W161 2013296-1•BVwG W161 2013296-1
W161 2013296-1Federal Administrative CourtOct 23, 2014
Außerlandesbringung, real risk, Rechtsberater
W161 2013296-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, StA. Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2014, Zl. 1021434607-14699985, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013,
und § 61 FPG, BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß § 52 BFA-VG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Tadschikistan, reiste am 11.06.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung am 11.06.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zunächst auf Nachfrage an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden.
Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, er sei am 28.05.2014 legal von Duschanbe nach Moskau geflogen. In Moskau sei er bis 06.06.2014 geblieben und habe mit dem Schlepper Kontakt aufgenommen, als Reiseziel sei Österreich ausgemacht gewesen. AM 06.06.2014 sei er auf die Ladefläche eines Sattel-LKWs geklettert und sei die Reise über ihm unbekannte Routen und durch ihm unbekannte Länder gegangen. Zu Mittag des heutigen Tages sei er an einem Platz in Wien abgesetzt worden. Er habe innerhalb der EU keine Familienangehörigen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe in Tadschikistan bei einer Firma gearbeitet, welche eine Vermittlungsfirma für viele Sachen gewesen wäre. Die Firma sei von den Behörden am 18.07.2013 geschlossen worden. Zwei von 5 Chefs wären verhaftet worden, die anderen drei hätten das Land verlassen. Er habe dies bei einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft erfahren. Nach einer zweiten Einvernahme habe er Angst bekommen, aufgrund seiner Tätigkeit für diese Firma vielleicht auch verhaftet und eingesperrt zu werden. Das sei sein einziger Fluchtgrund.
3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) am 26.06.2014 gab der Beschwerdeführer an, er habe bei der Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben getätigt. Er habe in Österreich bzw. im Gebiet der EU keine Verwandten. Er habe seinen Wohnort in Tadschikistan am 28.05.2014 verlassen. In der Folge beschrieb der Beschwerdeführer neuerlich seinen Reiseweg und gab an, er habe seit seiner Abreise keinen Kontakt mehr zu seiner Heimat gehabt. Über Vorhalt von Fotos aus dem Internet, die den Beschwerdeführer unter anderem vor einem Gebäude in Litauen bzw. in Polen zeigen würden, gab er an, diese Person schaue ihm sehr ähnlich, es gebe Leute, die den selben Namen tragen würden, er sei kein Brillenträger, das lasse sich sicher überprüfen, das sei eine Verwechslung.
4. Das BFA richtete am 26.06.2014 jeweils ein auf Art. 21 Dublin-VO gestütztes Ersuchen an Litauen und Polen.
5. Mit Schreiben vom 01.07.2014 teilten die litauischen Behörden mit, dass dem Beschwerdeführer von der litauischen Botschaft in der Russischen Föderation ein Schengen-Visum, gültig von 15.05.2014 bis 13.06.2014 ausgestellt worden sei.
Mit Schreiben vom 03.07.2014 teilten die polnischen Dublin-Behörden mit, dass der Beschwerdeführer in Polen nicht registriert sei und dort auch um kein Visum angesucht hätte.
6. Das BFA richtete am 01.07.2014 ein auf Art. 9 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/213 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Litauen.
7. Mit Schreiben vom 09.07.2014, eingelangt beim BFA am selben Tag, gaben die zuständigen litauischen Behörden bekannt, dass Litauen die Zuständigkeit hinsichtlich des Beschwerdeführers nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO akzeptiere.
8. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 17.07.2014 durch das BFA, EAST Ost, gab dieser zunächst an, er fühle sich gut und sei in der Lage der Einvernahme zu folgen. Er habe bisher im Verfahren die Wahrheit gesagt. Über Vorhalt der Auskunft der litauischen Behörde über die Ausstellung eines Schengen-Visums fragte der Beschwerdeführer zunächst, ob das Visum auf seinen Namen ausgestellt gewesen wäre und gab dann an, er wisse nichts von einem Visum, er sei hierher mit einem Schlepper gekommen, dieser habe auch alle Dokumente von ihm genommen, vielleicht habe er auch dieses Visum für ihn organisiert. Nach Mitteilung der beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes gab der Beschwerdeführer an, er könne nicht verstehen, warum er nach Litauen gehen müsse. Nachdem ihm der Ablauf erklärt wurde, gab er an, er möchte aber nicht nach Litauen. Er glaube er werde in Litauen inhaftiert, weil er dort auch gearbeitet habe. Er habe eine Beziehung in Österreich mit einer Frau namens
XXXX. Diese habe er auf einem sozialen Netzwerk vor zwei Wochen kennengelernt. Es bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu dieser Freundin.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Litauen zulässig sei.
