W225 1429737-1•BVwG W225 1429737-1
W225 1429737-1Federal Administrative CourtOct 27, 2014
Blutrache, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Streitigkeiten, private Verfolgung
W225 1429737-1/10E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß LL.M. Eur als
Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.4.2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein der Volksgruppe der Hazara zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 6.2.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In der Erstbefragung durch Organe der Sicherheitsbehörde am Tag der Antragstellung gab der BF an, in Afghanistan zuletzt im Dorf XXXX, in der Provinz XXXX gelebt zu haben. Afghanistan habe er vor vier Jahren mit seiner Ehefrau verlassen, da sie ihren Cousin heiraten hätte müssen. Dies habe die Ehefrau des BF nicht gewollt. Auf der Flucht seien sie von diesem Cousin verfolgt und angegriffen worden. Dabei sei der Cousin verletzt worden und in weiterer Folge gestorben. Der Bruder des verstorbenen Cousins habe den BF und seine Ehefrau bis in den XXXX verfolgt.
Am 8.2.2012 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des BF durch die Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zu.
3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.3.2012 gab der BF im Wesentlichen an, im Dorf XXXX geboren und aufgewachsen zu sein. Afghanistan habe er gemeinsam mit seiner Ehefrau verlassen, da ihr die Zwangsverheiratung mit ihrem Cousin gedroht habe. Auf der Flucht habe der Cousin den BF und seine Ehefrau mit einem Messer angegriffen. Bei diesem Vorfall sei der Cousin verletzt worden. Einige Tage später hätten der BF und seine Ehefrau erfahren, dass der Cousin gestorben sei. Daraufhin seien der BF und seine Ehefrau nach XXXX und von dort aus weiter in den XXXX geflohen. Auf dem Weg nach Österreich sei der BF in Griechenland von seiner Frau getrennt worden.
4. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.12.2012 (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde von der Behörde ausgeführt, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei, traditionell verheiratet sei und einen Sohn habe. Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Gründe für die Antragstellung - nämlich die Gefahr der Rache seitens des Onkels und des Cousins der Ehefrau des BF - zwar als glaubhaft, jedoch nicht als asylrelevant. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Ehe zwischen dem BF und seiner Frau, sei die Gefahr der Zwangsheirat nicht mehr gegeben. Der BF würde daher eine Verfolgung durch Privatpersonen befürchten. Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, dass es sich bei der befürchteten Rache des Onkels um eine Bedrohung seitens einer Privatperson handle und der BF keine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung aus Konventionsgründen glaubhaft gemacht habe. Der Asylantrag sei daher aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen. Da der Ehefrau des BF mit Bescheid vom 20.12.2011 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sei auch dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gefordert wurde. Dem BF drohe eine Verfolgung wegen der Angehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, da die Familie des Cousins, den er getötet habe, versuchen würde am BF Blutrache zu üben, wie es in Afghanistan üblich sei. Konkret könnten ein Onkel und ein Cousin Blutrache am BF üben. Eine vernunftbegabte Person hätte Afghanistan in dieser Situation daher sehr wohl verlassen.
Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
7. Am 23.4.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF, seine Ehefrau und seine Rechtsberaterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war unentschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurden der BF sowie seine Ehefrau eingehend hinsichtlich des im Zuge der Flucht erfolgten Angriffs des Cousins, der aufgrund dieses Vorfalles gestorben sei, befragt. Die Verhandlung nahm folgenden
Verlauf:
Die BF1 betritt den Verhandlungssaal um 10.15 Uhr: [...] "VR:
Schildern Sie noch einmal die Flucht vor Ihrem Cousin mit eigenen Worten bitte.
BF1: Mein Cousin wollte mich zwingen, mit ihm auf seinem Motorrad wegzufahren. Ich wollte das nicht. In diesem Augenblick kam mein Ehemann dazu. Er wollte mich beschützen und verhindern, dass ich gewaltsam mitgenommen werde. Mein Cousin hatte ein Messer bei sich welches er herausnahm. Danach sind mein Ehemann und mein Cousin aneinandergeraten. Sie sind beide zu Boden gefallen und auf dem Boden gerollt. Mit diesem Messer wurde mein Cousin verletzt. An dieser Verletzung verstarb er.
VR: Wo befanden Sie sich, als Ihr Cousin auf Sie traf?
BF1: Wir befanden uns auf einem Feldweg in Richtung XXXX.
VR: Hat er dort auf Sie gewartet?
BF1: Nein, er ist uns hinten nachgekommen.
VR: Sind Sie zu Fuß auf einem Feldweg Richtung Dorfes gegangen, als Ihr Cousin mit dem Motorrad kam?
BF1: Ja.
VR: Schildern Sie das Zusammentreffen genauer?
BF1: Als er vom Motorrad abstieg, hat er mich geschlagen. Ich fiel zu Boden. Er schlug mich weiter und sagte mir, dass ich mit diesem Mann nicht fliehen dürfte. Ich wäre die Ehefrau meines Cousins und würde die Ehre meiner Familie mit meiner Flucht verletzen. Dann ist mein Ehemann eingeschritten.
VR: Wohin hat er Sie geschlagen?
BF: Er hat mich am ganzen Körper geschlagen.
VR: Womit?
BF1: Mit der Hand, mit der Faust und mit den Füßen. Ich bin am Boden gelegen.
VR: Was tat Ihr Mann zu diesem Zeitpunkt, hat er zugesehen?
BF1: Ja, er war verängstigt und schockiert. Als mein Cousin das Messer herausnahm, hielt mein Ehemann seine Hände fest. Sie sind beide zu Boden gefallen und gerollt.
VR: Wo hatte der Cousin das Messer?
BF1: So genau kann ich das nicht sagen. Entweder war das Messer in seiner Tasche oder an seiner Hose festgemacht.
VR: Wie groß war das Messer?
Die Beschwerdeführerin zeigt eine Abstandslänge von ca. 15cm.
VR: War es ein Küchenmesser?
BF1: Das weiß ich nicht. Ich konnte nichts Besonderes an diesem Messer feststellen.
VR: Der Cousin und Ihr Mann lagen am Boden und kämpften. Sie sahen dann, dass er Cousin mit dem Messer auf Ihren Mann einstechen wollte. Schildern Sie den Vorgang bitte genau?
