BVwG W228 2012122-2

W228 2012122-2Federal Administrative CourtOct 27, 2014

Regest

Beitragsgrundlagen, Beschwer, Zurückweisung

Full text

BVwG W228 2012122-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W228.2012122.2.00

Spruch

W228 2012122-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Wögerbauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien (in der Folge: SVA) vom 27.08.2014, Zl. XXXX, betreffend Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 und Feststellung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage Beitragspflicht beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG Beschwer zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt und Verfahrensgang):

Mit Bescheid der SVA vom 27.08.2014, Zl. XXXX, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliege und weiters wurde die vorläufige, monatliche Beitragsgrundlage mit € 0,00 sowie die vorläufige, monatliche Beitragspflicht mit € 0,00 festgelegt.

Gegen den Bescheid der SVA brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde, datierend auf 15.09.2014, bei der SVA am 19.09.2014 fristgerecht ein. In dieser führt er aus: "Der Bescheid ist mit erheblichen formalen Mängeln belastet, da wesentliche Punkte des Einspruches vom 26.03.2014, wiederholt mit Einspruch vom 26.06.2014 (!) nicht behandelt worden sind. Der zitierte Devolutionsantrag vom 26.06.2014 an das Bundesverwaltungsgericht stellt keine Einschränkung des Einspruches an die SVA dar, da dieser ja gar nicht an Letztere gerichtet war. Lediglich im Wege der Devolution, welche nicht vorgenommen worden ist, wäre der Einspruch entsprechend eingeschränkt zu behandeln gewesen. Die SVA hat den o.a. Bescheid daher zum Einspruch vom 26.03.2014 ausgestellt. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen, hat sie diesen Bescheid allerdings auf die Beitragsgrundlage gemäß GSVG (alleine) - nicht GSVG (auf Basis des FSVG) - eingeschränkt, obwohl im Einspruch explizit der Einspruch vom 13.02.2013 samt Berufung vom 09.04.2013 zum (wiederholten) Inhalt des Vorbringens - auch gegen die Beitragsvorschreibungen 2014 - erklärt worden ist. Bis dato wurde daher nicht entsprechend den Bestimmungen des GSVG, welche auch für Versicherungspflichten auf Basis des FSVG heranzuziehen sind (FSVG als Nebengesetz zum GSVG) abgesprochen. Die SVA weigert sich seit mehr als einem Jahr, die entsprechenden Bestimmungen des GSVG zur Kenntnis zu nehmen oder ist seit mehr als einem Jahr nicht imstande, die Bestimmungen des GSVG rechtmäßig anzuwenden. Die Bestimmungen des GSVG werden z.B. in Spruchpunkt 2.) und 3.) rechtswidrig bzw. nicht richtig bzw. überhaupt nicht angewendet. Im Bescheid werden auf S. 3 die anzuwendenden Bestimmungen des § 26 GSVG zwar richtig angeführt, es wird aber vom Bescheidaussteller, der § 26 GSVG nicht in seinem vollen Umfang angewendet (gelesen?). Als Bescheidgrundlage wird zwar § 26 Abs. 3 GSVG erwähnt, jedoch die in gleicher Weise anzuwendenden Bestimmungen des § 26 Abs. 5 GSVG nicht berücksichtigt (vergessen? übersehen? nicht gelesen?). Gemäß Letzterem ist die Summe der Beitragsgrundlagen einer weiteren Prüfung zu unterziehen, welche im gegenständlichen Fall mit 537,78 + 0,00 = 537,78 anzusetzen ist. Diese Summe ist den Mindestwerten gemäß § 25 Abs. 4 GSVG - im gegenständlichen Fall 687,98 - gegenüberzustellen. Sollte die Summe der Beitragsgrundlagen (537,78) diesen Wert (687,98) nicht erreichen, so sind die Rechenregeln des § 26 Abs. 5 anzuwenden. Dies ist hier der Fall, die Rechenregeln wurden allerdings nicht angewendet (vergessen? übersehen?). In der Folge würden damit sowohl die Beitragsgrundlage gemäß GSVG als auch die Beiträge gemäß GSVG größer als Null. Weiters wird vorgebracht, dass auch bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem FSVG iVm GSVG die Bestimmungen des § 25 GSVG rechtswidrig angewendet werden. Ein derartiger Einspruch ist inhaltlich durch Aufnahme des Einspruches vom 13.02.2013 ebenfalls Gegenstand des Einspruches vorn 26.03.2014, wiederholt mit Einspruch vom 26.06.2014. über diesen Einspruch wurde allerdings für das Jahr 2014 nicht abgesprochen. In § 25 Abs. 4 GSVG wird beim erstmaligen Eintritt (Neuzugangsgrundlage) in eine Pflichtversicherung für die Beitragsgrundlagen bestimmt:

