingabe von Herrn XXXX, XXXX übermittelt wurde. Inhaltlich handelte es sich bei dem Schriftstück um eine Beschwerde hinsichtlich der "Nichtbeachtung und behaarliches Verweigern der Durchsetzung und Vollziehung geltender Gesetz in der 2191 MG Gaweinstal." Im konkreten wurden Angelegenheiten des Verkehrs, des Schutzes von Gemeindegrund (öffentliche Grundstücke) sowie Jugendschutz abgehandelt.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Einbringer - Herrn XXXX - mit Verfügung vom 18. 09 2014 die Eingabe zur Verbesserung zurück und setzte ihn über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG in Kenntnis. Als Frist zur Verbesserung der Eingabe wurden zwei Wochen gewährt, auf die Rechtsfolgen wurde hingewiesen.

Eine verbesserte Eingabe erfolgte nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind - soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen. Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV) können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;

2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;

3. im Wege des elektronischen Aktes;

4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;

5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern.

Fax und E-Mail sind keine zulässigen Formen der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

Zu A) Zurückweisung der Eingabe:

Das angeblich von XXXX verfasste, am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail eingelangte, von der Adresse XXXX.at abgesendete Schreiben entspricht keiner der in § 1 BVwG-EVV genannten zulässigen Formen der Einbringung von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, unwirksam sind und für die Wahrung der Frist nicht hinreichen, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. VwGH 11.10.2011, Zl. 2008/05/0156 unter Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, Teilband I, 2004, Rz 17 zu § 13, sowie die dort zitierte Rechtsprechung, etwa VwGH 15.12.1994, Zl. 94/06/0098 und VwGH 28.02.2002, Zl. 99/21/0255).

Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl. dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2009, Zl. 2009/16/0031, mwH, sowie VwGH 22.07.1999, Zl. 99/12/0061), und auch die in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX (OZ 2) gewährte Frist von zwei Wochen zur Verbesserung der Eingabe fruchtlos verstrichen ist - war die Eingabe zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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