L513 2010841-1•BVwG L513 2010841-1
L513 2010841-1Federal Administrative CourtOct 27, 2014
Beitragszuschlag, ersatzlose Behebung, Meldepflicht, Werkvertrag
L513 2010841-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über den Vorlageantrag der Firma XXXX, vertreten durch RAe PRESSL ENDL HEINRICH BAMBERGER, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 28.05.2014, Zl. VR/RS He; 0168212103, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 5 VwGVG, § 113 Abs. 2 ASVG
stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben der Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als OÖGKK) vom 27.09.2013 (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 8) wurde die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "bP"), XXXX, aufgefordert, XXXX (im Folgenden bezeichnet als FS) unverzüglich mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung bei der OÖGKK nachzumelden und die Beiträge abzurechnen.
2. Im vorliegenden Verwaltungsakt der OÖGKK ist zudem ein Strafantrag der Finanzpolizei an das Magistrat Salzburg (OZ 1), eine mit XXXX (im Folgenden bezeichnet als GL) als Betriebsleiter der Zweigniederlassung Wels der bP aufgenommene Niederschrift (OZ 6), Fahrtenbücher und mehrere Werkverträge des FS (OZ 3, 4, 5 und 12) enthalten. Laut Strafantrag vom 13.08.2013 sei dem Finanzamt Grieskirchen/Wels aufgrund einer Kontrollmitteilung des Zollamtes Linz/Wels vom 21.05.2013 bekannt geworden, dass FS für die bP Überstellungsfahrten durchführe. FS sei am 16.05.2013 als Lenker eines Caddy MaxiVan anlässlich einer Zollkontrolle, gegen ca. 10.15 Uhr, auf einer Autobahn angehalten worden. FS habe angegeben, dass er ca. zweimal im Monat Überstellungsfahrten für die bP durchführe. Am 18.06.2013 sei GL zum Sachverhalt niederschriftlich befragt worden und habe er im Wesentlichen angegeben, dass FS fallweise, je nach Bedarf, Überstellungsfahrten durchführe. Dies hänge davon ab, ob der im fixen Dienstverhältnis stehende Überstellungs- und Abschleppfahrer ausgelastet sei oder nicht. FS werde durch einen Mitarbeiter der Firma oder GL angerufen und gefragt, ob er Zeit habe. Bei Zusage komme FS am Überstellungstag in die Firma. Aufgrund des bei der bP angefertigten Werkvertrages sei FS bekannt, natürlich nach Anweisung, welches Auto zu überstellen (Eintrag im Fahrtenbuch, Bescheinigung-Probefahrt mit Probefahrtkennzeichen bzw. Neuwagen Übernahmebestätigung) sei. Den vereinbarten Pauschalbetrag bekomme FS an der Kassa in bar. Für Überstellungsfahrten sei hauptsächlich ein Mitarbeiter der bP beschäftigt, bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung mache dies ein Mechaniker oder Spengler. Wenn FS nicht Zeit habe, dann werde mit einem Mitarbeiter selber gefahren. Bei der Tätigkeit des MS handle es sich keinesfalls um ein Werk. Vielmehr erbringe FS eine Tätigkeit, die sich von jener, wie in der Niederschrift angegeben, dem üblicherweise für die Durchführung von Überstellungsfahrten verwendeten Mitarbeiter bzw. sonstigen herangezogenen Mitarbeitern der bP in keiner Weise unterscheide.
Von der bP sei es unterlassen worden, FS, welcher jedenfalls beschäftigt gewesen sei, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vor Arbeitsbeginn am 22.10.2012, 20.11.2012, 06.02.2013, 13.03.2013, 29.03.2013, 16.05.2013, 03.06.2013 und 05.06.2013 zur Sozialversicherung anzumelden.
3. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 09.10.2013 (OZ 9) wurde - nach Anführung rechtlicher Bestimmungen - zum vorliegenden Vertragsverhältnis ausgeführt, dass FS lediglich bei Bedarf kontaktiert und gefragt worden sei, ob er Zeit hätte, ein bestimmtes Fahrzeug zu überstellen. Mit FS seien keine fixen Termine vereinbart worden, sondern sei diesem lediglich ein Datum, bis zudem das Fahrzeug am Bestimmungsort benötigt wurde, vorgegeben worden. FS seien bei den Überstellungsfahrten keinerlei Weisungen erteilt worden. Lediglich der Abholort, sowie der Ort, zu dem das Fahrzeug überstellt werden sollte, seien vereinbart worden. Im Hinblick auf die zeitliche Durchführung und auch im Hinblick auf die von FS gewählte Route seien keine Vereinbarungen getroffen oder Vorgaben erteilt worden. Es sei des Weiteren weder eine Kontrolle der Überstellfahrten vorgesehen, noch finde eine Kontrolle tatsächlich statt.
