BVwG W153 2010057-1

W153 2010057-1Federal Administrative CourtOct 27, 2014

Regest

Anhaltung, Außerlandesbringung rechtmäßig, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard

Full text

BVwG W153 2010057-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W153.2010057.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2014, Zl. 1021666906-14721675, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF

als unbegründet abgewiesen.

B) Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr 87/2012,

idF BGBl I Nr 144/2013, (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, brachte am 18.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Am 18.06.2014 wurde der Beschwerdeführer in einer Polizeiinspektion einvernommen und gab an, dass er sein Heimatland mit dem PKW über Pakistan, Iran, Türkei nach Griechenland verlassen habe. Dann sei er mit einem PKW weiter über Mazedonien und Serbien bis nach Ungarn gereist. In Ungarn habe er sich 6 Tage aufgehalten und um Asyl angesucht. Danach sei er mit einem Kfz schlepperunterstützt nach Österreich gefahren worden. Die Reise von Afghanistan habe ca. 4 Monate gedauert. Er habe nichts dagegen nach Ungarn zurückgeschickt zu werden. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer private Verfolgung an.

Eine EURODAC-Abfrage bezüglich Ungarns ergab daher, dass der Beschwerdeführer am 12.06.2014 einen Asylantrag (HU1...AS1) gestellt hatte.

Am 25.06.2014 wurde daher ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Ungarn gestellt. Mit Schreiben der ungarischen Behörden vom 27.06.2014 stimmte Ungarn einer Übernahme gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zu.

Am 16.07.2014 fand im Beisein einer Rechtsberaterin eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) /EAST West statt. Hierbei gab der Beschwerdeführer an, grundsätzlich nicht krank zu sein. Er sei aber psychisch ein wenig belastet. Er sei auch einmal gründlich untersucht worden.

Die weitere Befragung stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar:

F: Sie sind afghanischer Staatsbürger, gehören der Volksgruppe der Paschtune an, sind moslemischen Glaubens, sind ledig, haben keine Kinder und einen Bruder. Ist das so richtig?

A: Ja, richtig.

F: Sind Ihre Angaben die Sie bei der Erstbefragung am 18.06.2014 bei der Polizeiinspektion XXXX gemacht haben richtig?

A: Ja. Ich habe die Wahrheit gesagt, aber die Einvernahme war sehr kurz.

F: Wollen Sie zu der durchgeführten Erstbefragung bezüglich Ihres Reiseweges und Aufenthaltes in Ungarn Ergänzungen oder Berichtigungen angeben?

A: Nein, das war vollständig.

F: Wie haben Sie sich im Herkunftsstaat den Lebensunterhalt finanzieren können, damit meine ich Miete, Kleidung, Lebensmittel, usw.?

A: Ich war Hilfsarbeiter.

F: Woher hatten Sie das Geld für die Reise von Herkunftsstaat nach Österreich?

A: Meine Familie hat mir geholfen.

F: Welches Land war Ihr Reiseziel?

A: Hierher, nach Österreich.

F: Warum wollten Sie unbedingt nach Österreich?

A: Am Anfang wollte ich nach Europa. Unterwegs hörte ich von allen, dass Österreich sehr gut ist. Außerdem ist mein Bruder in Österreich.

F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Einen Cousin habe ich in Norwegen und mein Bruder ist in Österreich.

F: Wie lauten die Personalien Ihres Bruders und wo ist dieser wohnhaft?

A: Er heißt XXXX, er ist ca. XXXX. Er ist in einem Flüchtlingscamp.

F: Heißt Ihr Bruder nicht so wie auch Sie, mit Familiennamen XXXX?

A: Nein, er hat nicht denselben Vater wie ich.

F: Seit wann ist Ihnen bekannt, dass Ihr Bruder in Österreich aufhältig ist?

A: Wir haben gemeinsam Afghanistan verlassen.

F: Warum reisten Sie nicht mit Ihrem Bruder gemeinsam nach Österreich?

A: Ein Schlepper brachte uns gemeinsam nach Österreich. Ich musste nach Österreich reisen und er ist weitergereist mit diesem Fahrzeug. Wir sind nicht gemeinsam ausgestiegen.

F: Woher wissen Sie, dass Ihr Bruder in Österreich aufhältig ist?

A: Ich bin mir ganz sicher, ich habe mit meiner Mutter telefoniert. Meine Mutter ist in Afghanistan.

F: Seit wann befindet sich Ihr Bruder in Österreich?

A: Wir sind gemeinsam, mit demselben Fahrzeug, nach Österreich eingereist.

F: Wann reisten Sie in Österreich ein?

A: Das Datum weiß ich nicht. In 2 oder 3 Tagen bin ich glaublich etwa ein Monat in Österreich.

F: Es konnte unter den von Ihnen angeführten Personalien keine Person gefunden werden. Wie erklären Sie sich dazu?

A: Er ist nicht mein Bruder, es ist ein Cousin.

F: Lebten Sie mit dem Cousin jemals sin einem gemeinsamen Haushalt?

A: Nein, wir lebten in der Nähe, aber nicht in einem Haus.

F: Wie wurde über den Asylantrag in Ungarn entschieden?

A: Ich war insgesamt 5 oder 6 Tage in Ungarn. Ich habe in Ungarn keinen Asylantrag gestellt. Zwangsweise hat man mir die Fingerabdrücke abgenommen. Das wollte ich nicht. Ich war in keinem Flüchtlingslager in Ungarn. Ich wurde nur kurz befragt, was ich in Ungarn will und wohin ich weiterreisen möchte. Das ist alles.

F: Von wann bis wann waren Sie in Ungarn?

A: Das weiß ich nicht.

F: Wo waren Sie in dieser Zeit in Ungarn aufhältig?

A: In XXXX. Meistens war ein Schlepper auch dabei. Er hat uns dann weitergeschleppt nach Österreich.

F: Sind Sie in Ungarn in das Flüchtlingslager gereist.

A: Nein.

F: Wie konnten Sie sich den Lebensunterhalt in Ungarn finanzieren?

A: Insgesamt hatte ich Euro 50,--. Diese habe ich vom Schlepper bekommen. Während dieser Zeit habe ich das Geld ausgegeben.

F: Warum haben Sie jetzt Ungarn verlassen?

A: Ich habe in Ungarn Probleme. Ich hatte in Afghanistan mit einer Frau geschlafen, das war nicht erlaubt. Der Bruder dieser Frau ist jetzt in Ungarn.

F: Wie heißt der Bruder der Frau?

A: Familiennamen weiß ich nicht, Vorname ist XXXX.

F: Wo ist XXXX in Ungarn aufhältig?

A: Das weiß ich nicht. Ich habe ihn ein Mal aus der Entfernung gesehen. Dann bekam ich Angst und habe dem Schlepper gesagt, dass ich nicht mehr hier bleiben kann.

F: Wo haben Sie XXXX in Ungarn gesehen?

A: In XXXX.

F: Hat XXXX Sie auch gesehen?

A: Nein.

F: Wie lange blieben Sie noch in Ungarn, bevor Sie nach Österreich weiterreisten, nachdem Sie XXXX gesehen haben?

A: Ich habe danach sofort mit dem Schlepper gesprochen. 2, 3 oder 4 Nächte später wurden wir weitergeschleppt.

F: Seit wann wissen Sie, dass XXXX sich in Ungarn aufhält?

A: Früher habe ich nur davon gehört, dass er dort ist. Aber genau wusste ich das nicht.

F: Warum glauben Sie, dass XXXX davon Kenntnis hat, dass Sie mit seiner Schwester geschlafen haben?

A: Er weiß es ganz genau.

F: Woher weiß er es?

A: Nachdem ich XXXX in XXXX gesehen habe, habe ich mit dem Onkel mütterlicherseits in Afghanistan telefoniert. Er meinte, dass XXXX davon bescheid weiß und ich so schnell wie möglich Ungarn verlassen soll.

F: Welchen Aufenthaltstitel hat XXXX in Ungarn?

A: Er darf in Ungarn leben.

F: Die Frau, mit welcher Sie schliefen, lebt diese noch?

A: Nein. Ihr Vater hat sie getötet. Das habe ich telefonisch erfahren.

F: Wann haben Sie davon erfahren?

A: Das weiß ich nicht. In Österreich habe ich davon erfahren. Ich habe telefoniert und man hat uns das so gesagt.

