BVwG W205 1423686-1

W205 1423686-1Federal Administrative CourtOct 28, 2014

Regest

Befragung, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung,<br/>Ermittlungspflicht, familiäre Situation, fehlende<br/>Länderfeststellungen, Kassation, Verfolgungsgefahr, wesentlicher<br/>Verfahrensmangel

Full text

BVwG W205 1423686-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W205.1423686.1.00

Spruch

W205 1423686-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von Frau XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2011, ZI. 11 11.455-BAS, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine weibliche Staatsangehörige aus Somalia, stellte am 30.09.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am 01.10.2011 wurde sie durch ein (weibliches) Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX erstbefragt, wobei die Beschwerdeführerin ihre persönlichen Daten nannte, nämlich Namen, Geburtsdatum, Geburtsort (XXXX), Staatsangehörigkeit (somalisch), den Umstand, verheiratet und moslemischen Glaubens zu sein sowie der Volksgruppe der Ogaden anzugehören. Nach Schilderung ihres Fluchtweges wurde sie zu ihren Fluchtgründen befragt, wobei sie hierzu Folgendes ausführte:

"Äthiopien und das Land Ogaden sind verfeindet. Es gibt ständig Kämpfe zwischen den Einwohnern. Im Juni 2010 wurden meine 4 Geschwister, 3 Brüder und 1 Schwester ermordet. Anschließend wurde ich von 3 Soldaten des äthiopischen Militärs vergewaltigt. Mein Mann wurde gesucht und ist daher nach Kenia geflüchtet. Ich habe für meine Flucht kein bestimmtes Land ausgewählt, ich wollte nur in Sicherheit leben. Der Schlepper hat mich nach Österreich gebracht, erst als ich gelandet bin und gefragt habe hat mir der Schlepper gesagt, dass ich in Österreich bin. Ich habe das Land gar nicht gekannt." Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte, antwortete die Beschwerdeführerin: "Ich habe Angst, getötet zu werden."

2. Nach dieser Erstbefragung wurde das Verfahren zugelassen und der Beschwerdeführerin am 03.10.2011 eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt. Im Zuge der Aktenübermittlung an das Bundesasylamt führte die EAST XXXX an, dass bei der Einvernahme ein "gleichgeschlechtlicher Referent und Dolmetscher" erforderlich seien, da die Asylweberin angegeben habe, vergewaltigt worden zu sein.

3. Mit Schreiben vom 09.12.2011 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin am 04.12.2011 wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung XXXX entlassen worden sei.

4. Ohne weitere Einvernahme bzw. ohne weiteres Parteiengehör wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Mit diesem wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 30.09.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf zunächst Feststellungen u.a. zur allgemeinen Lage und aktuellen Sicherheitslage in Somalia, zu Somaliland, zur humanitären Lage/Grundversorgung, medizinischen Versorgung und zur Rückkehrsituation. Hinsichtlich der individuellen Fluchtgründe stützte sich die Behörde auf die Erstbefragung und führte aus, die Beschwerdeführerin habe keinen Sachverhalt vorgebracht, der auf das Vorhandensein von Erkrankungen, die in Somalia nicht behandelbar wären, hindeuten würde; es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin "persönlich Probleme mit Ämtern und Behörden in Ihrem Herkunftsstaat" gehabt habe, bzw. sie in ihrem Herkunftsstaat "Verfolgungshandlungen ausgesetzt" bzw. "einer Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt" gewesen sei. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine "junge, arbeitsfähige Frau" und sie habe "von ihrem Einkommen in ihrem Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt und die Kosten der Reise nach Österreich bestreiten" können.

Im Abschnitt "D) Beweiswürdigung" des angefochtenen Bescheides wurde zu den Fluchtgründen nach der Anmerkung, dass als wichtigstes Beweismittel die Vernehmung des Asylwerbers zur Verfügung stehe, weiter ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Verfahren ihre "Mitwirkungspflicht gröblich verletzt, indem Sie sich aus dem Ihnen zugewiesenen Quartier entfernt haben und die Behörde in weiterer Folge nicht über den Aufenthaltsort informierten. Durch Ihr Verhalten ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat keiner im Verfahren zu berücksichtigenden Verfolgung ausgesetzt waren und daher weder auf den Schutz, der Ihnen von Seiten des österreichischen Staates geboten wurde, noch auf die Möglichkeit Ihr Vorbringen den Behörden zur Kenntnis zu bringen, Wert legten. Somit ist die Annahme gerechtfertigt, dass es sich bei Ihrem Vorbringen um ein Konstrukt handelt." Zur Rückkehrsituation wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin mangels Verfolgung und dem Umstand, dass sie "Anknüpfungspunkte in Ihrem Herkunftsstaat" habe, keine Gefahren drohten, die die Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Weiters wurde in diesem Zusammenhang nochmals auf die Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und auf den Umstand hingewiesen, dass sie die Kosten für die Schleppung nach Österreich habe aufbringen können. Letztlich erfolgten die gänzliche Abweisung des Antrages mangels Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihre Ausweisung mangels berücksichtigungswürdigen Privat-und Familienlebens in Österreich.

