W155 1427859-1•BVwG W155 1427859-1
W155 1427859-1Federal Administrative CourtOct 28, 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage
W155 1427859-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.10.2015 erteilt.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischen Glaubens, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 15.10.2011 vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, Afghanistan im Alter von 7 Jahren mit seinen Eltern wegen des Bürgerkrieges verlassen zu haben. Bis zu seiner Ausreise in den Iran habe er zehn Jahre in XXXX mit seinen Eltern und seiner Schwester XXXX gelebt. Er habe keine Schulbildung und als Fliesenleger gearbeitet. Im Iran sei er illegal aufhältig gewesen und habe Probleme mit Paschtunen gehabt, die ihn misshandelt und am Bein verletzt hätten. Er sei zweimal operiert worden. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er Bürgerkrieg. Er habe den Iran verlassen und sei über die Türkei und Griechenland nach Österreich gelangt.
Am XXXX erfolgte eine Einvernahme beim Bundesasylamt. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er sich noch in Afghanistan den Fuß gebrochen habe und im Iran operiert worden sei, er habe eine Metallplatte bekommen, die wieder entfernt worden sei. Der Knochen sei verheilt und es gehe ihm gut. Nachdem die Taliban XXXX eingenommen hätten, sei die Familie (Eltern, eine Schwester und vier Brüder) in den Iran ausgewandert und 2009 wieder nach Afghanistan, XXXX, XXXX zurückgekehrt. Nach sechs Monaten sei er wieder zurück in den Iran gegangen, wo er in einer Fliesenfabrik gearbeitet habe. Seine Schwester lebe mit ihrer Familie in XXXX. Sonst habe er keine Verwandten. Seine Mutter, seine Brüder, eine Schwester sowie zwei Onkeln und eine Tante väterlicherseits würden im Iran leben. In Afghanistan hätten sie ein Haus besessen. Sein Vater sei in Afghanistan ums Leben gekommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab Beschwerdeführer zunächst an, nicht in Afghanistan leben zu können. Noch einmal befragt, gab er an, er sei wegen der Probleme seines Vaters geflüchtet. Deswegen sei auch er in Schwierigkeiten. Auf weiteres Befragen, äußerte sich der Beschwerdeführer wie folgt: "Mein Vater war Kommandant in der Partei Hezb-e-Wahdat. XXXX und XXXX waren bei der Partei Harakat. Vor der Machtübernahme der Taliban hatten diese zwei Parteien Probleme miteinander. Als die Taliban gekommen sind, haben sich XXXX und XXXX den Taliban angeschlossen. Somit hat sich mein Vater sehr gefürchtet. Deshalb sind wir geflüchtet. Im Iran haben wir eine Flüchtlingskarte bekommen. Im sechsten Monat hat sich mein Vater entschieden, wieder nach XXXX zu gehen, weil der Krieg vorbei war. Wir haben die Aufenthaltskarten zurückgegeben und wurde uns eine Frist von 15 Tagen für die Ausreise eingeräumt. Dann sind wir nach Afghanistan gegangen. Die Kommandanten, die ich genannt habe, sind immer noch dort. XXXX arbeitet jetzt in der Regierung."
Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass sein Vater nicht nach XXXX, sondern nach XXXX zurückkehren habe wollen. In der Folge habe es mehrere Auseinandersetzungen (wörtlich "Krieg") mit XXXX gegeben, dabei wäre sein Vater ums Leben gekommen. Danach hätten "sie" den Beschwerdeführer mit Messerstichen bedroht. Drei Monate sei er noch in XXXX, danach in XXXX geblieben. Auch in XXXX seien "diese Leute" gewesen. Eines Tages sei er unterwegs gewesen und von einem Auto überfahren und von den Insassen geschlagen und verletzt worden. Er habe einen Gips bekommen. Wer ihn ins Krankenhaus gebracht habe könne er nicht sagen. Nach drei Monaten habe der Schwager einen Schlepper für den Iran organisiert.
Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit Unglaubhaftigkeit des fluchtbezogenen Vorbringens des Beschwerdeführers aufgrund von gravierenden Widersprüchen und Ungereimtheiten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und ficht ihn in vollem Umfang an, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten. Er stellte die Fluchtgeschichte abermals dar ,indem er ausführte, dass er wegen der politischen Tätigkeit seines Vaters als Kommandant der Hezb-e-Wahdat von den Mitgliedern der gegnerischen Partei bedroht, geschlagen und verfolgt worden sei und daher nicht mehr sicher in Afghanistan leben könne.
Es habe eine Feindschaft zu Mitgliedern der gegnerischen Partei Hezbe Harakat bestanden, insbesondere zu dessen Kommandanten XXXX. Überdies habe es eine persönliche Fehde zwischen dem Freund von XXXX, namens Ghausdin und seinem Vater gegeben. Diese Partei habe sich im Bürgerkrieg den Taliban angeschlossen. Die Hezb e Wahdat Partei habe den Kampf aufgegeben, der Vater sei mit der Familie in den Iran geflohen.
Da er Analphabet und noch klein gewesen sei, als er in den Iran ausreiste, könne er sich nicht mehr an alles erinnern. Er habe ca. 12 Jahre im Iran gelebt, bis er nach Afghanistan ausgewiesen worden sei.
Nach der Rückkehr nachXXXXhabe der Kampf zwischen seinem Vater und Akthar wieder begonnen, bei dem sein Vater erschossen wurde. Da er als Sohn Rache nehmen könnte, habe man auch ihn umbringen wollen. Auf dem Nachhauseweg sei er von drei Leuten des Akthar mit dem Messer attackiert und am Rücken verletzt worden. Er habe das Bewusstsein verloren und sei im Krankenhaus wieder zu sich gekommen. Nach diesem Vorfall habe er weitere drei Monate in seiner Heimatstadt gelebt. Da die Drohungen nie aufgehört hätten, habe man beschlossen, zu der Schwester nach XXXX zu fliehen und bei ihr zu leben. Der Feind seines Vaters hätte ihn selbst in XXXX ausfindig gemacht. Dort wäre er mit dem Auto von Leuten des Akthar attackiert worden, dabei habe er sich das Bein gebrochen. Sein Schwager hätte nach dieser Attacke beschlossen, dass die Familie nicht mehr sicher in XXXX sei und habe einen Schlepper organisiert. Auch die Schwester und der Schwager seien aus XXXX in den Iran gefolgt, weil auch ihr Leben nicht mehr sicher gewesen sei. Da er nach Afghanistan ausgewiesen werden könne, sei er geflüchtet. Auch seine Onkel und Tanten würden im Iran leben. Er habe in Afghanistan niemanden mehr. Er könne in seine Heimatstadt, wo er verfolgt werde, nicht mehr zurückkehren. Seine Feinde würden ihn überall ausfindig machen. Er wäre nicht in der Lage auf ein soziales Netz in Afghanistan zurückzugreifen.
Er sei auf Grund seiner Nervosität nicht in der Lage gewesen, genaue und detaillierte Angaben zu machen.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.4.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte, wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Person, seiner Familien-, Lebens-, Wohn-, und Arbeitssituation sowie zu seinem Fluchtgrund befragt.
Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer aus, er sei in XXXX geboren und habe abwechselnd mit seiner Familie (Eltern, 4 Brüder, 2 Schwestern) in einem Haus in XXXX bzw. XXXX, XXXX, je nach dienstlichem Einsatz seines Vaters, gelebt. Dieser Wechsel habe alle 3 bis 4 Monate stattgefunden. Über die Tätigkeit seines Vaters als Kommandant der Hezb-e-Whadat wisse er nicht viel. Im Alter von 8 Jahren habe die Familie Afghanistan verlassen, weil sein Vater als Kommandant viele Feinde gehabt habe. Seine Hauptfeinde, namens XXXX und Ghausdin wären Kommandanten der Hezb-e Harakta gewesen. Viele Parteien hätten gegeneinander gekämpft, den Grund wisse er nicht, es sei Bürgerkrieg gewesen. Nach der Machtübernahme durch die Taliban, hätten sich die erwähnten Feinde, die Paschtunen gewesen seien, den Taliban angeschlossen. Zum Vorhalt, dass laut Unterlagen der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 6.10.2009 die Harakat gegen die Taliban agierte und aus Hazara bestehe, schwieg der Beschwerdeführer. Aus Angst um sein Leben sei der Vater mit der Familie in den Iran geflüchtet und nach ca. 10 Jahren wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Ca. 2 Monate nach der Rückkehr sei sein Vater von Kommandant Ghausdin, der damals mit der Regierung zusammenarbeitete, getötet worden. Ein Monat nach der Ermordung sei der Beschwerdeführer vor seinem Haus in XXXX von hinten mit einem Messer attackiert worden und mit Füßen getreten und mit Fäusten geschlagen worden. Es seien 3 oder 4 Leute des Ghausdin gewesen, Dorfbewohner hätten diese gesehen und erkannt. Nachdem er bewusstlos gewesen sei, hätten ihn die Dorfbewohnern zum Arzt gebracht, er sei am Rücken verletzt worden. Später gab der Beschwerdeführer an, auf Grund von inneren Blutungen in einem Krankenhaus in XXXX operiert worden zu sein. 3-4 Monate nach dieser Attacke sei er mit seiner Familie zu seiner Schwester nach XXXX gezogen, er wisse aber nicht genau wohin, weil er das erste Mal in XXXX gewesen sei und sich nicht auskenne. In XXXX sei er eines Tages auf der Straße unterwegs gewesen, als er von einem Auto angefahren und von den Autoinsassen getreten und geschlagen worden sei. Es seien dieselben Leute gewesen, die ihn auch mit dem Messer verletzt hätten. Er hätte eine Person im Auto am Gesicht wiedererkannt. Auf den Vorhalt, woher "diese Leute" wussten, dass er in XXXX gerade auf dieser Straße unterwegs gewesen sei, führte er aus, er wisse es nicht, er wisse auch nicht wie "sie" die Wohnadresse herausgefunden hätten. Auch bei diesem Vorfall habe er Blutungen gehabt und das Bewusstsein verloren. Er sei von einem Passanten mit dem Taxi ins Krankenhaus gebracht und sofort operiert worden. Er habe einen Gips bekommen, nach seiner Entlassung habe sein Schwager einen Schlepper für die Ausreise in den Iran organisiert. Im Iran sei er abermals wegen Blutungen am Fuß operiert worden und habe eine Platte bekommen. Da er volljährig sei, habe die Gefahr bestanden, wieder nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Dort würde ihm Schlimmes passieren, man hätte ihn schon zwei Mal töten wollen. Seine Familie und seine Verwandten würden im Iran in XXXX, XXXX leben, ob seine Schwester noch in XXXX lebe, wisse er nicht.
In Österreich habe er einen Deutschkurs besucht.
Dem Beschwerdeführer wurde das im Akt aufliegende Informationsmaterial zu der politischen und menschenrechtlichen Situation in seinem Herkunftsstaat unter der Berücksichtigung seines Vorbringens zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer verzichtete auf Entgegennahme der Unterlagen sowie auf eine diesbezügliche Stellungnahme.