F: Wie lange ist XXXX schon in Ungarn?

A: Man sagt, seit ungefähr 2 Jahre, ungefähr.

F: Waren Sie in Ungarn jemals in medizinischer Behandlung?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ungarn jemals verfolgt, bedroht oder ähnliches?

A: Nein. Ich war nur eine Nacht bei der Polizeistation und dort habe ich meine Fingerabdrücke abgegeben: Ich wurde weder geschlagen noch bedroht.

F: Machten Sie jemals eine Anzeige bei der Polizei in Ungarn?

A: Nein.

F: Gab es konkrete Vorfälle in Ungarn?

A: Nein.

F: Haben Sie jemals um Hilfe und Unterstützung bei Menschenrechtsorganisationen in Ungarn angesucht?

A: Nein.

F: Mussten Sie Ihre Reise vom Herkunftsstaat bis nach Österreich jemals unterbrechen um einen Arzt oder ein Krankenhaus aufzusuchen?

A: Nein.

F: Ihnen wurden die Länderfeststellungen zu Ungarn ausgefolgt. Haben Sie eine schriftliche Stellungnahme vorbereitet oder wollen Sie nun mündlich eine Stellungnahme abgeben?

A: Nein.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas angeben möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Ich will nicht sagen ob Ungarn schlecht oder gut ist. Ich habe nur Angst, dass ich dort getötet werden könnte. Das ist alles.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben Ungarn zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja. Ich hatte in Ungarn einfach nur Angst und bin deswegen aus Ungarn ausgereist.

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt Ihre Probleme in Ungarn vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu schildern?

A: Ja.

F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her und konnten Sie auch alles angeben was Sie wollten?

A: Ja.

V: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gelangt vorläufig zur Ansicht, dass für die Prüfung Ihres in Österreich gestellten Asylantrages gemäß der Dublin III Verordnung der Europäischen Union Ungarn zuständig ist. Zu Einzelheiten der Dublin III Verordnung sind Sie bereits in dem Ihnen anlässlich der Fingerabdrucknahme ausgefolgten Merkblatt informiert worden. Auf Grund der Zustimmung des Staates Ungarn wird beabsichtigt Ihren Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückgewiesen und Ihre Außerlandesbringung in diesen Staat veranlasst.

F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

A: Ich will nicht zurück nach Ungarn. Ich bin davon überzeugt, dass ich getötet werde. Dieser Mann wird mich nicht in Ruhe lassen.

Die Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren legt eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Ungarn vor.

Die Rechtsberaterin gibt weiters an, dass der Antragsteller in der Rechtsberatung erwähnte, dass er psychische Probleme hat. Er leidet an Depressionen und Schlafstörungen. Deswegen beantragt die Rechtsberaterin eine medizinische Untersuchung, ob der Antragsteller überstellbar ist oder nicht.

Die Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren hat keine Fragen und keine Vorbringen mehr."

In der Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurden im Wesentlichen Berichte über die Problematik der Inhaftierung von Asylwerbern und über deren Behandlung in der Haft sowie der schlechten Versorgungslage von anerkannten Flüchtlingen zitiert. Der Beschwerdeführer werde daher in Ungarn, auch im Zusammenhang mit dem persönlich Erlebten, mit Sicherheit einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.08.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Feststellungen zur Lage in Ungarn wurden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst:

"Das Büro für Immigration und Nationalität (Office of Immigration and Nationality, OIN; ungarisch: Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, BAH) hat die Verantwortung für Entscheidungen in Asylverfahren und das Management der Unterbringungszentren. Es untersteht dem ungarischen Innenministerium. (EMN 4.2011 / Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 45)

Asylverfahren

Während der Preliminary Assessment Procedure (Vorverfahren) wird innerhalb von 30 Tagen ein persönliches Interview geführt und eine Entscheidung getroffen, ob ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, ob der Asylwerber (AW) abgelehnt (zB wegen Unzulässigkeit oder weil offensichtlich unbegründet), oder in die Detailed Assessment Procedure (ordentliches Verfahren) übergeführt wird. Gegen eine Entscheidung im Vorverfahren kann innerhalb von drei Tagen Beschwerde vor dem regional zuständigen Gericht eingelegt werden. Innerhalb von acht Tagen hat es eine richterliche Entscheidung darüber zu geben. Der Richter kann die Entscheidung der ersten Instanz bestätigen (Ablehnung), das Verfahren beenden, die Entscheidung kassieren (wonach ein neues Verfahren beginnen muss) oder korrigieren (worauf der Antrag direkt in das ordentliche Verfahren übergeht). (Info Stdok 5.2012)

Gegen die Entscheidung des Gerichts ist kein Rechtsmittel mehr möglich. (Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 47-49)

In der Detailed Assessment Procedure (ordentliches Verfahren) wird das inhaltliche Verfahren geführt. Es gibt erneut ein detailliertes Interview und binnen 60 Tagen (einmal verlängerbar um 30 Tage) muss es eine Entscheidung geben, die lauten kann: Anerkennung als Flüchtling; subsidiärer Schutz; Ablehnung mit Duldung wegen Refoulement-Gründen, Ablehnung oder Abbruch des Verfahrens. In der detaillierten Phase ist die Heranziehung von Herkunftslandinformation verpflichtend (im Vorverfahren nicht obligatorisch). Der Zugang zu Rechtsberatung, zu UNHCR und zu NGOs welche Sozialarbeit, psychologische Hilfe etc. anbieten, ist gewährleistet. Medizinische Hilfe wird ebenso bereitgestellt. Das Asylverfahren wird intern und extern überwacht. (Info Stdok 5.2012)

Beschwerdemöglichkeiten

Seit 1.1.2014 ist gegen eine zurückweisende erstinstanzliche Entscheidung des BAH binnen 8 Tagen eine Beschwerde bei der Behörde möglich. Diese leitet die Causa an das zuständige Gericht weiter, das binnen 60 Tagen zu entscheiden hat. Ist der AW Gegenstand einer Zwangsmaßnahme, Sanktion oder Bestrafung, welche die persönliche Freiheit einschränkt, ist ein beschleunigtes Verfahren zu führen.

In Ungarn gibt es für AW gegen negative erstinstanzliche Verwaltungsentscheidungen nur eine gerichtliche Beschwerdemöglichkeit. (UNHCR 12.4.2013)

Wenn ein AW seinen Antrag am Flughafen vor Betreten ungarischen Territoriums einbringt, wird er im Transitbereich des Flughafens untergebracht. Das Vorverfahren verkürzt sich auf 8 Tage. Sind diese verstrichen oder wird der Antrag zugelassen, wird dem AW das Betreten ungarischen Territoriums erlaubt. Ist der AW vulnerabel, gelten die Bestimmungen für das Flughafenverfahren nicht (auch nicht für Familienmitglieder). (Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 72 / Regierungserlass 290/2010, Art. 97)

Folgeanträge

Mit 1.1.2014 wurde kurzfristig, aufgrund eines eingeleiteten EU-Vertragsverletzungsverfahrens, das ungarische Asylgesetz in Bezug auf Folgeanträge, konkret §54 des ungarischen Asylgesetzes, geändert.

Und zwar dahingehend, dass auch ein Folgeantrag den Aufenthalt im Land ermöglicht bzw. eine Abschiebung verhindert. Erreicht wird dieser Effekt, indem die Entscheidung des BAH nicht angefochten, sondern stattdessen ein weiterer Antrag gestellt wird. Verbunden ist dies jedoch trotzdem mit einem Verlust der ungarischen Grundversorgung. (VB 24.1.2014)

Fremdenpolizeiliche Haft

Für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) ist in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern. Ein Ausländer muss aus der Haft entlassen werden, wenn die Rückführung auch so gesichert ist; wenn es offensichtlich wird, dass die Rückführung nicht durchgeführt werden kann (dann ist er in einer festgelegten offenen oder privaten Unterkunft unterzubringen); bzw. wenn die maximale Haftdauer von 12 Monaten erreicht ist. Minderjährige können nicht inhaftiert werden. Familien mit minderjährigen Kindern dürfen als letztes Mittel für maximal 30 Tage (in der bewachten Unterkunft für Vulnerable in Békéscsaba) inhaftiert werden. (Info Stdok 5.2012)

Asylrechtliche Haft

Mitte 2013 entschied sich die ungarische Regierung das Asylrecht anzupassen und neben der fremdenpolizeilichen auch eine asylrechtliche Haft zu schaffen. Die Änderungen des ungarischen Asylgesetzes ab dem 1.7.2013 betreffen die Neuregelung der Inhaftierung von AW in folgenden Fällen:

a) bei ungeklärter Identität und Nationalität

b) wenn ein AW sich versteckt oder das Verfahren sonst wie behindert hat

c) wenn die begründete Annahme besteht, dass der AW das Asylverfahren verzögern oder sich diesem entziehen wird

d) wenn die Haft notwendig ist zum Schutz der nat. Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung (weil der AW in ernster Weise oder mehrfach die Hausordnung des festgelegten Ortes des verpflichtenden Aufenthalts verletzt hat)

e) bei einem Antrag am Flughafen

f) wenn der AW das Dublin-Verfahren behindert, weil er nicht zu Ladungen erschienen ist.

