W104 2010010-1•BVwG W104 2010010-1
W104 2010010-1Federal Administrative CourtOct 24, 2014
außergewöhnliches Ereignis, Beihilfefähigkeit, Gutachten, Kalb,<br/>Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige Mutterkuh,<br/>prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie, Sachverständigengutachten
W104 2010010-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, betreffend Rinderprämien 2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin hielt auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2013 eine Reihe potenziell prämienfähiger Rinder.
Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX betreffend Rinderprämien 2013 wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 Rinderprämien in der Höhe von EUR 450,19 gewährt, wobei als prämienberechtigt nur die beiden zu den Antragsstichtagen an die Rinderdatenbank gemeldeten Kalbinnen anerkannt wurden. Aus der Begründung geht hervor, dass die zu den Stichtagen an die Rinderdatenbank gemeldeten Fleischrassekühe nicht berücksichtigt werden könnten, da aufgrund der geringen Anzahl von Abkalbungen am Betrieb die Voraussetzungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie nicht vorlägen. Die Mutterkuhprämie werde nur Betrieben gewährt, die Kälber für die Fleischerzeugung halten. Es handle sich daher nicht um Mutterkühe im Sinn des Art. 109 lit. d der VO 73/2009.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die - rechtzeitige - Beschwerde vom 9.4.2014, in der ersucht wird, zur Berechnung der Abkalbequote auch die Geburten im Dez. 2012 mitzuberechnen, da sich durch den weiteren Austausch des mitlaufenden Stieres und der tw. Erneuerung der Mutterkuhherde der Abkalbezyklus verschoben habe. Konkret handle es sich dabei um die Abkalbungen der Kühe XXXX (Abkalbung 6.12.2012) und XXXX (Abkalbung 19.12.2012). Aufgrund dieses Sachverhaltes ersucht die Beschwerdeführerin, den Bescheid nach Maßgabe ihrer Beschwerdegründe entsprechend abzuändern.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte ein Gutachten, das in einem anderen Verfahren, aber zur zentralen in der Beschwerde aufgeworfenen Sachverhaltsfrage der Abkalbequote, eingeholt worden war, mit Schreiben vom 3.10.2014 den Verfahrensparteien zur Kenntnis. Mit Schreiben vom 17.10.2014 nahm die Beschwerdeführerin folgendermaßen dazu Stellung:
Sie habe den landwirtschaftlichen Betrieb mit Mutterkuhhaltung bestehend aus der extensiven Rasse "Schottisches Hochlandrind" ab September 2012 gepachtet. Die Mutterkuhquote betrage acht Stück, zusätzlich seien ihr von der AMA für 2013 zwei Stück Mutterkuhquote aus der nationalen Reserve zugeteilt worden. Da es bereits im Jahr 2012 durch ihren Vorbewirtschafter Probleme bei der Fruchtbarkeit der Mutterkühe gegeben habe, habe sie 2013 einen Teil ihrer Mutterkühe durch eigene Nachzucht ersetzen und dadurch den Kuhbestand sanieren müssen. In ihrer Stellungnahme listet sie ihre Mutterkühe für die Jahre 2013 und 2014 auf. Durch diese Aufstellung ihrer Mutterkühe sei es ersichtlich, dass sie die geforderte Abkalbequote von mindestens 50 %, ausgelegt auf einen Zweijahresabkalbezyklus, erfüllt habe. Die Verweildauer der Kälber betrage mindestens ein Jahr. Ihre Bitte ergehe daher, ihrer Beschwerde stattzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin beantragte an den drei Antragsstichtagen unter Berücksichtigung der Haltefrist insgesamt zehn Fleischrassekühe. Sie verfügte für das Antragsjahr 2013 über eine Mutterkuhquote von Zehn.
Von diesen Kühen kalbten im Jahr 2013 allerdings nur vier Kühe ab, und zwar die Rinder mit den Ohrmarkennummern XXXX.
