BVwG W157 1439106-1

W157 1439106-1Federal Administrative CourtOct 30, 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Full text

BVwG W157 1439106-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W157.1439106.1.00

Spruch

W157 1439106-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario Anton Züger, Favoritenstrasse 217/37, A-1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2013, AZ 1308.196-BAI, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.10.2015 erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste im Juni 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.06.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion Niederösterreich, Bezirkspolizeikommando Baden) am 18.06.2013 gab der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu an, dass er am XXXX in Afghanistan, XXXX, geboren, sunnitischer Moslem und ledig sei. Seine Mutter würde in Afghanistan leben, sein älterer Bruder in XXXX. Der BF gab an, von 1995 bis 2002 die Grundschule in XXXX besucht zu haben. Er habe Afghanistan bereits im Mai 2009 schlepperunterstützt verlassen und sei über mehrere Länder nach XXXX gereist. Als er dort von der Polizei aufgegriffen worden sei, habe er einen Asylantrag gestellt. Er sei dann nach XXXX zu seinem Bruder überstellt worden, der dort seit ca. 2001 lebe. Bis Mitte 2010 habe der BF bei seinem Bruder gelebt, danach habe er einen "negativen Bescheid" erhalten und sei in sein Heimatland abgeschoben worden. In Afghanistan habe er bis Jänner 2013 gelebt. Ende Jänner 2013 sei er neuerlich ausgereist und im Juni 2013 illegal in Österreich eingereist.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass sein Vater bei einem Bombenanschlag im Jahr 2012 in einem Hotel getötet worden sei. Nach dem Tod des Vaters hätten die Taliban den BF aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er habe das nicht gewollt und sei daher von den Taliban mit dem Umbringen bedroht worden. Daher habe er sich entschieden, sein Heimatland zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

