BVwG W212 2013405-1

W212 2013405-1Federal Administrative CourtOct 29, 2014

Regest

Ausreise, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Kassation

Full text

BVwG W212 2013405-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W212.2013405.1.00

Spruch

W212 2013402-1/3E

W212 2013403-1/3E

W212 2013404-1/3E

W212 2013405-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1. des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2014, Zl. 14-10127422605-14579467, 2. der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2014, Zl. 14-1017422703-14579491, 3. der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2014, Zl. 14-1017422409-14579513, 4. des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2014, Zl. 14-1017422507-14579530,

alle Staatsangehörigkeit Aserbaidschan, beschlossen:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG idF BGBl I

144/2013 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer sind Ehegatten und deren beide minderjährigen Kinder. Sie, bzw. die Kindesmutter für die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer, stellten am 03.05.2014 in Österreich die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin laut Eurodac-Treffer in Deutschland am 02.05.2005, der Erstbeschwerdeführer ebendort auch am 05.02.2014 Asylanträge stellten. Die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer kamen in Deutschland zur Welt. Deutschland erklärte sich mit Schreiben vom 22.05.2014 zur Wiederaufnahme der vier Beschwerdeführer gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. d. Dublin III Verordnung bereit.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragungen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin am 04.05.2014 vor der Polizeiinspektion XXXX, Erstaufnahmestelle, gaben diese gleichlautend an, im April 2005 gemeinsam nach Deutschland gelangt zu sein, wo auch ihre beiden Kinder zur Welt gekommen wären und sie gemeinsam bis September 2013 gelebt hätten. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie eine Aufforderung bekommen, Deutschland zu verlassen, die Zweitbeschwerdeführerin wäre mit den Kindern daraufhin zu ihrer Cousine in die Ukraine gereist, der Erstbeschwerdeführer sei im Dezember 2013 nach Frankreich gelangt, da er schwer krank gewesen wäre und sich dort operieren habe lassen wollen. Dies wäre in Frankreich jedoch abgelehnt worden da ihm mitgeteilt worden wäre, dass Deutschland für sein Asylverfahren zuständig sei, und sei er im Februar 2014 wieder nach Deutschland gereist, wo er einen weiteren Asylantrag gestellt habe. Nachdem auch dieser abgelehnt worden wäre, habe der Erstbeschwerdeführer mit der Zweitbeschwerdeführerin Kontakt aufgenommen und hätten sie vereinbart sich in Österreich zu treffen und hier einen neuerlichen Asylantrag stellen zu wollen.

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.03.2014 gab der Erstbeschwerdeführer unter Vorlage eines Konvolutes an Arztbriefen aus Deutschland an, dass er in Deutschland medizinisch fehlbehandelt worden wäre, er schwer krank wäre und es ihm auch psychisch schlecht gehe. Außer seiner Frau und den Kindern habe er hier in Österreich keine Verwandten und wolle er nicht nach Deutschland zurückkehren.

Aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 01.07. und 11.07.2014 ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer unter einer schweren Anpassungsstörung mit krisenhafter Zuspitzung unter reaktiver Angst F43.22 oder als Angst und Depression gemischt F41.2, derzeit schwere Episode, auf dem Boden einer suszipierten Persönlichkeitsakzentuierung, sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.

Aus dem Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom 08.05.2014 ergibt sich weiters folgende Diagnose:

Konkrement am pyeloureteralen Übergang links, Hydronephrose Grad 2 links, DJ links, Faktor 7 Mangel, St.p. Herniotomie nach Shouldice, dabei Blasenfistel, und St.p. tiefer Beinvenenthrombose links

Aus dem Arztbrief des Krankenhauses XXXX, Urologie vom 13.06.2014 ergibt sich, dass beim Erstbeschwerdeführer in Österreich ein Nierenstein mittels Litholapaxie entfernt wurde.