Als Werkvertragspartner sei es dem FS - wie explizit im Vertrag vereinbart - freigestanden, einzelne Überstellungsfahrten abzulehnen oder sich bei der Durchführung der Überstellungsfahrten von einem von ihm beauftragten Dritten vertreten zu lassen.
Die bP beschäftige unter anderem einen hauptberuflichen Überstell- bzw. Abschleppfahrer. Dieser sei als Dienstnehmer angestellt. Im Gegensatz zu FS werde dieser Dienstnehmer nicht auf Grundlage der überstellten oder abgeschleppten Fahrzeuge entlohnt, sondern auf Grundlage der von ihm gearbeitete Stunden. Dieser Überstell- und Abstellfahrer unterliege im Gegensatz zu FS der Aufsicht seiner Vorgesetzten.
Im Rahmen der Werkverträge sei zwischen der bP und FS keinerlei Konkurrenzverbot oder Exklusivität vereinbart worden.
FS sei keineswegs in die Organisation der bP eingebunden. FS würden keinerlei Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt und verfüge er über keinen von der bP zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz. Sämtliche vom FS benötigte Arbeitsmittel - wie etwa ein Telefon, Landkarten etc. - würden von diesem persönlich gestellt. Die Rückreise bzw. eine allfällige Übernachtung seien von FS persönlich zu organisieren.
Im Falle einer Beschädigung oder einer verspäteten Überstellung hafte FS als Werknehmer für den eingetretenen Schaden. Explizit werde darauf hingewiesen, dass FS im Falle eines Unfalles den Selbstbehalt der Kaskoversicherung iHv 10 % der Reparaturkosten, mindestens jedoch € 365, zu tragen gehabt hätte. Das wirtschaftliche Risiko eines Unfalles bzw. einer verspäteten Überstellung habe sohin alleine FS getragen. Auch für allfällige Verkehrsstrafen habe FS unmittelbar und persönlich gehaftet.
Die Leistungen des FS seien mittels eines im Vorfeld vereinbarten Honorars abgerechnet worden. Aufgrund des fix vereinbarten Honorars habe FS für allfällige Verzögerungen bzw. unerwartete Ereignisse das volle wirtschaftliche Risiko getragen. Auch für die ordnungsgemäße Versteuerung seines Honorars sei FS selbst verantwortlich gewesen.
4. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse hat mit Bescheid vom 05.03.2014 (OZ 10) gegen die bP wegen Verstoßes gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG gem. § 113 Abs. 2 iVm § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 1.300,-- vorgeschrieben.
Bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 21.05.2013 sei festgestellt worden, dass die bP hinsichtlich der Beschäftigung des FS gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iS des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.
Begründend legte die OÖGKK dar, dass die bP Dienstgeber sei, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde.
Die Verpflichtung wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 33, 35, 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG ausgesprochen.
5. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.04.2014 (OZ 11) wurde durch die bP gegen den Bescheid der OÖGKK vom 05.03.2014 Beschwerde erhoben.
Zunächst wurde das bisherige Vorbringen der bP wiederholt und in der Folge moniert, dass sich die OÖGKK überhaupt nicht mit der umfangreichen Stellungnahme der bP vom 09.10.2013 auseinandergesetzt habe. Die OÖGKK habe dadurch Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. In diesem Sinne sei auch der Bescheid inhaltlich vollkommen unzureichend. Der Bescheid entspreche in keiner Weise der in § 60 AVG normierten Begründungspflicht. Der angefochtene Bescheid enthalte bei näherer Betrachtung faktisch überhaupt keine Sachverhaltsfeststellungen. Das Ermittlungsverfahren der OÖGKK scheine sich darauf zu beschränken, dass auf eine Anzeige der Abgabenbehörde verwiesen worden sei. Eine mündliche Verhandlung habe nicht stattgefunden, was angesichts der Komplexität des gegenständlichen Falles aber unumgänglich gewesen wäre. Da die Begründung des Bescheides somit nicht den Vorgaben des AVG entspreche, sei der Bescheid mit einem schweren Verfahrensmangel belastet.