BF1: Am Anfang als er das Messer herausnahm wollte er auf meinen Ehemann damit einschlagen. Mein Ehemann jedoch hielt seine Hand fest. Als sie beide zu Boden fielen, war mein Cousin bemüht, seine Hand aus der Hand meines Ehemannes zu befreien. Irgendwie drehte sich seine Hand so, dass er sich das Messer in den Bauch rannte.
VR: Der Cousin hielt das Messer, der Mann hat die Hand des Cousins gehalten. Wie konnte sich der Cousin dann selber das Messer in den Bauch stoßen? Sie haben in Ihrer ursprünglichen Aussage gesagt, dass das Messer ist in seine Brust gerammt wurde. Man stoßt sich selber ein Messer nicht so einfach in die Brust. Was sagen Sie dazu?
BF1: Zuerst einmal habe ich mit keinem Wort "Brust" gesagt, sondern immer vom "Bauch" gesprochen und zum zweiten habe ich damit keine Person gemeint sondern, dass während mein Ehemann und mein Cousin aneinandergeraten sind, das Messer in seinen Bauch gerannt wurde. Ich möchte auf jeden Fall erwähnen, dass das Messer bis zur letzten Sekunde in der Hand meines Cousins war und nicht in der meines Ehemannes.
VR: Sie haben gesagt, das Messer fiel zu Boden und beide versuchten das Messer zu schnappen.
BF1: Das habe ich nicht gesagt. Das Messer war immer in der Hand meines Cousins. Mein Cousin und mein Ehemann sind zu Boden gefallen, nicht das Messer.
VR: Sie haben in der erstinstanzlichen Einvernahme gesagt, der Cousin hat das Messer gezogen und mein Mann hat mit seiner Hand dagegen gewirkt. In weiterer Folge sind beide auf dem Boden gelegen. Sie haben gekämpft. Das Messer fiel zu Boden und beide versuchten das Messer zu schnappen.
BF1: Das Messer ist nicht zu Boden gefallen.
VR: Sie haben das in Ihrer Aussage vor der ersten Instanz am 23.11.2011 zu Protokoll gegeben. Sie haben das Protokoll unterschrieben. Das Protokoll wurde rückübersetzt.
BF1: Es sind aber mein Ehemann und mein Cousin zu Boden gefallen und nicht das Messer. Ich war dort und habe das auch gesehen, dass das falsch protokolliert wurde, ist nicht mein Fehler.
Die Einvernahme hat fünf Stunden gedauert und während dieser Zeit war mein dreijähriger Sohn bei mir. Das Protokoll wurde mir rückübersetzt während ich versucht habe, meinen Sohn zu beruhigen. Das wird mein Fehler gewesen sein.
VR: Was geschah nachdem der Cousin mit der tödlichen Verletzung auf dem Boden lag. Wie ging es dann weiter?
BF1: Er hat sehr laut geschrien und ließ meinen Ehemann los. Auch mein Ehemann ließ ihn los. Es war zu sehen, dass er verletzt ist, da er geblutet hat.
VR: Hat er das Messer wieder rausgezogen oder blieb das Messer stecken?
BF1: Das weiß ich nicht mehr. Als ich das Blut sah, war ich sehr beängstigt.
VR: Ihr Mann ist aufgestanden, was haben Sie weiter gemacht?
BF1: Mein Ehemann kam zu mir und sagte mir, dass wir meinen Cousin zum Arzt bringen sollten. Ich habe ihm gesagt, dass das falsch wäre, da mein Onkel uns töten würde. Er würde niemals verstehen, dass sein eigener Sohn den Streit angefangen hat.
VR: Wo wäre der nächste Arzt gewesen?
BF1: In den Dörfern gab es einzelne Hausärzte, an die man sich im Krankheitsfall wenden konnte. Wir hatten nicht überlegt zu welchem Arzt man meinen Cousin bringen sollte. In unserem Heimatgebiet gab es keinen Arzt. Die Ärzte waren in den Städten.
VR: Wie weit wäre das entfernt gewesen?
BF1: Von unserem Haus bis dorthin waren es zwischen zwei und drei Stunden Weg. Genau kann ich das aber nicht sagen.
VR: Sie waren ja nicht zu Hause, Sie waren auf einem Feldweg. Wie weit wäre es von diesem Feldweg zum Arzt gewesen?
BF1: Bis zur Stadt war der Weg eineinhalb bis zwei Stunden.
VR: Sie gaben an, dass Sie zu Fuß unterwegs waren und Ihr Cousin mit dem Moped. Wie hätte Ihr Mann den Cousin transportieren wollen?
BF1: Soweit hatten wir nicht überlegt. Es war nur ein Vorschlag meines Ehemannes, ihn zum Arzt zu bringen. Falls wir das machen wollten, dann hätten wir ihn bis zur nächsten Ortschaft, XXXX bringen müssen und von dort mit dem Auto in die Stadt fahren müssen.
VR: Hatten Sie ein Handy dabei?
BF1: Nein.
VR: Sprachen Sie noch mit Ihrem Cousin als er am Boden lag?
BF1: Als sie noch gekämpft haben habe ich geschrien, dass sie nicht kämpfen sollen und dass sie einander loslassen sollen.
VR: Und nach dem Kampf?
BF1: Danach nicht mehr. Er lag am Boden, wir sind geflüchtet.
VR: War der Cousin in der Lage selber aufzustehen und auf das Motorrad zu steigen?
BF1: Vielleicht war er dazu in der Lage, genau weiß ich das nicht. Meiner Meinung nach war er dazu in der Lage.
VR: Wenn der Cousin in der Lage gewesen wäre aus eigenen Kräften aufzustehen, warum hätte ihn dann Ihr Mann zum Arzt bringen wollen?
BF1: Weil es in einem Streit mit meinem Ehemann dazu gekommen ist, dass er verletzt wurde, deshalb hat er vorgeschlagen ihn zum Arzt zu bringen. Er wusste nicht welche Konsequenzen das für uns haben würde.
VR: Wie gestaltete sich Ihr weiterer Fluchtweg?
BF1: Wir gingen zu Fuß weiter nach XXXX. Von dort nahmen wir ein Auto und fuhren nach Chaurasak.
VR: Als Sie Ihren Cousin verließen lag er auf dem Boden. Konnte er aufstehen? Wie war die Situation?