Bei einer neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (seit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: BFA) am 12.09.2013 gab der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu an, an XXXX zu leiden. Er sei deshalb momentan auch in Behandlung. Auch in seinem Heimatland sei er im Krankenhaus in XXXX XXXX in Behandlung gewesen. Auf die Frage ob der BF befürchte, wegen seiner Krankheit im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Probleme zu haben, gab der BF an, er glaube dass die Medikamente und die Behandlung in seiner Heimat nichts nützen. Der BF gab weiters an, dass Dokumente auf dem Postweg von Afghanistan zu ihm seien. Der BF legte ärztliche Unterlagen vor. Auf die Frage nach seinem Alter gab der BF an, dass er ungefähr XXXX Jahre alt sei, er wisse das nicht so genau, das sei in Afghanistan nicht so wichtig. Befragt zu seiner Person und den Lebensumständen in Afghanistan gab der BF an, er sei in der Stadt XXXX XXXX geboren und dort bei seinen Eltern aufgewachsen. Er habe 7 Jahre die Schule besucht und könne in Dari und Paschtu lesen, Schreiben könne er nicht. Er habe keinen Beruf und habe in seiner Heimat nichts gearbeitet. Bevor er nach XXXX gegangen sei, habe er zwei Jahre "Tischler gelernt". Er habe im März oder April 2009 in XXXX Asyl beantragt und sei dann ein Jahr dort gewesen. Er sei Mitte 2010 in seine Heimat abgeschoben worden, wo er nach seiner Rückkehr bei seinen Eltern gelebt habe. Er habe nichts gearbeitet, bis er die Heimat Anfang 2013 wieder verlassen habe. Er habe von den Einkünften seines Vaters gelebt und bis zur neuerlichen Ausreise zu Hause gewohnt. Sein Vater, XXXXXXXX, sei Kommandant bei der XXXX gewesen. Er sei bei einem Selbstmordattentat im zweiten Monat 2012 in XXXX in einem Hotel ums Leben gekommen. Die Mutter des BF sei Hausfrau, er habe einen Bruder namens XXXX XXXX, der in XXXX als anerkannter Flüchtling mit seiner Familie lebe. Sonst habe er keine Geschwister. Er wisse nicht, ob seine Mutter noch im Elternhaus lebe; er habe seit langer Zeit keinen Kontakt zu ihr. Er sei ledig und habe keine Kinder. Auf die Frage, wann der BF sich entschlossen habe, die Heimat zu verlassen, gab er an, im zweiten Monat 2012 habe er sich entschlossen, die Heimat zu verlassen, weil nach dem Tod seines Vaters die Taliban zu ihm gekommen seien, und von ihm verlangt hätten, dass er für sie arbeiten solle. Er habe das abgelehnt, und sich an die Polizei in XXXX gewendet. Diese habe gesagt, dass sie dem BF nicht helfen könne, und so habe er sich entschlossen, die Heimat zu verlassen. Auf die Frage, warum der BF damals nach XXXX gegangen sei, gab er an, weil es damals Krieg und Kämpfe bei der XXXX und den Taliban gegeben habe. Die Lage sei "durcheinander" gewesen. Sein Bruder sei 2001 nach XXXX gegangen, er wisse nicht, welche Probleme dieser gehabt habe, weil er damals noch jung gewesen sei. Auf die Frage warum der BF ausgerechnet nach Österreich gereist sei, gab er an, "weil es hier Menschenrechte gibt". Auf die Frage, was der konkrete Grund gewesen sei, warum der BF die Heimat verlassen habe, gab er in freier Erzählung an, dass im zweiten Monat 2012 die Tochter des Kommandanten XXXX im Hotel XXXXXXXX geheiratet habe. Der Vater des BF und er seien zur Hochzeit eingeladen gewesen. Um ca. 8:00 Uhr seien sie beim Hotel angekommen, sein Vater sei hineingegangen und er selbst habe sich vor dem Hotel mit anderen Hochzeitsgästen unterhalten. Im Hochzeitssaal hätten sich XXXX, der Vater des BF, und weitere Kommandanten der Partei aufgehalten. Um ca. 8:00 Uhr habe es im Saal eine riesige Explosion gegeben. Der BF sei mit anderen Personen in den Saal gelaufen, wo überall Tote und Verletzte herumgelegen seien und überall Blut gewesen sei. Jeder habe nach seinen Angehörigen gesucht. Es seien dann auch sofort die Polizei und die Rettung gekommen. Der BF habe seinen Vater gefunden und andere Leute hätten ihm gesagt, dass sein Vater tot sei. Es habe insgesamt 19 Tote und 55 verletzte Personen gegeben. Um ungefähr 17:00 Uhr desselben Tages habe die Beerdigung seines Vaters stattgefunden. Es seien Mullahs, Verwandte, Freunde und Bekannte anwesend gewesen. Am nächsten Tag sei die Polizei gekommen und habe den BF zur Polizeistation in XXXX bestellt. Die Beamten hätten zum BF gesagt, dass es sich um ein Selbstmordattentat gehandelt habe und sie den Täter nicht mehr identifizieren könnten. Sie hätten dem BF gesagt, dass sie nicht wissen ob die Taliban oder jemand anders den Anschlag begangen habe. Dann sei der BF wieder nach Hause gegangen, seine Mutter hätte bereits fünf oder sechs Tage vor dem Anschlag das Haus verlassen, er wisse nicht warum. Ca. einen Monat nach dem Vorfall habe er einen Drohbrief der Taliban gefunden, der unter der Tür durchgeschoben worden sei. In diesem Brief sei sein Name angeführt gewesen und es sei darin gestanden, dass der BF mit den Taliban zusammenarbeiten solle. Er habe den Drohbrief zusammengefaltet und in eine Ecke geworfen. Fünf Tage danach, als er nach dem Abendgebet von der Moschee auf dem Nachhauseweg gewesen sei, seien zwei ihm gut bekannte Männer auf den BF zugekommen und hätten ihn gefragt, warum er nicht zu ihnen gekommen sei. Die Männer hießen XXXX. Der BF wisse, dass sie zu den Taliban gehören. Er habe ihnen gesagt, dass er zu ihnen kommen werde und sei nach Hause gegangen. Am folgenden Tag sei er in XXXX auf die Polizeistation gegangen und habe Anzeige über die Vorfälle erstattet. Er habe den Polizisten die Namen der Männer genannt und ihnen gesagt, wo diese wohnten. Er habe den Polizisten auch den Drohbrief gezeigt. Die Polizei habe dem BF gesagt, dass sie sich nicht einmal selbst vor den Taliban schützen könne und ihm deshalb auch nicht helfen könne. Er habe sich dann bis zur Ausreise vorwiegend zu Hause versteckt gehalten oder sei bei Nachbarn gewesen, bis er die Heimat verlassen habe. Er habe das Haus nicht mehr verlassen und von den Ersparnissen seines Vaters gelebt. Die Taliban seien nicht mehr zu ihm gekommen, weil sie nicht gewusst hätten, wo er wohne. Es habe auch keinen weiteren Drohbrief mehr gegeben. Im ersten Monat 2013 habe er die Heimat verlassen. Auf die Frage, wie es möglich sei, dass die Taliban nicht gewusst hätten, wo der BF wohne, wenn er doch gerade zuvor erzählt habe, dass die Taliban einen an ihn adressierten Drohbrief bei ihm zu Hause unter der Tür durchgeschoben haben, gab der BF an "Vielleicht haben sie den Brief durch jemand anderen überbringen lassen". Die Taliban hätten ja kommen können, aber sie hätten ihn nicht gefunden. Sie seien einfach nicht mehr gekommen, und wenn sie gekommen wären, wäre der BF bei den Nachbarn gewesen. Die Frage, ob der BF damit sagen wolle, dass er fast ein Jahr lang zu Hause und bei Nachbarn gelebt habe und nie auf die Straße gegangen sei, bejahte der BF ebenso wie die Frage, ob das heißen solle, dass er nie mehr die Moschee besucht habe. Er habe die Lebensmittel von seinem Nachbarn bekommen, dem er Geld dafür gegeben habe. Auf die Frage, warum er nicht zu seiner Mutter zu den Verwandten gegangen sei, sondern alleine im Haus geblieben sei, gab der BF an, wie hätte er dort hingehen können, wenn die Leute ihn nicht gemocht hätten. Weil er eine Feindschaft mit den Taliban gehabt habe, hätten ihn die Verwandten nicht gemocht; wenn jemand eine Feindschaft habe, dann würde einen die Leute nicht bei sich aufnehmen wollen. Auf die Frage, was der BF im Falle einer eventuellen Rückkehr in seine Heimat konkret zu befürchten habe, gab er an, die beiden Männer XXXX würden ihn nicht am Leben lassen, sie würden ihn umbringen. Außerdem habe er seinen Vater verloren und sein ganzes Hab und Gut. Außerdem kehre er nicht zurück, sondern bleibe hier, weil es hier Menschenrechte gäbe. Auf die Frage, warum die beiden Männer sich ein Jahr Zeit lassen hätten sollen, wenn sie den BF doch umbringen hätten wollen, gab der BF an, dass sie ihn vielleicht einfach nicht erwischt hätten. Die Taliban hätten gewollt, dass er zu ihnen kommt, weil es zwischen der Hizb-e-Islami und den Taliban eine Feindschaft gäbe und sie sich gegenseitig bekämpften. Auf die Frage, warum der BF nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen sei, gab er an, er habe kein Geld gehabt und kenne niemanden in Kabul oder anderen Städten.