Die Haft kann zuerst für 72 Stunden verhängt werden. Binnen der ersten 24 Stunden kann BAH die Verlängerung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht kann augrund dessen die Haft jeweils um max. 60 Tage verlängern, bis zu einer Maximaldauer von 6 Monaten. BAH muss die Verlängerungsanträge begründen. Eine persönliche Anhörung des Inhaftierten hat bei der ersten Verlängerung zwingend zu erfolgen, bei allen weiteren Verlängerungen kann diese auf Antrag des AW erfolgen.

Haft von unbegleiteten Minderjährigen darf nicht angeordnet werden. Die asylrechtliche Haft für Familien mit Kindern (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes) darf 30 Tage nicht überschreiten.

Nach Ende der Haft soll die Behörde einen Ort des verpflichtenden Aufenthalts festlegen.

AW können keine Einstellung des Verfahrens zur Anordnung asylrechtlicher Haft beantragen. Gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft gibt es kein Rechtsmittel.

Betroffene können dann Beschwerde gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft einlegen, wenn BAH gewisse Pflichten verletzt hat (Information über Rechte/Pflichten in verständlicher Sprache;

Unterbringung für abhängige Angehörige des zu Inhaftierenden;

Einhaltung d. Haftbedingungen usw.).

Über diese Beschwerde hat das zuständige Wohnsitzgericht binnen 8 Tagen zu entscheiden. (UNHCR 12.4.2013)

Ziel der neuen Regelung ist es, die missbräuchliche Asylantragsstellung in Ungarn zu verhindern, das sind jene Fälle, in denen Personen gezielt Anträge stellen, um im Rahmen des vorübergehenden Aufenthaltsrechtes in die eigentlichen Zielländer weiterzureisen. Begründete Anträge sollten auch entsprechend nicht zur Verhängung einer asylrechtlichen Freiheitsbeschränkung führen, stattdessen sollten andere Möglichkeiten die Beteiligung am Verfahren gewährleisten, darunter Kautionsstellung, die Anmeldung einer ordentlichen Meldeadresse im Land etc. Zur Beurteilung der Sachlage sollten neben diesen Möglichkeiten auch andere Faktoren wie die Existenz familiärer Anbindung in Ungarn herangezogen werden, aber auch negative Faktoren (z.B. Mehrfachantragsstellung; das Herkunftsland ist erfahrungsgemäß kein Herkunftsland von Flüchtlingen [z.B. Kosovo] etc.). Dezidiertes Ziel ist es keinesfalls, jeden Antragsteller einer Freiheitsbeschränkung zu unterziehen. (VB 28.6.2013)

Um die praktischen Auswirkungen der og. Gesetzesänderungen auf Personen einschätzen zu können, die im Rahmen der Dublin-VO aus Österreich nach Ungarn zurückkehren, wurde mit den ungarischen Behörden ein Monitoring von 15 Fällen vereinbart. Von Interesse waren bei diesem Monitoring insbesondere die Punkte: Art der Unterbringung nach Überstellung (offene Unterbringung oder Haft); Zugang zum Asylverfahren; im Falle von Haft, deren Gründe und Zugang zu Rechtsschutz.

Im Zeitraum zwischen 1. und 29. Juli 2013 wurden 15 ausgewählte Fälle (betreffend 16 Personen) von Österreich nach Ungarn überstellt. Es handelte es sich bei den überstellten Personen um 12 erwachsene Männer, zwei erwachsene Frauen und einen Vater mit minderjährigem Sohn.

Zugang zum Asylverfahren/Zugang zu Rechtsschutz war nach Angaben des BAH für alle gesichert.

Über 3 der Rückkehrer wurde die neu geschaffene asylrechtliche Haft verhängt. Mit Stand 19.9.2013 war noch 1 Person mit anhängigem Asylverfahren in asylrechtlicher Haft. Die anderen hatten ihren Antrag zurückgezogen und wurden nach Serbien abgeschoben.

In offener Unterbringung befanden sich noch 3 von ursprünglich 8 Personen. Von diesen dreien hatte eine ein noch nicht rechtskräftig eingestelltes Verfahren, eine weitere eine anhängige Beschwerde und die dritte Person (die Frau) ein anhängiges fremdenpolizeiliches Verfahren. Die anderen 5 Personen waren unbekannten Aufenthalts. Sie hatten das Zentrum Debrecen verlassen, weswegen 4 dieser Verfahren eingestellt wurden, ein Verfahren befand sich im Stadium einer anhängigen Beschwerde.

Insgesamt wurden 5 Personen nach Serbien abgeschoben, 3 wegen zurückgezogener Anträge, 2 aus der fremdenpolizeilichen Haft heraus. Eine Person wurde wegen zurückgezogenen Antrags in den Kosovo abgeschoben. Eine Person ist freiwillig ausgereist.

Vater und Sohn zählen zu jenen mit unbekanntem Aufenthalt, ihre Verfahren wurden eingestellt. (BAA 19.9.2013)

Die Unterbringungssituation ist derzeit unproblematisch. Seit Abbau der letzten Zelte im Spätsommer 2013 war es nicht mehr notwendig, Notquartiere zu errichten. Békéscsaba ist, nach einer Brandstiftung durch Asylwerber im November 2013, wieder vollständig in Betrieb. Auch vor dem Hintergrund der schwierigen Lage in Bulgarien sieht Ungarn keine Gefahr einer Verschärfung der Unterbringungssituation. Erfahrungsgemäß ist der Aufenthalt von Migranten in Ungarn stets nur temporär und es wird versucht, das Land möglichst rasch wieder zu verlassen. Da die asylrechtliche Haft nur bei Antragstellern angewandt wird, die nicht aus anerkannt risikoreichen Herkunftsländern kommen (Kosovo, Pakistan etc.), ist auch in weiterer Zukunft nicht damit zu rechnen, dass sich diese Situation wesentlich ändern wird. Das heißt, eine Ausweitung der Anwendung des Instruments Asylhaft ist nicht zu erwarten. (VB 24.1.2014)

Laut Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Würzburg sind keine systemischen Mängel der Asylpraxis Ungarns festzustellen. Aus der im Juli 2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderung, wonach die Inhaftierung von Asylbewerbern für bis zu sechs Monate möglich ist, folgen keine systemischen Mängel. Die Haftgründe entsprechen ganz überwiegend denen des Art. 8 III RL 2013/33/EU. (BAMF 16.1.2014)

Mit Urteil vom 20. September 2011 entschied der EGMR im Fall Lokpo und Touré gegen Ungarn (Appl. Nr. 10816/10), dass die Dauer der Anhaltung der Beschwerdeführer unverhältnismäßig lange war und diese daher als willkürlich anzusehen ist. Der Grund für die Anhaltung lag vor allem allein daran, dass die Asylbehörde untätig geblieben ist, worin der EGMR Willkür sieht. Darüber hinaus war die Dauer der Maßnahme unverhältnismäßig im Hinblick auf den verfolgten Zweck. Die 6-monatige Anhaltung war daher nicht gesetzmäßig und Ungarn hat somit Art 5 EMRK verletzt.

