BVwG W157 1435248-1

W157 1435248-1Federal Administrative CourtOct 23, 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Blutrache, Glaubhaftmachung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, private Streitigkeiten, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Full text

BVwG W157 1435248-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W157.1435248.1.00

Spruch

W157 1435248-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2013, AZ 12 17.565-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2014, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des

angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.10.2015 erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 30.11.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion Wien) am 01.12.2012 gab der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seiner Person an, dass er am XXXX in XXXX in der Provinz Sar-e Pol, Afghanistan geboren sei, traditionell verheiratet sei, der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten angehöre und Analphabet sei. Er habe mit seiner Ehefrau zwei Töchter, eine dreieinhalb Jahre und eine sieben Monate alt. Von Beruf sei er XXXX, sein Vater arbeite und erhalte mit seinem Einkommen die gesamte Familie. Seine gesamte Familie befinde sich im Iran, er habe dort selbst zwei Jahre in XXXX gelebt.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass seine Familie in Afghanistan nicht wohlhabend gewesen sei. Er habe sich in eine junge Frau verliebt und seine Familie zu den Eltern der jungen Frau geschickt, um bei dieser Familie um ihre Hand anzuhalten. Seine Familie sei ausgelacht worden und sie hätten keine Zustimmung zu einer Hochzeit bekommen. Er habe dann selbst den Kontakt zu der jungen Frau herstellen müssen. Sie hätten gemeinsam den Entschluss gefasst, wegzulaufen. Da sein Leben dadurch dann in Afghanistan in Gefahr war, sei er mit seiner Familie in den Iran geflüchtet. In Afghanistan sei bereits die Neka zwischen seiner Ehefrau und ihm geschlossen worden. Im Iran sei er vom Bruder seiner Ehefrau verfolgt und mit dem Tod bedroht worden. Der Bruder seiner Ehefrau habe ihn mit dem Messer attackiert und mit fünf Messerstichen verletzt. Er habe vorgehabt, den BF zu töten. Aus Angst um sein Leben sei er dann auch aus dem Iran weggegangen. Er werde von der Familie seiner Frau verfolgt. Mehr könne er nicht angeben. Auf die konkrete Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten habe, gab der BF an, er werde dort von der Familie seiner Ehefrau getötet. Er sei bereits mehrmals mit dem Tod bedroht worden.

