W129 2012477-1•BVwG W129 2012477-1
W129 2012477-1Federal Administrative CourtOct 24, 2014
Aufsteigen, mündliche Prüfung, negative Beurteilung, schriftliche<br/>Prüfung, Schulstufe, Wiederholungsprüfung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX, vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 19.09.2014, Zl. 350.019/0008-kanz3/2014, zu Recht erkannt:
A. Die Beschwerde betreffend die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von der beschwerdeführenden Partei besuchten Schulart aufgrund der negativen Beurteilung der Wiederholungsprüfung im Fach Mathematik wird gemäß § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 71 Abs. 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 48/2014, abgewiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) besuchte im Schuljahr 2013/2014 den zweiten Jahrgang der (zweisprachigen) Bundeshandelsakademie XXXX.
1.2. Für den Pflichtgegenstand Mathematik erfolgte eine negative Jahresbeurteilung.
1.3. Am 01.09.2014 fand eine Wiederholungsprüfung gem. § 23 SchUG statt. Der schriftliche Teil umfasste insgesamt 6 Beispiele und wurde negativ beurteilt; im ersten Beispiel erreichte die BF null von acht möglichen Punkten, im zweiten Beispiel einen von fünf Punkten, im dritten Beispiel fünf von sechs Punkten, im vierten Beispiel einen von fünf Punkten, im fünften Beispiel null von vier Punkten und im sechsten Beispiel drei von fünf Punkten - insgesamt somit 10 von 33 möglichen Punkten (für eine positive Beurteilung wären 17 Punkte erforderlich gewesen). Der mündliche Teil umfasste drei Fragen, von denen zwei (die erste und die dritte Frage) im Rahmen der mündlichen Prüfung näher erörtert wurden. Die zweite Frage wurde nach einer zumindest knapp einminütigen Nachdenkpause der BF zunächst zurückgestellt, jedoch in weiterer Folge nicht mehr aufgegriffen. Die beiden Prüfer teilten der BF die negative Beurteilung auch des mündlichen Teils der Wiederholungsprüfung mit.
1.4. Am 02.09.2014 entschied die Klassenkonferenz, dass die BF gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in den dritten Jahrgang nicht berechtigt sei. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF im Pflichtgegenstand Mathematik mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei. Die BF weise auf Grund ihrer Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgaben der Schulart nicht auf. Die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe seien somit nicht erfüllt.
1.5. Mit als "Berufung" tituliertem Schriftsatz vom 02.09.2014 monierte die gesetzliche Vertreterin der BF insbesondere den mündlichen Prüfungsteil der Wiederholungsprüfung. Ihre Tochter habe bei einer Frage überlegen müssen, man sei gleich zur nächsten Frage weitergegangen, wodurch ihre Tochter nervöser geworden sei. Ihre Tochter sei bereits bei der "Entscheidungsprüfung" im Juni willkürlich behandelt worden, die Lehrerin habe trotz des richtigen Ergebnisses nachgefragt, ob die BF sicher sei, was diese dann verneint habe. Auch habe es ein Telefonat zwischen der Mutter der BF und der Lehrerin gegeben, welche angekündigt habe, dass ihre Tochter schon eine außergewöhnliche Prüfung ablegen müsse. Auch habe ihre Tochter so viel im Sommer gelernt, es habe mehrere Einzelstunden sowie eine Woche Intensivtraining in einem Nachhilfeinstitut gegeben, wo man der Mutter der BF mitgeteilt habe, dass die BF den Stoff beherrsche. Die BF sei nach der Prüfung am Boden zerstört gewesen.
Dem Widerspruch wurde ein Gedächtnisprotokoll der BF beigelegt. Die BF kritisierte, dass die erste Fragestellung der mündlichen Prüfung ident mit einer (nicht beantworteten) Fragestellung der schriftlichen Prüfung gewesen sei, dies sei unfair. Bei der zweiten Frage habe sie nicht einmal eine Minute nachdenken können, man sei dann zur dritten Frage übergegangen, wobei man ihr zugesichert habe, dass man zur zweiten Frage zurückkehren werde, was aber letztlich nicht erfolgt sei.
