L502 1432943-1•BVwG L502 1432943-1
L502 1432943-1Federal Administrative CourtOct 30, 2014
Gesamtbetrachtung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Integration, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, non refoulement, Rückkehrentscheidung auf<br/>Dauer unzulässig, vage Mutmaßungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2013, Zl. 1210.569-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II gemäß § 3 Abs. 1 und 3 und § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 iVm § 11 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird stattgegeben und gemäß § 75 Abs. 19 und 20 AsylG 2005 idgF festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren auf Dauer unzulässig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte am 12.08.2012 an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anläßlich seiner Erstbefragung am 13.08.2012 gab der BF in arabischer Sprache an, er sei irakischer Staatsangehöriger, Jeside, ledig und stamme aus "XXXX" in der nordirakischen Provinz XXXX, wo sich aktuell noch seine Eltern sowie seine fünf Geschwister aufhalten würden und auch er zuletzt seinen Wohnsitz gehabt habe. Seine Muttersprache sei Kurdisch und habe er bis 2009 die allgemein bildende höhere Schule in XXXX besucht.
Er habe Anfang August 2012 ausgehend von XXXX auf legale Weise unter Verwendung seines Reisepasses seine Ausreise aus dem Irak angetreten und sei auf dem Landweg bis Istanbul gelangt, von wo er anschließend schlepperunterstützt bis Österreich gelangt sei.
Zu den Ausreisegründen befragt gab er an, dass er als Angehöriger der jesidischen Bevölkerungsgruppe von Muslimen unterdrückt und beschimpft worden sei, auch sei ihm von den Behörden eine höhere Schulbildung verweigert worden. Mangels anderer Arbeitsmöglichkeiten habe er mit seinen Angehörigen in der Stadt XXXX ein Geschäft für den Verkauf von Alkohol betrieben, weswegen sie aber von Muslimen mehrmals bedroht und schließlich auch angegriffen worden seien, wobei das Geschäft auch in Brand gesetzt worden sei. Da er täglich telefonische Todesdrohungen erhalten habe, habe er aus Angst um sein Leben sein Auto und Goldschmuck seiner Mutter verkauft um seine Ausreise zu finanzieren.
Im Gefolge dessen wurde das Verfahren zugelassen und an der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes weitergeführt.
3. Am 26.01.2011 wurde an der Außenstelle des Bundesasylamtes eine Einvernahme des BF in arabischer Sprache durchgeführt.
Als Identitätsnachweise legte er seinen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis, seinen Personalausweis und seinen Führerschein vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden.
Als weiteres Beweismittel legte er einen Datenträger mit Aufnahmen von zerstörten Geschäften vor, auf denen seiner Aussage nach aber weder er selbst noch sein früheres Geschäft zu sehen seien.
Zu seinen früheren Lebensumständen befragt legte er dar, er sei im Dorf "XXXX" in der Provinz XXXX geboren, wo er im elterlichen Haus aufgewachsen sei und bis zur Ausreise gelebt habe. Sein Vater sei Landwirt, sein Bruder Hilfsarbeiter, von deren Einkünften habe die Familie gelebt, drei ledige Schwestern des BF lebten im Elternhaus, eine weitere verheiratete Schwester mit ihren nunmehrigen Angehörigen andernorts im Heimatdorf des BF. Er selbst habe 12 Jahre lang die Schule besucht und auch abgeschlossen, habe aber keine Berufsausbildung erhalten. Er habe für seinen Lebensunterhalt eine Bar betrieben und auch als Hilfsarbeiter, Tischler, Maler etc. gearbeitet, wodurch er sich selbst erhalten konnte. Er spreche Kurdisch-Kurmanci, Arabisch und etwas Englisch. Er sei auf traditionelle Weise seit März 2012 verheiratet, seine Frau lebe bei ihren Eltern, der Ehe entstammen keine Kinder. Er habe sich im Juli 2012 zur Ausreise entschlossen und sei auf die bereits geschilderte legale Weise ausgereist.
Zu seinen Ausreisegründen befragt legte der BF dar, er sei wegen des Betriebs einer Bar bzw. eines Geschäftes für den Verkauf von Alkohol in XXXX mehrmals telefonisch bedroht worden, am 02.12.2011 seien dort dann "nach dem Freitagsgebet der Muslime" viele dieser Geschäfte in Brand gesetzt worden, darunter auch sein eigenes. Es habe wegen des Vorfalls am 02.12.2011 aber keine polizeilichen Ermittlungen gegeben noch habe er eine Anzeige erstattet. Dieses Geschäft habe er seit Mai 2010 betrieben, wofür er auch eine behördliche Genehmigung gehabt habe, gelegentlich habe ihm dabei sein Bruder oder ein Freund geholfen. Die telefonischen Drohungen Unbekannter hätten im November 2011 begonnen, er sei als "Ungläubiger" bezeichnet und deshalb mit dem Tod bedroht worden. Auch nach dem Vorfall im Dezember 2011 habe er noch weitere Drohungen bis Juni 2012 erhalten, weil er sein Geschäft wieder instand setzte und einen Monat nach dem Vorfall wiedereröffnete und zwei Monate lang weiterbetrieb.
Zu den behaupteten Diskriminierungen wegen seiner Zugehörigkeit zur jesidischen Bevölkerungsgruppe näher befragt konkretisierte er, dass er lediglich nach dem Schulabschluss keine Arbeitsstelle gefunden habe. Eine allfällige staatliche Verfolgung verneinte er ausdrücklich.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt gab er an, er beziehe Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber, nehme an einem Sprachkurs teil und verfüge über gewöhnliche soziale Kontakte.
Zu den ihm ausgefolgten länderkundlichen Informationen des Bundesasylamtes beantragte der BF eine angemessene Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme.
