BVwG W131 1435576-1

W131 1435576-1Federal Administrative CourtOct 30, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>soziale Gruppe, staatlicher Schutz

Full text

BVwG W131 1435576-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W131.1435576.1.00

Spruch

W131 1435576-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2013, Zl XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

1. Der bei der Einreise minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge Bf), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unbegleitet, illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte im Mai 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Bf, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am XXXX in XXXX in der Provinz XXXX in Afghanistan geboren und aufgewachsen. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, muslimischer Sunnit und ledig. Er spreche Paschtu und Dari und sei Analphabet.

3. Zum Fluchtgrund gab der Bf an, dass er seine Heimat wegen der Taliban verlassen habe, da diese sein Leben bedroht hätten. Der Onkel väterlicherseits sei ein Taliban und habe dem Bruder des Bf, der als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet habe, verboten, dieser Tätigkeit weiter nachzugehen. Kurz darauf sei der Onkel von der Armee erschossen worden, woraufhin die Söhne des Onkels dem Vater des Bf die Schuld am Tod des Onkels gegeben hätten. Der Bruder des Bf sei von ihnen entführt worden, genauso der Vater des Bf. Der Vater und der Bruder seien auf einer Obstplantage erschossen worden. Daraufhin habe der Onkel mütterlicherseits dem Bf (seiner Mutter und dem kleinen Bruder) zur Flucht geraten. Der Bf sei mit seinem Bruder nach Pakistan geflüchtet, wo der Bruder nach ca. 5-5 1/2 Monaten erschossen worden sei. Da der Bf und seine Familie sonst keine Feinde gehabt hätten, habe er angenommen, dass es die Söhne des Onkels gewesen sind. 3 Tage nach dem Tod des Bruders sei der Bf in den Iran geflüchtet.

4. Am 13.06.2012 langte das Ergebnis der Bestimmung des Alters des Bf beim Bundesasylamt ein.

Am 06.02.2013 wurde eine Vollmachtserklärung für den minderjährigen Bf vorgelegt.

5. Am 21.02.2013 wurde der Bf vor dem Bundesasylamt, Außenstelle

XXXX (im Folgenden XXXX), im Beisein seines gesetzlichen Vertreters und eines beigegebenen Dolmetschers, welcher für den Bf in die Sprache Paschtu übersetzte, niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Bf im Wesentlichen vor, dass er im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt habe. Der Bf habe mit seiner Familie in XXXX im Dorf XXXX gelebt. Die Familie habe Grundstücke besessen. Schule habe der Bf keine besucht. Als der Vater krank geworden sei, sei es der Familie finanziell schlecht gegangen, da sie Grundstücke verkaufen habe müssen, um die ärztliche Behandlung zu finanzieren. Danach sei auch der Bf selbst krank geworden. Er habe am Rücken einen Ausschlag bekommen, weswegen er viele Medikamente habe nehmen müssen. Der Familie sei nur ein Grundstück geblieben, welches zur Hälfte dem Onkel väterlicherseits gehört habe. Das Haus, in dem die Familie gelebt habe, habe den Großeltern gehört. Diese seien schon vor langer Zeit verstorben. Den letzten Kontakt zu seiner Familie habe der Bf vor ca. 2 Monaten mit seiner Mutter gehabt. Diese lebe in Pakistan bei ihrer Tochter und deren Mann. Eine jüngere Schwester und ein jüngerer Bruder würden ebenfalls dort leben. Als der Onkel den Bruder und den Vater des Bf umgebracht habe, sei die Familie nach XXXX zum Onkel mütterlicherseits gegangen, von dort weiter nach Pakistan. Zu seiner Fluchtgeschichte brachte der Bf vor, dass der Bruder ihm gesagt habe, er solle als Dolmetscher für die Amerikaner arbeiten, um nach dem Verkauf der Grundstücke die Familie finanziell zu unterstützen. Der Onkel sei dagegen gewesen. Er habe gewollt, dass die Brüder mit ihm für die Taliban arbeiten sollten. Doch der Vater des Bf habe das nicht gewollt. Der Onkel des Bf sei kurze Zeit später erschossen worden. Die Cousins seien der Meinung gewesen, dass die Familie des Bf dahinter stecke. Deshalb hätten sie eines Tages den Bruder des Bf mitgenommen. Daraufhin habe der Vater bei der Polizei eine Anzeige gemacht. Wegen der Anzeige seien die Cousins am nächsten Tag wieder gekommen und hätten auch den Vater mitgenommen. Da es dem Bf gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei, sei er mit seinem Bruder XXXX zur Behandlung nach XXXX gefahren. In XXXX hätten sie einen Anruf bekommen, in dem sie erfahren hätten, dass der Vater und der Bruder mitgenommen und erschossen worden seien. Bei ihrer Rückkehr seien der Vater und der Bruder schon tot gewesen. Danach sei die Familie auf Anraten des Onkels mütterlicherseits nach XXXX gegangen und dann weiter nach Pakistan geflüchtet. Der Bruder des Bf habe schon 1 Monat davor als Dolmetscher für die Amerikaner zu arbeiten begonnen, weswegen die Cousins der Meinung gewesen seien, dass der Vater und der Bruder für die Amerikaner spionieren würden und deshalb Schuld am Tod des Onkels tragen würden. 5 Monate nach der Flucht nach Pakistan sei ein weiterer Bruder getötet worden. Bei einer Rückkehr in die Heimat fürchtet der Bf von den Taliban und seinen Cousins getötet zu werden. Diese hätten Angst, dass der Bf Rache für den Tod des Vaters und des Bruders nehmen könne.

In Österreich lerne der Bf nun Deutsch.

6. Am 22.02.2013 langte eine Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des Bf ein, in dem besonders auf die Sicherheitslage in der Heimatregion des Bf und allgemein in Afghanistan eingegangen wurde.

