W198 1400985-4•BVwG W198 1400985-4
W198 1400985-4Federal Administrative CourtOct 24, 2014
Familienverband, Glaubhaftmachung, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen
W198 1400985-4/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2009, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.06.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013 (in der Folge: AsylG).
Am 17.06.2008 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er von Afghanistan über Pakistan, den Iran, die Türkei und Griechenland kommend bis nach Österreich gereist sei. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass er unerlaubter Weise Eselfleisch verkauft habe. Er sei angezeigt worden und habe in der Folge Afghanistan verlassen. Befragt, was der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst um sein Leben hätte, weil er Eselfleisch, welches im Islam streng verboten sei, illegal verkauft habe.
In der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST West) am 15.07.2008 wurde der BF näher zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten sowie zu seiner Reiseroute befragt. Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates führte der BF aus, dass er in der Heimat eine Metzgerei geführt und dort verbotenerweise Eselfleisch verkauft habe. Die Leute hätten schließlich davon erfahren und das Geschäftslokal gestürmt. Der Mullah des Dorfes habe entschieden, dass der BF festgenommen und bestraft werden solle und er habe den BF auch offiziell bei der Behörde angezeigt. Der BF habe sich in der Folge einige Zeit versteckt gehalten und sei dann aus Afghanistan geflohen. Abschließend wurde der BF näher zu seinem Aufenthalt in Griechenland befragt.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2008, XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs.1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.
3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2008, Zl. S11 400.985-1/2008/2E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Am 15.09.2008 langte beim Bundesasylamt ein mit 14.09.2008 datiertes psychiatrisches Gutachten betreffend den BF ein.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz (im Folgenden: BAL), am 01.10.2008 wurde dem BF Parteiengehör zu dem Gutachten vom 14.09.2008 gewährt und er zu seiner geplanten Ausweisung nach Griechenland befragt.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2008, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs.1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.
5. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 16.10.2008 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.10.2008, Zl. S11 400.985-2/2008/2E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
In der Einvernahme vor dem BAL am 13.11.2008 wurde der BF erneut zu seinem Aufenthalt in Griechenland befragt.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2008, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs.1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.
7. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 05.01.2009 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2009, Zl. S11 400.985-3/2009/2Z, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (im Folgenden: BAS), am 14.07.2009 führte der BF aus, dass er aus XXXX, Provinz Takhar stamme. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, gab der BF an, dass er Metzger gewesen sei und gemeinsam mit seinem Bruder und einem anderen Geschäftspartner ein eigenes Geschäft gehabt habe. Da Eselfleisch mehr Gewinn abgeworfen habe, habe er schließlich die letzten ca. 45 Tage vor seiner Ausreise aus Afghanistan statt Rind- und Schaffleisch Eselfleisch verkauft. Die Leute seien schließlich dahintergekommen, was der BF mache und hätten das Geschäftslokal gestürmt. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt nicht im Geschäft gewesen; er habe von seinem Schwiegervater von dem Vorfall erfahren. Der BF habe sich dann ein oder zwei Tage versteckt gehalten und habe dann Afghanistan verlassen. Befragt, was mit dem Bruder des BF passiert sei, gab der BF an, dass er das nicht wisse. Wahrscheinlich sei dieser auch geflüchtet. Der BF führte weiters aus, dass er, nachdem er ausgereist gewesen sei, von seinem Schwiegervater erfahren habe, dass er angezeigt worden sei und es einen Haftbefehl gegen ihn gebe. Zwei Beamte seien gekommen und hätten den BF festnehmen wollen. Nachgefragt, welche Strafe für den Verkauf von Eselfleisch stehe, gab der BF an, dass er das nicht wisse. Es drohe ihm aber jedenfalls Gefahr seitens der Bevölkerung, welche ihn köpfen würde. Befragt, ob es auch von der kirchlichen Seite aus Probleme gegeben habe, führte der BF aus, dass der Mullah während des Freitagsgebets gesagt habe, dass der BF bestraft werden solle. Dies sei ein Aufruf an die Bevölkerung gewesen, den BF umzubringen. Der BF fürchte sich sowohl vor der staatlichen Strafe als auch vor der Strafe durch die Bevölkerung. In der Folge wurde der BF näher zu den konkreten Details des Eselfleisch-Verkaufs befragt. Auf die Frage, warum der BF am Tag des Überfalls nicht im Geschäft gewesen sei, führte er aus, dass es reiner Zufall gewesen sei, dass er zu diesem Zeitpunkt noch zuhause gewesen sei. Befragt, wieso der BF überhaupt auf die Idee gekommen sei, Eselfleisch zu verkaufen, führte er aus, dass er einfach mehr Gewinn machen habe wollen. Es sei ein Fehler gewesen. Auf die Frage, ob seine in Afghanistan aufhältigen Angehörigen nunmehr Probleme wegen des BF hätten, gab er an, dass das nicht der Fall sei. Seine Angehörigen seien jedoch alle sehr böse auf ihn.
8. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 24.12.2009, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF eine Bedrohung oder Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen habe können. So stehe das Fluchtvorbringen des BF, wonach er Eselfleisch aus finanziellen Interessen verkauft habe, zunächst im Widerspruch zu seinen Angaben, wonach er beruflich erfolgreich gewesen sei und keine finanziellen Probleme gehabt habe. Weiters erscheine es unrealistisch, dass sich der BF, nachdem sein Geschäft gestürmt worden sei, verstecken habe können ohne gefunden zu werden. Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens spreche zudem der Umstand, dass der BF angegeben habe, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei, er diesen jedoch nicht vorlegen habe können. Dass der BF tatsächlich Eselfleisch verkauft habe, erscheine unglaubwürdig, zumal er auf die Frage nach dem Geschmack von Eselfleisch keine konkrete Antwort geben habe können. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, anzugeben, welche Strafe für den Verkauf von unreinem Fleisch drohe. Die belangte Behörde führte noch weitere Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten, die sich aus dem Vorbringen des BF ergeben würden, an und führte aus, dass das gesamte Fluchtvorbringen des BF als unglaubwürdig eingestuft werde. Es seien weiters auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle der Rückkehr in eine dauerhaft aussichtlose Lage gedrängt werden würde. Vielmehr sei aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes, der Berufserfahrung und der Arbeitsfähigkeit sowie der familiären Anknüpfungspunkte des BF in der Heimat festzustellen, dass im Falle seiner Rückkehr seine Basisversorgung sichergestellt wäre.
9. Mit dem am 08.01.2010 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 07.01.2010 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, jedenfalls die ausgesprochene Ausweisung für unzulässig erklärt werde oder in eventu der Bescheid behoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückverwiesen werde.
In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er den Bescheid wegen unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfechte. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde erfülle der BF die Voraussetzungen, Asyl gewährt zu erhalten. In ihrer Beweiswürdigung führe die belangte Behörde aus, dass der angegebene Grund für den Verkauf des Eselfleisches mit den Angaben des BF zu seiner finanziellen Unabhängigkeit in Widerspruch stehe. Diese Schlussfolgerung sei nicht nachvollziehbar. Selbst wenn man unterstelle, dass der BF beruflich erfolgreich gewesen sei und keine finanziellen Probleme gehabt habe, schließe dies nicht aus, dass er trotzdem Eselfleisch verkauft habe. Der BF habe selbst angegeben, aus reiner Gewinnsucht so gehandelt zu haben. Auch die Tatsache, dass der BF bis dato den Haftbefehl nicht vorlegen habe können, schließe nicht aus, dass es tatsächlich einen Haftbefehl gebe. In diesem Zusammenhang sei auch anzuführen, dass es dem BF im gegenständlichen Fall vordergründig nicht um die drohende staatliche Strafe gehe, sondern befürchte er vielmehr, von der Bevölkerung gelyncht zu werden. Der BF ging in der Folge auf einige weitere von der belangten Behörde im Bescheid angeführte Unstimmigkeiten bzw. Unplausibilitäten in seinem Vorbringen ein, versuchte diese aufzuklären und führte abschließend aus, dass ihm Asyl zu gewähren gewesen wäre. Zu Spruchpunkt II des Bescheides führte der BF aus, dass aufgrund der angespannten Sicherheitslage in Afghanistan davon auszugehen sei, dass der BF im Falle der Rückkehr in eine extreme Gefährdungslage geraten würde.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 15.01.2010 vom Bundesasylamt vorgelegt.
10. Mit der am 06.06.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 06.06.2011 datierten Eingabe übermittelte der BF eine Deutschkursbestätigung vom 31.05.2011.
11. Am 26.03.2012 langte beim Asylgerichtshof ein mit 26.03.2012 datiertes Schreiben des BF (Ersuchen zum Auskunft) ein.
12. Am 16.06.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Anzeige des BMF Grieskirchen Wels vom 04.02.2014 gegen den BF wegen illegaler Beschäftigung ein.
13. Mit dem am 17.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 11.09.2014 datierten Schriftsatz des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters des BF wurde die Vollmachtsauflösung bekanntgegeben.
14. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 10.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil. Das BFA als belangte Behörde beantragte schriftlich am 19.09.2014 die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und ersuchte um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls.
In der Verhandlung führte der BF, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen aus:
[...]
VR: Bitte erzählen Sie noch einmal kurz, aus welchen Gründen Sie Afghanistan verlassen haben.
BF: Ich habe als Fleischhauer gearbeitet. Ich habe ein Geschäft gehabt. Ich habe mit meinem Partner zusammen Eselfleisch verkauft. Wir haben Esel geschlachtet und Eselfleisch verkauft. Die Regierung und die Leute haben das erfahren und anschließend bin ich geflüchtet.