4. In weiterer Folge legte der BF mehrere Farbkopien von Fotos vor, die sich ohne weitere Erläuterungen dazu im Akt finden, aber anzunehmender Weise Ausdrucke jener von ihm auf einem Datenträger gespeicherten Aufnahmen darstellen (AS 289).
5. Im Akt finden sich auch Übersetzungen der vom BF vorgelegten Identitätsdokumente, wobei sich aber keine Einträge finden, ob diese Übersetzungen amtsseitig veranlasst oder vom BF vorgelegt wurden (AS 291 ff).
6. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak verfügt (Spruchpunkt III.).
In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die Behörde die Identität des BF, die Nationalität und regionale Herkunft des BF, seine ethnische und religiöse Zugehörigkeit, seine Sprachkenntnisse, seinen familiären Status, seinen unbeeinträchtigten Gesundheitszustand und seine Erwerbsfähigkeit sowie seinen Reiseweg seinen Angaben entsprechend fest. In Ermangelung eines glaubwürdigen Vorbringens zu seinen Ausreisegründen und fehlender staatlicher Verfolgung sei keine individuelle Verfolgung des BF aus einem der in der GFK genannten Verfolgungsgründe feststellbar gewesen. Auch eine anderweitige Gefährdung iSd §8 AsylG sei angesichts seiner früheren Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat, seiner weiterhin bestehenden Erwerbsfähigkeit und der dort bestehenden familiären Anbindung nicht feststellbar gewesen. In Österreich beziehe der BF staatliche Unterstützung, eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt oder in sonstiger Hinsicht sei nicht gegeben. Darüber hinaus traf die Behörde umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF zu seiner Person als glaubwürdig, jenes zu den von ihm behaupteten Ausreisegründen aber angesichts eines nur sehr vagen und oberflächlichen sowie unschlüssigen Vorbringens als nicht glaubwürdig.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf eine sonstige Gefährdung, aufgrund derer allenfalls eine subsidiäre Schutzgewährung angezeigt wäre, sei zum einen festzustellen gewesen, dass der BF in seiner Heimat angesichts seiner Erwerbsfähigkeit und seiner verwandtschaftlichen Anbindung in keine Existenz bedrohende Lage geraten würde, zum anderen läge im Irak trotz regionaler Rechtsschutzdefizite keine Lage dergestalt vor, dass praktisch jeder Zurückkehrende mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer Verletzung seiner durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt sei. Die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet in den Irak sei im Lichte der Feststellungen zu seinem Privatleben in Österreich als rechtskonform iSd Art 8 Abs. 2 EMRK anzusehen.
7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 06.02.2013 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 66 AsylG für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater beigegeben.
8. Gegen den dem BF am 08.02.2013 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz seines Rechtsberaters vom 18.02.2013 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben, in dem das bisherige Vorbringen des BF zusammengefasst wiederholt und diesem ohne nähere Erläuterung Asylrelevanz zugemessen wurde.
9. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes an den Asylgerichtshof (auch: AsylGH) erfolgte mit 19.02.2013 und wurde das Verfahren in der Folge der Gerichtsabteilung E6 zugewiesen.
10. Mit 20.03.2013 langte dort einen Beschwerdeergänzung des Rechtsberaters des BF ein, die eine neuerliche Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens des BF sowie einen in arabischer Sprache gehaltenen Teil enthielt.
11. Mit 04.04. und 05.04.2013 langten beim AsylGH Farbkopien des Personalausweises des im Irak befindlichen Bruders des BF sowie einer Gewerbeberechtigung des BF, diese ihm selbst von seinem Bruder aus dem Irak übermittelt, einschließlich einer kurzen Erklärung des Bruders des BF in arabischer Sprache ein.
12. Mit Eingaben vom 31.05.2013 und 25.11.2013 legte der BF verschiedene Integrationsnachweise (mehrere Beschäftigungsnachweise, Teilnahmebestätigungen für einen Alphabetisierungskurs sowie einen Unterricht in katholischen Glaubensinhalten) vor.
13. Mit 08.01.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung L 502 des Bundesverwaltungsgerichts (auch: BVwG) zugewiesen.
14. Mit Eingabe vom 06.02.2014 legte der BF eine Bestätigung über seine Taufvorbereitung vor.
15. Am 09.04.2014 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren des BF in dessen Beisein in kurdischer Sprache durch, in welcher der BF zu seinem bisherigen Vorbringen gehört und ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten wurde sowie ergänzende länderkundliche Informationen von Amts wegen herangezogen wurden.
16. Mit Schreiben des BVwG vom 16.04.2014 dazu aufgefordert, legte der BF mit 23.04.2014 seinen Taufschein vom 19.04.2014 vor.
17. Mit Schriftsatz seines Rechtsberaters vom 06.08.2014 erstattete der BF ein Vorbringen zur Frage einer allfälligen Verfolgungsgefahr für Jesiden im Gefolge ihrer Konversion zu einem anderen Glauben.
18. Mit Schreiben des BVwG vom 24.09.2014 dazu aufgefordert, legte der BF mit 30.09.2014 weitere Integrationsnachweise (Beschäftigungsbestätigung, Teilnahmebestätigung für Sprachkurse) vor.