7. Am 15.03.2013 fand eine Altersfeststellung statt. Das mit 17.04.2013 datierte Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Bf im Zeitpunkt der Untersuchungen ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca 19-24 Jahren gehabt habe. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 18 Jahren.

8. Am 24.04.2013 fand eine erneute Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX (im Folgenden XXXX), im Beisein seines gesetzlichen Vertreters und eines beigegebenen Dolmetschers, welcher für den Bf in die Sprache Paschtu übersetzte, statt um die Ergebnisse der Altersfeststellung zu erörtern. Da die Volljährigkeit des Bf zum Untersuchungszeitpunkt festgestellt wurde, wurde sein Geburtsdatum auf XXXX korrigiert.

9. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.) und wies den Bf aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

10. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Person des Bf, zur Lage in seinem Herkunftsstaat, zur Situation im Fall der Rückkehr des Bf in sein Herkunftsland sowie folgenden Feststellungen für das Verlassen des Herkunftslandes (Auszug aus den Bescheidfeststellungen, siehe AS 202): "Der von Ihnen vorgebrachte Fluchtgrund konnte mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Sie hatten mit den Behörden Ihres Heimatstaates keine Probleme. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie von Ihren Cousins aus Rache für den Tod Ihres Onkels mit dem Umbringen bedroht wurden. Eine Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat konnte ebenso wenig festgestellt werden wie eine Bedrohungssituation im Falle Ihrer Rückkehr. Sie sind gesund und arbeitsfähig und habe bis zur Ausreise in XXXX gelebt. Ihre Familie verfügt nach wie vor über ein Haus in XXXX." Das Bundesasylamt kam sohin zum Schluss, dass der Bf die Gefahr einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft gemacht habe.

11. Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Bf nicht glaubwürdig sei. Es hätten sich im Laufe der Einvernahmen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Bf offenbart, sodass die belangte Behörde zu dem Schluss gelangt sei, dass die vom Bf geschilderte Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche. Die belangte Behörde führte in der Folge diverse Widersprüche und Unstimmigkeiten, die sich aus dem Vorbringen des Bf ergeben würden, an und führte aus, dass der Bf schon bei seinen persönlichen Verhältnissen falsche Angaben in Bezug auf sein Alter gemacht habe. Der Bf habe sein Fluchtvorbringen keineswegs plausibel nachvollziehbar und glaubhaft darlegen können. Weiters seien die Angaben des Bf mit unauflösbaren Widersprüchen behaftet. So habe er bei der Ersteinvernahme angegeben, dass der Vater und der Bruder vom Onkel getötet worden seien. In der nächsten Einvernahme habe er aber vorgebracht, dass der Onkel von der Armee getötet worden sei und dessen Söhne für die Tötung des Vaters und des Bruders verantwortlich gewesen seien. Diese Angaben würden einmal mehr für die Konstruiertheit des Vorbringens sprechen.

12. Durch die Altersfeststellung, die belegte, dass der Bf im Untersuchungszeitpunkt bereits die Volljährigkeit erlangt habe, sei die persönliche Glaubwürdigkeit des Bf erschüttert worden. Somit sei das Vorbringen des Bf im Lichte der Volljährigkeit zu bewerten.

13. In gesamtheitlicher Betrachtungsweise des Vorbringens des Bf sei davon auszugehen, dass die vom Bf vorgebrachten Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprechen würden und könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Bf begründete Furcht vor Verfolgung geltend gemacht habe.

Da der Bf nicht glaubhaft darlegen konnte, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung drohe und er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, sei davon auszugehen, dass dem Bf auch im Herkunftsstaat keine Gefahr drohe, die die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Bf bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Notlage gelangen würde, zumal er als junger und gesunder Mann Arbeit nachgehen könne. Die Familie des Bf besitze weiterhin noch ein Haus in der Heimat. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass der Bf über einen längeren Zeitraum in XXXX gelebt habe, weswegen davon auszugehen sei, dass der Bf über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Stadt verfüge.

Mit Verfahrensanordnung vom 02.05.2013 wurde dem Bf für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof der XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

14. Mit dem am 16.05.2013 beim Bundeasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Bf Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Bf Asyl gewehrt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder der angefochtene Bescheid behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen werde.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bf aus Furcht vor wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung von privater Seite und mangels Fähigkeit seines Heimatstaates ihn vor diesen Übergriffen zu schützen, verlassen. Der Bf habe bei seiner Befragung vor dem BAA in freier Erzählung und auf Nachfrage ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, sei er bereit gewesen, an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Zu seinem Alter brachte der Bf vor, dass er weiterhin der Meinung sei, erst im August 18 Jahre alt zu werden. Er besitze leider keine Tazkira, um seine Angaben zu untermauern. Der Bescheid des XXXX sei aus mehreren Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, da sich die entscheidende Behörde unter dem Vorwand der mangelnden Glaubhaftmachung des Vorbringens des Bf nicht ausreichend mit der Asylrelevanz seiner Angaben auseinander gesetzt habe. Eine inländische Fluchtalternative stehe dem Bf mangels Zumutbarkeit nicht zur Verfügung, da ihm aufgrund der prekären wirtschaftlichen und humanitären Situation in anderen Regionen des Heimatlandes der Entzug der Lebensgrundlage drohe. Ebenso nahm der Bf anhand von Berichten Stellung zur Sicherheitslage in Afghanistan.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 11.06.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) eingerichtet und die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den derzeit feststellbaren Fakten iZm dem Bf und dessen primär auf Asylzuerkennung gerichteten Rechtsmittel ist zusammenfassend festzustellen:

1.1.1. Der Bf macht als Fluchtgrund zusammengefasst geltend, dass er sich vor der Familie seines getöteten Onkels bzw den Taliban fürchte, zumal Mitglieder aus der Familie seines Vaters wegen Auffassungsunterschieden zwischen diesen beiden Familien über die Unterstützung der Taliban bzw in Bezug auf Berufstätigkeiten für die Amerikaner bestünden. Sein Bruder und sein Vater wären bereits getötet worden. Er fürchte gleichartig um sein Leben.

