W210 1435911-1•BVwG W210 1435911-1
W210 1435911-1Federal Administrative CourtOct 28, 2014
freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit
W210 1435911-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichter im Verfahren des mj. XXXX, StA:
Russische Föderation, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.09.2012 und den Bescheid des Bundesasylamts, Außenstelle Wien, vom 29.05.2013, Zl. XXXX beschlossen:
A) Der Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 25 Abs. 1 Z 3
AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Mutter des Beschwerdeführers reiste am 12.09.2012 gemeinsam mit ihren Kindern XXXX, geboren am XXXX (Bf. zu W210 1435909-1), XXXX, geboren am XXXX (Bf. zu W210 1435910-1) und XXXX, geboren am XXXX (Bf. im gegenständlichen Verfahren zu W210 1435911-1) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich und ihre minderjährigen Kindern Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz.
Diese Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden vom 29.05.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), und die Beschwerdeführerin und ihre Kinder aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.). Die Mutter des Beschwerdeführers erhob daraufhin für sich und ihre Kinder Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Nach Übergang des Asylgerichtshofes in das Bundesverwaltungsgericht per 01.01.2014 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W210 zugeteilt und eine Verhandlung für 30.07.2014 ausgeschrieben. Mit Schreiben vom 24.06.2014 wurde seitens der Caritas Rückkehrhilfe mitgeteilt, dass die Mutter des Beschwerdeführers beabsichtige mit ihren Kindern in die Russische Föderation zurückzukehren. Mit Schreiben vom 02.07.2014 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Mutter der Beschwerdeführerin mit, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei und dass die Mutter des Beschwerdeführers aufgrund ihres Rückreisewunsches an der Verhandlung nicht teilnehmen werde. Die Verhandlung vom 30.07.2014 wurde sohin abberaumt.
Am 23.10.2014 langten Ausreisebestätigungen von IOM Vienna an, wonach die Mutter des Beschwerdeführers und ihre Kinder bereits am 29.07.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus Österreich in die Russische Föderation ausreisten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist ein am XXXX geborener russischer Staatsangehöriger, er reiste am 12.09.2012 nach Österreich ein. Seine Mutter stellte für sich und ihre minderjährigen Kinder am selben Tage Anträge auf internationalen Schutz.
Diese Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden vom 29.05.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), und die Mutter des Beschwerdeführers und ihre Kinder aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).
Am 29.07.2014 reiste der minderjährige Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet Österreichs in ihr Heimatland aus.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Entscheidung der belangten Behörde ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, jene zur Identität aus dem Akt der belangten Behörde.
Die Feststellungen zur Heimreise ergeben sich aus den vorgelegten Heimreisebestätigungen der Familie.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Führung des vorliegenden Verfahrens zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aufgrund des Fehlens einer derartigen Regelung in den einschlägigen Gesetzen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zur Ablegung des Antrags auf Internationalen Schutz als gegenstandslos
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. 87/2012 (im Folgenden: AsylG 2005) ist ein Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat ausreist.
Der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren verließ das österreichische Bundesgebiet nach Gewährung von Rückkehrhilfe am 29.07.2014 zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, er ist somit freiwillig ausgereist.
Damit ist der Voraussetzung des § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 entsprochen, der Antrag auf internationalen Schutz ist als gegenstandslos abzulegen.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Regelung des § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eindeutig und klar, sie lässt keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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