19. Mit 21.10.2014 langte beim BVwG eine nochmalig veranlasste Übersetzung der vom BF vorgelegten Identitätsdokumente ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die genaue Identität des BF steht wie im Spruch lautend fest. Sein Herkunftsstaat ist der Irak, er ist Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und entstammt einer jesidischen Familie aus der Gemeinde XXXX im Bezirk XXXX in der nordirakischen Provinz XXXX, wo er bei seinen Eltern und Geschwistern im elterlichen Anwesen aufwuchs. Die Herkunftsfamilie des BF betreibt eine eigene Landwirtschaft, der ältere Bruder des BF absolvierte eine Berufsschule, arbeitet aber als Hilfsarbeiter, zwei Schwestern des BF sind bereits verheiratet, davon lebt eine noch bei den Eltern, die andere bei ihrem Gatten, zwei weitere ledige Schwestern leben bei den Eltern. Der BF steht in Kontakt mit seinen Angehörigen. Der BF absolvierte eine zwölfjährige Schulbildung und war in der Zeit vor der Ausreise, im Genaueren zwischen Jänner 2011 und Jänner 2012 in der Provinz XXXX als selbständiger Kaufmann und in weiterer Folge bis zur Ausreise in der Stadt XXXX als Taxifahrer, erwerbstätig. Seine Muttersprache ist Kurdisch-Kurmanci, er spricht aber auch Arabisch.
Von XXXX ausgehend reiste der BF Anfang August 2012 auf legale Weise unter Verwendung seines Reisepasses aus dem Irak aus und auf dem Landweg bis Istanbul, von wo er anschließend schlepperunterstützt bis Österreich gelangte, wo er am 12.08.2012 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte.
In Österreich leben keine Verwandten des BF. Er bezieht Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und war bei der Gemeindeverwaltung Seefeld/Tirol von April 2013 bis Jänner 2014 als Raumpfleger und von Mai bis August 2014 ebendort als Hilfsarbeiter legal erwerbstätig. Er besuchte zwischen 2012 und 2014 mehrere Sprachkurse bis zum Niveau A2 und verfügt neben ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache für den alltäglichen Gebrauch über gute soziale Kontakte in seinem Umfeld.
Der BF trat, nach vorheriger Teilnahme am Glaubensunterricht seit September 2013, durch seine Taufe am 19.04.2014 in XXXX der katholischen Kirche bei.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten und in gesundheitlicher Hinsicht voll erwerbsfähig.
1.2. Zu den Ausreisegründen des BF:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak in seiner Heimatregion, den autonomen, von der kurdischen Regionalregierung verwalteten Provinzen XXXX, XXXX und XXXX, der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr dorthin aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat Irak:
Nachdem sich die Sicherheitslage im Irak seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert hatte, verschlechterte sie sich im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte aber seit Anfang 2013 wieder deutlich. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak sowie die Städte Kirkuk und Mosul. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von baathistischen Elementen aus, seit dem Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.
Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, und Gewalttaten bleiben oft straflos.
Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben insbesondere außerhalb der Region Kurdistan oft benachteiligt.
Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Richter, andere Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde.
In vielen Fällen handelt es bei den Taten um ethnisch und konfessionell legitimierte Gewalt, in deren Zentrum zunächst Bagdad und die Provinzen Niniveh (Mosul), Kirkuk und Diyala standen, seit 2010 jedoch auch schiitische Städte südlich von Bagdad. Eine Vielzahl der gewaltsamen Übergriffe lässt sich auch normaler Kriminalität zuordnen, da Kriminelle von dem unsicheren Umfeld und Sicherheitsvakuum profitieren.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013)
Irak wird seit Mitte 2013 von einer Gewaltwelle erschüttert (Zahl der Toten 2013 über 8.000, Zahl der ersten fünf Monate 2014 mindestens 2.879 ZivilistInnen). Das Gros der Anschläge wird der sunnitischen Organisation Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) zugeschrieben, die sich vor April 2013 Al-Kaida in Irak (AKI) nannte. Gründe für die Intensivierung der Gewalt sind die Kluft zwischen irakischen Sunniten und Schiiten, Wiedererstarken von AKI bzw. ISIL, Rückkoppelungen mit dem syrischen Bürgerkrieg, weitgehende politische Blockade - das Abkommen von Erbil, das die Machtaufteilung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppen nach der Wahl 2010 regeln sollte, ist nach wie vor nicht umgesetzt - und die unklare politische Zukunft des Landes nach den Parlamentswahlen 2014.
Frustration und Hoffnungslosigkeit beschränken sich aber nicht auf die Sunniten; die Mehrheit aller IrakerInnen ist gezwungen, in Armut und in Sachen Infrastruktur unterversorgt ihren Alltag zu fristen. Die PolitikerInnen des an sich reichen Landes waren bisher nicht in der Lage, der Bevölkerung eine Minimalversorgung zu garantieren (ÖB 6. 2014).
Seit Anfang 2014 verschlechterte sich die Sicherheitssituation noch einmal dramatisch. Von der syrischen Provinz Rakka aus eroberten ISIL Kämpfer mit der Unterstützung einer Reihe von lokalen sunnitischen Gruppen Teile der Provinz Anbar und hielten Angriffen von Regierungstruppen stand. Besonders betroffen waren die Städte Falluja und Ramadi. Seit April nahmen außerdem die Anschläge in und um Bagdad zu, für die meist ISIL die Verantwortung übernahm. Am 8. Mai 2014 begann das irakische Militär mit mehr als 40.000 Mann eine Großoffensive auf Falluja und Ramadi, die allerdings die beiden Städte nicht wieder komplett unter Regierungsgewalt bringen konnte. Dabei soll die irakische Armee u.a. Fassbomben eingesetzt haben (ÖB 6.2014).
VN und Human Rights Watch beschuldigten die Regierung, die humanitäre Krise in Anbar dadurch verschlimmert zu haben, dass sie BewohnerInnen am Verlassen der umkämpften Gebiete hinderte und Hilfslieferungen nicht in die Städte ließ. Es soll auch zu gezielten Tötungen von flüchtenden Personen aus der Stadt gekommen sein. Die Gegenseite hinderte Flüchtlinge an der Rückkehr in ihre Wohnungen, indem versteckte Sprengsätze angebracht wurden. Besorgniserregend ist außerdem der (zumindest bis zur derzeitigen ISIL Offensive) Rückgang von Spendengeldern für die VN und NGOs, der u.U. zum Einstellen der humanitären Hilfe führen könnte (ÖB 6.2014).