VR: Schildern Sie mir bitte noch einmal möglichst kurz und chronologisch, wie Sie und Ihre Geschäftspartner (Bruder XXXX und Ihr Partner XXXX) auf die Idee gekommen sind Eselsfleisch zu verkaufen.
BF: Das hat mein Partner vorgeschlagen. Er hat mir gesagt, man kann mehr verdienen. Deswegen war ich dann mit ihm einverstanden und habe gesagt: " Okay, wir machen das."
VR: Sie haben bei Ihrer Einvernahme am 15.07.2008 (auf AS 101) Ihre Geschäftspartner "meinen Freund und mein Teilhaber" genannt? Später haben Sie von Ihrem Bruder und einem XXXX (AS 997) gesprochen, die mit Ihnen das Eselfleisch verkauft hätten. Waren das andere Personen?
BF: Es handelt sich vielleicht um einen Übersetzungsfehler. XXXX ist mein Freund und Teilhaber und habe ich damals in der Einvernahme ihn gemeint.
VR: Wer hatte ursprünglich die Idee zu diesem Eselfleischverkauf?
BF: Das war XXXX und ich war damit einverstanden.
VR: Schildern Sie mir, wie Sie an die Esel gekommen sind. Waren das wilde Esel, oder haben Sie die Esel jemand abgekauft, oder waren es eigene Esel, die Sie dann geschlachtet und verkauft haben? AS 101:
"Mein Freund und auch meine Teilhaber haben in der Nachbarschaft günstig Esel eingekauft".
BF: Wir haben lebendige Esel außerhalb der Stadt gekauft und haben diese selber geschlachtet.
VR: Wie lange haben Sie Eselfleisch verkauft? (Vorhalt AS 101:
"....von 2002 bis 2007 als Metzger gearbeitet"; AS 993: "Insgesamt habe ich 40 bis 45 Tage lang Eselsfleisch verkauft; AS 995: "ab August 2007";)
BF: Ungefähr eineinhalb Monate lang.
VR: Wie viel Fleisch (von wie vielen Eseln?) haben Sie insgesamt verkauft?
BF: 6 oder 7 Esel haben wir geschlachtet und dann danach das Fleisch verkauft.
VR: Wie ist Ihr Schwindel/Betrug aufgeflogen? Schildern Sie, wie das passieren konnte? (Vorhalt AS 997).
BF: Es gab einen Wortwechsel im Geschäftslokal zwischen XXXX und meinem Bruder XXXX wegen Geld, weil XXXX ihn nicht richtig bezahlen wollte. XXXX meinte, dass wir die ganze Sache machen und wollte deshalb meinem Bruder nicht so viel zahlen. XXXX hat zu meinem
Bruder gesagt: "Wir verkaufen Eselsfleisch, damit wir mehr verdienen, und ich kann dir deshalb nicht so viel zahlen." Das Ganze hat ein Kunde gehört und so ist der Schwindel dann aufgeflogen. Der Kunde hat das den dort lebenden Einwohnern weitererzählt, dass wir im Geschäft Eselfleisch verkaufen. Er hat gesagt, dass wir Eselfleisch verkaufen.
VR: Wie ist dieser Schwindel vom Kunden an die Öffentlichkeit weitergegeben worden? Ist er aus dem Geschäft herausgelaufen und hat er geschrien, dass hier Eselfleisch verkauft wird?
BF: Ich war an diesem Tag nicht im Geschäft weil ich Zuhause war, also kann ich nicht sagen, ob er geschrien hat und wie der Schwindel an die Öffentlichkeit gelangt ist. Aber als die Leute das erfahren haben, sind Sie in das Geschäft einmarschiert und haben das Geschäft gestürmt.
VR: Das verstehe ich nicht, wenn der Verkauf des Eselsfleisch mehr Gewinn einbrachte, warum wollte XXXX XXXX nicht mehr Geld bezahlen.
BF: Das Problem war, dass wir das Geld geteilt haben und wir haben einen Anteil auch an meinen Bruder gegeben, aber mein Bruder wollte, dass wir das durch drei teilen. Er wollte mehr Geld und ich war an dem Tag, wo der Wortwechsel stattfand nicht im Geschäft.
VR: Was ist danach passiert, nachdem Ihr Betrug aufgekommen ist? (AS 997: "Eine Menge Leute haben unser Geschäftslokal angegriffen und gestürmt. Sie waren wütend. Ich war zu dem Zeitpunkt nicht im Lokal".)
BF: Wie gesagt, ich war an dem Tag nicht im Geschäft. Ich war Zuhause. Es ist so in Afghanistan, wenn etwas passiert, versammeln sich die Leute sehr schnell.
VR: Ist Ihnen nicht erzählt worden, wie das Ganze abgelaufen ist?