Das Urteil trifft jedoch keinerlei Aussagen dazu, ob diese Vorgehensweise systematisch angewandt wird, noch äußert es sich zum ungarischen Asylsystem bzw. der Situation von Asylwerbern allgemein. Außerdem fand der Anlassfall im Jahr 2009 statt. 2010 wurde die Haft von Drittstaatsangehörigen im Act II of 2007 neu geregelt und regelmäßige Überprüfungen der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung in 30 Tagesschritten eingeführt. (EGMR 20.9.2011)

In den Fällen Hendrin Ali Said und Aras Ali Said gegen Ungarn (Appl. Nr. 13457/11) und Al Tayyar Abdelhakim gegen Ungarn (Appl. Nr. 13058/11) entschied der EGMR am 23. Oktober 2012 erneut gegen Ungarn. Der EGMR verweist auf die Vergleichbarkeit beider Sachverhalte mit dem Fall Lokpo und Touré gegen Ungarn vom 20.9.2011, indem bereits HU wegen der Verletzung von Art 5 Abs 1 EMRK verurteilt wurde.

Aus beiden Urteilen kann aber keinerlei Bewertung des ungarischen Asylsystems durch den EGMR herausgelesen werden. Auch die von ECRE und der Asylkoordination geäußerte Kritik an Dublin-Überstellungen nach Ungarn findet keinen Eingang in die Überlegungen des EGMR. Es werden in diesem Zusammenhang auch keine generellen systematischen Mängel des Asylsystems erwähnt. Folglich sind die Feststellungen, welche der EGMR in beiden Fällen trifft, als Folgeentscheidungen zu werten, die sich aufgrund der ähnlichen Sachverhaltskonstellationen aus dem Fall Lopko and Touré gegen Ungarn ergeben.

Des Weiteren ist zu beachten, dass die entscheidungsbegründenden Sachverhalte beider Fälle vor der relevanten Gesetzesänderung, welche im 24. Dezember 2010 in Kraft getreten ist, stattfanden. Somit wurde die Haft von Drittstaatsangehörigen im Act II of 2007 bereits vor Erlass der beiden Urteile und auch vor dem Anlassfall Lokpo und Toure gegen Ungarn neu geregelt. Mitte 2012 kam es außerdem zu einer erneuten Änderung im fremdenpolizeilichen Verfahren. (EGMR 23.10.2012a / EGMR 23.10.2012b)

Quellen:

Asylgesetz 2007 (24.12.2010): Act LXXX of 2007 on Asylum

BAA Monitoringbericht (19.9.2013): Dublin-Rückkehrer in Ungarn und Anwendung der neugeschaffenen asylrechtlichen Haft 1.-29.7.2013

BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (8.10.2012):

Arbeitsgespräch mit BAH

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (16.1.2014):

Entscheiderbrief 1/2014,

http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Entscheiderbrief/2014/entscheiderbrief-01-2014.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 13.2.2014

EGMR - Europäischer Gerichtshof der Menschenrechte (20.9.2011):

Lokpo und Touré gegen Ungarn (Appl. Nr. 10816/10), Urteil

EGMR - Europäischer Gerichtshof der Menschenrechte (23.10.2012a):

Hendrin Ali Said und Aras Ali Said gegen Ungarn (Appl. Nr. 13457/11), Urteil

EGMR -Europäischer Gerichtshof der Menschenrechte (23.10.2012b): Al Tayyar Abdelhakim gegen Ungarn (Appl. Nr. 13058/11), Urteil

EMN (4.2011): European Migration Network: ANNUAL POLICY REPORT 2010. Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy 1 January 2010 - 31 December 2010,

http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/annual-policy/2010/12._hungary_annual_policy_report_2010_final_version_april_2011_en.pdf, Zugriff 13.2.2014

Eurostat (22.3.2013): Pressemitteilung 48/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-22032013-BP/DE/3-22032013-BP-DE.PDF, Zugriff 13.2.2014

Eurostat (18.6.2013): Pressemitteilung 96/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-18062013-AP/DE/3-18062013-AP-DE.PDF, Zugriff 13.2.2014

Eurostat (2.8.2013): Data in focus 09/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-13-009/EN/KS-QA-13-009-EN.PDF, Zugriff 13.2.2014

Eurostat (8.10.2013): Data in focus 12/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-13-012/EN/KS-QA-13-012-EN.PDF, Zugriff 13.2.2014

Eurostat (20.12.2013): Data in focus 16/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-13-016/EN/KS-QA-13-016-EN.PDF, Zugriff 13.2.2014

Info der Staatendokumentation (5.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012

Regierungserlass 290/2010 (XII.21.) zu Gesetz XXXV/2010

UNHCR (12.4.2013): UNHCR COMMENTS AND RECOMMENDATIONS ON THE DRAFT

MODIFICATION OF CERTAIN MIGRATION-RELATED LEGISLATIVE ACTS FOR THE

PURPOSE OF LEGAL HARMONISATION,

http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/where-we-work/hungary/unhcr-comments-and-recommendations-on-the-draft-modification-of-migration-related-acts-april-2013.html, Zugriff 13.2.2014

VB des BM.I in Ungarn (28.6.2013): Auskunft des VB, per E-Mail

VB des BM.I in Ungarn (24.1.2014): Auskunft des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Die ungarische Asylgesetzgebung garantiert jedem Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylantrags, unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben wurde oder nicht. Sollte nach Rückkehr ein Folgeantrag gestellt werden, so gilt es zu unterscheiden, ob das zuvor betriebene Erstverfahren durch eine (negative) Entscheidung in der Sache selbst oder aber durch Verfahrenseinstellung beendet wurde. Ein Folgeantrag ist unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrags erfolgte und er keine neuen Elemente enthält bzw. keine Sachlagenänderung eingetreten ist. Bei durch Verfahrenseinstellung (z. B. wegen Untertauchens) ohne Entscheidung in der Sache beendetem Verfahren greift diese Vorschrift nicht. Hier gelten dann bzgl. der Voraussetzungen zum Eintritt in das ordentliche Verfahren die gleichen Regelungen wie für das Erstverfahren. (VB 13.9.2012)

Mit 1.1.2014 wurde kurzfristig, aufgrund eines eingeleiteten EU-Vertragsverletzungsverfahrens, das ungarische Asylgesetz in Bezug auf Folgeanträge, konkret § 54 des ungarischen Asylgesetzes, geändert.

Und zwar dahingehend, dass auch ein Folgeantrag den Aufenthalt im Land ermöglicht bzw. eine Abschiebung verhindert. Erreicht wird dieser Effekt, indem die Entscheidung des BAH nicht angefochten, sondern stattdessen ein weiterer Antrag gestellt wird. Verbunden ist dies jedoch trotzdem mit einem Verlust der ungarischen Grundversorgung. (VB 24.1.2014)

Der Zugang zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer, deren Vorbringen in Ungarn zuvor nicht inhaltlich untersucht und entschieden worden sind, hat sich verbessert. Diese haben bei Rückkehr Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung ihrer Vorbringen, sofern sie die (Wieder)Aufnahme ihres vorherigen Asylantrags formal beantragen. Sie werden dann nicht inhaftiert und dürfen das Ergebnis ihres Verfahrens in Ungarn abwarten. (UNHCR 12.2012)

Im Fall einer Dublin-Rücküberstellung aus Österreich wird der Fremde, auch nach den seit 1.7.2013 geltenden Bestimmungen zur asylrechtlichen Haft in Ungarn, automatisch als Asylantragsteller angesehen, selbst wenn das Alt-Verfahren bereits abgeschlossen ist oder wenn zuvor kein Asylantrag in Ungarn gestellt wurde. Es kommt in diesem Sinne auch zu einer eigenen Entscheidung über die asylrechtliche Freiheitsbeschränkung, die somit nicht automatisch bzw. zwangsläufig erfolgen muss. (VB 28.6.2013)

In einem Urteil der Kammer des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Fall Mohammed v Austria) kommt diese zu dem Schluss, dass eine Zwangsrückführung im Rahmen von Dublin II nach Ungarn keine Verletzung des Artikels 3 EMRK darstellt. (EGMR 6.6.2013)

Drittstaatsicherheit Serbiens

Gegen Fremde, die von Ungarn aufgrund des Rückübernahmeabkommens nach Serbien zurückgeschoben werden und die keine Asylwerber sind, wird seitens der serbischen Gebietspolizeiverwaltung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen illegaler Einreise eingeleitet. Nach Beendigung des Verfahrens können die fremden Staatsbürger in der Aufnahmestelle für Fremde untergebracht werden, wo ihnen Verpflegung und Hygienemittel, jedoch kein Geld zur Verfügung gestellt werden. Sie haben aber die Möglichkeit, Verwandte zwecks Beschaffung von finanziellen Mitteln zu kontaktieren.