Bei einer neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (seit 01.01.2014: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: BFA) am 13.03.2013, gab der BF in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass seine Eltern, sein Bruder und seine Frau im Iran in XXXX leben würden. Er habe eine verheiratete Schwester in Sar-e Pol, er wisse nicht, in welchem Dorf. Er habe drei Onkel mütterlicherseits im Dorf XXXX, die dort mit ihren Familien leben würden und Landwirte seien. Er habe keinen Kontakt mit Verwandten oder Bekannten in Afghanistan. Er habe sich vor ungefähr fünf Jahren entschlossen, Afghanistan zu verlassen. Er sei dann vor fünf Jahren, am Ende des elften Monats, aus Afghanistan ausgereist. Er besitze keine Dokumente. Neuerlich befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, er habe in seinem Heimatdorf ein Mädchen, eine Nachbarin, kennen gelernt und mit ihr Kontakt gehabt. Er habe auch mit der Freundin geschlafen. Bevor er mit ihr geschlafen habe, habe er seinem Vater gesagt, dass dieser mit der anderen Familie reden solle. Dem Vater sei gesagt worden, dass die andere Familie dagegen sei. Auf Vorhalt, dass die Familie des Mädchens wohl dem Mädchen verboten hätte, sich mit dem BF zu treffen, gab der BF an, dass sie Haus an Haus gelebt hätten. Die Verbindungstür sei nie verschlossen gewesen, sodass sie einander in der Nacht treffen hätten können. Die Mutter des Mädchens habe dann herausgefunden, dass der BF und das Mädchen miteinander geschlafen hatten. Der Vater des BF habe nochmals um die Hand des Mädchens für den BF angehalten, dies sei jedoch verweigert worden und daraufhin hätte der Vater des BF gesagt, dass "wir" weggehen müssen. Mit der Familie des Mädchens habe es keine Zwischenfälle oder Ähnliches gegeben. Drei Tage später seien sie weggezogen. Auf die Frage, warum konkret sie weggezogen seien, gab der BF an, weil "diese" Familie viele männliche Angehörige habe und dem BF etwas antun könne. Auf Vorhalt, dass der BF zumindest drei Tage dort gelebt habe, ohne dass die Familie des Mädchens etwas unternommen hätte, gab der BF an, dass seine Eltern sich mit seinen Onkeln beraten hätten und entschieden hätten, dass sie das Gebiet gemeinsam mit dem Mädchen verlassen müssen. Die Mutter des Mädchens sei damit einverstanden gewesen, dass sie sie mitnehmen. Das Mädchen habe keinen Vater. Ihre drei älteren Brüder würden auch im Haus leben, es könne sein, dass die Brüder das alles nicht gewusst haben. Auf Vorhalt, dass der Vater des BF zwei Mal um die Hand des Mädchens angehalten habe und auch ein männliches Familienmitglied davon wissen habe müssen, gab der BF an, dass sein Vater bei der Mutter angekündigt habe, um die Hand des Mädchens anhalten zu wollen, woraufhin die Mutter des Mädchens die Onkel und den ältesten Bruder eingeladen habe. Die Männer der Familie des Mädchens hätten dem BF dann das Mädchen verwehrt, weil seine Familie zu arm sei. Sein Vater sei dann weggegangen, um ein Auto zu besorgen; er habe den jüngsten Onkel des BF beauftragt, seine Familie zu ihm zu bringen. Die Freundin des BF habe dann sagen sollen, dass sie zu einem Nachbarn gehe. Sie hätten nur das Nötigste mitgenommen. Das Gewand sei alles zu Hause geblieben. Sein Onkel habe sie zu Fuß von zu Hause abgeholt, das Mädchen sei von seiner Mutter zu einem Treffpunkt gebracht worden. Der Onkel habe zuerst das Mädchen abgeholt, es hätte mit seiner Mutter vor dem Haus des Arztes gewartet. Dann seien sie zu einem anderen Treffpunkt mit dem Onkel gegangen, vor dem Dorffriedhof, und hätten sich dort mit dem Onkel und dem Mädchen getroffen. Danach seien sie ein Stück gegangen, bis sein Vater gekommen sei, und weggefahren. Sie fuhren dann nach XXXX und danach nach Teheran. In Teheran hätten sie eine Wohnung gemietet. Der Vater des BF habe in XXXX gearbeitet, er selbst und seine Mutter in XXXX. Dann seien sie nach XXXX gezogen, wo der BF XXXX gearbeitet habe. Seine Mutter und seine Ehefrau hätten dort nicht mehr gearbeitet, sein Bruder habe die Abendschule besucht. Auf die Frage, warum er von dort weggezogen sei, gab der BF an, dass nach einigen Jahren im Iran der Bruder seiner Ehefrau gekommen sei, es sei der älteste Bruder XXXX gewesen, der einige Monate in XXXX gelebt habe. Im Rahmen einer Prozession im Monat Muharram sei der BF am elften Tag der Feierlichkeiten von einigen Kurden angegriffen worden, welche ihm einige Messerstiche versetzt hätten. Die Täter seien geflüchtet. Er habe keine Anzeige machen können, weil er sich illegal im Iran aufgehalten habe. Er sei dann eine Nacht in einem Krankenhaus gewesen und danach nach Hause gegangen. Ein bis zwei Monate danach habe er erfahren, dass der Bruder seiner Frau diese Personen beauftragt haben soll. Seine Frau habe ihre Mutter angerufen und diese habe ihr gesagt, dass Ihr Bruder das gemacht habe. Der BF habe danach noch einige Zeit gearbeitet und sein Vater habe dann gemeint, dass er ausreisen könnte. Er habe eineinhalb Jahre nachdem er verletzt worden sei den Iran verlassen. Auf die Frage, wo der BF sich trauen habe lassen, gab er an, in Afghanistan, bei der Ausreise. Sein Vater habe einen Mullah in ihre Unterkunft gebracht und seine Frau und er hätten sich trauen lassen. Der Mullah habe eine Hochzeit auf Zeit für ein Jahr gemacht, aber sie hätten keine Urkunde bekommen. In Teheran seien sie dann zu einem Mullah gegangen, der ihnen einen Zettel ausgestellt habe, auf dem alle Daten gestanden seien. In XXXX seien sie dann bei einem Mullah gewesen, der basierend auf diesem Zettel ein Hochzeitsbuch ausgestellt habe. Das Hochzeitsbuch sei im Iran bei seiner Ehefrau, bei ihr seien keine Zeugen eingetragen, beim BF seien die Mutter und eine Nachbarin eingetragen. Auf Nachfrage gab der BF an, in seinem Heimatstaat ungefähr 30 Personen als Familienangehörige zu haben. Auf Nachfrage, was er im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat zu befürchten habe, gab der BF an, er fürchte sich vor der Familie seiner Ehefrau.

