W203 2012423-1•BVwG W203 2012423-1
W203 2012423-1Federal Administrative CourtOct 23, 2014
Berufstätigkeit, Bundespräsident, Doktoratsstudium, Ermessen,<br/>Kinderbetreuung, Studienzeitüberschreitung, Sub - Auspiciis -<br/>Promotion, triftige Gründe
W203 2012423-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über den Vorlageantrag von XXXX, geb. XXXX Absolvent der Universität Wien, vertreten durch Rechtsanwältin XXXX, vom 18.09.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Senates der Universität Wien vom 10.09.2014, GZ. SAPro 44 - 2013/14 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 2 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten (Sub-Auspiciis-Gesetz) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) absolvierte in den Schuljahren 1992/93 bis 1995/96 die neunte bis zwölfte Schulstufe des Realgymnasiums am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium XXXX sowie die Reifeprüfung jeweils mit "ausgezeichnetem Erfolg".
2. Ab dem Wintersemester 1996/97 betrieb der BF bis einschließlich Wintersemester 2000/01 an der Universität Wien das Diplomstudium Politikwissenschaft als erste Studienrichtung und Publizistik und Kommunikationswissenschaft als zweite Studienrichtung. Er bestand in beiden Studienrichtungen sowohl die erste als auch die zweite Diplomprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg, und auch die Diplomarbeit wurde am 14.12.2000 mit "Sehr gut" beurteilt.
3. Am 20.02.2001 wurde dem BF der akademische Grad "Magister der Philosophie" verliehen.
4. Im Sommersemester 2001 hat der BF an der Universität Wien sein Doktoratsstudium Philosophie, Dissertationsfach Politikwissenschaft, nach den Vorschriften des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes (AHStG) begonnen. Nachdem das Doktoratsstudium durchgehend betrieben worden ist, wurde der BF ab dem Wintersemester 2005/06 dem Studienplan für das Doktorat nach dem Universitätsstudiengesetz (UniStG) unterstellt. Nach ununterbrochenem Studium wurde die Dissertation des BF mir dem Titel "Modelle der direkten Demokratie - Vergleichende Untersuchung der politischen Systeme von 15 EU-Staaten und 183 Volksabstimmungen im Zeitraum von 1990 bis 2002" von den beiden Beurteilern am 19.05.2014 mit der Note "Sehr gut" approbiert. Die Defensio hat der BF am 05.06.2014 mit Auszeichnung bestanden.
5. Aus einem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung ist ersichtlich, dass der BF während der Zeit seines Doktoratsstudiums folgenden Beschäftigungen nachgegangen ist:
Vom 02.05.2001 bis zum 31.05.2001 und vom 08.10.2001 bis zum 28.02.2002 im Rahmen eines freien Dienstvertrages bei der Austria Presse Agentur (APA), vom 01.10.2001 bis zum 31.01.2002 und vom 01.03.2002 bis zum 30.06.2002 als mehrfach geringfügig beschäftigter Angestellter, und vom 01.03.2002 bis zum Studienabschluss als Angestellter bei der Austria Presse Agentur (APA). Unterbrochen wurden die Berufstätigkeiten durch Väterkarenzen vom 01.01.2010 bis zum 30.04.2010 und vom 01.03.2012 bis zum 12.06.2012 sowie durch eine Bildungskarenz vom 01.10.2012 bis zum 31.03.2013.
6. Der BF ist Vater zweier Töchter, die in den Jahren 2010 bzw. 2012 geboren sind.
7. Am 11.06.2014 stellte der BF einen "Antrag auf Promotion sub auspiciis praesidentis", und begründete diesen unter anderem damit, dass er triftige Entschuldigungsgründe für seine lange Studiendauer nachweisen könne. Auf Grund seiner Berufstätigkeit außerhalb des wissenschaftlichen Bereiches habe er sich de facto seinem Doktoratsstudium nur während der Unterbrechungen seiner Berufstätigkeit in der Dauer von insgesamt 12 Monaten voll widmen können. Seine Dissertation wäre auch besonders aufwändig gewesen, was sich aus deren Umfang von 720 Seiten und aus dem Umstand, dass er 15 Staaten und insgesamt 183 Volksabstimmungen untersucht und analysiert habe, ergebe.