BF1: Er lag am Boden.
VR: Bat er Sie um Hilfe?
BF1: Nein.
VR: Ich halte fest, Ihr Cousin lag auf dem Boden und Sie sind mit Ihrem Mann zu Fuß weitergegangen. Haben Sie in der Situation gedacht, dass Ihr Cousin sterben könnte oder würde?
BF1: Nein.
VR: Sie sagten er hätte geblutet, er hatte eine Magenverletzung, aber Sie haben trotzdem geglaubt, er wird wieder gesund?
BF1: Ich habe seine Verletzung nicht gesehen und weiß daher nicht, wie tief diese war. Ich dachte aber nicht, dass er daran sterben würde.
VR: Weshalb haben Sie im nächsten Ort nicht Hilfe geholt?
BF1: Wen hätte ich um Hilfe bitten sollen?
VR: Weshalb haben Sie im nächsten Ort nicht einen Arzt alarmiert. Sie hätten auch Dorfbewohner alarmieren können, die ihn zu einem Arzt bringen.
BF1: Ich habe an so etwas nicht gedacht. Ich wollte von dort weggehen, weil ich dort sehr viele Probleme mit dieser Familie hatte. Ich habe nicht daran gedacht, jemanden zu informieren und wusste auch nicht ob jemand ihm helfen würde.
VR: Sie sagen, Sie wussten nicht ob ihm jemand helfen würde. Warum habe Sie keine Hilfe geholt. Sie mussten damit rechnen, dass der Cousin verblutet?
BF1: Das ist richtig. Ich war aber sicher, dass niemand uns glauben würde.
VR: Was glauben würde?
BF1: Dass jemand dorthin geht und ihm hilft. Ich hätte möglicherweise diese Person begleiten müssen und zu meinem Cousin führen müssen. Die Möglichkeiten, die man hier hat, hat man in Afghanistan nicht. Es gibt dort keine Krankenwägen für Transporte. Verletzte und kranke werden mit den Privatautos transportiert. Wenn man so einen Fall meldet, existieren keine Helikopter oder Autos, um diese Person zu suchen.
VR: Ich halte Ihnen vor, Sie hätten den Dorfbewohnern den Weg beschreiben können, wo der tödlich verletzte Cousin liegt.
BF1: Das Gefühl jemanden zu retten, hatte ich sehr wohl. Allerdings haben mir diese Probleme, die ich mit dieser Familie hatte, dieses Gefühl gegenüber der Familie meines Onkels genommen. Ich hatte sehr viel Angst vor ihnen.
VR: Was hätte nun der Cousin, der ohnedies schon am Boden liegt Ihnen anhaben sollen?
BF1: Wenn ich ihn zum Arzt oder woanders hingebracht hätte, so hätte ich dort bleiben müssen und alles rechtfertigen müssen. Ich hätte auch alle Fragen seiner Familie, von der Polizei und auch vom Arzt beantworten müssen.
VR: Wenn Sie unschuldig sind, warum ist es dann ein Problem diese Fragen zu beantworten?
BF1: Er war mein Cousin und keine fremde Person. Nachdem ich bereits früher mit ihm verlobt wurde, konnte ich ihn nicht verlassen. In Afghanistan wird das als Schande angesehen, wenn eine Frau mit jemand anderem flüchtet.
VR: Waren Sie zu diesem Zeitpunkt mit ihm verlobt?
BF1: Ich war nicht wirklich verlobt mit ihm. Als Kind hatten mein Vater und mein Onkel väterlicherseits vereinbart, dass ich meinen Cousin später einmal heiraten würde. Ich war ihm versprochen.
VR: Wie und wann haben Sie erfahren, dass Ihr Cousin verstorben ist?
BF1: Wir gingen danach in das Haus eines Freundes meines Ehemannes und blieben zwei Tage dort. Das Elternhaus dieses Mannes befand sich in unserem Heimatdorf. Wir baten ihn, einmal in das Dorf zu gehen und sich darüber zu informieren was mit meinem Cousin geschehen ist. Er ging dorthin und kehrte nach drei Tagen zurück. Er teilte uns mit, dass er verstorben ist. Fünf Tage nach diesem Vorfall erfuhren wir vom Tod meines Cousins.
VR: Erfuhren Sie wie und von wem er gefunden wurde?
BF1: So viel weiß ich darüber nicht. Nach dem Tod waren die Eltern des Freundes meines Ehemannes im Haus meines Onkels. Ihnen wurde erzählt, dass mein Cousin bei einer
Auseinandersetzung verletzt wurde und er im Krankenhaus verstorben ist.
VR: Wissen Sie wie viele Tage nach dem Rauf der Cousin verstorben ist?
BF1: Nein, das weiß ich nicht.
VR: Wie sicher ist die Information, die Sie von den Eltern Ihres Freundes bekommen haben?
BF1: Die Eltern leben im selben Dorf. Die Dorfbewohner beteiligen sich in so einem Fall bei der Trauerfeier. Dort hatten sie davon gehört.
VR: Fanden Trauerfeierlichkeiten statt?
BF1: Ja.
VR: Glauben Sie, dass der Cousin auf Grund dieser Magenverletzung gestorben ist?
BF1: Es ist davon auszugehen, dass das die Ursache war. In Afghanistan besitzen die reichen Familien auch Waffen. Wenn mein Cousin an diesem Tag statt eines Messers eine Pistole dabei gehabt hätte, so wären wir heute nicht hier.
VR: Die Eltern Ihres Freundes berichteten, dass der Cousin bei einer Auseinandersetzung tödlich verletzt wurde. Glauben Sie, dass mit dieser Aussage die Auseinandersetzung mit Ihrem Ehemann gemeint war?
BF1: Es ist offensichtlich, dass damit wir gemeint waren. Das erklärt sich damit, dass ich von dort geflüchtet bin und außerdem besteht die Möglichkeit, dass er noch mit den Personen, die ihn lebend gefunden haben, gesprochen hat.
VR: War der Ort an welchem Ihr Cousin tödlich verletzt lag, viel begangen oder wenig begangen?
BF1: Sehr wenig. Es waren Felder die bebaut wurden. Es sind selten Menschen dort vorbeigegangen.
VR: Wie haben Sie sich gefühlt, als Sie erfuhren, dass Ihr Cousin verstorben ist?