2. Das BFA hat mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 01.12.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides, der umfassende Feststellungen zur Lage in Afghanistan enthält (AS 190 - AS 240), führte das BFA nach Wiedergabe der wesentlichen Teile der Einvernahmeprotokolle zusammengefasst aus, dass die Fluchtgeschichte des BF, mit der Nachbarin in den Iran gegangen zu sein, sie geheiratet zu haben und dort vom Bruder seiner Ehefrau verletzt worden zu sein, nicht der Wahrheit entspreche. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF einer Bedrohung ausgesetzt sei. Die Identität des BF stehe nicht fest. Er sei Staatsangehöriger Afghanistans, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei muslimischen Glaubens. Zur Situation im Falle der Rückkehr des BF stellte das BFA fest, dass die in Afghanistan tätigen nationalen Behörden willens und fähig seien, die Bevölkerung zu schützen. Zum Privat- und Familienleben des BF stellte das BFA fest, dass er alleine in Österreich lebe, im Heimatland zumindest drei Onkel, eine Schwester, sowie ca. 30 weitere Verwandte habe und seine Eltern im Iran leben sollen. Beweiswürdigend bezog sich das BFA betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes auf Widersprüche in den Angaben des BF. So habe er in der Ersteinvernahme angegeben, sich in ein Mädchen verliebt zu haben und seine Familie zu ihrer Familie "geschickt" zu haben. Nachdem keine Zustimmung für eine Hochzeit erfolgt sei, hätte er selbst den Kontakt mit dem Mädchen hergestellt und gemeinsam den Entschluss gefasst, in den Iran auszureisen, wo er vom Bruder der Ehefrau verfolgt worden sei. Deswegen habe er den Iran verlassen und sei nach Europa gekommen. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 13.03.2013 habe er die Fluchtgeschichte gänzlich anders geschildert. Er habe zwar neuerlich gesagt, sich in die Nachbarin verliebt zu haben. Widersprüchlich habe er jedoch angegeben, dass es möglich sei, dass die Brüder der Frau nicht alles gewusst hätten. Auf Nachfrage habe er dann angegeben, dass auch der älteste Bruder bei der Brautwerbung dabei gewesen sein soll. Als der BF von zu Hause weggefahren sei, soll die Mutter der Ehefrau sie zu ihm gebracht haben. Die Geschichte des BF sei eine reine Erfindung und habe sich so nicht abgespielt. Seine Erzählung von einer Hochzeit auf Zeit sei ebenfalls unglaubwürdig, weil der BF angegeben habe, dabei kein Schriftstück bekommen zu haben, obwohl das Institut der Ehe auf Zeit nur wegen der nachweislichen Schriftlichkeit eingegangen werde. Jeder Mullah fülle eine Bestätigung aus. Die Geschichte des BF sei "dermaßen", dass angenommen werden müsse, dass der BF nie eine Ehe eingegangen sei. Auch die Geschichte vom angeblichen Überfall auf den BF habe er uneinheitlich geschildert. Während er beim BFA angegeben habe, von Kurden angegriffen worden zu sein und erst zwei Monate später erfahren zu haben, dass der Bruder seiner Frau dies angeordnet habe, habe er in der Ersteinvernahme angegeben, der Bruder der Frau selbst habe ihn mit dem Messer verletzt. Die Geschichte des BF sei daher auch in diesem Punkt gelogen. Dass er nach diesem erfundenen Vorfall noch eineinhalb Jahre ohne irgendwelche Probleme im Iran gelebt haben soll und sich erst danach entschlossen habe, nach Europa auszureisen, zeige ebenfalls keinen großen Ausreisedruck. Die gesamte Geschichte des BF sei ein erfundenes Konstrukt. Betreffend die Feststellungen zur Situation des BF im Falle der Rückkehr führte das BFA beweiswürdigend aus, dass der BF bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie aufgewachsen sei und dort Unterkunft gefunden habe. Da die Familie über eine Landwirtschaft und Garten verfüge, könnten die laufenden Lebenserhaltungskosten niedrig gehalten werden. Es würden noch Onkel und eine Schwester im Heimatland leben, wodurch der BF von seiner Familie sicher aufgenommen werden könne. Er könne sich aber auch freiwillig zu seiner angeblichen Ehefrau und seinen Eltern in den Iran begeben.