8. Der Senat der Universität Wien hat am 26.06.2014 mit einem Stimmenverhältnis von 14 zu 4 das Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. e des Sub-Auspiciis-Gesetzes verneint, weil eine Verdreifachung der im Durchschnitt normalen Studiendauer als zu lange anzusehen sei, um durch die vom BF angegebenen Gründe entschuldigt werden zu können.
9. Mit Bescheid des Senates der Universität Wien vom 08.07.2014 wurde der Antrag des BF auf Zulassung zur Promotio sub auspiciis Praesidentis rei publicae abgewiesen. Begründet wird die Entscheidung damit, dass der BF die durchschnittliche Studienzeit um 18 Semester überschritten habe. Das Sub-Auspiciis-Gesetz würde auch den Zeitfaktor als relevant erachten, weil die Studiendauer einen Indikator für Intensität, Konzentration, Ernsthaftigkeit und wissenschaftliche Professionalisierung der beim Doktoratsstudium betriebenen Forschung darstelle. Das Gesetz erachte die zügige Befassung mit dem Forschungsvorhaben als Teil der Würdigung. Im Ergebnis könne das ungewöhnlich große Ausmaß an Studienzeitüberschreitung, nämlich rund eine Verdreifachung der durchschnittlichen Studiendauer, nicht im Sinne des § 2 Abs 1 lit. e Sub-Auspiciis-Gesetz entschuldigt werden. Untermauert werde diese Ansicht dadurch, dass nach Ansicht des Wissenschaftsministeriums auch bei voller Berufstätigkeit als Werkstudent die doppelte durchschnittliche Studienzeit nicht überschritten werden dürfe.
10. Am 03.08.2014 brachte der BF durch seine Vertreterin, Rechtsanwältin XXXX, beim Senat der Universität Wien eine an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde gegen den Bescheid des Senates der Universität Wien vom 08.07.2014 ein. Begründet wurde die Beschwerde wie folgt: Zum einem knüpfe § 2 Abs. 1 lit. e Sub-Auspiciis-Gesetz in keinster Weise an das Ausmaß der Überschreitung der durchschnittlichen Studiendauer an. Es bestehe auch keine Bindungswirkung an die diesbezügliche Mitteilung des Wissenschaftsministeriums. Bei richtiger Auslegung der zitierten Gesetzesbestimmung wäre sehr wohl davon auszugehen, dass beim BF triftige Gründe für eine Studienzeitüberschreitung vorliegen würden. Zum anderen würde der BF sehr wohl die Voraussetzungen im Sinne des Sub-Auspiciis-Gesetzes erfüllen, weil er eine intensive, konzentrierte, zügige Befassung mit dem Forschungsvorhaben durch den Umstand, dass er sich seiner im Ergebnis sehr aufwändigen Dissertation nur während eines Zeitraumes von zwei Semestern habe widmen können, unter Beweis stelle. Die Behörde hätte ihr Ermessen so üben müssen, dass die Entscheidung dem vom Gesetz verfolgten Sinn entspricht. Und schließlich werde dem BF zum Nachteil ausgelegt, dass er der Universität über all die Jahre die Treue gehalten habe, obwohl es ihm frei gestanden wäre, sein Studium über einen längeren Zeitraum zu unterbrechen. Der BF werde dadurch zu Unrecht schlechter gestellt, als Studierende, die das Studium aus materiellen Gründen unterbrechen.