Die Fremden bleiben in der Aufnahmestelle, bis ihnen persönliche Reisedokumente zwecks Rückkehr ins Herkunftsland ausgehändigt werden können. Diese werden in der jeweiligen diplomatisch-konsularischen Vertretungen in Belgrad ausgestellt. Geld für Flugtickets beschaffen die fremden Staatsbürger meist mit Hilfe ihrer Familien im Herkunftsland. (VB 31.10.2013)

UNHCR bestätigt, dass Ungarn Asylwerbern, die über Serbien oder die Ukraine eingereist sind, ein inhaltliches Verfahren nicht mehr verwehrt. Diese werden nicht mehr nach Serbien (oder in die UKR) zurückgeschickt. (UNHCR 12.2012)

Am 10. Dezember 2012 veröffentlichte die Kuria (ungarisches Höchstgericht) ein offizielles Gutachten (Opinion), um eine harmonisierte Praxis ungarischer Gerichte betreffend die Anwendung des Konzepts der Drittstaatssicherheit in Asylfällen voranzutreiben. Der Grund für einen derartigen Leitfaden waren die unterschiedlichen Zugänge, die verschiedene ungarischen Regionalgerichte in den letzten Jahren bei der Prüfung von Verwaltungsentscheidungen verfolgten, in denen Asylwerbern die Zulassung zum inhaltlichen Verfahren in Ungarn, aufgrund von Drittstaatssicherheit verweigert worden war. Damit verbunden war auch eine divergierende Bewertung der Asylsituation in Serbien, dem häufigsten Drittstaat in Ungarn.

Die Kuria kam zu folgenden Schlüssen:

I. Wenn Verwaltungsentscheidungen betreffend das Konzept der Drittstaatssicherheit überprüft werden, soll das Gericht ex officio ihm zur Verfügung stehende präzise und glaubwürdige Länderinformationen bei der Entscheidung berücksichtigen. Infos des UNHCR sollen dabei immer berücksichtigt werden. Im Zweifelsfall kann das Gericht Informationen bei der COI-Einheit des BAH anfordern oder aus anderen zuverlässigen Quellen beziehen. Die Kuria hält fest, dass - obwohl es die Aufgabe des Gerichts ist die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung zum Zeitpunkt ihres Zustandekommens zu bewerten - kann das Gericht aufgrund des absoluten Charakters des Refoulement-Verbots, ihm zur Kenntnis gelangte, neuere Informationen nicht außer Acht lassen. Wenn ein UNHCR-Report nicht verfügbar oder veraltet ist, sollen Verwaltungsbehörde und Gericht das im Detail festhalten. Das Gericht soll alle ihm zur Verfügung stehende Quellen, nicht nur von der Verwaltungsbehörde oder dem AW vorgelegte, einzeln und in ihrer Gesamtheit bewerten.

II. Das Faktum, dass das Asylsystem eines Landes überlastet ist, kann dazu führen, dass dieses Land unfähig ist die Rechte von Asylwerbern zu respektieren. Ein solches Land soll nicht als sicherer Drittstaat betrachtet werden. Die Ratifizierung der relevanten Abkommen ist dabei irrelevant; der effektive Zugang zu Schutz ist wichtig (Zugang zum Asylverfahren ohne unmöglich zu erfüllende Vorbedingungen, Gewährleistung eines inhaltlichen Verfahrens, ausreichende Rechtsmittel, etc.).

III. Das reine Faktum, dass ein AW im Drittland keinen Asylantrag gestellt hat, darf nicht per se zum Schluss führen, dass das Land sicherer Drittstaat ist. Bei angenommenen sicheren Drittstaaten muss der Antragsteller glaubhaft machen (nicht beweisen), dass er keinen Zugang zu effektivem Schutz hatte (individuelle Umstände, etwa Minderjährigkeit, etc.). Die verpflichtende Verwendung von Länderinformation und die Notwendigkeit der Individualisierung werden von EU-RL verlangt und sind daher in allen Phasen des Asylverfahrens anzuwenden, auch in beschleunigten und Sonderverfahren. Beim Risiko der Kettenabschiebung kann vom AW nicht erwartet werden ein individuelles Risiko zu beweisen. (HHC 4.1.2013)

Quellen:

EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (6.6.2013): Press Release ECHR 168 (2013): Sudanese asylum-seeker did not have an effective legal protection against forced transfer from Austria to Hungary (application no. 2283/12), http://hudoc.echr.coe.int/webservices/content/pdf/003-4388586-5268955, Zugriff 13.2.2014

HHC - Hungarian Helsinki Committee (4.1.2013): Zusammenfassung der OPINION NO. 2/2012 (XII.10) KMK. OF THE SUPREME COURT OF HUNGARY (KÚRIA) ON CERTAIN QUESTIONS RELATED TO THE APPLICATION OF THE SAFE THIRD COUNTRY CONCEPT vom 10. Dezember 2012;

http://helsinki.hu/en/supreme-courts-opinion-on-the-application-of-the-safe-third-country-concept, Zugriff 13.2.2014

UNHCR (12.2012): Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update;

http://www.refworld.org/docid/50d1d13e2.html, Zugriff 13.2.2014

VB des BM.I in Ungarn (13.9.2012): Auskunft des VB, per E-Mail

VB des BM.I in Ungarn (28.6.2013): Auskunft des VB, per E-Mail

VB des BM.I in Ungarn (24.1.2014): Auskunft des VB, per E-Mail

VB des BM.I in Serbien (31.10.2013): Auskunft der serbischen Grenzpolizei, per E-Mail

Non-Refoulement

Ungarn gewährte in der Praxis Schutz vor Ausweisung bzw. Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 19.4.2013)

Gemäß dem Gesetz (Act II of 2007) kann eine Rückführung in Länder, die nicht als sichere Herkunfts- bzw. Drittländer (in Übereinstimmung mit dem Non-Refoulement-Prinzip) gelten, weder angeordnet noch durchgeführt werden. Die Übereinstimmung mit diesem Prinzip und der Zugang zum Asylverfahren werden regelmäßig vom ungarischen Helsinki Komitee überwacht. Dies geschieht aufgrund einer sog. "Drei-Parteien-Grenzüberwachungs-Vereinbarung" zwischen der ungarischen Polizei, der UNHCR Regionalrepräsentation in Mitteleuropa und dem Helsinki Komitee. (UN 14.9.2011)

Eine Ausweisungsverfügung bzw. Abschiebemaßnahmen können gem. § 51 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des ungarischen Ausländergesetzes (Act II of 2007) nur unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebotes erlassen werden. Insoweit ist durch die ungarische Fremdenpolizei eine vorherige Stellungnahme der Asylbehörde einzuholen, ob im konkreten Einzelfall im Falle einer Abschiebung das Non-Refoulement-Gebot verletzt sein könnte. (VB 13.9.2012)

Quellen:

UN - United Nations General Assembly, Human Rights Council, 18th session (14.9.2011): Report of the Working Group on the Universal Periodic Review, Hungary, Addendum, Views on conclusions and/or recommendations, voluntary commitments and replies presented by the State under review;

http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/docs/18session/A-HRC-18-17-Add1.pdf, Zugriff 13.2.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Hungary;

http://www.ecoi.net/local_link/245185/368632_de.html, Zugriff 13.2.2014

VB des BM.I in Ungarn (13.9.2012): Auskunft des VB, per E-Mail

Versorgung

Unterbringung

Es gibt in Ungarn mehrere Unterbringungseinrichtungen für Asylwerber und zwei Heime für unbegleitete Minderjährige. Diese sind namentlich:

Debrecen, das größte offene Zentrum mit 1.170 Plätzen. In Debrecen gibt es einen eigenen Flügel für alleinstehende Frauen und Traumatisierte. Wer an der Grenze oder am Flughafen Asyl beantragt, kommt in der Regel nach Debrecen.

Balassagyarmat, die offene Gemeinschaftsunterkunft für Folgeantragsteller und tolerierte Aufenthalte mit 105 Plätzen.