Am 10. Juni 2014 nahm ISIL die zweitgrößte Stadt Iraks, Mossul, ein und begann damit eine zügige Großoffensive im Nordwesten und Nordosten des Landes sowie im Zentralirak mit dem Ziel die Regierung in Bagdad zu stürzen und ein islamisches Kaliphat zu begründen. Dieses soll nach der Vorstellung der Extremisten in seiner endgültigen Form die Staaten Libanon, Syrien, Irak, Jordanien und Saudi Arabien oder Teile davon umfassen. ISIL agiert dabei im Rahmen einer Zweckgemeinschaft mit einer Reihe von lokalen sunnitischen Gruppierungen und ehemaligen Mitgliedern der Baath Partei, die zwar ebenfalls den Sturz der Nouri AL-MALIKI Regierung zum Ziel haben, aber die staatliche Einheit sowie die multi-ethnische Zusammensetzung des Irak nicht unbedingt ändern wollen. Erste Kämpfe unter den Aufständischen unterstreichen diese ideologischen Differenzen (ÖB 6.2014).
Mittlerweile stehen die Grenzgebiete zu Syrien und Jordanien unter Kontrolle der Aufständischen. Tikrit, Baiji mit der landesweit größten Raffinerie und Bakuba (60 km nördlich von Bagdad) sowie andere Landesteile werden heftig umkämpft und Kirkuk sowie weitere nördliche Gebiete von kurdischen Truppen gesichert. Die Regierungstruppen werden bei den Kämpfen von schiitischen Milizen und zahlreichen Freiwilligen unterstützt. Auch der internationale Flughafen in Bagdad war zeitweise umkämpft. In Bagdad und anderen südlich gelegenen Städten kommt es weiterhin zu Anschlägen. Parallel zur Irak Offensive konnte ISIL auch in Syrien weitere Gebiete einnehmen. Damit verfügen die Aufständischen immer wieder - je nach Stand der Kämpfe - über einen zusammenhängenden, flächenmäßig beachtlichen Teil beider Länder (ÖB 6.2014).
Die VN-Hochkommissarin für Menschrechte verurteilte die kolportierten Hinrichtungen zahlreicher Kriegsgefangenen und ZivilistInnen, darunter Geistlicher, durch ISIL und mit ihnen alliierte Gruppen und unterstrich, dass es sich dabei um Kriegsverbrechen handle. Die humanitäre Situation ist verheerend. Laut VN-Angaben sind bisher 500.000 Menschen aus Mossul, 480.000 aus Anbar, 40.000 aus Tikrit und Samarra und 3.600 aus Diyala geflohen, viele davon in Richtung Erbil oder andere Orte im Nordirak. Diese Flüchtlinge kommen zu den rund eine Million IrakerInnen dazu, die zwischen 2006 und 2008 zu Flüchtlingen im eigenen Land wurden. Der Großteil davon lebt noch immer in Bagdad, Diyala oder Niniveh - oder flüchtete aufgrund der jüngsten Ereignisse erneut. (ÖB 6.2014).
Die Sicherheitssituation in der autonomen Region Kurdistan-Irak ist wesentlich besser als im Rest des Landes. Wie sich die neuen politischen und militärischen Gegebenheit auf das Verhältnis zwischen Erbil und Bagdad, das seit langem v.a. aufgrund des ungeklärten Status der sogenannten disputed territories und der Aufteilung der Einnahmen aus Erdöl- und Erdgasexporten angespannt ist, auswirken werden, ist noch nicht klar.
Neben Kirkuk, das die kurdischen Peshmerga-Truppen kontrollieren, sichern sie auch Teile der Provinzen Niniveh und Diyala, die zwar mehrheitlich von Kurden bewohnt werden, aber offiziell unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Sie konnten somit die von ihnen kontrollierte Fläche innerhalb weniger Tage fast verdoppeln. U.a. seitens des kurdischen Verteidigungsministeriums heißt es, dass man nicht die Absicht habe, die in der letzten Woche übernommenen Gebiete wieder zu verlassen und Rufe nach Abstimmungen über den Status dieser Gebiete werden laut (ÖB 6.2014).
(Quelle: Kurzinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur aktuellen Lage im Irak, 30.06.2014)
Die tägliche mediale Berichterstattung zur aktuellen Lage im Irak seit Juni 2014 ist gekennzeichnet von anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen militärischen Einheiten der Terrororganisation IS ("Islamischer Staat", vormals ISIS) einerseits und solchen der regulären irakischen Armee sowie der kurdischen Regionalregierung andererseits in umkämpften Teilen der Provinzen Ninava, Salah al-Din, Diyala, Anbar und Tamin. Die Gegner des IS werden dabei von Luftangriffen der US-amerikanischen Armee auf Stellungen des IS unterstützt. Die nördliche Frontlinie verläuft dabei entlang bzw. südlich der quasi-staatlichen Grenze der kurdischen Autonomieregion des Nordirak, die südliche innerhalb der genannten Provinzen des Zentralirak bzw. nördlich von Bagdad. Bedingt durch diese Kämpfe kam es bisher zu einem Flüchtlingsstrom aus den umkämpften Landesteilen in die kurdische Autonomieregion des Nordirak und in die südlichen Landesteile des Irak, man geht aktuell insgesamt von mehr als einer Million Binnenflüchtlingen im Irak aus, davon sollen sich über eine halbe Million in der kurdischen Autonomieregion des Nordirak aufhalten, unter ihnen zahlreiche christliche und jezidische Familien bzw. Personen, die aus der Provinz Ninava geflüchtet sind bzw. vertrieben wurden. In den Zufluchtsgebieten wurden von lokalen Behörden und nationalen wie internationalen Hilfsorganisationen Aufnahme- und Versorgungskapazitäten für die Binnenflüchtlinge geschaffen, deren Lage dennoch aufgrund der großen Zahl an Vertriebenen angespannt ist.