1.1.2. Die belangte Behörde hat es unterlassen, den Bf genau dahin zu befragen, wie der Name seines - von der Armee getöteten - Onkels bzw der Name und die allfällige Anschrift der Familienmitglieder bzw von Sympathisanten des getöteten Onkels wäre; wer über die iZm dem Fluchtvorbringen vorgebrachten historischen Konflikte und Tötungen wo auffindbar etwas aussagen könnte; bzw sind insb keine Ermittlungen dahin dokumentiert, dass erhoben worden wäre, inwieweit die vom Bf geschilderten Tötungshandlungen - überprüfbar an Hand von

Vor - Ort - Ermittlungen bzw Ermittlungen durch Vertrauensanwälte tatsächlich stattgefunden haben; dies obwohl insoweit das Einverständnis des bf ausweislich seiner Einvernahme (-n) beim Bundesasylamt im Frühjahr 2013 vorliegt.

Es sind im Verwaltungsakt auch keine Ermittlungen dahin dokumentiert, inwieweit insb der afghanische Staat oder eine dem Bf zugängliche sonstige Schutzmacht in Afghanistan fähig bzw willens wäre, dem Bf einen effektiven Schutz zu bieten, der die vom Bf geschilderte Verfolgungsgefahr von privater Seite wirksam und effektiv unterbinden könnte.

1.1.3. Wie unter Punkt 1.2. dieser Feststellungen ersichtlich, erscheint der afghanische Staat glaubhaft nicht in der Lage, von privater Seite gegen Personen wie den Bf gerichtete Angriffe auf dessen Leib und Leben derart zu unterbinden, also insb eine tatsächliche Verfolgung seitens der Familie seines Onkels, welcher nach seinen Angaben Taliban war bzw mit den Taliban sympathisierte, oder einer Verfolgung durch die Taliban selbst.

1.1.4. Es erschiene daher glaubhaft, dass sich auch eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Bf unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde, wenn sich der vom Bf vorgebrachte Fluchtgrund der Streitigkeiten zwischen seiner eigenen Familie und insb der Familie seines talibanlastigen Onkels, mit mehrfachen gewaltsamen Todesfällen in diesen Familien, so wie vorgebracht zugetragen hat.

1.1.5. Die belangte Behörde verwertete gemäß Bescheidseite 9 fluchtgrundspezifisch lediglich va die Einvernahmen des Bf und die Berichte aus der Staatendokumentatuion beweismittelmäßig, um daraus die für den Bf negative Entscheidung abzuleiten.

1.2. Zur (insb Sicherheits) Situation in Afghanistan ist aus den Länderberichten zu Afghanistan aus der derzeit vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betriebenen Staatendokumentation, mit Stand 28.1.2014, als glaubhaft erscheinend zu zitieren:

1.2.1. IZm der formell gewährleisteten Religionsfreiheit:

[...]

Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.5.2013).

Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.4.2013). [...]

1.2.2. Zum Thema des Funktionierens des Staats und des staatlichen Sicherheitsapparats finden sich in den besagten Länderberichten folgende Informationen:

1.2.2.1. Zum Justizsystem

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 19.4.2013; vgl. CLAMO 2011).

Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).

Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 19.4.2013).

[...]

1.2.2.2. Zum Staats- und insb Sicherheitsapparat iZm Korruption

Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).

Afghanistan belegte gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und somit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013).

Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte im Jahr 2012 für öffentliche Dienstleistungen Bestechungsgelder, nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime. Die Gesamtsumme aller Bestechungen an Beamte des öffentlichen Dienstes, beträgt laut UNODC 3.9 Milliarden US Dollar. Obwohl die Korruption seit 2009 neun Prozent gesunken ist, ist die Summe von Bestechungsgeldern um 40 Prozent gestiegen (UNODC 12.2012).

Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Nicht jeder Bereich ist in gleichen Maßen betroffen. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischen Verwaltung, sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist in den letzten Jahren nach einem Anstieg der Korruption im Jahr 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen, in diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012).

1.2.2.3. Zum Meldewesen:

Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012).

1.2.2.4. Zum Personenstandswesen fehlen entsprechend konkrete Darstellungen in den Länderberichten zu Ordnungsthemen analog dem österreichischen Personenstandswesen.

1.2.2.5. Zur Frage der durchschnittlichen insb auch intellelktuellen Prägung der Bevölkerung durch Schulen aus den Passagen zur Grundversorgung und Wirtschaft:

[...] Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur [...]

1.2.3. IZm dem 2014 erfolgenden Truppenabzug internationaler Kräfte aus Afghanistan ist ein Artikel aus der Tageszeitung "Die Presse am Sonntag vom 4.5.2014" mit dem Titel "Im Reich der Taliban von Baramcha" zu zitieren, der eine partiell in Aggressions- und Vergeltungsgedanken gegenüber Andersdenkenden verfestigte archaische Bewohnerschaft in Afghanistan darstellt; wobei dieser Artikel auf Basis des ausweislich der Länderberichte nicht effektiv erscheinenden Staatswesens in Afghanistan insb in den nachstehenden Passagen iZm dem Interview eines Taliban - Mitglieds als die tatsächliche Sicherheits- und Bedrohungssituation darstellend glaubhaft erscheint:

"Der Tag, an dem Mohammed Wali Khan sterben wird, dieser Tag, so sagt er sanft und voller Sehnsucht, wird der schönste Tag in seinem Leben sein. Der wird kommen, das weiß Mohammed Wali Khan. Bald, hofft er, und seine Augen strahlen. Sein Leben wird so enden, wie er es all die Jahre geführt hat. Kämpfend gegen die Kufar, die "Ungläubigen" und deren afghanische "Lakaien", die vom wahren Glauben abgefallen seien. Er wird so lange kämpfen und töten, bis der letzte "Ungläubige" das Land verlassen hat. Dann wird er weiterkämpfen und -töten. Gegen die "Lakaien" der Ungläubigen. Gegen die Soldaten der afghanischen Regierung, gegen deren Repräsentanten, ihre Polizisten, gegen alle, die sich nicht den Gesetzen des islamischen Emirats Afghanistan und dessen Führer Mullah Omar unterwerfen. ..."