11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2014 hat der Senat der Universität Wien die Beschwerde abgewiesen. Begründend wird ausgehführt, dass der BF übersehe, dass das Gesetz keinen Rechtsanspruch auf eine Sub-Auspiciis-Promotion vorsehe, sondern der Senat nach Ermessen zu beurteilen habe, ob ausreichend triftige Gründe vorliegen. Weil diese spezielle Form der Promotion die höchste akademische Auszeichnung für hervorragende Studienleistungen darstelle und besonderen Ausnahmecharakter habe, verfolge der Senat schon seit Jahren eine sachlich nachvollziehbare strenge Linie.
Nicht jede ausführliche Begründung einer langen Studiendauer stelle auch einen triftigen Entschuldigungsgrund im Sinne des Gesetzes dar. Auch die ausgezeichnete Bewertung der Dissertation könne für die Entschuldigung der langen Studiendauer keine Rolle spielen, weil diese ein eigenes gesetzliches Kriterium darstelle. Und wenn der BF angebe, er hätte sein Studium auch unterbrechen können, so frage man sich, warum er das nicht getan habe, zumal bei vorhersehbarer Studieninaktivität gemäß § 59 Abs. 2 Z 3 Universitätsgesetz sogar eine Verpflichtung zur Abmeldung vom Studium bestanden hätte.
12. Am 18.09.2014 beantragte der BF, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde, und er ersuchte das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere den Aspekt der Schlechterstellung gegenüber Studierenden, die ihr Studium unterbrochen haben, zu untersuchen, zu prüfen, ob die von der belangten Behörde herangezogenen Kriterien eine gesetzliche Deckung finden, und ob tatsächlich eine Ablehnung des Antrages durch das Wissenschaftsministerium bzw. die Präsidentschaftskanzlei wegen Aussichtslosigkeit zu erwarten gewesen wäre.
13. Am 30.09.2014 langte der Vorlageantrag samt zugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF hat ab der neunten Schulstufe ausschließlich sehr gute bzw. ausgezeichnete schulische und hochschulische Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a bis d Sub-Auspiciis-Gesetz erbracht. Das Doktoratsstudium der Philosophie, Dissertationsgebiet Politikwissenschaft, hat er ab dem Sommersemester 2001 durchgehend bis einschließlich Sommersemester 2014 während 27 Semester betrieben, und zwar zunächst nach den Studienvorschriften des AHStG und ab dem Wintersemester 2005/06 nach jenen des UniStG
Der BF ging ab dem zweiten Semester seines Doktoratsstudiums fast durchgehend einer Vollzeitbeschäftigung nach, wobei die Zeiten der Beschäftigung nur durch zwei Elternkarenzzeiten und eine Weiterbildungskarenz in der Dauer von insgesamt etwas mehr als einem Jahr unterbrochen worden sind
Abgesehen von der Berufstätigkeit neben dem Studium, den Kinderbetreuungspflichten und dem besonderen Aufwand für die Dissertation machte der BF keine weiteren Gründe für eine Überschreitung der Studiendauer geltend und es sind solche Gründe auch aus dem dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakt nicht ersichtlich.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor dem Senat der Universität Wien und den Anträgen des BF. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide eines Senates einer Universität wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes für Finanzen gehörenden Rechtssachen Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):
3.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 58/1952, i.d.F. BGBl. Nr. 405/1968, (Sub-Auspiciis-Gesetz), wird zur Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten zugelassen, wer
a) die oberen Klassen einer mittleren Lehranstalt mit sehr gutem Erfolg absolviert hat,
b) die Reifeprüfung an einer mittleren Lehranstalt mit Auszeichnung abgelegt hat,
c) in allen Gegenständen sowohl die Hochschulstudien mit dem in den geltenden Studienvorschriften festgelegten besten Prüfungsergebnis zurückgelegt als auch alle zur Erwerbung des Doktorates vorgeschriebenen strengen Prüfungen (Rigorosen) mit Auszeichnung abgelegt hat,
d) eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation), soweit eine solche vorgeschrieben ist, verfaßt hat, die von den Begutachtern als ausgezeichnet bewertet wurde,
e) die in lit. c und d angeführten Bedingungen nicht erst nach Überschreitung der im Durchschnitt normalen Studiendauer erfüllt hat, es sei denn, daß die längere Studiendauer durch triftige Gründe (etwa Tätigkeit als Werkstudent, Unterbrechung des Studiums aus materiellen Gründen, Krankheit und dergleichen mehr) entschuldigt wird, und
f) sich durch sein Verhalten sowohl an der Hochschule als auch außerhalb derselben als auszeichnungswürdig erwiesen hat.