BF1: Ich war schockiert. Ich habe das nicht erwartet, weil wir nicht beabsichtigt hatten ihn zu töten. Mein Ehemann wollte mich nur verteidigen.
VR: Weshalb haben Sie sich vor Ort nicht der Polizei gestellt?
BF1: Weil die Polizei uns festgenommen hätte.
VR: Das ist richtig, die Polizei hätte Sie festgenommen, aber es wäre ein ordentliches Verfahren eingeleitet worden. Warum haben Sie sich nicht einem ordentlichen Verfahren gestellt?
BF1: Dort herrschen keine Gesetze. Die Polizei selbst sieht Vorfälle bei denen Personen getötet werden mit den eigenen Augen. Wenn sie dafür bezahlt werden zu schweigen, dann sind sie meist damit einverstanden. Wenn ich zur Polizei gegangen wäre und den Vorfall geschildert hätte und angegeben hätte, dass ich unschuldig bin, dann hätte mir niemand geglaubt. Das Problem war, dass jemand verstorben ist, ich und mein Ehemann wurden als Verbrecher angesehen, weil wir auf der Flucht waren, niemand hätte uns geglaubt.
VR: Waren Sie zu diesem Zeitpunkt schon verheiratet?
BF1: Wir haben erst im XXXX geheiratet.
VR: Wo lebt die Familie Ihres Mannes?
BF1: Im selben Dorf wie meine Familie
VR: Dann erklären Sie mir, wie das möglich ist, dass die Familie Ihres Mannes dort unbehelligt lebt, wenn der Cousin bei der Auseinandersetzung mit Ihnen und Ihrem Mann tödlich verletzt wurde?
BF1: Sie haben dort sehr viele Probleme, vor allem mein Schwager. Ich habe niemals behauptet, dass sie ein ruhiges Leben führen würden.
VR: Es gibt auch so etwas wie die Blutrache. Droht der Familie Ihres Ehemannes die Blutrache?
BF1: Mein Ehemann hat niemanden außer einer alten Mutter und einen Bruder mit seiner eigenen Familie. Sie haben anfangs sehr viele Probleme mit meinem Onkel gehabt. Mein Onkel hat sie immer wieder nach unserem Aufenthaltsort gefragt. Sie konnten ihm aber keine Auskunft geben, weil sie zu diesem Zeitpunkt nichts von uns wussten.
VR: Seit wann haben Sie wieder Kontakt mit der Familie Ihres Ehemannes?
BF1: Einige Monate nachdem wir von dort geflüchtet sind, haben wir telefonisch mit ihnen Kontakt aufgenommen.
VR: Droht dem Bruder Ihres Mannes die Blutrache?
BF1: Nein, sie möchten sich an meinem Ehemann rächen. [...]"
BF 2 betritt den Saal um 12.45 Uhr
"[...] VR: Schildern Sie bitte das Fluchtvorbringen?
BF2: Ich hatte in Afghanistan Probleme wegen meiner Ehefrau. So, dass ich mit ihr fliehen musste. Auf dem Weg ereigneten sich Vorfälle, die uns ebenfalls dazu zwangen, das Land zu verlassen. Aus Afghanistan gingen wir in den XXXX und blieben ca. 4 Jahre dort, vom XXXX kam ich nach Österreich.
VR: Waren Sie zum Zeitpunkt der Flucht schon verheiratet?
BF2: Meine Ehefrau war eigentlich ihrem Cousin versprochen worden. Als das Versprechen einmal zwischen den Familien angesprochen wurde, kam sie zu mir und erzählte mir davon und fragte mich, ob ich bereit wäre, zusammen mit ihr zu fliehen. Ich sagte ihr, dass ich damit einverstanden wäre und kein Problem damit hätte. Allerdings sollte sie sich das gut überlegen und wenn sie fest davon überzeugt ist, dass sie mit mir gehen möchte, dann soll sie mich davon in Kenntnis setzen. Am nächsten Tag zu Mittag kam sie zu mir und sagte, dass wir fliehen sollten. Wir machten uns gemeinsam auf den Weg nach XXXX. Nach ca. einer Stunde bemerkten wir, dass ihr Cousin ebenfalls dort ist. Als der Cousin meiner Ehefrau dorthin kam, ging er auf meine Frau los und schlug sie sehr viel. Ich wollte sie befreien, daraufhin sagte er mir, dass sie seine Frau wäre und er somit das Recht hätte, sie sogar zu töten. Ich habe noch eine Weile gewartet. Als ich gesehen habe, dass er sie in Richtung seines Motorrades mitnimmt, wollte ich ihn davon abhalten, sie nach Hause zurückzubringen. In diesem Augenblick drehte er sich um und schlug mich. Ich habe mich dagegen nicht gewehrt und mich auch nicht verteidigt, weil ich gedacht habe, dass er sehr wütend ist und dass es ihm vielleicht etwas helfen würde, wenn er seine Wut an mir ablässt. Plötzlich bemerkte ich, dass er ein Messer herausnahm. In diesem Moment erschrak ich und hatte Angst davor mit dem Messer angegriffen zu werden, weshalb ich seine Hand festhielt. Daraufhin fielen wir beide zu Boden und rauften. Wir treten uns. In dieser Zeit wurde er mit dem Messer verletzt. Ich bemerkte, dass wir beide mit Blut beschmiert waren, daher ließ ich ihn los und stand auf. Ich war sehr erschrocken, ich ging zu meiner Frau, nahm sie bei der Hand und flüchtete.
VR: Wo befanden Sie sich, als der Cousin auf Sie traf?
BF2: Wir waren bereits in XXXX angekommen, als der Cousin uns erreichte.
VR: Waren Sie schon im Ort?
BF2: Wir hatten unseren Heimatort verlassen. Der Weg bis XXXX dauert ca. eine Stunde. Wir waren in XXXX, als ihr Cousin uns erreichte.
VR: Wo befanden Sie sich genau? Befanden Sie sich in einem Dorf oder auf der Straße?
BF2: Wir waren auf dem Weg und hatten das Dorf noch nicht erreicht. Von dem Ort an dem sich der Vorfall ereignete waren es noch ca. 20 Minuten bis zum Dorf.
VR: Befanden Sie sich auf einem Feldweg?
BF2: Nein, das war eine Straße.