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die (sonstigen) Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den Länderberichten der Staatendokumentation und auch aus dem zitierten Zeitungsartikel, welcher wiederum zu der in den Länderberichten geschilderten Situation und zu dem notorischen Umstand passt, dass einfach geprägte Leute aus rückständigen Gebieten (wie zB aus dem Raum in Afghanistan abseits von insb Kabul oder vergleichbaren Städten) unter Stützung auf deren Erachtens islamisch zu wertende Anschauungen tatsächlich nachhaltig dazu neigen, vergleichbar zB zu den aktuellen, medial - notorischen Vorgängen iZm dem IS, Gewalttätigkeiten an Personen zu begehen, die nicht eine idente Sichtweise wie die vorgenannten einfach geprägten Leute haben und daher nicht mit diesen gemeinsame Sache machen wollen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Einschlägiges supranationales Recht:

3.1.1. Unionsprimärrechtlich bestimmt vorerst Art 6 des Vertrags

über die Europäische Union (= EUV) die Charta der Grundrechte der EU

(= GRCh) als Teil des Primärrechts, wobei die GRCh seit 1.12.2009 in

Kraft getreten ist, siehe dazu Jarass, Charta der Grundrechte der EU2 Einl Rz 7.

3.1.2. Art 78 der Vertrags über die Arbeitsweise der EU (= AEUV) samt seinen primärrechtlichen Vorläuferbestimmungen ist die Kompetenzgrundlage für sekundärrechtliche Vorschriften zu den Regelungsthemen, wie sie national in Österreich insb in den §§ 3, 8 und 18 AsylG 2005 enthalten sind.

3.1.3. Nach Art 51 Abs 1 Satz 1 2. HS gilt die GRCh auch für Mitgliedsstaaten bei Durchführung des Unionsrechts. Dies also insb auch bei der Durchführung des nationalen Rechts, das in Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien ergangen ist, im Rahmen der jeweiligen mitgliedsstaatlichen Exekutive und Judikative, so zB Jarass, aaO, Art 51 Rzz 19f.

3.1.4. Art 18 GRCh gewährleistet primärrechtlich das Asyl für Drittstaatsangehörige im Umfang des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls zu diesem Abkommen vom 31.1.1967, womit § 3 AsylG 2005 primärrechtskonform auszulegen ist. Gem Jarass, aaO, Art 18 Rz 2 wird bereits dadurch ein einklagbares Recht auf Asyl geschaffen, das allerdings sekundärrechtlich überlagert ist.

3.1.5. Art 19 Abs 2 GRCh gewährleistet primärrechtlich im Kernbereich einen subsidiären Schutz entsprechend dem Regelungsthema, wie in Österreich in § 8 Abs 1 AsylG 2005 grundgelegt. Auch insoweit besteht zusätzlich ausführendes Sekundärrecht.

3.1.6. Gem Art 6 EUV sind die in der MRK grundgelegten Rechte Teil des Unionsprimärrechts, womit die Organe der Republik Österreich die MRK nicht nur kraft eines historischen multilateralen Staatsvertrags, sondern zudem bei Umsetzung von Unionsrecht über durch EU - Richtlinie determinierte Gesetze auch über das unionsrechtliche Gebot unionsrechtskonformer Rechtsanwendung zu beachten haben, sohin insb auch iZm dem AsylG 2005.

3.1.7. Im Bereich des Asylrechts (inkl des Rechts auf subsidiären Schutz) führt das primärrechtliche Gebot der Unionstreue und wechselseitigen Loyalitätspflicht gem Art 4 Abs 3 EUV und die primärrechtlich normierte Zielverbindlichkeit von Richtlinien iSv Art 288 AEUV (bzw dessen Vorgängerbestimmungen) iZm den weiter unten aufzulistenden asylrechtsrelevanten Richtlinien mitunter zum durchzuführenden Gebot unions- iSv richtlinienkonformer Interpretation. Insoweit kann es sogar zur unmittelbaren Anwendung von Richtlinien (-bestimmungen) kommen, deren Umsetzungsfrist erfolglos abgelaufen ist, soweit die fraglichen Richtlinien (-bestimmungen) unbedingt sowie hinreichend bestimmt sind und dem Einzelnen subjektive Rechte verleihen, siehe dazu zB Hetmeier in Lenz/Borchardt, EU - Verträge6 Art 288 AEUV Rzz 10ff bzw zuvor zum Loyalitätsgebot Lenz in Lenz/Borchardt, EU - Verträge6 Art 4 EUV Rzz 11ff.

3.1.8. Im Falle der textmäßigen Deckungsgleichheit zwischen MRK und GRCh haben in der GRCh normierte Grundrechte die gleiche Bedeutung und Tragweite wie in der MRK, wobei das Unionsrecht auch weitergehende Rechte einräumen kann - Art 52 Abs 3 GRCh.