(Quellen: APA-Basisdienst, UNHCR, UNICEF, OCHA, USAID, etc.)
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des Bundesasylamtes und die im Beschwerdeverfahren einlangenden Eingaben des BF bzw. anderer Behörden, Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Beisein des BF und ergänzende länderkundliche Beweisaufnahmen durch das BVwG.
2.2. Die Herkunft des BF aus dem Irak, seine Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit sowie regionale Herkunft innerhalb des Irak konnten aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben über das gesamte Verfahren hinweg festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu seinem Bildungsniveau und seiner Berufstätigkeit vor der Ausreise sowie seinen aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie in Österreich.
2.3. Zur länderkundlichen Lage im Irak nahm das erkennende Gericht Einsicht in die diesbezüglich verfügbaren jüngsten Berichte sowie in die dem Gericht intern zur Verfügung stehenden täglichen Presseberichte, aus denen sich das oben dargestellte, als notorisch anzusehende Gesamtbild ergab. Ein davon abweichendes Vorbringen des BF lag nicht vor.
2.4. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro ist auszuführen:
2.4.1. Zusammengefasst brachte der BF erstinstanzlich vor, dass er als Mitglied einer jesidischen Familie zum einen einer allgemeinen Diskriminierung im täglichen Leben ausgesetzt war, zum anderen habe er in der Stadt XXXX als selbständiger Kaufmann ein Geschäft für den Verkauf bzw. Konsum von Alkoholika betrieben, weshalb er von unbekannten Muslimen beschimpft und bedroht worden sei, schließlich sei sein Geschäft im Zuge allgemein bekannter Unruhen in XXXX im Dezember 2011, so wie andere Geschäfte vor Ort auch, in Brand gesetzt worden. Er sei aber auch im Gefolge dessen weiterhin von Unbekannten telefonisch bedroht worden.
Die belangte Behörde erachtete dieses erstinstanzliche Vorbringen insgesamt als nicht glaubhaft, weil per se nur sehr vage und wenig schlüssig vorgetragen worden sei. In der Beschwerde des BF wurde das erstinstanzliche Vorbringen wiederum nur wiederholt und diesem demgegenüber per se Glaubwürdigkeit zugemessen.
Für das erkennende Gericht stellt sich wiederum das Vorbringen des BF zur behaupteten individuellen Verfolgung vor der Ausreise in der Gesamtsicht desselben aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft dar:
Die vorweg behauptete Diskriminierung als Angehöriger einer jesidischen Familie durch die Behörden seines Heimatstaates in der Form, dass ihm der Zugang zu einer höheren Bildung verweigert worden sei, stellte der BF noch im Zuge seiner erstinstanzlichen Einvernahme vor der Außenstelle des Bundesasylamtes dahingehend richtig, dass er lediglich als Jeside Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche gehabt habe. Eine maßgebliche staatliche bzw. behördliche Diskriminierung bzw. Verfolgung stellte er demgegenüber in Abrede.
In der Erstbefragung eingangs in sehr allgemeiner Form in den Raum gestellte Diskriminierungen durch muslimische Privatpersonen konkretisierte bzw. beschränkte der BF im weiteren Verlauf des Verfahrens in der Form, dass er im oben genannten Zeitraum in der Stadt XXXX ein Geschäft für den Verkauf und Konsum von Alkoholika betrieben habe, weshalb er von Unbekannten telefonisch bedroht und sein Geschäft in Brand gesetzt worden sei.
Schon der behauptete Betrieb eines solchen Geschäftes durch den BF war jedoch für das erkennende Gericht nicht feststellbar. Als Beweismittel für diese Behauptung legte der BF zum einen in einer Beschwerdeergänzung eine Kopie einer Gewerbeberechtigung vor. Die Einsichtnahme und Übersetzung dieser Urkunde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ergab, dass es sich dabei um eine allgemeine Einzelhandelserlaubnis der zuständigen Behörde in XXXX handelte. Daraus war somit nicht zu gewinnen, an welchem Standort innerhalb der Provinz der BF einen Einzelhandel auch tatsächlich betrieben hat und insbesondere auch nicht, dass er, wie von ihm behauptet worden war, in XXXX ein Geschäft für den Verkauf von Alkoholika betrieben hat. Darüber hinaus war diese behördliche Genehmigung am 12.01.2011 ausgestellt und mit einer Gültigkeit von einem Jahr versehen worden, der BF behauptete jedoch schon erstinstanzlich, dass er beginnend mit Mai 2010 in XXXX, einer in der Provinz XXXX gelegenen Stadt, sein Geschäft betrieben habe, was einen maßgeblichen Widerspruch zum Inhalt der Gewerbeberechtigung darstellte.
Widersprüchlich war der BF auch in seiner Beantwortung der Frage, ob er dieses Geschäft in XXXX auch nach dem angeblichen Anschlag auf dasselbe im Dezember 2011 weiter betrieben habe. In der Einvernahme an der Außenstelle des Bundesasylamtes behauptete er auf konkrete Nachfrage, er habe das Geschäft nach dem Brandanschlag wieder instand gesetzt und danach "noch etwa zwei Monate lang" betrieben. Diese Darstellung stellte er aber auf Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung in Abrede. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass er vor dem Bundesasylamt noch auf Nachfrage, weshalb er nicht einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, ausführte, er habe keine Alternative zum Verkauf von Alkoholika gehabt, weil "ein Moslem sonst nicht bei ihm einkaufen würde", im Übrigen sei er nur Hilfsarbeiter gewesen. In der Beschwerdeverhandlung kam demgegenüber jedoch hervor, dass der BF ca. im letzten halben Jahr vor der Ausreise als Taxifahrer in der Stadt XXXX tätig gewesen war.