Rechtlich kam das BFA zum Ergebnis, dass die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes dem BF nicht gelungen sei. Da die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden hätten können, sei ihre Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Der BF habe im Verfahren vorgebracht, dass in Afghanistan die wirtschaftliche Lage sehr schlecht sei und es keine Aussicht auf Arbeit gebe. Dies könne jedoch nicht zu einer Asylgewährung führen, da eine solche eine konkrete, gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen voraussetze. Zu Spruchpunkt II. führte das BFA rechtlich aus, dass kein Grund dafür zu erkennen sei, dass der BF bei seiner Rückkehr nicht wieder bei seiner Familie leben könne. Im Verfahren sei auch nicht hervorgekommen, dass der BF durch seine Verwandten nicht unterstützt werden würde. Beim BF würden keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstelle. Aufgrund der getroffenen Feststellungen deute bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass dem BF im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe, zumal dort solche Konflikte nicht bestehen würden. Zu Spruchpunkt III. führte das BFA unter näherer Begründung aus, dass die Ausweisung des BF keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 15.05.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof (seit 01.01.2014: Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: BVwG) und begründete dies insbesondere damit, dass er von den Brüdern seiner Ehefrau aufgrund einer Blutrache verfolgt und mit dem Tod bedroht werde. Zu den Widersprüchen und Ungereimtheiten, die das BFA im Bescheid angeführt hatte, brachte der BF vor, dass, was den Angriff im Iran betreffe, die Situation sich wie folgt darstelle: Seine Frau habe drei Brüder, die allesamt gegen die Heirat gewesen seien und dem BF gegenüber aufgrund der Ehe feindlich gesinnt seien. In der Zeit, als seine Frau und er bereits in den Iran geflüchtet waren, habe sich auch einer der Brüder seiner Ehefrau im Iran aufgehalten. Die Messerattacke auf den BF im Iran sei aber nicht vom Bruder seiner Frau selbst verübt worden, insofern liege wohl ein Missverständnis vor, das auch aufgrund der Kürze des ersten Interviews entstanden sei. Der Angriff sei aber sehr wohl vom Bruder der Ehefrau ausgegangen, d.h. er habe andere Leute dazu bewegt, den BF mit einem Messer anzugreifen und ihn zu töten. Betreffend die Hochzeit sehe die Sachlage aus wie folgt: Sie hätten im Iran keine Ehe auf Zeit geschlossen, sondern in einem ersten Schritt habe sie ein Mullah in einer einfachen religiösen Zeremonie verheiratet. Erst einige Monate später habe die offizielle Hochzeit in einem Amt im Iran unter Anwesenheit mehrerer Leute stattgefunden. Er sei daher sehr wohl verheiratet. Er habe über die Eheschließung auch ein Dokument bekommen, das er versuchen werde, sich aus dem Iran nachsenden zu lassen und es dann umgehend vorlegen werde. Seine Frau und er hätten bereits zwei Töchter, die ältere Tochter sei vier Jahre alt, die jüngere ein Jahr und vier Monate. Betreffend die Vorbereitung der Flucht in den Iran sei korrekt, dass sie Unterstützung von Seiten der Mutter seiner Frau gehabt hätten. Sie hätte um die unbarmherzige Haltung der männlichen Verwandten der Frau des BF gewusst, die bedeutet habe, dass sowohl er als auch seine Frau in Lebensgefahr gewesen seien, weshalb die Mutter seiner Frau ihre Flucht unterstützt habe. Mit der Familie seiner Frau habe er im Übrigen ihre männlichen Verwandten gemeint, von denen die Feindseligkeiten ausgegangen seien. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass der BF weitere eineinhalb Jahre ohne irgendwelche Probleme im Iran gelebt habe. Vielmehr seien sie im Iran illegal gewesen und hätten, abgesehen von der Gefahr neuerlicher familiärer Racheakte, jederzeit damit rechnen müssen, nach Afghanistan zurückgeschickt zu werden, wo sich diese Gefahr weiterhin erhöht hätte.