BF: Ich war Zuhause und wollte ich ins Geschäft gehen. Zu dieser Zeit ist mein Schwiegervater gekommen und hat mir gesagt, dass die Leute erfahren haben, dass wir Eselsfleisch verkauft haben. Sie seien ins Geschäft gekommen und es sei für mich gefährlich, ich müsse flüchten.
VR: Diese Geschichte erscheint mir von der Abfolge nicht logisch. Ein Kunde hört von dem Betrug. Er muss das irgendwie weitererzählt haben. Dann kommt die Menge und stürmt das Geschäft und Ihnen hat das niemand erzählt, von denen, die dort anwesend waren?
BF: Dieser Mensch hat es erfahren und es natürlich weitererzählt. Das ist innerhalb von ein bis zwei Stunden passiert, dass die Leute das Geschäft gestürmt haben.
VR: Wer hat Ihnen gesagt, dass die Leute das Geschäft gestürmt haben?
BF: Das hat mir mein Schwiegervater erzählt, was passiert ist und hat gesagt, es wäre gefährlich für mich. Ich wollte zu dieser Zeit ins Geschäft gehen.
VR: Wie viel Zeit ist zwischen dem Auffliegen des Schwindels (Streit im Geschäft) und dem "Stürmen" des Geschäftslokals vergangen? Um welche Uhrzeit ist das Geschäft gestürmt worden, wie spät war es da?
BF: Das ist vormittags passiert. Der Streit zwischen meinem Bruder und XXXX war am Vormittag um ca. 8:00 Uhr. Ich war Zuhause. Zwei Stunden später haben die Leute das Geschäft gestürmt. Das könnte ca. zwischen 9.30 und 10.30 Uhr passiert sein. Mein Schwiegervater hat gesehen, was passiert ist und ist schnell zu mir gekommen und hat es erzählt.
VR: Über den Vorfall haben Sie weder mit Ihrem Geschäftspartner XXXX noch mit Ihrem Bruder XXXX gesprochen?
BF: Nach diesem Vorfall habe ich weder XXXX noch XXXX gesehen. Alles was ich weiß, habe ich von meinem Schwiegervater.
VR: War Ihr Schwiegervater im Geschäft, wie das Geschäft gestürmt wurde oder hat Ihr Schwiegervater das auch selbst durch andere Personen erfahren?
BF: Als mein Bruder und XXXX gestritten haben, war er nicht dort. Er war zuvor im Bazar und wollte nach Hause fahren. Das war genau zu dem Zeitpunkt, als die Leute das Geschäft gestürmt haben und so war er am Nachhauseweg zufällig in der Nähe des Geschäftes, als dieses gestürmt wurde. Dort befand sich eine Haltestelle, bei der er ausgestiegen ist. Er hat nachgefragt, was los ist. Dann ist er sofort zu mir gegangen und hat mich davon unterrichtet.
VR: Warum waren Sie zum Zeitpunkt des Stürmens des Geschäftslokals nicht in Ihrem Geschäft? War das ein Zufall, oder sind Sie immer nur zu bestimmten Zeiten im Geschäft gewesen?
BF: Das war ein Zufall. Üblicherweise habe ich um 06.00 Uhr angefangen zu arbeiten und habe ich den ganzen Vormittag im Geschäft verbracht.
VR: Können Sie einen Grund nennen, warum das an dem Tag nicht so war, dass Sie im Geschäft waren?
BF: Einen Tag davor haben wir eine Kuh und einen Esel geschlachtet und hatten wir genug Fleisch gehabt. An dem Tag haben wir genug Fleisch gehabt, deshalb bin ich später gegangen. Immer wenn wir kein Fleisch hatten, sind wir früher hingegangen, haben das Vieh geschlachtet und ins Geschäft gebracht.
VR: Einen regelmäßigen Ablauf (Arbeitszeiten) hat es nicht gegeben?
BF: Nein, wenn ich Fleisch gebraucht habe, bin ich früher ins Geschäft gegangen und habe das Vieh geschlachtet. An diesem Tag hatten wir genug Fleisch und ich musste nicht frühzeitig ins Geschäft schlachten gehen und deshalb bin ich an diesem Tag nicht in der Früh im Geschäft gewesen.
VR: Wann war das, als der Mullah im Freitagsgespräch gesagt, dass
Sie festgenommen werden sollten? (Vorhalt AS 103: .... "in einem
Freitagsgespräch"). Geben Sie mir eine genaue Zeitabfolge an, wann, was passiert ist?
BF: Das war zwei oder drei Tage nach dem Stürmen des Geschäftes. Das war an einem Freitag. Der Vorfall im Geschäft passierte am Mittwoch.
VR: Wer hat Ihnen erzählt, dass der Mullah gesagt hat, Sie gehörten verhaftet?
BF: Mein Schwiegervater hat mir geholfen. Ich habe mich versteckt als der Vorfall passiert ist. Meine Kontaktperson war mein Schwiegervater. Ich habe mit ihm über alles gesprochen und er hat mir davon erzählt.