3.1.9. Im Bereich des Vollzugs insb auch des AsylG 2005 können neben den Rechten gem Art 18f GRCh ua insb folgende Rechte aus der GRCh zB im Rahmen unionsrechtskonformer Rechtsanwendung Bedeutung erlangen,

nämlich das Recht auf Unantastbarkeit der Würde des Menschen gem Art 1, das Recht auf Leben gem Art 2, das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit gem Art 3, das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung nach Art 4, das Verbot der Sklaverei bzw Zwangsarbeit gem Art 5 (zB iZm Zwangsrekrutierungen durch staatsfeindliche Organisationen), das Recht auf Freiheit und Sicherheit gem Art 6, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem Art 7, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (zB potentiell relevant iZm Vor - Ort - Ermittlungen) gem Art 8, das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit gem Art 10, das (gleichfalls Jedermanns) Recht auf Gesundheitsschutz gem Art 35, das (seinem Wortlaut nach derart formulierte) Jedermannsrecht auf gute Verwaltung nach Art 41 (- siehe dazu Jarass, aaO, Einl Rz 18 FN 43 und Art 41 Rz 11f, wobei Art 41 Abs 1 GRCh idZ insb das gerechte und unparteiische Amtshandeln verlangt, was bei Jarass, aaO, Rz 15 insb auch als Gebot der sorgfältigen Verwaltung verstanden wird); und insb auch das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu einem unparteiischen Gericht iZm seinen subjektiven unionsrechtlich determinierten Rechtspositionen gemäß Art 47 GRCh. Zum Begriff der "Jedermannsrechte" siehe grundsätzlich Hengstschläger/Leeb, Grundrechte2, Rz 1/40.

Die Rechte aus der GRCh sind dabei je nach Formulierung teils Abwehrrechte ("status negativus"), teils Leistungsrechte ("status positivus") und teils Gleichbehandlungsrechte ("status relativus"), siehe dazu wiederum Jarass, aaO Einl Rz 49.

3.1.10. Zum vorerwähnten Art 47 GRCh ist vorerst auszuführen, dass Art 47 GRCh insb auch für die durch das Unionsprimärrecht garantierten Rechte und bzw für durch das sekundäre Richtlinienrecht geschaffene Rechte anwendbar ist. Für das Richtlinienrecht also zB dann, wenn dieses durch Mitgliedsstaaten im Wege nationaler Umsetzungsmaßnahmen durchgeführt wird, soweit die Rechtsverletzung zumindest in vertretbarer Weise behauptet wird; siehe idZ wiederum Jarass, aaO Art 47 Rzz 9ff iZm den vom Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) ab 1.1.2014 im Bereich des AsylG 2005 zu treffenden Entscheidungen.

Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf an ein Gericht bedeutet im Anwendungsbereich des Art 47 GRCh das Gleiche wie das Recht auf einen Tribunalszugang nach Art 6 MRK, siehe dazu Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 24/1a mwN.

Damit gebietet sich iZm einer im Schutzbereich des Art 47 liegenden vertretbar behaupteten Rechtsverletzung nach hier angelegter Rechtsauffassung ein Recht auf Gerichtszugang zu einem Gericht mit voller Kognitionsbefugnis in Tatsachen- und Rechtsfragen, mag dieses Gericht auch nur kassatorisch entscheiden, so zB Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 24/10 iZm Art 6 MRK, wobei eben Art 47 GRCh für seinen Bereich den gleichen Rechtsschutzstandard gebietet, siehe nochmals bei den letztgenannten Autoren aaO Rz 24/1a. Für den Bereich des AsylG 2005 ist dieses Gericht in Österreich seit 1.1.2014 das BVwG.

3.1.11. Sekundärrechtlich ist nunmehr vorerst die RL 2011/95/EU (kurz: StatusRL neu), abgedruckt in ABl EU L 337/9 am 20.12.2011, zu nennen, die nach deren Art 39, soweit hier interessierend, bis 21.12.2013 umzusetzen war. Materiellrechtlich ist insofern für diese Entscheidung des BVwG auf Sekundärrechtsebene für den vorliegenden Asylantrag aus 2012 und den angefochtenen Bescheid noch vorrangig die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: StatusRL) weiterhin einschlägig, die bis 10.10.2006 umzusetzen war. Klarzustellen ist idZ, dass auch die neue RL 2011795/EU idente Vorschriften wie die nachstehend aufgelisteten enthält.

3.1.12. Die für den vorliegenden Fall vorrangig aus StatusRL interessierenden Passagen lauten:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Das Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Buchstaben d) und f);

b) "Genfer Flüchtlingskonvention" das [...];

c) "Flüchtling" einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

d) "Flüchtlingseigenschaft" die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat;

e) "Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will;

f) "subsidiärer Schutzstatus" die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch einen Mitgliedstaat als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat;

[...]

k) "Herkunftsland" das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - des früheren gewöhnlichen Aufenthalts.

Artikel 3

Günstigere Normen

Die Mitgliedstaaten können günstigere Normen zur Entscheidung der Frage, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

KAPITEL II

PRÜFUNG VON ANTRÄGEN AUF INTERNATIONALEN SCHUTZ

Artikel 4

Prüfung der Ereignisse und Umstände

(1) Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Anhaltspunkten gehören Angaben des Antragstellers zu Alter, familiären und sozialen Verhältnissen - auch der betroffenen Verwandten -, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen, Identitätsausweisen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen hierzu.

(3) Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

a) alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden;

b) die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. erleiden könnte;

c) die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;

d) die Frage, ob die Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung des internationalen Schutzes erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, um bewerten zu können, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde;

e) die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte.

(4) Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

(5) Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.

Artikel 5

Aus Nachfluchtgründen [...]

Artikel 6

Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann

Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von

a) dem Staat;

b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen;

Artikel 7

Akteure, die Schutz bieten können

(1) Schutz kann geboten werden

a) vom Staat oder

b) von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.