1.6. Mit einem am 08.09.2014 ausgefüllten Formular legte der Schulleiter den Widerspruch dem Stadtschulrat für Wien vor. Beigelegt wurde unter anderem eine zehnseitige Stellungnahme der Prüferin und des Prüfers der Wiederholungsprüfung, davon acht Seiten über den Verlauf der mündlichen Prüfung. In Bezug auf die Kritik, dass die erste Fragestellung der mündlichen Prüfung ident mit einer bereits beim schriftlichen Prüfungsteil ungelöst gebliebenen Frage gewesen sei, wurde entgegnet, dass beim mündlichen Prüfungsteil nicht genau dasselbe Problem behandelt worden sei. Der Prüfer habe die Problemstellung zudem in kürzere und einfache Zwischenfragen aufgeteilt und Hinweise und Hilfestellungen gegeben. In Bezug auf die Kritik, man habe der BF "nicht einmal eine Minute" Zeit zum Überlegen gegeben, wurde repliziert, die BF habe viel Zeit verschwendet, um nachzudenken, was zu tun sei. Die Prüfung sei nicht abgebrochen worden (ohne nachträgliche Wiederaufnahme der zweiten Fragstellung), vielmehr sei die Prüfungszeit letztlich abgelaufen.
1.7. Mit Schriftsatz vom 09.09.2014 gab die Schulaufsicht eine Stellungnahme zu den vorliegenden Unterlagen ab. Sinngemäß und zusammengefasst wurde festgestellt, dass die Beurteilung der schriftlichen sowie der mündlichen Prüfung der Leistungsbeurteilung(sverordnung) entspreche.
1.8. Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs wiederholte die Mutter der BF zusammengefasst und sinngemäß die bisher vorgebrachten Kritikpunkte. Zudem wurde angegeben, dass das das Stoffgebiet [Anm. lineare Funktionen, lineare Gleichungen, spezielle lineare Funktionen] des ersten schriftlichen Beispiels nicht im Unterricht durchgenommen worden sei.
1.9. Mit Mail vom 12.09.2014 übermittelte die Lehrerin (und Prüferin) einen Ausdruck aus dem elektronischen Klassenbuch mit Auflistung der durchgearbeiteten Stoffgebiete des vergangenen Schuljahres (darunter: 12.11., 13.11. und 19.11. mit den Themengebieten lineare Funktionen, lineare Gleichungen, spezielle lineare Funktionen).
Darüber hinaus übermittelte die Lehrerin (und Prüferin) in Kopie die Lösung desselben ersten Beispiels der schriftlichen Wiederholungsprüfung einer anderen Kandidatin, bewertet mit 6 von 8 Punkten - als Beleg dafür, dass diese andere Kandidatin das Beispiel "im erforderlichen Maß" habe lösen können.
1.10. Mit angefochtenem Bescheid vom 19.09.2014, Zl. 350.019/0008-kanz3/2014, wies der Stadtschulrat für Wien den Widerspruch betreffend die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß §§ 25 Abs 1 iVm 71 Abs 4 und 6 SchUG ab. Die Beschwerdeführerin sei zum Aufsteigen in den dritten Jahrgang nicht berechtigt.
Begründend führte der Stadtschulrat für Wien aus, dass das Jahreszeugnis der BF auch nach Ablegung der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik die Note "Nicht genügend" enthalte. Die Klassenkonferenz habe am 02.09.2014 die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von der BF besuchten Schulart beschlossen, wogegen fristgerecht Widerspruch erhoben worden sei. Der Stadtschulrat habe ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, die Schulaufsicht habe festgestellt, dass die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt worden seien. Das Ergebnis der schriftlichen Arbeit (10 von 33 Punkten) erlaube keine positive Beurteilung. Bei der mündlichen Prüfung seien zwei Fragen gestellt worden. Die Prüfung habe 15 Minuten gedauert, auch wenn der mögliche Zeitrahmen von (bis zu) 30 Minuten nicht ausgeschöpft worden sei. Es gebe keine gesetzliche Vorgabe, bei der mündlichen Prüfung nicht auch Inhalte der schriftlichen Prüfung verwenden zu dürfen. Die negative Beurteilung der gesamten Wiederholung entspreche der Leistungsbeurteilungsverordnung. Die Verweigerung der Aufstiegsberechtigung (auch) mit einem Nicht genügend sei außer Streit gestellt.