FS habe einzelne Überstellfahrten ohne Angabe von Gründen ablehnen können. Ebenso habe er sich bei der Durchführung von Überstellfahrten durch einen von ihm beauftragten Dritten vertreten lassen können. Es habe somit keine Verpflichtung zur persönlichen Durchführung der Überstellung bestanden; dies sei für sich genommen ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Werkvertrages, da eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Auftragnehmers damit praktisch ausgeschlossen sei. FS sei keinerlei Weisungen unterlegen; lediglich der Abholort sowie der Ort, zu dem das Fahrzeug überstellt werden sollte, sei vereinbart worden. Darin sowie in der Verpflichtung, die Fahrzeuge sach- und termingerecht zu überstellen, sei allerdings lediglich eine sachliche Weisung zu sehen. Bei lediglich fallweisen durchzuführenden Autoüberstellungen könne auch von keiner betrieblichen Eingliederung die Rede sein.
Weiters wurden mehrere Werkverträge zwischen der bP und FS in Vorlage gebracht und die zeugenschaftliche Einvernahme des GL und des FS als Beweis angeboten.
Abschließend wurde beantragt, dass Bundesverwaltungsgericht möge, gem. § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit an die OÖGKK zurückverweisen oder gem. § 28 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 VwGVG den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben.
6. Laut Aktenvermerk der OÖGKK vom 20.05.2014 wurde von FS im Rahmen eines Telefonats mitgeteilt, dass lediglich seine Gattin öfters [bei Überstellungsfahrten] mitgefahren sei. Diese sei aber nie alleine gefahren. Auch sonst sei nie eine andere Person für ihn gefahren.
Hinsichtlich des Werkvertrages wurde von FS erläutert, dass er diese immer am Abend unterschrieben hätte. Schließlich habe er erst dort gewusst, wie viele Stunden er gebraucht habe. Angesprochen auf das vereinbarte Pauschalhonorar habe FS geantwortet, dass dies so gemeint gewesen sei, dass er - wenn er auf einem Autobahnparkplatz eine längere Pause mache (so ein bis zwei Stunden) - diese dann natürlich nicht verrechne. Sonst wisse man halt schon, wie lange man wohin brauche.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2014 (OZ 14) wies die OÖGKK die Beschwerde als unbegründet ab und wurde der angefochtene Bescheid vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass die Begründung - wie folgt - ergänzt werde.
Die OÖGKK stellte als Sachverhalt fest, dass FS bis zum 31.03.2000 jahrelang bei der bP als Neuwagenübernehmer und Testmeister beschäftigt gewesen sei. Seit 01.04.2000 bzw. 01.04.2005 beziehe FS eine (vorzeitige) Alterspension. Zumindest seit dem Jahr 2010 (Fahrtenbuch) sei FS als Überstellungsfahrer von Fahrzeugen für die bP tätig. FS werde regelmäßig von der Zweigstelle der bP angerufen und gefragt, ob er Zeit für eine Überstellungsfahrt habe. Dies geschehe fallweise, je nach Bedarf, d.h. nach der Auslastung der eigenen Dienstnehmer. FS sei nicht verpflichtet, angebotene Fahraufträge anzunehmen. Die Überstellungsfahrten seien dabei nicht an einem bestimmten Tag, sondern spätestens bis zu einem bestimmten Termin durchzuführen. Nehme FS den Auftrag an, gebe er bekannt, an welchem Tag er Zeit habe. Am Überstellungstag bzw. auch am Vortag begebe er sich in die Zweigstelle der bP, um die notwendigen Papiere wie auch den Schlüssel abzuholen und die Übergabemodalitäten zu vereinbaren. Aufgrund seiner ehemaligen hauptberuflichen Beschäftigung in diesem Unternehmen sei er mit dem Hausgebrauch vertraut. Die konkrete Fahrtroute vom Abholort zum Zielort bestimme FS selbst. Das Entgelt bekomme FS in bar nach Ausführung der Überstellungstätigkeit. Dieses decke sämtliche dem FS erwachsene Auslagen ab. Falle FS kurzfristig wegen Krankheit ausfalle, dann übernehme ein Angestellter der bP die Überstellungsfahrt, meist ein hauptberuflich beschäftigter Überstellungs- und Abschleppfahrer. Nach Abschluss jeder Überstellungsfahrt werde ein eigener von der bP vorgegebener Werkvertrag erstellt. Dabei werde das Honorar entsprechend der tatsächlichen Fahrtdauer vereinbart.