Als weiteres Beweismittel für seine Behauptung eines Anschlags auf sein Geschäft in XXXX legte der BF erstinstanzlich einen Datenträger mit Aufnahme von den Ereignissen ebendort im Dezember 2011 vor. Er verwies jedoch darauf, dass sich darauf keine konkreten Hinweise für den behaupteten Betrieb seines Geschäftes oder dessen Zerstörung finden, sodass auch dieses Beweismittel ungeeignet war sein Vorbringen zu stützen.
Über die fehlende Feststellbarkeit des Betriebs eines solchen Geschäftes in XXXX durch den BF als solches hinaus erweckte auch seine Darstellung der behaupteten Bedrohung durch Unbekannte wegen dieses Geschäftsbetriebs maßgebliche Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des BF. Erstinstanzlich dazu näher befragt vermochte er schon nicht den geringsten Hinweis darauf zu geben, wer konkret ihn denn bedroht habe, wiewohl er "etwa fünfzig Mal" bedroht worden sei. Dazu befragt, wann er denn erstmals bedroht worden sei, nannte er den "01.12.2011". Auf den Hinweis hin, dass dies dann am Vortag des Vorfalls vom 02.12.2011 gewesen wäre, berichtigte er sich dahingehend, dass er erstmals "im November 2011" bedroht worden sei, wiewohl er seiner sonstigen Darstellung nach schon seit Mai 2010 dieses Geschäft betrieben haben soll, was sich im Zusammenhang als wenig plausibel darstellt. Demgegenüber sei es aber noch bis zum Juni 2012 zu zahlreichen weiteren Drohungen ihm gegenüber gekommen. Auf die widersprüchliche Darstellung des BF zur Frage, ob er bzw. wenn ja, wie lange er nach dem Vorfall am 02.12.2011 sein Geschäft noch betrieben habe, wurde oben schon hingewiesen, diese Darstellung warf jedoch auch Zweifel an der Behauptung auf, dass es noch bis Juni 2012 weitere Drohungen gegen ihn gegeben habe. Folgt man nämlich der letzten Version des BF, dass er sein Geschäft zwar renoviert habe, aber nicht wieder in Betrieb genommen habe, war nicht nachvollziehbar, weshalb es sodann noch bis Juni 2012 zu zahlreichen Drohungen gegen ihn wegen des Betriebs eines Verkaufslokals für Alkoholika gekommen sein soll. Gänzlich unplausibel wurde diese Behauptung fortgesetzter Drohungen gegen ihn sodann in der Beschwerdeverhandlung noch insofern, als er nunmehr im Gegensatz zum erstinstanzlichen Vorbringen ausführte, er habe sich im letzten halben Jahr vor der Ausreise, somit nach den Ereignissen in XXXX im Dezember 2011, gar nicht mehr dort, sondern in der Provinzhauptstadt XXXX aufgehalten, wo er als Taxifahrer erwerbstätig gewesen sei.
In der Gesamtsicht dieser Erwägungen ergab sich für das erkennende Gericht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit somit, dass der BF das von ihm behauptete Verkaufslokal für Alkoholika in XXXX tatsächlich nie betrieben hat, sondern diese Behauptung lediglich in einen konstruierten Zusammenhang mit den allgemein bekannten Ereignissen in XXXX zu diesem Zeitpunkt, als es zu Brandanschlägen eines moslemischen Mobs auf zahlreiche Geschäft ebendort gekommen war, stellte um damit ein - wenn auch nicht glaubhaft gemachtes - individuelles Verfolgungsszenario vortragen zu können.
2.4.2. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens trug der BF darüber hinaus ein neues Vorbringen in der Form vor, dass er nunmehr zum Christentum konvertiert sei. Dies untermauerte mit der Vorlage entsprechender Urkunden, denen seine Teilnahme am Glaubensunterricht und seine darauf folgenden katholische Taufe im April 2014 zu entnehmen war.
In der Beschwerdeverhandlung nach etwaigen sonstigen Rückkehrbefürchtungen befragt vermeinte der BF, er "wisse nicht, ob er allenfalls wegen seiner Konversion von seiner Herkunftsfamilie oder Dritten getötet werde". Auf Nachfrage führte er aus, ein Jeside, der seinen Glauben wechsle, werde dafür gesteinigt. Diese in den Raum gestellte Befürchtung vermochte der BF jedoch ebenso nicht nachvollziehbar als wahrscheinliches Szenario darzustellen.
So gab er auf Nachfrage vor dem BVwG bekannt, dass seine Herkunftsfamilie bisher von ihm noch gar nicht von seinem Glaubenswechsel in Kenntnis gesetzt wurde, wiewohl er grundsätzlich mit diesen in Kontakt stehe. Insofern liegen also noch keine stichhaltigen Hinweise darauf vor, welche Folgen der Glaubenswechsel des BF diesbezüglich haben würde bzw. welche Haltung seine Angehörigen zu diesem Umstand einnehmen, und war daher der insofern nur spekulativen und nicht konkretisierten Behauptung des BF über eine tödliche Bedrohung durch seine Herkunftsfamilie mangels Glaubhaftmachung schon nicht zu folgen.
Was darüber hinaus die Behauptung angeht, Jesiden unterlägen grundsätzlich einer tödlichen Bedrohung durch andere Mitglieder dieser Glaubensgemeinschaft aufgrund eines Glaubenswechsels, versuchte der BF diese durch den Hinweis auf einen bekannten Einzelfall eines jesidischen Mädchens zu untermauern, welches wegen ihrer vor dem Hintergrund ihres Liebensverhältnisses zu einem Moslem vollzogenen Konversion zum Islam von aufgebrachten Verwandten ermordet wurde.