3.2.2. Unstrittig liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a bis d und f für eine Sub-Auspiciis-Promotion vor. Unstrittig ist auch, dass der BF in seinem Doktoratsstudium die "im Durchschnitt normale Studiendauer" überschritten hat, sodass ausschließlich zu prüfen bleibt, ob die längere Studiendauer durch triftige Gründe entschuldigt wird.
Dazu ist Folgendes festzuhalten: Das einschlägige Bundesgesetz über die Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten hat in seiner aus dem Jahr 1952 datierenden Stammfassung die Studiendauer noch nicht als Kriterium für die Verleihung genannt. Erst anlässlich einer Novelle zum zitierten Bundesgesetz im Jahr 1960 ist die Regelung über die Studiendauer in § 2 Abs. 1 lit. e aufgenommen worden. Hintergrund für die zukünftige Berücksichtigung auch der Studiendauer war, dass "manche Kandidaten erst nach einer erheblich längeren als im Durchschnitt normalen Studiendauer die gesetzlichen Bedingungen erfüllt haben, wodurch sie sich gegenüber anderen Kandidaten, die ihre Studien in einer durchschnittlich normalen Studiendauer vollendet haben, den Vorteil erhöhter Wahrscheinlichkeit der Erzielung besserer Prüfungserfolge sichern konnten." (vgl. NR: GP IX RV 262). Es wurde bei der Formulierung dieser Gesetzesbestimmung auch bewusst darauf verzichtet, die höchst zulässige Studiendauer durch eine genaue Zeitangabe zu begrenzen, weil in vielen Fällen auch aus Gründen, die nicht auf Seite der Studierenden liegen, die planmäßige Studiendauer nicht mit der im Durchschnitt tatsächlich benötigten Studienzeit übereinstimmt. Es muss daher von Fall zu Fall von der zuständigen akademischen Behörde überprüft werden, ob die Studiendauer als durchschnittlich normal oder als übermäßig lang einzuschätzen ist. Um Härten zu vermeiden ist eine Zulassung zur Sub-Auspiciis-Promotion trotz einer längeren als der im Durchschnitt normalen Studiendauer auch dann möglich, wenn diese längere Studiendauer durch triftige Gründe entschuldigt werden kann. Insofern liegt es im Ermessen des zuständigen akademischen Organs, zu entscheiden, ob ausreichend triftige Gründe vorliegen oder nicht.
Mit Rechtswidrigkeit wäre der bekämpfte Bescheid dann behaftet, wenn die zuständige Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht "im Sinne des Gesetzes" geübt hätte. (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG). Was unter dem "Sinn des Sub-Auspiciis-Gesetzes" zu verstehen ist, lässt sich am besten aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien eruieren. Dem zu Folge ist diese besondere Ehrung "hervorragend erfolgreichen Akademikern" vorbehalten. (vgl. vgl. NR: GP VI RV 489). Es handelt sich dabei um eine "Auszeichnung besonderer Art", die nur solchen Kandidaten zuteil werden soll, welche die vom Gesetz geforderten Bedingungen "unter gleich strengen Voraussetzungen" erfüllt haben. Kandidaten mit einer übermäßig langen Studiendauer sollten von der "auszeichnungsweisen Wohltat" einer Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten ausgeschlossen werden. (vgl. NR: GP IX RV 262).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Sinne des Sub-Auspiciis-Gesetzes eine Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten Studienabsolventen mit herausragenden Studienleistungen vorbehalten bleiben soll, und dass für die Beurteilung, ob jemand zu dem auszeichnungswürdigen Personenkreis zu zählen ist, auch die Studiendauer eine entscheidende Rolle spielt.