Folgende Länderberichte wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in das Verfahren eingebracht:
Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Länderinformationsblatt Afghanistan, 28.01.2014;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Hezb-e Wahdat/ Harakt - Islami, 6.10.2009;
Im Zuge des Asylverfahrens des Beschwerdeführers wurden folgende Unterlagen (in Kopie) vorgelegt:
1 Teilnahmebestätigung am Deutschkurs für Asylwerber in der Grundversorgung vom 29.6.2012.
Arztbrief vom 26.5.2012 über eine durchgeführte Operation (Metallentfernung Patella und Fremur links) mit dem Hinweis, dass ein operativer Eingriff im Iran im Jahre 2009 erfolgte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. 1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der ethnischen Gruppe der Hazara sowie der schiitischmuslimischen Glaubensgemeinschaft. Er ist volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 15.10.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX, Provinz Balkh, wo er bis zu seinem 8. Lebensjahr verbrachte. Nach 10 Jahren Aufenthalt im Iran, ist er für die Dauer von ungefähr sechs Monaten wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Bis zu seiner Ausreise nach Europa lebte er im Iran und war als Fliesenleger tätig. Seine Mutter, seine Geschwister (vier Brüder und eine Schwester) sowie seine Verwandten leben weiterhin im Iran XXXX, XXXX. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Schulbildung und ist Analphabet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Feinden seines Vaters verfolgt wurde und ihm aktuelle Verfolgung droht.
Ferner kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers von einem Anhänger der Harakat ermordet wurde.
Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur schiitischen Religionsgemeinschaft kann nicht festgestellt werden. Auch haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und XXXX und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
1.2.2. .1 Sicherheitslage im Raum XXXX:
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf XXXX oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in XXXX weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in XXXX an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in XXXX (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in XXXX sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt XXXX in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten XXXX mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).
1.2.2.2. Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an XXXX abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße XXXX durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von XXXX nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu XXXX und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz XXXX genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report vom April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014).
1.2.2.3. Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen des Landes im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (Abzug aus Afghanistan, Der Spiegel vom 6.10.2013).
Der Gouverneur der Balkh Provinz, Mohammed Atta Noor, wird als möglicher Anwärter auf das Präsidentenamt gesehen (Reliefweb 26.5.2013).
Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden 30 Vorfälle registriert. Die Vorfälle haben sich damit in der Provinz Balkh im Vergleich zum selben Quartal des Vorjahres um 88 Prozent erhöht. (ANSO 4.2013). Allerdings berichteten Sicherheitsbeamte im Juli 2013 von einem starken Rückgang krimineller Aktivitäten (XXXX News 21.7.2013).
Im November 2013 wurden bei einem Selbstmordattentat in der Stadt XXXX auf den Vize-Gouverneur, der unverletzt blieb, mindestens zwei Zivilisten getötet, sowie vier weitere verletzt (Khaama 17.11.2013).
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).
1.2.5. Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber es erscheint unklar, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).
In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
1.2.6. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt XXXX und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsort des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden.
2.2. Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf oben angeführte Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich substantiell entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht konnte das Fluchtvorbringen den Feststellungen aus folgenden Gründen nicht zu Grunde legen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine schriftlichen oder sonstigen Beweismittel vorgelegt hat, die das Fluchtvorbringen bestätigen hätten können.
Bereits das Bundesasylamt qualifizierte das fluchtbezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von unschlüssigen und widersprüchlichen Angaben als unglaubhaft. Dieser Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verstärkte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung insofern, als sich weitere Ungereimtheiten im Vorbringen ergaben, welche der Beschwerdeführer nicht schlüssig klären konnte.
Bei der Beschreibung der Fluchtgründe ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass er die vorgebrachten Ereignisse tatsächlich erlebt hätte. So beschränkte sich seine Darstellung weit gehend auf einige wenige "Eckpunkte" einer Fluchtgeschichte, ohne dass der Beschwerdeführer über nähere Details der Vorgänge oder über Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen vorauszusetzen ist, Auskunft geben konnte.
Der Beschwerdeführer beantwortete die ihm gestellten Fragen allgemein, oberflächlich, mit Stehsätzen, wie sie jeder Unbeteiligte beantworten könnte. Dies lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer kein konkretes individuelles Ereignis erlebt hatte.