Der Werkvertrag laute auszugsweise wie folgt:
"Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Fahrzeug für keine privaten Zwecke, wie insbesondere Privatfahrten zu verwenden.
Der Auftragnehmer trägt die, aufgrund seines Verhaltens während der Überstellungsfahrten, über ihn verhängten Strafen selbst.
Der Auftragnehmer ist berechtigt sich vertreten zu lassen. Der Vertreter sei diesfalls Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer stehe daher für vertragswidriges Verhalten des Erfüllungsgehilfen wie für eigenes ein.
Das Entgelt ist nach erfolgter Leistungserfüllung fällig. Bei Erfolglosigkeit, die nicht der Auftraggeber zu verantworten hat, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf das vereinbarte Honorar.
Er haftet gegenüber dem Auftraggeber für jeden durch sein Verschulden entstandenen bzw. von der Versicherung nicht gedeckten Schaden mit einem Betrag von 10 % der Reparaturkosten und der Wertminderung bzw. des Substanzverlustes, mindestens jedoch mit €
365,--. Er hat jedoch den vollen Schaden zu ersetzen, wenn er ihn zumindest grob fahrlässig verursacht hat."
FS habe sich nicht vertreten lassen. Ein Schaden sei bislang auch nicht verursacht worden. Auch am Kontrolltag, dem 16.05.2013, sei FS für die bP im Rahmen einer Überstellungsfahrt tätig gewesen. Es handle sich in Bezug auf die bP um die erstmalige Betretung eines nicht gemeldeten Dienstnehmers.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass sich der Sachverhalt aus den Erhebungen der Abgabenbehörde sowie einer telefonischen Aussage des FS ergebe. Das Vorbringen der bP widerspreche in Tatsachenfragen in manchen wesentlichen Punkten den Aussagen des FS und des GL.
FS habe unmittelbar am 16.05.2013 bei der Kontrolle durch die Zollverwaltung angegeben, dass die Werkverträge stets am Abend gefertigt werden würden. Auch später im Telefonat vom 20.05.2014 habe dieser daran festgehalten und dies mit den Worten begründet, dass er ja erst nach Abschluss der Fahrt wüsste, wie viele Stunden er gebraucht hätte. Dieser Aussage stehe die Niederschrift des Werkstellenleiters GL gegenüber, wonach der Werkvertrag vor Absolvierung der Überstellung ausgestellt worden sei. Nachdem aber FS seine erste Aussage unmittelbar bei der Kontrolle, frei von Überlegungen hinsichtlich möglicher Konsequenzen, getätigt habe und er diese ein Jahr später in Unkenntnis des laufenden Verfahrens unverändert aufrechterhalten habe, sei diese hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Aussage des GL, die einen Monat später in den Räumlichkeiten der Finanzpolizei aufgenommen worden sei, vorzuziehen. Ebenso relativiere sich daher die Aussagekraft bezüglich des "Pauschalhonorars", welches zumindest nicht bei jeder Überstellungsfahrt dieser Bezeichnung gerecht werde.
Ein weiterer markanter Widerspruch sei im Vorbringen der bP zu sehen, wonach sich FS laut Vertrag generell vertreten lassen habe können und dies auch so gelebt hätte. Dem stehe bereits die Aussage des GL entgegen, der bei der Frage der Finanzpolizei, was den im Krankheitsfall von FS wäre und ob dieser Ersatz schicken könne, geantwortet habe, dass dann eben ein Dienstnehmer der bP die Überstellungsfahrt mache. Eine vertragsfremde Person, die die Fahrt ausführen könnte, habe er dabei nicht ins Treffen geführt. Auch FS habe selbst angegeben, dass er nie eine andere Person beauftragt hätte, für ihn eine Überstellungsfahrt zu übernehmen. Der Umstand, dass dessen Gattin ihn öfters begleitet habe, könne keinesfalls mit einem Vertretungsrecht in Verbindung gebracht werden. Somit stehe für die OÖGKK fest, dass sich FS nie vertreten lassen habe.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass FS im Rahmen einer fallweisen Beschäftigung iSd § 471a ff ASVG am 16.05.2013 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt von der bP beschäftigt worden sei. Insoweit sei FS am 16.05.2013 entgegen § 33 ASVG nicht vor Dienstantritt gemeldet worden. Folglich sei ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zu verhängen gewesen.