2. Mit Schriftsatz vom 23.09.2013 legte der BF einen Arztbrief des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses XXXX vom 13.09.2013 vor, aus dem hervorgeht, dass der BF aufgrund starker Kopfschmerzen in diesem Krankenhaus (nach der Einvernahme im BFA) behandelt wurde.

Mit Schriftsatz vom 16.10.2013 legte der BF folgende Beweismittel vor:

neuerlich den erwähnten Arztbrief vom 13.09.2013,

einen ärztlichen Bericht vom LKH XXXX vom 01.10.2013 wo der BF von einem Hals-, Nasen-, Ohrenarzt untersucht wurde (Ergebnis: kein Hinweis auf XXXX),

Kopien verschiedener Rezepte für Medikamente,

eine Tazkira,

ein Foto eines Mannes, der vom BF als sein verstorbener Vater bezeichnet wird,

(Wahlkampf)Plakate von verschiedenen Männern,

Berichte über die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan,

einen Bericht aus dem Spiegel Online vom 14. 07.2012 über den Vorfall in XXXX, bei dem der Vater des BF ermordet sein soll,

weitere Unterlagen.

Der BF hielt in diesem Schriftsatz außerdem fest, dass er hoffe "in den nächsten zwei Wochen" den von ihm erwähnten Drohbrief zugeschickt zu bekommen; er werde diesen dann umgehend ans BFA weiterleiten.