1.11. Gegen den zitierten Bescheid erhob die Mutter der mj. BF mit Schriftsatz vom 22.09.2014 Beschwerde. Sinngemäß und zusammengefasst wiederholte die Mutter die bislang vorgebrachten Standpunkte. Die Prüfung sei nach dem Mindestmaß von 15 Minuten abgebrochen worden, daher sei der BF die Chance genommen worden, die fehlenden Punkte auf eine positive Note zu erreichen, obwohl sie bei der ersten Frage schon sehr gut gewesen sei. Ein Verbleib ihrer Tochter in der zweiten Klasse würde zu einer Demotivation im höchsten Ausmaß führen. Dies könnte auch den Lernerfolg in den anderen Gegenständen massiv beeinträchtigen und sie negativ belasten.
1.12. Mit Schriftsatz vom 30.09.2014, legte der Stadtschulrat für Wien die Beschwerde samt dazugehörenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor, am 01.10.2014 wurde die Beschwerde der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF wurde am Ende des Schuljahres 2013/14 im Pflichtgegenstand Mathematik mit "Nicht genügend" beurteilt.
Die Beschwerdeführerin weist keine ausreichende "Leistungsreserven" (iSd Judikatur zu § 25 Abs 2 lit c SchUG) in den übrigen Pflichtgegenständen auf.
Der schriftliche Prüfungsteil der am 01.09.2014 durchgeführten Wiederholungsprüfung aus Mathematik ist mit 10 von 33 Punkten und somit mit "Nicht genügend" zu bewerten. Beim mündlichen Prüfungsteil wurden drei Prüfungsfragen gestellt, die erste und dritte Prüfungsfrage wurden näher erörtert, die zweite Frage wurde nach einer zumindest knapp einminütigen Nachdenkpause der BF zurückgestellt, in weiterer Folge jedoch nicht mehr aufgegriffen, da die Prüfung nach 15 Minuten beendet wurde. Die Prüferin und der Beisitzer notierten im Prüfungsprotokoll die gestellten Fragen und führten im Formular-Feld "Verbale Leistungsbeurteilung" wörtlich aus: "kein Textverständnis", "Kann keine Zuordnung treffen", "Kein Verständnis für Nullstelle", "Kein Lösungsansatz", "Anforderungen konnten in keinem Bereich erfüllt werden".
Geprüft wurden Problemstellungen aus Themenbereichen, die Gegenstand des Mathematikunterrichts im Schuljahr 2013/14 waren.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die im Akt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen, welche von der unterrichtenden Lehrerin (und Prüferin bei der Wiederholungsprüfung) sowie vom Beisitzer der Wiederholungsprüfung geführt wurden, sind hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.
Dass der schriftliche Prüfungsteil aufgrund des Punkteergebnisses (10 von 33 möglichen Punkten) negativ zu bewerten war, wurde seitens der BF nicht bestritten.
Unstrittig ist weiters, dass beim mündlichen Prüfungsteil drei Prüfungsfragen gestellt wurden, von denen die erste sowie die dritte Frage näher erörtert wurden, dass die zweite Prüfungsfrage aufgrund einer zumindest knapp einminütigen Nachdenkpause der BF zurückgestellt werden musste und dass die Prüfung nach 15 Minuten endete, ohne dass die Prüferin und der Prüfer auf die zweite Prüfungsfrage zurückkamen.
Die Feststellung, dass Problemstellungen aus Themenbereichen geprüft wurden, die Gegenstand des Mathematikunterrichts im Schuljahr 2013/14 waren, ergibt sich zum einen aus dem Auszug aus dem elektronischen Klassenbuch sowie aus der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Kopie der schriftlichen Prüfungsarbeit einer anderen Schülerin, welche ebenfalls im Rahmen einer Wiederholungsprüfung dieselben Beispiele wie die BF zu bearbeiten hatte und auf die Prüfungsfrage zu jenem Thema, welches laut BF nicht im Unterricht behandelt worden sei, sechs von acht Punkten erhielt. Dieses passable Teilergebnis - welches von einer Schülerin erzielt wurde, die ebenso wie die BF von der Prüferin unterrichtet wurde und ebenso wie die BF Ende Juni 2014 (zunächst) eine negative Jahresbeurteilung aufwies - setzt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes voraus, dass der zugrunde liegende Stoffbereich auch im Unterricht behandelt wurde.
Die Feststellung der mangelnden "Leistungsreserven" ergibt sich aus den im Akt aufscheinenden Unterlagen, von deren inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist, da seitens der BF nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde.