Krankenversicherung im 1.-3. Jahr Beitragsgrundlage 537,78

Pensionsversicherung im 1.-3. Jahr Beitragsgrundlage 537,78

Auch das Kriterium des "Neuzuganges" ist in § 25 Abs. 4 GSVG explizit definiert mit: "... sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn der Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat." Der obige Text ist grammatikalisch definiert als Neuzugangskriterium für die Krankenversicherung. Das explizit definierte Neuzugangskriterium ist daher erst anzuwenden, wenn weder eine Pensions- noch eine Krankenversicherungspflicht in den letzten 120 Monaten bestanden hat (Negation einer logischen Verknüpfung!). Es ist daher nicht so, dass das Neuzugangskriterium in der Pensionsversicherung schon dann erfüllt ist, wenn vorher lediglich keine Pensionsversicherungspflicht bestanden hat - oder das Neuzugangskriterium in der Krankenversicherung schon dann erfüllt ist, wenn vorher lediglich keine Krankenversicherungspflicht bestanden hat. Das Neuzugangskriterium ist erst dann erfüllt, wenn überhaupt keine Versicherungspflicht bestanden hat (siehe Begriff "und/oder")! (Anm.: bezogen auf die berufsspezifische Beitragsgrundlage). Dem Gesetzgeber darf bei diesen Bestimmungen schon eine gewisse Intelligenz unterstellt werden, da für beide Versicherungspflichten (PV und KV bezogen auf die berufsspezifische Beitragsgrundlage) die SELBEN (!) (berufsspezifischen) Einkommensdaten zur Bemessung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind. Die vom Gesetzgeber definierten Neuzugangsregelungen sind daher erst dann anzuwenden, wenn es derartige Einkommensdaten nicht gibt bzw. solche beim Versicherer nicht aktenkundig sind. Im gegenständlichen Fall existiert jedoch seit über zehn Jahren eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung - nicht nur für den Einkommensanteil iSd GSVG (technisches Büro) sondern auch für den Einkommensanteil iSd (neuen) FSVG iVm GSVG (Ziviltechniker). Es sind daher BEIDE Einkommensdaten seit über zehn Jahren dem Versicherer bekannt bzw. existiert für BEIDE Einkommensanteile eine Pflichtversicherung bei der SVA. Das Neuzugangskriterium ist somit iSd § 25 Abs. 4 nicht erfüllt - trotzdem wird es aber (rechtswidrig) angewendet. Völlig unverständlich wird der diesbezügliche Bescheidinhalt unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Aussage auf S. 3: "... die Vorschriften des § 25 Abs. 4 sind nicht anzuwenden." Die Bestimmungen sind gemäß dieser Textierung bei (berufsspezifisch) kombinierten Versicherungspflichten (angeblich) nicht anzuwenden, im Absatz danach werden allerdings im Bescheid genau diese Bestimmungen des § 25 Abs. 4 GSVG für die Festsetzung der Beitragsgrundlage mit 537,78 wieder herangezogen/zitiert. Was gilt denn nun? Der Bescheid ist hier schon in sich mit groben Widersprüchen belastet. Explizit sei auch auf die Bestimmungen des § 25a Abs. 1 GSVG letzter Satz und auf die Bestimmungen des § 25a Abs. 3 GSVG hingewiesen. Alle o.a. Aussagen beziehen sich daher nicht nur auf die "endgültige" Beitragsgrundlage sondern auch auf die "vorläufige". Wir stellen daher den Antrag, dass bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen (für BEIDE Einkommensanteile) die Bestimmungen des § 25 Abs. 4 GSVG rechtmäßig angewendet werden (hier: kein Neuzugang) und die Bestimmungen des § 26 Abs. 5 GSVG (überhaupt) angewendet werden (hier: Mindestbeitragsgrundlage).

P.S.: Wir erlauben uns zu bemerken, dass wir es äußerst bedenklich finden, dass eine derart große Versicherungsanstalt wie die SVA nicht in der Lage ist, mathematisch einfache gesetzliche Regelungen richtig anzuwenden. Über die "Dunkelziffer" daraus entstehender falscher Vorschreibungen wagen wir nicht einmal zu spekulieren."

