BVwG I408 1429341-1

I408 1429341-1Federal Administrative CourtOct 29, 2014

Regest

Identität der Sache, Intensität, Prozesshindernis der entschiedenen<br/>Sache, Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG I408 1429341-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I408.1429341.1.00

Spruch

I408 1429341-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2012, Zl. 12 11.163 EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2014, zu Recht erkannt:

A)

I.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz idgF. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko, muslimischen Glaubens und arabischer Ethnie. Er stellte erstmals am 04.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der anlässlich der Antragsstellung vorgenommen Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen vor, dass ihm in seiner Heimat das Geld, welches er verdient habe, von seinem Onkel weggenommen worden sei, er dort keine Arbeit und er deshalb die Heimat verlassen habe. Bei einer Rückkehr passiere ihm nichts.

3. Am 06.07.2009 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und er führte dabei zum Fluchtgrund aus, dass sein Onkel ihm sein Geld weggenommen habe. Der Hauptgrund seiner Flucht sei jedoch, dass es sein Traum gewesen sei, nach Österreich zu reisen und hier bleiben zu können. Befragt zu den Rückkehrbefürchtungen brachte er vor, dass er in seinem Heimatland nur ca. 300,00 Euro im Monat verdienen und sich damit keine richtige Zukunft aufbauen könne.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2009, Zl. 08 09.464-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 04.10.2008 gemäß § 3 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III).

5. Dieser Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch vom 02.11.2009 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt und erwuchs am 18.11.2009 in Rechtskraft.

6. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 09.12.2010, Zl. PLS3-F-10, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz ein für die Dauer von fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

7. Am 23.08.2012 stellte der Beschwerdeführer eine neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag § 2 Abs. Z 23 AsylG).

8. Bei der noch am 23.08.2012 durchgeführten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er Vater eines zehn Monate alten Kindes und seine Lebensgefährtin keine Muslime sei und er sein Kind nicht mitnehmen könne. Er wolle nicht, dass sein Kind allein aufwachse. Befragt zu den Rückkehrbefürchtungen replizierte der Beschwerdeführer, dass ihm nichts passiere aber sein Kind alleine hier bleiben müsse.

9. Am 29.08.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer auf Fragen des Organwalter vor, dass er seit drei Jahren mit der Österreicherin XXXX in XXXX, zusammenlebe und aus dieser Beziehung der gemeinsame XXXX, geb. am XXXX hervorgegangen sei. Die Lebensgefährtin arbeite in einem Call-Center und er werde von ihr finanziell unterstützt.

Auf den Vorhalt des Organwalters, dass der Beschwerdeführer bereits am 04.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht und dieser mit 18.11.2009 rechtskräftig negativ entschieden worden sei, entgegnete er, dass er seine Lebensgefährtin, mit der er einen gemeinsamen Sohn habe, heiraten wolle und er mit ihr nicht in Marokko leben könne, da er Moslem und sie Christin und es dort sehr gefährlich sei. Die Angaben im ersten Asylverfahren halte er weiter aufrecht. Eine Niederlassungsbewilligung habe er bereits beantragt. Deutschkurs habe er keinen besucht, aber von Freunden habe er Deutsch gelernt. Er sei unbescholten. Bezüglich des Vorhalts der Länderfeststellungen zu Marokko merkte der Beschwerdeführer an, dass das alles nur in der Verfassung stehe, es aber im richtigen Leben nicht zutreffe. Es sei nur auf Papier geschrieben. Er habe in Marokko gelebt und wisse das. Er möchte nicht von seiner Familie getrennt werden und mit seiner zukünftigen Frau und dem Kind in Frieden zusammenleben. Das sei in Marokko nicht möglich.

Eine Kopie des Reisepasses der Lebensgefährtin sowie eine Kopie der Geburtsurkunde und des Reisepasses des gemeinsamen Sohnes wurden zum Akt genommen.