3. Das BFA hat mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.06.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides, der umfassende Feststellungen zur Lage in Afghanistan enthält (AS 319 - AS 356), führte das BFA nach ausführlicher Wiedergabe der wesentlichen Teile der Einvernahmeprotokolle zusammengefasst aus, dass zwar feststehe, dass es im Juli 2012 in XXXX bei der Hochzeitsfeier der Tochter von XXXXXXXX zu einem Selbstmordanschlag gekommen sei, bei dem mehrere Personen getötet und verletzt worden seien, dass jedoch nicht festgestellt werden könne, dass der BF nach diesem Anschlag tatsächlich von den Taliban bedroht, zwangsrekrutiert oder verfolgt worden sei. Die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien hinsichtlich der Taliban unglaubwürdig. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der BF von der Afghanischen Regierung verfolgt, bedroht oder gesucht werde. Mangels Glaubhaftmachung des vorgebrachten Fluchtgrundes könne dieser nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Es seien keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hervorgekommen. Zur Situation im Falle der Rückkehr des BF stellte das BFA fest, dass seine Familie ein Haus in Afghanistan besitze, in dem der BF bis zu seiner Ausreise gelebt habe und dass die Familie des BF in der Lage gewesen sei, die beträchtlichen finanziellen Mittel von 10.000 US-Dollar für die Reise nach Österreich aufzubringen. Hinsichtlich des XXXX des BF sei er bereits im Heimatland ca. zwei Jahre im Krankenhaus in XXXX in Behandlung gewesen. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass ihm im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen sei oder dass er im Falle einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werde. Er verfüge noch über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsland.

Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass es aufgrund der vom BF vorgelegten ärztlichen Berichte und Befunde zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht davon ausgehe, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leide und dass er physisch, abgesehen vom Beckenschiefstand, gesund sei. Im Zuge des Verfahrens hätten sich auch keine Hinweise auf eine psychische Krankheit ergeben. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes führte das BFA beweiswürdigend aus, das dem BF geglaubt werde, dass er in seiner Heimat von staatlicher Seite aus keinem der in der GFK genannten Gründe verfolgt werde. Es werde ihm geglaubt, dass er die Heimat nicht aus politischen Gründen verlassen habe.

Das BFA arbeitete in seinem Bescheid Widersprüche in den Aussagen des BF während der Einvernahmen hervor, so zum Beispiel betreffend das Datum des Selbstmordanschlages bei der vom BF erwähnten Hochzeitsfeier. So habe der BF angegeben, dass sich dieser Vorfall im zweiten Monat 2012 ereignet habe, während aus dem von ihm selbst vorgelegten Spiegel Online-Bericht hervorgehe, dass der Vorfall sich im Juli 2012 ereignet habe. Da bei diesem Selbstmordanschlag neben vielen anderen Personen mit Achmad XXXX auch ein Mitglied des Afghanischen Parlaments ums Leben gekommen sei, sei in den Medien ausführlich darüber berichtet worden. Das BFA gehe davon aus, dass auch der BF durch die Medien über diesen Vorfall gut informiert gewesen sei und durch die Vorlage des Fotos des verstorbenen Vater sowie von Plakaten versuche, den Tod des Vaters mit dem Anschlag in Verbindung zu bringen. Die Tatsache, dass der verstorbene Vater des BF auf dem vorgelegten Foto keine Verletzungen aufweise, spreche dafür, dass dieser auch eines natürlichen Todes gestorben sein könne. Das Vorbringen des BF, das er von den Taliban nach diesem Vorfall einen Drohbrief erhalten habe und von den Taliban bedroht worden sei, sei weder nachvollziehbar noch plausibel und daher auch nicht glaubwürdig. So habe der BF bei der Einvernahme vorerst behauptet, ca. einen Monat nach dem Anschlag von den Taliban einen Drohbrief erhalten zu haben, der bei ihm zu Hause unter der Tür durchgeschoben worden sei, später habe er dann behauptet, dass die Taliban nicht mehr zu ihm gekommen seien, weil sie nicht gewusst hätten, wo der BF wohne. Der BF habe außerdem angegeben, dass er auf dem Nachhauseweg von der Moschee von zwei ihm gut bekannten Männern namens XXXX, die Taliban seien, auf den Drohbrief angesprochen worden sei, schon daraus ergäbe sich nach Ansicht des BFA, dass die dem BF gut bekannten Taliban gewusst haben müssen, wo er wohne. Der BF habe nach eigenen Angaben nach den Vorfällen noch ca. ein Jahr in Afghanistan verbracht. Hätte er wirklich so viel Angst vor den Taliban gehabt, wie er es darzustellen versuche, so könne nach menschlicher Erfahrung davon ausgegangen werden, dass er sich nicht noch ein Jahr lang im Heimatland aufgehalten hätte, sondern gleich geflüchtet wäre. Daraus ergäbe sich für das BFA weiters, dass die Taliban offensichtlich kein wirkliches Interesse an der Person des BF gehabt hätten. Hätten sie wirklich Interesse gehabt, dann hätten sie über ein Jahr lang die Möglichkeit gehabt, beim BF zu Hause nach ihm zu suchen bzw. auf andere Weise ausfindig zu machen, wo er sich aufhalte.