Unter diesen Aspekten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt hätte. Es ist dem BF auch nicht gelungen, in seiner Beschwerde darzulegen, dass in seinem Fall entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde ausreichend triftige Gründe vorliegen, durch die die längere Studiendauer entschuldigt werden könnte.
Insoweit der BF seine Berufstätigkeit neben dem Studium als triftigen Entschuldigungsgrund geltend macht, ist dem entgegenzuhalten, dass er diese Berufstätigkeit neben dem Studium aus freien Stücken auf sich genommen hat. Aus der exemplarischen Aufzählung der triftigen Gründe in § 2 Abs. 1 lit. e Sub-Auspiciis-Gesetz (Studienunterbrechung aus materiellen Gründen, Krankheit) und aus der Regierungsvorlage zur Novelle 1960 ("...aus Gründen, die nicht auf der Seite des Studierenden liegen...") ergibt sich aber, dass der Gesetzgeber Entschuldigungsgründe vor allem für Studienverzögerungen, an denen den Studierenden kein Verschulden trifft, vorgesehen hat, was aber auf eine neben dem Studium ausgeübte Erwerbstätigkeit regelmäßig nicht zutrifft. Zwar wird in § 2 Abs. 1 lit. e leg.cit. auch die Tätigkeit als Werkstudent als möglicher triftiger Grund genannt, dennoch vermag aber eine den Studienfortgang verzögernde Beschäftigung nicht eine so außerordentlich lange Studiendauer wie im verfahrensgegenständlichen Fall zu rechtfertigen. Immerhin hat der BF die durchschnittliche Dauer seines Doktoratsstudiums um das Dreifache überschritten. Es kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn der Senat der Universität in Anlehnung an die im Bundesministerium für geübte Praxis davon ausgeht, dass auch bei einer vollen Erwerbstätigkeit neben dem Studium eine Überschreitung um mehr als das Doppelte der im Durchschnitt normalen Studiendauer keinesfalls entschuldigt werden kann. Dass die Frist "doppelte durchschnittliche Studiendauer" ohnehin bereits sehr großzügig bemessen ist, zeigt sich unter anderem auch daran, dass in anderen Matriengesetzen, die ebenfalls auf die Studiendauer abstellen, regelmäßig kürzere Fristen definiert sind. So geht der Anspruch auf Studienbeihilfe mangels Vorliegens eines günstigen Studienerfolges - zumindest vorübergehend - bereits verloren, wenn die gesetzlich vorgesehene Studienzeit des Studiums bzw. Studienabschnittes um mehr als ein Semester überschritten worden ist, und jedweder Anspruch auf Beihilfe für den weiteren Studienverlauf geht endgültig verloren, wenn die gesetzlich vorgesehen Studienzeit für den ersten Abschnitt eines Diplomstudiums um mehr als das Doppelte zuzüglich eines weiteren Semesters überschritten worden ist. (vgl. § 18 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 Studienförderungsgesetz). Ähnliche - im Vergleich zur im Anlassfall geübten Praxis strenge - Regeln sieht das Familienlastenausgleichsgesetz hinsichtlich des Anspruchs auf Familienbeihilfe vor (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz). Es kann also keineswegs davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht mehr im Sinne des Gesetzes ausüben würde, wenn sie davon ausgeht, dass eine neben dem Studium ausgeübte Berufstätigkeit keinen triftigen Grund für eine Entschuldigung einer Studienzeitüberschreitung in der Dauer von mehr als dem Doppelten der im Durchschnitt normalen Studiendauer darstellt.