Zu den weiteren zwei Tieren, die im Jahr 2013 abkalbten, wird festgestellt: Beim Tier mit der Ohrmarkennummer XXXX, das am 09.05.2013 abkalbte, handelt es sich um eine Kalbin, für die zum Antragsstichtag 1.1.2013 bereits Mutterkuhprämie für Kalbinnen beantragt wurde. Beim Tier mit der Ohrmarkennummer XXXX handelt es sich ebenfalls um eine Kalbin, die am 14.4.2011 am Betrieb der Beschwerdeführerin geboren wurde und am 19.6.2013 erstmals abkalbte.
Gemäß dem agrarwirtschaftlichen Gutachten, das vom Bundesverwaltungsgericht zur Frage eingeholt wurde, welche Abkalbequote und welche Mindestverweildauer der Kälber vor dem Hintergrund der üblichen (guten) Rinderzuchtpraxis in Österreich angemessen sei, handelt es sich bei einer Abkalbequote von 50% pro Jahr (für Kleinbetriebe bis 7 Tieren in zwei Jahren) aus ökonomischer Sicht um eine Mindestanforderung an einen Mutterkuhbetrieb.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt und einer Einsicht in die Rinderdatenbank. Das - unbedenkliche und nachvollziehbare - agrarwirtschaftliche Gutachten wurde durch einen Amtssachverständigen der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein erstellt, der einschlägiges Fachwissen aufweist.
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zur Sache selbst:
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 i.d.F. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 109 lit. d VO (EG) 73/2009 ist als "Mutterkuh" (nur) eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh zu verstehen, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden.
Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lautet auszugsweise:
"Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. [...]"
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß § 15 Abs. 1 Direktzahlung-Verordnung ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen für Kalbinnen, die an den in § 13 Abs. 1 genannten Tagen ein Alter von acht bis 20 Monaten aufweisen, zu gewähren.
Gemäß Art. 63 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 darf die Beihilfe nicht für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.
Art. 63 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 lautet:
"Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet."
Gemäß Art. 2 Z 24 dieser VO gilt jedes Tier als ermittelt, das allen in den Vorschriften für die Beihilfengewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Der Beschwerdeführerin wurden im angefochtenen Bescheid für das Jahr 2013 keine Rinderprämien gewährt, weil die Tiere ihres Mutterkuhbestandes die geforderte Abkalbequote von 50% in diesem Jahr insgesamt nicht erreicht haben.
Die Behörde stützt ihre Entscheidung auf die Bestimmung des Art. 109 lit. d VO (EG) 73/2009, wonach als "Mutterkuh" (nur) eine Kuh zu verstehen ist, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden. Weder diese Rechtsvorschrift noch andere Rechtsvorschriften der Europäischen Union bestimmten jedoch, wann ein derartiger Mutterkuhbestand vorliegt.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 28.2.2008, Rs C-446/06 ausgeführt:
"41 Fehlt es in der Durchführungsverordnung an einer genauen Definition des Begriffs der Mutterkuh zur Feststellung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit, steht es den Mitgliedstaaten frei, diese Klarstellungen zu treffen, indem sie sich auf die übliche Rinderzuchtpraxis in ihrem Hoheitsgebiet stützen. [...]
43 Mit dem Erfordernis einer Kalbung innerhalb eines bestimmten Zeitraums soll sichergestellt werden, dass die prämienfähigen Kühe zum Erhalt des Aufzuchtbetriebs für Kälber beitragen, was gemäß Art. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1254/1999 notwendige Voraussetzung für die Fleischerzeugung ist.
44 Das Erfordernis, die Kälber zur Sicherstellung einer Mindestsäugezeit im Bestand zu behalten, zielt darauf ab, zu gewährleisten, dass der Bestand für die Fleischerzeugung bestimmt ist und nicht für die Milcherzeugung. Wie die französische Regierung geltend gemacht hat, werden nämlich in Milchkuhbeständen im Gegensatz zu Mutterkuhbeständen, die für die Fleischerzeugung bestimmt sind, die Kälber im Allgemeinen sofort nach der Geburt von ihren Müttern getrennt und verkauft, um die Effizienz der Milchproduktion zu erhöhen.