Der wohl gravierendste Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF ergäbe sich jedoch aus dem Umstand, dass er bereits in der Einvernahme am 12.09.2013 angeboten habe, den Drohbrief als Beweismittel in Vorlage zu bringen und dies auch zwischendurch immer wieder, zuletzt mit Schreiben vom 16.10.2013, angeboten habe, jedoch bis zum heutigen Tage dieses Beweismittel nicht in Vorlage gebracht habe, obwohl in der Zwischenzeit viele andere Beweismittel vom BF aus der Heimat besorgt worden seien. Letztlich seien auch die Ausführungen des BF, wonach die Polizisten bei der Anzeigenerstattung gesagt hätten, dass sie dem BF nicht helfen könnten, nicht nachvollziehbar und nicht plausibel, weil der BF selbst erzählt habe, dass die Polizei wegen des Anschlags Ermittlungen durchgeführt habe und auch aus den Zeitungsartikeln über den Anschlag hervorgehe, dass Hamid KARZAI angekündigt habe, dass eine Kommission den Anschlag untersuchen solle. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Polizisten alle Hinweise, die eventuell zur Klärung des Anschlags beitragen könnten, entgegengenommen und auch sehr ernst genommen hätten. Die vom BF vorgelegten Unterlagen könnten aus Sicht des BFA keinen tauglichen Beweis darstellen, um eine aktuelle Verfolgungsgefahr auch nur annähernd erhärten zu können. Aufgrund vorliegender Fakten und oben angeführter Beweiswürdigung gehe das BFA davon aus, dass es sich beim Vorbringen des BF zum Fluchtgrund um eine "asylzweckbezogene" Konstruktion handle. Aus der Geschichte des BF und seinem Auftreten könne eindeutig geschlossen werden, dass er den Asylantrag nur als Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt habe.

Betreffend die Feststellung der Situation des BF im Fall der Rückkehr führte das BFA beweiswürdigend aus, dass besondere Umstände, aus denen hervorgehen würde, dass der BF in Afghanistan Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, nicht glaubhaft gemacht worden seien. Der BF stamme aus der XXXX XXXX. Laut den vorliegenden Unterlagen sei die Sicherheitslage in XXXX relativ stabil und unter anderem vergleichbar mit der Situation in Bamiyan und Kabul. Die lokale Bevölkerung sei mit der derzeitigen Sicherheitslage zufrieden, jedoch würden sie die Notwendigkeit der Rekrutierung von mehr Polizei mit verbesserter Ausrüstung fordern, um Recht und Ordnung in der XXXX durchzusetzen. Der Trend bezüglich der Sicherheitslage gehe in Richtung einer Entspannung, im ersten Quartal des Jahres 2013 hätten sich die Vorfälle in der XXXXXXXX im Vergleich zum Vorjahr um 50 % vermindert.

Rechtlich kam das BFA zum Ergebnis, dass der BF im Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle oder drohende Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ebenso wenig glaubhaft zum machen imstande gewesen sei, wie objektiv begründete Furcht im Sinne der Grundaussage der GFK. Aus dem Vorbringen des BF ließen sich keine konkreten, im zeitlichen Konnex zur Ausreise stehenden, individuell gegen den BF gerichteten und die Intensität einer Verfolgung im Sinne der asylrechtlichen Vorschriften erreichenden Maßnahmen entnehmen, die mit den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen im Zusammenhang stünden.

Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sein. In einer Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in der Heimatprovinz XXXX des BF oder in Kabul im afghanischen Vergleich zumindest durchschnittlich sei und daher alleine kein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK für den Fall einer Rückführung begründen könne. Schließlich habe der BF auch keine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen, auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könne.

Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass beim BF keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprechen, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne des AsylG 2005 ergeben.

Zu Spruchpunkt III. führte das BFA unter näherer Begründung aus, das die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht am 27.11.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof (seit 01.01.2014 Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: BVwG) und beantragte, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 16.06.2013 Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten, in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, sowie dass die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde.