VR: Sagen Sie mir noch einmal, in welcher Stadt und in welchem Stadtteil sich Ihr Geschäft befunden hat? (Vorhalt AS 999: "Stadtteil XXXX").
BF: In der Stadt Taloquan im Stadtteil XXXX hat sich mein Geschäft befunden.
VR befragt den Sachverständigen: Können Sie verifizieren, ob es in der vom BF genannten Stadt eine Stadtteil XXXX gibt?
SV: Der BF kennt sich mit der Stadt aus. Diesen Stadtteil gibt es.
VR: Wo haben Sie nach diesem Zeitpunkt aufgehalten, nachdem Sie erfahren haben, dass das Geschäft gestürmt worden ist? (Vorhalt AS 997: "Ich versteckte mich ja nicht zu Hause, sondern in einem Haus von einem Freund". "Ein zwei Tage versteckte ich mich zu Hause". ) Können Sie mir diese widersprüchlichen Aussagen erklären?
BF: Ich habe gesagt, als ich vom Stürmen des Geschäftes erfahren habe, bin ich zu meinem Freund hingegangen. Drei Tage lang bin ich bei ihm geblieben.
VR: Das heißt, Zuhause haben Sie sich nicht versteckt.
BF: Nein, das habe ich nicht gesagt, wenn ich von Zuhause spreche, meine ich, dass ich bei meinem Schwiegervater gewohnt habe.
VR: So wurde es im Akt protokolliert und Ihnen ist die Niederschrift rückübersetzt worden.
SV: Hat die Menge, die das Geschäft gestürmt hat, auch das Haus gestürmt?
BF: Nein.
VR: Sie hatten wirklich Glück, dass man Sie nicht gefunden hat. Man hat Sie doch sicher gesucht. Wie sind Sie unbemerkt aus Ihrem Versteck bis nach Kabul gekommen sind?
BF: Zwei, drei Tage war ich bei meinem Freund versteckt. Nachher bin ich nach Kabul gegangen. Ich habe am Tag das Versteck bei meinem Freund verlassen und bin ich mit einem japanischen Auto nach Kabul gefahren. Auf der Brücke in Takhar ist eine Polizeistation. Ich bin auf die andere Seite vom Fluss gegangen und bin auf der anderen Seite des Flusses in das Auto gestiegen, welches mich nach Kabul gebracht hat. Es war eine Art Taxi, welches ich bezahlt habe und welches mich nach Kabul gefahren hat. Das Taxi hat mein Schwiegervater organisiert.
SV: Wusste der Schwiegervater von Ihrem Versteck?
BF: Ich habe ihm gesagt, dass ich bei meinem Freund XXXX bin und er wusste, wo ich bin.
VR: Was ist mit Ihren Geschäftspartnern passiert? Wurden diese verurteilt? Wissen Sie was davon? Haben Sie Ihren Schwiegervater, mit dem Sie ja in Kontakt sind, nicht danach gefragt?
BF: Von XXXX habe ich keine Informationen, aber von meinem Bruder habe ich gehört, dass er Afghanistan verlassen hat und sich in Peschawar befindet. Mein Schwiegervater hat sich nicht gekümmert, was mit ihnen passiert ist. Ich habe ihn gefragt, was mit ihnen passiert ist. Er hat gesagt, er weiß es nicht, aber sie seien angeblich geflüchtet.
SV: Was sagt Ihr Schwiegervater im Nachhinein über den Vorfall, wenn Sie mit ihm telefonieren?
BF: Er sagt: " Du hast Deine Familie verlassen ohne eine männliche Begleitperson. Was Du getan hast, war ein Fehler und dafür musst Du leiden." Damit meinte er den Verkauf des Eselfleisches. Das sei mein Fehler gewesen. Mein Schwiegervater hatte vorher nicht gewusst, dass wir Eselfleisch verkauft haben und hat er das erst im Nachhinein erfahren, als das Geschäft gestürmt wurde.
VR: Sie haben vorgebracht, dass gegen Sie wegen des Eselfleischverkaufs ein Haftbefehl erlassen wurde. Sie wurde aufgefordert, diesen vorzulegen. Bis dato haben Sie diesen nicht vorgelegt. Können Sie diesen heute vorlegen?
BF: Ich habe das gesagt, weil die Polizei zwei Mal hinter unserem Haus war. Sie haben den Befehl gehabt, aber meiner Frau nicht übergeben. Das war vom Polizeikommissariat.
VR: Und den Haftbefehl konnte niemand von Ihrer Familie besorgen, zum Beispiel der Schwiegervater?
BF: Er darf den nicht übernehmen.
VR: Gibt es andere Möglichkeiten, an diesen heranzukommen?
BF: Ich kann das nicht machen. Wie soll das gehen?