45 Hieraus folgt, dass die auf der in einem Mitgliedstaat üblichen Praxis beruhenden Voraussetzungen in Bezug auf die Kalbungshäufigkeit und die Dauer der Säugezeit, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, es ermöglichen, den Begriff der Mutterkuh für die Zwecke der Festlegung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit und der Kontrolle, dass die Anträge prämienfähige Tiere betreffen, unter Einhaltung der Ziele der Verordnung Nr. 1254/1999, der Durchführungsverordnung und der Verordnung Nr. 2419/2001 genauer zu bestimmen.
46 Die Aufstellung solcher Voraussetzungen durch die Mitgliedstaaten kann somit eine sachdienliche Klarstellung zur Umsetzung der Gemeinschaftsregelung darstellen, vorausgesetzt, dass sie der Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände, die in dieser Regelung vorgesehen sind, nicht entgegensteht."
In einem Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft, vom 28.11.2003, Dok AGRI - 2003 - 64542, zur Definition der Mutterkuh, teilt die Kommission u.a. mit, dass wenn sich in einem Betrieb mit einem Milchkuh- und einem Mutterkuhbestand bei einer Kontrolle keine Kälber finden, genau zu prüfen sei, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen oder ob es sich um einen reinen Milchkuhbestand handelt, wo die Kälber systematisch nach der Geburt verkauft werden, um die Milcherzeugung zu steigern. Die wichtigste Aufgabe liege in der Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung und nicht in der Fleischerzeugung selbst, wie sie sich allein durch die Geburt und/oder allein durch den Verkauf von Kälbern ergibt. Der Begriff der Aufzucht impliziere auch eine gewisse Dauer und damit auch, dass die Kälber zusammen mit ihren Müttern für das Säugen und bis zum Absetzen und je nach Art der Haltung selbst darüber hinaus in dem Bestand verbleiben. Zum Mutterkuhbestand gehörten demnach neben den Färsen auch die Kühe, die regelmäßig kalben und nicht gemolken werden, weil sie mit ihren Kälbern zusammenbleiben, um diese zu säugen. Auf diese Realität beziehe sich für Kontrollzwecke die Verweildauer von durchschnittlich vier Monaten, die außer in begründeten Ausnahmefällen gelte, wobei dieser Zeitraum abhängig von der Rasse der Tiere und/oder der Art der Haltung länger oder kürzer sein könne.
In Pkt. 2.4 des Merkblattes der AMA "Tierprämien 2013" (und im Wesentlichen gleichlautend in Pkt. 2.4 des Markblattes der AMA "Tierprämien 2012") wird festgehalten:
"Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Mindestabkalbequote bildet die Anzahl aller ermittelten Fleischrassekühe (siehe Punkt 5.5). 50% der ermittelten Fleischrassekühe müssen im Antragsjahr am Betrieb abkalben (Mindestabkalbequote). Für die Abkalbequote werden die Kälber aller beantragten Fleischrassekühe und deren Ersatztiere berücksichtigt. Kälber von weiblichen Tieren, die nach dem 10.04. dem Betrieb zugehen und nicht als Ersatztiere verwendet werden, werden nicht berücksichtigt. Bei Betrieben bis zu 7 Stück Kühen gilt die Abkalbequote für 2013 als erfüllt, wenn sie zumindest für 2012 erfüllt war. Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Verweildauer bildet die Anzahl der für die Erfüllung der Mindestabkalbequote erforderlichen Kälber. Von diesen Kälbern müssen mindestens 80% länger als zwei Monate im Betrieb gehalten werden (Mindestverweildauer). [...]. Sowohl die Mindestabkalbequote als auch die Mindestverweildauer der Kälber müssen eingehalten werden, damit die Mutterkuhprämie gewährt wird."
