L509 2012250-1•BVwG L509 2012250-1
L509 2012250-1Federal Administrative CourtOct 24, 2014
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Gerhard MORY, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2014, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 14.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde im Anschluss daran von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der BF dabei an, dass er Ahmadiya Moslem sei und diese Religionsgemeinschaft in Pakistan verfolgt werde. Der BF sei ständig telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden. Weiters könne er seine Religion in Pakistan nicht ausüben und habe überall Probleme mit den Behörden.
2. Am 21.02.2014 erfolgte die Einvernahme des BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Zulassungsverfahren.
Dabei gab der BF an, dass seine Religionsgemeinschaft in Pakistan nicht akzeptiert werde und auch deklariert worden sei, dass sie keine Muslime seien.
Sie dürften ihre Religion nicht öffentlich ausüben, keine religiösen Veranstaltungen durchführen und sei es ihnen auch verwehrt, sich an der Politik zu beteiligen.
Der BF habe in Islamabad seit sieben Jahren in einem Reisebüro gearbeitet.
Im XXXX 2013 sei ein Kunde namens XXXX ins Reisebüro gekommen und habe der BF mit diesem in weiterer Folge oft Kontakt gehabt und auch mit diesem telefoniert. Am XXXX2013 habe dieser den BF im Reisebüro besucht und hätten sie sich dabei über die Religionsgemeinschaft der Ahmadis unterhalten bzw. eine Sendung über die Ahmadis angesehen.
Für den XXXX2013 sei der BF von seinem Freund in dessen Heimatstadt eingeladen worden und hätten sie sich am Abend mit dessen Freunden in einem Teeshop getroffen. Dabei sei der BF gefragt worden, worin sich die Ahmadis und Moslems im Gebet unterscheiden würden. Plötzlich sei ein Fremder, der bei dem Gespräch zugehört habe, auf den BF zugekommen und habe diesen geohrfeigt und gemeint, dass die Ahmadis die anderen Moslems irreführen würden. Er würde die Organisation XXXX anrufen.
Daraufhin sei der BF sofort nachhause gefahren. Am nächsten Tag habe der BF telefonisch von seinem Freund erfahren, dass die Leute von dieser Organisation bei ihm gewesen seien und ihn bedroht bzw. ihm verboten hätten, weiterhin Kontakt mit dem BF zu haben.
Als der BF etwa zwei Wochen später dienstlich unterwegs gewesen sei, habe er einen Anruf von seinem Chef erhalten, der ihm mitgeteilt habe, dass Leute der XXXX das ganze Geschäft zusammengeschlagen hätten und der BF gesucht würde.
Weiters sei der Cousin des BF seinetwegen von zwei Leuten angehalten worden und hätten diese die Nummer des BF verlangt. Dabei sei dem Cousin des BF ins linke Bein geschossen worden. In weiterer Folge habe der BF auch Drohanrufe erhalten.
Im Zuge dieser Einvernahme wurden vom BF zudem sein Personalausweis bzw. Unterlagen betreffend seine Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadi vorgelegt.
3. Am 19.05.2014 wurde dem BFA ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des BF übermittelt.
4. Am 17.06. bzw. 07.07.2014 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen.
Dabei wiederholte er, dass die Ahmadi ihren Glauben nicht ausüben und nicht wie Muslime beten könnten.
Die Drohanrufe, bei denen der BF mit dem Umbringen bedroht worden sei, hätten nach dem Vorfall im Jahr 2013 betreffend seinen Cousin stattgefunden.
Die Ahmadiyya hätten in der ganzen Stadt einen Sicherheitsdienst, in dem Privatpersonen arbeiten würden und habe der BF dort gearbeitet, seit er 16 Jahre alt gewesen sei.
5. Mit Bescheid des BFA vom 22.08.2014, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Dem BF wurde weiters gem. §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I NR. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gem. § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF betrage gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).
In der Begründung dieses Bescheides führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Schilderung des BF von vielen Ungereimtheiten durchzogen sei, die zwar für sich genommen nicht absurd seien, jedoch in ihrer Gesamtheit auf die Unglaubwürdigkeit der Geschichte des BF deuten würden und sei aus diesem Grund auch von Recherchen vor Ort abgesehen worden.
Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des BF wäre es nicht glaubhaft, dass ihm im gesamten Staatsgebiet Pakistans Verfolgung drohe, da ihm eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit zur Verfügung stehe.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 25.08.2014 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
7. Gegen den Bescheid des BFA wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF mit Schriftsatz vom 19.09.2014 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erstattet.
Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass sich aufgrund gravierender Ermittlungs- und Beweiswürdigungsfehler die Feststellungen der Erstbehörde zum asylrelevanten Sachverhalt als unrichtig und fehlerhaft sowie ergänzungsbedürftig erweisen würden.
8. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, GZ XXXX wurde der BF wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am XXXX in Rechtskraft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
3.2.4. Es gibt aus Sicht des erkennenden Richters keinen Grund zur Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine umfassende rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen hat, auch wenn dieses in seiner Konzeption als erste gerichtliche Tatsacheninstanz eingerichtet ist. Dies entbindet die Verwaltungsbehörden keineswegs von der Verpflichtung, in Wahrung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens - ausgerichtet am Zweck des Ermittlungsverfahrens - den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 37 AVG).
3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
Im gegenständlich angefochtenen Bescheid führte das BFA aus, dass eine Verfolgung des BF in Pakistan nicht festgestellt hätte werden können und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die diesbezüglichen Angaben des BF nicht glaubhaft gewesen seien.
Diese Begründung des BFA erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages des BF tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens des BF vom BFA nicht ausreichend ermittelt.
3.3.1. Unter anderem wurde vom BFA als Grund für die Unglaubwürdigkeit des BF Folgendes angeführt (AS 307): "In Anbetracht Ihrer sonstigen Aussagen, dass Ihnen etwa Ihre Mutter schon als Kind gesagt habe, Sie sollten nie jemandem erzählen, dass Sie Ahmadi seien, oder von Ihnen allgemein dargestellten Problemen in der Ausübung Ihres Glaubens erscheint es überraschend, dass Sie einem Ihnen lediglich vom Telefon bekannten Kunden so offen über Ihre Religion erzählt haben, ihm gleich einen Film gezeigt bzw. seine Einladung nach Hause angenommen haben. Ebenso entstanden Zweifel, dass Sie in einem öffentlichen Restaurant Ihnen völlig fremden Personen über Ihre Religion erzählten, ohne zu wissen, wie diese darauf reagieren".
Diesbezüglich wird auf folgende Ausführungen des BF hingewiesen (AS 81f): "Im Juni 2013 kam ein Kunde [...] er war sehr angetan von meiner Bedienung, wir hatten oft Kontakt und haben auch telefoniert. Er besuchte mich am 01. August 2013 im Reisebüro, wir kamen ins Gespräch und fragte mich, welcher Religionsgemeinschaft ich gehöre [...] er sagte, er habe einige Bücher über Ahmadis, ich habe mir gedacht, er ist eine nette Person.
[...] Er rief mich dann an und lud mich [...] ein [...]. Das war am XXXX2013 zu ihm hin [...]".
Anhand dieser Schilderungen des BF ist jedoch entgegen der Ansicht des BFA nicht von einem beliebigen Kunden des BF, den dieser lediglich von Telefonaten kennt, auszugehen, sondern lässt sich aus den Schilderungen des BF vielmehr erkennen, dass zwischen ihm und dieser Person eine gewisse freundschaftliche Beziehung bestanden hat (so bezeichnete der BF diese Person auch als seinen Freund). An dem Umstand, mit einer befreundeten Person über persönliche Dinge, wie seine Religion zu sprechen, kann per se jedoch nichts Ungewöhnliches erkannt werden, ebenso wenig in dem Umstand, dass der BF seinen Freund in dessen Heimatstadt besucht hat, zumal dies auch nicht, wie vom BFA ausgeführt, "gleich" geschehen ist, sondern kannte der BF ihn zu diesem Zeitpunkt seinen Angaben zufolge bereits etwa 3 Monate.