VR: Es müsste ja auch einen Haftbefehl gegen Ihre Geschäftspartner geben. Haben Sie diese nie kontaktiert, dass Sie Ihnen ihren Haftbefehl (in Kopie) schicken könnten? Das wäre für Ihre Glaubwürdigkeit doch ganz wesentlich gewesen.
BF: Ich habe sie nicht mehr gesehen und auch keinen Kontakt gehabt. Deshalb konnte ich sie auch nicht fragen. Ich bin nach drei Tagen geflüchtet. Das Dokument liegt bei der Polizei und niemand anderer kann daran kommen.
VR: Hatten Sie nach Ihrer Flucht noch einmal Kontakt mit Ihren Geschäftspartnern? (Vorhalt: AS 1105: Absender auf Kuvert: XXXX)
BF: Nein. Der Absender auf dem Kuvert heißt XXXX. Das ist aber nicht mein Geschäftspartner, sondern mein Cousin väterlicherseits, der in Kabul wohnt. Er heißt nur zufällig so wie mein Geschäftspartner.
VR: Wie alt sind Ihre Söhne jetzt?
BF: Mein ältester Sohn XXXX ist jetzt 12 Jahre alt, Khaled ca. 11, XXXX 9 Jahre und ein paar Monate, meine Tochter ist 7 Jahre und paar Monate alt.
VR: Ist Ihnen bekannt, ob Ihre Söhne irgendwelchen Bedrohungen ausgesetzt sind, wegen Ihrer Tätigkeit im Jahr 2007?
BF: Es könnte passieren, aber ich habe meinen Schwiegervater gebeten, sie aus der Stadt XXXX herauszuholen und nach Kabul zu bringen, damit meiner Familie nichts passiert.
VR: Jetzt gibt es eine Bedrohung Ihrer Familie aufgrund Ihrer Tätigkeit?
BF: Ja, kann sein.
VR: Sie telefonieren doch mit Ihrer Frau, da müssten Sie doch erfahren, ob Ihre Kinder bedroht werden.
BF: Nein, bis jetzt hat ihnen niemand gedroht.
VR: Wie ist es Ihnen gelungen, Afghanistan zu verlassen?
BF: Mit der Unterstützung meines Schwiegervaters bin ich schlepperunterstützt aus Afghanistan geflüchtet.
VR: Was befürchten Sie, wenn Sie -nachdem nunmehr über fünf Jahre vergangen sind- nach Afghanistan zurückkehren müssten?
BF: Mich kennen die Leute, und ich würde mich vor dem Tod fürchten, wenn ich nach Afghanistan zurückkehren müsste. Mich würden die Leute 100%-ig umbringen.
VR: Hätten Sie auch Befürchtungen, wenn Sie nach Kabul gingen und dort ein neues Leben aufbauen müssten? In Kabul würde Sie niemand kennen, oder?
BF: Ich habe auch Angst in Kabul, weil die Leute, die mich in Takhar kennen, auch in Kabul wohnen. Wenn sie mich sehen, erkennen sie mich. Dann würden sie mich töten.
[...]
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Feststellungen zur Person des BF
Der BF heißt XXXX und ist am XXXX im Ort XXXX, Provinz Panjshir (Afghanistan) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.
Der BF gibt an, verheiratet zu sein und vier Kinder zu haben. Der BF wuchs in seinem Heimatdorf in der Provinz Panjshir auf und lebte dort gemeinsam mit seiner Familie bis zu seiner Hochzeit im Jahr 2002. Danach hat der BF bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in XXXX, Provinz Takhar gelebt und dort von 2002 bis 2007 als Metzger gearbeitet. Der BF hat im Herkunftsstaat ca. neun Jahre lang die Schule besucht. Die Frau, die Kinder, der Schwiegervater sowie ein Bruder des BF leben nach wie vor in Afghanistan.
Zwei Cousins sowie ein Bruder des BF leben in Österreich. Der Bruder des BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, der eine Cousin ist anerkannter Flüchtling, der andere hat subsidiären Schutz erhalten. Der BF ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen. Der BF hat bereits mehrere Deutschkurse besucht und verfügt über Deutschkenntnisse zumindest auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Abgesehen davon konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan im Sommer 2007 und reiste von dort nach Pakistan. Der BF reiste schließlich am 16.06.2008 über den Iran, die Türkei und Griechenland kommend unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.
1.2. Feststellungen zum Fluchtgrund
Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
1.3. Feststellungen zum Herkunftsstaat
Die vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Situation in Afghanistan wird aufgrund der Hinzunahme zum Gerichtsakt in der Verhandlung vom 10.10.2014 diesem Erkenntnis zur Darstellung der aktuellen Lage zugrunde gelegt.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft sowie zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde, auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der vorgelegten afghanischen Geburtsurkunde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die Feststellung hinsichtlich der Deutschkenntnisse des BF beruht auf dem vom BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Sprachdiplom vom 11.07.2012, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 10.10.2014.
Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat in ausreichendem Maße für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Der BF brachte im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar übereinstimmend vor, dass er in seiner Metzgerei verbotenerweise Eselfleisch verkauft habe und aus diesem Grund einer Verfolgung durch die Bevölkerung ausgesetzt sei sowie staatliche Sanktionen zu befürchten hätten, er vermochte dabei aber nicht, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes ausreichend substanziierte, widerspruchsfreie und plausible und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu machen.
Zunächst ist zu bemerken, dass bereits die Angaben des BF dahingehend, wie der angebliche Eselfleisch-Verkauf überhaupt aufgeflogen sei, nicht plausibel erscheinen. Es kann keineswegs nachvollzogen werden, dass der Bruder und der andere Geschäftspartner des BF im Geschäftslokal in Anwesenheit eines Kunden über den verbotenen Eselfleisch-Verkauf gesprochen hätten. Weiters ist festzuhalten, dass der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu der angeblichen Stürmung seines Geschäfts, nachdem der Schwindel aufgeflogen sei, unstimmige und nicht nachvollziehbare Angaben tätigte. Es erscheint keineswegs plausibel, dass der BF gerade zu dem Zeitpunkt, als die Leute das Geschäft gestürmt hätten, zufälligerweise nicht dort gewesen sei und er nur von seinem Schwiegervater, der - ebenfalls rein zufällig - in der Nähe des Geschäfts gewesen sei, von dem Vorfall erfahren habe.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat, erscheint es des Weiteren völlig unplausibel, dass der BF, hätte die lokale Bevölkerung tatsächlich ein so großes Interesse an seiner Person gehabt, nicht nach der Stürmung seines Geschäfts zuhause aufgesucht worden sei. So gab der BF in der Einvernahme vor dem BAS zunächst an, dass er sich vor seiner Ausreise aus Afghanistan zuhause versteckt habe, revidierte diese Angabe jedoch später und führte aus, dass er sich im Haus eines Freundes versteckt habe. Diesem Widerspruch konnte der BF auf entsprechenden Vorhalt in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht substanziiert entgegentreten. Selbst wenn man jedoch von der zweiten Aussage des BF ausgeht, dass er nicht zuhause, sondern bei einem Freund gewesen sei, so kann dennoch nicht nachvollzogen werden, warum die Leute bei ihm zuhause nicht einmal nach ihm gesucht hätten bzw. sie überhaupt nicht versucht hätten, den BF ausfindig zu machen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen. Dieser führte aus, dass, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen wie vom BF behauptet und hätte die Bevölkerung tatsächlich das Geschäft des BF gestürmt, sie ihn wohl auch zuhause aufgesucht oder das Haus des BF gestürmt hätten um ihre Wut zum Ausdruck zu bringen. Es sei laut Ausführungen des Sachverständigen zweifelhaft, dass der Schwiegervater des BF zufällig beim Geschäft des BF vorbeigekommen sei, auf diese Weise von dem Vorfall erfahren habe und in der Folge den BF aufgefordert habe, sich zu retten. Den Ausführungen des Sachverständigen folgend würde im Normalfall auch der Schwiegervater seinen Schwiegersohn angreifen und diesen womöglich ausliefern, damit er die eventuell bevorstehende Gefahr der Stürmung seines Hauses durch die Bevölkerung abwenden und seine Ehre retten könne.
Des Weiteren ist zu bemerken, dass der vom BF angegebene Grund, warum er überhaupt auf die Idee gekommen sei, verbotenerweise Eselfleisch zu verkaufen, in keiner Weise nachvollzogen werden kann. So führte der Sachverständige in diesem Zusammenhang aus, dass im Gegensatz zu den Angaben des BF mit dem Verkauf von Eselfleisch kein höherer Gewinn zu machen sei als beim Verkauf von Rindfleisch, weil Esel als Nutztiere in Afghanistan gleich teuer seien wie Schlachtrinder. Das Angebot an Eseln sei viel geringer als das Angebot an Schafen und Rindern, weshalb Eselfleisch-Verkauf nicht rentabel sei.
Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF ist zuletzt auf die weiteren Ausführungen des Sachverständigen zu verweisen, wonach im Zuge seiner Recherchen das Fluchtvorbringen des BF nicht bestätigt werden habe können. Laut einer Telefoninformation, die der Sachverständige aus XXXX bekommen habe, habe es einen solchen wie vom BF geschilderten Vorfall nicht gegeben. Den Angaben des Sachverständigen zufolge wurde auch ein Staatsanwalt in der Provinz Takhar befragt und habe dieser nicht bestätigen können, dass sich in XXXX ein solcher Vorfall ereignet habe.