Anlässlich der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin am 26.06.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab diese an, dass sie in Deutschland schlecht behandelt worden wären, es sei der Gesundheitszustand ihres Mannes und ihres Sohnes nicht berücksichtigt worden. Sie habe sich mit den Kindern von September 2013 bis Anfang Mai 2014 in der Ukraine bei ihrer Cousine aufgehalten. Ihr Sohn leide unter Stress, sei aggressiv und die Ärzte hätten empfohlen, mit ihm sehr behutsam umzugehen, sonst würde sich der Gesundheitszustand verschlechtern.

Aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 07.04.2014 ergibt sich, dass beim minderjährigen Viertbeschwerdeführer eine kindliche Anpassungsstörung F43.25, Störungen im Gefühl- und im Sozialverhalten sowie eine Entwicklungsverzögerung, motorisch und sprachlich, sowie reduzierte sensorische/propriozeptive Wahrnehmungsfähigkeit vorliege.

Mit Schreiben vom 07. Juli 2014 brachten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der vorgebracht wird, dass der Erstbeschwerdeführer sich im April 2013 einer Leistenoperation in XXXX unterzogen habe, bei der es zu so gravierenden Komplikationen gekommen wäre, sodass er mehr als zwei Monate in Behandlung gewesen wäre. Er habe noch zwei weitere Male operiert werden müssen und habe sich eine Thrombose entwickelt, von der er immer noch Probleme beim Gehen habe und unter Behandlung stehe. Es sei auch zu Depressionen gekommen, aufgrund derer er psychiatrische Behandlung benötigte. Der Stellungnahme beigelegt sind ärztliche Atteste verschiedener Kliniken. Weiters ist der Stellungnahme eine Bestätigung eines Krankenhauses in der Ukraine in Kopie beigelegt, aus der hervor geht, dass die Zweitbeschwerdeführerin am 23.09.2013 sowie am 10.04.2014 in Behandlung gewesen wäre.

Mit Bescheiden vom 10.10.2014 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. d. Dublin III Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie gemäß § 61 Abs. 1 FPG eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die Beschwerdeführer ihre Anträge auf internationalen Schutz am 03.05.2014 gestellt haben, sowie das Aufnahmeersuchen an Deutschland nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) maßgeblich.

2. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte:

Im konkreten Fall wurde substantiiertes Vorbingen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Artikel 3 EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat getätigt.

Aus dem Ambulanzbefund des Landesklinikums XXXX, Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 20.06.2014 den Erstbeschwerdeführer betreffend ergibt sich als Diagnose:

Mittelgradige depress. Episode, Insomnie, Anamn. PTSD. Regelmäßige Medikamenteneinnahme und fachärztliche Weiterbetreuung im niedergelassenen Bereich sei dringend erforderlich, psychologische bzw. psychotherapeutische Betreuung ebenfalls, und sei eine suizidale Krise im Falle einer drohenden Abschiebung nicht sicher auszuschließen, außerdem werde die Vorstellung der beiden Kinder beim Kinderpsychiater bzw. Kinderpsychologen empfohlen.

In der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 11.07.2014 wurden beim Erstbeschwerdeführer folgende belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störungen festgestellt:

Anpassungsstörung, schwer, mit krisenhafter Zuspitzung und reaktiver Angst F 43.22 oder als Angst und Depression, gemischt, F 41.2 derzeit schwere Episode; auf dem Boden einer suszipierten Persönlichkeitsakzentuierung.

Als sonstige psychische Krankheitssymptome wurde der Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung vermerkt.

Als Schlussfolgerung wurde seitens der untersuchenden Ärztin festgehalten:

Zum Zeitpunkt der beiden Untersuchungen zeigt sich ein sehr eingeengter AW, belastet, verzweifelt, aber auch neurotisch auf die Opferrolle mit Beharren auf seinen "Rechten" (= Herstellung der Gerechtigkeit) fixiert.

Im Vordergrund steht die Abneigung nach Deutschland überstellt zu werden, dorthin projiziert er alles Übel. Diese Überzeugung ist derart fixiert, dass eine Affekthandlung bei drohender Überstellung durchaus anzunehmen ist. Bei den Untersuchungen ist der AW zwar noch nicht suizidal eingeengt, jedoch kann bei Zuspitzung und subjektiv erlebter Ausweglosigkeit eine solche selbstschädigende Handlung oder aber auch Fremdgefährdung nicht sicher ausgeschlossen werden.