(2) Generell ist Schutz gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz gewährleistet, ziehen die Mitgliedstaaten etwaige in einschlägigen Rechtsakten des Rates aufgestellte Leitlinien heran.

Artikel 8

Interner Schutz

(1) Bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz können die Mitgliedstaaten feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält.

(2) Bei Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag.

(3) Absatz 1 kann auch dann angewandt werden, wenn praktische Hindernisse für eine Rückkehr in das Herkunftsland bestehen.

KAPITEL III

ANERKENNUNG ALS FLÜCHTLING

Artikel 9

Verfolgungshandlungen

(1) Als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Handlungen, die

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe c) muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen.

Artikel 10

Verfolgungsgründe

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

a) Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe.

b) Der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.

c) Der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Ursprünge oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird.

d) Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.

e) Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Artikel 11

Erlöschen

(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr Flüchtling, wenn [...]

Artikel 12

Ausschluss

(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn [...]

(2) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er

a) ein Verbrechen [...]

KAPITEL IV

FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT

Artikel 13

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.

Artikel 14

Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft

(1) Bei Anträgen [...]

KAPITEL V

VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ANSPRUCH AUF SUBSIDIÄREN SCHUTZ

Artikel 15

Ernsthafter Schaden

Als ernsthafter Schaden gilt:

a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder

b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder

c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Artikel 16

Erlöschen

(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn [...]

Artikel 17

Ausschluss

(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er a) ein Verbrechen [...]

KAPITEL VI

SUBSIDIÄRER SCHUTZSTATUS

Artikel 18

Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus

Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und V erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu.

3.1.13. Die verpflichtend bis 1.12.2007 bzw im Punkte deren Art 15 bis 1.12.2008 umzusetzende RL 2005/85/EG über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft legt verfahrensrechtliche Mindestnormen fest und garantiert dem Beschwerdeführer gem deren Art 39 einen wirksamen Rechtsbehelf zu einem Gericht bzw Tribunal. Diese Richtlinie wird im Wesentlichen ab Juli 2015 durch die RL 2013/32/EU abgelöst, siehe dazu die Umsetzungs- Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen in den Art 51ff der RL 2013/32/EU. Der hier abzuhandelnde Antrag bzw der angefochtene Bescheid sind damit unionsverfahrensrechtlich insb auch vor dem Hintergrund der RL 2005/85/EG zu beurteilen.

3.2. Anzuwendendes nationales Recht:

3.2.1. § 75 AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG) idF BGBl I 2013/144 lautet in seinen Absätzen 18 und 19:

(18) Ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gem § 75 Abs 19 AsylG in der zitierten Fassung hat das BVwG daher auch das gegenständliche Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.

Wenn § 75 Abs 18 AsylG bestimmte Bestimmungen des VwGVG als unanwendbar definiert, ist damit klar, dass e contrario das VwGVG restlich in Bezug auf die vom BVwG durchzuführenden Übergangsverfahren die maßgebliche Verfahrensgrundnorm ist.

3.2.2. § 17 VwGVG ist daher iVm § 75 Asylgesetz idF BGBl I 2013/144 teleologisch dahin auszulegen, dass das BVwG vorrangig das VwGVG anwendet; und danach im Einzelfall allenfalls zusätzlich die historisch anwendbaren Verfahrensvorschriften.

Das BVwG entscheidet in diesen Angelegenheiten gem § 6 BVwGG, BGBl I 2013/10, durch einen Einzelrichter.

3.2.3. § 28 VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/133 lautet in den hier interessierenden Teilen:

§ 28. (1) [...]

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG [...]. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[...]

3.2.4. Die belangte Behörde hatte in dem Verfahren bis zur Bescheiderlassung neben dem AVG insb folgende Bestimmungen des AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG) in den nachstehend abgedruckten Teilen anzuwenden:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt

1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich;

2. in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist;

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. die Genfer Flüchtlingskonvention: die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung;

2. die EMRK: [...]

[...]

9. die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12;

[...]

11. Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie;

12. ein Verfolgungsgrund: ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund;

13. ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten;

14. ein Asylwerber: ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens;

15. der Status des Asylberechtigten: das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;

16. der Status des subsidiär Schutzberechtigen: das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;

17. ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes;

[...]

(3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist

rechtskräftig verurteilt worden ist.

Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder [...]

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren

[...]

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

[...]

Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7. [...]

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) [...]

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 gilt.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

[...]

Verbindung mit der Ausweisung

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. [...]

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. [...]

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

[...]

Innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

[...]

Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren

§ 15. (1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er

1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;

2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;

3. an der erkennungsdienstlichen Behandlung nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken;

4. dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt. Verfügt der Asylwerber lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntägig bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden; dies gilt nicht für Asylwerber im Zulassungsverfahren. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war;

5. dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;

6. eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Gelingt dies dem Fremden nicht, kann das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar (Abs. 1 Z 2 letzter Satz). Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen;

7. unbeschadet der Z 1 bis 6 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.

(2) Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.

(3) Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere

1. der Name des Asylwerbers;

2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;

3. das Geburtsdatum;

4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;

5. Staaten des früheren Aufenthaltes;

6. der Reiseweg nach Österreich;

7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;

8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;

9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;

10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und

11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.

(3a) Asylwerber, deren Verfahren in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes geführt werden, haben sich, sofern nicht gemäß § 45 eine Vorführung unterblieben ist, ab Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz bis zum Abschluss der Verfahrens- und Ermittlungsschritte gemäß § 29 Abs. 6, für einen Zeitraum von längstens 120 Stunden, durchgehend in der Erstaufnahmestelle zur Verfügung zu halten. In Fällen, in denen der Fremde den Antrag auf internationalen Schutz vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde gestellt hat und der Fremde gemäß § 43 Abs. 2 der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist, beginnt die Frist von 120 Stunden bereits mit Stellen des Antrags auf internationalen Schutz. Die Frist von 120 Stunden kann im Einzelfall um höchstens 48 Stunden verlängert werden, wenn Einvernahmen vor einem Organ des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 6 Z 6 angeordnet sind. Diese Verlängerung der Frist ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen.