Dieses Ereignis aus dem Jahr 2007 als solches findet sich auch in den dem BVwG zur Verfügung stehenden länderkundlichen Informationen wieder (vgl. Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe v. 21.05.2013, "Heiratsregeln der Jeziden, Irak", S. 4-5; im Akt). Dazu ist jedoch anzumerken, dass dieses Beispiel eines sogen. "Ehrenmordes" innerhalb der jesidischen Bevölkerungsgruppe im Zusammenhang mit den strikten Heiratspraktiken derselben angeführt wurde, woraus noch nicht abzuleiten war, dass ein bloßer Glaubenswechsel als solches derartige Folgen auslösen würde. Demgegenüber findet sich in dem erwähnten Themenpapier im Zusammenhang mit der Frage nach den Folgen eines solchen Glaubenswechsels alleine der Hinweis, dass dieser allenfalls den Ausschluss des/der Betroffenen aus der jesidischen Gemeinschaft nach sich ziehen könnte. Anderweitige Informationen in der Form, dass schon die bloße Konversion eines Jesiden zu dessen Tötung durch andere Jesiden geführt hätte, lagen weder dem BVwG vor noch hätte der BF solche Informationen beigebracht.
Im Lichte des auch amtsbekannten Bemühens der jesidischen Gemeinschaft im Hinblick auf die Bewahrung traditioneller Verhaltensweisen und ihrer Abgrenzung gegenüber andersgläubigen Gemeinschaften, die sich insbesondere auch in strengen Heiratsregeln ausdrückt, erscheint es dem erkennenden Gericht daher als denkmöglich, dass der BF für den Fall einer Rückkehr in seine Heimat und der Bekanntgabe seiner Konversion zum Christentum seinen Angehörigen gegenüber auf deren Ablehnung stoßen könnte, was auch den Wegfall deren materieller Unterstützung zur Folge haben könnte. Diese möglichen Folgen stellen sich unter Berücksichtigung des Geschlechts, des Alters und Gesundheitszustands und der bereits vor der Ausreise bestehenden Selbsterhaltungsfähigkeit des BF jedoch nicht als so gravierend dar, dass sie als Verfolgung im engeren Sinne zu qualifizieren wären oder für den BF eine seine Existenz gefährdende Situation bewirken würden. Im Übrigen hat der BF selbst auf Befragen in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar dargestellt, dass er sich persönlich seit jeher nicht als "gläubigen Jeziden" erlebt habe und nicht erst seine Konversion seine fehlende Identifikation mit den Glaubensinhalten und Traditionen der jesidischen Gemeinschaft zum Ausdruck gebracht habe.
Für das Zutreffen der Behauptung des BF, dass er nicht nur von seinen Angehörigen, sondern allenfalls auch von anderen Mitgliedern der jesidischen Bevölkerungsgruppe im Nordirak wegen seiner Konversion zum Christentum verfolgt werden würde, haben sich darüber hinaus im gg. Verfahren, wie schon erwähnt wurde, keine stichhaltigen Hinweise ergeben.
2.4.3. Was eine allfällige Verfolgungsgefahr für den BF alleine wegen seiner Abstammung aus einer jesidischen Familie angeht, so ist unter Hinweis auf die bisherigen Ausführungen unter 2.4.2. sowie die getroffenen Länderfeststellungen oben festzuhalten, dass der BF in der kurdischen Autonomieregion im Nordirak bestehend aus den Provinzen XXXX, XXXX und XXXX jedenfalls keiner Verfolgung als (früheres) Mitglied der jesidischen Bevölkerungsgruppe ausgesetzt ist, zumal es zwar bekannter Weise zur Vertreibung der Jesiden aus ihrem Kernsiedlungsgebiet innerhalb der Provinz Ninava durch die Milizen des "Islamischen Staates" (IS, ehemals ISIL) im Sommer 2014 gekommen ist, diese jedoch, soweit sie dort nicht den Übergriffen des IS zum Opfer gefallen waren, eine innerstaatliche Fluchtalternative in der genannten Region des Nordirak gefunden haben, wo sie keiner Verfolgung aus religiösen oder anderen Gründen ausgesetzt sind. Der bereits 2012 aus dem Irak ausgereiste BF selbst stammt wiederum nicht aus der Provinz Ninava, sondern aus der Provinz XXXX, und gehört insoweit auch nicht zur Gruppe der sogen. Binnenvertriebenen im Irak. Was die Möglichkeit und Zumutbarkeit eines allfälligen Aufenthalts dort konkret für den BF angeht ist auf die Erwägungen weiter unten zu Punkt 2.5. zu verweisen.
2.4.4. In der Gesamtsicht dieser Erwägungen gelangte daher das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zur oben getroffenen Feststellung der fehlenden Glaubhaftmachung der vom BF behaupteten Ausreisegründe bzw. zur weiteren Feststellung einer auch anderweitig nicht festzustellenden Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in die Herkunftsregion des BF.
2.5. Die Feststellung, dass der BF bei einer Rückkehr in den Irak, hier in die kurdische Autonomieregion im Nordirak bestehend aus den Provinzen XXXX, XXXX und XXXX, in keine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass es sich beim BF um einen arbeitsfähigen jungen Mann handelt, der bereits vor der Ausreise aus der Heimat in verschiedener Weise berufstätig war, wie von ihm selbst dargelegt wurde. Der BF war insofern schon bisher selbsterhaltungsfähig, weshalb nicht ersichtlich wäre, warum es ihm nicht möglich sein sollte seinen Lebensunterhalt wie zuvor jedenfalls durch eigene Arbeit zu bestreiten, zumal er der Mehrheitsethnie der Kurden angehört, Kurdisch als Muttersprache spricht und gesundheitlich unbeeinträchtigt ist sowie keine Sorgepflichten hat.