5. Der Bescheid wurde am 20.12.2011 gemäß § 23 Abs. 2 ZustG im Akt hinterlegt sowie der Beschwerdeführerin am 21.12.2011 am Sitz der Außenstelle XXXX durch persönliche Übergabe zugestellt.

6. Im ZMR scheinen bis zur Bescheiderlassung Meldeadressen der Beschwerdeführerin für folgende Zeiträume auf: 30.09.2011-05.10.2011 (Erstaufnahmestelle), 10.10.2011-12.12.2011 (namentlich genannte Adresse in XXXX/zugewiesenes Quartier), 03.01.2012- 04.06.2012 (namentlich genannte Adresse in XXXX). Auch in der Folge liegt ein nahezu lückenloser Meldeverlauf vor.

7. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 29.12.2011 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, die Beschwerdeführerin gehöre - wie bereits in der Erstbefragung angegeben - der Volksgruppe der Somalis in Ogaden an und sie habe bis zu ihrer Flucht im Dorf Q. in Ogaden, einer Provinz in Äthiopien, gelebt. Die zu Somalia getroffenen Länderfeststellungen seien daher für den Beschwerdefall irrelevant. Es werde die Einholung entsprechender Länderfeststellungen, insbesondere zur Lage der somalischen Frauen in diesem Gebiet, beantragt. Hingewiesen wurde auf das im Verfahren erstattete Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin Opfer sexueller Gewalt in einem ethnischen Konflikt geworden und daher sehr wohl einer entscheidungsrelevanten Bedrohung ausgesetzt sei und es wurden hierzu dieses Vorbringen untermauernde Passagen aus aktuellen Länderberichten angeführt.

8. Das Bundesasylamt legte dem damals zuständigen Asylgerichtshof die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor, welche Aktenvorlage am 09.01.2011 einlangte (OZ 1).

9. Mit Schriftsatz vom 04.08.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG an den Verwaltungsgerichtshof, der dem - nunmehr zur Behandlung des Beschwerdefalles zuständig gewordenen - Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Anordnung vom 12.08.2014, Zl. Fr 2014/01/0030-2, hg. eingelangt am 21.08.2014, auftrug, binnen drei Monaten das Erkenntnis/den Beschluss zu erlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.

Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000; VfSg. 18.614/2008).

In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, hat der Verwaltungsgerichtshof in Hinblick auf die in § 28 Abs. 3 VwGVG normierte Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

2. Im Beschwerdefall hatte die Verwaltungsbehörde unter anderem von folgenden im AsylG 2005 geregelten Verfahrensvorschriften (in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 20.12.2011 geltenden Fassung) auszugehen:

"2. Abschnitt

Mitwirkungs- und Meldepflichten

Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren

§ 15. (1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er

(...)

4. dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt. Verfügt der Asylwerber lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntägig bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden; dies gilt nicht für Asylwerber im Zulassungsverfahren. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war;

(...)

(2) Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.

(...)

Ermittlungsverfahren

§ 18. (1) Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

(...)

Befragungen und Einvernahmen

§ 19. (1) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.

(2) Ein Asylwerber ist vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.

(...)

Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung

§ 20. (1) Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.

(...)

Einstellung des Verfahrens und ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle

§ 24. (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn

1. dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesasylamt oder den Asylgerichtshof leicht feststellbar ist oder

2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1).

(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt einzustellen, ist nach § 26 vorzugehen.

(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.

(...)

3. Im Beschwerdefall wurde die Beschwerdeführerin nur einmal im Rahmen der Erstbefragung am 01.10.2011 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Ein weiteres rechtliches Gehör wurde ihr vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht eingeräumt. Abgesehen davon, dass diese Ersteinvernahme nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden zu dienen und sich ausdrücklich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hatte, gab die Beschwerdeführerin schon dort zu Protokoll, dass Äthiopien und das Land Ogaden verfeindet seien und es ständig Kämpfe zwischen den Einwohnern gäbe, dass dort im Juni 2010 vier ihrer Geschwister ermordet und sie anschließend vom äthiopischen Militär vergewaltigt worden sei. Schon aus diesen noch nicht näher ausgeführten kurzen Angaben ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin ein konkretes Bedrohungsszenario dargelegt hat, das jedenfalls zwingend Anlass zu weiteren Befragungen gab, und zwar angesichts des Vorbringens eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung in der hierfür vorgesehene Einvernahmekonstellation (§ 20 Abs. 1 AsylG 2005, auf welches Erfordernis im Übrigen auch die EAST XXXX im Zuge der Aktenübermittlung bereits hingewiesen hatte).