Die vom BF ebenfalls geltend gemachten familiären Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Betreuung seiner beiden im Jahr 2010 bzw. 2012 geborenen Töchter können schon deswegen keinen triftigen Grund im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. e Sub-Auspiciis-Gesetz für eine Überschreitung der im Durchschnitt normalen Studienzeit darstellen, weil dieser Studienverzögerungsgrund frühestens ab dem 18. Semester des Doktoratsstudiums, also zu einem Zeitpunkt, in dem diese Frist bereits überschritten war, schlagend geworden ist.
Auch das Vorbringen des BF, seine lange Studiendauer wäre auf den besonderen Aufwand für seine Dissertation und seine besonders vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Dissertationsthema zurückzuführen, geht insofern ins Leere, als in § 2 Abs. 1 lit. d Sub-Auspiciis-Gesetz ohnehin gesondert auf Umfang und Qualität der wissenschaftlichen Arbeit Bezug genommen wird. Die in den lit. a bis f leg.cit. genannten Voraussetzungen müssen aber kumulativ vorliegen, um zur Sub-Auspiciis-Promotion zugelassen werden zu können, sodass sowohl eine ausgezeichnet bewertete wissenschaftlich Arbeit als auch die Einhaltung einer angemessenen Studiendauer gegeben sein müssen. Anders ausgedrückt: Eine besonders umfangreiche und aufwändige wissenschaftliche Arbeit vermag eine dadurch bewirkte lange Studiendauer ebenso wenig zu entschuldigen wie eine besonders rasche Absolvierung des Studiums keine Abstriche bei der Qualität der wissenschaftlichen Arbeit zulässt.
Abschließend ist auch festzuhalten, dass der BF den Sinn des Studienrechts im Allgemeinen und des Sub-Auspiciis-Gesetzes im Besonderen verkennt, wenn er vorbringt, seine besondere Treue zur Universität müsste zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Vielmehr gehört es gemäß § 59 Abs. 2 Z 3 UG 2002 zu den Pflichten eines Studierenden, sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden. Es kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall tatsächlich während längerer Zeiträume eine "vorhersehbare Studieninaktivität" im Sinne dieser Bestimmung vorgelegen ist, die Existenz einer solchen Regelung zeigt aber jedenfalls, dass eine möglichst lange Verweildauer an der Universität nicht im Sinne des Studienrechts gelegen ist und dass aus einer solchen auch nichts zu Gunsten des BF im Hinblick auf seine Zulassung zur Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten zu gewinnen ist. Insofern ist auch ein Vergleich zwischen Studierenden, die ihr Studium wegen vorhersehbarer Inaktivität tatsächlich unterbrechen, und Studierenden, die eine Fortsetzungsmeldung abgeben und damit gegenüber der Universität zum Ausdruck bringen, dass sie in dem zur Fortsetzung gemeldeten Semester auch aktiv das Studium betreiben werden, nicht zulässig. Da es sich um zwei unterschiedliche Personengruppen handelt ist eine Differenzierung im Hinblick auf die Voraussetzungen zur Zulassung zur Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten sachlich gerechtfertigt, und es kann nicht von einer unverhältnismäßigen Benachteiligung jener Studierenden, die ihr Studium nicht unterbrechen, gesprochen werden.
Wie eingangs angemerkt ist Verfahrensgegenstand ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist daher weder - wie vom BF begehrt - zu prüfen, ob die vom Senat der Universität Wien unter anderem herangezogenen Kriterien "kontinuierlicher Arbeitseinsatz, ausreichende Intensität, Konzentration und Ernsthaftigkeit" durch eine explizite gesetzliche Regelung gedeckt sind, noch ist zu beurteilen, wie die weiteren in das Verfahren eingebundenen Behörden den verfahrensgegenständlichen Antrag voraussichtlich beurteilen würden.
3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt.
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Antragsteller nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Es war somit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3. 3 Zu Spruchpunkt B) (Zulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil sie von der Lösung einer Rechtsfrage, insbesondere dahingehend, inwieweit eine neben dem Studium ausgeübte Berufstätigkeit eine lange Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. e Sub-Auspiciis-Gesetz zu entschuldigen vermag, abhängt, der - über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinaus - grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.