(3b) Abs. 3a gilt nicht, wenn

1. dem Asylwerber die Versorgung gemäß § 2 Abs. 4 und 5 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991, entzogen wurde,

2. der Asylwerber gemäß § 3 Abs. 1 GVG-B 2005 von der Versorgung ausgeschlossen ist,

3. der Asylwerber in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder im Rahmen eines gelinderen Mittels in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen hat oder

4. es sich bei dem Asylwerber um ein nachgeborenes Kind gemäß § 17 Abs. 3 handelt.

(4) Der Asylwerber ist zu Beginn des Verfahrens auf seine Mitwirkungspflichten und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus - soweit möglich - ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.

Meldeverpflichtung im Zulassungsverfahren

§ 15a.

[...]

Allgemeines Verfahren

Handlungsfähigkeit

§ 16. (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit

[...]

Verfahrensablauf

§ 17. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle (§ 59) um Schutz vor Verfolgung ersucht.

(2) Der Antrag auf internationalen Schutz ist eingebracht, wenn er vom Fremden persönlich - auch im Rahmen einer Vorführung (§ 43 Abs. 2) - bei der Erstaufnahmestelle (§ 59) gestellt wird.

[...]

(7) Ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerde oder Beschwerdeergänzung gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes.

(8) Wird während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht, wird dieser Antrag im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerdeergänzung; das Bundesasylamt hat diesen Antrag unverzüglich dem Asylgerichtshof zu übermitteln.

(9) Der Bundesminister für Inneres hat ein Merkblatt über die einem Asylwerber obliegenden Pflichten und zustehenden Rechte aufzulegen. Dieses ist spätestens bei Antragseinbringung in der Erstaufnahmestelle in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Asylwerber sie verstehen. In diesem Merkblatt ist insbesondere auf die Verpflichtung des Asylwerbers, sich den Behörden für Zwecke eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten, auf die Rechtsfolgen einer Verletzung, sowie auf Beginn und Ende der Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 3a durch Ausstellung der jeweiligen Verfahrenskarte (§ 50) hinzuweisen.

Ermittlungsverfahren

§ 18. (1) Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

(2) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis[...].

(3) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Befragungen und Einvernahmen

§ 19. (1) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.

(2) Ein Asylwerber ist vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Eine Einvernahme kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Tonaufzeichnung dokumentiert werden.

(4) Vor jeder Einvernahme ist der Asylwerber ausdrücklich auf die Folgen einer unwahren Aussage hinzuweisen. Im Zulassungsverfahren ist der Asylwerber darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass seinen Angaben verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.

(5) Ein Asylwerber darf in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu Einvernahmen vor dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof erscheinen; auch wenn ein Rechtsberater (§ 64) anwesend ist, kann der Asylwerber durch eine Vertrauensperson oder einen Vertreter begleitet werden. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.

(6) Wird ein Asylwerber - aus welchem Grund auch immer - angehalten, ist er dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof auf dessen Ersuchen vorzuführen. Die Anhaltung, insbesondere eine Schubhaft, wird durch die Vorführung nicht unterbrochen.

3.2.4. Gemäß § 3 AsylG ist daher gemäß oben ersichtlichem nationalem Gesetzestext grundsätzlich Asyl zuzuerkennen, wenn - soweit gegenständlich interessierend, maW - eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft ist.

Der VwGH hat insoweit zu Zl 2007/01/1199 den insoweit zentralen Begriff der hier relevanten Glaubhaftigkeit wie folgt ausgelegt:

§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 verweist auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. Anhand dieses Maßstabes ist auch zu ermitteln, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe glaubhaft ist (vgl. das zu § 7 Asylgesetz 1997 ergangene hg. Erkenntnis vom 23. September 2009, Zlen. 2007/01/0284 bis 0285, mwN).

Dieses Verständnis der Glaubhaftigkeit ist auch für die vorliegende Entscheidung des BVwG maßgeblich.

3.2.5. Einen Asylwerber treffen gem § 15 AsylG einige Mitwirkungspflichten, was aber nichts daran ändert, dass die Asylbehörde den relevanten Sachverhalt gem § 18 AsylG amtswegig zu ermitteln hat. Erinnert wird dabei an den bereits allgemeinen Grundsatz im Bereich des AVG, dass die objektive Feststellungslast erst dann zu Lasten der Partei geht, wenn ohne Parteienmitwirkung die materielle Wahrheit nicht gefunden werden kann, wenn also ohne Parteienmitwirkung die relevanten Tatsachen nicht erhoben werden können; so wohl zB Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,5 185.

Diese Ermittlungspflicht der Verwaltungsbehörde gilt insb auch für jene Tatsachen, an Hand welcher der die objektiviert zu sehende Glaubhaftigkeit gem § 3 AsylG 2005, wie unter Punkt 2.2.4. dargestellt, beurteilt werden kann; siehe idZ VwGH Zl 2002/01/0522.

3.3. Die vorstehenden rechtlichen Ausführungen bedeuten nunmehr für den gegenständlichen Sachverhalt:

3.3.1. Der Bf hat in bei seinen Einvernahmen im Verwaltungsverfahren hinreichend konkret vorgebracht, dass er sich als Mitglied der Familie seines getöteten Vaters vor der Ermordung durch die Familie seines von der Armee getöteten talibanlastigen Onkels fürchten würde, bzw insoweit vor den Taliban.