Der BF führte in seiner Beschwerde aus, dass er bei der Einvernahme vor dem BFA sehr starke Kopfschmerzen gehabt und auch an XXXX gelitten habe. Er habe dies auch angegeben, jedoch habe der Einvernahmeleiter gesagt, dass er an diesem Tag die Einvernahme machen müsse. Aufgrund seines damals schlechten gesundheitlichen Zustandes könne er sich nicht einmal mehr an seine Angabe bei der Einvernahme erinnern. Nach der Einvernahme sei er in XXXX zusammengebrochen und ins Krankenhaus eingeliefert worden. Das zeige sehr deutlich, dass er an diesem Tag der Einvernahme in einer sehr schlechten gesundheitlichen Verfassung gewesen sei. Zum Foto des verstorbenen Vaters gab der BF an, dass darauf keine Verletzungen des Vaters sichtbar seien, weil er bei dem Selbstmordattentat nicht im Gesicht, sondern vor allem am restlichen Körper verletzt worden und dann auch vor der Beerdigung gewaschen worden sei. Zum Vorhalt des BFA im Bescheid, dass der BF sich nach den Vorfällen in Afghanistan noch ca. ein Jahr in der alten Heimat aufgehalten habe, sei zu sagen, dass er während dieser Zeit versteckt gewesen sei, wodurch die Taliban keine Chance gehabt hätten, ihn zu finden. Jedoch könne man nicht sein ganzes Leben versteckt und in dauernder Angst vor den Taliban leben, weshalb er Afghanistan verlassen habe. Zum Vorhalt des BFA, dass die Unterlagen des BF zwar aus Afghanistan geschickt worden seien, jedoch der Drohbrief nicht mitgeschickt worden sei, gab der BF in seiner Beschwerde an, dass sein Freund, der ihm die Dokumente geschickt habe, den Drohbrief nicht finden habe können. Der BF gab in der Beschwerde neuerlich an, keine Berufsausbildung zu haben, sein Vater sei tot, sein Bruder lebe in XXXX, zu seiner Mutter habe er keinen Kontakt mehr. Auch zu den weitschichtigen Verwandten seiner Mutter habe er keinen Kontakt, weshalb eine zumindest vorübergehende Unterkunft bei diesen Personen nicht möglich sei. Würde er nunmehr nach Afghanistan zurückkehren, würde er also ohne soziale Kontakte in eine ausweglose Lage geraten. Entgegen der Behauptung des BFA, dass sich in einer Gesamtschau der Angaben des BF und unter Berücksichtigung der Länderinformationen zu Afghanistan keine konkreten Anhaltspunkte ergeben hätten, wonach die Erreichbarkeit Kabuls oder der XXXXXXXX für den BF nicht sicher wäre, gehe aus den Länderfeststellungen sehr wohl hervor, dass regierungsfeindliche Elemente die Reisefreiheit durch Check Points oder "Steuern auf Reisende" in Gebieten, in den sie aktiv seien und die unter ihrer Kontrolle stünden, einschränkten.

5. Mit Schriftsatz vom 18.08.2014 gab RA Dr. Mario Anton Züger, Favoritenstraße 217/37, A-1100 Wien an, die Vertretung des BF übernommen zu haben.

6. Mit Schriftsatz vom 19.08.2014 übermittelte der BF, vertreten durch RA Dr. Mario Anton Züger, eine Beschwerdeeinschränkung, aufgrund derer nur mehr die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides aufrecht bleibt und beantragt wird, dem BF subsidiären Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

7. Mit Schriftsatz vom 03.09.2014 übermittelte das BVwG dem BF und dem BFA aktuelle zusammenfassende Berichte zur Lage in Afghanistan und forderte auf, dazu binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen. Der BF wurde außerdem aufgefordert, allenfalls bekannt zu geben, ob sich an seiner Gefährdungslage oder seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. an seinem Gesundheitszustand seit Antragstellung gravierende Veränderungen ergeben haben. Dem BF und BFA wurde bekannt gegeben, dass das BVwG beabsichtigt, die Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu fällen, soweit die eingelangten Stellungnahmen nichts anderes erfordern.

8. Mit Schreiben vom 10.09.2014 übermittelte der BF über seinen Rechtsanwalt ein E-Mail, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass dem Ergebnis der Beweiswürdigung nicht entgegengetreten wird. Es werde darauf hingewiesen, dass in der Herkunftsprovinz XXXX eine Verschlechterung der Sicherheitslage zu verzeichnen sei. Nach Ansicht des BF ergäbe sich daraus eindeutig, dass ihm aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

Das BFA gab keine Stellungnahme zum übermittelten Länderbericht ab.

9. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurde Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt inklusive der vom BF vorgelegten Beweismittel,

Einsichtnahme in die dem BF und dem BFA am 03.09.2014 übermittelten aktuellen zusammenfassenden Berichte zum Herkunftsstaat des BF.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Zur Person des BF:

Der volljährige BF ist Staatangehöriger Afghanistans aus der XXXXXXXX. Er ist Paschtune, sunitischen Glaubens, ledig und kinderlos. Der BF besuchte in seinem Heimatland 7 Jahre lang die Grundschule. Die Mutter sowie ein Teil der Familie des BF lebt noch in Afghanistan, sein älterer Bruder lebt in XXXX. Der BF hat zu seinen Verwandten in Afghanistan keinen Kontakt mehr.

