W176 1431742-1•BVwG W176 1431742-1
W176 1431742-1Federal Administrative CourtOct 27, 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W176 1431739-1/5E
W176 1431740-1/5E
W176 1431741-1/5E
W176 1431742-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerden (1.) der XXXX, geboren am XXXX,
(2.) des XXXX, geboren am XXXX, (3.) der XXXX, geboren am XXXX, und
(4.) der XXXX, geboren am XXXX, alle afghanischer Staatsangehörige, gegen die Bescheid des Bundesasylamtes jeweils vom 14.12.2012-BAS, Zlen. (1.) 12 01.327-BAS, (2.) 12 01.329-BAS, (3.) 12 01.330-BAS bzw. (4.) 12 01.332-BAS, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer, eine Frau, ihr Sohn sowie ihre beiden Töchter, von denen die jüngere noch minderjährig ist, sind afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitisch-muslimischen Glaubens. Sie brachten jeweils am 30.01.2012 Anträge auf internationalen Schutz ein, die sie im Wesentlichen wie folgt begründeten: Die Drittbeschwerdeführerin habe einen Englischkurs besucht und sei am Weg zu diesem Kurs von einem Mann namens XXXX verfolgt und auch angesprochen worden. Zwei Monate vor der Ausreise der Beschwerdeführer aus Afghanistan seien zwei Frauen im Auftrag von
XXXX zu ihnen nach Hause gekommen und hätten um die Hand der Drittbeschwerdeführerin gebeten. Die Beschwerdeführer hätten dann herausgefunden, dass XXXX junge Mädchen heiratete und dann weiterverkaufe. Sie hätten daher den Heiratsantrag abgelehnt. Daraufhin sei der Mann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der übrigen Beschwerdeführer entführt und dieser sowie der Zweitbeschwerdeführer geschlagen worden. Auch sei die gesamte Familie bedroht worden. Daraufhin hätten die Beschwerdeführer Afghanistan verlassen.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (jeweils Spruchpunkt I.), erkannte ihnen aber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG - zunächst bis 14.12.2013 - befristete Aufenthaltsberechtigungen (jeweils Spruchpunkt III.). In der Begründung stellte es nach Wiedergabe des Verfahrensganges fest, die Beschwerdeführer hätten glaubhaft gemacht, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung durch kriminelle Dritte drohe. Überdies traf es Feststellungen zur Lage in Afghanistan, u.a. zur Situation der Frauen. Diesen zufolge sei die Lage der Frauen bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriachalische Ehrenkodizes geprägt gewesen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht hätten gestärkt werden können, liege deren Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Eine Verteidigung ihrer Rechte in einem Land, in dem die Justiz konservativ-traditionelle geprägt und von männlichen Richtern bestimmt werde und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen und Anwälte zur Verfügung stünden, sei in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten seien häufig nicht in der Lage oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Beschwerdeführer begründete das Bundesasylamt mit der von den Beschwerdeführern glaubhaft gemachten Verfolgung durch kriminelle Dritte. Zur Nichtzuerkennung des Status von Asylberichtigten hielt es fest, dass die von den Beschwerdeführern glaubhaft gemachte Bedrohung nicht auf Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention beruhe. Abschließend begründete es die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen.
3. Jeweils gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden. In diesen wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die von den Beschwerdeführern glaubhaft gemachte Verfolgung entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1.1. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Grund, die - auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer sowie unbedenklicher Herkunftsländerinformation - Feststellungen des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Lage der Frauen in Afghanistan seither maßgeblich geändert hätte (vgl. dazu den Bericht des dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014).
1.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den Feststellungen des Bundesasylamtes an.
2.1.1. Zu den anzuwendenden Verfahrensbestimmungen:
2.1.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
2.1.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.1.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1.2. Allgemeines zu den maßgeblichen materiell-rechtlichen Bestimmungen:
2.1.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
2.1.2.2. Zur Asylrelevanz der von der Drittbeschwerdeführerin glaubhaft gemachten Verfolgung:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt auch dann asylrelevante Verfolgung vor, wenn der Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen nicht gegen Verfolgungshandlungen Dritter schützt (vgl. etwa VwGH 24.06.1999, 98/20/0574; 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.11.2006, 2005/20/0406).
Wie aus den Länderfeststellungen folgt, kann nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass afghanische Behörden aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt sind, Übergriffen ausgesetzten Frauen hinreichenden Schutz zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die von der Drittbeschwerdeführerin glaubhaft gemachte individuelle Bedrohung durch XXXX vor dem Hintergrund der Lage der Frauen in Afghanistan Asylrelevanz zukommt (vgl. dazu auch VwGH 16.04.2002, zum Verhältnis diskriminierenden Regeln im Herkunftsstaat zur Asylrelevanz), und zwar in Hinblick auf den Konventionsgrund der (unterstellten) politischen Gesinnung.
2.1.2. 3: Zur Asylrelevanz der von der Erstbeschwerdeführerin sowie dem Zweitbeschwerdeführer glaubhaft gemachten Verfolgung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der ersatzweisen sowie zusätzlichen Inanspruchnahme für ein Familienmitglied dem "Durchschlagen" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber Asylrelevanz zugesprochen, und zwar in Hinblick auf das Konzept der "sozialen Gruppe der Familie" (vgl. VwGH 19.12.2001, 98/20/0312; 19.12.2001, 98/20/0330; 24.06.2004, 2002/20/0165 u.a.).
Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die von der Erstbeschwerdeführerin sowie dem Zweitbeschwerdeführer glaubhaft gemachte Verfolgung einen hinreichenden Konnex zu den in der GFK genannten Gründen aufweist.
2.1.2.4. : Zum Familienverfahren des Viertbeschwerdeführers:
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist
und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 idgF sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Der Viertbeschwerdeführer ist als minderjähriger Sohn der Erstbeschwerdeführerin deren Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Weder hat sich ergeben, dass das zwischen dem Viertbeschwerdeführer und der Erstbeschwerdeführerin bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte noch kommt in Hinblick auf das Alter des Viertbeschwerdeführers eine Straffälligkeit in Betracht.
2.1.2.5. Zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die Beschwerdeführer:
Da sich überdies keine Hinweise darauf ergeben haben, dass in Hinblick auf die Beschwerdeführer Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen würden, war ihnen - dem Viertbeschwerdeführer im Familienverfahren - der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.
2.1.2.6. Zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft:
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2.1.2.7. Zum Absehen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung:
Eine öffentliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da im Fall der Beschwerdeführer die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) nicht entgegenstehen. Denn der Sachverhalt ist - wie oben dargelegt - nicht strittig.
2.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.2.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 2.1. dargestellt wurde, ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung.
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