Der Bf bringt damit - rechtlich wertend - nämlich seine Mitgliedschaft zu der sozialen Gruppe einer bestimmten - konfliktverfangenen - Familie (iSv VwGH Zl 2001/20/00137) vor, welche (scil: Familie) teilweise mit den Amerikanern in Afghanistan kooperiert hat und leitet daraus entsprechend seinem Vorbringen die Verfolgungsgefahr durch die soziale Gruppe der Familie seines talibanlastigen, bereits getöteten Onkels bzw durch die Taliban ab. Siehe iZm der sozialen Gruppe der Familie nur den Leitsatz, wie bei Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20056 E 113, abgedruckt.

Das Vorbringen des Bf ist daher denkmöglich rechtlich ein solches, mit dem im Aussagekern dargetan wird, dass sich der Bf aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe vor einem gewaltsamen Tod, verursacht durch die talibanlastige Familie seines Onkels bzw durch die Taliban fürchtet, wobei sich die dem Grunde nach denkmöglich naheliegende Schutzunfähigkeit des afghanischen Staats bereits aus den oben wiedergegebenen Teilen der Länderberichte der Staatendokumentation ergibt.

3.3.2. Erst nach Ausschöpfung sämtlicher der Verwaltungsbehörde (gemäß § 18 AsylG 2005 im Rahmen deren Ermittlungspflicht) zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten zu diesem im Rechtssinne tauglichen Fluchtgrund kann beurteilt werden, ob die Fluchtgeschichte des Bf glaubhaft erscheint.

Die Verwaltungsbehörde wird daher im fortgesetzten Verfahren den Bf, der aus einem Land ohne ausreichend effektive Schulbildung stammt, und dem mangels eines - gemessen an österreichischen Standards - funktionierenden Personenstandswesens auch unpräzise Geburtsdatenangaben im Punkte der Glaubwürdigkeit ebensowenig wie allenfalls unscharf erscheinende Fluchtgeschichtenangaben, die auch auf unpräziser Übersetzung beruhen könnten, vernünftig zum Vorwurf gemacht werden können, einzuvernehmen haben,

inwieweit welche Personen aus der Familie seines Onkels oder aber vergleichbare Personen mit ähnlicher Gesinnung seines Erachtens eine asylrelevante Gefahr für ihn darstellen, um danach in einem weiteren Ermittlungsschritt vor Ort (durch Vor - Ort - Ermittlungen bzw durch Vertrauensanwälte oä) abzuklären, inwieweit die gewaltsamen Tötungen seiner eigenen Familienmitglieder bzw die Tötung seines Onkels historisch stattgefunden haben.

Sollten diese Tötungen stattgefunden haben bzw historisch als glaubhaft stattgefunden erscheinen, ist die Verwaltungsbehörde iSd Art 4 Abs 3 lit a RL 2004/83/EG = Art 4 Abs 3 lit a RL 2011/95/EU gehalten, festzustellen inwieweit welche Rechts- und Verwaltungsvorschriften und damit Sicherheitssysteme in Afghanistan zu Gunsten des Bf effektiv angewendet werden, um die vom Bf geschilderte Verfolgungsgefahr effektiv hintanhalten zu können.

3.3.3. Die voraufgezeigten, noch notwendigen Ermittlungen bedeuten wegen des bisher zentral lückenhaften Sachverhalts zumindest den gleichen Verfahrensaufwand bei der Verwaltungsbehörde und beim BVwG, wobei hier der Sachverhalt im Punkte der Nichterhebung der historisch in die Fluchtgeschichte involvierten Mitglieder der Familie des Onkels des Bf nicht einmal ansatzweise aufgeklärt wurde. Vor- Ort - Erhebungen wurden gleichfalls nicht einmal ansatzweise durchgeführt, zumal insoweit folgender Leit-/Rechtssatz aus der Rsp des VfGH im RIS abrufbar zu VfGH 27.09.2014, E54/2014 zitieren ist, der die Sichtweise des Verfassungsgerichts zu den Ermittlungspflichten der Tatsacheninstanzen wie folgt dokumentiert:

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung von internationalem Schutz und [...] mangels Ermittlungen zur aktuellen Lage in der Heimatregion des [...] Beschwerdeführers

[...]

Dadurch, dass es [...] unterlassen hat, entsprechende Ermittlungen zur aktuellen Lage in jener Region anzustellen, aus der der Beschwerdeführer stammt, und diese in der Begründung [...] mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Beziehung zu setzen, hat [...] Willkür geübt.

3.3.5. Die Aufhebung und Zurückverweisung wegen der in zentralen Punkten der Fluchtgeschichte unterbliebenen Sachverhaltserhebungen ist daher nach VwGH Ro 2014/03/0063 zulässig, wenn der VwGH dort ausgeführt hat:

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Mit der Zurückverweisung wird zudem gewährleistet, dass in dem durch die RL 2011/95/EU bzw (historisch) 2004/83/EU unions - materiellrechtlich geprägten Vollzug des Asylwesens ein nachmaliges Rechtsmittel an eine Gericht mit voller Kognitionsbefugnis auch im Tatsachenbereich gewährleistet wird - Art 47 GRCh, ohne dass damit hier näher zu erörtern wäre, inwieweit das BVwG über § 17 VwGVG iVm § 55 AVG gegenständlich vorzunehmende Ermittlungen durch die - fortgesetzt zuständige - Verwaltungsbehörde auch ohne Aufhebung und Zurückverweisung anordnen könnte.

Zu Spruchpunkt B.)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es insoweit an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Aufhebung und Zurückverweisung beruht vielmehr auf der Rsp des VwGH dahin, dass ein Vorgehen gemäß § 28 Abs 3 2. Satz dann zulässig ist, wenn Ermittlungen nur ansatzweise durchgeführt wurden bzw schwierige Ermittlungen - wie zB Vor - Ort - Ermittlungen, verwaltungsbehördlich unterblieben sind, siehe dazu Ro 2014/03/0063.

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