Es ist der Behörde auch nicht zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren durch Verlassen ihres Quartiers "ihre Mitwirkungspflicht gröblich verletzt" habe, ist doch einerseits aus dem Meldeverlauf ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nur kurze Zeit ohne Meldeadresse war (eine allfällige Verletzung der Meldepflicht nach dem MeldeG wurde von der Behörde ebenso wenig geprüft wie die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Gründe der Nichtbekanntgabe des Aufenthaltsortes zu vertreten hat [im Fristsetzungsantrag wird ein stationärer Aufenthalt der Beschwerdeführerin im KH XXXX und ein daraufhin erforderlich gewordener Pflegebedarf angeführt]), vor allem aber ist die Beschwerdeführerin einen Tag nach der Hinterlegung des angefochtenen Bescheides aus eigenem Antrieb persönlich bei der Behörde erschienen und es wurde ihr bei dieser Gelegenheit der angefochtene Bescheid ausgefolgt. Aus dieser Vorsprache beim Amt erhellt, dass die Beschwerdeführerin offenkundig in keiner Weise beabsichtigte, sich dem Verfahren zu entziehen. Der Vorwurf der gröblichen Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die belangte Behörde ist daher unzutreffend.

Selbst für den - hier vom Bundesverwaltungsgericht freilich nicht angenommenen - Fall des Zutreffens des Vorwurfes der Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die Beschwerdeführerin ist vor dem Hintergrund ihrer Aussagen bei der Erstbefragung keinesfalls davon auszugehen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt festgestanden hätte und daher rechtens von einer weiteren Einvernahme im Sinne des § 24 AsylG 2005 Abstand hätte genommen werden können. Insbesondere ist der in der Folge gezogene Schluss der Behörde im angefochtenen Bescheid, durch das Verhalten der Beschwerdeführerin sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat keiner im Verfahren zu berücksichtigenden Verfolgung ausgesetzt gewesen und das Vorbringen ein "Konstrukt" sei, nicht tragfähig. Vielmehr ist - auch im Lichte des (schon aufgrund der Verfahrensmängel nicht dem Neuerungsverbot unterfallenden) Beschwerdevorbringens, wonach die Beschwerdeführerin der Volksgruppe der Somalis in Ogaden in Äthiopien angehöre, weswegen die zu Somalia getroffenen Länderfeststellungen für den Beschwerdefall irrelevant seien und zudem Feststellungen zur Lage der somalischen Frauen in diesem Gebiet fehlten - davon auszugehen, dass im Beschwerdefall krasse und besonders gravierende Verfahrensmängel und Ermittlungslücken durch Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens durch eine ausführliche Einvernahme (iSd §§ 18 ff AsylG 2005) sowie durch das Einführen aktueller, die konkrete Situation der Beschwerdeführerin betreffender Länderinformationen vorliegen, die eine Überprüfung des Beschwerdefalles durch das Bundesverwaltungsgericht unmöglich machen bzw. es erforderlich wäre, dass das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren durchzuführen hätte.

4. Ferner ist anzumerken, dass im hier zu beurteilenden Fall der Beschwerdeführerin eine nicht zu vernachlässigende Verankerung im österreichischen Bundesgebiet eingetreten sein dürfte, zumal sie in der Zwischenzeit in Österreich - ihrem Vorbringen zufolge - einen somalischen Staatsangehörigen geheiratet und am XXXX einen (gemeinsamen) Sohn zur Welt gebracht hat, wobei beide Angehörigen in Österreich asylberechtigt sind. Das Bundesamt wird die Beschwerdeführerin im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme auch zu diesen Aspekten, die einer Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK entgegen stehen könnten, zu befragen und in seiner Entscheidung entsprechend zu berücksichtigen haben.

5. In einer Gesamtschau hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst liegt weder im Interesse der Raschheit noch ist sie mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da die Beschwerdeführerin in XXXX lebt und die Einvernahme vor Ort insbesondere auch im Zusammenhalt mit allenfalls erforderlichen Ermittlungen zum Fortschritt ihrer Integration einfacher und kostengünstiger ist und auch die Mängel in den Länderfeststellungen - im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das Bundesverwaltungsgericht nicht schneller und kostensparender behoben werden können.

6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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