W161 1437180-1•BVwG W161 1437180-1
W161 1437180-1Federal Administrative CourtOct 24, 2014
Ermittlungspflicht, Frauenhandel, Kassation, soziale Gruppe,<br/>Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft, Zwangsprostitution
W161 1437180-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2013, Zl. 13 10.765-BAT beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
I.2. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vom 26.07.2013 gab die Beschwerdeführerin an, sie führe den Namen XXXX in Accra, Ghana geboren, ihre Staatsangehörigkeit sei Nigeria. Sie sei am 10.03.2012 schlepperunterstützt vom Flughafen Lagos, Nigeria mit einem Flugzeug direkt in die Türkei geflogen, dies unter Verwendung eines ge-/verfälschten Reisepasses. Nach einem Monat sei sie mit einem Schlauchboot nach Griechenland gebracht worden. Dort habe sie bis Anfang Juli 2013 gewohnt. Anschließend sei sie mit Hilfe von Schleppern über unbekannte Länder und Grenzen nach Ungarn gebracht worden. Von dort sei sie mit einem Pkw nach Österreich gelangt. Sie habe bereits in Griechenland und Ungarn um Asyl angesucht. Als Fluchtgrund gab sie an, ihre Eltern seien verstorben, als sie noch klein gewesen wäre. Sie sei von einem Onkel aufgezogen worden, welcher sie regelmäßig misshandelt hätte.
I.3. Am 30.07.2013 fand eine niederschriftliche Einvernahmen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt, bei welcher diese angab, sie sei in Ghana, Accra geboren worden. Ihr Onkel habe sie dann aus Ghana weggebracht. Ihr Vater sei Ghanaer gewesen, ihre Mutter Nigerianerin. Sie sei noch als Baby zu ihrem Onkel gekommen, welcher sie aufgezogen habe. Ihrer Ansicht nach habe sie beide Staatsangehörigkeiten wegen ihrer Eltern. Sie kenne sich aber in Ghana gar nicht aus, weil sie immer in Nigeria gelebt habe. Sie habe in Nigeria nie gearbeitet, ihr Onkel hätte sie versorgt. Sie habe keine Schulbildung. Eines Tages habe ihr Onkel sie entjungfert und jede Nacht zwei Mal mit ihr geschlafen. Deshalb sei sie weggelaufen. Für den Fall ihrer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Onkel sie finde und töte. Auch in einer anderen Stadt hätte sie Angst, dass ihr Onkel sie sehe.
I.4. In weiterer Folge wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Asylantrag mit Bescheid vom 01.08.2013, Zl. 13 10.765-BAT in Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG 2005 i.d.g.F. ab, wies in Spruchpunkt II. den Antrag auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ab und wies die Beschwerdeführerin zudem unter einem in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, das Vorbringen der Antragstellerin sei als nicht glaubwürdig zu bezeichnen, im gegenständlichen Fall sei eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben. Im Fall einer Rückkehr läge keine Gefährdungslage vor.
Die Angaben der Antragstellerin zu ihrer Herkunft seien glaubhaft. Aufgrund des Umstandes, dass sie die Tochter einer Nigerianerin sei und sie einen nigerianischen Reisepass erhalten habe, sei ihre nigerianische Staatsbürgerschaft glaubhaft, auch wenn sie in Ghana geboren worden sei. Glaubhaft sei für die Behörden auch, dass sie ihre Verwandten nach Übergriffen ihres Onkels verlassen habe. Nicht glaubhaft sei allerdings, dass diese Übergriffe auch der Grund für ihre Ausreise gewesen sein sollen. Im Fall der Antragstellerin läge die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor.
Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere angeführt, dass keine derart exzeptionellen Umstände im Hinblick auf Nigeria festgestellt werden könnten, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleich zu halten wären. Es könne nicht angenommen werden, dass die Antragstellerin im Fall einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei. Es bestehe auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten.
Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass die Antragstellerin in Österreich keinen Familienbezug habe und die Ausweisung somit keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
I.5. Mit Verfahrensanordnung vom 01.08.2013 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
I.6. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 12.08.2013 eingebrachte Beschwerde, in welcher insbesondere vorgebracht wird, das Bundesasylamt verkenne die eindeutige Asylrelevanz des Vorbringens der Beschwerdeführerin. Die Behörde habe es auch verabsäumt, im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens nachzufragen, wie die Beschwerdeführerin die Frau, die sie später in die Türkei gebracht habe, kennengelernt hätte. So hätte die Beschwerdeführerin darlegen können, dass sie etwa einen Monat lang in der Türkei zunächst gut von der Frau behandelt worden wäre und fast verwöhnt worden wäre, bis ihr die vermeintliche Gönnerin erklärt hätte, dass sie nun arbeiten müsse und ihr Reizwäsche hingelegt habe. Als der Beschwerdeführerin bewusst geworden wäre, dass sie die nunmehr geforderten € 50.000 durch Prostitution abarbeiten sollte, sei sie geflüchtet. Der Vollständigkeit halber werde auch darauf hingewiesen, dass es sich bei dem nigerianischen Reisepass, den die Beschwerdeführerin geschildert hätte, um kein authentisch ausgestelltes Dokument gehandelt habe, sondern die Frau, die sie mit in die Türkei genommen habe, diesen organisiert hätte. Die Beschwerdeführerin habe keine sie schützende familiäre Bezugsperson in Nigeria. Als Vergewaltigungsopfer, als junge alleinstehende, überaus attraktive mittellose Frau, als vormaliges Opfer von Frauenhändlern, welche zur Prostitution gezwungen werden sollte, wäre die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria vollkommen schutzlos.