VR: War das eine asphaltierte Straße?
BF2: Nein, aber sie war mit dem Auto befahrbar.
VR: Gingen Sie zu Fuß?
BF2: Ja.
VR: Schildern Sie das Zusammentreffen mit dem Cousin genauer.
BF2: Als er dort ankam, hat er zuerst meine Frau geschlagen. Ich war anfangs erschrocken und wusste nicht recht, was ich unternehmen soll. Nachdem er meine Frau sehr heftig geschlagen hat, ging ich zu ihm, um mit ihm zu sprechen. Er hat sie am Oberschenkel des linken Beines geschlagen. Ich weiß nicht genau womit. Ich glaube aber, dass die Narbe noch zu sehen ist. Anfangs hat er sie mit der Hand geschlagen. Später habe ich nicht mitbekommen, ob er etwas in der Hand hielt, als er ihr Bein getroffen hat.
VR: Ist Ihre Frau durch die Schläge des Cousins auf den Boden gefallen?
BF2: Sie fiel zu Boden. Sie war damals sehr klein und zart. Ich wollte ihr gerne helfen und sie beschützen.
VR: Wie ging es dann weiter?
BF2: Als ich zu ihm ging und ihn beruhigen wollte, ließ er meine Frau los und ging auf mich los. Er schlug mich und sagte mir, dass sie seine Frau wäre und er sogar das Recht hätte, sie zu töten.
VR: Warum hätte er das Recht gehabt sie zu töten, da er doch mit ihr nicht verheiratet war?
BF2: Meine Ehefrau war ihm als Kind versprochen worden. Nach dem Tod Ihres Vaters hat ihr Onkel ihr gesagt, dass sie ihren Cousin heiraten müsste, auch wenn sie es nicht wollte.
VR: Schildern Sie das Weitere.
BF2: Dann zog der Cousin ein Messer. Ich hielt seine Hand fest. Wir fielen beide zu Boden und rollten uns am Boden. Dabei wurde der Cousin mit dem Messer verletzt.
VR: Wo hatte der Cousin das Messer?
BF2: So genau kann ich das nicht sagen. Er hatte jedenfalls ein Messer bei sich. Ich weiß nicht, ob das Messer in seiner Tasche war oder irgendwo am Motorrad.
VR: War dieses Messer ein Küchenmesser oder ein Jagdmesser?
BF2: Ehrlicherweise muss ich Ihnen sagen, dass ich nicht weiß, welches Messer es war.
VR: Wie groß war dieses Messer?
BF2: Das weiß ich nicht, aber es war groß. Ich habe nicht die Absicht gehabt, ihn zu verletzen. Es ist passiert.
VR: An welcher Körperstelle wurde er mit dem Messer verletzt?
BF2: Er wurde im Bauch verletzt. Das sage ich deshalb, weil das Blut von dort gekommen ist. Ich habe aber die Verletzung nicht gesehen.
VR: Hat der Cousin das Messer aus dem Bauch gezogen oder haben Sie dies getan?
BF2: Ich muss ehrlicherweise angeben, dass ich meiner Ehefrau gesagt habe, dass wir dem Cousin helfen sollten. Sie sagten jedoch, dass wir in so einem Fall getötet werden. Wir sind noch 20 Minuten gegangen, bis wir ein Auto genommen haben und nach Chaurasak gefahren sind.
VR: Als Sie den Cousin haben liegen lassen, ist da das Messer in seinem Bauch gesteckt oder nicht?
BF2: Das weiß ich nicht mehr. Ich habe nur das Blut gesehen und bin erschrocken. Ich weiß nicht, ob er selbst das Messer aus seinem Bauch herausgezogen hat.
VR: Wie viele Messerstiche gab es in seinen Bauch?
BF2: Das weiß ich nicht. Ich habe seine Verletzungen nicht gesehen. Ich habe nur das Blut an seinem Kleid gesehen.
VR: Wenn Sie mit dem Cousin am Boden gerollt sind und er das Messer in der Hand hatte, sie seine Hand gehalten haben, müssten Sie doch merken, wenn es plötzlich einen Widerstand gibt. Schildern Sie das näher.
BF2: Nachdem ich das Messer nicht in der Hand gehalten habe, konnte ich keinen Widerstand spüren. Als wir gerollt sind, konnte ich nicht genau feststellen, wohin das Messer gerät.
VR: Ist dem Cousin das Messer auf den Boden gefallen und haben Sie beide versucht, das Messer zu schnappen?
BF2: Nein.
VR: Hat der Cousin geschrien?
BF2: Nein. Ich habe in diesem Moment nichts mehr mitbekommen. Ich war sehr gestresst.
VR: Ihre Frau hat gesagt, nachdem der Cousin verletzt auf dem Boden lag, hätte er laut geschrien, Sie hätten ihn dann losgelassen. Was sagen Sie dazu?
BF2: Ich weiß es nicht. Ich habe das nicht mitbekommen. Ich habe in diesem Moment nur daran gedacht, meine Frau zu retten und mein eigenes Leben zu retten.
VR: Konnte der Cousin noch aufstehen?
BF2: Wir sind von dort geflüchtet und haben nichts mitbekommen.
VR: Haben Sie sich nach ihm umgedreht als Sie weiter gingen?
BF2: Nein.
VR: Lag der Cousin am Boden, als Sie gegangen sind?
BF2: Er lag noch am Boden.
VR: Wieso hatten Sie Angst, wenn er verletzt am Boden lag?
BF2: Ich hatte Angst davor getötet zu werden, weil ich zusammen mit einem Mädchen, welches jemand anderem versprochen war, geflüchtet bin. Ich wusste, dass, falls wir zurückkehren, wir beide getötet werden.
VR: Wäre hätte Sie und Ihre Ehefrau töten wollen?
BF2: Von der Familie meiner Frau.
VR: Haben Sie im nächsten Dorf Hilfe geholt?
BF2: Wir hatten Angst um unser Leben und sind nur mehr geflüchtet.
VR: Haben Sie eine Sekunde überlegt, was mit dem Cousin geschieht?
BF2: Nein.
VR: Wie weit war der nächste Ort entfernt?
BF2: Wir sind noch 20 Minuten bis XXXX gelaufen.
VR: Wieso sind Sie nicht mit dem Motorrad weggefahren?
BF2: Ich konnte nicht damit fahren.