Békéscsaba, das geschlossene Zentrum für Familien und Vulnerable mit 135 Plätzen. (Aida 5.9.2013)

Darüber hinaus werden Asylwerber, die sich in Schubhaft oder in fremdenpolizeilicher Haft befinden, in sogenannten bewachten Unterkünften (Detention Centres) in Györ, Budapest Airport, Nyírbátor und Kishkunhalas untergebracht. Diese sind geschlossene Zentren. (vgl. VB 18.10.2011 / Info Stdok 5.2012 / Pro Asyl 25.4.2012 ) In Nyírbátor werden seit Mitte 2012 nur noch folgende Personengruppen inhaftiert: Nicht-Antragsteller und Fremde mit Asyl(folge)anträgen aus der fremdenpolizeilichen Haft heraus. (BAH 8.10.2012)

Für die asylrechtliche Haft stehen die Zentren Nyírbátor bzw. Békéscsaba zur Verfügung. (BAA 19.9.2013) Nyírbátor wird seit Frühjahr 2013 nicht mehr von der ungarischen Polizei betrieben, sondern von BAH. (BAMF 29.7.2013)

Asylwerber können auf Anfrage auch außerhalb eines Zentrums privat wohnen, erhalten dann aber den Großteil der materiellen Unterstützung nicht, den es im Zentrum gibt. (Aida 5.9.2013)

Unbegleitete Minderjährige werden im Kinderheim in Fót untergebracht, dessen Kapazität von 18 Plätzen angeblich in Erweiterung um 32 Plätze begriffen ist, bzw. in Hódmezovásárhely, wo eine katholische Wohltätigkeitsorganisation eine Unterkunft mit 18 Plätzen betreibt. (Aida 5.9.2013)

Die Unterbringungssituation ist derzeit unproblematisch. Seit Abbau der letzten Zelte im Spätsommer 2013 war es nicht mehr notwendig, Notquartiere zu errichten. Békéscsaba ist, nach einer Brandstiftung durch Asylwerber im November 2013, wieder vollständig in Betrieb. Auch vor dem Hintergrund der schwierigen Lage in Bulgarien sieht Ungarn keine Gefahr einer Verschärfung der Unterbringungssituation. Erfahrungsgemäß ist der Aufenthalt von Migranten in Ungarn stets nur temporär und es wird versucht, das Land möglichst rasch wieder zu verlassen. (VB 24.1.2014)

Aufgabe der Cordelia Foundation ist es traumatisierte Asylwerber und Flüchtlinge bei der psycho-sozialen Rehabilitation zu unterstützen. Sie übernimmt dabei staatliche Aufgaben und erhält dafür Förderungen durch den European Refugee Fund und das ungarische Justizministerium. (Cordelia 31.5.2010) Cordelia ist spezialisiert auf die Behandlung von Folteropfern bzw. traumatisierten Flüchtlingen und ausschließlich in Bicske, Debrecen und Békéscaba tätig. (Pro Asyl 10.2013)

Es existieren verschiedene NGOs, die AW, subsidiär Schutzberechtigen und Flüchtlingen unterschiedliche Leistungen anbieten. Die größten und aktivsten sind:

• Menedék - Association for Migrants: Unterstützt alle Fremden bei der Integration in Ungarn; unterhält verschiedene Hilfsprogramme und vertritt die Interessen und Rechte von Migranten gegenüber Politik, Verwaltung und Medien.

• The Artemisszió Foundation: Unterstützt soziale Integration; interkulturelle Trainingskurse; Verteilung von Unterrichtsmaterial usw.

• The Hungarian Helsinki Committee (HHC): Überwacht die Beachtung der Menschenrechte in der Behandlung von AW; stellt Rechtsbeistände für Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane; Infokampagnen für die Öffentlichkeit; besondere Konzentration auf Haftbedingungen und das Recht auf Verteidigung und Gleichheit vor dem Gesetz. HHC ist Umsetzungspartner des UNHCR und hat seit 1997 ein Abkommen mit den ungarischen Behörden, das es ihm erlaubt die Hafteinrichtungen des Landes zu überprüfen. Seit 1998 bietet HHC Asylwerbern Rechtshilfe. Vertragsanwälte des HHC besuchen regelmäßig Einrichtungen, in denen Fremde festgehalten werden.

• The Hungarian Interchurch Aid: Unterstützung für Bedürftige; unterhält als eine der größten ungar. NGOs soziale Einrichtungen und Entwicklungsprogramme; bietet humanitäre Hilfe und unterstützt Flüchtlinge; unterhält ein Heim für UMA. (EMN 4.2011 / EMN 2009)

Quellen:

Aida - Asylum Information Database (5.9.2013): National Country Report Hungary,

http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_report_hungary_05092013.pdf, Zugriff 13.2.2014

BAA Monitoringbericht (19.9.2013): Dublin-Rückkehrer in Ungarn und Anwendung der neugeschaffenen asylrechtlichen Haft 1.-29.7.2013

BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (8.10.2012):

Arbeitsgespräch mit BAH

Cordelia Foundation for the Rehabilitation of Torture Victims (31.5.2010): Report on Public Interest, 1 January 2009 - 31 December 2009,

http://www.cordelia.hu/documents/PUBLIC%20INTEREST%20REPORT_CORDELIA_2009.pdf, Zugriff 13.2.2014

EMN (4.2011): European Migration Network: ANNUAL POLICY REPORT 2010. Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy 1 January 2010 - 31 December 2010,

http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/annual-policy/2010/12._hungary_annual_policy_report_2010_final_version_april_2011_en.pdf, Zugriff 13.2.2014

EMN (2009): THE ORGANISATION OF ASYLUM AND MIGRATION POLICIES IN HUNGARY, HU EMN NCP Study

Info der Staatendokumentation (5.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (29.7.2013):

Information des Liaisonbeamten des BAMF beim ung. BAH, per E-Mail

Pro Asyl (25.4.2012): Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit;

http://www.proasyl.de/de/themen/eu-politik/detail/news/ungarn_fluechtlinge_zwischen_haft_und_obdachlosigkeit/, Zugriff 13.2.2014

Pro Asyl (10.2013): Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit. Aktualisierung und Ergänzung des Berichts vom März 2012,

http://bordermonitoring.eu/files/2013/10/Ungarn_Update_Oktober_2013.pdf, Zugriff 13.2.2014

VB des BM.I in Ungarn (18.10.2011): Auskunft des VB, per E-Mail

VB des BM.I in Ungarn (24.1.2014): Auskunft des VB, per E-Mail

Medizinische Versorgung

In seinem Bericht Hungary as a Country of Asylum sagte UNHCR, dass in Debrecen und Balassagyarmat fachärztliche Betreuung, etwa durch Dermatologen, nicht erhältlich, sowie Zahnbehandlung sehr teuer sei. In Balassagyarmat war im Rahmen eines Besuches ein Aushang zu sehen, auf dem sich Asylwerber für den nächsten Zahnarzttermin eintragen konnten. Hinweise zu etwaigen Kosten der Behandlung konnten nicht wahrgenommen werden. (Info Stdok 5.2012 / UNHCR 24.4.2012)

Die kostenlose Gesundheitsversorgung beinhaltet bei Krankheit zunächst die Versorgung durch einen Allgemeinmediziner und, wenn dieser eine entsprechende Überweisung ausstellt, auch die Versorgung in Polikliniken oder Krankenhäusern. Hierbei handelt es sich um Ausnahmefälle, in denen eine adäquate Versorgung innerhalb der Aufnahmeeinrichtung nicht sichergestellt werden kann. In Notfällen werden Patienten auch direkt in Kliniken aufgenommen. Notwendige Medikamente erhält ein Patient ebenfalls kostenfrei. Zahnarztbehandlungen werden in Notfällen gewährt. (BT 2.3.2012)

Im Sinne der geltenden Rechtsnormen ist in den festgelegten Unterkünften entsprechende Gesundheitsversorgung für die Antragsteller zur Verfügung zu stellen. Vertragsmäßige medizinische Versorgung steht rund um die Uhr zur Verfügung. Die Institutionen werden von einer auf Rehabilitation von Gefolterten spezialisierten NGO wöchentlich besucht. (VB 18.10.2011)

Eine wichtige Rolle bei der Versorgung psychisch kranker Asylwerber spielt die ungarische Nichtregierungsorganisation Cordelia Foundation. Diese stellte im Jahr 2009 850 gefolterten und/oder traumatisierten Asylwerbern psychiatrische und psychosoziale Hilfe zur Verfügung.