Auch wenn das BFA - ausgehend von bloßen Annahmen, wie im Vorabsatz dargestellt - an der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF zweifelt, ist es dennoch verpflichtet, den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben, um diesen abschließend beurteilen zu können. Insbesondere mangelt es im vorliegenden Fall an konkreten Ermittlungen zu den vom BFA als unglaubwürdig beurteilten Geschehnissen. Obwohl der Beschwerdeführer in seiner Aussage durchaus Ermittlungsansätze geboten und diese von der belangten Behörde offensichtlich zunächst auch aufgegriffen wurden, zumal der Beschwerdeführer nach seiner Zustimmung zu Erhebungen vor Ort gefragt wurde, hat die belangte Behörde diese Ansätze nicht mehr weiter verfolgt und lediglich anhand seiner Angaben eine Beurteilung vorgenommen.
So gab der BF an, dass er die Telefonnummer eines Freundes in Pakistan (über den Angaben des Beschwerdeführers allenfalls verifiziert werden könnten) nicht bei sich habe, diese jedoch vielleicht organisieren könne. In weiterer Folge wurde der BF vom BFA zwar dazu aufgefordert, die Telefonnummer und Adresse seines Freundes zu eruieren, jedoch finden sich daran anknüpfend keinerlei Hinweise im gegenständlichen Verfahrensakt, ob der BF nun versucht hat, die Kontaktdaten zu eruieren bzw. wird hierauf auch vom BFA nicht näher eingegangen. Es wird im fortgesetzten Verfahren erforderlich sein, diesem Umstand (neuerlich) nachzugehen, um gegebenenfalls den Freund des BF über einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Islamabad zu dem geschilderten Vorfall befragen zu können.
In Zusammenhang mit den Geschehnissen rund um den Besuch bei seinem Freund bzw. die daran anschließende angebliche Bedrohung durch die Organisation XXXX gab der BF an, dass Leute dieser Organisation auch zu seinem Dienstgeber nach Islamabad gekommen seien und nach dem BF gesucht bzw. Einrichtung des Büros zerstört hätten. In weiterer Folge habe der BF nur mehr im Büro in XXXX gearbeitet. Das BFA wäre an dieser Stelle verhalten gewesen zu versuchen, dieses Vorbringen durch Kontaktaufnahme mit dem Dienstgeber des BF - allenfalls wiederum im Wege der österreichischen Botschaft in Islamabad - zu verifizieren, zumal der BF angegeben hat, dessen Nummer besorgen zu können bzw. er sogar eine Bestätigung seines Arbeitgebers vorlegte, aus der dessen Kontaktdaten hervorgehen
3.3.2. Der BF gab zudem zu seinem Fluchtvorbringen an, dass sein Cousin seinetwegen angeschossen worden sei.
Diesbezüglich wurde vom BFA ausgeführt (AS 308): "Selbst wenn Sie die zuerst angekündigten Befunde vorgelegt hätten, was Ihnen dann doch nicht gelungen ist, so stünde weder fest, ob es sich bei dem Verletzten um Ihren Cousin gehandelt hat, noch, wer ihm die Verletzungen zugefügt hätte und schon gar nicht, dass dies etwas mit Ihnen zu tun gehabt hätte. Somit wäre aus diesen Beweismitteln nichts zu gewinnen gewesen".
Zwar war es dem BF tatsächlich nicht möglich, Befunde hinsichtlich der Verletzungen seines Cousins vorzulegen. Auch hier wäre das BFA, sofern es am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens zweifelt, dazu verpflichtet gewesen, (andere) nähere Ermittlungen zu dessen Verifizierung anzustellen. In Frage gekommen wäre etwa, den BF dazu aufzufordern, Kontaktdaten seines Cousins bekanntzugeben, um diesen selbst zu den ihn bzw. den BF betreffenden Vorfällen befragen zu können.
All dies wird im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.
3.3.3. Weiters wurde vom BFA nicht das gesamte Vorbringen des BF in seine Entscheidung miteinbezogen, was ebenfalls dazu führt, dass seine Beweiswürdigung unschlüssig ist und das Verfahren mit einem Mangel belastet wird.