VR: Konnte Ihre Frau damit fahren?
BF2: Nein.
VR: Hatten Sie ein Handy?
BF2: Nein.
VR: Hat der Cousin um Hilfe gebeten, als er am Boden lag?
BF2: Nein.
VR: Haben Sie mit ihm noch gesprochen, als er am Boden lag?
BF2: Nein.
VR: Glauben Sie war der Cousin aus eigenen Kräften in der Lage aufzustehen, sich auf das Motorrad zu setzen und davon zu fahren?
BF2: Dazu kann ich nichts sagen. Ich wusste nämlich nicht, wie tief seine Verletzung war. Ich hatte aber nicht angenommen, dass so etwas passieren würde, weil ich andernfalls wirklich überlegt hätte ihm zu helfen.
VR: Wie wollten Sie ihm helfen?
BF2: Wenn ich ihm nicht selbst helfen konnte, so hätte ich jemand anderen gebeten dorthin zu gehen und ihm zu helfen.
VR: Wie und wann haben Sie erfahren, dass der Cousin verstorben ist?
BF2: Aus Chaurasak gingen wir nach XXXX in das Haus eines Bekannten. Nach zwei Tagen bat ich ihn, einmal in unser Heimatdorf zu gehen, um herauszufinden was mit dem Cousin meiner Ehefrau passiert ist. Er ging dorthin und kehrte nach drei Tagen zurück. Er erzählte uns, dass der Cousin meiner Ehefrau verstorben sei und dass seine Familie uns verfolgen würde.
VR: Wurde Ihnen berichtet weshalb der Cousin Ihrer Ehefrau verstorben ist?
BF2: Ich habe meinem Bekannten vor dem Vorfall erzählt. Er sagte, dass der Cousin meiner Ehefrau im Krankenhaus verstorben sei. Ich nehme an, dass er für die Behandlung der Verletzung ins Krankenhaus gebracht wurde. Dieser Bekannte hat mir erzählt, dass die Familie des Verstorbenen uns verfolgen würde und dass es für uns besser wäre, das Land zu verlassen.
VR: Wissen Sie wer den Cousin Ihrer Frau gefunden hat und ihn ins Krankenhaus gebracht hat?
BF2: Nein, das weiß ich nicht.
VR: Wie sicher ist die Information Ihres Freundes?
BF2: Ich kannte ihn von früher und als er mir von diesem Vorfall erzählte, glaubte ich ihm.
VR: Fanden Trauerfeierlichkeiten statt?
BF2: Darüber weiß ich nichts.
VR: Zur Aussage der Frau: "Die Eltern leben im selben Dorf. Die Dorfbewohner beteiligen sich in so einem Fall bei der Trauerfeier. Dort hatten sie davon gehört. "
BF2: Davon weiß ich nichts.
VR: War die Gegend, an dem der Cousin Ihrer Frau liegen geblieben ist, wenig begangen oder befahren?
BF2: Es sind dort viele Menschen vorbeigegangen. Der Vorfall fand auf der Straße statt. Das Motorrad des Cousins meiner Frau stand noch auf der Straße. Er selbst lag etwa 10 bis 15 Meter von der Straße entfernt am Boden.
VR: Wie haben Sie sich gefühlt, als Sie erfahren haben, dass der Cousin Ihrer Frau verstorben ist?
BF2: Ich hatte so viel Angst, dass ich nicht mehr in Afghanistan bleiben wollte. Ich wusste, dass wir überall gefunden werden. Meinem Bekannten sagte ich, dass wir nach Pakistan gehen würden. Ich habe ihn belogen. Wir sind mit dem Auto nach XXXX gefahren und von dort in den XXXX.
VR: Haben Sie ihrer Familie erzählt, weshalb Sie Ihr Heimatdorf verlassen?
BF2: Als ich von zu Hause wegging, hatte ich meiner Mutter erzählt, dass ich zusammen mit dem Mädchen fliehen würde, weil sie es mir vorgeschlagen hätte. Meine Mutter antwortete, dass ich ihr damit große Probleme schaffen würde, aber es sei meine Entscheidung. Seit ich das Haus verlassen habe, habe ich keinen Kontakt mehr mit meiner Mutter. Mein Vater ist verstorben. Ich habe einen Bruder, dieser lebt zusammen mit unserer Mutter in unserem Heimatdorf.
VR: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Mutter und Ihrem Bruder?
BF2: Doch, von Österreich aus habe ich Kontakt zu meiner Familie.
VR: Sind Sie nach diesem Vorfall zur Polizei gegangen?
BF2: Ich hatte Angst um mein Leben. Dort herrschen keine Gesetze. Wenn ihr Onkel uns gefunden hätte, dann hätte er uns getötet, bevor irgendjemand die Polizei informiert hätte.
VR: Droht Ihrer Stammfamilie die Rache des Onkels?
BF2: Anfangs hatte meine Familie sehr große Probleme mit dem Onkel meiner Ehefrau. Meine Familie wurde ständig aufgefordert, meinen Aufenthaltsort bekannt zu geben bzw. mich zusammen mit meiner Ehefrau zurückzuholen. Meine Familie hat ihnen aber immer wieder gesagt, dass sie nicht wissen würde, wo wir uns aufhalten würden.
VR: Wo und weshalb haben Sie Ihre Frau und Ihren Sohn verloren?
BF2: In Griechenland wurden die Männer vom Schlepper getrennt. Der Kontakt wurde dann über die Schwägerin im XXXX bereits nach eineinhalb Monaten telefonisch aufgenommen. BF1 und BF2 hatten bereits nach eineinhalb Monaten telefonischen Kontakt.
VR: Was machen Sie derzeit?
BF2: Ich besuche zurzeit einen Deutschkurs. Ich habe in Österreich lesen und schreiben gelernt. Ich glaube, dass ich damals in Afghanistan blind war, weil ich weder lesen noch schreiben konnte.
VR: Möchten Sie hier in Österreich einer Beschäftigung nachgehen und welcher?
BF2: Ich möchte sehr gerne arbeiten. Wenn ich Arbeit finden kann, in der Kenntnisse der deutschen Sprache nicht gefordert sind, werde ich dieser jetzt nachgehen. Ansonsten bin ich bemüht, die Sprache sehr schnell zu lernen, weil ich es gewohnt bin immer zu arbeiten.