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Gemäß § 73 Abs. 5 SchUG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vier Wochen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.
3.1.3. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
Nach Abs. 2a leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung (Anm.: hier, dass die Schülerin auch weiterhin zum Aufsteigen nicht berechtigt ist) gibt.
3.1.4. Zum Provisorialverfahren (Widerspruch) gemäß § 71 SchUG:
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, kann gegen den (einen jeden) Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der administrative Instanzenzug wurde somit mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nunmehr nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist also "erste und letzte Instanz" und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Abschaffung des administrativen Instanzenzugs ist eine vollständige und es bestehen von ihr keine Ausnahmen (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 4). Ungeachtet der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bleiben remonstrative Rechtsmittel zulässig, das sind Rechtsmittel, über die dieselbe Behörde entscheidet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (RV 1618 BlgNR 24. GP, 14 hinsichtlich einer "Beschwerdevorentscheidung" nach Art des § 64a AVG, vgl. dazu Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/Lang [Hrsg.],
Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 299, [306f]). Die Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Art. 118 Abs. 4 - unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, schließt die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch die bescheiderlassende Behörde nicht aus. Sie schließt ebenfalls nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird (AB 1771 BlgNR 24. GP, 8).
§ 71 SchUG betreffend das Provisorialverfahren (Widerspruch) in der derzeit geltenden Fassung wurde mit BGBl. I Nr. 75/2013 im Schulunterrichtsgesetz verankert. In den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich BGBl. I Nr. 75/2013 (RV 2212 BlgNR 24. GP) wurde dazu ausgeführt, "dass durch den neuen Begriff ‚Widerspruch' klar gestellt werden soll, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen."
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass über den Widerspruch im Rahmen des Provisorialverfahrens eine andere, nämlich übergeordnete Stelle entscheidet. Dies stellt jedoch kein unzulässiges devolutives Rechtsmittel dar, weil die Entscheidung der unselbstständigen Anstalt Schule (§§ 1 und 2 Bundes-Schulaufsichtsgesetz; vgl. dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, Anm. 1 zu Art. 14 Abs. 6 B-VG iVm Anm. 1 zu § 2 Privatschulgesetz) lediglich eine provisoriale ist, gegen welche der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässiger Weise geltend gemacht werden kann. Erst auf Grund dieses Widerspruchs wird das ordentliche behördliche Verfahren (AVG) bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet (VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt). Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann daher auch erst gegen einen im Rahmen dieses behördlichen Verfahrens ergangenen Bescheid erhoben werden. Aus diesem Grund ist - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 71 SchUG - auch kein verfassungsrechtlich verpönter verwaltungsbehördlicher Instanzenzug erkennbar (vgl. Art. 130 und Art. 132 B-VG).
3.1.5. Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
3.1.6. Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Nach § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idF BGBl. II Nr. 255/2012, dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:
a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,
b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen),
c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, schriftliche Überprüfungen [Tests, Diktate]),
d) besondere praktische Leistungsfeststellungen,
e) besondere grafische Leistungsfeststellungen.
Andere Formen der Leistungsfeststellung als die in den lit. a) bis
e) genannten Formen sind nicht zulässig (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 [S 853] zu § 3 Abs. 1
LBVO).
Nach § 4. Abs. 1 leg. cit. umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:
a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und grafische Leistungen,
b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,
e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.
Bei der Mitarbeit sind sowohl Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt als auch Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.
Gemäß § 4 Abs. 3 leg cit. sind Aufzeichnungen über diese Leistungen so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.
3.1.7. Gemäß § 5 Abs. 1 LBVO bestehen mündliche Prüfungen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
3.1.8. Gemäß § 22 Abs. 6 LBVO beträgt die Dauer der mündlichen Teilprüfung einer Wiederholungsprüfung 15 bis 30 Minuten.
3.1.9. Nach § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach dessen Abs. 6 sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.
3.1.10. Gemäß § 25 Abs. 1 erster und zweiter Satz SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Gemäß § 25 Abs 2 SchUG ist ein Schüler auch dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber der Schüler in diesem Gegenstand nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand negativ beurteilt wurde, dieser Pflichtgegenstand auch in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und die Klassenkonferenz aufgrund der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen feststellt, dass der Schüler voraussichtlich in der nächsthöheren Schulstufe die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme aufweist ("Prognoseentscheidung").