Von urologischer Seite dürfte laut den mir vorliegenden Befunden keine Behandlung mehr erforderlich sein.

Auf die Frage, welche Auswirkungen auf den psychischen und physischen Zustand eine Überstellung nach sich ziehen würde, gab die untersuchende Ärztin an:

Eine Affekthandlung bei drohender Überstellung ist durchaus anzunehmen. Bei den Untersuchungen ist der AW zwar noch nicht suizidal eingeengt, jedoch kann bei Zuspitzung und subjektiv erlebter Ausweglosigkeit eine solche selbstschädigende Handlung oder aber auch Fremdgefährdung nicht sicher ausgeschlossen werden. Der AW ist auf die Opferrolle fixiert und eingeengt. Bei weiteren Belastungen können die reduzierten Copingstrategien versagen und eine Affekthandlung auftreten.

Organisch sollte auf eine Optimierung der Gerinnungssituation geachtet werden, insbesondere wenn durch eine Überstellung geplant sein sollte, muss eine antithrombotische Abschirmung unbedingt erfolgen, ansonsten können lebensbedrohliche Komplikationen auftreten.

Vor diesem Hintergrund erscheinen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Erstbeschwerdeführers für nicht ausreichend, um eine mögliche Verletzung des Artikel 3 EMRK durch die Überstellung nach Deutschland auszuschließen, wo ausgeführt wird:

"Für eine Unzulässigkeit einer Ausweisung aus Österreich nach Deutschland bedurfte es im Sinne des Artikel 3 EMRK, gemessen an den Judikaturlinien des EGMR und des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses vom 06.03.2008, einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden und lebensbedrohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Von einer derartigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht bereits bei einer allenfalls überstellungsbedingt vorhandenen und vorübergehenden negativen Beeinträchtigung der Befindlichkeit eines Antragstellers auszugehen."

Im Bescheid findet sich keine individuelle Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers.

Die notwendige Einzelfallprüfung macht es jedoch erforderlich, durch geeignete Mittel festzustellen, ob der Erstbeschwerdeführer überstellungsfähig ist oder die Durchführung einer Überstellung eine in dem Bereich des Artikel 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Ohne die Aufnahme weiterer Beweise kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer mehrfach angegeben haben, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit den minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführern, nachdem sie in Deutschland einen negativen Asylbescheid bekommen hätten und aufgefordert worden wären, Deutschland bis 20.09.2013 zu verlassen, zu ihrer Cousine in die Ukraine gereist wäre, wo sie sich bis 02. Mai 2014 aufgehalten hätten. Der Erstbeschwerdeführer wäre nach Frankreich gereist, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen. In der Folge wurde eine Krankenhausbestätigung in ukrainischer Sprache vorgelegt.

Das Bundesamt hat in seiner Beweiswürdigung lediglich festgehalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen Nachweis für den Aufenthalt in der Ukraine nicht habe vorlegen können, und sich Deutschland zur Wiederaufnahme bereit erklärt habe. Eine weitere Auseinandersetzung findet nicht statt. Weder wurden nähere Fragen an die Zweitbeschwerdeführerin ihren Reiseweg/Aufenthalt in der Ukraine gestellt, noch wurde Deutschland näher dazu befragt, ob etwa die Kinder in der fraglichen Zeit die Schule besucht haben, noch wurde das Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland um die vorgelegte ukrainische Krankenhausbestätigung ergänzt.

Nachdem Rechtsfolgen an eine länger als drei Monate dauernde Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten geknüpft werden, reicht es nicht, wenn lapidar ausgeführt wird, dass die Kopie der Krankenhausbestätigung keinen Beweiswert habe.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass ohne die Aufnahme weiterer Beweise aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden kann wobei in der Folge auch nicht gänzlich der Gesundheitszustand des minderjährigen Viertbeschwerdeführers aus den Augen verloren werden sollte.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen;

Kern der getroffenen zurückweisendes Entscheidung in diesem Verfahrensstadium ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen durch die Verwaltungsbehörde und die darin knüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der eben beschriebenen zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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