1.2. Zu den Fluchtgründen:

Fest steht, dass es im Juli 2012 bei der Hochzeitsfeier für die Tochter des afghanischen Politikers Ahmed XXXX XXXXi in der XXXXXXXX in der Stadt XXXX einen Selbstmordanschlag gegeben hat, bei dem mehr als 20 Menschen getötet wurden (vgl. Spiegel Online vom 14.07.2012,

XXXX

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF einen Drohbrief der Taliban erhalten hat.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat Afghanistan:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).

Zur Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.09.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmäßig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch XXXX, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf XXXX mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den XXXX Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).

In den ersten Monaten des Jahres 2014 nahm die Gewalt in Kabul deutlich zu, was u.a. mit den im April abgehaltenen Präsidentschaftswahlen zu tun hatte. Beispielhaft sind folgende Meldungen:

Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.01.2014).

Am 18.01.2014 kamen bei einem Terroranschlag auf ein Restaurant in Kabul vier zivile Mitarbeiter der Vereinten Nationen ums Leben gekommen. Insgesamt stieg die Opferzahl auf 21. Die Taliban behaupten, ihre Attacke habe deutschen Diplomaten gegolten (Bericht der dpa vom 18.01.2014).

Am 20.03.2014 kamen bei einer Schießerei in einem Luxushotel in Kabul mehrere Menschen ums Leben. Männer hatten das Restaurant des bei Ausländern beliebten Hauses gestürmt und wurden von Sicherheitskräften erschossen. Offenbar handelte es sich um eine Attacke der Taliban (Bericht der Nachrichtenagentur Reuters vom 20.03.2014).

Am 25.03.2014 berichtete die dpa, dass die Taliban ihre Drohung der Sabotage der afghanischen Wahlen im April 2014 bereits umsetzen:

Angreifer attackierten in Kabul ein Wahlbüro, zwei Menschen wurden verletzt.

Am 29.03.2014 berichtete die dpa, dass eine Woche vor den afghanischen Präsidentschaftswahlen Extremisten erneut in der Hauptstadt Kabul zugeschlagen haben. Sie griffen das Hauptquartier der Wahlkommission an, feuerten auf Sicherheitskräfte. Augenzeugen berichten von Explosionen.

Am 02.04.2014 wurde der Wahlkampfabschluss in Afghanistan von neuer Gewalt überschattet. Bei einem Selbstmordanschlag auf das Innenministerium in Kabul kamen mehrere Polizisten ums Leben. Die Taliban drohten für die Wahl mit weiteren Angriffen (Bericht von Spiegel Online am 02.04.2014).

Am 24.04.2014 berichtete die Nachrichtenagentur Reuters, dass bei einem Anschlag in einem Kabuler Krankenhaus mindestens drei US-Ärzte getötet wurden. Ein Wachmann soll das Feuer eröffnet haben. Wer hinter dem Attentat steckt, ist unklar.

Seit der Präsidentschaftswahl im April 2014 kam es in vielen Landesteilen zu Gewaltakten. So berichtete beispielsweise die APA am 30.06.2014, dass bei einem Angriff hunderter Taliban-Kämpfer auf Stellungen von Sicherheitskräften im Osten Afghanistans mehr als 50 Menschen getötet worden seien. Bei den Toten handle es sich um 40 Aufständische, 8 Polizisten und 3 Soldaten. In der südafghanischen XXXX Helmand hatten wenige Tage zuvor mehr als 1.000 Taliban-Kämpfer Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Bei den tagelangen Gefechten sind mehr als 330 Menschen getötet worden seien, darunter Dutzende Zivilisten.

Am 07.07.2014 berichtete die APA, dass vor Bekanntgabe des vorläufigen Ergebnisses der Stichwahl für das Präsidentenamt bei Gefechten neuerlich mindestens 20 Menschen getötet worden seien. In Kunduz seien bei einem Luftangriff der Regierungstruppen mindestens zehn Taliban-Kämpfer getötet worden; bei einem weiteren Gefecht in der XXXX seien fünf Zivilisten ums Leben gekommen, als eine Rakete der Taliban in das Wohnhaus einer Familie einschlug. Bei einem Angriff Aufständischer in der westafghanischen XXXX Herat wurden fünf Polizisten getötet, darunter der Polizeichef eines Distrikts.