3.1.11. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 SchUG darf ein Schüler - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist; hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" zwei nicht übersteigen.
3.1.12. Beschwerdegegenstand ist, ob die Leistungsbeurteilung der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand "Mathematik" des zweiten Jahrganges (10.Schulstufe) der Handelsakademie mit "Nicht genügend" und die damit verbundene Feststellung der Nichtberechtigung zum Aufsteigen in den dritten Jahrgang (11. Schulstufe) zu Recht erfolgte.
Hinsichtlich des schriftlichen Prüfungsteiles der Wiederholungsprüfung wird seitens der BF in der vorliegenden Beschwerde keine substantiierte Kritik geübt. Angesichts des Punkteergebnisses (10 von 33 Punkten) ging die belangte Behörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher zutreffend davon aus, dass seitens der BF die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt wurden (vgl. § 14 Abs. 6 iVm Abs. 5 LBVO).
Hinsichtlich des mündlichen Prüfungsteiles monierte die BF zunächst die nochmalige Stellung einer Frage zu einem mathematischen Problem, welches sie bereits bei der schriftlichen Prüfung nicht habe lösen können. Hier hat zum einen bereits die belangte Behörde zu Recht festgehalten, dass sich aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht ableiten lässt, dass Prüfungsfragen des mündlichen Teils aus anderen Stoffbereichen stammen müssen als jene des schriftlichen Prüfungsteils. Zum anderen hat der Prüfer im Rahmen des Verwaltungsverfahrens - seitens der BF unbestritten - mitgeteilt, dass es sich nicht um dasselbe Beispiel gehandelt habe, zudem habe er das mündliche Prüfungsbeispiel in kleinere Zwischenetappen gegliedert und versucht, der BF mit Hinweisen und Hilfestellungen behilflich zu sein. Angesichts dieses Umstandes kann das Bundesverwaltungsgericht keine Prüferwillkür feststellen.
Die LBVO schreibt für mündliche Prüfungen zwei Prüfungsfragen vor; zumindest diese zwei Fragen hat die BF beim mündlichen Prüfungsteil der Wiederholungsprüfung auch erhalten. Darüber hinaus wurde jedoch auch eine dritte Prüfungsfrage gestellt, die nur deswegen vorerst zurückgestellt wurde, weil die BF nach einer knapp einminütigen Nachdenkpause nicht in der Lage war, wenigstens mit einem ersten Lösungsansatz auf die gestellte Frage einzugehen.
Dass die mündliche Prüfung "nur" 15 Minuten gedauert hat, entspricht zumindest der gesetzlichen Untergrenze. Die BF hatte zu diesem Zeitpunkt bei der ersten und dritten mündlichen Prüfungsfrage zwei mangelhafte Prüfungsleistungen aufzuweisen, darüber hinaus konnte sie bei der zweiten Prüfungsfrage wenigsten den ungefähren Lösungsweg trotz einer knapp einminütigen Nachdenkpause nicht erkennen. Zwar wird in der Beschwerde behauptet, dass die erste Prüfungsleistung "sehr gut" war; dies lässt sich aber aus den Unterlagen des (zweiten) Prüfers, der diese Frage stellte, nicht ableiten. Die BF habe viel Nachdenkzeit verschwendet und zwei Anläufe - mit Hinweisen und Hilfestellungen des Prüfers - benötigt. Alles in allem ist für das Bundesverwaltungsgericht auch in Bezug auf den mündlichen Prüfungsteil nachvollziehbar, dass seitens der BF die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt wurden (vgl. § 14 Abs. 6 iVm Abs. 5 LBVO).
Die vorliegenden Unterlagen reichten aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin in Mathematik zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 20 [S 736] zu § 71 Abs. 4 SchUG i.V.m. FN 1 [S 854 f.] zu § 4 LBVO, jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Die vorliegenden Unterlagen reichten weiters aus, um nach § 25 Abs 2 lit c SchUG feststellen zu können, dass die Beschwerdeführerin keine ausreichende "Leistungsreserven" (iSd Judikatur zu § 25 Abs 2 lit c SchUG) aufweist.
Die Beschwerdeführerin ist somit zum Aufsteigen in den 3. Jahrgang (11. Schulstufe) einer Handelsakademie nicht berechtigt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.
3.1.13. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die getroffene rechtliche Beurteilung folgt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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