VR: Haben Sie hier aktiv Beschäftigung gesucht?
BF2: Ja, ich habe Arbeit gesucht, habe aber meine Freunde zum Dolmetschen mitgenommen. Jedes Mal wurde mir gesagt, dass sie Mitarbeiter aufnehmen würden, die keinen Dolmetscher benötigen. Ansonsten habe ich mich bei einigen Afghanen gemeldet und ihnen auch meine Telefonnummer hinterlassen, für den Fall, dass sie Arbeit für mich haben.
VR: Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen?
BF2: Nein.
VR fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht. [...]"
Beweis wurde erhoben, indem der BF am 23.4.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen, der Akteninhalt, die Beschwerde und die vom BF vorgelegten Schriftstücke erörtert wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachfolgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1. 1 Zur Person des BF: Der BF stellte nach illegaler Einreise am 6.2.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist strafrechtlich unbescholten. Der BF hat im XXXX die Ehe geschlossen.
1.2. Zu den Fluchtgründen: Der BF stammt aus der Provinz XXXX, wo er aufgewachsen und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt hat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund der drohenden Zwangsverheiratung seiner Frau den Cousin, mit dem seine Frau hätte verheiratet werden sollen, getötet habe und nunmehr der Gefahr der Verfolgung durch Familienangehörige dieses Cousins ausgesetzt ist. Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass der BF in seiner Heimat einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt ist.
1.3. Zur Situation in Afghanistan:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungs-feindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
1.3.2.1. Sicherheitslage im Raum Kabul:
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vier-stündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).
1.3.2.2. Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen des Landes im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (Abzug aus Afghanistan, Der Spiegel vom 6.10.2013).
Die Provinz Daykundi [Anmerkung: auch Daikundi], zählt zu den friedlicheren Provinzen, jedoch grenzt sie an die volatile Provinz Helmand an, sodass manchmal Aufständische aktiv werden (Khaama 18.2.2013 vgl. ISAF 26.12.2013). Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 drei Vorfälle in der Provinz Daykundi registriert, wohingegen es im Vergleichszeitraum des Jahres 2012 zu einem Vorfall kam. Somit haben sich im ersten Quartal des Jahres 2013 die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 200 Prozent erhöht. (ANSO 4.2013; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.1.2014).
Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss sich die Rache grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben würde, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleich-geschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).
1.3.6. Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber es erscheint unklar, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informations-technologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).
In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
1.3.7. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund un-genügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
2.1. Die Identität des BF konnte mangels Vorlage unbedenklicher (identitätsbescheinigender) Dokumente bzw. Urkunden nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glaubensrichtung stützen sich auf die im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des BF, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind. Dies gilt auch für die Feststellungen hinsichtlich des Herkunftsortes sowie der im XXXX erfolgten Heirat des BF. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 29.9.2014.
2.2. Das Fluchtvorbringen konnte das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zu Grunde legen:
2.2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF keine schriftlichen oder sonstige Beweismittel vorgelegt hat, die das Fluchtvorbringen insgesamt bestätigen hätten können.
2.2.2. Die mangels weiterer Beweismittel für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung besonders entscheidungsrelevanten Angaben des BF zu einer allfälligen Verfolgung in seiner Heimat Afghanistan erweisen sich als derart widersprüchlich und detailarm, dass den Angaben, wonach er im Wesentlichen aufgrund der drohenden Zwangsverheiratung seiner Frau, den Cousin, dem seine Frau versprochen gewesen sei, im Zuge einer Auseinandersetzung getötet habe und aus diesem Grund von den Familienangehörigen dieses Cousins bedroht werde, keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden:
Der BF gab im Rahmen seiner Erstbefragung vor dem Bundesasylamt hinsichtlich der behaupteten tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Cousin seiner Ehefrau an, dass er das Messer im Zuge des Angriffes erwischt und auf den Cousin eingestochen habe (AS 59). In derselben Einvernahme führte der BF jedoch gleichzeitig aus, dass der Cousin das Messer fest in der Hand gehalten habe und es im Zuge der Rangelei in den Bauch des Cousins eingedrungen sei (AS 67). Weshalb der BF einerseits anführte, dass er selbst auf den Cousin eingestochen habe und andererseits angab, dass sich das Messer in der Hand des Cousins befunden habe und diesen während einer Rangelei auf dem Boden verletzt habe, wurde vom BF nicht weiter erörtert.
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der BF bezüglich der Verletzung des Cousins lediglich wiederholen, dass der Cousin im Zuge der Auseinandersetzung ein Messer hervorgeholt habe und sowohl der Cousin als auch der BF zu Boden gefallen seien. Während sich die beiden am Boden gerollt haben, sei der Cousin verletzt worden (Verhandlungsschrift S 11, 12). Dem BF war es jedoch nicht möglich, weitergehende Angaben hinsichtlich dieses Vorfalles zu machen: Er wisse weder, wo der Cousin das Messer hervorgeholt habe, noch könne er Angaben zur Art bzw. zur Größe des Messers machen. Zudem konnte er nicht angeben, ob sich das Messer nach der Verletzung noch im Körper des Cousins befunden habe bzw. wie viele Messerstiche der Cousin davon getragen habe. Überdies vermochte der BF nicht anzugeben, ob das Messer - von ihm oder vom Cousin selbst - wieder aus dem Bauch entfernt worden wäre oder nicht. Auch einen Widerstand zum Zeitpunkt, in dem das Messer in den Körper des Cousins eingedrungen sei, habe er nicht wahrgenommen. Der BF sei lediglich von einer Verletzung des Cousins am Bauch ausgegangen, weil von dort das Blut gekommen sei. Die Verletzung habe er jedoch nicht gesehen (Verhandlungsschrift S 13).