Die SVA legte den Akt mit Schreiben, datierend auf 14.10.2014, dem Bundesverwaltungsgericht, am 16.10.2014 einlangend, zwecks Entscheidung über die Beschwerde vor. Dabei führte diese aus: "Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nimmt unter gleichzeitiger Vorlage des Beitragsaktes, XXXX, dermaßen Stellung, dass sie auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verweist, die hiemit zum Inhalt der gegenständlichen Stellungnahme erhoben wird und führt ergänzend aus wie folgt. Über die vorläufige Beitragsgrundlagenbildung FSVG/GSVG betreffend 2013 liegt bereits ein VwGH Erkenntnis vor (GZ: 2013/08/0264). Eine neuerliche Bescheidausstellung wäre daher rechtlich nicht zulässig. Der angefochtene Bescheid betrifft daher ausschließlich die Berechnung der vorläufigen Beitragsgrundlage im Jahr 2014. Da der Beschwerdeführer letztendlich die „Null-Vorschreibung" aufgrund seiner gewerblichen Tätigkeit beanstandete (... "bin auf Basis meiner GSVG Tätigkeit nicht mehr GSVG-PV versichert ...") erfolgte die Bescheidausstellung auch nur hinsichtlich der GSVG-Tätigkeit, dies unter Berücksichtigung der Mehrfachversicherungsbestimmungen. Zunächst ist anzumerken, dass betreffend der Bildung/Berechnung der vorläufigen Beitragsgrundlage im GSVG/FSVG auf og. VwGH Erkenntnis verwiesen wird. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof (betreffend 2013) ausführlichst die Grundsätze sowie die Berechnung der vorläufigen Beitragsgrundlagenbildung GSVG/FSVG dargelegt. Auch für das nunmehr gegenständliche Verfahren (vorläufige BGL-Bildung 2014) sind die Grundsätze dieses VwGH Erkenntnisses anzuwenden. Der Beschwerdeführer unterliegt aufgrund seiner Tätigkeit als technischer Zeichner gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sowie auch aufgrund seiner Tätigkeit als Ziviltechniker gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 FSVG der Pflichtversicherung. Es liegt daher ein sog. Fall einer Mehrfachversicherung vor und ist grundsätzlich daher eine vorläufige Beitragsgrundlage nach dem GSVG und nach dem FSVG zu bilden. Die vorläufige Beitragsgrundlage nach dem GSVG ist - wie im angefochtenen Bescheid dargestellt - im konkreten Fall aus den Einkünften des Jahres 2011 zu bilden, welche einen Verlust ausweisen. Da die vorläufige BGL hier "Null" ergeben würde, wäre daher gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 letzter Satz iVm § 25 Abs. 4 Z 1 GSVG die vorläufige Mindest-BGL im GSVG heranzuziehen (Wert 2014: € 687,98). Jedoch sind gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 GSVG bei der Ermittlung der BGL gemäß § 25a GSVG die §§ 25 Abs. 4 und 236 GSVG nicht anzuwenden, wenn zusätzlich eine FSVG - pflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Lediglich für den Fall, dass die Summe aus den beiden BGL unter dem Betrag gemäß § 25 Abs. 4 GSVG liegt, ist gemäß § 26 Abs. 5 Z 2 GSVG eine verhältnismäßige den jeweiligen Einkünften entsprechende Erhöhung der BGL bis zum Betrag gemäß § 25 Abs. 4 GSVG vorgesehen. Die vorläufige BGL nach dem FSVG hat gemäß § 3 Abs. 1 FSVG iVm § 25a Abs. 1 Z 1 lit a und § 25 Abs. 4 Z 1 GSVG zu erfolgen. Wie auch der VwGH im obgenannten Erkenntnis bestätigt, kommt im gegenständlichen Fall der erstmaligen Einbeziehung als Ziviltechniker in die Pensionsversicherung nach dem FSVG mit 2013 die Neuzugangsregelung in Höhe von € 537,78 als vorläufige BGL in der Pensionsversicherung zur Anwendung. Da die auf Basis des Verlustes des drittvorangegangenen Jahres festgestellte vorläufige monatliche BGL in der Pensionsversicherung nach dem GSVG iHv €

0,00,- gemeinsam mit der vorläufigen monatlichen BGL in der PV nach dem FSVG in der Höhe von € 537,78 die Mindestbeitragsgrundlage erreichen, - auch die Anfängerneuzugangsbeitragsgrundlage zählt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde als Mindestbeitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 4 GSVG - ist eine Erhöhung nach § 26 Abs. 5 Z 2 GSVG im Sinne des Beschwerdevorbringens auf den Betrag der vorläufigen Mindest-BGL iHv € 687,98 nicht geboten. Es erfolgte daher aus Sicht der Beschwerdegegnerin die Feststellung der vorläufigen BGL nach dem GSVG im Kalenderjahr 2014 mit € 0,00,- sehr wohl nach den gesetzlichen Bestimmungen und wird beantragt, den angefochtenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu bestätigen."