4. Mit Schriftsatz vom 30.09.2013 legte der BF dem BVwG folgende Dokumente vor:

die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einem Deutschkurs,

einen handschriftlichen Zettel in (vermutlich) Dari.

Gemäß dem Begleitschreiben handelt es sich dabei um eine Bestätigung über die erfolgte Hochzeit zwischen dem BF und seiner Frau, sowie eine Bestätigung darüber, dass die Frau im Iran lebe. Es handle sich um ein privates Dokument, das von Mann und Frau, dem Vater des Bräutigams, zwei Zeugen und dem Mullah unterschrieben sei und im Islam eine gültige Hochzeitsurkunde darstelle.

Mit Schriftsatz vom 04.03.2014 legte der BF eine Bescheinigung des Roten Kreuzes vor, die bestätigt, dass er an einem Erste-Hilfe-Grundkurs teilgenommen hat.

Mit Schriftsatz vom 16.04.2014 legte der BF eine weitere Deutschkurs-Teilnahmebestätigung vor.

Mit Schriftsatz vom 19.08.2014 gab das Zentrum für Europäische Integration und globalen Erfahrungsaustausch (ZEIGE) bekannt, dass es den BF im gegenständlichen Verfahren vertrete. Ad personam werde der BF von RA Dr. Mehmet Saim AKAGÜNDÜZ, dem Obmann des genannten Vereins, vertreten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen wird festgestellt:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazare und der Religionsgemeinschaft der Shiiten an. Er ist verheiratet und Vater von zwei Töchtern. Er stammt aus dem Dorf XXXX in der Provinz Sar-e Pol. Vor seiner Flucht nach Österreich hat der BF mehrere Jahre mit seiner Familie im Iran gelebt. Seine Familie ist noch immer im Iran aufhältig; zu den Verwandten in Afghanistan hat der BF keinen Kontakt mehr.

Der BF ist in Österreich unbescholten.

Der BF ist aus Afghanistan geflüchtet, weil er befürchtete, von der Familie seiner Ehefrau umgebracht zu werden.

Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).

Zur Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.09.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmäßig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).

In den ersten Monaten des Jahres 2014 nahm die Gewalt in Kabul deutlich zu, was u.a. mit den im April abgehaltenen Präsidentschaftswahlen zu tun hatte. Beispielhaft sind folgende Meldungen:

Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.01.2014).

Am 18.01.2014 kamen bei einem Terroranschlag auf ein Restaurant in Kabul vier zivile Mitarbeiter der Vereinten Nationen ums Leben gekommen. Insgesamt stieg die Opferzahl auf 21. Die Taliban behaupten, ihre Attacke habe deutschen Diplomaten gegolten (Bericht der dpa vom 18.01.2014).

Am 20.03.2014 kamen bei einer Schießerei in einem Luxushotel in Kabul mehrere Menschen ums Leben. Männer hatten das Restaurant des bei Ausländern beliebten Hauses gestürmt und wurden von Sicherheitskräften erschossen. Offenbar handelte es sich um eine Attacke der Taliban (Bericht der Nachrichtenagentur Reuters vom 20.03.2014).

Am 25.03.2014 berichtete die dpa, dass die Taliban ihre Drohung der Sabotage der afghanischen Wahlen im April 2014 bereits umsetzen:

Angreifer attackierten in Kabul ein Wahlbüro, zwei Menschen wurden verletzt.

Am 29.03.2014 berichtete die dpa, dass eine Woche vor den afghanischen Präsidentschaftswahlen Extremisten erneut in der Hauptstadt Kabul zugeschlagen haben. Sie griffen das Hauptquartier der Wahlkommission an, feuerten auf Sicherheitskräfte. Augenzeugen berichten von Explosionen.

Am 02.04.2014 wurde der Wahlkampfabschluss in Afghanistan von neuer Gewalt überschattet. Bei einem Selbstmordanschlag auf das Innenministerium in Kabul kamen mehrere Polizisten ums Leben. Die Taliban drohten für die Wahl mit weiteren Angriffen (Bericht von Spiegel Online am 02.04.2014).