Die Cordelia Foundation verfügt über mehrere Psychiater (inkl. einen Kinderpsychiater), Psychologen, Sozialarbeiter, Übersetzer usw., die in einem "rehabilitation team" von 11 Personen mit den Traumatisierten in den Flüchtlingszentren Békéscsaba, Bicske und Debrecen des BAH arbeiten. (Cordelia 31.5.2010 / vgl. Pro Asyl 10.2013)

Auf Grund von altersbedingten Besonderheiten steht für Minderjährige medizinische/psychologische Versorgung im Institut für Kinderschutz zur Verfügung. (VB 18.10.2011)

Quellen:

Cordelia Foundation for the Rehabilitation of Torture Victims (31.5.2010): Report on Public Interest, 1 January 2009 - 31 December 2009,

http://www.cordelia.hu/documents/PUBLIC%20INTEREST%20REPORT_CORDELIA_2009.pdf, Zugriff 13.2.2014

BT - Deutscher Bundestag (2.3.2012): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE; Drucksache 17/8653; Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens

Info der Staatendokumentation (5.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012

Pro Asyl (10.2013): Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit. Aktualisierung und Ergänzung des Berichts vom März 2012,

http://bordermonitoring.eu/files/2013/10/Ungarn_Update_Oktober_2013.pdf, Zugriff 13.2.2014

UNHCR (24.4.2012): Hungary as a country of asylum. Observations on the situation of asylum-seekers and refugees in Hungary; http://www.refworld.org/docid/4f9167db2.html, Zugriff 13.2.2014

VB des BM.I in Ungarn (18.10.2011): Auskunft des VB, per E-Mail

Integrationsvertrag

Mit 1.1.2014 traten Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, welche 2013 zusammen mit der Schaffung der asylrechtlichen Haft beschlossen wurden, aber im Gegensatz zu jener nicht bereits mit 1.7.2013 wirksam wurden. So wurde mit 1.1.2014 mittels Schaffung des Instruments des Integrationsvertrags die Integration von anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten neu geregelt.

Ab 1.1.2014 wird die soziale Integration von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten auf ein dezentrales System umgestellt und durch die Flüchtlingsbehörde in Kooperation mit dem zuständigen Familienunterstützungszentrum in der Wohnsitzgemeinde des Betreffenden, ermöglicht. In die Umsetzung können NGOs eingebunden werden.

Zwischen dem bedürftigen Flüchtling/subsidiär Schutzberechtigten und der Behörde kann auf Antrag des Schutzberechtigten ein Integrationsvertrag abgeschlossen werden. Der Antrag ist nur binnen 4 Monaten ab Zuerkennung des Schutzstatus möglich. Der Integrationsvertrag gilt für zwei Jahre. Mit Abschluss des Integrationsvertrags verpflichtet sich der Schutzberechtigte zur Kooperation und das zuständige Familienunterstützungszentrum benennt einen Sozialarbeiter, der binnen 30 Tagen einen Betreuungsplan ausarbeitet. Das Familienunterstützungszentrum kann bei der Wohnungssuche und beim Kontakt mit Arbeitsämtern, anderen Behörden, bei der Arbeitssuche, bei Sprachkursen usw. helfen. Die Asylbehörde legt die Höhe der Beihilfen per Beschluss fest und zahlt diese monatlich aus. Die Leitungen des Integrationsvertrages werden durch das Familienunterstützungszentrum bereitgestellt. Die neue Gesetzeslage überträgt den Schutzberechtigten mehr Verantwortung, da sie einen größeren Betrag materieller Unterstützung aus dem Integrationsvertrag eigenständig für verschiedene Zwecke einsetzen müssen, wie etwa Unterkunft, Sprachkurse, etc. Gleichzeitig werden die Familienunterstützungszentren durch ihre Hilfeleistung essentiell für die Integration der Schutzberechtigten sein.

Der Besuch von Sprachkursen wird nicht verpflichtend sein, aber die Schutzberechtigten können sich diese aus den Mitteln der Integrationshilfe selbst finanzieren.

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die privat untergebracht sind, haben ein Recht auf:

Gesundheitsversorgung (Schutzberechtigte welche nicht unter das Sozialversicherungssystem fallen, haben für ein Jahr ab Statuszuerkennung das Recht auf kostenlose Krankenversorgung);

eine Ausreisebeihilfe, wenn sie das Land endgültig verlassen;

Wohnunterstützung (in Form eines unverzinslichen Darlehens);

Integrationsunterstützung (gestaffelt nach Familiensituation und Vertragsdauer bis zu 215.000 HUF monatlich); (VB 18.1.2014)

Nach Ablauf der zwei Jahre besteht Zugang zu Sozialhilfe nach den Vorgaben für ungarische Staatsbürger. (VB 24.1.2014)

Der Integrationsvertrag muss binnen vier Monaten ab Schutzerteilung vom Schutzberechtigten beantragt werden und ist bis zu zwei Jahren gültig. Beantragt ein Berechtigter nicht binnen vier Monaten diesen Vertrag oder verzieht er aus dem zuständigen Bezirk aus einem anderen Grund als Arbeitsaufnahme, Zuweisung einer Unterkunft, Familienzusammenführung oder gesundheitlicher Behandlung, verliert er das Recht auf den Integrationsvertrag.

Die Auszahlung von Unterstützung oder Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Integrationsvertrags kann ausgesetzt werden, wenn der Schutzberechtigte durch eigene Schuld an 30 aufeinanderfolgenden Tagen die Bedingungen des Vertrags nicht erfüllt; wenn er falsche Angaben über Vermögen bzw. Einkommen macht; mehr als 30 Tage stationär behandelt werden muss; oder er einer Straftat angeklagt und gegen ihn deswegen ermittelt wird.

Die Auszahlung von Unterstützung oder Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Integrationsvertrags kann ganz beendet werden, wenn aus einem der o.g. Gründe die Suspendierung der Leistungen erneut nötig werden sollte (also im Wiederholungsfall), oder bei Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat.

Außerdem werden ab 1.1.2014 bedürftige Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte ab endgültiger Zuerkennung des Schutzstatus für weitere 60 Tage Anspruch auf volle Nutzung der materiellen Hilfe haben, die auch Asylwerbern im Rahmen der Aufnahme zusteht. (UNHCR 12.4.2013 / BAH 14.10.2013)

Quellen:

BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (14.10.2013): Anfragebeantwortung, per E-Mail

UNHCR (12.4.2013): UNHCR COMMENTS AND RECOMMENDATIONS ON THE DRAFT

MODIFICATION OF CERTAIN MIGRATION-RELATED LEGISLATIVE ACTS FOR THE

PURPOSE OF LEGAL HARMONISATION,

http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/where-we-work/hungary/unhcr-comments-and-recommendations-on-the-draft-modification-of-migration-related-acts-april-2013.html, Zugriff 13.2.2014

VB des BM.I in Ungarn (18.1.2014): Auskunft des VB, per E-Mail

VB des BM.I in Ungarn (24.1.2014): Auskunft des VB, per E-Mail"

Anschließend wurde im angefochtenen Bescheid zusammengefasst festgehalten, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen würde.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es die Behörde unterlassen habe anhand unabhängiger Länderfeststellungen eine Entscheidung zu treffen. Diese hätte dann feststellen müssen, dass im Falle einer Überstellung nach Ungarn eine Verletzung gem. Art. 3 EMRK drohe. Diesbezüglich wurden Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte zitiert. Auch seien die Länderberichte nicht aktuell, es gebe keine Informationen über die Auswirkung und Umsetzung der seit 01.07.2013 in Kraft getretenen Novelle. Dazu wird ein Bericht des Hungarian Helsinki Committees (HHC) zitiert, in dem diese Novelle als Rückschritt gesehen werde und gegen Menschenrechte und Europarecht verstoße. Es werden weitere Berichte von UNHCR und ACCORD zur Situation von Asylwerbern zitiert, die auf die Rechtslage, die Versorgung, die Situation in den Flüchtlingslagern und die medizinische Situation eingehen. Jedenfalls drohe Asylwerbern bei einer Rücküberstellung eine 6 monatige Inhaftierung. Die Rechtsmittelfrist sei von 15 auf 8 Tage verkürzt worden, wodurch die Gefahr der Fristversäumung entstehe. Durch die Steigerung an Asylanträgen in Ungarn habe sich die Unterbringungssituation verschlechtert und gestalte sich als prekär. Laut dem UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR, würden die Schutzsuchenden einem strengen Gefängnisregime unterliegen. Misshandlungen durch Polizeikräften in Hafteinrichtungen seien nicht selten. Außerdem wurde das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend gewürdigt, v.a. wurde er nicht eingehend zur Beziehung zu seinem Cousin befragt.