8. Dagegen erstattete die bP mit Schriftsatz vom 11.06.2014 einen Vorlageantrag (OZ 15) ohne diesen näher auszuführen.
9. Am 18.08.2014 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
FS bezieht seit 01.04.2000 bzw. 01.04.2005 eine (vorzeitige) Alterspension. FS war in den vergangenen Jahren gelegentlich im Rahmen eines jeweils abgeschlossenen Werkvertrages als Überstellungsfahrer für die bP tätig. Am 16.05.2013 wurde er im Zuge eines derartigen Transportes anlässlich einer Zollkontrolle auf der Autobahn angehalten.
Insoweit zwischen FS und der bP im gegenständlichen Fall, insbesondere hinsichtlich der Überstellung am 16.05.2013, ein Werkvertrag vorlag, kann nicht festgestellt werden, dass die bP im konkreten Fall Dienstgeber des FS war und ihre Meldepflichten iSd § 33 ASVG verletzt hätte.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK sowie durch das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde definiert.
Zu A)
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 4 ASVG
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
[....]
§ 33 ASVG
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
§ 28 Abs. 5 VwGVG
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnis. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs 3 2. Satz und Abs 4 VwGVG zu unterscheiden. [...] Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28).
Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66, führt mwN auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu aus: hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66).
2. Fallbezogen ergibt sich Folgendes:
Im konkreten Fall ist streitig, ob zwischen der bP und FS bezüglich der gelegentlich vorgenommenen Überstellung von Fahrzeugen jeweils, insbesondere am 16.05.2013, ein Werkvertrag abgeschlossen wurde oder ob es sich bei FS - im Zuge einer fallweisen Beschäftigung - um einen Dienstnehmer der bP handelte und die bP dadurch verpflichtet war, gem. § 33 Abs. 1 ASVG die Anmeldung zur Pflichtversicherung für diese Person vor Arbeitsantritt vorzunehmen.
Zur Frage, ob ein Werk- oder ein Dienstvertrag vorliegt:
Zur Abgrenzung zwischen (freiem) Dienstvertrag und Werkvertrag hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung (VwGH 05.06.2002, Zl. 2001/08/0107 "Schriftleiter", 03.07.2002, Zl. 2000/08/0161"Leitsatzverfasser" uva.) wie folgt ausgesprochen:
Es kommt entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.
§ 1151 ABGB stellt die Verpflichtung zur Dienstleistung für einen anderen auf eine gewisse Zeit der Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegenüber. Beim Werkvertrag kommt es daher auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit, darstellen muss, welches bereits im Vertrag individualisiert und konkretisiert wurde (vgl. VwGH vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A = Arb 9876). Die im zuletzt zitierten Erkenntnis dargelegte Rechtsauffassung wurde - wie unten gezeigt wird - in der Lehre und Judikatur geteilt. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band II, 12. Auflage, 243), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis (vgl. auch Krejci in Rummel, 2. Auflage, § 1151 RZ 93). Werden jedoch in einem Vertrag nicht näher umschriebene Tätigkeiten auf unbestimmte Zeit vereinbart und ist nicht ersichtlich worin das vom Auftragnehmer zu erbringende "Werk" bestehen soll, so ist schon aufgrund des Vertragstextes keinesfalls von einem Werkvertragsverhältnis auszugehen. Es ist davon auszugehen, dass der Vertragspartner zu Dienstleistungen verpflichtet wurde. Der "freie Dienstnehmer" handelt ebenso wie der Werkunternehmer persönlich selbstständig, diese Vertragsverhältnisse lassen sich daher nach dem Gegenstand der Leistung und deren Dauer abgrenzen. Nach Mazal (ecolex 1997, 277) kommt es darauf an, ob die Parteien eine bestimmte letztlich abgeschlossene Tätigkeit (Werkvertrag) vereinbaren oder ob sie eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Verpflichtung zum Tun begründen wollen (freier Dienstvertrag). Wachter (DRdA 1984, 405) spricht in diesem Zusammenhang davon, dass das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet sind. Auch