Doch auch zwischen den Angaben des BF und den Angaben seiner Ehefrau (XXXX) ergaben sich hinsichtlich des behaupteten Todes des Cousins Widersprüche. So verneinte der BF, dass der Cousin seiner Ehefrau, nachdem er verletzt worden sei, geschrien habe (Verhandlungsschrift S 13). Gegenteilig gab die Ehefrau des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass ihr Cousin verletzt am Boden gelegen sei und laut geschrien habe (Verhandlungsschrift S 5 zu XXXX). Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt führte die Ehefrau des BF zudem aus, dass der BF und ihr Cousin kämpfend am Boden gelegen seien und das Messer des Cousins auf den Boden gefallen sei. Daraufhin hätten beide versucht das Messer zu erwischen. Hierbei sei der Cousin vermutlich ausgerutscht, wodurch das Messer in den Bereich seines Magens gerammt worden sei (AS 109 zu XXXX). Abgesehen davon, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht explizit verneinte, dass das Messer auf den Boden gefallen sei und somit weder der BF noch der Cousin versucht hätten das Messer zu schnappen (Verhandlungsschrift S 13), gab die Ehefrau des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht im Unterschied zu ihren Angaben vor der belangten Behörde an, dass sich das Messer immer in der Hand ihres Cousins befunden und in den Bauch des Cousins gerammt habe, als die beiden Männer zu Boden gestürzt seien. Auf den Vorhalt, dass die Ehefrau vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass das Messer zu Boden gefallen sei, entgegnete die Ehefrau vor dem Bundesverwaltungsgericht, dies nie gesagt zu haben, sondern auf eine fehlerhafte Protokollierung zurückzuführen sei (S 4 der Verhandlungsschrift zu XXXX). Dem Einvernahmeprotokoll vor der belangten Behörde lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass der Ehefrau des BF die Niederschrift rückübersetzt wurde und diese Gelegenheit hatte, nach erfolgter Rückübersetzung Korrekturen vornehmen zu lassen. Davon machte die Ehefrau des BF auch Gebrauch und berichtigte das Geburtsdatum ihres Sohnes, die Fahrtdauer nach XXXX und dass es auf dem Weg nach XXXX nicht zu einem Fahrzeugwechsel gekommen sei (AS 129 zu XXXX). Wenn die Ehefrau des BF daher nunmehr behauptet, dass sie vor dem Bundesasylamt nicht angeben habe, dass das Messer auf den Boden gefallen sei, ist auszuführen, dass dem Einvernahmeprotokoll keine Hinweise entnommen werden können, welche diese Behauptungen stützen könnten. Die Widersprüchlichkeiten ihrer Angaben konnte sie jedoch nicht erklären.
2.2.3. Bei entsprechender Gesamtbetrachtung geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Unsubstantiiertheit des Vorbringens und der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten von der Unglaubwürdigkeit dieses Vorfalles aus. Es konnte sohin nicht festgestellt werden, dass es tatsächlich zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem BF und dem Cousin seiner Ehefrau gekommen ist, im Zuge derer der Cousin verstorben ist. Aus diesem Grund konnte folglich ebensowenig festgestellt werden, dass der BF aufgrund des Todes des Cousins nunmehr einer Verfolgung durch dessen Familienangehörigen ausgesetzt ist. Auch in der Beschwerde wies der BF lediglich darauf hin, dass er den Cousin seiner Ehefrau getötet habe, weshalb er der Gefahr, Blutrache durch den Onkel und einen weiteren Cousin seiner Ehefrau ausgesetzt sei. Mangels glaubwürdigen Fluchtvorbringens ergaben sich für das Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Anhaltspunkte, dass der BF einer Bedrohung durch den Onkel und einen weiteren Cousin seiner Ehefrau ausgesetzt ist.
Doch selbst wenn man die Angaben des BF den Feststellungen zugrunde legen würde, käme man in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis (vgl. unten zu 3. Rechtliche Beurteilung, Zu A); zur "Wahrunterstellung" vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; VwGH 26.05.2009, 2007/01/0077; VwGH 26.06.2009, 2008/23/0865; VwGH 10.12.2009, 2008/19/1204).
2.3. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich auch nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
Vorauszuschicken ist, dass im gegenständlichen Verfahren kein Familienverfahren gemäß § 34 iVm § 2 Abs. 1. Z. 22 AsylG 2005 vorliegt. Zwar wurde der Ehefrau des BF mit Erkenntnis vom 27.10.2014 der Status der Asylberechtigten zuerkannt, jedoch wurde diese Ehe entsprechend den Angaben des BF erst im XXXX geschlossen (AS 53). Der § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 setzt für die Familienangehörigkeit zwischen Ehegatten voraus, dass die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Da es sich beim Herkunftsstaat des BF um Afghanistan handelt, die Ehe jedoch erst im XXXX geschlossen wurde, kommt ein Familienverfahren im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
Wie in der Beweiswürdigung erörtert, ist es dem BF im vorliegenden Fall nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.
Doch selbst wenn man den Ausführungen des BF folgt, wonach er den Cousin seiner Ehefrau getötet habe, und ihm nunmehr eine Verfolgung durch den Onkel und einen weiteren Cousin seiner Ehefrau drohe, käme man zu dem Ergebnis, dass der BF nicht als Angehöriger einer sozialen Gruppe der Gefahr der Blutrache ausgesetzt ist.
Der VwGH hat darauf verwiesen, dass eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vorliegt, wenn dem ein Sachverhalt zu Grunde liegt, der die drohende Blutrache an einem unbeteiligten Familienmitglied des Täters zum Ziel hat (VwGH 17.9.2003, 2000/20/0137). Im gegenständlichen Fall würde sich - wenn man von der Glaubwürdigkeit des behaupteten Vorfalles zwischen dem BF und dem Cousin seiner Ehefrau ausginge, bei dem der Cousin aufgrund der Auseinandersetzung mit dem BF getötet worden sei - die mögliche Rache jedoch nicht gegen einen unbeteiligten Dritten, sondern gegen den Täter, den BF, selbst richten. Die dem Täter selbst - der BF führte in der Beschwerde explizit aus, dass er den Cousin getötet habe - drohende Blutrache resultiert jedoch nicht aus einem der in der GFK genannten Motiven (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).
Im Hinblick auf die spezifische Situation des BF waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der BF als Angehöriger der Ethnie der Hazara alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara scheidet nach ständiger Judikatur des Asylgerichtshofes aus (vgl. z.B. AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008; 18.8.2011, C13 420219-1/2011; 29.9.2011, C10 401601-1/2008; 27.10.2011, 416073-1/2010; 19.1.2012, C4 422208-1/2010; 15.2.2012, C1 414903-1/2010; 20.2.2012, C15 416.171-1/2010).
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den BF eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten:
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchteil I. abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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