Der BF war in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltunsgericht nicht in der Lage, den vom Sachverständigen getätigten Ausführungen substanziiert entgegenzutreten. So führte er zunächst aus, dass sich der Umstand, dass der Staatsanwalt den von ihm geschilderten Vorfall nicht bestätigen habe können, dadurch erkläre, dass eine Sache zuerst bei der Polizei zur Anzeige gebracht werde, erst danach zum Staatsanwalt komme und es daher möglich sei, dass die Sache dem Staatsanwalt noch nicht vorliege. Auf Vorhalt, dass sich der vom BF geschilderte Vorfall bereits im Jahr 2007 ereignet habe und jedenfalls im Jahr 2014 der Staatsanwaltschaft bekannt sein müsste, führte der BF widersprüchlich zu seinen zuvor getätigten Angaben aus, dass eine Sache solange bei der Polizei bleibe, bis ein Täter verhaftet sei und erst danach der Fall an die nächste Instanz weitergehe. Auch der Feststellung des Sachverständigen, dass mit dem Verkauf von Eselfleisch kein höherer Gewinn zu machen sei als beim Verkauf von Rindfleisch, trat der BF nicht substanziiert entgegen, sondern stellte er lediglich die nicht näher begründete Behauptung in den Raum, dass Esel immer billiger sei als Rind.
In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Der BF gab dazu an, dass seiner Meinung nach die Lage in Afghanistan immer schlechter werde und jeden Tag 20 bis 30 Menschen durch Attentate und Bombenanschläge sterben würden. Die Taliban würden täglich Anschläge verüben und dies sei nicht nur für den BF, sondern für die gesamte Bevölkerung gefährlich.
Insgesamt ist der BF jedoch weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat explizit entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden.
Konkrete Hinweise auf eine Gefahr der Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat Afghanistan sind im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht hervorgekommen. Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049;
05.04. 1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127;
26.06. 1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Selbst wenn im Herkunftsstaat die Todesstrafe als gesetzliche Strafsanktion für besonders schwere Straftaten vorgesehen ist, so hat sich auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens kein reales Risiko ergeben, dass der BF im Herkunftsstaat einer dem 6. bzw. 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden würde.
Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt über eine langjährige Schulausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung als Metzger. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Überdies verfügt der BF in Afghanistan nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte. So gab der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass seine Frau und seine Kinder derzeit in Kabul leben würden. Der Schwiegervater des BF lebt nach wie vor in XXXX, Provinz Takhar, hat den Angaben des BF zufolge keine finanziellen Probleme und ist in der Lage, die Frau und die Kinder des BF zu versorgen. Der BF hat sowohl mit seiner Frau als auch mit seinem Schwiegervater telefonischen Kontakt. Des Weiteren lebt ein Bruder des BF in der Provinz Panjshir. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird, insbesondere durch Wohnraum und Nahrung. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der BF auch einen großen Teil seiner bisherigen Lebenszeit in Afghanistan verbracht hat und somit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut ist.
Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, dass es dem BF nicht zumutbar wäre, in die Provinz Takhar, in welcher der BF zuletzt gelebt hat, zurückzukehren. Wie sich aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen ergibt, kann die Sicherheitslage in der Provinz Takhar keineswegs allgemein als gefährlich bezeichnet werden. Auch der Reiseweg von Kabul nach XXXX, Provinz Takhar ist dem BF zumutbar, zumal er durch keine Provinz reisen müsste, welche als gefährlich eingestuft wird. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch die Provinz Panjshir, in welcher der BF geboren und aufgewachsen ist, nicht zu den gefährlichen Provinzen Afghanistans zählt.
Letztlich steht dem BF ergänzend auch die Möglichkeit offen, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft an in Kabul ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt wird, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden können.
Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des BF und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage in Afghanistan reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; konkret zu Afghanistan: zB Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zl. BVerwG 10 C 10.09;
weiters EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff;
13.10. 2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 84; 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz 55).
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):
Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Der BF hat zwar bereits mehrere Deutschkurse besucht und verfügt über Deutschkenntnisse zumindest auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der BF geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und es ist festzuhalten, dass eine berufliche Integration des BF in Österreich zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts nicht ersichtlich ist. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der BF, obwohl er bereits seit sechs Jahren in Österreich lebt, über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen verfügt. So führte er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst aus, dass er keine Freunde und keinen Bekanntenkreis in Österreich habe. Es leben zwar ein Bruder sowie zwei Cousins des BF, zu denen der BF auch Kontakt pflegt, in Österreich. Dieser Umstand ist allerdings nicht ausreichend um die Feststellung zu treffen, dass eine Rückkehrentscheidung des BF unzulässig ist, insbesondere zumal der BF im Herkunftsstaat nach wie vor enge familiäre Beziehungen unterhält und daher davon ausgegangen werden, dass der BF nach erfolgter Rückkehr in den Herkunftsstaat durchaus in der Lage sein wird, dort wieder zu leben und für seinen Unterhalt zu sorgen. Es sind auch sonst keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privatleben des BF in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.
Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse am Verbleib des Bf. in Österreich im konkreten Fall überwiegen.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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