nach der Judikatur (OGH 9 ObA 225/91) liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn Gegenstand der vereinbarten Leistung ein bestimmtes Projekt ist. Die Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Einheit hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Erbringung einzelner manueller Beiträge zu einem Werk nicht angenommen (Montagearbeiten an einer Lüftungsanlage, Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, 93/08/0092; Arbeiten auf einer Baustelle, Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, 96/08/0350; zu einer vergleichbaren Tätigkeit siehe auch OGH 9 ObA 54/97z). Ebenso wurde ein Werkvertrag verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 98/08/0388). Schrank/Grabner (Werkverträge und freie Dienstverträge, 2. Auflage, 26 f) führen unter Berufung auf Tomandl (auf den sich auch der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 20. Mai 1980 sowie Mazal und Wachter stützen) aus, die Vertragspflicht beim freien Dienstvertrag auf Seiten des Auftragnehmers müsse Dienstleistungen umfassen, müsse sich also auf bloß der Art nach umschriebene Tätigkeiten (Arbeiten, Tun, Wirken) beziehen, bei welchen "die Einräumung eines Gestaltungsrechtes an den Besteller (bzw. eine Unterwerfung auf Seiten des freien Dienstnehmers) wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist, der noch nach Vertragsabschluss, also bei der Vertragserfüllung, einer Konkretisierung durch den Auftraggeber dahin bedarf, welche Einzelleistungen er im Rahmen des Vertrages verrichtet sehen möchte". Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten Ziels auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (VwGH 2005/08/0082, 2001/08/0107, 2000/08/0161, 2001/08/0131).
Ausgehend von den genannten Grundsätzen ist im vorliegenden Fall auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erkennbar, dass hier ein Werkvertrag vorliegt: Der zu erreichende Erfolg war die termingerechte Überstellung eines Fahrzeuges. Es ging nicht um ein dauerndes Bemühen, sondern um die Herstellung eines "Werkes", wobei darauf hinzuweisen ist, dass dieser Begriff weit zu verstehen ist. Er umfasst nicht nur das Herstellen und Bearbeiten von körperlichen Sachen, unkörperlichen Sachen und geistigen oder künstlerischen Produkten, sondern etwa auch - wie im gegenständlichen Fall - den Transport. Es war nicht eine Mehrheit (nur) gattungsmäßig umschriebenen Leistungen zu erbringen, sondern ein individualisiertes, bereits im - mündlichen - Abschluss eines Werkvertrages konkretisiertes "Werk" geschuldet.
FS verpflichtete sich auch nicht zur kontinuierlichen Arbeitsleistung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit - seine Tätigkeit endete nach Erbringung der vereinbarten individualisierten Leistung, welche genau umrissen wurde.
Aufgrund der relativ großen zeitlichen Abstände zwischen den Überstellungsfahrten handelt sich hier auch nicht um eine Verkettung mehrerer Werkverträge, sondern um jeweils einzelne Werkverträge.
Tatsächlich bestehen - wie bereits in der Beschwerde ausgeführt - offenbar auch seitens des OGH keine Bedenken derartige gelegentliche Überstellungsfahrten von Fahrzeugen als Werkverträge anzusehen (vgl. 7Ob 10/94). Mag es sich hierbei auch um eine Entscheidung im Bereich des Schadenersatzrechts handeln, ändert dies dennoch nichts an der erfolgten Qualifikation eines derartigen Vertragsverhältnisses als Werkvertrag durch das Höchstgericht, welcher sich der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts anschließt. Verstärkt wird diese Ansicht auch durch die Entscheidung des OGH vom 11.03.1999 (2Ob 95/98d), worin bejaht wurde, dass es sich auch bei der Überstellung einer Jacht von Griechenland nach Kroatien um einen Werkvertrag - eigener Art - handelt. Beide Entscheidungen bestätigen die Ansicht des erkennenden Richters, dass es sich auch im gegenständlichen Fall bei der am 16.05.2013 zwischen der bP und FS getroffenen Vereinbarung um einen Werkvertrag handelt.
Da bereits das Sachverhaltselement der "Dienstleistung" nicht vorliegt, kann es sich im vorliegenden Fall daher weder um ein "echtes" noch um ein "freies" Dienstverhältnis handeln.