I.7. Das gegenständliche Verfahren wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 01.01.2014 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
II.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
II.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweitinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Demnach wäre hier - auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
II.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
II.4. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
II.5. Im gegenständlichen Fall hat sich das Bundesasylamt nicht hinreichend mit der tatsächlichen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und es insbesondere verabsäumt, Erhebungen darüber anzustellen, welche Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführerin aufweist.
Die Beschwerdeführerin führte im Verfahren an, in Ghana geboren zu sein und nach dem Tod ihrer Eltern nach Nigeria gelangt zu sein. Ihr Vater stamme aus Ghana, ihre Mutter aus Nigeria. Sie glaube, beide Staatsangehörigkeiten zu haben. Die Beschwerdeführerin gab aber auch an, keinerlei Schulbildung zu besitzen und zeigte im Verfahren einen Reisepass vor, der ihr laut eigenen Angaben von einer Frau , die ihr bei der Flucht geholfen hätte, besorgt und übergeben worden wäre. Bereits in der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, für sie sei ein ge-/verfälschter Reisepass verwendet worden. In der Befragung vor dem Bundesasylamt gab sie an, sie habe ein grünes Dokument gehabt, die Frau, die ihr geholfen hätte, in die Türkei zu reisen, hätte ihn ihr gebracht und gesagt, dass sie den Reisepass verwenden könne, um zu reisen. In dem Pass habe sich ihr Foto befunden und habe dieser auf ihren Namen gelautet.
Im Akt befindet sich lediglich die Kopie der ersten Umschlagseite eines Reisepasses von Nigeria.
Der im Verfahren offenbar vorgezeigte Reisepass ist schon nach den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren offenbar kein echtes und richtiges Dokument. Die Behörde hat es insbesondere verabsäumt, diesen nigerianischen Reisepass, der aus nicht nachvollziehbaren Gründen als Nachweis für die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin herangezogen wurde, auf Echtheit und Richtigkeit kriminaltechnisch untersuchen zu lassen (siehe AS 97 des erstinstanzlichen Bescheides: "Aufgrund des Umstandes, dass sie die Tochter einer Nigerianerin sind und sie einen nigerianischen Reisepass erhielten, ist Ihre nigerianische Staatsbürgerschaft glaubhaft, auch wenn Sie in Ghana geboren wurden.").
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der im Akt befindlichen Kopie lediglich eines Umschlages eines nigerianischen Reisepasses ist in casu nicht ausreichend, um daraus verlässlich die nigerianische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ableiten zu können.
Sofern die Verwaltungsbehörde im Ergebnis tatsächlich von Nigeria als Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ausgehen will, wären hierzu - entsprechend der oben angeführten Judikatur unter Punkt II.4. - konkrete Erhebungen und auch Feststellungen hinsichtlich der tatsächlichen Erlangbarkeit der nigerianischen Staatsbürgerschaft sowie hinsichtlich der Staatsangehörigkeit bei Eltern aus verschiedenen Staaten, zu treffen gewesen, die sodann der Entscheidung zugrunde gelegt hätten werden müssen. Dies ist jedoch offensichtlich nicht erfolgt. Ohne konkrete Ermittlungsschritte erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht wie dargelegt jedenfalls unzureichend, wenn das Bundesasylamt ohne weitere Erhebungen und Feststellungen die Staatsbürgerschaft Nigerias annimmt und auf fundierte Feststellungen betreffend die tatsächliche rechtliche Situation verzichtet.
Die Frage des Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin erscheint dem erkennenden Gericht somit nicht schlüssig geklärt.
II.6. In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides wird weiters darauf verwiesen, dass für die Beschwerdeführerin eine inländische Fluchtalternative bestehe. Nähere Ausführungen hierzu fehlen allerdings auch völlig.
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 08.09.1999, 99/01/0126; 16.02.2000, 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative ist es Sache der Behörde, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu wiederlegen. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt hier jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an.
II.7. Die Beschwerde verweist auch zutreffend darauf, dass die erstinstanzliche Behörde sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie Opfer von Frauenhandel wurde und zur Prostitution gezwungen werden sollte, nicht näher auseinandergesetzt hat.
Wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht wurde, kann bei Opfern von organisierten Frauenhandel beziehungsweise Zwangsprostitution je nach Umständen des konkreten Falles eine (drohende) Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne der GFK vorliegen (vergleiche hierzu die Entscheidung des VG Stuttgart 16.05.2014, der einen ganz ähnlicher Sachverhalte zugrunde liegt sowie A7K1405/12, AsylGh 14.05.2009, C15263728-0/2008).
Es wäre somit im vorliegenden Fall auch geboten gewesen, konkrete Feststellungen dahingehend zu treffen, ob der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in ihre Heimat eine solche Verfolgung droht und diese Feststellungen nachvollziehbar zu begründen. Dies wurde von der belangten Behörde jedoch unterlassen und wird im fortgesetzten Verfahren nachzuholen seien.
II.8. Im gegenständlichen Fall hat das (damalige) Bundesasylamt allein aufgrund der oben dargestellten Erwägungen in einer Gesamtschau kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Vielmehr war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die notwendigen Ermittlungen in ihrer Vielzahl vom erkennenden Gericht rascher zu führen wären, auch schon aufgrund des Vorhandenseins der Staatendokumentation im Bereich der Verwaltungsbehörde.
II.9. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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