Die Anschläge sind in den westlichen XXXX im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). In einigen XXXX, inklusive Faryab, Farah und Herat, hat eine "Regression" (Verlust an Sicherheit) stattgefunden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der XXXX Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten XXXX des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden XXXX Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der XXXX Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).

XXXX

Zum Thema Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Zur Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Zu Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Scharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Sharia; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Zu den Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen basieren auf den im Verwaltungsakt festgehaltenen Angaben des BF sowie der vorgelegten Unterlage betreffend den Anschlag in XXXX, XXXX (Spiegel Online vom 14.07.2012).

Was den Drohbrief betrifft, so hat der BF sich im Zuge der Ersteinvernahme sowie der Einvernahme vor dem BFA in mehrere Widersprüche verstrickt, die vom BFA in der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid herausgearbeitet wurden. Der BF ist dieser Beweiswürdigung in seiner Beschwerde vom 27.11.2013 sowie auch in der Beschwerdeeinschränkung vom 19.08.2014 nicht substantiiert entgegen getreten und konnte v.a. den seine Fluchtgründe stützenden Drohbrief bis jetzt nicht vorlegen. Der Beweiswürdigung und den Feststellungen des BFA in diesem Zusammenhang ist daher zu folgen.

Die Länderfeststellungen, die dem BF und dem BFA am 03.09.2014 zur Stellungnahme übermittelt wurden, basieren auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der Aussagen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses ist als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnen (Art. 129 B-VG). Nach Art. 151 Abs. 51 Z 11 B-VG werden die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang durch Bundesgesetz getroffen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45; AsylGH 21.06.2012, D20 425.178-1/2012).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH 25.11.1999, ZI. 99/20/0465; 08.06.2000, ZI. 99/20/0203, 99/20/0586; 21.09.2000, ZI. 99/20/0373; 25.01.2001, ZI. 2000/20/0367, 2000/20/0438, 2000/20/0480; 21.06.2001, ZI. 99/20/0460; 16.04.2002, ZI. 2000/20/0131).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, 2005/20/0095).

Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen. An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr. Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein (vgl. AsylGH 11.11.2010, C2 315.601-1/2008).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

3.2.2. Wie sich anhand der Länderfeststellungen der belangten Behörde erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.

Nach Ansicht des BVwG sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der BF aus der XXXX XXXX stammt, die zwar bisher zu den relativ friedlicheren Regionen Afghanistans zu zählen war, wo sich jedoch zuletzt - wie sich den Länderfeststellungen entnehmen lässt - die Sicherheitslage verschlechtert hat. Die Anschläge auf lokale Politiker im Juli 2012 und im Juli 2013 (vgl. die Feststellungen auf S. 12 und 16) sind beispielhaft für die gefährliche Situation. Hinzu kommt, dass der BF zu seinen Verwandten in Afghanistan keinen Kontakt mehr hat. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der BF in seiner Heimatprovinz über jenes soziale Netz verfügt, das notwendig wäre, einem Heimkehrer nach langer Abwesenheit den erforderlichen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage zu gewähren. Eine Wiederansiedlung in XXXX scheidet daher - abgesehen von der aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage fraglichen Erreichbarkeit der XXXX - aus diesen Erwägungen aus (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239; vgl. auch BVwG 20.08.2014, W 156 1433522-1; 27.08.2014, W148 1437400-1; 02.09.2014, W123 1438565-1; 10.10.2014, W148 1432655-1).

Insofern mangels Niederlassungsmöglichkeit in der Heimatprovinz eine Ansiedlung in Kabul in Frage käme, ist zu beachten, dass der BF nie in Kabul gelebt hat und dort niemanden kennt. Es würde ihm auch aus diesem Grunde schwerer als anderen fallen, sich in der Hauptstadt mit deren erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf die Existenzsicherung zu Recht zu finden. Der BF hat bisher nicht gearbeitet und nur teilweise eine Ausbildung genossen. Gleichzeitig haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert. Auch angesichts der gegenwärtigen Situation in Afghanistan (vgl. etwa den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013 und die UNHCR-Richtlinien vom 06.08.2013) ist davon auszugehen, dass die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar, da unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass der BF im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden.

Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3.2.3. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Dem BF war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

3.2.4. Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.

3.2.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist.

Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU (im Folgenden: GRC) jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Artikel 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Artikel 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Artikels 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, unter Bedachtnahme auf Artikel 47 GRC hinsichtlich der Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien festgelegt:

"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Das BFA hat im gegenständlichen Fall ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw. darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt wurde auch in der Rechtsmittelschrift bzw. im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht substantiiert behauptet. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache daher nicht erwarten und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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