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG in Verbindung mit § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem vorsitzenden Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, von denen der eine dem Kreis der Dienstnehmer und der andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Gegenständlich liegt mangels eines Antrages Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung mangels Beschwer

Es ist nicht zu erkennen, wodurch der Beschwerdeführer durch den Bescheid der SVA beschwert sein soll.

Er hat mit 26.03.2014 geschrieben: "Außerdem erhebe ich Einspruch gegen den Umstand, dass ich aufgrund meiner gewerblichen Tätigkeit nicht mehr bei Ihnen auf Basis des GSVG PV-versichert bin, da die diesbezüglichen Beitragszahlungen mit 0,00 angesetzt worden sind. Auch hier stelle ich den Antrag auf Richtigstellung des Kontoauszuges." Diesen Antrag hat die SVA korrekt als Bescheidantrag über den Abspruch zwecks Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung sowie über die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage sowie Beitragspflicht gedeutet. Aus dem Text ist klar erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer um die GSVG Versicherung ging. Außerdem hat sie diesen Antrag korrekt auf den Zeitraum 01.01.2014 - 31.12.2014 eingeschränkt. Die Ausführungen betreffend 2013 sind nicht weitere beachtlich, da dieser Zeitraum durch das VwGH Erkenntnis vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0264, bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das heißt, diesbezüglich liegt das Prozesshindernis der res iudicata - der rechtskräftig entschiedenen Sache - vor.

Er unterliegt der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG. Bezüglich dieses Punktes erfolgt keine Beschwerde.

Auch durch eine vorläufige Beitragsgrundlage und Beitragspflicht von monatlich € 0,00 kann der Beschwerdeführer in keiner Weise beschwert sein, denn es geht keine Zahlungsverpflichtung damit einher.

Da dieser Bescheid ohnehin nur Wirkung entfaltet bis ein Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 vorliegt, sind auch sonst keine Beschwerdegründe vorstellbar. Deshalb wurde auch von der Erteilung eines Verbesserungsauftrages abgesehen, da dieser mangels vorstellbarer Beschwer ohnehin nicht erfolgreich sein kann.

Sofern der Beschwerdeführer meint, er habe am 26.06.2014 einen Devolutionsantrag [richtig: Säumnisbeschwerde] eingebracht, so ist dieser nicht aktenkundig. Mit 26.06.2014 ist lediglich ein Schreiben betitelt mit "Einspruch gegen den Kontoauszug 2. Qu. 2014 datiert 26.04.2014" aktenkundig. Dieses hat im ersten Satz stehen: "Wir dürfen auf unsere Einsprüche vom 26.03.2014 verweisen, welche bis dato unerledigt sind. Die Fristen für entsprechende Devolutionsanträge [richtig: Säumnisbeschwerde] wurden in Vormerkung genommen." Eine Säumnisbeschwerde stellt dieses Schreiben daher nicht dar, und wäre diesem auch mangels Fristablaufes kein Erfolg zu bescheiden. Sollte mit dem Devolutionsantrag [richtig:

Säumnisbeschwerde], der Inhalt der GZ W217 2009631-2 gemeint sein, so wurde dieser ohnehin durch den Beschwerdeführer zurückgezogen.

Allgemein darf noch angemerkt werden, dass soweit im Schreiben vom 26.03.2014 auf datumsmäßig, frühere Ansprüche, die Teil des Verfahrens beim VwGH Ro 2014/08/0013 waren, verwiesen wird, der erkennende Richter für diese nicht zuständig ist, da dieses Verfahren der Gerichtsabteilung W209 mit der Zahl 2001714-1 zugeteilt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

§ 9 Abs. 1 VwGVG ist hinsichtlich der Anführung von Beschwerdegründen klar formuliert. Da es keine Beschwerdegründe geben kann, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.

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