Den länderkundlichen Feststellungen des BVwG zufolge ist darüber hinaus eine klare Differenzierung hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage zwischen dem Zentralirak und der autonomen kurdischen Region im Nordirak vorzunehmen. Die seit Juni 2014 im Zentralirak stattfindenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Terrororganisation IS und ihren Gegnern, den regulären irakischen Sicherheitskräften, den Sicherheitskräften der kurdischen Regionalregierung sowie den letztere unterstützenden amerikanischen und sonstigen internationalen Militärkräften finden außerhalb der autonomen Region Kurdistan statt, sodass sich im Hinblick auf allgemeine Sicherheitsüberlegungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergaben, dass der BF in seiner Heimatregion aufgrund dort (eben nicht) stattfindender bewaffneter Konflikte an seinem Fortkommen gehindert wäre.
Im Hinblick auf eine Vielzahl an Binnenflüchtlingen, die zwischenzeitig vor den bewaffneten Auseinandersetzungen im Zentralirak geflohen waren und sich vor allem auch in den Provinzen XXXX, XXXX und XXXX eingefunden haben, wo sie nunmehr von regionalen Behörden sowie internationalen Hilfsorganisationen zu versorgen sind, die ihrerseits dabei berichteter Weise an Kapazitätsgrenzen stoßen, war den BF betreffend zu berücksichtigen, dass er selbst aus der Provinz XXXX stammt und bei den dortigen Behörden registriert ist, weshalb ihm schon eine Einreise sowie der weitere Aufenthalt dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich wäre und er sich darüber hinaus zur Bewerkstelligung seines eigenen Fortkommens dort frei bewegen könnte. Im Übrigen ist die Heimatregion des BF aktuell auch auf direktem Luftweg erreichbar.
Insofern stellt sich die Lage des BF im Fall seiner Rückkehr in die Heimatregion auch nach Ansicht des BVwG nicht dergestalt prekär dar, dass schon seine bloße Anwesenheit dort ihn in unmittelbare Gefahr iSd Art. 2 oder 3 EMRK bringen würde.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist gemäß Abs. 2 auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
1.2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war glaubhaft zu machen, dass er vor der Ausreise einer individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war.
Das erkennende Gericht gelangte darüber hinaus zur Feststellung, dass der BF auch für den Fall der Rückkehr innerhalb der autonomen kurdischen Region des Nordiraks dort im Sinne des § 11 AsylG keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt wäre.
Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.
1.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
2.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.
2.2. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
2. 3 Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich geworden. Weder vor dem Hintergrund der Verhältnisse im Herkunftsstaat noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers war festzustellen, dass dieser bei einer Rückführung in seine Heimatregion, die unter Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehenden autonome Region des Nordiraks, in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse oder im Hinblick auf das Vorliegen eines Zustands willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes einer maßgeblichen Bedrohung ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.
Auch eine lebensbedrohende Erkrankung des Beschwerdeführers oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.
2.4. Vor diesem Hintergrund erweist sich letztlich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat, in die die unter Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehenden autonome Region des Nordiraks, aus.
3. Zu Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides:
3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF war eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn u.a. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorlag.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
3.2. Der gegenständliche Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz vom 12.08.2012 wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 06.02.2013 gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Bis dahin stützte sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet alleine auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines Verfahrens. Darüber hinaus kommt dem BF aktuell kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
3.3. Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK).
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
3.4. Der BF hält sich seit seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet im August 2012 faktisch im Bundesgebiet auf. Er ist alleinstehend und verfügt über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte hierorts.
Der BF betrieb seinen Spracherwerb im Rahmen von Alphabetisierungs- und Deutschkursen, dem zufolge verfügt er nunmehr über Grundkenntnisse der deutschen Sprache für den täglichen Gebrauch.
Er pflegt darüber hinaus intensive soziale Kontakte in seinem derzeitigen sozialen Umfeld, insbesondere hat er sich auch durch seine Konversion zum Christentum in die örtliche Gemeinschaft eingefügt. Darüber hinaus ging er einer legalen Erwerbstätigkeit im oben festgestellten Umfang nach und bezieht im Übrigen Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber.
Anderweitige maßgebliche Integrationsaspekte sind im Verfahren bisher nicht hervorgekommen.
Eine Rückkehrentscheidung stellt somit einen Eingriff in das Recht des BF auf ein Privatleben in Österreich dar.
3.5. Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Art 8 Abs 2 EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
3.6. Im Rahmen einer solchen Abwägung ist im gegenständlichen Fall festzuhalten:
Der BF reiste im August 2012 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, er ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Das Gewicht dieses mehr als zweijährigen faktischen Aufenthalts des BF in Österreich ist jedoch dadurch abgeschwächt, dass der BF seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Demgegenüber trifft ihn kein Verschulden an der langen Verfahrensdauer, während der sich eine gewisse faktische Integration des BF im Bundesgebiet vollzog, diese Verfahrensdauer ist im Wesentlichen der Säumigkeit der österr. Behörden geschuldet.
Der BF hat hierorts maßgebliche Anknüpfungspunkte in Form seines Beitritts zur christlichen Glaubensgemeinschaft und seiner bisherigen legalen Erwerbstätigkeit sowie seinen sonstigen sozialen Kontakten geschaffen und verfügt bereits über ausreichende Deutschkenntnisse für den täglichen Gebrauch.
Der BF verbrachte den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Es deutete insofern nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Dieser Rechtsposition des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
Der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF kommt in diesem Zusammenhang keine Gewichtung zu Gunsten des BF zu.
Im Rahmen einer Abwägung aller dargelegten Aspekte iSd Art 8 Abs 2 EMRK gelangt das BVwG gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die dargestellten individuellen Interessen des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK schon so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen bereits überwiegen.
3.7. Da sohin im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen hinreichende Umstände hervorgekommen sind, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen, war in Entsprechung des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG idgF zu entscheiden.
4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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