Betrachtet man die Aussagen des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens fällt auf, dass sich seine Schilderungen von der Ersteinvernahme bis zur mündlichen Verhandlung inhaltlich steigerten. Bei der Ersteinvernahme gab der Beschwerdeführer u.a. an, dass er nach der Ausreise aus Afghanistan im Iran illegal aufhältig gewesen sei und Probleme mit Paschtunen gehabt hätte, die ihn misshandelt und am Bein verletzt hätten. Bei einer Rückkehr befürchte er Bürgerkrieg. Wenn sich auch die Angaben in der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben (vgl. idS VfGH 27.06.2012, U98/12), ist nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer in den Befragungen unterschiedliche Verfolgungsmotive angegeben hat, ohne dass dies logisch nachvollziehbar wäre. Bei der Einvernahme beim Bundesasylamt führte er aus, dass seine Familie in der Talibanzeit wegen der Probleme des Vaters, Kommandant der Hezb-e-Wahdat, in den Iran geflüchtet sei. Seine Hauptfeinde, namens XXXX und Ghausdin, seien Anhänger der Harakat Partei. Die beiden Personen hätten sich nach Angabe des Beschwerdeführers den Taliban angeschlossen, wären Paschtunen gewesen und hätten für die Regierung (Ann: nach der Talibanzeit) gearbeitet. Aus Unterlagen der Schweizer Flüchtlingshilfe zum Thema Hezb-e Wahdat/Harakt-e Islami vom 6.10.2009 geht hervor, dass die Harakt (sowie die Hezb-e Wahdat) aus Hazara besteht und talibanfeindlich ist. Es ist daher für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass die Feinde des Vaters als Paschtunen und talibanfreundlich, Anhänger einer talibanfeindlichen, aus Hazara bestehenden Partei gewesen wären. Der Beschwerdeführer konnte dem Vorhalt nichts entgegnen. Auch die Angaben hinsichtlich des Mörders seines Vaters sind nicht einheitlich. Nach der Rückkehr aus dem Iran, sei der Vater einmal von Ghausdin (siehe mündliche Verhandlung), das andere Mal von XXXX (siehe Einvernahme BAA) getötet worden. Den Grund für die andauernde Feindschaft konnte der Beschwerdeführer nicht nennen, sondern antwortete allgemein: "sie hatten Auseinandersetzungen, die Probleme haben wieder begonnen". Er konnte auch keine detaillierten Angaben zum Tod der Vaters machen, sondern berief sich auf Erzählungen der Dorfbewohner ( ..."viele Leute erzählten"...). Es erscheint dem Gericht auch nicht plausibel, dass der Vater mit der Familie wegen Problemen mit Feinden in den Iran flüchtete und wieder zurückkehrte, obwohl er wusste, dass diese Feindschaften wieder aufleben würden.
Auch die Aussagen über die persönlichen Angriffe sind widersprüchlich und unschlüssig. Der Beschwerdeführer schilderte knapp und oberflächlich, dass er von Hinten mit einem Messer attackiert worden sei. Obwohl der Beschwerdeführer die Angreifer nicht gekannt oder gesehen hat, will er sie ohne Anhaltspunkte den Feinden seines Vaters zuordnen. Hinsichtlich der Ausführungen zur Versorgung seiner Messerverletzung gibt es widersprüchliche Angaben. Einmal gab der Beschwerdeführer, an von den Dorfbewohnern zu einem Arzt gebracht , das andere Mal in einem Krankenhaus wegen innerer Blutungen operiert worden zu sein.
Zur angeblichen Verfolgung mit dem Auto in XXXX durch die Leute, die den Beschwerdeführer auch mit dem Messer verletzt hätten, macht er lediglich sehr oberflächliche Angaben ("mit dem Auto angefahren...ausgestiegen, geschlagen"). Er konnte weder den Unfallort nennen, noch seine Wohnadresse in XXXX ("ich kannte mich dort nicht aus") Eine konkrete Schilderung des Erlebnisses des Unfallgeschehens ist unterblieben.