Bei der zentralen Bestimmung des Art. 109 lit. d VO (EG) 73/2009 handelt es sich um die Bestimmung einer Verordnung. Verordnungen sind grundsätzlich, wenn keine eigene Ermächtigung dafür besteht, von den Mitgliedstaaten nicht durch innerstaatliche Rechtsvorschriften umzusetzen. Der EuGH sieht aber in diesem Fall die Erlassung nationaler Ausführungsvorschriften als zulässig an. Hinsichtlich der in den Merkblättern angeführten Prozentquote für die Abkalbung bzw. hinsichtlich der Verweildauer für die Kälber besteht jedoch keine innerstaatliche österreichische Norm zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben. Für die Vollziehung der anwendbaren Rechtsgrundlagen musste das erkennende Gericht daher angemessene Werte ermitteln bzw. feststellen, ob die im Merkblatt der AMA vorgegebenen Quoten und Fristen der üblichen (guten) Rinderzuchtpraxis in Österreich entsprechen.
Nach den Feststellungen des agrarwirtschaftlichen Gutachtens muss aufgrund der Erfahrungen in der langjährigen guten landwirtschaftlichen Praxis aus produktionstechnischer Sicht die Abkalbequote auf größeren Betrieben, d.s. Betriebe, die über sieben Kühe halten, jedes Jahr im Durchschnitt über 50% liegen. Dies stellt aus ökonomischer Sicht eine Mindestanforderung dar. Diesen durch Beobachtungen und Untersuchungen untermauerten Aussagen des Gutachtens ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.
Die Mindestabkalbequote von 50% für das Jahr 2013 im Betrieb der Beschwerdeführerin, deren Fleischrassekuhbestand sieben Stück Kühe deutlich übersteigt, wurde aber nicht erreicht. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ins Treffen geführten Tiere mit der Ohrmarkennummer XXXX und XXXX kalbten nicht im Jahr 2013, sondern bereits im Jahr 2012 ab. Das in ihrer Stellungnahme vom 17.10.2014 in der Auflistung für 2013 angeführte Tier mit der Ohrmarkennummer XXXX, das am 9.5.2013 abkalbte, kann nicht berücksichtigt werden, da es sich um eine Kalbin handelt, für die zum Antragsstichtag 1.1.2013 bereits Mutterkuhprämie für Kalbinnen beantragt wurde. Eine Berücksichtigung als Mutterkuh scheidet darüberhinaus auch deshalb aus, weil sie erst nach dem letzten Stichtag 10.4. zur Mutterkuh wurde und daher als solche nicht als beantragt gelten kann. Beim Tier mit der Ohrmarkennummer XXXX handelt es sich ebenfalls um eine Kalbin, die bereits am 14.4.2011 am Betrieb der Beschwerdeführerin geboren wurde und für die deshalb für das Jahr 2013 gem. § 15 Abs. 1 MOG 2007 keine Mutterkuhprämie für Kalbinnen gewährt werden konnte. Durch ihre Erstabkalkbung am 19.6.2013 wurde sie nicht zur prämienfähigen Mutterkuh für 2013, weil diese Abkalkbung erst nach dem letzten Stichtag 10.4.2013 erfolgte.
Es liegt weiters kein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände vor (von der Beschwerdeführerin wurden nur "Probleme bei der Fruchtbarkeit der Mutterkühe" ins Treffen geführt).
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Zwar fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, doch hat der EuGH in seinem oben zit. Erkenntnis festgestellt, dass nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Kalbungshäufigkeit und Dauer der Säugezeit die Voraussetzungen für die Beurteilung darstellen, ob es sich um einen Mutterkuhbestand handelt. Das vorliegende Erkenntnis baut auf dieser Rechtsprechung auf. Dies führt dazu, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt (vgl. VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0010).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.