Am 24.04.2014 berichtete die Nachrichtenagentur Reuters, dass bei einem Anschlag in einem Kabuler Krankenhaus mindestens drei US-Ärzte getötet wurden. Ein Wachmann soll das Feuer eröffnet haben. Wer hinter dem Attentat steckt, ist unklar.

Seit der Präsidentschaftswahl im April 2014 kam es in vielen Landesteilen zu Gewaltakten. So berichtete beispielsweise die APA am 30.06.2014, dass bei einem Angriff hunderter Taliban-Kämpfer auf Stellungen von Sicherheitskräften im Osten Afghanistans mehr als 50 Menschen getötet worden seien. Bei den Toten handle es sich um 40 Aufständische, 8 Polizisten und 3 Soldaten. In der südafghanischen Provinz Helmand hatten wenige tage zuvor mehr als 1.000 Taliban-Kämpfer Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Bei den tagelangen Gefechten sind mehr als 330 Menschen getötet worden seien, darunter Dutzende Zivilisten.

Am 07.07.2014 berichtete die APA, dass vor Bekanntgabe des vorläufigen Ergebnisses der Stichwahl für das Präsidentenamt bei Gefechten neuerlich mindestens 20 Menschen getötet worden seien. In Kunduz seien bei einem Luftangriff der Regierungstruppen mindestens zehn Taliban-Kämpfer getötet worden; bei einem weiteren Gefecht in der Provinz seien fünf Zivilisten ums Leben gekommen, als eine Rakete der Taliban in das Wohnhaus einer Familie einschlug. Bei einem Angriff Aufständischer in der westafghanischen Provinz Herat wurden fünf Polizisten getötet, darunter der Polizeichef eines Distrikts.

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). In einigen Provinzen, inklusive Faryab, Farah und Herat, hat eine "Regression" (Verlust an Sicherheit) stattgefunden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).

Zum Thema Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Zur Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Zu Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Scharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Sharia; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Zu den Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des BF und seinen Fluchtgründen ergeben sich aus seinen Angaben in den behördlichen Einvernahmen, den vorgelegten Dokumenten (Heiratsurkunde, Übersetzung erfolgte durch Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung im BVwG) sowie seinem glaubhaften Vorbringen in der mündlichen Verhandlung im BVwG am 15.10.2014. Die vom BFA im angefochtenen Bescheid dargestellten Widersprüche in den Aussagen des BF konnten aufgeklärt werden.

Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des österreichischen Strafregisters.

Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das BVwG kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, Zl.99/01/0279 mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 21.01.1999, ZI. 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwN).

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

3.2.2. Der BF hat seinen Antrag auf internationalen Schutz damit begründet, dass ihm Gefahr durch die Familie seiner Ehefrau drohe, da deren Brüder mit der Beziehung bzw. späteren Flucht und Hochzeit vom BF und seiner Ehefrau nicht einverstanden gewesen seien.

Wie aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ersichtlich, bestand für das BVwG kein Grund, an den Angaben des BF zu zweifeln. Dennoch liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vor, da der BF keine Verfolgung aus einem in der GFK taxativ genannten Gründe - nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - geltend macht.

Der BF bringt vor, der Bruder seiner Ehefrau - sohin eine Privatperson - würde ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan umbringen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf zu verweisen, dass eine dem Staat zurechenbare Verfolgung auch dann gegeben sein kann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (vgl. VwGH 21.09.2000, ZI. 98/20/0434). Im gegenständlichen Fall fehlt es jedoch dem Vorbringen an der Asylrelevanz der "Handlungen mit Verfolgungscharakter von Privatpersonen", da die drohende Gefahr durch den Bruder der Ehefrau des BF ihre Ursache nicht in einem der oben angeführten Gründe der GFK hat, sondern ausschließlich als Racheaktion gegen den BF zu qualifizieren ist, da die Familie der Ansicht ist, der BF habe sie durch die Beziehung, die Flucht und die Hochzeit "entehrt" und müsse dafür mit dem Leben bezahlen. Im gegenständlichen Fall richtet sich die drohende Rache auch nicht etwa gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem "Täter" gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung (vgl. VwGH vom 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153), sondern gegen den vermeintlichen "Täter", nämlich den BF selbst, weshalb sich im gegenständlichen Fall bei der Prüfung der in der GFK genannten Verfolgungsgründe nicht die Frage der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie im Zusammenhang mit Blutrache bzw. Sippenhaftung stellt (vgl. AsylGH 26.09.2011, E1 250.418-0/2008). Überdies ist auch der Umstand, dass der aus Rachebegierde von Privatpersonen (aus nicht GFK-relevanten Gründen) bedrohte BF durch die afghanischen Behörden voraussichtlich keinen Schutz erlangen könnte - was er jedoch nicht einmal versucht hat -, jedenfalls nicht auf die in der GFK angeführten und taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) zurückzuführen, sondern auf die notorische Tatsache, dass die afghanischen Behörden generell nicht in der Lage sind, der afghanischen Bevölkerung - unabhängig von GFK-Anknüpfungspunkten - ausreichend Schutz zu gewähren.

Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch den Länderberichten hat sich ergeben, das eine Asylantragsstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Rezessionen in Afghanistan führen würde; andere Nachfluchtgründe hat weder der BF vorgebracht, noch haben sich hierfür Hinweise aus dem Verwaltungsakt und dem gerichtlichen Ermittlungsverfahren ergeben.

Ein Vorbringen, aus welchem man auf eine Verfolgung oder auch nur Diskriminierung des BF aufgrund seiner Volksgruppen- oder seiner Religionszugehörigkeit schließen könnte, wurde im gesamten Verfahren nicht erstattet. Eine generelle Verfolgung von Hazare bzw. Shiiten in asylrechtlich relevanter Intensität findet nach dem Amtswissen des BVwG in Afghanistan derzeit nicht statt.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den BF kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798; 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt zusammenhängt, was im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

3.2.3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45; AsylGH 21.06.2012, D20 425.178-1/2012).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH 25.11.1999, ZI. 99/20/0465; 08.06.2000, ZI. 99/20/0203, 99/20/0586; 21.09.2000, ZI. 99/20/0373; 25.01.2001, ZI. 2000/20/0367, 2000/20/0438, 2000/20/0480; 21.06.2001, ZI. 99/20/0460; 16.04.2002, ZI. 2000/20/0131).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, 2005/20/0095).

Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen. An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr. Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein (vgl. AsylGH 11.11.2010, C2 315.601-1/2008).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

3.2.4. Wie sich anhand der Länderfeststellungen der belangten Behörde erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.

Nach Ansicht des BVwG sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der BF aus der Provinz Sar-e Pol stammt, die zwar - wie sich den Länderfeststellungen entnehmen lässt - bisher zu den relativ friedlicheren Regionen Afghanistans zu zählen war, wo sich jedoch zuletzt rund um die afghanischen Präsidentschaftswahlen 2014 die Sicherheitslage verschlechtert hat. Hinzu kommt, dass die Eltern und die Ehefrau (mit den Töchtern) des Beschwerdeführers im Iran leben und der Aufenthaltsort seiner Schwester in Afghanistan nicht bekannt ist. Der BF hat zu Verwandten in Afghanistan keinen Kontakt mehr. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der BF in seiner Heimatprovinz über jenes soziale Netz verfügt, das notwendig wäre, einem Heimkehrer nach langer Abwesenheit den erforderlichen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage zu gewähren. Eine Wiederansiedlung in Sar-e Pol scheidet daher - abgesehen von der aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage fraglichen Erreichbarkeit der Provinz - aus diesen Erwägungen aus (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239).

Insofern mangels Niederlassungsmöglichkeit in der Heimatprovinz eine Ansiedlung in Kabul in Frage käme, ist zu beachten, dass der BF nie in Kabul gelebt und es ihm daher auch aus diesem Grunde schwerer als anderen fallen würde, sich in der Hauptstadt mit deren erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf die Existenzsicherung zu Recht zu finden. Der BF hat bisher nur als XXXX gearbeitet. Gleichzeitig haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert. Auch angesichts der gegenwärtigen Situation in Afghanistan (vgl. etwa den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013 und die UNHCR-Richtlinien vom 06.08.2013) ist davon auszugehen, dass die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar, da unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass der BF im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden.

Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3.2. 5 Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Dem BF war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

3.2. 6 Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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