W173 2004452-1•BVwG W173 2004452-1
W173 2004452-1Federal Administrative CourtOct 23, 2014
Beitragszuschlag, Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung
W173 2004452-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX Wien, vom 5.10.2012 gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien, vom 14.09.2012, Zl. BA 01678221 2012-SM, wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 50,-- beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 14.9.2012, Zl. BA 01678221 2012-SM, wurde der XXXX (in der Folge BF) gemäß § 113 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 50,-- vorgeschrieben.
Gegen den genannten Bescheid erhob die BF am 5.10.2012 das Rechtsmittel der Beschwerde.
Die gegenständliche Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt wurden dem mit Wirksamkeit 1.1.2014 eingerichteten und zur Behandlung der Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgericht vom Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Fachbereich-Sozialrecht, vorgelegt. Die Rechtssache wurde am 13.3.2014 der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Mit e-mail-Mitteilung vom 20.10.2014, Zl. W173 2004183-1/5, zog die BF ihre Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.
Zu A)
Da die gegenständliche Beschwerde am 20.10.2014 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen (vgl BVwG 9.5.2014, W173 2005332-1/3E; 9.5.2014, W173 2003944-1/5E uva).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl BVwG 9.5.2014, W 173 2004038-1/5E; 14.5.2014, W173 2004795-1/7E uva).
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