Dieser Bescheid enthält Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Gesundheitszustand, zu seinem Privat- und Familienleben, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, sowie ausführliche Feststellungen zur Lage in Litauen, insbesondere zum Asylverfahren im Allgemeinen, zu Dublin-Rückkehrern, zur Beachtung des Non-Refoulement-Gebots sowie zur Versorgung von Asylwerbern.
So wird insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit oder an einer psychischen Erkrankung leide, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Der Beschwerdeführer sei im Besitz eines Schengenvisums für Litauen, das von 15.05.2014 bis 13.06.2014 gültig gewesen sei.
Die litauischen Behörden seien nach nationalem Recht verpflichtet, einen Asylantrag inhaltlich zu prüfen, wenn Litauen zur Prüfung des Verfahrens zuständig sei. Asylwerber, die im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Litauen überstellt würden, sei temporäres territoriales Asyl zuzusprechen. Asylwerbern komme in Litauen grundsätzlich ausreichende Versorgung zu. Insbesondere hätten sie das Recht auf kostenlose medizinische Nothilfe und Sozialleistungen. Weiters leiste auch das Rote Kreuz rechtliche, soziale humanitäre und psychologische Hilfe.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, Litauen habe sich mit Schreiben vom 26.05.2014 ausdrücklich bereiterklärt, den Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin-Verordnung zur Prüfung seines Antrages zu übernehmen und könne nicht erkannt werden, dass diesem der Zugang zum Asylverfahren in Litauen verweigert werde. Im Verfahren hätten sich weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weitere Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zur besonderen Lage in Litauen ergeben.
Die Feststellungen zur Lage in Litauen ergäben sich aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des BFA zusammengestellt worden seien.
10. Mit Verfahrensanordnung vom 11.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs.1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gesellt.
11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, die Behörde gehe auf Grund von Fotos aus einem sozialen Netzwerk davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in Litauen aufgehalten haben solle. Wie dieser in seiner Einvernahme nachvollziehbar ausgeführt habe, sei es möglich, dass diese Fotos von einer anderen Person als dem Beschwerdeführer stammen. Die Auskünfte der litauischen Behörde an die österreichischen Behörden seien nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid durchaus widersprüchlich gewesen. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass tatsächlich keine Zuständigkeit Litauens zur Prüfung seines Asylantrages gemäß § 12 Abs. 2 der Dublin III-VO bestehe und möchte, dass sein Antrag auf internationalen Schutz von Österreich geprüft werde. Er befürchte weiters bei einer Abschiebung nach Litauen eine Verletzung seiner in Art. 3 EMRK garantierten Rechte. Er habe gehört, dass sich viele Tadschiken in Litauen aufhalten und es in ganz Litauen nur ein Unterbringungszentrum für Asylwerber gebe. Der Beschwerdeführer wäre somit leicht auffindbar und befürchte Verfolgungshandlungen durch seine Gegner.
Die Beschwerde beantragt weiters die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG so wie die Beigabe einer Rechtsvertretung gemäß Art. 27 Abs. 6 Dublin III-VO.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer reiste am 11.06.2014 in Besitz eines litauischen Schengenvisums nach Österreich und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das BFA richtete am 01.07.2014 einen auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO gestützten Aufnahmeantrag an Litauen. Mit Schreiben vom 09.07.2014 akzeptierte Litauen die Zuständigkeit hinsichtlich es Beschwerdeführers nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO.
Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Litauen sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner akut lebensbedrohenden Krankheit.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen würden, liegen nicht vor.
Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers und zu den persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Die Feststellungen zum Visum ergeben sich aus der Zustimmungserklärung der litauischen Behörden vom 01.07.2014.
Der Beschwerdeeinwand, wonach die Behörde aufgrund von Fotos auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Litauen schließe, ist insoweit verfehlt, als die Fotos, die aufgrund einer Internet - Recherche zu Tage traten, nur der Anlass für eine Anfrage an die Behörden in Litauen waren. Die Visa-Ausstellung für den Beschwerdeführer wurde letztlich unter Angabe des korrekten Namens und Geburtsdatums von den Behörden in Litauen bestätigt.
Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid sind nicht wie in der Beschwerde behauptet, widersprüchlich, sondern ist auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides offensichtlich ein Schreibfehler unterlaufen, da das Schreiben vom 03.07.2014 von Polen und nicht wie im Bescheid fälschlich angeführt, von Litauen stammt.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage, insbesondere aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, der keine Erkrankungen im Verfahren angab.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:
1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK [Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Folge "EMRK"] genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
4. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 normiert Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013, dass diese am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem in Kraft treten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunktes der Antragsstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern.
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/213 (in Folge Dublin-III-Verordnung) am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 01.01.2014 gestellt hat, sowie auch das Aufnahmeersuchen an Litauen nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich die Verordnung VO 604/213 (Dublin-III-VO) maßgeblich.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.
Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO lautet: "Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig."
Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO lautet: "Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig."
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Litauens nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ergibt.
5. Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Litauen und der damit zusammenhängenden Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, wird allgemein ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Dublin-Verordnung sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge "GRC") ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Urteil vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):
"84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C 411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.
85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.
86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.
88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).
89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.
90. Für den Befund, dass die Risiken für den Beschwerdeführer hinreichend erwiesen seien, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, in denen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Griechenland hingewiesen wurden, die an den zuständigen belgischen Minister gesandten Schreiben des UN-Flüchtlingshochkommissariats, aber auch die Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und die Vorschläge zur Überarbeitung der Verordnung Nr. 343/2003 zwecks der Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems und der Stärkung des tatsächlichen Grundrechtsschutzes (Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland, §§ 347 bis 350) berücksichtigt.
105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.
106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Und schließlich garantieren Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
6. Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:
6.1. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht dargelegt.
Es liegt auch kein Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens vor, da in der Person des Beschwerdeführers angesichts seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht von einer verfestigten Integration in Österreich gesprochen werden kann.
6.2. Zum litauischen Asylwesen und der Versorgung:
Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum auch in Kenntnis der aktuellen Berichtslage (weiterhin) nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Litauen allgemein die EMRK oder GRC verletzen.
Einleitend ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des litauischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
Ein konkretes detailliertes Vorbringen, das die Annahme rechtfertigen würde, Litauen würde in Hinblick auf Asylwerber aus Tadschikistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten, wurde ebenfalls nicht erstattet. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden solche im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA, wonach ihn seine Verfolger auch in Litauen bedrohen würden, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer diese Befürchtungen durch keinerlei Beweismittel oder auch nur konkretere Schilderungen untermauern konnte und dass er auch nicht nachvollziehbar dargelegt hat, worauf diese Befürchtungen beruhen. Insgesamt ist dieses Vorbringen daher jedenfalls nicht geeignet, die grundsätzliche Vermutung, dass in dem Mitgliedstaat Litauen die Sicherheit des Beschwerdeführers gewährleistet ist, zu widerlegen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, wieso der litauische Sicherheitsapparat in seinem konkreten Fall nicht schutzfähig und -willig sein sollte.
6.3. Medizinische Krankheitszustände - Behandlung in Litauen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Litauen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin-Verordnung zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art.-3-EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Im vorliegenden Fall ist gemäß der oben vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten leidet und für den Fall einer Überstellung keine reale Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte. Im Lichte der dargestellten Judikatur ist daher für den Fall einer Ausweisung nicht von einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährten Rechte des Beschwerdeführers auszugehen.
6.4. Aus dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen ergibt sich daher weder eine systemische noch eine individuell drohende Behandlung des Beschwerdeführers in Litauen, die Art. 4 GRC bzw. Art 3 EMRK entgegen stehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Litauen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in diesem Verfahren somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
6.5. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
6.6. Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ist in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das BFA den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
Dem Bundesverwaltungsgericht kommt daher keine Zuständigkeit zur Bestellung eines Rechtsberaters zu und der darauf gerichtete Antrag der Beschwerde ist zurückzuweisen.
Die Beschwerde stützt den Antrag auf Beistellung einer Vertretung für das Beschwerdeverfahren auf die Behauptung, dass § 52 Abs.1 BFA-VG nicht im Einklang mit Art. 27 Abs. 6 Dublin III-VO stehe,
wonach "rechtliche Beratung ... zumindest die Vorbereitung der
erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung vor Gerichten [umfasst]". Dabei übersieht die Beschwerde, dass schon nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 lit k) Dublin III-VO die Vertretung nur das Verhältnis zu einem unbegleiteten Minderjährigen beschreibt (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Art. 27 K22). Dem volljährigen Beschwerdeführer kommt daher (auch materiell) kein solcher Anspruch zu.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des Gerichtshofs der europäischen Union und des EGMR, wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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