10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.08.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

10.1. In den Feststellungen des bekämpften Bescheides führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bestehe. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen würden keine Umstände existieren, die einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstehen. Das Asylverfahren mit der Zahl 08 09.464 sei rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung des gegenständlichen Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Vom Bundesasylamt könne insgesamt kein neuer entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt werden.

Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungserheblichen Sachverhalt entstehen zu lassen. Der Beschwerdeführer verfüge mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn über familiäre Anknüpfungspunkte. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin seit XXXX in einem gemeinsamen Haushalt. Der gemeinsame Sohn sei am XXXX geboren.

Außer den angeführten Familienangehörigen würden sich keine weiteren Verwandten in Österreich befinden und der Aufenthalt in Österreich des Beschwerdeführers erstrecke sich über den Zeitraum vom 04.10.2008 bis in die Gegenwart, wobei die Einreise illegal erfolgt sei. Der Beschwerdeführer spreche Arabisch auf Mutterspracheniveau und etwas Deutsch.

Auf den Seiten 6 bis 22 des bekämpften Bescheides wurden Länderfeststellungen zu Marokko getroffen.

In der Beweiswürdigung referierte die belangte Behörde zur Person des Beschwerdeführers, dass sich aus der erkennungsdienstlichen Behandlung eine Verfahrensidentität zum Verfahren Zl. 08 09.464-BAE ergebe, der Beschwerdeführer akut an keiner schweren Krankheit leide und die die Durchführbarkeit bzw. Zulässigkeit einer Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich von den Fremdenpolizeibehörden zu prüfen sei.

Der Beschwerdeführer habe sich im nunmehrigen Verfahren zur Gänze auf die Angaben gestützt, welche er bereits im Erstverfahren getätigt habe. Der gegenständliche Antrag sei des Weiteren damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn zusammenleben wolle. Ein Familienverfahren liege nicht vor. Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt sei unverändert geblieben und es liege entschiedene Sache vor.

Betreffend des Privat- und Familienlebens führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus, dass diese Feststellungen auf den plausiblen Angaben und der vorgelegten Meldebestätigung und Geburtsurkunde basieren würden.

In der rechtlichen Beurteilung zum Spruchpunkt I. brachte die belangte Behörde im Wesentlichen vor, dass sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergebe, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und das gegenständliche Verfahren zur Gänze auf Gründe gestützt habe, welche sich mit den Fluchtgründen im Vorverfahren decken würden. Da sich weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides im Vorverfahren, Zl. 10 03.747-BAT seinem neuen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner neuerlichen Zurückweisung verpflichtet wäre.

Im Spruchpunkt II. stellte die belangte Behörde ihre rechtliche Beurteilung dahingehend dar, dass der Beschwerdeführer über etwaige familiäre Bindungen bzw. berücksichtigungs-würdige private Interessen im Bundesgebiet nichts berichtet habe und solche auch nicht festgestellt worden seien. Der Aufenthaltsstatus sei im gesamten Verfahren ein auf das Asylverfahren gestützter und vorübergehender gewesen. Der Beschwerdeführer gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und sei von der Unterstützung Dritter abhängig. Besondere Merkmale einer integrativen Aufenthaltsverfestigung seien nicht festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe unter Vorspiegelung offenkundig falscher Tatsachen, einen Asylantrag gestellt. Das ergebe sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus der Beweiswürdigung. Es sei wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer das Aufenthaltsrecht nicht durch eine Botschaftsantragstellung, sondern durch einen unbegründeten bzw. missbräuchlichen Asylantrag und einer illegalen Einreise erwirken habe wollen. Dem persönlichen Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet stehe eine aus einem gravierenden Fehlverhalten resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber. Dem Beschwerdeführer sei ein, nicht auf das Asylrecht gestütztes, dauerhaftes Aufenthaltsrecht nicht zugekommen und ein solches stehe auch nicht in Aussicht.

Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sei festzustellen, dass den privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen der Interessensabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.

11. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.09.2012 zugestellt.

12. Mit Schriftsatz vom 13.09.2012 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde an den Asylgerichtshof. Auf das Wesentliche zusammengefasst führte der Beschwerdeführer darin aus, dass der gegenständliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen, dem Antrag des Beschwerdeführers stattgebenden Ergebnis gelangt wäre, angefochten werde. Der Bescheid stelle sich höchst widersprüchlich dar, was offenkundig auf die Verwendung verschiedener standardisierter, jedoch im vorliegenden Fall in keinster Weise zusammenpassender Textbausteine zurückzuführen sei.

So werde beispielsweise auf Seite fünf des gegenständlichen Bescheides im Rahmen der Feststellungen zum Privat- des Beschwerdeführers auf dessen familiäre Bindungen zu seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn, und weiters auf das gemeinsame Familienleben den genannten Personen eingegangen, ebenso auf Seite 23 im Rahmen der Beweiswürdigung. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auf Seite 30 führe die erkennende Behörde jedoch aus, der Beschwerdeführer habe über etwaige familiäre Bindungen bzw. berücksichtigungswürdige private Interessen im österreichischen Bundesgebiet nichts berichtet bzw. würden solche nicht feststellbar sein.

Der Beschwerdebegründung wurde weiters ausgeführt, dass die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 Ziffer 2 AsylG aufgrund der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht zulässig sei.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit drei Jahren mit einer österreichischen Staatsangehörigen in aufrechter Lebens- und seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes vor knapp einem Jahr mit Lebensgefährtin und Kind in aufrechter Familiengemeinschaft. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei somit zur Zeit des laufenden ersten Asylverfahrens entstanden.

Daraus zu schließen, dass das Familienleben des Beschwerdeführers daher zu einem Zeitpunkt entstanden sei, zu welchem sich die Beteiligten dessen unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen wären, würde angesichts der bisweilen mehrere Jahre dauernden Asylverfahren bedeuten, dass es jedem Fremden, welcher in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, unter Umständen viele Jahre verwehrt bliebe, eine (n) Partnerin kennen zu lernen und eine Familie zu gründen. So hin müsse davon ausgegangen werden, dass ein laufendes Asylverfahren das daraus resultierende und mit der "weißen Karte" dokumentierte vorläufige Aufenthaltsrecht einen ausreichend sicheren Rahmen für die Begründung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens bieten würde und somit im Zusammenwirken mit weiteren in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG genannten Punkten die von der Behörde vorzunehmende Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen jedenfalls zugunsten letzterer ausgehen müsse.

Schließlich stellte der Beschwerdeführer die nachfolgenden Anträge:

"Der Asylgerichtshof möge: 1. die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedene Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG aufheben; 2. die Ausweisung für auf Dauer unzulässig erklären; in eventu 3. den angefochtenen Bescheids beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz gemäß § 66 Abs. 2 AVG zurückverweisen; in eventu 4. eine mündliche Verhandlung anberaumen und eine unmittelbare Beweisaufnahme zu gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gemäß § 66 Abs. 3 AVG durchführen; 5. die verhängte Ausweisung gemäß § 68 Abs. 2 AVG beheben; sowie 6. der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkennen."

13. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012, Zl. B11 429.341-1/2012/2Z wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

14. Mit Schriftsatz vom 26.03.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde sowie eine Auszug aus dem Heiratseintrag, wonach er am XXXX mit XXXX, nunmehrige XXXX, in XXXX die Ehe geschlossen habe.

15. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.

16. Mit Schriftsatz vom 19.05.2014 wurden der Beschwerdeführer sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Rechtsnachfolgebehörde des Bundesasylamtes) zur mündlichen Verhandlung vor das Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungstermin 02.07.2014, 13:00 Uhr) geladen. Die Ladung wurde dem Beschwerdeführer am 26.05.2014 durch Hinterlegung zugestellt. Während das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zeitgerecht absagte, blieb der Beschwerdeführer der mündlichen Verhandlung am 02.07.2017 entschuldigt fern.

17. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 09.10.2014, Zahl LVwG-AV-13-3018 wurde das von Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 09.12.2010, Zl. PLS3-F-10, erlassene Aufenthaltsverbot behoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer stammt aus Marokko. Sein erster Asylantrag vom 23.1.2010 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2009, Zl. 08 09.464-BAE, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen, wobei als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Marokko festgestellt wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 18.11.2009 in Rechtskraft.

1.2. Am 23.08.2012 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen, seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag § 2 Abs. Z 23 AsylG), der mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.09.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.

1.3. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX, nunmehrige XXXX, verheiratet. Diese Ehe ist noch aufrecht. Am XXXX wurde der gemeinsame Sohn XXXX geboren.

1.4. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und über ihn wurde aufgrund eines Verstoßes nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten im Dezember 2010 ein auf die Dauer von fünf Jahres befristetes Aufenthaltsverbot verhängt, welches mit Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich im Oktober 2014 behoben wurde.

1.5. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer derzeit einer Beschäftigung nachgeht, er selbsterhaltungsfähig ist und einen Deutschkurs besucht bzw. eine qualifizierte Deutschprüfung abgelegt hat.

1.7. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch auf Muttersprachniveau, und Deutsch auf niederem Niveau. Er ist gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Zusätzlich wurden vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Melderegister (ZMR) sowie der Grundversorgung (GVS) eingeholt.

2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aus Marokko stammt ergibt sich aus dem Ermittlungsergebnis im ersten Asylverfahren und der diesbezüglichen rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylamtes.

2.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seiner Erstbefragung und der niederschriftliche Einvernahme sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz und den vorgelegten Urkunden. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet ergeben sich einerseits aus den Vorbringen und andererseits aus den vorlegten Urkunden sowie den eingeholten Auszügen aus dem ZMR und der GVS.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu I.) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Zunächst ist auszuführen, dass § 68 AVG eine verfahrensrechtliche bundesgesetzliche Bestimmung ist, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, sodass gem. § 17 VwGVG diese Norm auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden ist.

"Prozessgegenstand" der Berufungsentscheidung ist die Verwaltungssache, die zunächst der Behörde erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden (VwGH 18.01.1990, 89/09/0093). Hat die Unterbehörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier:

Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf § 68 Abs. 1 AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG.

Entschiedene Sache liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn sich gegenüber dem früherem Bescheid weder die Rechtslage noch der Sachverhalt wesentlich geändert haben (VwGH vom 21.03.1985, 83/06/0023, VwGH vom 16.4.1985, 84/05/0191; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 5, 621 mit weiteren Hinweisen). Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 30.1.1968, 908/67, VwGH vom 17.2.1981, 1087/80, VwGH vom 23.10.1986, 86/02/0117; Hauer-Leukauf, a.a.O.)

Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.

Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach

§ 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 24.03.1993, Zahl: 92/12/0149). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf ihre Fluchtgründe ist Folgendes auszuführen:

Der Antragsteller machte in keiner Weise eine Änderung der maßgeblichen Umstände im Hinblick auf sein neuerliches Schutzbegehren geltend. Er gab vielmehr bei Erstbefragung (23.08.2012) zum Folgeantrag an: "Meine Lebensgefährtin ist Muslime, ich kann mein Kind nicht mitnehmen, weil es unehelich ist." Und zu den Rückkehrbefürchtungen befragt führte er aus: "Es passiert mir nichts, aber mein Kind muss hier alleine bleiben."

Bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 29.08.2012 brachte er auf die Frage, ob es vor dem Hintergrund des ersten Asylantrages neue Asylgründe gebe, vor, dass die Gründe vom ersten Asylverfahren immer noch bestehen würden und er darüber hinaus jetzt seine Freundin heiraten wolle, mit welcher er einen gemeinsamen Sohn habe. Er könne nicht mit seiner Lebensgefährtin in Marokko leben, da er Moslem sei und sie Christin, und das Leben dort sehr gefährlich sei.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid neben der individuellen Situation des Beschwerdeführers auch auf die Allgemeinsituation in Marokko Bezug genommen.

Diesen - im Kontext mit der Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz stehenden - Ausführungen, dass weder individuelle neue Gründe, noch eine relevante allgemeine Lageänderung eingetreten seien, ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Somit lag zum relevanten Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung in Bezug auf Asyl und subsidiärem Schutz folglich kein neuer Sachverhalt vor und begehrte der Beschwerdeführer die Auseinandersetzung mit seinen bereits im vorangegangenen, rechtskräftig beendeten Asylverfahren geltend gemachten bzw. vorhandenen Fluchtgründen.

Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 und 4, 69 und 71 AVG bzw. im Beschwerdeverfahren der §§ 32, 33 VwGVG nicht erfolgen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass Prozessgegenstand in gegenständlichem Beschwerdeverfahren die Rechtmäßigkeit der prozessualen Entscheidung des Bundesasylamtes ist, sodass die Frage, ob res iudicata vorliegt, nach dem Sachverhalt, der dem Bundesasylamt zum Zeitpunkt seiner Entscheidung (06.09.2012) vorgelegen hat, zu beurteilen ist. Allfällige nachfolgende Sachverhaltsänderungen haben dabei unberücksichtigt zu bleiben.

Zu A)

Zu II.) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes, den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes, jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes, den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Der Beschwerdeführer macht ein aufrechtes Familienleben geltend, zumal er seit XXXX in Lebensgemeinschaft und in einem gemeinsamen Haushalt mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX lebt und er sie am XXXX geehelicht hat. Aus dieser Beziehung ging der gemeinsame Sohn XXXX, geb. am XXXX, hervor. Außer seiner Ehefrau und dem Kind befinden sich keine weiteren Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten im Bundesgebiet.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in der Dauer von etwa 6 Jahren war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem sein Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124) als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer musste sich weiters seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Der Beschwerdeführer hat im bisherigen Verfahren keine Deutschkurse nachgewiesen. Er hat die ersten 25 Jahres Lebens in Marokko verbracht, war dort am Arbeitsmarkt und sozial integriert und spricht Arabisch auf Mutterspracheniveau, während seine Deutschkenntnisse im Vergleich dazu wesentlich schwächer ausgebildet sind. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers wiegen seine illegale Einreise sowie der Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz (und das dazu ergangene, mittlerweile behobene Aufenthaltsverbot) sowie dass er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch einen wiederholten Asylantrag bewerkstelligt hat, wobei die relativ lange Bearbeitungsdauer des Beschwerdeverfahrens zu Gunsten des Beschwerdeführers wiegt. Eine berufliche Verfestigung ist nicht feststellbar. Es war daher per se nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass am 02.07.2014 beim Bundesverwaltungs-gericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, bei der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladungszustellung unentschuldigt nicht erschienen ist. Aufgrund des Fernbleibleibens des Beschwerdeführers war nicht zweifelsfrei abzuklären, ob die Voraussetzungen für ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dem NAG gegeben sind.

Des Weiteren ist zu konstatierten, dass den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz vom 13.09.2012 beizutreten ist, wonach die belangte Behörde in Bezug auf den Spruchpunkt II.

(Ausweisungsentscheidung) des bekämpften Bescheides aufgrund der (offensichtlichen) Verwendung eines unzutreffenden Textbausteines sich in der Begründung des Bescheides ein Widerspruch ergeben hat. In der Gesamtschau der dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Erwägungen vermochte dies jedoch keinen wesentlichen Verfahrensmangel zu begründen.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Vorliegens von entschiedener Sache, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor; konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.