So gab der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 07.07.2014 an, dass die Ahmadi in der ganzen Stadt einen Sicherheitsdienst hätten, in dem Privatpersonen arbeiten würden. Der BF selbst habe diese Tätigkeit ausgeübt, seit er 16 Jahre alt gewesen sei (AS 179). Zudem sei ein Mann, der mit dem BF im Sicherheitsdienst in XXXX gearbeitet habe, von der Polizei getötet worden.
Auf dieses Vorbringen wurde vom BFA jedoch nicht weiter eingegangen und der BF auch nicht näher zu dieser Tätigkeit befragt. Dies wäre jedoch insbesondere aus dem Grund von besonderer Bedeutung gewesen, da aufgrund dieser angeblichen Tätigkeit des BF eine gewisse Exponiertheit nicht, ohne weitere Ermittlungen hierzu anzustellen, ausgeschlossen werden kann und es damit auch nicht als völlig unplausibel erscheint, dass gerade (auch) der BF aus diesem Grund das Ziel von (asylrelevanten) Übergriffen gewesen sein könnte.
Darüber hinaus ist an dieser Stelle auch anzumerken, dass das Vorbringen des BF, er sei telefonisch ständig mit dem Umbringen bedroht worden, vom BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurde. Auch mit diesem Vorbringen wird sich das BFA daher im fortgesetzten Verfahren auseinanderzusetzen und dabei gegebenenfalls auf die Schutzfähigkeit sowie die Schutzwilligkeit des pakistanischen Staates im konkreten Fall des BF einzugehen haben.
3.3.4. Aufgrund obiger Ausführungen kann jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der BF keine Verfolgungsmaßnahmen in Pakistan zu befürchten hat und ist das Ermittlungsverfahren mit krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken behaftet. Die bisher von der belangten Behörde angestellten Ermittlungen, dies sich in bloßen (mehrmaligen) Einvernahmen des Beschwerdeführer erschöpfen, sind nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für die Entscheidung zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als gravierend mangelhaft.
3.4. Ohne Nachholung der aufgezeigten und für die Prüfung des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde und wird das BFA die aufgezeigten, notwendigen Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Der Ansicht des BFA, wonach von Recherchen vor Ort aufgrund der unglaubwürdigen Angaben des BFA abzusehen gewesen sei, konnte damit nicht gefolgt werden.
Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass das BFA sowohl das Vorbringen des BF zu seiner Religionszugehörigkeit als glaubhaft erachtet und auch die problematische Lage der Ahmadis in Pakistan nicht verkennt bzw. aus den dem gegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden Länderfeststellungen die Schwierigkeiten dieser Religionsgemeinschaft in Pakistan ableitbar sind, hätte es nicht ohne weiteres bzw. ohne nähere Ermittlungen hierzu davon ausgehen dürfen, dass der BF keiner (individuellen) Verfolgung in Pakistan unterliegt.
Weiters wird es das gesamte Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und anschließend aktuelle Länderfeststellungen in seine Beurteilung mit einzubeziehen haben, um das Vorbringen des BF abschließend beurteilen zu können. Schließlich wird das Ermittlungsergebnis dem BF zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.
Ebenso wird das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF zu berücksichtigen sein.
In einer Gesamtschau kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt vollständig ermittelt wurde und war daher nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
3.5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:
"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".
Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, höchstens bloß ansatzweise ermittelt und essentielle (wenn auch schwierige) Ermittlungen zur vorgebrachten Gefährdung des BF unterlassen. Im gegenständlichen Fall ist im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen, dass gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die belangte Verwaltungsbehörde (das BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung wohl nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sämtliche entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente zu erheben und sich damit auseinander zu setzen.
3.6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dieses wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei wird auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF zu berücksichtigen sein.
3.7. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B)
II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht). Darüber hinaus wurde die jüngst zu § 28 Abs. 3 VwGVG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - wie oben dargestellt - berücksichtigt. Wie schon bisher wird darin das Institut der Zurückverweisung an die belangte Behörde als Ausnahme von der Sachenentscheidungspflicht der Beschwerdeinstanz betrachtet und liegt gegenständlich ein solcher Ausnahmefall vor. Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung ist daher bereits vorhanden, die weder als uneinheitlich noch als abweichend von einer früheren Rechtsprechung anzusehen ist. Folglich ist die Revision als unzulässig zu erklären.
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