Gerade in einer detaillierten, spezifischen Schilderung der Fluchtgeschichte sollte für das Gericht erkennbar sein, welchen massiven Bedrohung der Asylwerber in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt war/ist. Von einer Person, die ein solches Ereignis selbst erlebt hat, kann erwartet werden, dass sie in einer umfassenden Form über dessen Abläufe Auskunft erteilen kann.
Zudem erscheint dem Gericht völlig unwahrscheinlich, dass "Feinde" aus Khemtal bei XXXX den Beschwerdeführer im 300 km entfernten XXXX suchen und ihn bei einem zufälligen Spaziergang, (der Beschwerdeführer gab an, das Haus nicht oft verlassen zu haben) antreffen und mit dem Auto anfahren. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer eine einzelne Person aus einer Gruppe, die ihn mit dem Messer aus dem Hinterhalt attackierte, bei einem späteren Vorfall als Insasse eines Fahrzeuges, das ihn anfuhr, wiedererkannt haben soll ("ich habe ihn zwar nicht lange gesehen, aber...").
Widersprüche ergaben sich auch hinsichtlich der Angaben über die Brüder, die ebenfalls bedroht worden wären (Aussage beim BAA gegen Aussage in der mündlichen Verhandlung), der Angaben über Art, Ort und Dauer der Behandlung seiner Beinverletzung sowie der Angaben über seine Wohnsituation in XXXX).
Bei entsprechender Betrachtung des gesamten Vorbringens können die Angaben des Beschwerdeführers über seine Flucht als nicht glaubwürdig erachtet werden. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung konnte der Beschwerdeführer das erkennende Gericht nicht überzeugen, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse auch tatsächlich selbst so erlebt hatte, indem er Fragen allgemein, ausweichend bzw. ohne detaillierten Inhalt beantwortete. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher - ebenso wie die belangte Behörde - von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus und davon, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise in den Iran nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt ist und lediglich eine konstruierte Geschichte zur Asylerlangung wiedergegeben hat.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Wie oben ausgeführt war den fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur schiitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 04.06.2013, S. 9 f).
Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch den Länderberichten (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff) hat sich ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter
Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Zu den Spruchpunkten II, III und IV:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Anhand der in das Verfahren eingeführten Länderberichte und der aktuellen Medienberichterstattung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich in der generell steigenden Zahl von Zwischenfällen mit zivilen Opfern eine zunehmende Verfestigung der Gewaltsituation im alltäglichen Leben zeigt. Die Ausweitung des Konfliktes zwischen afghanischen und internationalen Sicherheitskräften einerseits und den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen andererseits tragen auch zu einer Einschränkung des Zugangs zu Gesundheitsversorgung und Bildungseinrichtungen dar.
Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls XXXX in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Familie des Beschwerdeführers aus der Provinz Balkh stammt, sich der Beschwerdeführer jedoch mehr als die Hälfte seines Lebens im Iran, also nicht in seiner Heimat aufgehalten hat. Das Schicksal seines Vaters ist ungeklärt; seine Mutter, seine Geschwister sowie seine Verwandten leben im Iran. Der aktuelle Aufenthaltsort seiner bisher in XXXX lebenden Schwester ist unbekannt.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.
Im gegenständlichen Fall wäre der Beschwerdeführer, der sich den Großteil seines Lebens außerhalb Afghanistans aufgehalten hat, bei einer Rückkehr gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Insofern mangels Niederlassungsmöglichkeit in der Heimatprovinz eine Ansiedlung in XXXX in Frage käme, ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer ohne ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten erschwert in Bezug auf die Existenzsicherung zu Recht zu finden würde. Gleichzeitig haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Sohin ist es - auch unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur - dem Beschwerdeführer derzeit nicht zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtslose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikel 3 EMRK unzulässig ist.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.