Am 13.08.2014 wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste über Pakistan, Iran, Türkei nach Griechenland. Dann reiste er über Mazedonien und Serbien nach Ungarn weiter, wo er am 12.06.2014 einen Asylantrag stellte. Danach gelangte er mit einem Kfz schlepperunterstützt nach Österreich und stellte am 18.06.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Am 25.06.2014 wurde daher ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Ungarn gestellt. Mit Schreiben der ungarischen Behörden vom 27.06.2014 stimmte Ungarn einer Übernahme gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat Ungarn an.

Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.

Er hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.

Am 13.08.2014 wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich u.a. aus dem eigenen Vorbringen im Zusammenhang mit der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Die Feststellung hinsichtlich des Wiederaufnahmeersuchens seitens der österreichischen Dublin-Behörde und der damit einhergehenden ausdrücklichen Zustimmung Ungarns zum Ansuchen beruht auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA seine Vorbringen immer wieder steigerte. Im Gegensatz zur Ersteinvernahme, wo er ausdrücklich nichts gegen eine Rücküberstellung hatte, gab er plötzlich an, von einem Verwandten seiner Freundin in Ungarn verfolgt zu werden. Auch war er nunmehr mit einem "Cousin", den er zuerst als Bruder angab, nach Österreich gekommen. Die Behörde ist auf diese Widersprüche und die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid sehr ausführlich eingegangen und das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Ansicht der Behörde vollinhaltlich an.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen (Länderbericht Stand 2014) des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Insbesondere thematisieren sie die Neuregelung der asylrechtlichen Haft; die mit 01.01.2014 erfolgte Änderung des ungarischen Asylgesetzes, wodurch sichergestellt wurde, dass auch ein Folgeantrag den Aufenthalt im Land ermöglicht bzw. die Abschiebung verhindert sowie die verbesserte Unterbringungssituation für Asylwerber in Ungarn.

Hierzu wird festgestellt, dass die Länderberichte auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA basieren. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Es ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das ungarische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderfeststellungen klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Artikel 21 Aufnahmegesuch

(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.

(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern.

In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.

(3) In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.

(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

a) Beweismittel:

i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;

ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;

b) Indizien:

i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;

ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.

(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Art 29 Modalitäten und Fristen

(1) ..............

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

Art 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission lautet:

(2) Ein Mitgliedsstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw die sonstigen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 13 Abs. 1 iVm. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 6 zu Art. 18). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Ungarn keine relevanten Anhaltspunkte. Ungarn hat auch ausdrücklich seine Zuständigkeit anerkannt.

Aus den Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Italien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77). Eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Das Bundesverwaltungsgericht geht zum heutigen Entscheidungszeitpunkt in Kenntnis der aktuellen Berichtslage (weiterhin) nicht davon aus, dass Überstellungen nach Ungarn allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe dazu auch das Urteil des EGMR vom 03.07.2014, Rs 71932/12, Mohammadi/Österreich, sowie vom 06.06.2013, Rs 2283/12, Mohammed/Österreich;

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2013, 12 S 675/13; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Entscheid vom 09.10.2013, E-2093/2012).

Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten glaubwürdigen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Ungarn sprechen, vorgebracht.

Zur Kritik an der Aktualität der Länderberichte ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid ausführliche und aktuelle Feststellungen zum ungarischen Asylwesen sowie zu den Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Ungarn getroffen hat. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Das Non-Refoulementgebot werde beachtet. Unter der Überschrift "Versorgung" finden sich auch Informationen, dass die derzeitige Unterbringungssituation unproblematisch sei. Daneben werden noch Feststellungen zu anderen Unterkünften sowie zur medizinischen Versorgung getroffen, aus denen sich im Wesentlichen eine unionsrechtskonforme Situation ergibt. Es ist vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 somit unwahrscheinlich, dass in Ungarn Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 13ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Insbesondere berücksichtigen diese Feststellungen auch die am 01.07.2013 und 01.01.2014 in Kraft getretenen Novellen des ungarischen Asylrechts. Aus den Feststellungen wird deutlich, dass das ungarische Asylwesen starker Kritik ausgesetzt war, dass aber dennoch ein Vergleich mit den systemischen Mängeln, wie sie in Griechenland bestanden haben und bestehen, nicht gerechtfertigt ist. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Ungarn seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme.

Betreffend den Verweis in der Beschwerde auf Urteile deutscher Gerichte wird auf die oben angeführte rezentere Judikatur aus Deutschland und der Schweiz verwiesen. Gerade das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht untersucht die Neuerungen zum 01.07.2013 im Detail und schließt Kritik von Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR in seine Analyse mit ein. Im Ergebnis anerkennt das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht die Notwendigkeit, die Entwicklung in Ungarn betreffend Inhaftnahmen und gerichtliche Überprüfungsmöglichkeiten von Inhaftierungen und Haftdauer, wie auch Unterbringungsbedingungen in Ungarn vor allem in Hinblick auf vulnerable Personen, zu beobachten, stellt jedoch fest, dass es zur Zeit keinen Hinweis auf systemische Mängel im Asylsystem wie auch im Aufnahmesystem in Ungarn gibt (Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Entscheid vom 09.10.2013, E-2093/2012, S. 19ff, bestätigt durch das Urteil vom 05.12.2013 des Schweizerischen Bundesverwaltungsgericht zu E-6059/2013).

Im Zusammenhang mit einer möglichen Inhaftierung ist zunächst festzuhalten, dass der Umstand, dass ein Asylwerber nach einer Dublin-Rückstellung in Haft genommen werden könnte, alleine nicht ausreicht, eine Überstellung nach der Dublin-II-VO für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Das Bundesverwaltungsgericht ist zwar- im Einklang mit der oben zitierten Entscheidung des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts - der Ansicht, dass die weitere Entwicklung der Haftpraxis und der gerichtlichen Kontrolle von Inhaftierungen und Verlängerungen von Haftdauern in Ungarn beobachtet werden muss. Es geht aber derzeit davon aus, dass die Gesetzesänderungen des ungarischen Asylwesens aus dem Juli 2013 und ihre Anwendung in der Praxis zurzeit keinen Hinweis auf einen systemischen Mangel beinhalten.

Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, dass das UNHCR nach wie vor keine Empfehlung an die EU Mitgliedstaaten ausgegeben hat, wonach von Überstellungen nach Ungarn aufgrund akuter und systemischer Probleme im dortigen Asylsystem und Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre.

Das kürzlich ergangene Urteil des EGMR in der Sache Mohammadi/Österreich (vom 03.07.2014, Rs 71932/12) untersucht insbesondere auch die mit der Gesetzesnovelle vom Juli 2013 eingeführte Asylhaft und kommt zum Ergebnis, dass eine Überstellung des dortigen Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Der EGMR verweist darin insbesondere auf die Obergrenze der Haftdauer von 6 Monaten und Verbesserungen bei den Haftbedingungen. Außerdem habe UNHCR niemals ein Positionspapier an die Mitgliedstaaten herausgegeben, worin diese um Abstandnahme von der Überstellung von Asylwerbern nach Ungarn gemäß der Dublin-II-VO oder der Dublin-III-VO ersucht wurden (Rz. 68 bis 70 der genannten Entscheidung). Sollte der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Ungarn von einer asylrechtlichen Haft bedroht sein, würde dies letztlich im Sinne der soeben erläuterten Rechtsprechung des EGMR jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in seine Grundrechte bedeuten.

Der Beschwerdeführer hat auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann und es sind keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar.

Seitens des Bundesamtes wurde somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich hat der Beschwerdeführer substantiell keine vorgebracht, weshalb durch die Überstellung nach Ungarn bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Die Angaben zu einem "Cousin", mit dem der Beschwerdeführer nach Österreich gereist sei, konnten nicht verifiziert werden. Jedenfalls wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in der Beschwerde ein enges Familienverhältnis noch ein Abhängigkeitsverhältnis behauptet. Ebenso wenig sind - schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Z. 1802,1803/06-11).

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, erachtete der Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Ungarns zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers gegeben. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch keinen Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

Zu B) Rechtmäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme

Da sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Überstellung nach Ungarn seit dem 13.08.2014 nicht mehr im österreichischen Staatsgebiet aufhält, ist gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG im Erkenntnis festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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