Insoweit von Seiten der OÖGKK im Zuge der Beweiswürdigung der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt wird, dass den unmittelbar bei der Kontrolle am 16.05.2013 getätigten Angaben des FS, wonach die Werkverträge stets am Abend gefertigt werden, mehr Glaubwürdigkeit als den späteren Ausführungen des GL beizumessen wäre, wonach mit FS immer ein Werkvertrag vor Absolvierung der Überführung vereinbart worden sei, so ist dem zwar beizupflichten. Letztlich ist dies aber nicht entscheidungsrelevant. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die bP und FS vor der der jeweiligen Überstellungsfahrt einen mündlichen Werkvertrag geschlossen haben. Hierbei stand zwar das Werk (Überstellung des Fahrzeuges), nicht jedoch die Höhe des Werklohnes von vornherein fest. Da es plausibel erscheint, dass sich die Höhe des Werklohnes nach der jeweiligen konkreten Fahrt richtete, ist daraus zu folgern, dass die vorliegenden schriftlichen Vertragsurkunden erst nach der jeweiligen Überstellung angefertigt wurden, was auch dadurch belegt ist, dass beispielsweise der Werkvertrag bezüglich der Überstellung eines Fahrzeuges am 05.06.2013 mit 06.06.2013 datiert ist (OZ 5/9). Insoweit geht das erkennende Gericht davon aus, dass diese schriftlichen Ausfertigungen lediglich im Nachhinein zu Beweiszwecken errichtet wurden. Dies ändert aber im gegenständlichen Fall nichts an der Qualifikation als Werkvertrag.
Wenn zudem von Seiten der OÖGKK noch besonders hervorgehoben wird, dass FS das vertraglich zugesicherte Vertretungsrecht nie ausgeübt habe, so ist darauf hinzuweisen, dass dies im gegenständlichen Fall ebenso wenig gegen einen Werkvertrag spricht, zumal - bei realitätsnaher Betrachtung - davon ausgegangen werden kann, dass von FS generell lediglich jene Überstellungsfahrten angenommen wurden, die er auch selbst zeitlich durchführen konnte, wodurch die Notwendigkeit einer Vertretung als relativ unwahrscheinlich angesehen werden kann. Falls es aber während einer Überstellungsfahrt zu einer Situation gekommen wäre, die einer Stellvertretung bedurft hätte, so wäre es FS zweifelsfrei offen gestanden, sich eines Erfüllungsgehilfen - wie beispielsweise seiner gelegentlich mitfahrenden Gattin - zu bedienen. Selbst der völlige Ausschluss einer Vertretungsmöglichkeit spricht im Übrigen nicht unbedingt gegen das Vorliegen eines Werkvertrages, zumal durchaus die höchstpersönliche Ausführung des Werkes seitens des Bestellers gewünscht sein kann.
Abschließend ist zu den Ausführungen der OÖGKK, es würde sich im vorliegenden Fall um einfachste (manuelle) Hilfsarbeiten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handeln, anzumerken, dass in diesen Fällen ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG nur dann ohne weitwendige Untersuchung vorausgesetzt werden kann, wenn gegenläufige Anhaltspunkte fehlen und der Beschäftigte in den Betrieb des Beschäftigers integriert war (R.Müller, Dienstvertrag oder Werkvertrag, DRdA, 5/2010). Dies ist hier nicht der Fall: Weder war FS an Arbeitszeiten und Weisungen des Dienstgebers gebunden, noch war er in einen Betrieb der bP integriert. Er wurde aufgrund eines Werkvertrages tätig.
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen ist, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können. Entscheidend bleibt die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und deren nähere Umstände im Rahmen der Beurteilung eines Gesamtbildes (VwGH 2001/08/0053). Der - mündlich - abgeschlossene Werkvertrag wurde auch genauso in der Wirklichkeit umgesetzt.
Aus dem festgestellten Sachverhalt und den obigen Ausführungen ist es für den erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich, dass FS in keinem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur bP gestanden ist. Zwischen den Parteien wurde insbesondere am 16.05.2013 ein Werkvertrag abgeschlossen, der keiner Versicherungspflicht nach dem ASVG unterliegt.
Somit kann nicht festgestellt werden, dass die bP ihre Meldepflichten iSd § 33 ASVG wegen Nichtanmeldung anmeldepflichtiger Personen verletzt hätte.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs. 2 ASVG lagen somit nicht vor, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos zu beheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs. 1 und 2 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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